Heft 5/2015 - Richard Boorberg Verlag

ISSN 0720-2407
1. Mai 2015
36. Jahrgang
E 5760
Seiten 181– 224
VBlBW 5/2015
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung
Herausgeber
Prof. Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Stuttgart
Volker Ellenberger, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg
Prof. Dr. Kay Hailbronner, Universität Konstanz
Christine Jacobi, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes
Baden-Württemberg
Dr. Markus Kenntner, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Ute Mager, Universität Heidelberg
Prof. Dr. Barbara Remmert, Universität Tübingen
Prof. Dr. Friedrich Schoch, Universität Freiburg
Dr. Herbert O. Zinell, Ministerialdirektor, Innenministerium
Baden-Württemberg
Redaktion
Klaus Lernhart, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim
Dr. Andreas Roth, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim
Christoph Sennekamp, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Freiburg
Aus dem Inhalt
181 Kibele Der Gewässerrandstreifen im Bundes- und
186
192
206
207
Landesrecht
Trurnit Umschließungen bei Versammlungen
Arndt Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
in Baden-Württemberg
VGH Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid,
sofortige Vollziehung, Rechtsschutzinteresse
VGH Feuerwehrkosten, Kostenersatz, Schadenfeuer,
mehrere Verursacher, Abfalllagerung, Verjährung
Å BOORBERG
1. Mai 2015
VBlBW
5/2015
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg
Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung
Inhalt
Abhandlungen
Kibele, Der Gewässerrandstreifen im Bundes- und Landesrecht
— 181
Trurnit, Umschließungen bei Versammlungen — 186
Arndt, Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Baden-Württemberg — 192
Ausbildung und Prüfung
„Grenzen der Aufklärung im Informationszeitalter“ – Hausarbeit im Öffentlichen Recht – Sachverhalt — 222
Literatur
Lange, Zweckveranlassung (Tanneberger) — 222
Groscurth, Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare
(Eisenbarth) — 224
Notizen
Media Bias im Internet — II
Recht der Wasserwirtschaft — II
Tagungsbericht IRIS 2015 (1) — III
Abhandlungen in den Verwaltungsblättern — V
Aktuelle Beiträge in PUBLICUS — V
Impressum — VI
Rechtsprechung
VGH BW U. v. 04.11.2014
10 S 1663/11 Weinberghut, Vogelvergrämung, phonoakustische Vogelabwehrgeräte, pyroakustische
Vogelabwehrgeräte, Schussapparat, erhebliche Lärmbelästigung, Gesundheitsgefährdung, Vermeidungsgebot, Minimierungsgebot, nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlage — 197
B. v. 14.10.2014
8 S 1457/14
Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, Anordnung der sofortigen Vollziehung,
Rechtsschutzinteresse — 206
U. v. 07.10.2014
1 S 1327/13
Feuerwehrkosten, Kostenersatz, Schadenfeuer, mehrere Verursacher, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Brandschutz, Abfalllagerung, grobe Fahrlässigkeit, Verjährung — 207
B. v. 28.04.2014
9 S 358/14
Einstweilige Anordnung, Vollstreckung, Vollziehung, Vollziehungsfrist — 210
U. v. 16.09.2014
12 S 274/14
Universität Mannheim, Unternehmensjurist, Bachelor, Master, Staatsexamensoption,
Erste Juristische Prüfung, Staatsexamen, Bologna-Prozess — 213
U. v. 11.12.2013
11 S 1770/13 Subsidiärer unionsrechtlicher Schutzstatus, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot,
Ausschlussgrund, schwere Straftat, Straftat von erheblicher Bedeutung — 216
U. v. 28.10.2014
10 S 3450/11 KKW Obrigheim, 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Schadensvorsorge, Drittschutz (nur LS) — 221
I VBlBW 5/2015
NOTIZEN
NOTIZEN
VERANSTALTUNGEN
Media Bias im Internet
Die Institute für Rundfunkrecht und Rundfunkökonomie laden
ein zur Jahrestagung am 19.06.2015 zum Thema Media Bias im
Internet, Tendenzfreiheit und Vielfalt von Medien(inhalten).
Tagungsleitung: Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Institut für
Rundfunkrecht an der Universität zu Köln; Prof. Dr. Detlef
Schoder, Institut für Rundfunkökonomie der Universität zu
Köln.
Tendenzfreiheit und Vielfalt der Medien sind hohe Schutzgüter
in einer demokratischen Gesellschaft. Gefährdungen dieser
Schutzgüter werden in Theorie und Praxis unter dem Begriff
„Media Bias“ studiert und diskutiert. Neben unbeabsichtigten
fehlerhaften Darstellungen von Informationen gefährden insbesondere systematische und gezielte Manipulationen von Medieninhalten dieses Schutzgut. Ausmaß und Richtung von Media Bias sind für Rezipienten in einer modernen Medienwelt
kaum abschätzbar. Media Bias beeinflusst nicht nur das Kaufverhalten und die politische Einstellung, sondern auch die
Lebensweise und Wahrnehmung von Rezipienten. Die Institute
widmen sich in der gemeinsamen Jahrestagung 2015 diesem
aktuellen Spannungsfeld.
Programmablauf
9.00 Uhr
Einführung
Profes. Dres. Karl-Nikolaus Peifer und Detlef Schoder, Direktoren der Institute
9.15 Uhr
Rechtlicher Rahmen und Aufsichtspraxis,
mit Diskussion Prof. Roland Bornemann,
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
10.00 Uhr
Phänomene, mit Diskussion Prof. Dr. Gabriele Siegert, Universität Zürich
10.45 – 11.15 Uhr Kaffeepause
11.15 Uhr
Medienökonomische Perspektiven, mit
Diskussion
Prof. Dr. Johannes Münster, Institut für
Rundfunkökonomie der Universität zu
Köln
12.00 Uhr
Journalistische Implikationen, mit Diskussion Prof. Dr. Volker Lilienthal, Universität
Hamburg
12.45 – 13.45 Uhr Mittagspause
13.45 Uhr
Technische und empirische Aspekte, mit
Diskussion
Marc Egger, Insius UG, Köln; PD Dr. Simon Hegelich, Universität Siegen; Dr.
Christian Baden, Hebrew University of Jerusalem
15.30 Uhr
Media Bias im Spannungsfeld von Wettbewerbs- und Medienrecht, mit Diskussion
Prof. Dr. Helmut Köhler, Ludwig-Maximilians-Universität München
16.15 – 16.45 Uhr Kaffeepause
16.45 Uhr
Podiumsdiskussion mit den Referenten
und Diskutanten Dr. Carsten Brosda, Senatskanzlei Hamburg, Amt Medien; Doris
Brocker, Landesanstalt für Medien NRW;
Susanne Spiekermann, LL.M. Geschäftsführerin ARD-Gremienvorsitzendenkonferenz; Jacqueline Kraege, Bevollmächtigte
II VBlBW 5/2015
17.45 Uhr
des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund
und für Europa, Medien und Digitales;
Prof. Dr. Volker Lilienthal, Universität
Hamburg
Ende der Veranstaltung.
Recht der Wasserwirtschaft
Gewässernutzung, Gewässerschutz, Wirtschaftlicher Ordnungsrahmen, Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht, Direktor: Prof. Dr. Michael Reinhardt,
LL.M. (Cantab.).
Das moderne Wasserwirtschaftsrecht ist eine Querschnittsmaterie, die in der klassischen juristischen Ausbildung allenfalls
in einzelnen Teilaspekten und damit für die Bedürfnisse der
praktischen Berufsausübung oftmals nur unzureichend Berücksichtigung finden kann. Hinzu kommt, dass die Durchdringung
des Rechtsgebiets nur unter Hinzuziehung seiner internationalen und interdisziplinären Bezüge vollständig gelingen kann.
Schließlich zwingt stets auch der rasche Wandel des Rechtsgebiets zu vielfältigen Blickwechseln.
Das Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Universität Trier bietet daher einen dreitägigen
Sommerkurs an, um einen umfassenden ersten Einblick in die
Inhalte und das Zusammenwirken der verschiedenen Regelungsbereiche des Wasserrechts zu vermitteln. Erfahrene Wasserrechtler aus Praxis und Forschung erläutern in kompakten
Unterrichtseinheiten die zentralen Grundlagen des Wasserwirtschaftsrechts und ihre Umsetzung in der Praxis.
Der Kurs wendet sich in erster Linie an juristische Berufsanfänger in wasserwirtschaftsrechtlich tätigen Behörden, Unternehmen und Kanzleien. Darüber hinaus bietet er aber auch
bereits im Beruf stehenden Fach- und Führungskräften die
Möglichkeit, ihre Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen.
Schließlich sollen auch Berufsträger anderer Fachrichtungen,
die bei ihrer Tätigkeit mit rechtlichen Fragen umgehen, von
dem Programm angesprochen werden.
Termin: 29.06. bis 01.07.2015.
Tagungsort: Superior Hotel Park Plaza Trier, Nikolaus-KochPlatz 1, 54290 Trier, Tel.: 06 51/99 93-0, www.parkplaza-trier.
de.
Kursgebühr: 700 €; für Mitglieder des Fördervereins 500 €. In
der Kursgebühr enthalten sind Kursmaterialien, Mittagessen
(3×) und Pausenerfrischungen sowie die Weinprobe. Über die
Kursteilnahme wird ein Zertifikat erstellt.
Anmeldung: Verbindliche Anmeldung bis zum 04.05.2015.
Kontakt: Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht, Prof. Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Universität Trier, Campus I, 54286 Trier, Tel.: 06 51/2 01-25 79
oder -25 78, Fax: 06 51/2 01-25 80, E-Mail: [email protected], Internet: www.wasserrecht.-uni-trier.de.
Programm
Montag, 29.06.2015:
9.30 Uhr
Begrüßung/Vorstellung, Michael Reinhardt
9.45 – 10.30 Uhr Spannungsfelder und Entwicklung des
Wasserrechts, Achim Schubert
10.30 – 11.00 Uhr System der Gewässerbewirtschaftung,
Frank Hasche
Pause
11.15 – 11.45 Uhr Zulassungsregime, Frank Hasche
Dienstag, 30.06.2015:
9.00 – 10.00 Uhr Organisationsformen der Wasserwirtschaft, Mathias Dierkes
10.00 – 10.45 Uhr Wasserversorgungsbedingungen, Andreas
Seifert
Pause
11.00 – 12.00 Uhr Trinkwasserverordnung, Per Seeliger
12.00 – 12.45 Uhr Auftragsvergabe in der Wasserwirtschaft,
Sabine Wrede
Mittag
13.45 – 14.45 Uhr Preise und Gebühren, Mathias Dierkes
14.45 – 15.15 Uhr Kartellrechtliche Überprüfung der Wasserpreise, Achim Schubert
Pause
15.30 – 17.00 Uhr Wasserrechtliche Abgaben,
Peter Nisipeanu
Mittwoch, 01.07.2015:
9.00 – 10.30 Uhr Wasserrechtliche Bewirtschaftungsplanung, Jochen Hentschel
10.30 – 11.30 Uhr Grundzüge des deutschen und europäischen Umweltschutzrechts,
Jochen Hentschel
Pause
11.45 – 12.45 Uhr Gewässeraufsicht/Haftung,
Anna Alexandra Seuser
Mittag
BERICHTE
Tagungsbericht IRIS 2015 (1)
von Alexander Konzelmann, Stuttgart
In Salzburg fand vom 26. bis 28.02.2015 bereits das
18. internationale Rechtsinformatik-Symposion (IRIS 2015)
statt. Es handelt sich um eine der größten und bedeutendsten
Tagungen auf dem Gebiet der Rechtsinformatik und sie konnte
über viele Jahre ihren Rang aufbauen und sichern. Eine Vielzahl
von Veranstaltern um die Hauptverantwortlichen Erich
Schweighofer, Friedrich Lachmayer, Dietmar Jahnel, Peter Mader, Franz Kummer, Maria Stoiber und Walter Hötzendorfer
haben auch diesmal ein über achtzigköpfiges Wissenschaftlerteam zur Betreuung der Sessionen, Workshops, aber auch der
Abendveranstaltungen und des Tagungsbandes gewonnen. Die
veranstaltenden Institutionen rekrutieren sich unter anderem
aus Arbeitsgruppen der Universitäten Wien und Salzburg, aus
privatrechtlichen Vereinen zur Förderung der Informatik, aber
auch aus dem Juristenverband, der Deutschen Gesellschaft für
Recht und Informatik und dem österreichischen Rechtsinformationssystem. Das übergeordnete Tagungsmotto lautete „Kooperation“.
Wissenschaftlich beleuchtet wurden Datenschutz und die
typischen Bindestrich-Disziplinen: e-Commerce, e-Democracy,
e-Government, e-Justiz und e-Procurement. Es ging des Weiteren um Suchtechnologien sowie Juristische Informatiksys-
teme und -anwendungen. Ein neuer Akzent lag auf der Möglichkeit zu Netzwerktreffen unter Verlagen und Autoren sowie
des Central European Institute of Legal Informatics und auf
Verbesserungen der Recherchetechnologien. Wie immer ging es
auch um die Grundlagendisziplinen Rechtsinformation, Rechtsvisualisierung und Rechtstheorie, Letztere mit Fokus auf Informatik und IT-Recht. Sprache und Recht, elektronische Rechtssetzung, das Urheberrecht und auch die notwendigen Utopien
erforderten eine Behandlung in eigenen Arbeitskreisen. Ein
eingeladener Plenarvortrag von Ahti Saarenpää beschrieb die
Anforderungen an den digitalen Anwalt, wobei sich dieses
Thema naturgemäß durch alle Arbeitskreise hindurchzieht.
Das übergreifende Thema „Kooperation“ wurde von den Vortragenden kunstvoll in Überschriften und Schlussfolgerungen
eingeflochten, sodass sich ein roter Faden ergab.
Tagungsort waren Räume im Toscanatrakt der Juristischen
Fakultät in Salzburgs Altstadt. Über 140 Vorträge in jeweils vier
bis sieben parallelen Arbeitskreisen innerhalb von zweieinhalb
Tagen forderten die Aufnahmefähigkeit der Tagungsteilnehmer
heraus. Schon aus diesem Grund kann ein Bericht nur subjektiv
bevorzugte Themen schlaglichtartig benennen. Im Übrigen sei
auf den umfangreichen Tagungsband verwiesen, der bereits
erschienen ist. Arbeitskreise, Sessionen oder Tracks heißen die
Themenbereiche, denen sich die Sitzungsteilnehmer in getrennten Räumen parallel widmeten.
Ahti Saarenpää, Emeritus der Universität Lappland in Rovaniemi, Finnland, erörterte unter der Überschrift „Digital
Lawyer in the Network Society“, welche Anforderungen heutzutage die Netzwerkgesellschaft an den „digitalen“ Anwalt stellt.
Am Anfang betonte er die fortdauernde Bedeutung von CaseLaw für die Findung von juristischen Falllösungen trotz aller
legislativer Bemühungen, die Rechtsordnung zu vereinfachen
und zu systematisieren. Bspw. müsse beinahe in jedem praktischen Fall der Einfluss der nationalen und internationalen
Grundrechte auf die entscheidungserhebliche Norm und auf
die angedachte Lösung überprüft werden, und zwar in der
Ausformung durch die jeweils berufenen Verfassungsgerichtshöfe. Er nahm zur Illustration die Google-Entscheidung des
EuGH vom 13.05.2014 und deren fehlerhafte und verkürzte
journalistische Rezeption aufgrund von Kurznachrichten und
Suchmaschinentreffern. Es sei dem Gerichtshof vorgeworfen
worden, er etabliere ein Recht auf Vergessenwerden, welches
das Recht auf Redefreiheit aushebele. Im Gegensatz zu solchen
Darstellungen sei aber die Entscheidung selbst ein klassisches
Abwägungsergebnis. In Wirklichkeit handele es sich um das
Recht, nicht unter falschen Voraussetzungen indexiert zu werden, welches der EuGH etabliert habe. Der moderne Jurist kann
sich laut Saarenpää im professionellen Umfeld dieser Entwicklung nicht entziehen, er muss sich daran anpassen. Z. B. muss er
fähig sein, Case-Law zu Grundrechten jederzeit zu finden und
„mitzulesen“ und er muss die Finesse besitzen, zu unterscheiden, welche Rechtsnachrichten tatsächlich aus Fachkreisen
stammen und inhaltlich verifiziert werden können und welche
diese Qualität nicht haben. Er müsse auch die Möglichkeit
haben, die Originalquellen selbst zu finden und zu verstehen.
Der digitale Anwalt müsse nicht nur wissen, was die neuen
Technologien tun und können, sondern auch in welcher Art
und Weise sie es tun oder gerade nicht tun. Er müsse sich sehr
gut in der Informationssicherheit auskennen. Und er müsse
nicht nur Informationsbeschaffung, sondern auch technisch
unterstützte Informationsbewertung und -auswertung beherrschen. Der Referent wies auf eine Arbeit von Oliver Goodenough zur Erziehung und Vorbereitung von Anwälten auf
die digitale Welt hin. Er betonte, heutzutage müsse in einem
Verfassungsstaat jeder gute Anwalt auch ein digitaler Anwalt
sein, es handle sich nicht mehr um eine herausgehobene abgrenzbare Berufsgruppe innerhalb der Anwaltschaft. Jeder beIII VBlBW 5/2015
NOTIZEN
11.45 – 12.15 Uhr Wasserverbandsrecht, Frank Hasche
Mittag
13.15 – 14.15 Uhr Unterhaltung, Ausbau, Wasserkraft, Fischerei und Verkehr, Per Seeliger
14.15 – 15.45 Uhr Wasserschutzgebiete, Hochwasserschutz,
Per Seeliger
Pause
16.00 – 17.00 Uhr Abwasserbeseitigung, Peter Nisipeanu
ca. 19.00 Uhr
Weinprobe
NOTIZEN
rufliche Rechtsanwender habe zumindest an seinem Arbeitsplatz täglich mit Softwareanwendungen und Netzwerkzusammenhängen zu tun und sei so zumindest auf dieser Basis automatisch ein „digital Lawyer“. Ein Non-digital-Lawyer sei a
priori ein schlechter Anwalt. Dasselbe gelte für Juristen in
Verwaltungen und Regierungen. Der Referent diskutiere deshalb nicht mehr über e-Government, sondern nur noch über
„information-Government“. Und auch innerhalb der Unternehmen seien diese Fähigkeiten eine wichtige Voraussetzung;
z. B. fordere die derzeit entstehende EU-Datenschutzrichtlinie
von jedem Unternehmer die Vorhaltung eines Datenschutzbeauftragten. Die Sprachbegabung des Referenten ist hervorzuheben. Er machte seinen eigenen Simultanübersetzer und
referierte durchgehend und souverän zweisprachig in Englisch
und Deutsch.
Über eine neue Art der Suche bei Swisslex berichtete Jörn
Erbguth. Er begann mit von ihm sog. Mythen: „Juristische
Suche ist wie jede Suche. Suche ist überall gleich. Suche ist bei
Google und bei Strg-F immer da. Suche ist einfach.“ Dann zeigte
er an Beispielen gängige Probleme der Suche nach juristischen
Inhalten: Leerstellen werden bei Google ignoriert. Bei juris gibt
es „decompounding“, was zur Verbesserung, aber auch zur
Verfälschung von Suchbegriffen führen kann. Die österreichische RDB findet nur genau den eingegebenen String. Dasselbe Problem kann bei ungenauer Rückführung auf Wortstämme auftreten. Z. B. führt die Suche nach „Bereicherung“ in
EurLex auch zu nicht einschlägigen Treffern zum Thesauruseintrag „Bereich“. Bei Swisslex sollen nun alle diese Probleme
behoben werden. Es soll Flexionsformen finden, juristische
Fachausdrücke suchen, Cross-Linguale-Suche wegen der Mehrsprachigkeit der Schweiz beinhalten, richtige Wortstämme und
Alternativen aus einem fundierten juristischen Thesaurus sollen
als Hintergrundhilfe das Ergebnis verfeinern und/oder erweitern. Diakritische Zeichen würden berücksichtigt, wenn sie
korrekt eingegeben werden und impliziert, wenn nicht. Die Art
der Suche solle für den Nutzer transparent sein, d. h. Eingriffe
der Maschine in seine Sucheingabe kann er sich anzeigen lassen.
Die neue deutsche Rechtschreibung und die Fugen-S-Toleranz
seien einbezogen. Die hergebrachten Boole’schen Suchen mit
Nähe-Operatoren blieben ebenfalls aktiviert. Transparenz
durch On-mouse-over-Anzeigen und optionale Darstellung
der angewendeten Regeln könne hergestellt werden, bleibe aber
für den Normalnutzer im Hintergrund. Es finde einiges an
angewandter Computerlinguistik statt: Lemmatisierung der eingegebenen Suchbegriffe sowie der Begriffe aus den Dokumenten, Erweiterung der Suchbegriffe um Flexionsformen, ein Thesaurus zur Übersetzung werde über den Suchbegriff gelegt und
die somit ermittelten passend gemachten Suchbegriffe würden
übersetzt, um fremdsprachliche Dokumente zu finden. Einschränkungen würden gemacht, um unerwünschte Zweitbedeutungen und „falsche Freunde“ aus den Übersetzungen auszuschließen. Beispiele: (Garten/sie garten) (er stände/die
Stände) (betragen/betrug/Betrug). Will man mit „Rechtsanwältin“ auch „Rechtsanwalt“ finden? Was ist, wenn jemand z. B.
Diskriminierungsfälle sucht. . .? Apache Lucene solr und der
juristische Mehrsprachen-Thesaurus TDS III als Basis-Werkzeuge seien eingebunden. Dazu komme „Canoo“ als linguistisches Analysetool für die Lemmatisierung von flektierten Formen und es gebe ein besonders entwickeltes Set von Regeln und
Ausnahmen, die speziell für die Unterstützung der juristischen
Suche optimiert worden seien.
Angela Stöger-Frank vom Österreichischen Bundesfinanzgericht äußerte sich zu der Entwicklung „Der Richter wird zum
Autor“. Der Richter müsse sich kümmern um Bestandteile wie
Titel, Abstract, korrekte Zitate, Metadatenerfassung und Anonymisierung, als Zusatzanforderungen zur Urteilsabfassung. Für
eine als Datenbank funktionierende RechtsprechungsdokuIV VBlBW 5/2015
mentation seien sowohl ein gut strukturierter Text als auch
aussagekräftige Metadaten erforderlich. Im Bundesfinanzgericht
würden deshalb die Richter bei der Erstellung der Dokumentation mit einbezogen und leisteten einen nicht unerheblichen
Beitrag zur Arbeit des sog. Evidenzbüros, welches die Aufgabe
habe, die Finanzdokumentation FinDok (https://findok.bmf.gv.
at) zu publizieren. Dazu sei es erforderlich, Zitate von Entscheidungen und Verschlagwortungen sowie die Nennung der entscheidungserheblichen Normen mit besonderer Sorgfalt zu redigieren. Letzteres werde durch eine Mustererkennung über den
Urteilstext mit Zitierungs- und Linkvorschlägen erleichtert. Die
Gliederung und Strukturierung der Urteilstexte werde von einer
Software i. S. v. Templates unterstützt; diese Templates müssten
aber auch befolgt werden. Der entstehende Mehraufwand könne
den Richtern wieder zugutekommen, wenn sie für Rechtsmittelentscheidungen und Ähnliches in der FinDok recherchieren und
passende Textbausteine aus alten Urteilen wiederverwenden
können. In der FinDok ergänze das Evidenzbüro auch den
Ausgang von Verfahren und den Instanzenzug sowie die Fundstellen von Besprechungen und Abdrucken in Fachzeitschriften.
Einer Forderung aus der EU folgend, sei auch noch der „European Case Law Identifier“ (ECLI) jeder Entscheidung des BFG
zuzuschreiben. Unter der Fragestellung „Gegengeschäft oder
bloßer Aufwand?“ stellte Stöger-Frank dar, dass es sich um eine
ständige Gratwanderung zwischen Input und Ertrag handle. Im
Diskussionsteil wurde mit der Dokumentationsarbeit am schweizerischen Bundesgericht verglichen und gefragt, ob denn ein
Urheberrecht der als Autoren tätigen Richter an den Zusatzinhalten entstehe.
Anton Geist und Barbara Ofner stellten dar, inwiefern der
Fachverlag LexisNexis.at „Neue Wege in den Bereichen Allianzpartnerschaft“ mit dem Verlag Österreich beschreiten will.
Es gehe dabei um Related Content und kürzere Recherchewege.
Die Grunddatenbestände wachsen beständig an, durch Legislative, Judikatur, Autorentätigkeit und Zukauf bzw. Lizenzierung
von Inhalten Dritter. Dieses mengenmäßige Wachstum könne
dazu führen, dass der Benutzer nicht mehr so gut die relevanten
Treffer von unpassenden unterscheiden kann. Künftig sollen
Suchen deswegen quasi vorweggenommen werden, indem automatische Verknüpfungen auf sog. „related Content“ geschaltet
werden; so eine Schaltung oder Querverbindung beruhe auf
Ähnlichkeiten und Synonymlisten sowie auf hierarchisch gegliederten fach- oder berufsgruppenbezogenen Datenpaketen.
Auch Kommentierungen und Entscheidungen zu bestimmten
Rechtsfiguren und Vorschriften würden proaktiv unter dem
Schalter „related Content“ angeboten, auch ohne dass der User
eine neue Suche beginne. Außerdem gebe es rund um den Text
des aktuell vorliegenden Dokuments noch sog. „Empfehlungen“
weiterer Literatur, die ebenfalls aufgrund der Ähnlichkeiten von
Metadaten oder Volltexten vom System generiert würden. Die
dabei automatisch entstehenden falsch-positiven Empfehlungen werden in Kauf genommen und würden teilweise sogar
kundenseitig als Bereicherung goutiert.
Matthias Kraft von LindeOnline referierte über eine mögliche und seines Erachtens auch wünschenswerte Kooperation
von Datenbankanbietern für eine verlagsübergreifende Vernetzung. Z. B. agierten in Österreich im Bereich Recht-WirtschaftSteuern nebeneinander die Verlage Linde, Verlag Österreich,
LexisNexis, RDA, RIS, KODEX, ECOLEX. Er erwähnte den
Ausspruch „Law is hypertext by nature“ von Frank Krüger
(Saarbrücken 1992, http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=1993_
01_51600&page=2) und sagte, man sei heute am Übergang von
einer Meta-Suche zur Meta-Verlinkung. Er wünschte sich, dass
er als juristischer Datenbanknutzer verlagsübergreifend Zitate
in juristischen Texten verfolgen könnte oder dass sich seine
(und fremde!) Anmerkungen persistent über mehrere Datenbanken hinweg fortpflanzten. Er stellte die Frage, was man
Fortsetzung Seite V
dafür benötige. Dies sei zuerst eine persistente und vorhersehbare Adressierung aller Dokumente. 1993 sei die Beck-Connectivity-Initiative aufgekommen, die aber nicht zu Kooperationen führte. Die jüngste offizielle Initiative sei seit 2011 ECLI aus
der EU. Der Referent fragte, ob eine Metasuche/Meta-Verlinkung tatsächlich die hohe Hürde von gemeinsamen Indizes und
Single-SignOn voraussetze. Für die Querverlinkung schlug
Kraft eine Querverlinkungsschnittstelle vor mit dokumentierter
Architektur, Semantik und Syntax der verwendeten IDs. Über
Datenbankgrenzen und über die Zeit hinweg sollte eine solche
abstrakte Domain zur Erstellung von kurzen und sowohl maschinell als auch menschlich verstehbaren IDs geschaffen werden, ohne Verlagsnamen, mit einer nicht-kommerziellen, internationalen Top-Level-Domain. Die IDs sollten hierarchisch von
links nach rechts aufgebaut sein und aus denjenigen Informationen automatisch zusammengesetzt werden können, die im
Text auch tatsächlich aufzufinden sind. Und die ID sollte
unempfindlich dagegen sein, wenn von rechts her – eine gewisse
Unschärfe in Kauf nehmend – Teile abgeschnitten werden. Als
Beispiele wurden genannt: DOI (leider lang und nicht sprechend); ECLI (nicht ganz logisch stringent auszulesen, in
Deutschland und in der EU unterschiedlich gehandhabt);
BCCTV (Konstanz und einigermaßen lesbar, aber Beck im
Namen). Als Vorschlag für eine einfachere ID-Konstruktion
formulierte er:
http://xlex.eu/at/le/estg/p:4/abs:4/z:3/lit:a (le ist legislativ, at ist
Österreich),
http://xlex.eu/LAND/TEXTART/GESETZ/PARAGRAPH/SUB
STRUKTUR,
http://xlex.eu/LAND/TEXTART/WERKNAME/KAPITEL/SUB
STRUKTUR,
http://xlex.eu/LAND/TEXTART/ZEITSCHRIFT/JAHRGANG/
SEITE
Wenn der User auf einen derartig auslesefähigen Link klicke,
dann komme er auf die offene DOMAIN, die aus dem Link,
wenn er validierbar sei, den normalisierten XLEX-Link erstelle
und ihn als redirect zurückgebe. Mit diesem Link könne dann
der User von Datenbank 1 einen Verweis auf Datenbank 2
automatisch auslesen. Der Redner zeigte sich hinreichend skeptisch, ob nicht auch in einem weiteren Anlauf die Vorbehalte
der Verlage gegen eine solche gegenseitige Abhängigkeit das
Engagement i. S. d. Datenbanknutzer ausbremsen würden.
(wird fortgesetzt)
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)
Heft 4/2015
Milstein/Grotefels, Zur Vereinbarkeit der Beschränkung der
gemeindlichen Siedlungsentwicklung auf „zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche“ mit dem Recht auf
kommunale Selbstverwaltung – 125
Jäger, Aktuelle Entwicklungen und Reformbedarf an der nordrhein-westfälischen Konnexitätsregelung – 130
Sellmeier/Warg, Verwaltungsrechtliche Befugnis und strafrechtliche Rechtfertigung des V-Mann-Einsatzes? – zugleich Besprechung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2011 – 5 Sts 5/10 –
135
Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)
Heft 4/2015
Mrozek, Trans- und supranational: Grenzpolizeiliche Zusammenarbeit im europäischen Mehrebenensystem – 77
Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.)
Heft 4/2015
Herzberg/Debus, Der Bürgerbeauftragte – Möglichkeiten und
Grenzen der Ombudseinrichtung – 77
Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der OnlineSpiegel für das Öffentliche Recht
In unserem Online-Magazin können Sie unter www.publicusboorberg.de u. a. folgende Beiträge lesen:
Ausgabe 3/2015
Stollmann, Umfassende Qualitätsoffensive – Strukturänderungen im Krankenhausrecht geplant – 4
Habbel, Finde mich! – Verlieren und finden im digitalen Zeitalter – 7
Morner/Klimke, Beteiligungsmanagement im Fokus – Wirkungsorientierte Steuerung für gute Public Corporate Governance – 9
Schiffers/van der Hout, Zum Mehrwert von Compliance-Bemühungen – Vorkehrungen lohnen sich auch für kommunale
Unternehmen – 12
von Bülow, Die Zukunft der Mandantenkommunikation – Vorteile und Möglichkeiten der „virtuellen Anwaltskanzlei“ – 15
Kolleck, Bürgerbeteiligung online – gewusst wie! – Ein neues
politisches Instrumentarium will richtig genutzt sein (1) – 18
HINWEISE
Abhandlungen in den Verwaltungsblättern
Hinweis zur Leserumfrage
In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren
Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht:
Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)
Heft 5/2015
Herber/Limberger, Der Schriftsteller Franz Kafka als Jurist – 145
Heft 6/2015
Wustmann, Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation – Verbraucherinformationsgesetz
(VIG) – Rechtsprechungsübersicht – 181
Dieser Ausgabe der Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg liegt ein Fragebogen des Richard Boorberg Verlags bei.
Wir möchten Sie bitten, sich kurz Zeit zu nehmen und unsere
zehn Fragen zu beantworten. Sie helfen uns damit, die Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg noch besser zu machen und an Ihre Wünsche anzupassen.
Sehr gerne können Sie den Fragebogen auch online ausfüllen. Unter www.boorberg-plus.de/alias/zeitschriftenumfrage2015
geben Sie Ihre Antworten direkt online ein – ohne großen
Aufwand!
Bitte nehmen Sie die Umfrage auch zum Anlass, mit uns in
Kontakt zu treten! Über Anregungen, Vorschläge und Kritik
jeglicher Art freuen wir uns jederzeit.
Unter der Mailadresse [email protected] erreicht
Ihre Nachricht immer die zuständige Redakteurin/den zuständigen Redakteur.
Wir freuen uns auf Ihre Antworten und Anregungen! Herzlichen Dank für Ihre Teilnehme an unserer Umfrage!
Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)
Heft 4/2015
Schwind/Mehlhorn, Zur Stellung der „anderen“ Beamten auf
Zeit sowie des allgemeinen Stellvertreters des Hauptverwaltungsbeamten nach der inneren Kommunalverfassung Niedersachsens – 97
Hartmann/Welzel, Kommunalverfassungsrechtliche Fragen der
Grundstücksgeschäfte der Gemeinden – 103
V VBlBW 5/2015
NOTIZEN
Fortsetzung von Seite IV
NOTIZEN
Impressum
Verantwortliche Redakteure
Klaus Lernhart, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof,
Dr. Andreas Roth, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof,
Christoph Sennekamp, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Freiburg
(verantw. i. S. d. LPrG BW), Verwaltungsgericht Freiburg,
Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg
Sämtliche mit Verfasserangabe versehenen Beiträge stellen die Meinung
des Verfassers, nicht unbedingt die der Redaktion oder der Herausgeber
dar. Die veröffentlichten Lösungsskizzen zu den Prüfungsaufgaben der
juristischen Staatsprüfungen stellen die von den Verfassern dieser Aufgaben verfertigten Musterlösungen dar; die Redaktion und der Verlag
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Für Autoren steht ein Merkblatt für die Erfassung von Abhandlungen
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Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen. Beiträge werden nur angenommen, wenn sie ausschließlich den „Verwaltungsblättern für Baden-Württemberg“ zum Abdruck angeboten sind.
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VI VBlBW 5/2015
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungssammlung (VENSA)
Die Abonnenten der VBlBW haben kostenfreien Zugang zu der Online-Datensammlung VENSA. Diese enthält die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg ab 1980 bis 31. 12. 2000 in Leitsätzen und ab 1. 1. 2001 die Entscheidungen des
VGH Baden-Württemberg sowie der VG Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe und
Sigmaringen im Langtext. Der Internetzugang erfolgt über www.vd-bw.de. Bitte
fordern Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per E-Mail unter [email protected]
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Nr. 8 vom 1. 1. 2009 ist zurzeit gültig.
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