ISSN 0720-2407 1. Mai 2015 36. Jahrgang E 5760 Seiten 181– 224 VBlBW 5/2015 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart Volker Ellenberger, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Prof. Dr. Kay Hailbronner, Universität Konstanz Christine Jacobi, Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg Dr. Markus Kenntner, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Ute Mager, Universität Heidelberg Prof. Dr. Barbara Remmert, Universität Tübingen Prof. Dr. Friedrich Schoch, Universität Freiburg Dr. Herbert O. Zinell, Ministerialdirektor, Innenministerium Baden-Württemberg Redaktion Klaus Lernhart, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim Dr. Andreas Roth, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof, Mannheim Christoph Sennekamp, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Freiburg Aus dem Inhalt 181 Kibele Der Gewässerrandstreifen im Bundes- und 186 192 206 207 Landesrecht Trurnit Umschließungen bei Versammlungen Arndt Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Baden-Württemberg VGH Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, sofortige Vollziehung, Rechtsschutzinteresse VGH Feuerwehrkosten, Kostenersatz, Schadenfeuer, mehrere Verursacher, Abfalllagerung, Verjährung Å BOORBERG 1. Mai 2015 VBlBW 5/2015 Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Kibele, Der Gewässerrandstreifen im Bundes- und Landesrecht — 181 Trurnit, Umschließungen bei Versammlungen — 186 Arndt, Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in Baden-Württemberg — 192 Ausbildung und Prüfung „Grenzen der Aufklärung im Informationszeitalter“ – Hausarbeit im Öffentlichen Recht – Sachverhalt — 222 Literatur Lange, Zweckveranlassung (Tanneberger) — 222 Groscurth, Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare (Eisenbarth) — 224 Notizen Media Bias im Internet — II Recht der Wasserwirtschaft — II Tagungsbericht IRIS 2015 (1) — III Abhandlungen in den Verwaltungsblättern — V Aktuelle Beiträge in PUBLICUS — V Impressum — VI Rechtsprechung VGH BW U. v. 04.11.2014 10 S 1663/11 Weinberghut, Vogelvergrämung, phonoakustische Vogelabwehrgeräte, pyroakustische Vogelabwehrgeräte, Schussapparat, erhebliche Lärmbelästigung, Gesundheitsgefährdung, Vermeidungsgebot, Minimierungsgebot, nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlage — 197 B. v. 14.10.2014 8 S 1457/14 Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsschutzinteresse — 206 U. v. 07.10.2014 1 S 1327/13 Feuerwehrkosten, Kostenersatz, Schadenfeuer, mehrere Verursacher, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Brandschutz, Abfalllagerung, grobe Fahrlässigkeit, Verjährung — 207 B. v. 28.04.2014 9 S 358/14 Einstweilige Anordnung, Vollstreckung, Vollziehung, Vollziehungsfrist — 210 U. v. 16.09.2014 12 S 274/14 Universität Mannheim, Unternehmensjurist, Bachelor, Master, Staatsexamensoption, Erste Juristische Prüfung, Staatsexamen, Bologna-Prozess — 213 U. v. 11.12.2013 11 S 1770/13 Subsidiärer unionsrechtlicher Schutzstatus, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Ausschlussgrund, schwere Straftat, Straftat von erheblicher Bedeutung — 216 U. v. 28.10.2014 10 S 3450/11 KKW Obrigheim, 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Schadensvorsorge, Drittschutz (nur LS) — 221 I VBlBW 5/2015 NOTIZEN NOTIZEN VERANSTALTUNGEN Media Bias im Internet Die Institute für Rundfunkrecht und Rundfunkökonomie laden ein zur Jahrestagung am 19.06.2015 zum Thema Media Bias im Internet, Tendenzfreiheit und Vielfalt von Medien(inhalten). Tagungsleitung: Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Institut für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln; Prof. Dr. Detlef Schoder, Institut für Rundfunkökonomie der Universität zu Köln. Tendenzfreiheit und Vielfalt der Medien sind hohe Schutzgüter in einer demokratischen Gesellschaft. Gefährdungen dieser Schutzgüter werden in Theorie und Praxis unter dem Begriff „Media Bias“ studiert und diskutiert. Neben unbeabsichtigten fehlerhaften Darstellungen von Informationen gefährden insbesondere systematische und gezielte Manipulationen von Medieninhalten dieses Schutzgut. Ausmaß und Richtung von Media Bias sind für Rezipienten in einer modernen Medienwelt kaum abschätzbar. Media Bias beeinflusst nicht nur das Kaufverhalten und die politische Einstellung, sondern auch die Lebensweise und Wahrnehmung von Rezipienten. Die Institute widmen sich in der gemeinsamen Jahrestagung 2015 diesem aktuellen Spannungsfeld. Programmablauf 9.00 Uhr Einführung Profes. Dres. Karl-Nikolaus Peifer und Detlef Schoder, Direktoren der Institute 9.15 Uhr Rechtlicher Rahmen und Aufsichtspraxis, mit Diskussion Prof. Roland Bornemann, Bayerische Landeszentrale für neue Medien 10.00 Uhr Phänomene, mit Diskussion Prof. Dr. Gabriele Siegert, Universität Zürich 10.45 – 11.15 Uhr Kaffeepause 11.15 Uhr Medienökonomische Perspektiven, mit Diskussion Prof. Dr. Johannes Münster, Institut für Rundfunkökonomie der Universität zu Köln 12.00 Uhr Journalistische Implikationen, mit Diskussion Prof. Dr. Volker Lilienthal, Universität Hamburg 12.45 – 13.45 Uhr Mittagspause 13.45 Uhr Technische und empirische Aspekte, mit Diskussion Marc Egger, Insius UG, Köln; PD Dr. Simon Hegelich, Universität Siegen; Dr. Christian Baden, Hebrew University of Jerusalem 15.30 Uhr Media Bias im Spannungsfeld von Wettbewerbs- und Medienrecht, mit Diskussion Prof. Dr. Helmut Köhler, Ludwig-Maximilians-Universität München 16.15 – 16.45 Uhr Kaffeepause 16.45 Uhr Podiumsdiskussion mit den Referenten und Diskutanten Dr. Carsten Brosda, Senatskanzlei Hamburg, Amt Medien; Doris Brocker, Landesanstalt für Medien NRW; Susanne Spiekermann, LL.M. Geschäftsführerin ARD-Gremienvorsitzendenkonferenz; Jacqueline Kraege, Bevollmächtigte II VBlBW 5/2015 17.45 Uhr des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa, Medien und Digitales; Prof. Dr. Volker Lilienthal, Universität Hamburg Ende der Veranstaltung. Recht der Wasserwirtschaft Gewässernutzung, Gewässerschutz, Wirtschaftlicher Ordnungsrahmen, Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht, Direktor: Prof. Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.). Das moderne Wasserwirtschaftsrecht ist eine Querschnittsmaterie, die in der klassischen juristischen Ausbildung allenfalls in einzelnen Teilaspekten und damit für die Bedürfnisse der praktischen Berufsausübung oftmals nur unzureichend Berücksichtigung finden kann. Hinzu kommt, dass die Durchdringung des Rechtsgebiets nur unter Hinzuziehung seiner internationalen und interdisziplinären Bezüge vollständig gelingen kann. Schließlich zwingt stets auch der rasche Wandel des Rechtsgebiets zu vielfältigen Blickwechseln. Das Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht der Universität Trier bietet daher einen dreitägigen Sommerkurs an, um einen umfassenden ersten Einblick in die Inhalte und das Zusammenwirken der verschiedenen Regelungsbereiche des Wasserrechts zu vermitteln. Erfahrene Wasserrechtler aus Praxis und Forschung erläutern in kompakten Unterrichtseinheiten die zentralen Grundlagen des Wasserwirtschaftsrechts und ihre Umsetzung in der Praxis. Der Kurs wendet sich in erster Linie an juristische Berufsanfänger in wasserwirtschaftsrechtlich tätigen Behörden, Unternehmen und Kanzleien. Darüber hinaus bietet er aber auch bereits im Beruf stehenden Fach- und Führungskräften die Möglichkeit, ihre Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen. Schließlich sollen auch Berufsträger anderer Fachrichtungen, die bei ihrer Tätigkeit mit rechtlichen Fragen umgehen, von dem Programm angesprochen werden. Termin: 29.06. bis 01.07.2015. Tagungsort: Superior Hotel Park Plaza Trier, Nikolaus-KochPlatz 1, 54290 Trier, Tel.: 06 51/99 93-0, www.parkplaza-trier. de. Kursgebühr: 700 €; für Mitglieder des Fördervereins 500 €. In der Kursgebühr enthalten sind Kursmaterialien, Mittagessen (3×) und Pausenerfrischungen sowie die Weinprobe. Über die Kursteilnahme wird ein Zertifikat erstellt. Anmeldung: Verbindliche Anmeldung bis zum 04.05.2015. Kontakt: Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht, Prof. Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Universität Trier, Campus I, 54286 Trier, Tel.: 06 51/2 01-25 79 oder -25 78, Fax: 06 51/2 01-25 80, E-Mail: [email protected], Internet: www.wasserrecht.-uni-trier.de. Programm Montag, 29.06.2015: 9.30 Uhr Begrüßung/Vorstellung, Michael Reinhardt 9.45 – 10.30 Uhr Spannungsfelder und Entwicklung des Wasserrechts, Achim Schubert 10.30 – 11.00 Uhr System der Gewässerbewirtschaftung, Frank Hasche Pause 11.15 – 11.45 Uhr Zulassungsregime, Frank Hasche Dienstag, 30.06.2015: 9.00 – 10.00 Uhr Organisationsformen der Wasserwirtschaft, Mathias Dierkes 10.00 – 10.45 Uhr Wasserversorgungsbedingungen, Andreas Seifert Pause 11.00 – 12.00 Uhr Trinkwasserverordnung, Per Seeliger 12.00 – 12.45 Uhr Auftragsvergabe in der Wasserwirtschaft, Sabine Wrede Mittag 13.45 – 14.45 Uhr Preise und Gebühren, Mathias Dierkes 14.45 – 15.15 Uhr Kartellrechtliche Überprüfung der Wasserpreise, Achim Schubert Pause 15.30 – 17.00 Uhr Wasserrechtliche Abgaben, Peter Nisipeanu Mittwoch, 01.07.2015: 9.00 – 10.30 Uhr Wasserrechtliche Bewirtschaftungsplanung, Jochen Hentschel 10.30 – 11.30 Uhr Grundzüge des deutschen und europäischen Umweltschutzrechts, Jochen Hentschel Pause 11.45 – 12.45 Uhr Gewässeraufsicht/Haftung, Anna Alexandra Seuser Mittag BERICHTE Tagungsbericht IRIS 2015 (1) von Alexander Konzelmann, Stuttgart In Salzburg fand vom 26. bis 28.02.2015 bereits das 18. internationale Rechtsinformatik-Symposion (IRIS 2015) statt. Es handelt sich um eine der größten und bedeutendsten Tagungen auf dem Gebiet der Rechtsinformatik und sie konnte über viele Jahre ihren Rang aufbauen und sichern. Eine Vielzahl von Veranstaltern um die Hauptverantwortlichen Erich Schweighofer, Friedrich Lachmayer, Dietmar Jahnel, Peter Mader, Franz Kummer, Maria Stoiber und Walter Hötzendorfer haben auch diesmal ein über achtzigköpfiges Wissenschaftlerteam zur Betreuung der Sessionen, Workshops, aber auch der Abendveranstaltungen und des Tagungsbandes gewonnen. Die veranstaltenden Institutionen rekrutieren sich unter anderem aus Arbeitsgruppen der Universitäten Wien und Salzburg, aus privatrechtlichen Vereinen zur Förderung der Informatik, aber auch aus dem Juristenverband, der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik und dem österreichischen Rechtsinformationssystem. Das übergeordnete Tagungsmotto lautete „Kooperation“. Wissenschaftlich beleuchtet wurden Datenschutz und die typischen Bindestrich-Disziplinen: e-Commerce, e-Democracy, e-Government, e-Justiz und e-Procurement. Es ging des Weiteren um Suchtechnologien sowie Juristische Informatiksys- teme und -anwendungen. Ein neuer Akzent lag auf der Möglichkeit zu Netzwerktreffen unter Verlagen und Autoren sowie des Central European Institute of Legal Informatics und auf Verbesserungen der Recherchetechnologien. Wie immer ging es auch um die Grundlagendisziplinen Rechtsinformation, Rechtsvisualisierung und Rechtstheorie, Letztere mit Fokus auf Informatik und IT-Recht. Sprache und Recht, elektronische Rechtssetzung, das Urheberrecht und auch die notwendigen Utopien erforderten eine Behandlung in eigenen Arbeitskreisen. Ein eingeladener Plenarvortrag von Ahti Saarenpää beschrieb die Anforderungen an den digitalen Anwalt, wobei sich dieses Thema naturgemäß durch alle Arbeitskreise hindurchzieht. Das übergreifende Thema „Kooperation“ wurde von den Vortragenden kunstvoll in Überschriften und Schlussfolgerungen eingeflochten, sodass sich ein roter Faden ergab. Tagungsort waren Räume im Toscanatrakt der Juristischen Fakultät in Salzburgs Altstadt. Über 140 Vorträge in jeweils vier bis sieben parallelen Arbeitskreisen innerhalb von zweieinhalb Tagen forderten die Aufnahmefähigkeit der Tagungsteilnehmer heraus. Schon aus diesem Grund kann ein Bericht nur subjektiv bevorzugte Themen schlaglichtartig benennen. Im Übrigen sei auf den umfangreichen Tagungsband verwiesen, der bereits erschienen ist. Arbeitskreise, Sessionen oder Tracks heißen die Themenbereiche, denen sich die Sitzungsteilnehmer in getrennten Räumen parallel widmeten. Ahti Saarenpää, Emeritus der Universität Lappland in Rovaniemi, Finnland, erörterte unter der Überschrift „Digital Lawyer in the Network Society“, welche Anforderungen heutzutage die Netzwerkgesellschaft an den „digitalen“ Anwalt stellt. Am Anfang betonte er die fortdauernde Bedeutung von CaseLaw für die Findung von juristischen Falllösungen trotz aller legislativer Bemühungen, die Rechtsordnung zu vereinfachen und zu systematisieren. Bspw. müsse beinahe in jedem praktischen Fall der Einfluss der nationalen und internationalen Grundrechte auf die entscheidungserhebliche Norm und auf die angedachte Lösung überprüft werden, und zwar in der Ausformung durch die jeweils berufenen Verfassungsgerichtshöfe. Er nahm zur Illustration die Google-Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 und deren fehlerhafte und verkürzte journalistische Rezeption aufgrund von Kurznachrichten und Suchmaschinentreffern. Es sei dem Gerichtshof vorgeworfen worden, er etabliere ein Recht auf Vergessenwerden, welches das Recht auf Redefreiheit aushebele. Im Gegensatz zu solchen Darstellungen sei aber die Entscheidung selbst ein klassisches Abwägungsergebnis. In Wirklichkeit handele es sich um das Recht, nicht unter falschen Voraussetzungen indexiert zu werden, welches der EuGH etabliert habe. Der moderne Jurist kann sich laut Saarenpää im professionellen Umfeld dieser Entwicklung nicht entziehen, er muss sich daran anpassen. Z. B. muss er fähig sein, Case-Law zu Grundrechten jederzeit zu finden und „mitzulesen“ und er muss die Finesse besitzen, zu unterscheiden, welche Rechtsnachrichten tatsächlich aus Fachkreisen stammen und inhaltlich verifiziert werden können und welche diese Qualität nicht haben. Er müsse auch die Möglichkeit haben, die Originalquellen selbst zu finden und zu verstehen. Der digitale Anwalt müsse nicht nur wissen, was die neuen Technologien tun und können, sondern auch in welcher Art und Weise sie es tun oder gerade nicht tun. Er müsse sich sehr gut in der Informationssicherheit auskennen. Und er müsse nicht nur Informationsbeschaffung, sondern auch technisch unterstützte Informationsbewertung und -auswertung beherrschen. Der Referent wies auf eine Arbeit von Oliver Goodenough zur Erziehung und Vorbereitung von Anwälten auf die digitale Welt hin. Er betonte, heutzutage müsse in einem Verfassungsstaat jeder gute Anwalt auch ein digitaler Anwalt sein, es handle sich nicht mehr um eine herausgehobene abgrenzbare Berufsgruppe innerhalb der Anwaltschaft. Jeder beIII VBlBW 5/2015 NOTIZEN 11.45 – 12.15 Uhr Wasserverbandsrecht, Frank Hasche Mittag 13.15 – 14.15 Uhr Unterhaltung, Ausbau, Wasserkraft, Fischerei und Verkehr, Per Seeliger 14.15 – 15.45 Uhr Wasserschutzgebiete, Hochwasserschutz, Per Seeliger Pause 16.00 – 17.00 Uhr Abwasserbeseitigung, Peter Nisipeanu ca. 19.00 Uhr Weinprobe NOTIZEN rufliche Rechtsanwender habe zumindest an seinem Arbeitsplatz täglich mit Softwareanwendungen und Netzwerkzusammenhängen zu tun und sei so zumindest auf dieser Basis automatisch ein „digital Lawyer“. Ein Non-digital-Lawyer sei a priori ein schlechter Anwalt. Dasselbe gelte für Juristen in Verwaltungen und Regierungen. Der Referent diskutiere deshalb nicht mehr über e-Government, sondern nur noch über „information-Government“. Und auch innerhalb der Unternehmen seien diese Fähigkeiten eine wichtige Voraussetzung; z. B. fordere die derzeit entstehende EU-Datenschutzrichtlinie von jedem Unternehmer die Vorhaltung eines Datenschutzbeauftragten. Die Sprachbegabung des Referenten ist hervorzuheben. Er machte seinen eigenen Simultanübersetzer und referierte durchgehend und souverän zweisprachig in Englisch und Deutsch. Über eine neue Art der Suche bei Swisslex berichtete Jörn Erbguth. Er begann mit von ihm sog. Mythen: „Juristische Suche ist wie jede Suche. Suche ist überall gleich. Suche ist bei Google und bei Strg-F immer da. Suche ist einfach.“ Dann zeigte er an Beispielen gängige Probleme der Suche nach juristischen Inhalten: Leerstellen werden bei Google ignoriert. Bei juris gibt es „decompounding“, was zur Verbesserung, aber auch zur Verfälschung von Suchbegriffen führen kann. Die österreichische RDB findet nur genau den eingegebenen String. Dasselbe Problem kann bei ungenauer Rückführung auf Wortstämme auftreten. Z. B. führt die Suche nach „Bereicherung“ in EurLex auch zu nicht einschlägigen Treffern zum Thesauruseintrag „Bereich“. Bei Swisslex sollen nun alle diese Probleme behoben werden. Es soll Flexionsformen finden, juristische Fachausdrücke suchen, Cross-Linguale-Suche wegen der Mehrsprachigkeit der Schweiz beinhalten, richtige Wortstämme und Alternativen aus einem fundierten juristischen Thesaurus sollen als Hintergrundhilfe das Ergebnis verfeinern und/oder erweitern. Diakritische Zeichen würden berücksichtigt, wenn sie korrekt eingegeben werden und impliziert, wenn nicht. Die Art der Suche solle für den Nutzer transparent sein, d. h. Eingriffe der Maschine in seine Sucheingabe kann er sich anzeigen lassen. Die neue deutsche Rechtschreibung und die Fugen-S-Toleranz seien einbezogen. Die hergebrachten Boole’schen Suchen mit Nähe-Operatoren blieben ebenfalls aktiviert. Transparenz durch On-mouse-over-Anzeigen und optionale Darstellung der angewendeten Regeln könne hergestellt werden, bleibe aber für den Normalnutzer im Hintergrund. Es finde einiges an angewandter Computerlinguistik statt: Lemmatisierung der eingegebenen Suchbegriffe sowie der Begriffe aus den Dokumenten, Erweiterung der Suchbegriffe um Flexionsformen, ein Thesaurus zur Übersetzung werde über den Suchbegriff gelegt und die somit ermittelten passend gemachten Suchbegriffe würden übersetzt, um fremdsprachliche Dokumente zu finden. Einschränkungen würden gemacht, um unerwünschte Zweitbedeutungen und „falsche Freunde“ aus den Übersetzungen auszuschließen. Beispiele: (Garten/sie garten) (er stände/die Stände) (betragen/betrug/Betrug). Will man mit „Rechtsanwältin“ auch „Rechtsanwalt“ finden? Was ist, wenn jemand z. B. Diskriminierungsfälle sucht. . .? Apache Lucene solr und der juristische Mehrsprachen-Thesaurus TDS III als Basis-Werkzeuge seien eingebunden. Dazu komme „Canoo“ als linguistisches Analysetool für die Lemmatisierung von flektierten Formen und es gebe ein besonders entwickeltes Set von Regeln und Ausnahmen, die speziell für die Unterstützung der juristischen Suche optimiert worden seien. Angela Stöger-Frank vom Österreichischen Bundesfinanzgericht äußerte sich zu der Entwicklung „Der Richter wird zum Autor“. Der Richter müsse sich kümmern um Bestandteile wie Titel, Abstract, korrekte Zitate, Metadatenerfassung und Anonymisierung, als Zusatzanforderungen zur Urteilsabfassung. Für eine als Datenbank funktionierende RechtsprechungsdokuIV VBlBW 5/2015 mentation seien sowohl ein gut strukturierter Text als auch aussagekräftige Metadaten erforderlich. Im Bundesfinanzgericht würden deshalb die Richter bei der Erstellung der Dokumentation mit einbezogen und leisteten einen nicht unerheblichen Beitrag zur Arbeit des sog. Evidenzbüros, welches die Aufgabe habe, die Finanzdokumentation FinDok (https://findok.bmf.gv. at) zu publizieren. Dazu sei es erforderlich, Zitate von Entscheidungen und Verschlagwortungen sowie die Nennung der entscheidungserheblichen Normen mit besonderer Sorgfalt zu redigieren. Letzteres werde durch eine Mustererkennung über den Urteilstext mit Zitierungs- und Linkvorschlägen erleichtert. Die Gliederung und Strukturierung der Urteilstexte werde von einer Software i. S. v. Templates unterstützt; diese Templates müssten aber auch befolgt werden. Der entstehende Mehraufwand könne den Richtern wieder zugutekommen, wenn sie für Rechtsmittelentscheidungen und Ähnliches in der FinDok recherchieren und passende Textbausteine aus alten Urteilen wiederverwenden können. In der FinDok ergänze das Evidenzbüro auch den Ausgang von Verfahren und den Instanzenzug sowie die Fundstellen von Besprechungen und Abdrucken in Fachzeitschriften. Einer Forderung aus der EU folgend, sei auch noch der „European Case Law Identifier“ (ECLI) jeder Entscheidung des BFG zuzuschreiben. Unter der Fragestellung „Gegengeschäft oder bloßer Aufwand?“ stellte Stöger-Frank dar, dass es sich um eine ständige Gratwanderung zwischen Input und Ertrag handle. Im Diskussionsteil wurde mit der Dokumentationsarbeit am schweizerischen Bundesgericht verglichen und gefragt, ob denn ein Urheberrecht der als Autoren tätigen Richter an den Zusatzinhalten entstehe. Anton Geist und Barbara Ofner stellten dar, inwiefern der Fachverlag LexisNexis.at „Neue Wege in den Bereichen Allianzpartnerschaft“ mit dem Verlag Österreich beschreiten will. Es gehe dabei um Related Content und kürzere Recherchewege. Die Grunddatenbestände wachsen beständig an, durch Legislative, Judikatur, Autorentätigkeit und Zukauf bzw. Lizenzierung von Inhalten Dritter. Dieses mengenmäßige Wachstum könne dazu führen, dass der Benutzer nicht mehr so gut die relevanten Treffer von unpassenden unterscheiden kann. Künftig sollen Suchen deswegen quasi vorweggenommen werden, indem automatische Verknüpfungen auf sog. „related Content“ geschaltet werden; so eine Schaltung oder Querverbindung beruhe auf Ähnlichkeiten und Synonymlisten sowie auf hierarchisch gegliederten fach- oder berufsgruppenbezogenen Datenpaketen. Auch Kommentierungen und Entscheidungen zu bestimmten Rechtsfiguren und Vorschriften würden proaktiv unter dem Schalter „related Content“ angeboten, auch ohne dass der User eine neue Suche beginne. Außerdem gebe es rund um den Text des aktuell vorliegenden Dokuments noch sog. „Empfehlungen“ weiterer Literatur, die ebenfalls aufgrund der Ähnlichkeiten von Metadaten oder Volltexten vom System generiert würden. Die dabei automatisch entstehenden falsch-positiven Empfehlungen werden in Kauf genommen und würden teilweise sogar kundenseitig als Bereicherung goutiert. Matthias Kraft von LindeOnline referierte über eine mögliche und seines Erachtens auch wünschenswerte Kooperation von Datenbankanbietern für eine verlagsübergreifende Vernetzung. Z. B. agierten in Österreich im Bereich Recht-WirtschaftSteuern nebeneinander die Verlage Linde, Verlag Österreich, LexisNexis, RDA, RIS, KODEX, ECOLEX. Er erwähnte den Ausspruch „Law is hypertext by nature“ von Frank Krüger (Saarbrücken 1992, http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=1993_ 01_51600&page=2) und sagte, man sei heute am Übergang von einer Meta-Suche zur Meta-Verlinkung. Er wünschte sich, dass er als juristischer Datenbanknutzer verlagsübergreifend Zitate in juristischen Texten verfolgen könnte oder dass sich seine (und fremde!) Anmerkungen persistent über mehrere Datenbanken hinweg fortpflanzten. Er stellte die Frage, was man Fortsetzung Seite V dafür benötige. Dies sei zuerst eine persistente und vorhersehbare Adressierung aller Dokumente. 1993 sei die Beck-Connectivity-Initiative aufgekommen, die aber nicht zu Kooperationen führte. Die jüngste offizielle Initiative sei seit 2011 ECLI aus der EU. Der Referent fragte, ob eine Metasuche/Meta-Verlinkung tatsächlich die hohe Hürde von gemeinsamen Indizes und Single-SignOn voraussetze. Für die Querverlinkung schlug Kraft eine Querverlinkungsschnittstelle vor mit dokumentierter Architektur, Semantik und Syntax der verwendeten IDs. Über Datenbankgrenzen und über die Zeit hinweg sollte eine solche abstrakte Domain zur Erstellung von kurzen und sowohl maschinell als auch menschlich verstehbaren IDs geschaffen werden, ohne Verlagsnamen, mit einer nicht-kommerziellen, internationalen Top-Level-Domain. Die IDs sollten hierarchisch von links nach rechts aufgebaut sein und aus denjenigen Informationen automatisch zusammengesetzt werden können, die im Text auch tatsächlich aufzufinden sind. Und die ID sollte unempfindlich dagegen sein, wenn von rechts her – eine gewisse Unschärfe in Kauf nehmend – Teile abgeschnitten werden. Als Beispiele wurden genannt: DOI (leider lang und nicht sprechend); ECLI (nicht ganz logisch stringent auszulesen, in Deutschland und in der EU unterschiedlich gehandhabt); BCCTV (Konstanz und einigermaßen lesbar, aber Beck im Namen). Als Vorschlag für eine einfachere ID-Konstruktion formulierte er: http://xlex.eu/at/le/estg/p:4/abs:4/z:3/lit:a (le ist legislativ, at ist Österreich), http://xlex.eu/LAND/TEXTART/GESETZ/PARAGRAPH/SUB STRUKTUR, http://xlex.eu/LAND/TEXTART/WERKNAME/KAPITEL/SUB STRUKTUR, http://xlex.eu/LAND/TEXTART/ZEITSCHRIFT/JAHRGANG/ SEITE Wenn der User auf einen derartig auslesefähigen Link klicke, dann komme er auf die offene DOMAIN, die aus dem Link, wenn er validierbar sei, den normalisierten XLEX-Link erstelle und ihn als redirect zurückgebe. Mit diesem Link könne dann der User von Datenbank 1 einen Verweis auf Datenbank 2 automatisch auslesen. Der Redner zeigte sich hinreichend skeptisch, ob nicht auch in einem weiteren Anlauf die Vorbehalte der Verlage gegen eine solche gegenseitige Abhängigkeit das Engagement i. S. d. Datenbanknutzer ausbremsen würden. (wird fortgesetzt) Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Heft 4/2015 Milstein/Grotefels, Zur Vereinbarkeit der Beschränkung der gemeindlichen Siedlungsentwicklung auf „zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche“ mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung – 125 Jäger, Aktuelle Entwicklungen und Reformbedarf an der nordrhein-westfälischen Konnexitätsregelung – 130 Sellmeier/Warg, Verwaltungsrechtliche Befugnis und strafrechtliche Rechtfertigung des V-Mann-Einsatzes? – zugleich Besprechung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2011 – 5 Sts 5/10 – 135 Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Heft 4/2015 Mrozek, Trans- und supranational: Grenzpolizeiliche Zusammenarbeit im europäischen Mehrebenensystem – 77 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Heft 4/2015 Herzberg/Debus, Der Bürgerbeauftragte – Möglichkeiten und Grenzen der Ombudseinrichtung – 77 Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der OnlineSpiegel für das Öffentliche Recht In unserem Online-Magazin können Sie unter www.publicusboorberg.de u. a. folgende Beiträge lesen: Ausgabe 3/2015 Stollmann, Umfassende Qualitätsoffensive – Strukturänderungen im Krankenhausrecht geplant – 4 Habbel, Finde mich! – Verlieren und finden im digitalen Zeitalter – 7 Morner/Klimke, Beteiligungsmanagement im Fokus – Wirkungsorientierte Steuerung für gute Public Corporate Governance – 9 Schiffers/van der Hout, Zum Mehrwert von Compliance-Bemühungen – Vorkehrungen lohnen sich auch für kommunale Unternehmen – 12 von Bülow, Die Zukunft der Mandantenkommunikation – Vorteile und Möglichkeiten der „virtuellen Anwaltskanzlei“ – 15 Kolleck, Bürgerbeteiligung online – gewusst wie! – Ein neues politisches Instrumentarium will richtig genutzt sein (1) – 18 HINWEISE Abhandlungen in den Verwaltungsblättern Hinweis zur Leserumfrage In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 5/2015 Herber/Limberger, Der Schriftsteller Franz Kafka als Jurist – 145 Heft 6/2015 Wustmann, Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation – Verbraucherinformationsgesetz (VIG) – Rechtsprechungsübersicht – 181 Dieser Ausgabe der Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg liegt ein Fragebogen des Richard Boorberg Verlags bei. Wir möchten Sie bitten, sich kurz Zeit zu nehmen und unsere zehn Fragen zu beantworten. Sie helfen uns damit, die Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg noch besser zu machen und an Ihre Wünsche anzupassen. Sehr gerne können Sie den Fragebogen auch online ausfüllen. Unter www.boorberg-plus.de/alias/zeitschriftenumfrage2015 geben Sie Ihre Antworten direkt online ein – ohne großen Aufwand! Bitte nehmen Sie die Umfrage auch zum Anlass, mit uns in Kontakt zu treten! Über Anregungen, Vorschläge und Kritik jeglicher Art freuen wir uns jederzeit. Unter der Mailadresse [email protected] erreicht Ihre Nachricht immer die zuständige Redakteurin/den zuständigen Redakteur. Wir freuen uns auf Ihre Antworten und Anregungen! Herzlichen Dank für Ihre Teilnehme an unserer Umfrage! Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Heft 4/2015 Schwind/Mehlhorn, Zur Stellung der „anderen“ Beamten auf Zeit sowie des allgemeinen Stellvertreters des Hauptverwaltungsbeamten nach der inneren Kommunalverfassung Niedersachsens – 97 Hartmann/Welzel, Kommunalverfassungsrechtliche Fragen der Grundstücksgeschäfte der Gemeinden – 103 V VBlBW 5/2015 NOTIZEN Fortsetzung von Seite IV NOTIZEN Impressum Verantwortliche Redakteure Klaus Lernhart, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof, Dr. Andreas Roth, Vors. Richter am Verwaltungsgerichtshof, Christoph Sennekamp, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, Freiburg (verantw. i. S. d. LPrG BW), Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg Sämtliche mit Verfasserangabe versehenen Beiträge stellen die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt die der Redaktion oder der Herausgeber dar. Die veröffentlichten Lösungsskizzen zu den Prüfungsaufgaben der juristischen Staatsprüfungen stellen die von den Verfassern dieser Aufgaben verfertigten Musterlösungen dar; die Redaktion und der Verlag übernehmen für ihre inhaltliche Richtigkeit keine Gewähr. Für Autoren steht ein Merkblatt für die Erfassung von Abhandlungen mit dem PC zur Verfügung; es kann beim Verlag angefordert werden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen. Beiträge werden nur angenommen, wenn sie ausschließlich den „Verwaltungsblättern für Baden-Württemberg“ zum Abdruck angeboten sind. Rezensionsangebote von Neuerscheinungen werden an die Redaktion erbeten. Unverlangt zugegangene Rezensionsexemplare können nicht zurückgegeben werden. 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VI VBlBW 5/2015 Verwaltungsgerichtliche Entscheidungssammlung (VENSA) Die Abonnenten der VBlBW haben kostenfreien Zugang zu der Online-Datensammlung VENSA. Diese enthält die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg ab 1980 bis 31. 12. 2000 in Leitsätzen und ab 1. 1. 2001 die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg sowie der VG Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe und Sigmaringen im Langtext. Der Internetzugang erfolgt über www.vd-bw.de. Bitte fordern Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per E-Mail unter [email protected] bzw. [email protected] an. 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