Inhaltsverzeichnis Heft 8/2015

ISSN 0522-5337
15. April 2015
146. Jahrgang
B 1605
Seiten 253–288
BayVBl. 8/2015
Bayerische Verwaltungsblätter
Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung
Herausgeber
Stephan Kersten, Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Dr. Markus Möstl, Professor des öffentlichen Rechts an der Universität
Bayreuth
Dr. h. c. Heino Schöbel, Ministerialdirigent im Bayerischen Staatsministerium der Justiz a. D. – ehemals Leiter des Landesjustizprüfungsamts
Volkhard Spilarewicz, Ministerialdirigent im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Redaktion
Dr. Herbert von Golitschek, Präsident a. D. des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Würzburg
Aus dem Inhalt
253 Luch/Schulz/Tischer Online-Wahlen und -Abstimmungen
258
263
266
279
282
in Deutschland
Reither Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)
– Probleme und Lösungen
BayVerfGH Freie Natur; Fahren mit Fahrzeugen
mit Motorkraft ohne Notwendigkeit
BayVGH Personalratsmitglied; Ladung per E-Mail;
keine Mitteilung der Tagesordnung
BVerwG Erhaltungsfestsetzung; Bebauungsplan;
Ersatzpflanzung bei Verlust
BVerfG Blinde oder sehbehinderte Person; Prozessunterlagen;
Zugänglichmachung
Å BOORBERG
15. April 2015
BayVBl.
8/2015
Bayerische Verwaltungsblätter
Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung
Inhalt
Abhandlungen
Luch/Schulz/Tischer, Online-Wahlen und -Abstimmungen in
Deutschland — 253
Reither, Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) –
Probleme und Lösungen — 258
Ausbildung und Prüfung
Lösungsskizze zur Aufgabe 9 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2010/1 (Text s. BayVBl. 2015, 248) — 284
Literatur
Reich/Preißler, Bundesbesoldungsgesetz (Geis) — 286
König, Baurecht Bayern. Kompendium für Studium, Praxis und
Fortbildung (Geiger) — 287
Notizen
U. a. Nachrichten, Blick auf Europa, Rechtsprechung im Überblick, Veranstaltungen, Vorschau, Impressum — II, III, IV
Rechtsprechung
BayVerfGH E.v. 30.09.2014
Vf. 1-VII-14
Fläche in der freien Natur; Fahren mit Fahrzeugen mit Motorkraft ohne Notwendigkeit; Ordnungswidrigkeit; Rechtsstaatsprinzip; Grundsatz „nulla poena sine lege“;
Eigentumsbeschränkung; Handlungsfreiheit — 263
BayVGH
17 P 13.91
Unzulässige Beschwerde; unwirksamer Beschwerdeeinlegungsbeschluss; Personalratsmitglied; Ladung per E-Mail; verfahrensfehlerhafte Ladung: keine Mitteilung der Tagesordnung; Heilung eines Ladungsfehlers; Einlegung der Beschwerde von der Vollmacht
des Rechtsanwalts umfasst (verneint) — 266
B.v. 16.10.2014
Anmerkung Grochtmann — 270
BVerwG
U.v. 28.05.2014
7 B 14.22
Bemerkungen im Abiturzeugnis; Legasthenie; Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen; Notenschutz; Nachteilsausgleich; Notenausgleich; Chancengleichheit; Parlamentsvorbehalt — 272
U.v. 06.02.2014
2 B 13.2570
Vorkaufsrecht; Sanierungssatzung; Wohl der Allgemeinheit; Konkretisierung des Nutzungskonzepts — 274
B.v. 15.05.2014
8 ZB 12.2077
Planfeststellungsverfahren; ortsübliche Bekanntmachung eines Plans; Verwendung von
Gemeindetafeln für Anschläge der Gemeinde im Anhörungsverfahren — 275
B.v. 01.09.2014
20 ZB 14.340
Abfallrechtliche Planfeststellung; straßenrechtliche Sondernutzung; privatrechtliche
Ausgestaltung — 276
B.v. 17.11.2014
11 ZB 14.1755 Führen eines Fahrrads — 278
U.v. 08.10.2014
4 C 30.13
Erhaltungsfestsetzung; Bebauungsplan; Rechtsgrundlage; städtebauliche Gründe; Funktionsgrün; Ersatzpflanzung bei Verlust; bauaufsichtsrechtliche Anordnung — 279
B.v. 09.04.2014
2 B 107.13
Revisionszulassung; Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; Erwerbseinkommen; Ruhen der Versorgungsbezüge; tätigkeitsbezogene Zulagen; Normalmaß — 281
Wissenswertes für den Rechtsanwalt
BVerfG
B.v. 10.10.2014 1 BvR 856/13
BVerwG
U.v. 27.02.2014 2 C 1.13 (Ls.)
Blinde oder sehbehinderte Person; barrierefreie Zugänglichmachung von Prozessunterlagen; übersichtlicher Streitstoff; Vertretung durch Rechtsanwalt — 282
Beamtenstreik; Streikverbot; Erledigung einer Disziplinarverfügung — 283
I BayVBl. 8/2015
NOTIZEN
NOTIZEN
NACHRICHTEN
Gut 38.000 Menschen mit Asylberechtigung
Zum Stichtag 31. Dezember 2014 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 38.301 Personen mit einer Asylberechtigung
erfasst. Die drei Hauptherkunftsländer waren die Türkei mit
12 748 Asylberechtigten, der Iran mit 5 877 Betroffenen und
Syrien mit 2.818 Personen. Die Zahl der zum Jahreswechsel
registrierten Menschen mit Flüchtlingsschutz betrug den Angaben zufolge 109 219. Hauptherkunftsland war in diesen Fällen der Irak mit 34 978 Personen vor Syrien mit 24 619 und
dem Iran mit 11 380. 37 478 Menschen waren mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst, die aufgrund bestimmter Abschiebungsverbote erteilt werden.
Hauptherkunftsländer waren hier Afghanistan mit 13 277 Fällen sowie Syrien mit 4 731 Fällen und Kosovo mit 1 863 Fällen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des AufenthG
(subsidiärer Schutz) hatten zum Jahreswechsel laut Vorlage
13 151 Menschen, von denen 8 597 aus Syrien kamen und
1 124 aus Afghanistan. In 725 Fällen war die Herkunft ungeklärt. Die Zahl der zum Stichtag erfassten Personen mit einer
Duldung gibt die Bundesregierung mit 113 221 an. Hauptherkunftsland war der Vorlage zufolge Serbien mit 17 267 Betroffenen, gefolgt vom Irak mit 7 578 und Mazedonien mit 6 830.
derartiger Verbrechen beteiligt ist, vorausgesetzt, dass die Person
unerlässliche Unterstützung für die Vorbereitung oder Begehung des Verbrechens leistet. Der EuGH bestätigte zudem, dass
der Schutz sowohl für Fälle gilt, in denen bereits begangene
Kriegsverbrechen feststehen, als auch für Fälle, in denen der
Asylantragsteller beweisen kann, dass diese Verbrechen mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden. Die Tatsachenwürdigung obliege dabei allein den nationalen Behörden und Gerichten, welche die Begehung von Kriegsverbrechen auf Basis eines
Bündels von Indizien auf Plausibilität hin prüfen müssten. Dabei
müsse jedoch berücksichtigt werden, ob die gegenständlichen
militärischen Handlungen auf Basis eines Mandats des UN-Sicherheitsrats oder eines Konsenses der internationalen Gemeinschaft erfolgten und ob die militärisch operierenden Staaten
Kriegsverbrechen ahnden. Verfolgungsschutz besteht zudem
nur, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, oder er beweisen kann, dass ihm ein solches Verfahren in seiner konkreten Situation nicht zur Verfügung stand. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen – und damit auch die Relevanz von Indizien für US-Kriegsverbrechen im Irak – muss nun
die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit prüfen. Der EuGH
stellte zudem zu zwei weiteren Vorlagefragen zur Auslegung der
Richtlinie fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass Deserteuren drohende Maßnahmen wie Freiheitsstrafe oder Entlassung
aus der Armee als derart unverhältnismäßig oder als diskriminierend zu gelten haben, so dass sie als Verfolgungshandlungen
im Sinne der Richtlinie gelten könnten.
EuGH PM Nr. 20/2015 vom 26.02.2015; Europabericht der Vertretung
des Freistaates Bayern bei der EU Nr. 05/2015 vom 06.03.2015
hib Nr. 87 v. 20.02.2015
Bayerische Gesetzesinitiative zur Einstufung
weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
Eine bayerische Gesetzesinitiative sieht die Aufnahme der Republiken Albanien und Kosovo sowie von Montenegro in die
Liste der sicheren Herkunftsstaaten vor. Bayerns Bundesratsminister Dr. Marcel Huber äußerte hierzu, man dürfe „den
massenhaften und offensichtlichen Missbrauch des Asylrechts
nicht weiter dulden“. Es sei im ureigenen Interesse gerade
auch des stark betroffenen Kosovo, dass die Bevölkerung und
vor allem die produktive Mittelschicht im Lande verbleibe. Die
Einstufung aller Balkanländer als sichere Herkunftsstaaten sei
in dieser Hinsicht ein wichtiges Signal.
Handelshemnisse für pyrotechnische
Gegenstände
Am 26.02.2015 hat die Kommission beschlossen, vor dem
Europäischen Gerichtshof eine Klage gegen Deutschland zu
erheben, da ihrer Auffassung nach die deutschen Rechtsvorschriften für pyrotechnische Gegenstände einschließlich
Feuerwerkskörper nicht mit dem EU-Recht in Einklang stehen, solange in Deutschland zusätzliche Verwaltungsanforderungen an den Verkauf solcher Waren gestellt werden, auch
wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat geprüft und
mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind.
Europabericht der Vertretung des Freistaates Bayern bei der EU Nr. 05/
2015 vom 06.03.2015
Staatskanzlei, PM v. 05.03.2015
B L I C K A U F E U R O PA
Urteil zu Asylrecht von Militärangehörigen in
Deutschland
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.02.2015 in seinem Urteil zur Rechtssache C-472/13 präzisiert, unter welchen
Voraussetzungen einem Deserteur aus einem Drittstaat in der
EU Asyl gewährt werden muss. Dem EuGH waren vom VG
München Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie über den
Flüchtlingsstatus vorgelegt worden. Die Richtlinie legt u. a. fest,
welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung zu betrachten. Als Verfolgung gelten kann nach der Richtlinie u. a. die
„Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen“ umfassen würde. Der EuGH entschied, dass der Schutz in
solchen Fällen für alle Militärangehörigen greift. Dies gelte auch,
wenn der Asylantragsteller nur indirekt an der Durchführung
II BayVBl. 8/2015
EuGH: Kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf
elektronische Bücher
Mit Urteil vom 05.03.2015 hat der EuGH entschieden, dass
der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bei Büchern aus Papier
nicht auf elektronische Bücher angewendet werden kann. Laut
Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie setzt die Anwendung
eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Bücher die Lieferung auf einem physischen Träger voraus. Dieser aber fehlt
nach Ansicht der Richter bei elektronischen Büchern. Während Frankreich auf die Lieferung elektronischer Bücher seit
dem 01.01.2012 einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von
5,5 % vorsieht, wendet Luxemburg einen stark ermäßigten
Steuersatz von 3 % an. Damit verstößt Luxemburg zusätzlich
noch gegen das Verbot von Mehrwertsteuersätzen unter 5 %,
da der ermäßigte Satz nach Auffassung des EuGH nicht mit
EU-Recht vereinbar ist.
EuGH, PM Nr. 30/2015 v. 05.03.2015, Europabericht der Vertretung des
Freistaates Bayern bei der EU Nr. 05/2015 vom 06.03.2015
Bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit
BayVGH: Unwirksamer Bebauungsplan für Industrie- und
Gewerbepark „InterFranken“. Der Bebauungsplan Nr. 2 für
das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf “ des Zweckverbands Industrie-/
Gewerbepark InterFranken ist unwirksam. Dem Bebauungsplan fehlt ein rechtsstaatlich gebotener Hinweis darauf, an welcher Stelle die maßgebliche DIN-Vorschrift zur Geräuschkontingentierung, die im Plan weder im Volltext wiedergegeben
noch als Anlage beigefügt sei, für die Betroffenen zu finden oder
einzusehen ist. Dieser formelle Mangel führt zu seiner Unwirksamkeit. Inhaltlich verstößt der Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht, es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich
das festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets
nach dem Baugesetzbuch wesentlich abhebt. Nicht hinreichend
bestimmt ist die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs eines
Betriebs von 5 ha. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende
Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes genügt nicht
den gesetzlichen Anforderungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm zutreffend ermittelt worden sind. Zudem bleibt unklar, ob bei der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen
worden ist, dass die durch die Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen „Brennpunkten“ ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven und passiven
Lärmschutzes bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
gelöst werden sollen oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleibt. PM v. 09.03.2015, E.v. 28.10.2014, 9 N 14.2326.
BayVGH: Gefahrenlage in Afghanistan aufgrund humanitärer Bedingungen. Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage
darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Dies ist bei der
Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern unter
den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen der Fall, so dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. E.v. 21.11.2014, 13a
B 14.30284.
BayVGH: Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio
ohne anwesendes Fachpersonal. Nach Regelungen der von
der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor
schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung
(UV-Schutz-Verordnung) hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgeräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend
ist. Die Bestimmungen sind geeignet zur Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden, die als Folge künstlicher UVBestrahlung eintreten könnten. PM v. 11.03.2015, E.v.
15.12.2014, 22 BV 13.2531.
BayVGH: Überprüfung des Bodenwerts. Im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren kann die Überprüfung des Bodenwerts durch Abgleich mit den von der Teilnehmergemeinschaft festgelegten Kriterien der Mustergründe erfolgen. E.v.
22.10.2014, 13 A 14.1393.
BayVGH: Keine unzulässige Benachteilung wegen Alters.
Eine vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-
setzes – AGG – und der Richtlinie 2000/78/EG verfügte, bis
zur Vollendung des 68. Lebensjahrs reichende Befristung der
öffentlichen Bestellung als Sachverständiger ist nicht auf
Grund unzulässiger Benachteiligung wegen des Alters nichtig
und unwirksam. E.v. 26.01.2015, 22 ZB 14.1673.
BayVGH: Aufhebung der Baugenehmigung zur Unterbringung von Asylbegehrenden in Flintkaserne in Bad Tölz. Zwar
können nach den einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise auch Anlagen
für soziale Zwecke ihren Platz finden, allerdings gilt das wegen des
wohnähnlichen Charakters grundsätzlich nicht für soziale Einrichtungen wie Flüchtlingsunterkünfte. Der Grund für die gesetzliche Regelung ist darin zu sehen, dass in Gewerbegebieten nicht
gewohnt werden soll, vielmehr sollen sich dort Betriebe ansiedeln,
deren Tätigkeit ein störungsfreies Wohnen nicht zulässt. Die Baugenehmigung für die Unterbringung von Asylbegehrenden im
Gewerbegebiet auf dem Gelände der ehemaligen Flintkaserne in
Bad Tölz war daher aufzuheben. Das Landratsamt hatte – gestützt
auf das Ende November 2014 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen und
Asylbegehrenden – nachträglich eine Befreiung von den Festsetzungen des städtischen Bebauungsplans erteilt. Dieses Gesetz erleichtert jedoch bis Ende 2019 die Unterbringung von Asylbegehrenden in Gewerbegebieten nur dann, wenn der Bebauungsplan
im Gewerbegebiet zumindest ausnahmsweise soziale Anlagen akzeptiert. Der Bebauungsplan der Stadt Bad Tölz aus dem Jahr 2009
schließt jedoch Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet generell aus. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, gegen
den es kein Rechtsmittel gibt, ist das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig geworden. PM. v.
12.03.2015, E.v. 05.03.2015, 1 ZB 14.2373.
HINWEIS
Leserbefragung
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wie bereits in Ausgabe 5/2015 liegt auch dieser Ausgabe
der Bayerischen Verwaltungsblätter erneut ein Fragebogen
des Richard Boorberg Verlags bei. Damit möchten wir Ihnen erneut Gelegenheit geben, sich kurz Zeit zu nehmen
und unsere zehn Fragen zu beantworten. Sie helfen uns
damit, die BayVBl. noch besser zu machen und an Ihre
Wünsche anzupassen.
Sehr gerne können Sie den Fragebogen auch online ausfüllen.
Unter www.boorberg-plus.de/alias/zeitschriftenumfrage2015
geben Sie Ihre Antworten direkt online ein – ohne großen Aufwand!
Bitte nehmen Sie die Umfrage auch zum Anlass, mit uns
in Kontakt zu treten! Über Anregungen, Vorschläge und
Kritik jeglicher Art freuen wir uns jederzeit. Unter der
Mailadresse [email protected] erreicht Ihre Nachricht immer die zuständige Redakteurin/den zuständigen
Redakteur.
Wir freuen uns auf Ihre Antworten und Anregungen!
Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme an unserer Umfrage!
Richard Boorberg Verlag
III BayVBl. 8/2015
NOTIZEN
N E U E S AU S D E R R E C H T S P R E C H U N G
NOTIZEN
V E R A N S TA LT U N G E N
Fachtagung – Die Ausweisung und Überplanung von
Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 BauNVO
Die Fachtagung vertieft anhand von Praxisbeispielen aus Bayern und weiteren Bundesländern Fach- und Rechtsfragen zur
Ausweisung und Überplanung von Sondergebieten nach den
§§ 10 und 11 BauNVO. Themenschwerpunkte sind:
– Sondergebiete, die der Erholung dienen,
– Sonstige Sondergebiete,
– Überplanung des baulichen Bestands.
Veranstalterin: Institut für Städtebau und Wohnungswesen in
Kooperation mit Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e. V. Veranstaltungstyp: Fachtagung. Veranstaltungsort: München. Termin: 11.05.2015. Teilnahmebeitrag:
280,– €. Weitere Informationen im Internet: www.isw-isb.de.
Die Vorträge der Tagung fragen zum einen nach der Darstellung
und von Geschlecht in den Medien und zum anderen, welche
Rolle Geschlechterdifferenzen im Alltag in Organisationen
spielen. Welche Relevanz hat die gläserne Decke in der Politik
und der Wissenschaft, warum greifen Gleichstellungsmaßnahmen kaum? Welche Bedeutung hat die (De-)konstruktion von
Geschlechterdifferenzen, wie sie in der medialen Darstellung zu
finden sind, auf die Art und Weise, wie Frauen in Führungspositionen wahrgenommen werden.
Veranstalterin: DUV Speyer. Veranstaltungstyp: Tagung. Leitung: Dr. Annette Knaut. Teilnehmerkreis: Nachwuchswissenschaftler/innen, Studierende im MA-Studium, interessierte
Praktiker/innen aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Termin: 12.06.2015. Tagungsort: Speyer. Veranstaltungs-Nr.:
2.3.15. Weitere Informationen im Internet: www.hfv-speyer.de/
Weiterbildung/suche.htm.
VORSCHAU
Frauen in Führungspositionen: Zur
(De-)Konstruktion von Geschlechterdifferenzen
auf in den nächsten Heften
u.a. erscheinende Beiträge
Es gibt sie: die Spitzenpolitikerin, die weiblichen Vorstandsvorsitzende eines DAX-Unternehmens und die Nobelpreisträgerin
in Biologie, porträtiert von Massenmedien, die über die „Normalität“ von Frauen an den „Schaltzentralen“ der Macht jubeln,
die es geschafft haben, Kinder und Karriere unter einen Hut zu
bekommen und dennoch ihre „Weiblichkeit“ nicht verlieren.
Und es gibt sie gleichzeitig auch nicht: Der Frauenanteil in den
Vorständen der umsatzstärksten 200 Unternehmen Ende 2014
liegt bei 5 %, der Anteil von Professorinnen liegt bei 20 %. Nur
jede 10. Bürgermeisterin ist eine Frau.
Michael Pahlke, Würzburg
Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder
im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit
Judith Wachinger, Berlin
Geheimdienstliche Überwachung, Big Data und Medienwandel – der Journalismus stellt sich neuen Herausforderungen (Tagungsbericht)
Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)
Verantwortlicher Redakteur
Dr. Herbert von Golitschek, Präsident a. D. des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Würzburg, Am Sonnenhang 1;
D-97204 Höchberg; Telefon (09 31) 4 52 06 49, Telefax (09 31) 4 52 09 21.
E-Mail: [email protected]
Sämtliche mit Verfasserangabe versehenen Beiträge stellen die Meinung des Verfassers, nicht die der Redaktion oder der Herausgeber
dar. Die veröffentlichten Lösungsskizzen zu den Prüfungsaufgaben
der juristischen Staatsprüfungen stellen die von den Verfassern dieser
Aufgaben verfertigten Lösungshinweise dar; die Redaktion übernimmt für ihre inhaltliche Richtigkeit keine Gewähr.
Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr
übernommen. Beiträge werden nur angenommen, wenn sie ausschließlich den „Bayerischen Verwaltungsblättern“ zum Abdruck
angeboten sind. Die Annahme zur Veröffentlichung muss schriftlich
erfolgen. Mit der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt
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Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Verlages.
IV BayVBl. 8/2015
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Wochen vorher dem Verlag vorliegen.
Satz und Druck
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ISSN 0522-5337