AHKM 0299 - IHK Südlicher Oberrhein

Außen
Handels
Kurz
Mitteilungen
03.2015
AHKM-AKTUELL
Transatlantischer Freihandel - EU und USA verhandeln in 8. Runde
Die 8. Verhandlungsrunde zwischen der EU und den USA zu TTIP (Transatlantic Trade and
Investment Partnership) fand vom 2. - 6. Februar 2015 in Brüssel statt. EUHandelskommissarin Malmström betonte in einer Rede am 12. März in Brüssel, dass es eine
sehr umfassende Verhandlungsrunde mit substantiellen Fortschritten gewesen sei. Beide
Seiten haben in dem wichtigen Bereich der Regulatorischen Zusammenarbeit Textvorschläge vorgelegt, auf deren Basis noch vor der Sommerpause zwei weitere Verhandlungsrunden
stattfinden sollen.
Es gibt drei wesentliche Themenfelder die in den Verhandlungen konstruktiv fortgeführt wurden:
1. Marktzugang (Zölle Dienstleistungen, öffentliche Aufträge…)
2. Regulatorische Zusammenarbeit (horizontal wie auch sektor-spezifisch für Chemie, Automobil, Maschinenbau)
3. Handelsregeln (Nachhaltigkeit, Arbeitsrecht, KMU…)
Von beiden Seiten liegen zu vielen Themenbereichen nun Textvorschläge vor, die nächste
Verhandlungsrunde - geplant ab 20. April in Washington - soll daher auf Grundlage konsolidierter Textfassungen geführt werden.
„There is no doubt that the debate continues but our initiatives are starting to bear fruit, particularly on transparency”, sagte Frau Malmström. So hat die EU bereits in ungewohnt hohem Maße auf den Vorwurf der Intransparenz reagiert:
„Factsheets“ sowie wenn vorhanden auch „Textual Proposals“ der EU sind zu allen Abschnitten veröffentlicht, ebenso gibt es zahlreiche Informationen zu den Sitzungen der Beiräte,
Feedback zu den Verhandlungen etc:
http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1230
Ausgenommen in den aktuellen Verhandlungen ist allerdings derzeit das Thema Investitionsschutz. Hierzu hatte die Kommission eine öffentliche Konsultation gestartet, deren Ergebnisse zunächst ausgewertet werden.
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
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INHALTSVERZEICHNIS
AKTUELLE HINWEISE
Verordnung über grenzüberschreitende Insolvenzen wird reformiert
UNCTAD-Publikation zu Trends im internationalen Investitionsschutz
Handel mit Dienstleistungen/Bedingungen für TISA
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RECHTS-, ZOLL- UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Aktualisierte Liste der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
Entsendung von Mitarbeitern / Bestandteile des zu zahlenden Mindestlohns
IAA+ - Aktualisierte Dokumentationen
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LÄNDERINFORMATIONEN
Belgien: Baustellenausweis auf belgischen Baustellen
Brasilien: Einführung eines AEO-Programms
Brasilien – Erhöhung der Sozialabgaben PIS und COFINS auf Importe
Dänemark: Das Zentrale Unternehmensregister ist umgezogen
Indien: Provisionszahlungen für indische Handelsvertreter um 12,36 % Service Tax erhöht
Kroatien: Zahlreiche Steueränderungen seit Neujahr
Niederlande: Neuregelungen im Arbeitsrecht seit 1.1.2015
Russland / Weissrussland / Kasachstan: Übergangsfrist für GOST-R-Zertifikate endet am 15. März
Saudi Arabien: Hinweise zur Einfuhr von medizinischen Produkten
Schweiz: Steuern.easy: Steuerwissen - nicht nur - für Jugendliche
Tschechien: Finanzdirektion definiert den Begriff des „tatsächlichen Sitzes“
USA: Weiteres Rekordjahr für deutsche Exporte
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IM BLICKPUNKT
Termine & Fristen
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VERANSTALTUNGEN
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TERMINE ZUR AUßENWIRTSCHAFT DER IHK SÜDLICHER OBERRHEIN
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MESSE
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LITERATUR
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AKTUELLE HINWEISE
AKTUELLE HINWEISE
Verordnung über grenzüberschreitende Insolvenzen wird reformiert
(gtai) Die Verabschiedung der Reform der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ("Insolvenzverordnung") soll in Kürze erfolgen. Den bereits am 12.12.2012 von der Europäischen
Kommission vorgelegten Reformvorschlägen hat der Rat der Justizminister am 4.12.2014 zugestimmt. Es ist
damit zu rechnen, dass das EU-Parlament die Reform im April oder Mai 2015 verabschiedet. Das Inkrafttreten
der neuen Regelungen ist dann 24 Monate später vorgesehen.
Die EU-Verordnung bildet den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der EU und
beantwortet u.a. Fragen zum anwendbaren Recht und zur Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren. Nähere Informationen zu deren Inhalt können der gtai-Publikation „Insolvenzrecht in der EU“ entnommen werden.
Der Vorschlag der Kommission zu den Änderungen ist in seiner aktuellsten Fassung unter folgendem Link abrufbar:
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15414-2014-ADD-1/de/pdf
Weitere Informationen: Dr. Achim Kampf, Tel.: 0228/24993-415, Email: [email protected], Internet:
www.gtai.de/recht.
UNCTAD-Publikation zu Trends im internationalen Investitionsschutz
(gtai) Die UN-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) hat im Februar 2015 eine neue Publikation zu
aktuellen Trends im internationalen Investitionsschutz veröffentlicht.
Demnach wurden im Jahr 2014 weltweit insgesamt 27 neue Investitionsschutzabkommen abgeschlossen. Somit
beträgt die Gesamtzahl aller internationalen Investitionsschutzabkommen 3.268. Nicht weniger als 45 Staaten,
darunter Brasilien und Indien, überarbeiten derzeit ihre Musterabkommen. Manche Länder reduzieren die Zahl
ihrer bilateralen Investitionsschutzabkommen. So steigt beispielweise Indonesien mit Wirkung zum 1.7.2015 aus
dem bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) mit den Niederlanden aus. Südafrika hat den deutschsüdafrikanischen Vertrag vom 11.9.1995 über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1997 II, 2098; BGBl. 1998 II, 903) einseitig mit Wirkung zum 22.10.2014 gekündigt. Die vor dem Zeitpunkt
der Beendigung des Investitionsschutzabkommens getätigten Investitionen bleiben dennoch für eine Dauer von
weiteren 15 bzw. 20 Jahren geschützt.
Im Jahr wurden 42 Investitionsschiedsverfahren initiiert (davon 33-ICSID-Fälle). Damit wurden die Rekordwerte
aus 2013 (59 neue Verfahren) und 2012 (54 neue Verfahren) deutlich unterschritten. In rund 40% der Fälle aus
dem Jahr 2014 werden Industrieländer (developed countries) verklagt. Dies entspricht dem Trend, dass entwickelte Länder zuletzt häufiger verklagt werden (2013: 47%; bisheriger langfristiger Schnitt bei 28%). Die im Jahr
2014 eingeleiteten Fälle richten sich gegen insgesamt 32 Länder, die meisten gegen Spanien (fünf Verfahren)
sowie Costa Rica, Indien, Rumänien, Tschechien, die Ukraine und Venezuela (jeweils zwei). Gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde im Jahr 2014 kein einziges Verfahren eingeleitet. Dagegen finden sich zwei deutsche Unternehmen auf der Klägerseite in neuen Investitionsschiedsverfahren. Die folgenden Branchen waren
dabei am häufigsten betroffen: die Strombranche, der Erdöl/Erdgas/Bergbau-Sektor, die Bauindustrie sowie der
Finanzdienstleistungssektor. Die meisten Streitigkeiten entstanden im Zusammenhang mit Kündigungen bzw.
behaupteten Verstößen gegen Verträge oder Konzessionsvereinbarungen sowie im Falle des Widerrufs von Genehmigungen und Lizenzen.
Über die Jahre gesehen wurden Argentinien, Venezuela, Tschechien, Ägypten und Kanada am häufigsten verklagt. Die meisten klagenden Investoren kamen nach einer mehrjährigen Betrachtung (Stand: Ende 2014) aus
den USA, den Niederlanden, Großbritannien, Deutschland und Frankreich.
Die Gesamtzahl aller im Investitionsschutzbereich bekannten Entscheidungen hat 356 erreicht. In 37% dieser
Fälle wurde die Streitigkeit zu Gunsten des Gaststaates entschieden. In 25% der Fälle obsiegte der als Kläger
auftretende Investor. In 28% der Verfahren kam es zu einer gütlichen Einigung.
Als weitere Entwicklungen im Bereich des internationalen Investitionsschutzes erwähnt die UNCTAD-Publikation
die Verabschiedung der neuen UNCITRAL-Transparenzregeln (UNCITRAL Rules on Transparency in Treatybased Investor-State Arbitration), die am 1.4.2014 in Kraft getreten sind (siehe gtai-Rechtsnews 5/2014), sowie
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AKTUELLE HINWEISE
das UN-Übereinkommen über Transparenz von Investitionsschiedsverfahren (siehe gtai-Rechtsnews 9/2014),
dem Staaten ab März 2015 beitreten können.
Zu erwähnen ist ferner, dass UNCTAD im Internet eine kostenlose Datenbank zu internationalen Investitionsschutzabkommen zur Verfügung stellt:
http://investmentpolicyhub.unctad.org/IIA
Weitere Informationen: Dmitry Marenkov, Tel.: 0228/24993-362, Email: [email protected], Internet:
www.gtai.de/recht.
Handel mit Dienstleistungen/Bedingungen für TISA
(gtai) Alle Welt redet von TTIP, aber was ist TISA? Darunter versteht man das derzeit verhandelte Abkommen
über den Handel mit Dienstleistungen („Trade in Services Agreement“). Verhandelt wird es zwischen 23 Parteien, darunter der EU und den USA. Es ist ein Nachfolgeabkommen des „General Agreement on Trade in Services“ (Gats), welches innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen wurde.
Im Kern geht es darum, den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu liberalisieren.
Die Berichterstatterin im EU-Parlament, Viviane Reeding, hat nun zehn Prinzipien als Grundbedingungen für die
Annahme des Vertrages aufgestellt. Hierzu zählt das Prinzip der Gegenseitigkeit, d.h., dass die EU in demselben
Maße Zugang zu den Märkten erhält, denen sie ihrerseits Zugang zum EU-Markt bietet. China solle sich am Abkommen beteiligen, damit EU-Unternehmen zu den gleichen Bedingungen Zugang zum chinesischen Markt erhalten wie umgekehrt chinesische Unternehmen in der EU.
Ein Mechanismus zum Investorenschutz soll TISA dagegen nicht erhalten. Vielmehr sollen entsprechende Streitigkeiten direkt zwischen den jeweiligen Staaten geregelt werden. Bildung, Gesundheit sowie die Einwanderungspolitik sollen nach der Vorstellung von Reeding nicht Gegenstand des Abkommens sein.
Besonderer Stellenwert komme dem Datenschutz- sowie dem Verbraucherschutzrecht zu. Weder dürfe die Datenschutzrichtlinie unterlaufen werden, noch die europäischen Standards zum Verbraucherschutz.
Im Handelsausschuss des Europäischen Parlaments ist eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die auch Gespräche mit
Nichtregierungsorganisationen und Berufsverbänden führt.
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RECHTS-, ZOLL- UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
RECHTS-, ZOLL- UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Aktualisierte Liste der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
Das Bundesministerium der Finanzen hat die aktualisierte Liste der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer
Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen veröffentlicht (Stand: 1.1.2015, BMFSchreiben vom 19.1.2015).
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allg
emeine_Informationen/2015-01-19-stand-DBA-1-Januar-2015.html
Entsendung von Mitarbeitern / Bestandteile des während des Auslandseinsatzes zu zahlenden Mindestlohns / EuGH-Entscheidung
(gtai) Die sog. Entsenderichtlinie enthält in Artikel 3 einen „harten Kern“ klar definierter Schutzbestimmungen, die
- grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers - von dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen einzuhalten sind. Dazu zählen nicht nur Bestimmungen über den Gesundheitsschutz
und die Sicherheit am Arbeitsplatz, sondern auch über Höchstarbeitszeiten und Mindestlohnsätze.
Dabei gilt das sog. Arbeitsortsprinzip, oder anders ausgedrückt: Die in der Richtlinie garantierten Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen werden durch die örtlichen Bestimmungen und/oder durch für allgemein verbindlich
erklärte Tarifverträge im Aufnahmestaat festgelegt.
Was nun, wenn in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Aufnahmestaates Lohnbestandteile wie u.a.
Urlaubsgeld, Tagegeld, Wegezeitentschädigung oder die Übernahme der Unterbringungskosten für Arbeitnehmer definiert werden? Werden diese Lohnbestandteile von dem in der Entsenderichtlinie enthaltenen Begriff
„Mindestlohnsätze“ umfasst und müssen damit vom entsendenden Unternehmen getragen werden?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 12.2.2015 in der Rechtssache C-396/13 jetzt
mit diesen Fragen befasst und dazu wie folgt entschieden:
„ 2. Art. 3 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 96/71 ist im Licht der Art. 56 AEUV und 57 AEUV dahin auszulegen, dass
-
er einer Berechnung des Mindeststundenlohns und/oder Mindestakkordlohns auf der Grundlage der Einteilung der Arbeitnehmer in Lohngruppen, wie sie nach den maßgeblichen Tarifverträgen des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen ist, nicht entgegensteht, sofern diese Berechnung und diese Einteilung nach zwingenden und transparenten Vorschriften vorgenommen werden, was zu prüfen Aufgabe des nationalen Gerichts ist;
-
ein Tagegeld wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den gleichen Bedingungen als Bestandteil des Mindestlohns anzusehen ist, wie sie für seine Einbeziehung in den Mindestlohn gelten, der einheimischen Arbeitnehmern bei ihrer Entsendung innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt wird;
-
eine Entschädigung für die tägliche Pendelzeit, die den Arbeitnehmern unter der Voraussetzung gezahlt wird,
dass ihre tägliche Pendelzeit mehr als eine Stunde beträgt, als Bestandteil des Mindestlohns der entsandten
Arbeitnehmer anzusehen ist, sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, was zu prüfen Aufgabe des nationalen
Gerichts ist;
-
die Übernahme der Kosten für die Unterbringung dieser Arbeitnehmer nicht als Bestandteil ihres Mindestlohns anzusehen ist;
-
eine Zulage in Form von Essensgutscheinen, die an diese Arbeitnehmer ausgegeben werden, nicht als Bestandteil ihres Mindestlohns angesehen werden darf, und
-
die Vergütung, die den entsandten Arbeitnehmern für die Dauer des bezahlten Mindestjahresurlaubs zu gewähren ist, dem Mindestlohn entspricht, auf den diese Arbeitnehmer im Referenzzeitraum Anspruch haben.“
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d5bb0971c8227e44e2aa7ae0bfd4177f
31.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4ObhuOe0?text=&docid=162247&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&oc
c=first&part=1&cid=498574
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RECHTS-, ZOLL- UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
IAA+ - Aktualisierte Dokumentationen
Die Kurzanleitung sowie das Handbuch zur IAA+ wurden mit Stand Februar 2015 neue herausgegeben und stehen auf den Internetseiten des deutschen Zolls im Formularcenter zum Download zur Verfügung:
http://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formulare-merkblaetter_node.html
Mit dem Atlas-Release 2.3 gab es auch Änderungen im Bereich der Internetausfuhranmeldung (IAA). Unter anderem ist eine Verknüpfung mit dem EZT-Ausfuhr gegeben, anhand derer bei Eingabe der Warentarifnummer
ein Abgleich mit der Warenbezeichnung im EZT vorgenommen werden kann.
Eine Zusammenstellung der Änderungen im neuen ATLAS-Release findet
Teilnehmerinformation 1786/15, die Sie ebenfalls unter zoll.de im Internet finden:
sich
in
der
ATLAS-
www.zoll.de - Fachthemen - Zoelle - ATLAS - ATLAS-Publikationen
Zollbefreiung für Behälter
(IHK Region Stuttgart) Die bereits bestehende Zollbefreiung für (Wechsel-)Behälter in Artikel 557 der ZollkodexDurchführungsverordnung wurde erweitert und die bisherige Unterscheidung nach Verkehrsträgern ist entfallen.
Die Befreiung von den Einfuhrabgaben für ist hinsichtlich der Markierung der Behältnisse von Voraussetzungen
abhängig, im Artikel 557 der ZK-DVO heißt es im ersten Abschnitt dazu:
(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut
sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:
a) die Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers durch den vollen Namen oder mittels eines gängigen
Identifikationssystems, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;
b) die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern;
c) das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung.
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LÄNDERINFORMATIONEN
LÄNDERINFORMATIONEN
Wir liefern Ihnen nachfolgend eine Auswahl von Kurzberichten. Zu den gekennzeichneten Berichten der gtai
können Sie kostenlos bei der Redaktion ein umfangreicheres Dokument mit Hintergrundinformationen und Kontaktadressen beziehen.
Belgien: Baustellenausweis auf belgischen Baustellen
(gtai) Die belgischen Sozialpartner (d.h. Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbände) im Baugewerbe
haben sich auf einen gemeinsamen Strategieplan für den Bausektor geeinigt, der u.a. dem Sozialdumping den
Kampf ansagt. In dem Sinne wurde zum 1.10.2014 der Baustellenausweis „ConstruBadge“ landesweit eingeführt. Er soll gut sichtbar auf der Baustelle getragen werden.
Betroffen sind Arbeiter, die in den Berufszweigen arbeiten, für die die paritätischen Kommissionen Nr. 124 im
Bereich Bau und Nr. 322 für Zeitarbeit und für lokale Dienstleistungen und Arbeiten zugelassene Unternehmen
zuständig sind. Die paritätischen Kommissionen bestehen aus Vertretern der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Unerheblich ist, ob der Arbeiter bei einem belgischen oder ausländischen Unternehmen angestellt ist.
Der Baustellenausweis ist ein persönliches Identifikationsmittel für Bauarbeiter. Auf diesem sind folgende Angaben vermerkt: Name und Identifikationsnummer des Arbeitgebers und Arbeiters, Kartennummer, Foto des Arbeiters und Gültigkeitszeitraum des Baustellenausweises.
Der Fonds zur Existenzsicherung von Arbeitern im Bausektor (Fonds de sécurité d'existence des ouvriers de la
construction / Fonds voor Bestaanszekerheid van de werklieden uit het bouwbedrijf, kurz: fbz-fse Constructiv)
stellt die Baustellenausweise aus. Eine Registrierung ist online über https://init.construbadge.be möglich. Der
Arbeitgeber muss pro Baustellenausweis 20 Euro zahlen. Er gilt ein Jahr, sofern der Arbeiter nicht seinen Arbeitgeber wechselt.
Auch wenn die Sozialpartner den Eindruck erwecken, dass es zwingend erforderlich sei, den Ausweis zu tragen,
sei darauf hingewiesen, dass die Benutzung des Baustellenausweises bisher weder gesetzlich noch tarifvertraglich verpflichtend ist und insofern auch keine Sanktionen vorgesehen sind. Allerdings kann sich eine solche Verpflichtung aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Der Baustellenausweis hat grundsätzlich erst einmal nicht mit der seit 1.4.2014 auf bestimmten Baustellen erforderlichen Anwesenheitsregistrierung zu tun. Nichtsdestotrotz kann er unter Umständen hierfür genutzt werden.
Weitere Informationen:
www.gtai.de/recht.
Mandy
Nicke,
Tel.:
0228/24993-372,
E-Mail:
[email protected],
Internet:
Brasilien: Einführung eines AEO-Programms
(AW Prax) In Anlehnung an das SAFE-Framework der Weltzollorganisation (WCO) zur Sicherheit der Lieferkette
hat auch Brasilien im Dezember letzten Jahres ein AEO-Programm eingeführt. Wirtschaftsbeteiligte können Anträge stellen in 3 Kategorien, aus denen jeweils etwas unterschiedliche Vorteile ableiten lassen:
„Operador Economico Autorizado“ (OEA)
Securanca (OEA-S): Sicherheits-Zertifikat
Conformidade (OEA-C): Compliance-Zertifikat
Pleno (OEA-P): Kombination beider Zertifikate
Eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsprogramme mit den wichtigsten Handelspartnern wird als nächstes Ziel angestrebt.
Brasilien – Erhöhung der Sozialabgaben PIS und COFINS auf Importe
Bonn (gtai) – Die brasilianische Präsidentin Dilma Rousseff hat mit der vorläufigen Maßnahme Nr. 668/2015 vom
30.1.2015 die auch bei Warenimporten erhobenen Sozialabgaben PIS/PASEP (Programa de Integração Social /
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LÄNDERINFORMATIONEN
Programa de Formação do Patrimônio do Servidor Público) und COFINS (Contribuição para o Financiamento da
Seguridade Social) erhöht. Die Abgabensätze werden künftig 2,1 % (bisher 1,65 %) und 9,65 % (bisher 7,6%)
betragen. Die Maßnahme wird ab dem 1.5.2015 für zunächst 60 Tage gelten und kann anschließend noch einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Die Erhöhung gilt auch für Produkte, die gegenwärtig bereits einem erhöhten Abgabensatz unterliegen (beispielsweise bestimmte Toiletten- und Hygieneartikel: bisher 2,2 % und 10,3 %, ab 1.5.2015: 3,52 % und 16,48
%).
Dänemark: Das Zentrale Unternehmensregister ist umgezogen
(gtai) Das Zentrale Unternehmensregister (Det Centrale Virksomhedsregister, kurz: CVR) ist Anfang Dezember
von www.cvr.dk auf das öffentliche Webportal VIRK.dk und dort in den Abschnitt Virk Data umgezogen. In diesem Abschnitt sind für Unternehmen relevante öffentliche offene Daten (Open Data) zusammengestellt.
Nunmehr ist es kostenlos möglich, Jahresabschlüsse von Unternehmen abzurufen. Das neue CVR kann ebenfalls über Smartphones und Tablets bedient werden. Eine englische Version soll im Laufe des Jahres 2015 online gehen.
Weitere Informationen:
www.gtai.de/recht.
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Indien: Provisionszahlungen für indische Handelsvertreter um 12,36 % Service Tax erhöht
Deutsche Unternehmen, die über einen Sales- oder Marketingrepräsentanten in Indien vertreten sind, erhalten
ab dem 01. Oktober 2014 eine um 12,36 % Service Tax erhöhte Rechnung aus Indien. Seit dem 01. Oktober
greift eine gesetzliche Änderung, die bereits im Indischen Budget 2013/14 verankert wurde: „Intermediary Services“ unterliegen der Indischen Services Tax. Bislang zählten dazu lediglich Dienstleistungen, Provisionen die
bei dem Verkauf von Produkten entstanden, umfasste dieser Begriff nicht. Die Definition des Begriffes
„Intermediary Services“ wurde im Indian Budget 2013/14 um die Funktion eines Handelsvertreters erweitert, so
dass ab dem 01. Oktober die Tätigkeit eines Handelsvertreters in Indien der Service Tax von 12,36 % unterliegt.
(AHK Indien)
Kroatien: Zahlreiche Steueränderungen seit Neujahr
(gtai) Kroatien ist mit zahlreichen Steueränderungen in das Jahr 2015 gestartet. Die neuen Regelungen betreffen
in erster Linie Änderungen beim Steuerfreibetrag und der Ertragsteuer.
So wird der Steuerfreibetrag von derzeit 2.200 Kuna (ca. 286 EUR) auf 2.600 Kuna (ca. 338 EUR) heraufgesetzt.
Auch gibt es in diesem Zusammenhang neue Eckwerte (Stufen) – in Kroatien gibt es die stufige Progression – in
Bezug auf die Eingruppierung in einen der drei kroatischen Einkommensteuertarife.
Zuvor wurde der höchste Steuersatz von 40% bereits beim Überschreiten eines Einkommens von 8.800 Kuna
(ca. 1144 EUR) angesetzt.
Änderungen bezüglich der Ertragsteuer (porez na dobit) werden vornehmlich Kleinunternehmer ausgesetzt sein.
Danach wird die Ertragsteuer in zwei Fällen abgeführt werden müssen. Zum einen dann, wenn der Jahresumsatz
den neuen Grenzwert von 3.000.000 Kuna (ca. 389.790 EUR) überschritten haben wird. Zuvor lag der Grenzwert
bei 2.000.000 Kuna (ca. 259.860 EUR). Zum anderen ist die Ertragsteuer dann fällig, wenn zwei der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
-
im vorangegangenen Steuerjahr war das Einkommen höher als 400.000 Kuna (ca. 51.971 EUR);
-
das Unternehmen besaß mehr als 2.000.000 Kuna als Anlagevermögen;
-
im Durchschnitt beschäftigte das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter.
Eine Verschärfung gibt es bei den Steuererleichterungen für reinvestiertes Kapital. Diese werden nur dann in
Anspruch genommen werden können, wenn beispielsweise der Gewinn in langfristige Vermögenswerte angelegt
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LÄNDERINFORMATIONEN
wird oder der Steuerbegünstigte für die Dauer von mindestens zwei Jahren die gleiche Anzahl von Mitarbeitern
beschäftigt.
Weitere Informationen: Roland Fedorczyk, Tel.: 0228/24993-371, Email: [email protected], Internet:
www.gtai.de/recht.
Niederlande: Neuregelungen im Arbeitsrecht seit 1.1.2015
(gtai) Mit dem Gesetz „Arbeit und Sicherheit“ („wet werk en zekerheid“) vom 14.6.2014 kommt es ab dem
1.1.2015 zu einigen grundlegenden Änderungen im niederländischen Arbeitsrecht.
So ist die nach altem Recht bestehende Möglichkeit, auch in befristeten Verträgen eine Probezeit zu vereinbaren, mit der Reform nur noch für befristete Verträge ab sechs Monaten Laufzeit möglich. Bei Verträgen mit einer
solchen Laufzeit muss der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer außerdem mindestens einen Monat vor Ablauf der Befristung schriftlich mitteilen, ob er das Arbeitsverhältnis verlängert oder nicht.
Neu ist auch eine Übergangszahlung bei Kündigungen sowie die Einschränkung für nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Diese sind bei befristeten Verträgen nur noch in bestimmten Ausnahmefällen zulässig.
Das Gesetz ist unter folgendem Link abrufbar.
Weitere Informationen: Dr. Achim Kampf, Tel.: 0228/24993-415, Email: [email protected], Internet:
www.gtai.de/recht.
Russland / Weissrussland / Kasachstan: Übergangsfrist für GOST-R-Zertifikate endet am 15. März 2015
(IHK Region Stuttgart) Mit dem 15.3.2015 laufen alle GOST- Konformitätsdokumente für die entsprechenden
Warengruppen, unabhängig von dem im Dokument selbst angegebenen Gültigkeitsdatum, ab. Einzige Ausnahme sind diejenigen Konformitätsdokumente, die noch vor dem Beschluss des jeweiligen Technischen Reglements seitens der Zollunionskommission ausgestellt wurden. Diese Dokumente können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.
Folgende Besonderheiten sind bei der Umstellung auf TR-Zertifikate zu beachten:
 die TR CU bzw. TR EAC-Zertifikate werden auf der Basis der Technischen Reglements der Zollunion
ausgestellt
 der Antragsteller muss eine juristische Person innerhalb der Zollunion sein, der dann sowohl die Verantwortung für den Zertifizierungsprozess als auch für die Sicherheit und Qualität des Produktes trägt
Seit Anfang 2015 gibt es darüber hinaus auch einige Änderungen im EAC-Zertifizierungsprozedere:
 es herrscht Vorlagepflicht einer ausführlichen Produktdokumentation in russischer Sprache (die Anforderungen können in den gängigsten TRs für Sicherheit der Niederspannungsgeräte, EMV und Maschinensicherheit nachgelesen werden)
 Einzelne Zulassungsschritte werden nun in einer gemeinsamen Datenbank zusammengefasst, was die
Bearbeitungszeit bis zu vier Wochen verlängert.
Saudi Arabien: Hinweise zur Einfuhr von medizinischen Produkten
(DIHK, 841152) Die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien macht darauf aufmerksam, dass bei der Einfuhr
von medizinischen Produkten und Geräten Pflichten seitens der Produzenten, Lieferanten und Importeure zu
erfüllen sind. Unter anderem ist die Genehmigung und Registrierung bei der „Saudi Food and Drugs Authority“
erforderlich, und ein gesetzlicher Vertreter im Land ist zu benennen. Interessenten übersenden wir gern ein kurzes Hinweisblatt der Botschaft.
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LÄNDERINFORMATIONEN
Schweiz: Steuern.easy: Steuerwissen - nicht nur - für Jugendliche
(gtai) Von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), der Vereinigung aller kantonalen Steuerbehörden, in
Auftrag gegeben und zusammen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingerichtet, stößt die Website
http://www.steuern-easy.ch/de/ auf immer mehr Interesse bei den Adressaten des Portals. Auch wenn dies in
erster Linie Jugendliche sind, so mögen die Informationen durchaus auch Erwachsene ansprechen und diesen
weiterhelfen.
Durch die Beschränkung auf das Wesentliche im Dschungel des Steuerrechts ist die Website ausgesprochen
praxisgerecht (so findet sich neben einem Glossar auch eine Rubrik FAQ) und übersichtlich gestaltet, hält jedoch
bei bestehendem Interesse durchaus auch weiterführende Informationen (u.a. zum komplexen schweizerischen
Steuersystem) bereit.
http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&msg-id=56198
Weitere Informationen: Dr. Achim Kampf, Tel.: 0228/24993-415, Email: [email protected], Internet:
www.gtai.de/recht (H.F.).
Tschechien: Finanzdirektion definiert den Begriff des „tatsächlichen Sitzes“ / Ende für Briefkastenfirmen
(gtai) Die tschechische Generaldirektion für Finanzen (Generální Finanční Ředitelství) hat den Begriff des „tatsächlichen Sitzes“ für in Tschechien zur Umsatzsteuer gemeldete Unternehmen definiert. Danach ist der tatsächliche Sitz (skutečné sídlo) der Ort, an dem die tatsächliche Geschäftsführung stattfindet. Dies bedeutet wiederum, dass zukünftig die bloße Existenz einer Korrespondenzadresse für die Annahme eines Geschäftssitzes
nicht mehr ausreichend sein wird.
Was heißt das somit für Unternehmen, bei denen bislang die Geschäftsführung an einem anderen Ort stattfand
als formal angegeben? Diese müssen schlicht angeben, an welchem Ort die tatsächliche Geschäftsführung stattfindet und eine entsprechende Änderung im Register vornehmen. Hierzu sollten sie das Formular „Oznámení o
změně registračních údajů“ – Meldung über die Änderung von Registrierungsdaten – nutzen, welches über die
Seite www.daneelektronicky.cz abrufbar ist und über welches es auch elektronisch eingereicht werden kann. Für
die sich neu zur Umsatzsteuer registrierenden Unternehmen muss der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung
zwangsläufig angegeben werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese neuen Vorgaben können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 tschechischer
Kronen (ca. 18.000 EUR) geahndet werden.
USA: Weiteres Rekordjahr für deutsche Exporte
Laut dem U.S. Department of Commerce haben die US-Warenbezüge aus Deutschland 2014 mit 123 Mrd. US$
einen neuen Höchstwert erreicht. Im Vergleich zum bisherigen Rekordjahr 2013 bedeutete dies ein Plus von
knapp 9 Mrd. US$ (+8%). Das deutsche Handelsbilanzplus gegenüber den USA lag mit 74 Mrd. US$ ebenso auf
Rekordniveau (+10%). Der schwächere Euro und die robuste US-Wirtschaft lassen auch 2015 auf eine rege
amerikanische Nachfrage nach deutschen Gütern hoffen. Den vollständigen Beitrag finden Sie kostenfrei hier.
(gtai)
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IM BLICKPUNKT
Termine & Fristen
01.01.2013: Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen für die Schweiz sind verpflichtend elektronisch abzugeben
01.01.2013: An der Grenze Weil/Rhein Autobahn hat das „Transito-Verfahren“ begonnen, eine Eröffnung von
Versandscheinen an der Grenze ist nun endgültig nicht mehr möglich.
28.04.2013 haben die Sicherheitserklärungen der „Bekannten Versender“ keine Gültigkeit mehr. „Bekannter Versender“ sind nur noch vom Luftfahrtbundesamt zertifizierte Unternehmen.
01.09.2013: Das reformierte deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
sind in Kraft
30.10.2013: Der Unionszollkodex (UZK) ist in Kraft getreten und ersetzt den Modernisierten Zollkodex (MZK); Er
findet 30 Monate nach Inkrafttreten Anwendung, zum 1. Mai 2016
01.01.2014: Verbindliche Anwendung der neuen Nachweispflichten bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
01.01.2014: Es gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Rumänien und Bulgarien
01.01.2014: Durch Anwendung der EU Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS) entfallen Zollvergünstigungen für eine Reihe von Ländern
01.01.2014 Neues Reisekostenrecht ab 2014 - Bereits seit 2012 stehen verschiedene Änderungen im Reisekostenrecht an, die erstmals ab 2014 zur Anwendung kommen werden.
31.10.2015: Ende der Übergangsregelung für die Verwendung von Empfängerlisten in Papierform bei der Einfuhr
01.05.2016: Der UZK wird angewendet, Delegierte Rechtsakte sowie Durchführungsrechtsakte müssen fertig
sein
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AHKM
VERANSTALTUNGEN
VERANSTALTUNGEN
TERMINE ZUR AUßENWIRTSCHAFT DER IHK SÜDLICHER OBERRHEIN
24. März 2015
Schweiz – Vertrieb stärken
10:30 – ca. 12:30 Uhr, Freiburg
Wie kann der Absatzmarkt Schweiz auf- bzw. ausgebaut werden, welche Vor- und Nachteile haben die einzelnen Konzepte: vom reinen Export bis hin zum Kauf eines bestehenden Unternehmens? Einzelberatungen sind
möglich.
Teilnahmegebühr: 50,– Euro
16. April 2015
09:00 – 13:00 Uhr, Lahr
Arbeitskreis Mittel- und Osteuropa – Polen und Zentralasien
Der Fokus des Treffens des Arbeitskreises Mittel- und Osteuropa liegt diesmal auf Polen und Zentralasien.
Teilnahmegebühr: kostenfrei
Ansprechpartnerin: Katrin Lörch, Tel.: 07821/2703-631, E-Mail: [email protected]
21. April 2015
09:30 – 17:30 Uhr, Freiburg
Zollforum Baden-Württemberg
Mit ausgewiesenen Experten im Referententeam, fachlich kompetent konzipiert und kompakt im Veranstaltungsformat sorgt das Zollforum Baden-Württemberg regelmäßig für aktuelles und gesichertes Wissen im Auslandsgeschäft.
Teilnahmegebühr: 250,– Euro zzgl. MwSt.
Ansprechpartnerin: Carolin Hildinger, Tel.: 0711/2005-1443, E-Mail: [email protected]
27. April 2015
09:00 - 13:00 Uhr, Lahr
Lieferung von Wein – Verbrauchsteuerrechtliche Abwicklung und
Dokumente
In dieser Veranstaltung wird vermittelt, wie der Versand von Wein unter verbrauchssteuerrechtlichen Gesichtspunkten je nach Status des Abnehmers abgewickelt werden muss.
Teilnahmegebühr: 105,– Euro
27. April 2015
14:30 – 16:30 Uhr, Lahr
EMCS-Workshop
EMCS ist das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchssteuerpflichtige Waren, welches
anhand von Praxisfällen ausführlich erläutert wird.
Teilnahmegebühr: 50,– Euro
29. April 2015
Grenzzollanlage,
Basel - Weil am Rhein
Schweiz – Warenexport in der Praxis
Das Seminar erläutert die Zollabfertigung von Warenausfuhren aus der deutschen und der Schweizer Perspektive. Welche Zollverfahren gibt es, wie melde ich Reparaturen an, was ist bei Montagen zu beachten. Eine Besichtigung der Zollanlage zur Veranschaulichung der Abfertigungsprozesse bildet den Abschluss.
Teilnahmegebühr: 105,– Euro
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4. Mai 2015
09:00 – 17:00 Uhr, Lahr
VERANSTALTUNGEN
Lieferantenerklärungen – Bedeutung, Regeln, Konsequenzen
Als Nachweis des Präferenzursprungs wird von Kunden innerhalb der EG oft die Ausstellung von Lieferantenerklärungen – seit 2006 auch mit „Kumulierungsvermerk“ – verlangt. Lieferantenerklärungen gehören zu den am
häufigsten ausgestellten Dokumenten im Außenhandel und werden ohne behördliche Mitwirkung abgegeben.
Teilnahmegebühr: 210,– Euro
11. Mai 2015
09:00 - 16:30 Uhr, Lahr
Praktische Übungen in der Erstellung kompletter Zoll- und Versandpapiere für EU und Drittländer
Bei der Abwicklung von Exportgeschäften wird eine weitaus größere Zahl unterschiedlicher Dokumente benötigt
als im Inlandsgeschäft. Besonders für „Export-Neulinge“ ist es oft nicht einfach, den Überblick zu behalten, wann
welches Papier benötigt wird und wie es auszufüllen ist. Das Seminar soll Verständnis für die Bedeutung der
verschiedenen Papiere vermitteln, gleichzeitig wird das ordnungsgemäße Ausfüllen der verschiedenen Formulare und Papiere, einschließlich Frachtpapiere, an praktischen Fallbeispielen geübt.
Teilnahmegebühr: 210,– Euro
19. Mai 2015
09:00 – 13:00 Uhr, Freiburg
Forderungsbeitreibung im Handel mit dem EU-Ausland
Der im internationalen Rechtsverkehr spezialisierte Referent wird wertvolle Tipps zum Umgang mit Forderungen
im europäischen Geschäftsverkehr geben und die wichtigen aktuellen Entwicklungen im EU-Recht darstellen.
Teilnahmegebühr: 105,– Euro
15. Juni 2015
10:00 – 14:00 Uhr, Freiburg
Produkthaftung und Betriebsanleitung im US-Geschäft
Das Seminar informiert über die Produkthaftung in den USA und die notwendigen produktbegleitenden Sicherheitshinweise für den US-Export.
Teilnahmegebühr: 190,– Euro zzgl. MwSt.
Ansprechpartnerin: Mara Scherer, Tel.: 0711/2005-1364, E-Mail: [email protected]
17. Juni 2015
09:00 – 17:00 Uhr, Lahr
Gewusst wie – Die Importabwicklung
Ziel des Seminars ist es, dass die Teilnehmer
 die grundlegenden Fachbegriffe und Zusammenhänge des allgemeinen Zollrechts kennen,
 die verschiedenen Verzollungsmöglichkeiten durch das Kennenlernen der unterschiedlichen Abfertigungsvarianten bei der Einfuhr in Anspruch nehmen können,
 selbstständig die Tätigkeiten für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr durchführen können,
 einen Überblick über die Anwendungsmöglichkeiten von vereinfachten Zollverfahren bei der Einfuhr erhalten
Teilnahmegebühr: 210,– Euro
Änderungen vorbehalten Weitere Informationen sowie Anmeldeunterlagen erhalten Sie unter www.freiburg.ihk.de
Ansprechpartner: Christine Richmann, Tel.: 07821 2703-692, Fax: 07821 2703-4692,
E-Mail: [email protected]
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AHKM
VERANSTALTUNGEN
Die IHK-Exportakademie erweitert als landesweite Bildungsinstitution das Weiterbildungs- und Seminarprogramm der Industrie- und Handelskammer. Das Angebot richtet sich mit seinen Seminaren und Zertifikatslehrgänge an Fach- und Führungskräfte aus Unternehmen im Südwesten. Ziel ist, Themen vertiefend und mit hoher
fachlicher Spezialisierung anzubieten.
Das vollständige Programm finden Sie unter:
http://www.ihk-exportakademie.de -> Seminare
IHK Unternehmerreisen
Die Erschließung neuer und der Ausbau bestehender Auslandsmärkte sind für die stark exportabhängige badenwürttembergische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Gerade in schwierigen Zeiten bedarf es besonderen Einsatzes und verlässlicher Partner, um das Auslandsgeschäft auf dem hohen Niveau der vergangenen Jahre zu halten. Je besser und intensiver die Marktkenntnisse sind, desto erfolgreicher verläuft das Auslandsgeschäft.
Aus diesem Grund bietet das Land Baden-Württemberg seinen Unternehmen zahlreiche Maßnahmen zur Außenwirtschaftsförderung an. Die Vermarktung Baden-Württembergs als Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort
wird von Baden-Württemberg International (bw-i), der Wirtschaftsfördergesellschaft des Landes, betreut.
Zur Komplementierung des Landesangebots initiieren und fördern die Industrie- und Handelskammern in BadenWürttemberg eigene Projekte zur Markterschließung im Ausland. Die IHKs fördern verschiedene Projekte, um
baden-württembergische Unternehmen beim Aufbau oder der Intensivierung ihres Auslandsengagements zu
unterstützen. Informationen sowie die Ansprechpartner zu den angebotenen Reisen finden Sie unter:
www.ihk-exportakademie.de - Unternehmerreisen
Standortförderung und Internationalisierung als moderne Dienstleistung: Baden-Württemberg ist in unterschiedlichsten Bereichen stark mit dem Ausland verflochten. Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur
sind dabei nur beispielhaft zu nennende Sektoren. Aufgabe von Baden-Württemberg International ist es, die
Internationalisierung des Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsstandortes Baden-Württemberg zu begleiten und auszubauen.
Das Aufgabenfeld von Baden-Württemberg International umfasst die Anbahnung von internationalen Firmenkooperationen durch Markterschließungsmaßnahmen in den wichtigsten Weltmärkten, das Standortmarketing für
den Wirtschafts-, Wissenschafts-, Forschungs- und Hochschulstandort Baden-Württemberg im In- und Ausland,
die Begleitung ausländischer Unternehmensinvestitionen in Baden-Württemberg sowie die Durchführung von
Projekten in ausgewählten Zielländern.
Wir möchten Sie an dieser Stelle auf aktuelle Landesprojekte, die die IHK-Organisation in Zusammenarbeit mit
der bw-i durchführt hinweisen. Das Gesamtprogramm finden Sie im Internet unter: www.bw-i.de
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MESSE
Messebeteiligungen im Ausland sind ein sehr wichtiges und effizientes Mittel, um in einen Markt einzusteigen,
bestehende Geschäfte auszubauen oder Kontakte zu Kunden zu pflegen. Oftmals sind Messeauftritte jedoch mit
sehr hohen Kosten verbunden, die ein einzelnes Unternehmen nur schwer tragen kann.
Der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. erstellt in Zusammenarbeit mit Branchenverbänden, Wirtschaftsvertretern u.a ein Auslandsmesseprogramm. Die darin aufgenommenen Messen
bieten deutschen Firmen eine Beteiligung unter begünstigten Konditionen. Das vollständige Programm kann eingesehen werden unter:
http://www.auma-messen.de
LITERATUR
Möllenhoff, Ulrich - Pelz, Klaus - Weiß, Thomas
Jahrbuch Außenwirtschaft + Zoll 2015
Bundesanzeiger Verlag GmbH: Köln, 2015
€ 55,00 inkl. MwSt., ISBN:978-3-8462-0438-2, 306 Seiten
Verschaffen Sie sich den notwendigen Überblick für 2015. Lassen Sie sich direkt zu Beginn des Jahres von dem
versierten Expertenteam Möllenhoff, Pelz und Weiß aufzeigen, welche Änderungen in Gesetzen und Verwaltungspraxis sich auf Ihren Arbeitsalltag auswirken. Neuerungen und aktuelle Entwicklungen werden themenübergreifend betrachtet und praxisorientiert gebündelt, mit deutlicher Ausweisung von Änderungen, die Sie die
wesentlichen Inhalte schnell erfassen lässt!
Im Fokus stehen die Themenbereiche Zollverfahren, Warenursprung und Präferenzen, Bewilligungen und Zertifikate, Neues zum Unionszollkodex (UZK), Exportkontrolle, Umsatzsteuer und die Umsetzung der Neuerungen in
Ihre Unternehmenspraxis.
Die AHKM, in Zusammenarbeit mit der Germany Trade and Invest (gtai) verfasst, mit Sorgfalt zusammengestellt. Eine
Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Die Bonität der erwähnten Firmen und Personen
wurde nicht überprüft. Angebotene Unterlagen werden drei Monate ab Erscheinungsdatum reserviert.
Impressum:
Herausgeber:
Redaktion:
Industrie- und Handelskammer
Martina Weinhold
Südlicher Oberrhein
Susi Tölzel
Schnewlinstr. 11-13
Frédéric Carrière
79098 Freiburg
Tel. 0761 / 3858-0
Fax 0761 / 3858-222
E-Mail: [email protected]
www.freiburg.ihk.de
Redaktionsschluss:
17.03.2015
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