Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 – Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung der Finanzierungsgrundlage der Pflegeversicherung 20?? – Pflegestärkungsgesetz 2 Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 1 Pflegestärkungsgesetz 1 2,5 Millionen Pflegebedürftige profitieren ab 1. Januar 2015 von Leistungsverbesserungen im Umfang von 2,4 Milliarden EUR. Die meisten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen pauschal um 4 %. Der neue Pflegevorsorgefonds wird den Beitragssatz in 20 Jahren stabilisieren. 2 Finanzierung stärken Heute für morgen vorsorgen Rund 1,2 Milliarden EUR sollen pro Jahr im Pflegevorsorgefonds bei der Bundesbank angelegt werden. Zum 1. Januar 2015 steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte. Die Beitragserhöhung ist notwendig, um • die Leistungen zu verbessern • die Finanzierung des Pflegevorsorgefonds zu sichern. 3 Die Leistungen 4 Pflegegeld – Anhebung der Leistungshöhe neu alt Pflegestufe I: 244 EUR 235 EUR Pflegestufe II: 458 EUR 440 EUR Pflegestufe III: 728 EUR 700 EUR 5 Pflegesachleistung - Anhebung der Leistungshöhe neu alt Pflegestufe I: 468 EUR 450 EUR Pflegestufe II: 1.144 EUR 1.100 EUR Pflegestufe III: 1.612 EUR 1.550 EUR 6 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (1/2) Pflegegeld neu alt unterhalb Pflegestufe I: 123 EUR 120 EUR Pflegestufe I: 316 EUR 305 EUR Pflegestufe II: 545 EUR 525 EUR 7 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (2/2) Pflegesachleistung: neu alt unterhalb Pflegestufe I: 231 EUR 225 EUR Pflegestufe I: 689 EUR 665 EUR Pflegestufe II: 1.298 EUR 1.250 EUR Hinweis: Dieser Personenkreis hat ab 1.01.2015 Anspruch auf alle Leistungen, die mit der Zubilligung einer Pflegestufe einhergehen, wie z. B. Tagespflege oder Kurzzeitpflege 8 Weitere Leistungsverbesserungen Pflegeunterstützungsgeld Tages- und Nachtpflege Flexibilisierung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Betreuungsleistungen/Entlastungsleistungen Vollstationäre Pflege 9 Pflegeunterstützungsgeld Mehr Spielraum im Alltag bekommen Die Bundesregierung hat – basierend auf dem Pflegezeitgesetz – die Möglichkeit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beschlossen • Bis zu zehntägige, bezahlte Auszeit vom Beruf bei kurzfristig zu organisierender Pflege eines Angehörigen • Zahlung durch die Pflegekassen 10 Pflegeunterstützungsgeld Beispiel: Frau L. erleidet Anfang März 2015 einen schweren Schlaganfall und wird im Krankenhaus behandelt. Die nahen Angehörigen wollen die Pflege nach der stationären Versorgung organisieren. Zu diesem Zweck will sich die Tochter ab 30.03.2015 von der Arbeit freistellen lassen. 11 Tagespflege und Nachtpflege Anhebung der Leistungssätze neu alt mit EA neu Pflegestufe 0: 231 EUR - Pflegestufe I: 468 EUR 450 EUR 689 EUR Pflegestufe II: 1.144 EUR 1.100 EUR 1.298 EUR Pflegestufe III: 1.612 EUR 1.550 EUR 1.612 EUR 231 EUR Seit 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. 12 Tagespflege und Nachtpflege Beispiel: Frau M. hat die Pflegestufe 1 und eine eingeschränkte Alltagskompetenz. Sie nimmt den Sachleistungshöchstbetrag in Höhe von 689 EUR in Anspruch. Außerdem geht sie 2 x in der Woche in eine Tagespflegeeinrichtung. 13 Flexibilisierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (1/2) Änderungen Höchstanspruchsdauer: längstens 6 Wochen (vorher 4 Wochen) Höchstanspruch je Kalenderjahr: 1.612 EUR (vorher 1.550 EUR) Erhöhung des Leistungsbetrages aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege bis zu 2.418 EUR (bei Inanspruchnahme erfolgt eine Anrechnung der Leistungen auf die Kurzzeitpflege) 14 Flexibilisierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (1/2) Beispiel: Der 4-jährige Tim L. wird von seiner Mutter zu Hause gepflegt. Eine stundenweise Verhinderungspflege erfolgt durch Bekannte. Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege kommt aufgrund des Alters des Kindes nicht in Betracht. 15 Flexibilisierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (2/2) Änderungen Erhöhung des kalenderjährlichen Höchstbetrages auf bis zu 1.612 EUR (vorher 1.550 EUR). Der Leistungsbetrag kann auf bis zu 3.224 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege für die Dauer von 8 Wochen möglich (Anrechnung auf die Leistungen der Verhinderungspflege). 16 Flexibilisierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (2/2) Beispiel: Frau W. kommt nach einer Reha in eine Kurzzeitpflegeinrichtung. Bei der Aufnahme ist schon abzusehen, dass der Betrag in Höhe von 1612 EUR oder die 4 Wochen nicht ausreichen werden. 17 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Änderungen Höchstbetrag bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen 4.000 EUR (vorher 2.557 EUR) 18 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Beispiel: Herr W. ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt und hat die Pflegestufe 1 zugebilligt bekommen. Die Wohnberatung schlägt einen Badumbau zur Pflegeerleichterung vor. 19 Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen Änderungen Grundbetrag: 104 EUR (vorher 100 EUR) Erhöhter Betrag: 208 EUR (vorher 200 EUR) Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI erfüllen, können ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zu 104 EUR in Anspruch nehmen. 20 Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen Beispiel: Frau B. bezieht Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der Pflegestufe 1, leidet aber nicht an einer dementiellen Erkrankung. Der Pflegedienst rechnet eine Sachleistung mit der Kasse ab. Da Frau B. ihren Haushalt nicht mehr ohne Hilfe erledigen kann, bittet sie im Februar 2015 den Pflegedienst um Unterstützung in diesem Bereich. 21 Vollstationäre Pflege Änderungen Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung sind auch für Versicherte zu leisten, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Anhebung der Leistungssätze 22 Vollstationäre Pflege Beispiel: Die Heimleitung einer ortsansässigen vollstationären Einrichtung erkundigt sich bei der Pflegekasse nach Zuschlägen für Bewohner, die in ihrer Alltagskompetenz nicht eingeschränkt sind. 23 Pflegestärkungsgesetz 1 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 24
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