Dresden newsletter INTERESSANTES UND AKTUELLES APRIL 2015 Das neue ElterngeldPlus ab 01.07.2015 EDITORIAL Liebe Leserinnen, Liebe Leser, wir möchten Sie mit unserem Newsletter wieder über Neuigkeiten in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung informieren. Sollte Sie ein Thema ganz besonders interessieren oder für Sie relevant sein, so zögern Sie bitte nicht und kommen auf uns zu. Wir beraten Sie selbstverständlich gern. Am 01.01.2015 ist das Gesetz zum neuen ElterngeldPlus in Kraft getreten. Mit dem ElterngeldPlus wird es in Zukunft für Mütter und Väter, deren Kinder ab 01.07.2015 geboren werden, einfacher Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Daneben bleibt der Bezug des bisherigen Elterngeldes aber weiterhin möglich. Eltern können sich zwischen dem Bezug von Elterngeld oder von ElterngeldPlus entscheiden und so ihre Elternzeit flexibler gestalten als bisher. Beim Bezug von ElterngeldPlus werden aus einem Elterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate, so dass ElterngeldPlus doppelt so lange bezogen werden kann als das bisherige Elterngeld. Statt bisher 12 bzw. 14 Monate können Paare jetzt 24 bzw. 28 Monate Elterngeld beanspruchen. Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die sogenannten 4 Partnerschaftsmonate entsprechend verlängert werden. Mütter und Väter, die zeitgleich mit ihrem Partner Teilzeit (für 4 Monate parallel zwischen 25 und 30 Wochenstunden) arbeiten, erhalten mit dem Partnerschaftsbonus noch 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Informationsabend am 21.04.2015 zum Thema „Umsetzung des Mindestlohngesetzes und Minderung der Haftungsrisiken“ Ihr WRD-Team Dresden, April 2015 Tel.: 0351/21 11 7-60 Fax: 0351/21 11 7-77 E-Mail: [email protected] Wir dürfen Sie hiermit zu unserem ersten Unternehmergespräch in diesem Jahr zum Thema Dienstag, den 21. April 2015, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in unserem Konferenzraum, Königstraße 4 , 01097 Dresden. Der Mindestlohn wirft für Unternehmerinnen und Unternehmer viele Fragen auf: Fachanwalt für Sozialrecht [email protected] - Was sind die Folgen einer eventuellen Nichteinhaltung? „Umsetzung des Mindestlohngesetzes und Minderung der Haftungsrisiken“ mit anschließender Diskussion und Fragerunde einladen. Die Veranstaltung findet statt am FREDERIK REINICKE Niederlassungsleiter & Einhaltung des Mindestlohns? - Welche Haftung und Risiken treffen den Unternehmer beim Einsatz von Nachunternehmern? Wir wollen diese Fragen nicht nur für Sie beantworten, sondern Ihnen auch Handlungsvorschläge zur Vermeidung einer möglichen Haftung unterbreiten. Referent ist Herr Rechtsanwalt Stephan Becker, der als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Analyse der gesetzlichen Bestimmungen auch „zwischen den Zeilen“ lesen kann. Er wird von unseren Rechtsanwältinnen Elisabeth Tenner und Uta Hollmann sowie unserem Rechtsanwalt Frederik Reinicke begleitet. - Wer muss den Mindestlohn erhalten? Im Anschluss an die Veranstaltung dürfen wir Sie auf ein Glas … einladen. - Wer ist davon ausgenommen? - Wie lange gelten Ausnahmeregelungen und vor allem wie sind sie zu dokumentieren? Bei Interesse bitten wir Sie, sich telefonisch unter Tel.: 0351/21 11 7-60 oder per E-Mail: [email protected] anzumelden. - Welche Aufzeichnungspflichten hat der Unternehmer, wer prüft die Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. newsletter Dresden Berufsträger Neue Pflegereform – geplante Änderungen mit dem 5. SGB XI - ÄndG Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Referentenentwurf eines 5. Gesetzes zur Änderung des SGB XI ÄndG vorgelegt. 1. Neue Pflegesätze ab 1. Januar 2015: Pflegestufe I in Höhe von 468,00 €/monatlich, Pflegestufe II in Höhe von 1.144,00 €/monatlich, Pflegestufe III in Höhe von 1.612,00 €/monatlich. UTA HOLLMANN Rechtsanwältin [email protected] In einzelnen Härtefällen kann ein Pflegesatz der Pflegestufe III in Höhe von 1.995,00 €/monatlich angerechnet werden. 2. Höheres Pflegegeld für selbst beschäftigte Pflegehilfen ab 1. Januar 2015: Pflegestufe I in Höhe von 244,00 €/monatlich, Pflegestufe II in Höhe von 458,00 €/monatlich, Der Anspruch auf Verhinderungspflege soll flexibler gestaltet werden. Dieser soll künftig für bis zu sechs Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden können. Zudem soll künftig bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden können. Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Künftig soll die Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege nicht mehr auf die für ambulante Pflegeleistungen zur Verfügung stehenden Leistungsbeträge angerechnet werden. Auch soll die Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen nicht mehr auf die für die teilstationäre Pflege zur Verfügung stehenden Leistungsbeträge angerechnet werden. Betreuungsgeld von 100,00 € pro Monat sollen nun auch Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz zur Finanzierung zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten. Eine weitere Flexibilisierung der Leistungen der Pflegeversicherung ist beabsichtigt. Pflegestufe III in Höhe von 728,00 €/monatlich. Neuregelung der erbschaftssteuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen ELISABETH TENNER Rechtsanwältin [email protected] MATTHIAS WITT Wirtschaftsprüfer & Steuerberater [email protected] Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass die bisher bestehende weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen von der Erbschaftssteuer in der jetzt geltenden Form im Vergleich zur Besteuerung von anderen Vermögensteilen verfassungswidrig ist. Insbesondere hatte sich das Bundesverfassungsgericht daran gestört, dass Betriebsvermögen auch dann erbschaftsteuerlich verschont wird, wenn es bis zu 50 % aus sogenannten Verwaltungsvermögen besteht. Verwaltungsvermögen ist solches Vermögen eines Unternehmens, das nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserbringung dient. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht es als unverhältnismäßig angesehen, dass auch große Betriebsvermögen unter Umständen ganz von der Erbschaftssteuer verschont werden, ohne dass die Leistungsfähigkeit des Erben zur Zahlung von Erbschaftssteuer geprüft wird. Letztendlich war das Bundesverfassungsgericht auch nicht damit einverstanden, dass Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern nicht nachweisen mussten, dass sie ihre Arbeitsplätze in der Zukunft im Wesentlichen erhalten, was nach der bisherigen erbschaftsteuerlichen Regelung Voraussetzungen für die weitgehende oder sogar ganze Verschonung mit Erbschaftsteuer ist. Die Bundesregierung plant nunmehr am 25.03.2015 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Erbschaftsteuer im Kabinett zu beschließen. In diesem Entwurf soll das begünstigte Betriebsvermögen neu definiert werden. Danach sollen zu diesem Vermögen nur solche Wirtschaftsgüter gehören, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu mehr als 50 % für die Erzielung von Gewinneinkünften genutzt werden. Wirtschaftsgüter, die diese Bedingung nicht erfüllen, unterfliegen demnach im vollen Umfange der Erbschaftsteuer; es sei denn, sie betragen insgesamt bis zu 10 % des betrieblichen Vermögens (Unschädlichkeitsgrenze). Bei großem Betriebsvermögen soll darüber hinaus eine Freigrenze für einen Zeitraum von 10 Jahren in Höhe von 20 Mio. € festgelegt werden, bis zu der die gesetzliche Verschonungsregelung greift. Wird diese Freigrenze überschritten, ist eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen zu klären ist, ob der Erbe die Erbschaftsteuer aus weiteren ererbten Vermögen oder aus seinem Privatvermögen begleichen kann. Dabei wurde unterstellt, dass der Erbe bis zur Hälfte seines Privatvermögens für die anfallende Steuer zur Verfügung stellen muss. Auch bei kleineren Unternehmen mit bis zu 20 Angestellten soll zukünftig die Voraussetzung, nämlich den weitgehenden Beibehalt der Arbeitsplätze nach dem Erbanfall eingehalten werden, allerdings sollen Unternehmen mit einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. € hiervon ausgenommen werden. Bei diesen Unternehmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Anzahl von wenigen Arbeitsplätzen nicht zugemutet werden kann.
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