Pflegestärkungsgesetz 1

Pflegestärkungsgesetz 1
Leistungsrechtliche Änderungen
Pflegestärkungsgesetze 1 und 2

2015 – Pflegestärkungsgesetz 1
 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung
 Stärkung der ambulanten Pflege
 Stärkung der Finanzierungsgrundlage der Pflegeversicherung
 20?? – Pflegestärkungsgesetz 2
 Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
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Pflegestärkungsgesetz 1
 2,5 Millionen Pflegebedürftige profitieren ab 1. Januar 2015 von
Leistungsverbesserungen im Umfang von 2,4 Milliarden EUR.
 Die meisten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen
pauschal um 4 %.
 Der neue Pflegevorsorgefonds wird den Beitragssatz in 20 Jahren
stabilisieren.
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Finanzierung stärken
 Heute für morgen vorsorgen
 Rund 1,2 Milliarden EUR sollen pro Jahr im Pflegevorsorgefonds
bei der Bundesbank angelegt werden.
 Zum 1. Januar 2015 steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung
um 0,3 Prozentpunkte.
 Die Beitragserhöhung ist notwendig, um
• die Leistungen zu verbessern
• die Finanzierung des Pflegevorsorgefonds zu sichern.
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Die Leistungen
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Pflegegeld – Anhebung der Leistungshöhe
neu
alt
Pflegestufe I:
244 EUR
235 EUR
Pflegestufe II:
458 EUR
440 EUR
Pflegestufe III:
728 EUR
700 EUR
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Pflegesachleistung - Anhebung der Leistungshöhe
neu
alt
Pflegestufe I:
468 EUR
450 EUR
Pflegestufe II:
1.144 EUR
1.100 EUR
Pflegestufe III:
1.612 EUR
1.550 EUR
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Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (1/2)
Pflegegeld
neu
alt
unterhalb Pflegestufe I:
123 EUR
120 EUR
Pflegestufe I:
316 EUR
305 EUR
Pflegestufe II:
545 EUR
525 EUR
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Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (2/2)
Pflegesachleistung:
neu
alt
unterhalb Pflegestufe I:
231 EUR
225 EUR
Pflegestufe I:
689 EUR
665 EUR
Pflegestufe II:
1.298 EUR
1.250 EUR
Hinweis: Dieser Personenkreis hat ab 1.01.2015 Anspruch auf alle
Leistungen, die mit der Zubilligung einer Pflegestufe einhergehen,
wie z. B. Tagespflege oder Kurzzeitpflege
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Weitere Leistungsverbesserungen
 Pflegeunterstützungsgeld
 Tages- und Nachtpflege
 Flexibilisierung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
 Betreuungsleistungen/Entlastungsleistungen
 Vollstationäre Pflege
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Pflegeunterstützungsgeld
 Mehr Spielraum im Alltag bekommen
 Die Bundesregierung hat – basierend auf dem Pflegezeitgesetz –
die Möglichkeit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beschlossen
• Bis zu zehntägige, bezahlte Auszeit vom Beruf bei kurzfristig
zu organisierender Pflege eines Angehörigen
• Zahlung durch die Pflegekassen
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Pflegeunterstützungsgeld
 Beispiel:
Frau L. erleidet Anfang März 2015 einen schweren Schlaganfall
und wird im Krankenhaus behandelt. Die nahen Angehörigen
wollen die Pflege nach der stationären Versorgung organisieren.
Zu diesem Zweck will sich die Tochter ab 30.03.2015 von der
Arbeit freistellen lassen.
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Tagespflege und Nachtpflege
 Anhebung der Leistungssätze
neu
alt
mit EA neu
 Pflegestufe 0:
231 EUR
-
 Pflegestufe I:
468 EUR
450 EUR
689 EUR
 Pflegestufe II:
1.144 EUR
1.100 EUR
1.298 EUR
 Pflegestufe III:
1.612 EUR
1.550 EUR
1.612 EUR
231 EUR
Seit 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege
neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem
Umfang in Anspruch genommen werden.
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Tagespflege und Nachtpflege
 Beispiel:
Frau M. hat die Pflegestufe 1 und eine eingeschränkte Alltagskompetenz. Sie nimmt den Sachleistungshöchstbetrag in Höhe
von 689 EUR in Anspruch.
Außerdem geht sie 2 x in der Woche in eine Tagespflegeeinrichtung.
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Flexibilisierung von Verhinderungspflege
und Kurzzeitpflege (1/2)
 Änderungen
 Höchstanspruchsdauer: längstens 6 Wochen (vorher 4 Wochen)
 Höchstanspruch je Kalenderjahr: 1.612 EUR (vorher 1.550 EUR)
 Erhöhung des Leistungsbetrages aus noch nicht in Anspruch
genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege bis zu 2.418 EUR
(bei Inanspruchnahme erfolgt eine Anrechnung der Leistungen
auf die Kurzzeitpflege)
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Flexibilisierung von Verhinderungspflege
und Kurzzeitpflege (1/2)
 Beispiel:
Der 4-jährige Tim L. wird von seiner Mutter zu Hause gepflegt.
Eine stundenweise Verhinderungspflege erfolgt durch Bekannte.
Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege kommt aufgrund des
Alters des Kindes nicht in Betracht.
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Flexibilisierung von Verhinderungspflege
und Kurzzeitpflege (2/2)
 Änderungen
 Erhöhung des kalenderjährlichen Höchstbetrages auf bis zu
1.612 EUR (vorher 1.550 EUR).
 Der Leistungsbetrag kann auf bis zu 3.224 EUR aus noch nicht in
Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege erhöht
werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege
für die Dauer von 8 Wochen möglich (Anrechnung auf die
Leistungen der Verhinderungspflege).
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Flexibilisierung von Verhinderungspflege
und Kurzzeitpflege (2/2)
 Beispiel:
Frau W. kommt nach einer Reha in eine Kurzzeitpflegeinrichtung.
Bei der Aufnahme ist schon abzusehen, dass der Betrag in Höhe von
1612 EUR oder die 4 Wochen nicht ausreichen werden.
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
 Änderungen
 Höchstbetrag bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
4.000 EUR (vorher 2.557 EUR)
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
 Beispiel:
Herr W. ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt und hat die
Pflegestufe 1 zugebilligt bekommen. Die Wohnberatung schlägt
einen Badumbau zur Pflegeerleichterung vor.
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Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen
 Änderungen
 Grundbetrag:
104 EUR (vorher 100 EUR)
 Erhöhter Betrag: 208 EUR (vorher 200 EUR)
 Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45 a SGB XI
erfüllen, können ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und
Entlastungsleistungen bis zu 104 EUR in Anspruch nehmen.
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Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen
 Beispiel:
Frau B. bezieht Leistungen der Pflegeversicherung im Rahmen der
Pflegestufe 1, leidet aber nicht an einer dementiellen Erkrankung.
Der Pflegedienst rechnet eine Sachleistung mit der Kasse ab.
Da Frau B. ihren Haushalt nicht mehr ohne Hilfe erledigen kann,
bittet sie im Februar 2015 den Pflegedienst um Unterstützung in
diesem Bereich.
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Vollstationäre Pflege
 Änderungen
 Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung sind auch für
Versicherte zu leisten, die einen Hilfebedarf im Bereich der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der
nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.
 Anhebung der Leistungssätze
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Vollstationäre Pflege
 Beispiel:
Die Heimleitung einer ortsansässigen vollstationären Einrichtung
erkundigt sich bei der Pflegekasse nach Zuschlägen für Bewohner,
die in ihrer Alltagskompetenz nicht eingeschränkt sind.
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Pflegestärkungsgesetz 1
 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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