Newsletter 2015

Dresden
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INTERESSANTES UND AKTUELLES
APRIL 2015
Das neue ElterngeldPlus ab 01.07.2015
EDITORIAL
Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,
wir möchten Sie mit
unserem
Newsletter
wieder über Neuigkeiten in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung informieren.
Sollte Sie ein Thema
ganz besonders interessieren oder für Sie
relevant sein, so zögern Sie bitte nicht und
kommen auf uns zu.
Wir beraten Sie selbstverständlich gern.
Am 01.01.2015 ist das Gesetz zum neuen
ElterngeldPlus in Kraft getreten.
Mit dem ElterngeldPlus wird es in Zukunft
für Mütter und Väter, deren Kinder ab
01.07.2015 geboren werden, einfacher
Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren.
Daneben bleibt der Bezug des bisherigen
Elterngeldes aber weiterhin möglich. Eltern
können sich zwischen dem Bezug von
Elterngeld oder von ElterngeldPlus entscheiden und so ihre Elternzeit flexibler
gestalten als bisher.
Beim Bezug von ElterngeldPlus werden aus
einem Elterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate, so dass ElterngeldPlus doppelt so lange bezogen werden kann als das
bisherige Elterngeld. Statt bisher 12 bzw.
14 Monate können Paare jetzt 24 bzw. 28
Monate Elterngeld beanspruchen.
Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die sogenannten 4 Partnerschaftsmonate entsprechend verlängert
werden. Mütter und Väter, die zeitgleich mit
ihrem Partner Teilzeit (für 4 Monate parallel
zwischen 25 und 30 Wochenstunden) arbeiten, erhalten mit dem Partnerschaftsbonus
noch 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.
Informationsabend am 21.04.2015 zum Thema
„Umsetzung des Mindestlohngesetzes und Minderung der Haftungsrisiken“
Ihr WRD-Team
Dresden, April 2015
Tel.: 0351/21 11 7-60
Fax: 0351/21 11 7-77
E-Mail: [email protected]
Wir dürfen Sie hiermit zu unserem ersten Unternehmergespräch in diesem
Jahr zum Thema
Dienstag, den 21. April 2015,
16:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
in unserem Konferenzraum,
Königstraße 4 , 01097 Dresden.
Der Mindestlohn wirft für Unternehmerinnen und Unternehmer viele
Fragen auf:
Fachanwalt für Sozialrecht
[email protected]
- Was sind die Folgen einer eventuellen Nichteinhaltung?
„Umsetzung des Mindestlohngesetzes und Minderung der
Haftungsrisiken“
mit anschließender Diskussion und
Fragerunde einladen. Die Veranstaltung findet statt am
FREDERIK REINICKE
Niederlassungsleiter &
Einhaltung des Mindestlohns?
- Welche Haftung und Risiken treffen den Unternehmer beim Einsatz
von Nachunternehmern?
Wir wollen diese Fragen nicht nur für
Sie beantworten, sondern Ihnen auch
Handlungsvorschläge zur Vermeidung
einer möglichen Haftung unterbreiten.
Referent ist Herr Rechtsanwalt Stephan Becker, der als Fachanwalt für
Arbeitsrecht bei der Analyse der gesetzlichen Bestimmungen auch „zwischen den Zeilen“ lesen kann. Er wird
von unseren Rechtsanwältinnen Elisabeth Tenner und Uta Hollmann
sowie unserem Rechtsanwalt Frederik Reinicke begleitet.
- Wer muss den Mindestlohn erhalten?
Im Anschluss an die Veranstaltung
dürfen wir Sie auf ein Glas … einladen.
- Wer ist davon ausgenommen?
- Wie lange gelten Ausnahmeregelungen und vor allem wie sind sie
zu dokumentieren?
Bei Interesse bitten wir Sie, sich telefonisch unter Tel.: 0351/21 11 7-60 oder
per E-Mail: [email protected] anzumelden.
- Welche
Aufzeichnungspflichten
hat der Unternehmer, wer prüft die
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
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Dresden
Berufsträger
Neue Pflegereform –
geplante Änderungen mit dem 5. SGB XI - ÄndG
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat
den Referentenentwurf eines 5. Gesetzes zur
Änderung des SGB XI ÄndG vorgelegt.
1. Neue Pflegesätze ab 1. Januar 2015:
Pflegestufe I in Höhe von
468,00 €/monatlich,
Pflegestufe II in Höhe von
1.144,00 €/monatlich,
Pflegestufe III in Höhe von
1.612,00 €/monatlich.
UTA HOLLMANN
Rechtsanwältin
[email protected]
In einzelnen Härtefällen kann ein Pflegesatz der
Pflegestufe III in Höhe von 1.995,00 €/monatlich
angerechnet werden.
2. Höheres Pflegegeld für selbst beschäftigte
Pflegehilfen ab 1. Januar 2015:
Pflegestufe I in Höhe von
244,00 €/monatlich,
Pflegestufe II in Höhe von
458,00 €/monatlich,
Der Anspruch auf Verhinderungspflege soll
flexibler gestaltet werden. Dieser soll künftig für
bis zu sechs Wochen pro Jahr in Anspruch
genommen werden können. Zudem soll künftig
bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags als
häusliche Verhinderungspflege genutzt werden
können.
Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Künftig soll die Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege nicht mehr
auf die für ambulante Pflegeleistungen zur
Verfügung stehenden Leistungsbeträge angerechnet werden. Auch soll die Inanspruchnahme
ambulanter Pflegeleistungen nicht mehr auf die
für die teilstationäre Pflege zur Verfügung stehenden Leistungsbeträge angerechnet werden.
Betreuungsgeld von 100,00 € pro Monat sollen
nun auch Pflegebedürftige ohne eingeschränkte
Alltagskompetenz zur Finanzierung zusätzlicher
Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten.
Eine weitere Flexibilisierung der Leistungen
der Pflegeversicherung ist beabsichtigt.
Pflegestufe III in Höhe von
728,00 €/monatlich.
Neuregelung der erbschaftssteuerlichen Behandlung
von Betriebsvermögen
ELISABETH TENNER
Rechtsanwältin
[email protected]
MATTHIAS WITT
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
[email protected]
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich
entschieden, dass die bisher bestehende
weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen von der Erbschaftssteuer in der jetzt
geltenden Form im Vergleich zur Besteuerung
von anderen Vermögensteilen verfassungswidrig ist. Insbesondere hatte sich das Bundesverfassungsgericht daran gestört, dass
Betriebsvermögen auch dann erbschaftsteuerlich verschont wird, wenn es bis zu 50 %
aus
sogenannten
Verwaltungsvermögen
besteht. Verwaltungsvermögen ist solches
Vermögen eines Unternehmens, das nicht
unmittelbar der betrieblichen Leistungserbringung dient. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht es als unverhältnismäßig
angesehen, dass auch große Betriebsvermögen unter Umständen ganz von der Erbschaftssteuer verschont werden, ohne dass
die Leistungsfähigkeit des Erben zur Zahlung
von Erbschaftssteuer geprüft wird. Letztendlich war das Bundesverfassungsgericht auch
nicht damit einverstanden, dass Unternehmen
mit bis zu 20 Mitarbeitern nicht nachweisen
mussten, dass sie ihre Arbeitsplätze in der
Zukunft im Wesentlichen erhalten, was nach
der bisherigen erbschaftsteuerlichen Regelung Voraussetzungen für die weitgehende
oder sogar ganze Verschonung mit Erbschaftsteuer ist.
Die Bundesregierung plant nunmehr am
25.03.2015 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Erbschaftsteuer im Kabinett zu beschließen. In diesem Entwurf soll das begünstigte Betriebsvermögen neu definiert werden.
Danach sollen zu diesem Vermögen nur
solche Wirtschaftsgüter gehören, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu mehr als
50 % für die Erzielung von Gewinneinkünften
genutzt werden. Wirtschaftsgüter, die diese
Bedingung nicht erfüllen, unterfliegen demnach im vollen Umfange der Erbschaftsteuer;
es sei denn, sie betragen insgesamt bis zu
10 % des betrieblichen Vermögens (Unschädlichkeitsgrenze).
Bei großem Betriebsvermögen soll darüber
hinaus eine Freigrenze für einen Zeitraum von
10 Jahren in Höhe von 20 Mio. € festgelegt
werden, bis zu der die gesetzliche Verschonungsregelung greift. Wird diese Freigrenze
überschritten, ist eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen zu klären ist, ob
der Erbe die Erbschaftsteuer aus weiteren
ererbten Vermögen oder aus seinem Privatvermögen begleichen kann. Dabei wurde
unterstellt, dass der Erbe bis zur Hälfte seines
Privatvermögens für die anfallende Steuer zur
Verfügung stellen muss.
Auch bei kleineren Unternehmen mit bis zu 20
Angestellten soll zukünftig die Voraussetzung,
nämlich den weitgehenden Beibehalt der
Arbeitsplätze nach dem Erbanfall eingehalten
werden, allerdings sollen Unternehmen mit
einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. €
hiervon ausgenommen werden. Bei diesen
Unternehmen geht der Gesetzgeber davon
aus, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Anzahl von wenigen Arbeitsplätzen
nicht zugemutet werden kann.