www.publicus-boorberg.de 2016.9 INTEGRATION – Digitale Angebote ENDLAGERSUCHE – Neue Formen der Partizipation GEBRAUCHTSOFTWARE – Eine Alternative für öffentliche Auftraggeber DER GASTBEITRAG – VW-Skandal und Produkthaftung © gabort – Fotolia Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht Seite 2 Publicus 2016.9 Editorial Inhalt Frischer Wind Liebe Leserin, lieber Leser, Johannes Buschbeck Redaktion PUBLICUS © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München elektronische Portale der öffentlichen Hand für Bürger und Unternehmen zur Abwicklung kommunaler Dienstleistungen sind keine ganz neue Idee. Dass die Auseinandersetzung mit dieser Materie nach wie vor aktuell ist und warum dies so ist, erfahren Sie im Beitrag von Dr. Kay Ruge, Beigeordneter des Deutschen Landkreistags. Und auch die Frage nach Entwicklungsmöglichkeiten und -tendenzen im Bereich Mobilität, Energie und Ressourcen effizienz sind seit langem in der Diskussion. Aber was denken nun eigentlich die deutschen Kommunen? Eine Studie gibt Auskunft. Hierzu finden Sie den Beitrag von Klaus Dosch, der an der Umfrage bei den Kommunen mitgearbeitet hat. Die weiteren Beiträge dieser Ausgabe behandeln wieder höchst brisante und aktuelle Themen, jeweils aus besonderer Perspektive: Den Abgas-Skandal bei Volkswagen nimmt Carl-Christian Thier zum Anlass, die Risiken der amerikanischen Produkthaftung für deutsche Unternehmen zu beleuchten. Auch die Atommüllentsorgung führt nach wie vor zu hitzigen Debatten, zuletzt angefeuert durch den Abschlussbericht der beim Bundestag angesiedelten Expertenkommission. In dem Bericht geht es auch um die Beteiligung der Bürger bei der Endlagersuche. Hierzu finden Sie den Beitrag von Beate Kallenbach-Herbert und Julia Mareike Neles vom Öko-Institut e.V. Zu einem ähnlich sensiblen Thema fällte kürzlich der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine vielbeachtete Entscheidung: Die Richter bestätigten den bayerischen Sonderweg hinsichtlich der Abstandsflächen für Windkraftanla gen. Hierzu finden Sie den kritischen Beitrag von Frank Sommer auf den Seiten 13 f. Hingewiesen sei schließlich auf das Interwiew mit Prof. Dr. Dr. Erich Keller. Wussten Sie, dass die Deutsche Bundesbank über eine eigene Hochschule verfügt? Dort wird der Nach wuchs der Deutschen Bundesbank und der BaFin im gehobenen Dienst ausgebildet – also das „Mittlere Management” der beiden Institutionen. Das Interview finden Sie auf den Seiten 22-24. Impulse für eine kleinere Zielgruppe gibt last but not least eine Rezension von Dr. Alexander Konzelmann zu einem Buch aus Österreich über die Konsolidierung von Rechtsvor schriften. Angesprochen sind hier Referenten, die mit der Abfassung von Artikelgesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften befasst sind. Den Beitrag finden Sie auf den Seiten 27-28. Eine gewinnbringende Lektüre wünscht Ihnen mit freundlichen Grüßen Ihr Johannes Buschbeck Seite 3 Publicus 2016.9 Inhalt Inhalt Editorial Frischer Wind Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe 2 Natur/Umwelt/Energie Endlagersuche mit Bürgerbeteiligung – Abschlussbericht zur Partizipation nach Standortauswahlgesetz Beate Kallenbach-Herbert, Darmstadt Julia Mareike Neles, Darmstadt 4 Kommunale Handlungsfelder von morgen – Die Stadt im Jahr 2030: Das denken die deutschen Kommunen7 Klaus Dosch, Aachen 11 Bau/Boden/Planung Vom Winde verweht – BayVerfGH zur 10-H-Regelung für Wind energieanlagen13 Frank Sommer, München © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München 16 Über buchstäbliche und lesbare Texte – Rezension zu Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften27 Dr. iur. Alexander Konzelmann, Stuttgart Vergaberecht Bund/Länder/Kommunen Digitale Angebote zur Integration – (Kreis-)Portale als Sammelpunkt kommunaler Angebote für Flüchtlinge Dr. Kay Ruge, Berlin Schreckgespenst oder eher Hirngespinst? – VW-Skandal und Produkthaftung: Gastbeitrag Carl-Christian Thier, München Kunst der Gesetzgebung Unberechtigte Abmahnung teuer bezahlt – Gebrauchtsoftware: Eine Alternative für öffentliche Auftraggeber19 Roland Kreitz, Frankfurt am Main Dr. Claudia Nottbusch, Bremen Allg. Verwaltungsrecht/Verfahrensrecht „Wir bieten viel, verlangen aber auch einiges!“ Interview mit Prof. Dr. Dr. Erich Keller Gesetzgebungsspiegel31 Veranstaltungsspiegel33 Zeitschriftenspiegel37 22 Literaturspiegel40 Partner41 Öffentlicher Dienst/Personal Workplace Violence – Bedrohungsmanagement in Behörden und Unternehmen Dr. Dorothee Dienstbühl, Darmstadt Rechtsprechungsspiegel29 Impressum42 25 Publicus 2016.9 Inhalt Anzeige Ziehen Sie die Zuhörer in Ihren Bann! Leseprobe unter www.kommunales-redehandbuch.de/alias/leseprobe WWW.BOORBERG.DE Loseblattwerk mit Online-Anbindung, etwa 1020 Seiten, € 64,– einschl. Ordner ISBN 978-3-415-00980-6 Die Autoren sind versierte Kenner der Kommunalpolitik und wissen, wie die Zielgruppen einer Rede optimal erreicht werden können. Alfred Bachofer war viele Jahre Bürgermeister und Oberbürgermeister in baden-württembergischen Kommunen und ist Vorsitzender der größten Fraktion des Landkreises Esslingen, Mitglied der Regionalversammlung sowie Ehrensenator der Fachhochschule Nürtingen. Der Jurist und Diplom-Verwaltungswirt Werner Frasch kennt die Kommunalpolitik gewissermaßen »von außen«. Als freier Journalist ist er für mehrere Lokalzeitungen publizistisch tätig und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge, unter anderem im »Staatsanzeiger Baden-Württemberg«. Das gesprochene Wort ist immer noch das wirksamste Mittel, um andere zu überzeugen. Im »Kommunalen Redehandbuch« finden Sie alles, was den erfolgreichen Redner ausmacht: Ihre 3 Schritte zur erfolgreichen Rede: [ Ein Redemuster auswählen Wählen Sie auf www.kommunales-redehandbuch.de* aus über 170 Vorlagen die passende Rede aus und laden Sie sie als PDF oder WordVorlage auf Ihren PC herunter. | Individuelle Details einfügen Tragen Sie direkt am PC Namen, Ort und Datum ein. Selbstverständlich lassen sich auf Wunsch auch andere Teile des Redetextes bearbeiten. p Ihre persönliche Rede ausdrucken Nun können Sie Ihre personalisierte Ansprache ausdrucken und vor Publikum halten. Teil A führt knapp und übersichtlich in die redetechnischen Grundlagen ein. Teil B gibt Hinweise für die Gemeinde als Gastgeberin. Teil C bringt praktische Tipps für die selbstverfasste Rede. Teil D beinhaltet über 170 Musterreden – in großer, leicht lesbarer Schrift gesetzt. Die Reden Die Redetexte umfassen sämtliche Anlässe im kommunalen Bereich: von der Eröffnung einer Bürgerversammlung über die Ehrung verdienter Mitarbeiter bis zur Ansprache bei Gedenk- und Festtagen. Vor jeder Rede findet sich ein Hinweis auf die Zielgruppen und Themen der Rede. * Bezieher des Redehandbuchs melden sich mit dem im Werk abgedruckten Zugangscode an. @·BOORBERG.DE @089 @BOORBERG.DE RICHARD BOORBERG VERLAG FAX STUTTGART FAX 07 0 800 089 11/ /43 /73 73 61 85-100 85 564 MÜNCHEN 700 ·TEL 089 TEL089 / 43 0 800 HANNOVER 61 / 43564 /60 7300-0 85TEL 80007 BESTELLUNG BERLIN BESTELLUNG 11 / 73 85-343 WEIMAR BOORBERG.DE / 43 DRESDEN 60 00-20 BESTELLUNG BESTELLUNG@ BOORBERG.DE © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München SZ0816 Publicus 2016.9 Natur/Umwelt/Energie Endlagerstandort Inhalt Endlagersuche mit Bürgerbeteiligung Abschlussbericht zur Partizipation nach Standortauswahlgesetz Mit dem Standortauswahlgesetz (Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze [Standortauswahlgesetz – StandAG] vom 23. 07. 2013) beschlossen Bundestag und Bundesrat 2013 den Neustart eines Verfahrens für die Suche nach einem Standort für ein Endlager für die hochradioaktiven Abfälle. Zur weiteren Präzisierung und Prüfung dieses Verfahrens wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ eingesetzt, die am 04.07.2016 nach zweijähriger Arbeit ihren Abschlussbericht (Abschlussbericht der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe, Vorabfassung 04. 07. 2016) vorgelegt hat. Eine der Aufgaben der Kommission war, Empfehlungen für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Standortsuche zu entwickeln. Zu ihren Ergebnissen erhält sie ein geteiltes Echo: „Beteiligung der Öffentlichkeit: Nicht mehr als eine Sandkiste” schreibt beispielsweise die Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg (BI Lüchow-Dannenberg, 30. 06. 2016). Es gäbe zwar verschiedene Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung, aber der Einfluss auf zukünftige Entscheidungen wäre begrenzt, kritisiert die Bürgerinitiative. Jörg Sommer von der Deutschen Umweltstiftung, Vertreter der Umweltverbände in der Kommission, sieht den vereinbarten Standortauswahlprozess positiv,„weil wir im Bereich der Partizipation weit über alles bisher Übliche hinausgehen“ (www.antiatomblog.de/endlagerkommission- beschliesst-abschlussbericht/, 28. 6. 2016). Er betont die starken Rechte der potenziell betroffenen Regionen, Nachprü© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © bierwirm – Fotolia Seite 4 Atommüll-Endlagersuche: Neue Instrumente der Bürgerbeteiligung erweitern Möglichkeiten der Partizipation. fungen einzufordern, und die Benennung eines für die Schlichtung von Konflikten zuständigen Partizipationsbeauftragten. Das Nationale Begleitgremium In ihrem Abschlussbericht sieht sich die Kommission einer „umfassenden Partizipation“ verpflichtet, die die Begleitung und Mitgestaltung aller Auswahlschritte umfasst. Starke Kontrollrechte sollen die Prozess- und Entscheidungsqualität hinterfragen und verbessern, ohne den Prozess zu blockieren. Die wichtigsten Bestandteile des vorgeschlagenen Beteiligungssystems sind das Nationale Begleitgremium und die in den Standortregionen zu etablierenden Regionalkonferenzen. Seite 5 Publicus 2016.9 Natur/Umwelt/Energie Endlagerstandort Inhalt Um keine Lücke bis zum Beginn des Standortauswahlverfahrens entstehen zu lassen, soll möglichst schnell das Nationale Begleitgremium etabliert werden. Seine Aufgabe ist die „vermittelnde Begleitung und Überwachung“ (Abschlussbericht a.a.O) des Auswahlprozesses als neutrale unabhängige Instanz. Zusammensetzen soll sich das Gremium aus zwölf anerkannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie vier Bürger/innen und zwei Jugendvertreter/innen, die im Rahmen einer Workshop-Reihe mit zufällig ausgewählten Bürger/innen bestimmt werden (Prinzip der Planungszelle). Mit zunächst halber Mitgliederzahl soll das Gremium nun unmittelbar ins Leben gerufen werden. Ein entsprechendes Gesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Standortauswahlgesetzes vom 07. 06. 2016) wurde bereits auf den Weg gebracht. Mit Beginn des Standortauswahlprozesses wird das Gremium dann vervollständigt. Es kann einen wissenschaftlichen Beirat zur eigenen Unterstützung berufen, Gutachten vergeben und verfügt über ein eigenes Finanzbudget. Das Nationale Begleitgremium hat ein Selbstbefassungsrecht. Beratungsergebnisse, Verbesserungsvorschläge und Empfehlungen sollen an die Bundesregierung und den Gesetzgeber übermittelt werden. Als wichtiges Thema hat die Kommission den Umgang mit Konflikten identifiziert. Leitlinie ist dabei, Konflikte nicht als Störung zu identifizieren, sondern als „Treiber” wahrzunehmen, beispielsweise um wichtige Fragen zu klären und Ergebnisse zu verbessern. Das Nationale Begleitgremium übernimmt die Funktion der Ombudsstelle für die Öffentlichkeit und ist Ansprechpartner für alle Beteiligten des Standortauswahlverfahrens. Ein vom Nationalen Begleitgremium benannter Parti zipationsbeauftragter soll für das Konfliktmanagement zur Beilegung und Schlichtung von Konflikten verantwortlich sein. Die Regionalkonferenzen Die Phase 1 des Standortauswahlprozesses endet mit der Benennung von Standortregionen, die in der Phase 2 übertägig erkundet werden sollen. Zu Beginn dieser Phase wird in jeder Standortregion vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgung (BfE), der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, eine Regionalkonferenz eingerichtet. Wesentliche Aufgabe wird sein, den Auswahlprozess intensiv zu begleiten und die Entscheidungen auf Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen sowie in die Region hinein zu informieren. Die Regionalkonferenzen sollen eigenständig mit großer Unabhän© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München gigkeit arbeiten und werden dazu mit finanziellen und organisatorischen Ressourcen ausgestattet. Eine Regionalkonferenz besteht im Kern aus einem Vertretungskreis, der je zu einem Drittel aus kommunalen Vertreter/innen, aus Vertreter/innen gesellschaftlicher Gruppen und aus Einzelbürger/innen bestehen soll. Sie werden von der sogenannten Vollversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Vollversammlung besteht aus allen interessierten wahlberechtigten Bürger/innen einer Region, die an den Versammlungen teilnehmen wollen. Information und Austausch sollen darüber hinaus auch mit allen anderen Bürger/innen, als breite Öffentlichkeit bezeichnet, ermöglicht werden. Der Vertreterkreis diskutiert seine Ergebnisse und Vorschläge mit der Vollversammlung, die wiederum Vorschläge in den Vertretungskreis einspeisen kann. Die Beratungsergebnisse werden in Berichten dokumentiert und an das BfE übergeben. Der Vertretungskreis einer Regionalkonferenz entsendet außerdem Vertretungen in den „Rat der Regionen“, ein für den überregionalen Austausch vorgesehenes Gremium, in dem alle Regionalkonferenzen sowie die Zwischenlagerstandorte vertreten sein sollen. Die Regionalkonferenzen haben das Recht auf Akteneinsicht und können die Teilnahme von Vertreter/innen der BGE und des BfE an ihren Sitzungen einfordern. Ihr wichtigstes Instrument ist das Recht, Nachprüfungen zu verlangen, wenn vor wichtigen Entscheidungen der Standortauswahl Defizite identifiziert werden, die im Dialog mit dem BfE oder dem Vorhabensträger (Bundesgesellschaft für kerntechnische Entsorgung, BGE ) nicht ausgeräumt werden können. Die Nachprüfung wird dadurch abgeschlossen, dass das BfE mit den Nachprüfantworten einen überarbeiteten Vorschlag vorlegt. Dieser wird zusammen mit der Stellungnahme der Regionalkonferenz dem Gesetzgeber vorgelegt. Durchführung von Erörterungsterminen Als weiteres Instrument der Öffentlichkeitsbeteiligung benennt die Kommission die Durchführung von Erörterungsterminen. Diese sollen am Ende jeder der drei Phasen des Auswahlprozesses über den jeweiligen Vorschlag von Standortregionen in jeder betroffenen Region durchgeführt werden. Hinsichtlich Funktion und Durchführung orientieren sich die Erörterungstermine an entsprechenden Vorgaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. in der atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV). Allerdings wird explizit hervorgehoben, dass die Termine allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offenstehen sollen. Im vorlaufenden Stellungnahmeverfahren können Einwendungen erhoben werden, für die die relevanten Informationen zielgruppengerecht aufbereitet werden müssen. Mit ihrem Vorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit hat die Kommission ein System entwickelt, das sowohl die regionale und die nationale Ebene als auch die Öffentlichkeit in ihrer Vielschichtigkeit wie interessierte und breite Öffentlichkeit und Vertreter aus Politik und gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt. Bürgerinnen und Bürger versteht die Kommission als „emanzipierte Mitgestalter des Verfahrens“. Sowohl der Auswahlprozess als auch das Ergebnis würden „hochwertiger, legitimierter und akzeptierbarer gestaltet“ (Abschlussbericht a. a. O). Beteiligungsmöglichkeiten – mehr als eine „Sandkiste“ Die beschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten gehen deutlich über das bisher in Großprojekten übliche Maß an Austausch und unabhängiger Kontrolle durch die Öffentlichkeit hinaus. Es stehen verschiedene kooperative Instrumente zur Verfügung, mit denen Entscheidungsgrundlagen im Vorfeld überprüft und hinterfragt sowie Stellungnahmen und Empfehlungen eingebracht werden können. Ein Defizit mag man darin sehen, dass eine Mitentscheidung im Sinne der Gewährung oder des Entzugs der Beteiligungsbereitschaft, wie sie der Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) 2002 vorsah, nicht gegeben ist. Die Kommission sah in solchen Abstimmungen das Risiko, dass der zu allererst kriterienbasierte Auswahlprozess durch einzelne Voten an Fairness und Nachvollziehbarkeit einbüßen würde. Das vorgeschlagene Beteiligungssystem ist trotzdem mehr als ein Spielen in der „Sandkiste“. Starke Mitgestaltungselemente sind verankert. Der Prozess wird alle beteiligten Akteure erheblich fordern, sicherlich auch im Umgang mit Konflikten und Fehlern. Das Beteiligungssystem soll deshalb lernfähig sein, so die Kommission: „Das Beteiligungssystem ist also kein in allen Details vorbestimmtes Korsett, sondern eher ein robuster, lebender, lernfähiger Organismus, in dem jeder Akteur zum Gelingen beitragen kann“ (Abschlussbericht a.a.O). Dabei soll die Öffentlichkeit ausdrücklich ermutigt werden, Vorschläge zur kontinuierlichen Verbesserung des Beteiligungsprozesses einzubringen. Publicus 2016.9 Natur/Umwelt/Energie Endlagerstandort Inhalt Anzeige Titelfoto: © Dr. Siegfried Mauch / Bearbeitung RBV MAUCH Bürgerbeteiligung Literatur: –– Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe: Abschlussbericht der Kommission Lagerung hoch radio aktiver Abfallstoffe, K-Drs. 268, Vorabfassung 04. 07. 2016, www.bundestag.de/blob/434430/f450f2811a5e3164a7a31 500871dd93d/drs_268-data.pdf, Zugriff am 06. 07. 2016 –– Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte AkEnd: Auswahlverfahren für Endlagerstandorte, Empfehlungen des AkEnd – Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlager standorte, Dezember 2002 –– Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V.: „Alter Geist in neuen Flaschen“ – Kritik am Abschluss bericht der Endlagerkommission, 30. 06. 2016; www.bi-luechow-dannenberg.de/?p=16860, Zugriff am 26. 07. 2016 –– Sommer, Endlagerkommission beschließt Abschlussbericht, 28. 06. 2016, www.antiatomblog.de/endlagerkommission-beschliesstabschlussbericht/, Zugriff am 26.07.2016 –– Fraktionen CDU /CSU, SPD, DIE LINKE . und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN , Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Standortauswahlgesetzes, Bundestag Drucksache 18/8704, 07. 06. 2016 Führen und Steuern von Beteiligungsprozessen WWW.BOORBERG.DE Bürgerbeteiligung Führen und Steuern von Beteiligungsprozessen von Dr. Siegfried Mauch 2014, 224 Seiten, € 19,90 Schriftenreihe der Führungsakademie Baden-Württemberg ISBN 978-3-415-05179-9 Beate Kallenbach-Herbert, Öko-Institut e.V., NuA-Bereich Darmstadt [email protected] Julia Mareike Neles, Öko-Institut e.V., NuA-Bereich Darmstadt [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Umfassend und praxisnah. Bürgerbeteiligung MAUCH Bürgerbeteiligung Seite 6 Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1112317 Im Fokus dieses Buches steht die Führung und Steuerung von Beteiligungsprozessen. Der Autor stellt anhand eines Steuerungskreises auf drei Ebenen die zu beachtenden Stationen im Bereich der Steuerung, der Projektentwicklung und der Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Die Leser erfahren, wie sie strategische und operative Projekte aufsetzen und managen sollten. Ihnen wird gezeigt, wie sie ausgehend von der Aufgabenstellung die Beteiligungsrelevanz eines Vorhabens feststellen können. Die weiteren thematischen Schwerpunkte sind: Akteure von Beteiligungsprozessen Change Management Beteiligungsmanagement Aufwand und Nutzen von Bürgerbeteiligungen Der Leitfaden baut auf den Schulungsinhalten des Lehrgangs »Bürgerbeteiligung« auf. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ0315 Seite 7 Publicus 2016.9 Bund/Länder/Kommunen Stadt 2030 Inhalt Kommunale Handlungsfelder von morgen Die Stadt im Jahr 2030: Das denken die deutschen Kommunen © panimoni – Fotolia Für die Studie „Was denken die deutschen Kommunen – Handlungsfelder heute und im Jahr 2030” hat der VDI (Zentrum Ressourceneffizienz) zusammen mit der Universität Hohenheim sämtliche 11.084 Kommunen in Deutschland zu den Herausforderungen in ihrer Stadt heute und im Jahr 2030 befragt. 10,2 Prozent der (Ober-)Bürgermeister aus Kommunen aller Größenordnungen beteiligten sich an der Befragung. Als Handlungsfelder wurden neben Ressourceneffizienz auch die Themen Mobilität, Energie, lokales Klima, Stadtentwicklung und Abfallwirtschaft definiert. ÌÌ Mensch und Technik kommen sich selten so nahe wie in der Stadt. Die Initiative Stadt:Denken des VDI Die VDI Initiative Stadt:Denken vereinigt Experten stadtaffiner Ingenieurdisziplinen und Gesellschaftswissenschaftler mit dem Ziel, Entscheider – auch in den Kommunen – durch interdisziplinäre Wissensvermittlung und -vernetzung zu unterstützen. Der Fokus der Initiative liegt dabei auf der mitteleuropäischen gewachsenen Stadt mit ihren teilweise in Jahrhunderten entwickelten Strukturen und Systemen. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Stadt 2030: Förderprogramme zur Beratung bei der kommunalen Ressourceneffizienz gefragt. Auf die Kommunen von morgen kommen in den nächsten Dekaden enorme Herausforderungen zu. Einerseits stehen die Städte im Zentrum der Energiewende und der bis 2050 notwendigerweise abgeschlossenen Dekarbonisierung der Wirtschaft. Andererseits müssen sie unterschiedliche demografische Entwicklungen bewältigen, die – je nach Region – von einem weiteren Wachstum bis hin zur Schrumpfung ihrer Bevölkerung reichen. Dabei sind die Bedingungen, unter denen die zwangsläufig einsetzenden Veränderungsprozesse ablaufen werden, nicht nur hinsichtlich der finanziellen Situation der Kommunen höchst unterschiedlich. Seite 8 Publicus 2016.9 Bund/Länder/Kommunen Stadt 2030 Inhalt Mensch und Technik kommen sich selten so nahe wie in der Stadt. Neue Ideen, Innovationen und zukunftsfähige Techniken wirken dort ganz unmittelbar auf die Lebensqualität der dort lebenden Menschen. Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen, Integration der Arbeitswelt in den Lebensraum, sichere, bezahlbare Ver- und Entsorgung (Wärme, Strom, Gas, Breitband, Wasser, Abwasser), Zusammenspiel der Generationen mit durchaus divergierendem Lifestyle – und das alles im lebenswerten Klima einer Stadt. Dieses komplexe Zusammenwirken diverser sozioökonomischer Subsysteme basiert auch auf fundierter Ingenieurskunst. Die aus der Sicht der Initiative Stadt:Denken für eine Stadt der Zukunft relevanten Handlungsfelder wurden im Juni 2015 in der Veröffentlichung „Bausteine für die Stadt der Zukunft” veröffentlicht. ÌÌ Eine stark zunehmende Bedeutung haben der Ausbau intelligenter Stromnetze, das Mobilitäts management und der Ausbau des ÖPNV. Was denken die Kommunen heute und im Jahr 2030 Gemeinsam mit Prof. Dr. Frank Brettschneider von der Universität Hohenheim entwickelte Stadt:Denken eine an alle Bürgermeister Deutschlands gerichtete Umfrage. Diese sollte die aktuelle und künftige Bedeutung von 20 Themenbereichen in den vier Handlungsfeldern Mobilität, Energie, lokales Klima und Ressourceneffizienz für die Kommunen in Deutschland aufzeigen und vertiefte Fragen zu den Handlungsfeldern beantworten. Die Umfrage wurde per E-Mail an die Bürgermeister verschickt. Von den 11.084 Bürgermeistern in den deutschen Kommunen konnte lediglich für 8.307 eine gültige E-Mail-Adresse ermittelt werden. Für zahlreiche sehr kleine Kommunen (< 500 Einwohner) konnte diese Adresse nicht ermittelt werden. Von den angeschriebenen 8.307 Kommunen wurde ein Rücklauf von 10,2 % erzielt. Dabei waren Kommunen aller Größenklassen recht repräsentativ vertreten, lediglich die Kommunen unter 2.000 Einwohner waren etwas schwächer repräsentiert. Als vordringlichste aktuelle Aufgabe wird von den Bürgermeistern die Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes und dessen Neubau gesehen, dicht gefolgt von einer allgemeinen Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden. Die Sanierung von Wasser- und Abwassernetzen hat ebenfalls eine hohe Priorität. Von immer noch rund 2/3 der Bürgermeister wird aktuell der Ausbau des ÖPNV und der Verkehrsinfrastruktur insgesamt als kommunale Aufgabe gesehen. Fünf wichtigste Aufgaben heute Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes Energieeffizienz von Gebäuden 78,1% 74,5% Wasser und Abwasser 70,9% Ausbau des ÖPNV 69,8% Ausbau der Verkehrsinfrastruktur 64,4% Abb. 1: Zentrale Ergebnisse der Studie: Die derzeit fünf wichtigsten Aufgaben aus Sicht der deutschen Bürgermeister. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Betrachtet man die in 15 Jahren wichtigen Aufgaben, wandelt sich das Bild nur teilweise. In der Gesamtheit bleiben beinahe alle Aufgaben ähnlich relevant oder relevanter als heute. Es fällt auf, dass lediglich das Anfertigen kommunaler Klimakarten sowie die Abfallwirtschaft von rund 20 % der Bürgermeister als weniger relevant angesehen werden. Insbesondere in Bezug auf die Klimakarten erscheint dies bemerkenswert, da doch eine Anpassung an die Klimafolgen und an Wetter-Extremereignisse in der Zukunft von rund der Hälfte der Bürgermeister als wichtiger als heute angesehen wird. Alle anderen Aufgaben werden von rund 90 % der Bürgermeister weiterhin als wichtig oder sogar noch wichtiger als jetzt eingeschätzt. Eine stark zunehmende Bedeutung haben der Ausbau intelligenter Stromnetze, das Mobilitätsmanagement und der Ausbau des ÖPNV. Fragen der Sanierung von Gebäuden und der Steigerung der Energieeffizienz bleiben auch im Jahr 2030 auf der Aufgabenliste der Kommunen, rund 30 % der Bürgermeister beurteilen dies sogar noch mit steigender Wichtigkeit. Auf die Frage nach Handlungskonzepten für Mobilität, lokales Klima und Energie geben mehr als 2/3 der größeren Städte über 50.000 Einwohner an, ein solches Handlungskonzept politisch beschlossen zu haben. Je kleiner die Kommunen sind, desto geringer ist der Anteil der Kommunen mit einem Handlungskonzept. Lediglich im Handlungsfeld Ressourceneffizienz muss festgestellt werden, dass es in weniger als 20 % der Kommunen ein beschlossenes Konzept gibt. Auffällig dabei ist, dass hier die Größe der Kommunen praktisch nicht relevant für die Anzahl der Konzeptnennungen ist. Vertiefend wurden kommunale Ziele und eventuell notwendige Unterstützungen zur Erreichung dieser Ziele im Bereich der Ressourceneffizienz abgefragt. Von 130 Antworten bemängeln 44 fehlende Beratungsangebote und Förderprogramme für Lösungen im Bereich der Verbesserung der Ressourceneffizienz. Hoher Beratungsbedarf zum Thema Ressourceneffizienz Die in Abbildung 3 gezeigten Antworten spiegeln wider, dass die Frage der Ressourceneffizienz in den Kommunen – und vermutlich auch in der gesamten Gesellschaft – bislang noch keine dominierende Rolle spielt, wie dies beispielsweise bei der Energieeffizienz oder beim Klimawandel der Fall ist. Publicus 2016.9 Bund/Länder/Kommunen Stadt 2030 Inhalt Anzeige Relevanz der Aufgaben im Jahr 2030 Richtungweisend. Ausbau intelligenter Energienetze und Energiespeicher WILLI KACZOROWSKI Mobilitätsmanagement Anpassung an Wetter-Extremereignisse Anpassung an Klimafolgen Die smarte Stadt Ausbau des ÖPNV Regenerative Wärmeerzeugung Regenerative Stromerzeugung WILLI KACZOROWSKI Seite 9 Lufthygiene (z.B. Reduzierung von Luftschadstoffen) Die smarte Stadt – Den digitalen Wandel intelligent gestalten Handlungsfelder Herausforderungen Strategien AUCH ALS E-Book Wasser und Abwasser Kommunale Eigenversorgung mit Energie WWW.BOORBERG.DE Reduzierung der Wärmebelastung Flächenverbrauch in der Kommune Kaczorowski Die smarte Stadt – Den digitalen Wandel intelligent gestalten Belastung durch Wirtschaft- und Güterverkehr Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden Handlungsfelder – Herausforderungen – Strategien Steigerung der Ressourceneffizienz 2014, 226 Seiten, € 24,90; ab 10 Expl. € 23,20; ab 20 Expl. € 21,50; ab 30 Expl. € 19,90 Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes und Förderung Fußgänger- und Radverkehr Mengenpreise nur bei Abnahme durch einen Endabnehmer zum Eigenbedarf. Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ISBN 978-3-415-05215-4 Abfallwirtschaft ( z.B. Erfassungssystem, Wertstofftonne) Anfertigen kommunaler Klimakarten 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Abb. 2: Zentrale Ergebnisse der Studie: Relevanz der 20 Aufgaben im Jahr 2030; gleich wichtig (blau), 2030 wichtiger als heute (rot), an 100 % fehlende Werte: weniger wichtig als heute. Das Buch stellt sechs Handlungsfelder dar, die für die erfolgreiche digitale Vernetzung einer Stadt entscheidend sind: von der smarten Verwaltung und Politik über die Bildung, die Wertschöpfung in einer globalen Wirtschaft, die Mobilität bis hin zu Gesundheit und Pflege sowie Energie und Umwelt. Der Autor beschreibt Konzepte, Strategien und Instrumente zur Entwicklung einer »smarten Stadt«. So fühlen sich rund drei Viertel der Bürgermeister nicht ausreichend über den Zusammenhang zwischen Ressourcenund Energieeffizienz und Klimaschutz informiert. Mehr als die Hälfte der Bürgermeister sieht in der Ressourceneffizienz ein Feld, dem bislang noch nicht viel Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Lediglich ein kleiner Teil der Bürgermeister sieht in der Ressourceneffizienz kein kommunales Aufgabenfeld, © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München trotzdem haben erst 12,5 % der Kommunen einen hauptamtlichen, mit Ressourcenfragen betrauten Mitarbeiter. Ob dieser dann tatsächlich auf Ressourcenfragen antwortet oder auf dem Gebiet der Energieeinsparung oder des Klimaschutzes tätig ist, wurde nicht ermittelt. Ein klares Ergebnis der Studie ist die Forderung nach Beratung und Förderung für Konzepte zur Verringerung Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1060699 SZ0816 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE Seite 10 Publicus 2016.9 Bund/Länder/Kommunen Stadt 2030 Inhalt Anzeige Meinungen zum Handlungsfeld Ressourcen Beratungsangebote zur Verbesserung der Ressourceneffizienz würden nur in Anspruch genommen, wenn sie kostenlos bzw. gefördert sind 58,3% Ressourceneffizienz ist ein neues Thema, dem in unserer Kommune noch nicht viel Aufmerksamkeit gewidmet wurde. 54,4% Es fehlen spezielle Beratungsangebote zum Thema Ressourceneffizienz in Kommunen. In unserer Kommune gibt es Personen, die sich hauptamtlich mit Fragen der Ressourceneffizienz beschäftigen. Und treffen Sie mit Ihrem Angebot auf über 4.300 Entscheider im öffentlichen Bereich. 39,1% Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Ressourcen-, Energieeffizienz und Klimaschutz fühlen wir uns als Kommune hinreichend informiert. Für Kommunen ist Ressourceneffizienz eher kein Thema. NEHMEN SIE DOCH PLATZ! 26,9% 18,0% 12,5% Abb. 3: Meinungen zum Handlungsfeld Ressourcen des Ressourcenverbrauchs und der Erhöhung der Ressourceneffizienz in den Kommunen. Aufgrund der angespannten Finanzlage in den Kommunen würden rund 60 % der Kommunen Beratungsangebote nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese für die Kommunen kostenlos wären. Insbesondere vor dem Hintergrund der sich derzeit in Ansätzen entwickelnden Diskussion um die Sinnhaftigkeit weiterer Verschärfungen der Energieeinsparverordnung (EnEV ) bei Gebäuden sollte auf den Wunsch der Kommunen nach Beratungsangeboten und finanzieller Förderung zügig reagiert werden. Schließlich steigen die Baukosten wegen der immer größeren Komplexität der Energieeinsparmaßnahmen drastisch an. Aber auch im Bereich der kommunalen Erzeugung erneuerbarer Energie könnte eine integrierte Betrachtung der Ressourceneffizienz dem gesamten Energiesystem zu einer besseren Klima- und Energiebilanz verhelfen. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Land und Bund sollten hier den Kommunen zügig mit Förderprogrammen zur Beratung bei der kommunalen Ressourceneffizienz helfen. Ohne diese bislang weitgehend ignorierten Potenziale werden sich die anspruchsvollen Klimaziele des Bundes und der Länder kaum realisieren lassen. Klaus Dosch, Diplom- Wirtschaftsingenieur/ Diplom-Geologe, Aachener Stiftung Kathy Beys, Aachen [email protected] Die aktuellen PUBLICUS-Mediadaten für Ihre Anzeige finden Sie hier oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf: RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG Scharrstraße 2 · 70563 Stuttgart Roland Schulz Telefon: 07 11 / 73 85-238 Telefax: 07 11 / 73 85-500 anzeigen @boorberg.de www.boorberg.de © Gunnar Assmy - Fotolia Seite 11 Publicus 2016.9 Inhalt Bund/Länder/Kommunen Integration von Flüchtlingen Digitale Angebote zur Integration (Kreis-)Portale als Sammelpunkt kommunaler Angebote für Flüchtlinge © kebox – Fotolia Kreisportale als einfacher Zugang für Wirtschaft und Bürger Portale der öffentlichen Hand, über welche Bürger und Unternehmen bestimmte, möglichst vielfältige Dienstleistungen auf elektronischem Wege in Anspruch nehmen können, sind keine ganz neue Idee. Über derartige Instrumente wird schon seit Langem diskutiert. In einigen Bundesländern sowie zahlreichen Städten und Landkreisen sind sie bereits realisiert. ÌÌ Öffentliche Online-Portale: Warum handelt es sich bisher noch um keine Erfolgsgeschichte? Die Grundidee ist einfach. Genauso wie ich als Kunde Flüge, Bahnfahrten oder Einkäufe und sogar sensible Bankgeschäfte online abwickle, soll dies auch in Bezug auf Dienstleistungen des Staates umgesetzt werden. Dabei sind die Städte, Landkreise und Gemeinden in besonderer Weise angesprochen, weil sie die weitaus meisten Kontakte on- wie offline zu Wirtschaft und Bürgern unterhalten. Um insbesondere kommunale Dienstleistungen wie bspw. Bauanträge, Elterngeldanträge, Fahrzeugzulassungen und Ähnliches online abzuwickeln, bedarf es wie beim © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Online-Portale der öffentlichen Hand sind hilfreich, müssen aber nutzerfreundlicher gestaltet werden. Online-Banking oder dem Erwerb eines Flugtickets bestimmter Basiskomponenten, z. B. Möglichkeiten der sicheren Authentifizierung und Bezahlung. Für die Authentifizierung wie auch in Bezug auf die Ersetzung oftmals immer noch erforderlicher Schriftformerfordernisse bei Anträgen auf Verwaltungsdienstleistungen setzt die öffentliche Verwaltung nach wie vor auf die Nutzung des neuen Personalausweises. Hinsichtlich der Bezahlfunktionen gibt es vielfältige Lösungen, seien es Bund-Länder-Eigenentwicklungen wie die Einbindung von E-Payment-Angeboten bspw. der Sparkassen bis hin zur Nutzung bekannter kommerzieller Zahlungsmethoden wie Paypal. Gebündelt Seite 12 Publicus 2016.9 Inhalt werden derartige Basiskomponenten idealerweise zusammen mit der Möglichkeit, Dokumente abzulegen im Sinne eines virtuellen Briefkastens in Form von sog. Serviceoder Bürgerkonten. Die Verwaltungsdienstleistungen, die online abgewickelt oder zumindest angestoßen werden, sortieren sich oftmals nach Unternehmens- bzw. Lebenslagen wie bspw. Familie, Geburt eines Kindes oder Gründung eines Unternehmens. Beseitigung struktureller Defizite erforderlich All das ist bekannt und bspw. bei dem Portal des Landes Baden-Württembergs (service-bw.de) im Portal Bayerns (Bayern-Digital.de) oder auch in Portalen einzelner Gebietskörperschaften wie bspw. dem Bürgerservice-Portal des Landkreises Bamberg (Landkreis-Bamberg.de) in Teilen realisiert. Warum handelt es sich dennoch bisher um keine Erfolgsgeschichte, warum findet nicht im Ansatz eine wirklich zählbare Nutzung derartiger Angebote statt? Die diesbezüglichen Defizite sind offensichtlich. Nach wie vor ist die Anzahl insbesondere der Kontakte des Bürgers zur Verwaltung so gering, dass sich der mit der Nutzung der öffentlichen Portale verbundene Aufwand, insbesondere im Vergleich zum Online-Banking oder zur Ticketbuchung, als deutlich zu hoch erweist. ÌÌ Ziel ist ein ebenenübergreifender Portalverbund, der eine einmalige Authentifizierung ausreichen lässt. Die Anforderungen an Authentifizierung und Bezahlung müssen deshalb dringend überprüft und nutzerfreundlicher werden. Dass dieses mittlerweile im Grundsatz erkannt ist, zeigen Bemühungen des Bundes wie der Länder, Schriftformerfordernisse abzubauen. Auch die Einbindung breiter nutzbarer und nicht nur auf die öffentliche Verwaltung bezogener Bezahlungsmöglichkeiten in Kommunalportalen kann in diesem Zusammenhang hilfreich sein. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Bund/Länder/Kommunen Integration von Flüchtlingen Schließlich ist auf die verstärkten Überlegungen hinzuweisen, auch andere Authentifizierungswege als den über den neuen Personalausweis zuzulassen Ein weiteres Defizit ist die Vielfältigkeit der unterschiedlichen öffentlichen Angebote, die die für Bürger und Unternehmen aus Kundensicht nicht maßgebliche Zuständigkeitsordnung Deutschlands widerspiegeln. Erforderlich ist hier eine Lösung, die es ermöglicht, sich einmal zu authentifizieren und auf jedem beliebigen Portal eines Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde alle Verwaltungsdienstleistungen auch unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit anstoßen bzw. abwickeln zu können. Auch dieses wird allerdings erst ganz aktuell auf Bund-Länder-Ebene zusammen mit den Kommunen angegangen. Ziel ist ein ebenenübergreifender Portalverbund, der genau dieses ermöglichen soll und der die einmalige Authentifizierung auf einem der beteiligten Portale für die Inanspruchnahme anderer Verwaltungsdienstleistungen ausreichen lässt. Erst wenn diese zwei strukturellen Defizite beseitigt sind, lohnt sich ein weiteres Verstärken von bereitgestellten Dienstleistungen wie auch dem Bekanntmachen derartiger öffentlicher Angebote. Chance durch digitale Angebote bei der Integration Wie wichtig derartige Instrumente wären und zum Teil bereits jetzt sind, zeigt die Bewältigung des Flüchtlingszustroms aus dem Herbst letzten bzw. Frühjahr dieses Jahres. Gerade für Flüchtlinge, aber auch für viele ehrenamtliche Helfer sind weder die verschiedenen Angebote des Staates noch die Zuständigkeiten wie die Möglichkeit, Hilfe zu erlangen bzw. Unterstützung anzubieten, von vornherein offenkundig. Angesichts dessen können Portale, die all diese Fragestellungen aufgreifen, für Flüchtlinge und für ehrenamtliche Helfer, aber auch für die Verwaltungen von großem Wert sein. Vielfach haben Städte und Kreise deshalb Lösungen angeboten, die hier unterstützend wirken. Nur exemplarisch sei das Angebot des Landkreises Hof dargestellt (Asylinfo.Landkreis-Hof.de). Online wird Privatpersonen die Möglichkeit geboten, Unterkünfte anzubieten. Unternehmen können Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Praktikumsplätze offerieren sowie allgemeine Informationen dazu zur Verfügung stellen. Es finden sich Hinweise zur Abwicklung von Asylverfahren, zu Leistungen und zum Zugang zur Gesundheitsversorgung ebenso wie zu den Themenfeldern Sport und Vereine, Schule, Hilfe und Helferkreise. Da gerade die Flüchtlinge vielfach über Smartphones verfügen, ist über die bloße Bereitstellung derartiger Portallösungen auch eine Verknüpfung mit einer App von großer Bedeutung. Diese kann entweder wie im Falle des Landkreises Hof selbst entwickelt und bereitgestellt werden oder aber durch Aufgreifen anderer vielfältiger Lösungen eingebunden werden. Zahlreiche Städte, Kreise und Gemeinden haben bspw. „Das Flüchtlings-Hilfe-Portal – HelpTO ” genutzt. Darüber hinaus sind insbesondere mit Blick auf Flüchtlinge Orientierungshilfen, Kommunalinformationen, Ansprechpartner, Unterstützungsleistungen sowie Möglichkeiten zum Spracherwerb allgemein über Apps angeboten worden. Genannt seien hier nur die „Ankommen-App” des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der Bundesagentur für Arbeit „Refugee-Guide.de” oder die „Welcome-App”. Bezüglich der ehrenamtlichen Helfer zielen Angebote der Kommunen auf Koordination, ermöglichen die gesteuerte Abwicklung von Sachspenden, stärken die Motivation von Helfern und können Informationen wie Wissens transfer gewährleisten. Genannt seien hier bspw. das Flüchtlings-Hilfe-Portal oder das Portal „Clarat”. Aber auch die Verwaltung kann durch entsprechende Online-Angebote professionalisierter werden, selbst über Lösungen informieren, den Erfahrungsaustausch untereinander befördern, wie dieses bspw. bei dem Portal „Netzwerk-Kommunen.de” der Fall ist. Dr. Kay Ruge, Beigeordneter, Deutscher Landkreistag, Berlin [email protected] Publicus 2016.9 Bau/Boden/Planung 10-H-Regelung Inhalt Vom Winde verweht BayVerfGH zur 10-H-Regelung für Windenergieanlagen Nach § 249 Abs. 3 BauGB konnten die Länder durch bis zum 31. 12. 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Von dieser Länderöffnungsklausel hat nur der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht. Im Ergebnis segnet der BayVerf GH die 10-H-Regelung sehr weitgehend ab. Durch Gesetz vom 17. 11. 2014 (GVB l 2014, 478) wurde mit Art. 82 BayBO eine entsprechende Regelung getroffen. Nach deren Grundregelung sind Windkraftanlagen im Außenbereich nur noch dann privilegiert, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-Fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in bestimmten, abschließend bezeichneten Gebieten einhalten (Abs. 1 und Abs. 2). Nach der Bestandsschutzregelung des Art 82 Abs. 4 BayBO gilt diese die Entprivilegierung bewirkende 10-H-Regelung für Windenergieanlagen nicht, wenn – erstens – die Standortgemeinde vor deren Inkrafttreten Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausgewiesen hat und ferner – zweitens – weder die planende Gemeinde noch – drittens – eine betroffene Nachbargemeinde dieser Darstellung bis zum 21. 05. 2015 widerspricht. Schließlich werden die Gemeinden in Art. 82 Abs. 5 BayBO verpflichtet, bei der künftigen Aufstellung von Bauleitplänen, die einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © chungking – Fotolia Seite 13 Die Windenergie wird es künftig in Bayern schwer haben. eine einvernehmliche Festlegung mit den Nachbargemeinden hinzuwirken. In seiner Entscheidung vom 09. 05. 2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. (FStBay Randnummer 168/2016, NVWZ 2016, 999) befasste sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerf GH) mit der Frage, ob Art. 82 BayBO gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Drei Hauptfragen In der Entscheidung ging es neben anderem im Wesentlichen um drei Fragen: Erstens, ob § 249 BauGB es dem Landesgesetzgeber ermöglicht, die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Windenergieanlagen unbegrenzt einzuschränken und, falls nein, ob die maßgebliche Grenze Seite 14 Publicus 2016.9 Bau/Boden/Planung 10-H-Regelung Inhalt durch die bayerische 10 H-Regelung überschritten wurde. Zweitens, ob Darstellungen von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch einen einfachen Widerspruch der Gemeinde oder sogar nur der Nachbargemeinde außer Kraft gesetzt werden dürfen. Und drittens, ob Art. 82 Abs. 5 BayBO eine unzulässige Modifizierung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen enthält. ÌÌ Die im übrigen Bundesgebiet weiterhin privilegierte Windenergie wird es in Bayern künftig schwer haben. Prüfungsmaßstab des BayVerf GH Der BayVerf GH prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit nur, ob ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV ) vorliegt – nicht aber die generelle Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist im Falle eines Verstoßes bayerischen Landesrechts gegen höherrangiges Bundesrecht Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist. Art. 82 Abs. 5 BayBO verfassungswidrig Nach diesen Maßstäben vermochte der BayVerf GH einen solchen Widerspruch lediglich in der Vorschrift des Art. 82 Abs. 5 BayBO zu erkennen, wonach bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der einen geringeren Abstand als 10-H zulassen soll, auf ein Einvernehmen der Nachbargemeinde hinzuwirken ist. Die Vorschrift ordne eine stärkere Einbeziehung der Belange der Nachbargemeinde im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung an, als vom BauGB vorgesehen. Für solche Vorgaben zu der von § 1 Abs. 7 und © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Abwägungsentscheidung eröffnet § 249 Abs. 3 BauGB den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz, so der BayVerf GH . Darüber hinaus modifiziert Art. 82 Abs. 5 BayBO der Sache nach das bundesrechtlich in § 2 Abs. 2 BauGB abschließend geregelte Gebot der interkommunalen Abstimmung von Bauleitplanungen. Art. 82 Abs. 5 BayBO ist nach der Entscheidung des BayVerf GH daher nichtig. Keine Bedenken im Übrigen Erstaunlicherweise hat der BayVerf GH diese Bedenken bei den übrigen Regelungen des Art. 82 BayBO nicht. Dass die zur Entprivilegierung führende Abstandsregelung („10 H”) als solche noch nicht verfassungswidrig ist, leitet der BayVerf GH daraus ab, dass der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zwar durch die 10-H-Regelung erheblich eingeschränkt, nicht aber beseitigt werde. Für moderne Windkraftanlagen mit einer Höhe von 200 m verbleibt bei Anwendung der 10-H-Regelung eine Rest-„Bruttofläche” von 1,7 % der Landesfläche. Zwar müssen davon noch diejenigen Bereiche abgezogen werden, in denen Windenergieanlagen trotz ihrer Privilegierung aus anderen – z. B. naturschutzrechtlichen – Gründen als dem fehlenden Abstand nicht zugelassen oder betrieben werden können, sodass für 200 m hohe Anlagen faktisch nurmehr 0,05 % (Berechnung des Bundesverbandes Windenergie) oder 0,01 % der Landesfläche (Berechnung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) verbleiben. Das irritiert den BayVerf GH nicht. Denn den Landesgesetzgeber, so das Gericht, treffe aus der bundesrechtlichen Öffnungsklausel nicht die Verpflichtung, die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen wie ein Planungsträger im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf ihre Eignung für Windenergienutzung zu bewerten und nach einer Abwägung als Planergebnis den Mindestabstand so festzulegen, dass der Windenergie substanziell Raum verbliebe. Fragwürdig erscheint dem BayVerf GH auch nicht das der Gemeinde in Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO eingeräumte Widerspruchsrecht gegen die Fortgeltung ihrer eigenen Konzentrationszonenplanung. In der Sache handelt es sich dabei um nichts anderes als eine Änderung des Flächennutzungsplans, bei der die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgehoben wird. Eine solche Änderung richtet sich gemäß § 1 Abs. 8 BauGB nach den Regeln für die Aufstellung von Bauleitplänen (§§ 2 ff. BauGB). Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO lässt nun abweichend davon einen bloßen Gemeinderatsbeschluss über den Widerspruch zur Fortgeltung einer Konzentrationsflächenplanung genügen. In diesem offenkundigen Übergehen zentraler Vorschriften des Bauplanungsrechts durch das Landesrecht soll jedoch nach Ansicht des BayVerf GH – anders als bei Art. 82 Abs. 5 BayBO – noch kein verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckter Eingriff in die Rechtsordnung liegen. Und auch durch das Widerspruchsrecht der Nachbarkommune soll die Grenze eines offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zur bundesstaatlichen Kompetenzordnung nicht überschritten sein. Nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO bedarf es für den Bestandsschutz von Planungen nämlich kumulativ des Fehlens eines Widerspruchs einer „betroffenen” Nachbargemeinde; als betroffen gilt eine Gemeinde, deren Wohngebäude in einem geringeren Abstand als dem Zehnfachen der Höhe der Windkraftanlagen stehen, „sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2.000 m”. Unabhängig davon, dass bereits unklar ist, ob sich die Abstandsangabe von 2.000 m im Gesetz auf die Vorhabenstandorte (was, wenn es noch keine gibt?) oder auf die Entfernung zur Grenze der Konzentrationsfläche bezieht (vgl. dazu VG München, Urteil vom 19. 01. 2016 – M 1 K 15.3313 –, juris), ermöglicht es Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO einer Nachbargemeinde, auf fremdem Gemeindegebiet Planungsentscheidungen zu treffen: Durch einfachen Gemeinderatsbeschluss kann die Wirkung einer Konzentrationszonenplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes außer Vollzug gesetzt und damit dort die 10-H-Regelung aktiviert werden. Die Regelung ist zu Recht auf durchgreifende Kritik gestoßen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 82 Rn. 74; Grünewald, DVBI 2015, 1353; Ludwigs, NV wZ 2016, 986). Das Argument des BayVerf GH , berührt werde damit nicht die Bauleitplanung als solche, sondern allein die Auswirkungen der 10-H-Regelung auf vorhandene Flächennutzungspläne, geht sehenden Auges an der Tatsache vorbei, dass damit offenkundig und systemwidrig Vorschriften Seite 15 Publicus 2016.9 Bau/Boden/Planung 10-H-Regelung Inhalt Anzeige über die Bauleitplanung und die Planungshoheit ausgehebelt werden. Fazit Im Ergebnis segnet der BayVerf GH – auch gemessen an den eigenen Prüfungsmaßstäben nicht widerspruchsfrei – die 10-H-Regelung in Art. 82 BayBO sehr weitgehend ab. Die im übrigen Bundesgebiet unverändert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Windenergie wird es daher in Bayern künftig schwer haben. Boewe · Meckert (Hrsg.) Frischer Wind. Leitfaden Windenergie Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen Hinweis der Redaktion: Siehe zur 10-H-Regelung zuletzt auch unsere Veröffentlichung in PUBLICUS 2015.1, S. 16 ff. WWW.BOORBERG.DE Leitfaden Windenergie Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen hrsg. von Dr. Marius Boewe, Rechtsanwalt, und Matthias J. Meckert, Rechtsanwalt, mit einem Geleitwort von EU-Kommissar Günther Oettinger 2013, 310 Seiten, € 35,– ISBN 978-3-415-04863-8 Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/662243 Der Leitfaden bietet Kommunen und Investoren einen umfassenden Einblick in die komplexen Zusammenhänge der Planung, Finanzierung und Realisierung von Windenergieanlagen. Zu den Themen des Buches gehören: die Gestaltung des Projektablaufs aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht mögliche Beteiligungsformen – von der kommunalen Zweckgesellschaft über Joint Ventures bis hin zu Bürgerbeteiligungsmodellen vergaberechtliche Besonderheiten bei der Auftragsvergabe die Ausgestaltung von Pachtverträgen Checklisten, Muster und zahlreiche Abbildungen verdeutlichen die Strukturen und zentralen Problemstellungen. Frank Sommer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Meidert & Kollegen, München [email protected] www.meidert-kollegen.de © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Die Autoren sind ausgewiesene Experten und verfügen über langjährige einschlägige berufliche Erfahrungen. »Alles in allem lässt sich sagen, dass vermutlich jeder, der mit dem Thema Windenergie zu tun hat, in dem Buch lesenswerte Hinweise finden wird.« Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover, ree Recht der Erneuerbaren Energien 2/2013 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1015 Publicus 2016.9 Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe VW-Skandal Inhalt Schreckgespenst oder Eher Hirngespinst? VW-Skandal und Produkthaftung: Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Thier Ein millionenschwerer Schadensersatz, weil sich eine Frau mit heißem Kaffee verbrannte und auf diese Gefahr nicht hingewiesen wurde? Viele meiner deutschen und amerikanischen Mandanten sprechen mich im Zusammenhang mit US-amerikanischer Produkthaftung auf diesen berühmten Fall um die Klage gegen den Fast-Food-Giganten McDonald’s an. Seit geraumer Zeit sorgt auch der Abgas-Skandal um die Volkswagen AG für viel Gesprächsstoff. Letzterer verdeutlicht einmal mehr, welches Ausmaß – finanziell und bezogen auf das Unternehmensimage – derartige Vorwürfe annehmen können. Aus Angst vor ähnlichen Klagen und damit einhergehenden exorbitanten Schadenszahlungen zögern immer mehr deutsche exportwillige Unternehmen, den Vertrieb ihrer Waren über den Großen Teich auszuweiten. Doch wie hoch ist dieses Risiko tatsächlich? Anhand der „Dieselgate”-Affäre möchte ich aufzeigen, ob diese Scheu gerechtfertigt ist. Zentrale Fragen im VW -Skandal Nachdem bekannt geworden war, dass die VolkswagenGruppe eine Software zur unerlaubten Herabsetzung der Schadstoff-Emissionen bei Fahrzeugen im Testlauf verbaute, überschlugen sich die Ereignisse um die Abgas-Affäre. Im Zentrum des Skandals stand der Vorwurf der US -amerikanischen Umweltschutzbehörde EPA , VW habe bewusst gegen den Clean Air Act verstoßen. Hierbei handelt es sich um ein Gesetz, das unter anderem die Fahrzeug-Emissionen in den USA begrenzt. In einer Stellungnahme vom 22. September 2015 räumte Volkswagen selbst den Einsatz einer Software © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © Syda Productions – Fotolia Seite 16 Erfolgreiche Produkthaftungsklagen mit Schadensersatz in Millionenhöhe sind auch in Amerika Einzelfälle. ein, die die Stickoxid-Emissionen bestimmter Dieselaggregate nur auf dem Prüfstand unter den erlaubten Höchstwert drückt. Darin gab der Konzern an, dass die Werte im normalen Fahrbetrieb bis auf das Vierzigfache ansteigen. Weiterhin belief sich die Zahl betroffener Fahrzeuge auf 11 Millionen weltweit, darunter mehr als 2 Millionen allein in Deutschland. Laut späterer Aussage des Konzerns wurden auch Fabrikate der Töchter Audi, Škoda und Seat mit der manipulierenden Software ausgestattet. Das Bekanntwerden der Abgas-Affäre setzte eine regelrechte Klagewelle in Gang. Zunächst leitete das US -Bundesjustizministerium aufgrund des Verstoßes gegen den Clean Air Act die Rechts- Seite 17 Publicus 2016.9 Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe VW-Skandal Inhalt verfolgung gegen die deutschen Unternehmen Volkswagen AG , Audi AG und Porsche AG sowie die US -Gesellschaften von Volkswagen und Porsche ein. Die Klageanträge lauteten auf einstweilige Verfügung und Schadensersatz. Auch die US -amerikanische Verbraucherschutzbehörde FTC (Federal Trade Commission) ging wegen unfairer Handelspraktiken gerichtlich gegen den Konzern vor. Wie ZEIT ONLINE berichtete, fordern zudem das Bundesland Bayern sowie Dutzende Aktionäre in Deutschland und den USA Entschädigungen in Milliardenhöhe für die Kursverluste nach Bekanntwerden der manipulierten Schadstoffwerte. ÌÌ Die Produkthaftungsgesetze in Deutschland und in den USA unterscheiden sich gar nicht so sehr voneinander. Außerdem versuchen laut ZEIT ONLINE Käufer von Fahrzeugen, in denen die betreffende Software zum Einsatz kam, auch eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Wie das Medium weiter angab, müssen sich in Deutschland darüber hinaus 21 derzeitige und ehemalige Mitarbeiter des VW -Konzerns wegen bewusster Täuschung der Behörden vor Gericht persönlich verantworten. Ermittelt werde unter anderem gegen den früheren Volkswagen-Chef Martin Winterkorn und den amtierenden VW -Markenchef Herbert Diess wegen möglicher Marktmanipulation. Laut Angaben des Wall Street Journals glaubt die US -amerikanische Staatsanwaltschaft Beweise für kriminelles Fehlverhalten im Zusammenhang mit manipulierten Abgaswerten gefunden zu haben. Ob es hier zu einer Strafanzeige kommt und sich womöglich Mitarbeiter des Konzerns vor Gericht verantworten müssen, wird sich noch zeigen. In dem Fall wären entsprechende strafrechtliche Folgen nicht auszuschließen. Rechtslage in Deutschland verglichen mit der in den USA Die Produkthaftungsgesetze in Deutschland und den USA unterscheiden sich gar nicht so sehr voneinander. Grund© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München sätzlich können Produkthaftungsklagen aufgrund von zwei Punkten veranlasst werden: wenn ein Schaden unmittelbar aus einem Produktionsfehler resultiert oder eine Ware ein unvorhersehbares Gefahrenpotenzial birgt, auf das nicht hingewiesen wurde. Einer der offensichtlichsten Unterschiede zwischen deutscher und US -amerikanischer Produkthaftung ist aber die im US -amerikanischen Gesetz verankerte Idee von der Erziehung von Marktteilnehmern durch Zahlung einer zivilrechtlichen Strafe. Danach zahlt der Verursacher dem Geschädigten als Bestrafung für besonders rücksichtsloses und schädigendes Verhalten eine Summe, die deutlich höher liegen kann als der eigentliche Schaden. Auf diese Weise sollen Schädiger und vor allem auch andere potenzielle Verursacher vor derartigem Verhalten abgeschreckt werden. Anhand der „Dieselgate”-Affäre lassen sich jedoch nicht nur die länderspezifischen Produkthaftungsgesetze aufzeigen. In Deutschland und möglicherweise den USA müssen sich ebenso einzelne für das Unternehmen tätige Manager vor Gericht verantworten. In beiden Ländern sieht die Gesetzeslage vor, dass auch Angestellte eines Unternehmens strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie sich einer gesetzwidrigen Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht haben. In den USA besteht zudem die Möglichkeit, dass das Unternehmen selbst wegen Fehlverhaltens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gegebenenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Da US -amerikanische Unternehmen bei fehlender Aufsicht selbst finanzielle Konsequenzen zu tragen haben, steigert sich natürlich auch deren Interesse am Wohlverhalten ihrer Angestellten und Manager. Betrachten wir nun die Gesetzeslage für die vielen Endverbraucher, die gerichtlich gegen den Konzern vorgehen. Abgesehen von den fraglichen Erfolgsaussichten solcher Klagen US-amerikanischer Autobesitzer gegen die VW-Gruppe in den USA versprechen Klagen von deutschen VW-Besitzern in den USA auch aus anderen Gründen nicht mehr Erfolg. Denn amerikanische Gerichte sind in den letzten Jahren von der früher oft zu lockeren Bereitschaft abgewichen, auch Klagen mit nur beiläufigem US-Bezug anzunehmen. Ein deutscher VWBesitzer müsste somit gegen eine der US-Gesellschaften der Gruppe klagen. Da das Fahrzeug des deutschen Kunden aller Wahrscheinlichkeit nach aber von der deutschen VW-Gesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist, lässt sich wohl wahrscheinlich kein ausreichender Zusammenhang zwischen deutschem Autofahrer und den USA erkennen. Zudem gilt in den USA die Regel, dass US-Gerichte Klagen abweisen können, die andernorts besser verhandelt werden können, etwa wegen stärkerem Bezug zu einer anderen Gerichtsbarkeit und einfacherem Zugang zu Beweismitteln. Auch davon müsste man in so einem Fall ausgehen. Risikoeinschätzung für Produkthaftungsklagen Vom Imageschaden des Konzerns ganz abgesehen, kommt auch aus rechtlicher Sicht einiges auf die Volkswagen-Gruppe zu. Gemäß den Regelungen des Clean Air Acts waren Strafen bis zu 37.000 Dollar für jedes betroffene Fahrzeug im Gespräch. Bei knapp 600.000 betroffenen Pkw in den USA , wie auf tagesschau.de veröffentlicht, hätten sich allein hieraus Strafen bis zu 19,4 Milliarden Dollar ergeben. Bezogen auf die Klage der US-amerikanischen Umweltschutzbehörde liegt allerdings kein Fall der Produkthaftung im klassischen Sinn vor. Hier verklagt der amerikanische Staat ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen ein Gesetz, das Strafzahlungen bei Verstößen in definierter Höhe vorsieht. Im deutschen Prozess der Großinvestoren lag die zu erwartende Summe laut SZ.de deutlich höher, nämlich im dreistelligen MilliardenBereich. Käufer, die in den USA zivilrechtlich gegen VW und die verwandten Unternehmen vorgehen und sich dabei auf die Regeln der Produkthaftung berufen, sollten sich allerdings keine zu großen Hoffnungen auf erfolgreichen Klageausgang durch ein Urteil machen. Schließlich handelt es sich hier weder um einen Produktionsfehler, noch geht von der Datenmanipulation ein unvorhersehbares Risiko für den Endverbraucher aus. Zudem ist dem einzelnen Verbraucher kaum ein eigener, individueller Schaden entstanden. Ob hier trotzdem Raum für einen Strafschadensersatz, also ‚punitive damages‘ besteht, wird die Zukunft zeigen. Wie ZEIT ONLINE weiter berichtete, konnte in den USA Ende Juni 2016 vorläufig eine Einigung im Rechtsstreit erzielt werden. Das zuständige Gericht gab sein Einverständnis für einen Milliarden-Vergleich mit den US -Klägern. Volkswagen erklärte sich laut Angaben von ZEIT ONLINE bereit, 14,7 Milliarden Dollar zu zahlen. Davon sollen gut 10 Milliarden als Entschädigung für Besitzer eines betroffenen Fahrzeugs dienen. Weiter hieß es, dass eine Summe im Milliardenbereich in einen Fonds für die Verringerung der Luftverschmutzung eingezahlt sowie in die Entwicklung von Publicus 2016.9 Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe VW-Skandal Inhalt Anzeige © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München zivilrechtlichen Klagen gegen den VW-Konzern noch vollkommen offen. Risiken minimieren. Hinweise der Redaktion: Carl-Christian Thier ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2006 Partner der Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. Die Kanzlei vertritt deutsche Firmenmandate in Angelegenheiten des deutschamerikanischen Rechts. Carl-Christian Thiers Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet des Internationalen Rechts, hier insbesondere des deutsch-amerikanischen Gesellschafts-, Vertrags- sowie des deutsch-amerikanischen Steuerrechts. Darüber hinaus ist er im Bereich des deutschamerikanischen Produkthaftungsrechtes tätig und fungiert als Rechtsanwalt mit Zulassungen in Deutschland und den USA als Vermittler zwischen den verschiedenen Rechtssystemen. 5. Auflage RODERICH C. THÜMMEL BOORBERG PRAXISHANDBÜCHER Infrastruktur und Werbung für emissionsfreie Fahrzeuge investiert werden soll. Wie das Medium berichtete, wurde, bezogen auf die Gesamtsumme, in der Geschichte der Automobilindustrie noch nie zuvor ein so hoher Vergleich erzielt. Geschädigte Besitzer von manipulierten Dieselautos können sich bis zum 16. September 2016 entscheiden, ob sie den Vergleich annehmen, so ZEIT ONLINE weiter. Anschließend wird das Bezirksgericht eine endgültige Entscheidung fällen. Wie die deutsche Rechtsprechung mit der „Dieselgate”-Affäre verfahren wird, ist bislang noch offen. Tatsächlich einigen sich die Parteien in Produkthaftungsklagen meistens außergerichtlich. Es ist zudem keinesfalls die Regel, dass zivilrechtliche Produkthaftungsklagen auf horrende Schadensersatzleistungen hinauslaufen. Oft verlaufen diese aufgrund mangelnder Beweise oder fehlendem konkreten Schaden im Sande. Das Risiko der Produkthaftung lässt sich mit guter Bezahlung und Vorsorge durchaus beherrschen. Der sicherste Weg, um die Gefahren einer Produkthaftung einzudämmen, ist offensichtlich, fehlerfreie und gefahrenlose Ware zu produzieren. Da die Fehlervermeidung bei Produktion und Gebrauch allein jedoch keinen vollen Schutz vor Haftungsklagen bietet, sorgt auch eine entsprechende Versicherung vor. Hier sollten neben dem gesetzlichen Schutz auch die Montage von Produkten ausdrücklich inbegriffen und die Versicherung langfristig abgeschlossen werden. So sind Unternehmen bei eventuell entstandenen Schäden auch nach Jahren noch abgesichert. Es hat sich gezeigt, dass sich das Risiko, in Produkthaftungsfragen rechtlich belangt zu werden, mithilfe fachkundiger Beratung und guter Vorsorge durchaus beherrschen lässt. Deutsche Unternehmen, die den Export ihrer Produkte in die USA planen, sollten vorab fachlich qualifizierte Auskünfte über wichtige rechtliche Grundlagen einholen. Neben einem guten Konzept empfehle ich aber auch Risikound Gefährdungsanalysen sowie regelmäßige Qualitätskontrollen der Produkte durchzuführen, um auch auf dem US amerikanischen Markt erfolgreich und zugleich rechtlich abgesichert zu sein. Entgegen der allgemeinen Annahme handelt es sich bei erfolgreichen Produkthaftungsklagen um Einzelfälle. Es gehen längst nicht alle US -amerikanischen Produkthaftungsklagen gegen deutsche Hersteller zugunsten des Verbrauchers aus. Daher bleibt der Ausgang der RODERICH C. THÜMMEL Haftung von Managern und Aufsichtsräten Seite 18 Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten Haftungsrisiken bei Managementfehlern, Risikobegrenzung und D&O-Versicherung 5. Auflage WWW.BOORBERG.DE Thümmel Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten Haftungsrisiken bei Managementfehlern, Risikobegrenzung und D&O-Versicherung 2016, 5., völlig neu bearbeitete Auflage, ca. 392 Seiten, € 78,– BOORBERG PRAXISHANDBÜCHER ISBN 978-3-415-05770-8 Das Werk zeichnet ein umfassendes Bild der Haftungsrisiken, denen Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte wie auch leitende Angestellte ausgesetzt sind. Carl-Christian Thier, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Urban Thier & Federer P.A., Orlando, München www.urbanthier.com www.urbanthier.de Fallbeispiele aus der Gerichtspraxis zeigen anschaulich, wie sich die Anforderungen im Alltag auswirken. Prägnante Praxistipps helfen dabei, Haftungsrisiken zu vermeiden oder zu beschränken. SZ0816 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE Publicus 2016.9 Vergaberecht Gebrauchtsoftware Inhalt Unberechtigte Abmahnung teuer bezahlt Gebrauchtsoftware: Eine Alternative für öffentliche Auftraggeber Aussagen von Standardsoftwareherstellern zur angeblichen Unzulässigkeit eines Zweitmarktes für ihre Produkte haben immer noch ein starkes Gewicht. Allein die Aussicht auf eine rechtliche Konfrontation mit einem Marktgiganten wie Microsoft, Adobe oder SAP führt häufig dazu, dass auf den Einsatz oder Erwerb sogenannter „gebrauchter Software” verzichtet wird. Dabei überschreiten diese Aussagen und das Vorgehen der Hersteller teilweise die Grenze des rechtlich Zulässigen. Im Falle des US -Softwareherstellers Adobe hat das Oberlandesgericht Köln (OLG ) dies mit seinem Urteil vom 24. Juni 2016 (Az. 6 U 173/15) in zweiter Instanz kürzlich festgestellt: Weil Adobe Kunden des Gebrauchtsoftware-Händlers usedSoft unberechtigt abgemahnt hat, verurteilte das OLG Adobe dazu, usedSoft den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Voreilige Abmahnung des Softwareherstellers Das Urteil geht auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2009 zurück, mit der Adobe usedSoft den Handel mit ihren Produkten untersagen ließ. Obwohl es sich hierbei nur um eine vorläufige Entscheidung handelte, wandte sich Adobe an Gebrauchtsoftwarekunden und forderte unter Androhung gerichtlicher Schritte, die erworbenen Produkte zu übersenden und nicht weiter zu nutzen. Zur Begründung behauptete Adobe, Einzellizenzen aus sogenannten Adobe-Volumenverträgen dürften nicht weiterverkauft werden. Diese Behauptung war jedoch schon damals rechtlich stark umstritten und stellte sich später als falsch © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © Joachim Wendler – Fotolia Seite 19 Günstige Beschaffung für öffentliche Auftraggeber: Der Gebrauchtsoftware-Markt wird attraktiv. heraus. Das OLG Frankfurt hat dies bereits mit seinem Urteil aus Dezember 2012 entschieden (OLG Ffm Urt. v. 18. 12. 2012 Az.: 11 U 68/11), das später vom BGH uneingeschränkt bestätigt wurde (BGH, Urt. v. 14. 12. 2014, Az. I ZR 8/13 – UsedSoft III). Damit stand endgültig fest, dass die Eilentscheidung, auf die sich Adobe berufen hatte, zu Unrecht ergangen war. Obwohl usedSoft seinen so angegriffenen Kunden Unterstützung bei der Rechtsberatung anbot, kamen viele den Forderungen Adobes nach und verlangten von usedSoft die Erstattung von Kaufpreisen und weiteren Schadensersatz, wodurch nicht nur den Kunden, sondern auch usedSoft ein erheblicher Schaden entstand. Diesen Schaden muss Adobe Seite 20 Publicus 2016.9 Vergaberecht Gebrauchtsoftware Inhalt usedSoft nun aufgrund des OLG -Urteils in Höhe von über € 125.000 ersetzen. Das OLG -Urteil sorgte für bemerkenswert viel Aufsehen. Dabei ist es nur konsequent, denn die zugrundeliegende Rechtslage ist lange geklärt. Grundlegend sind die Entscheidungen des EuGH und BGH , mit denen der Gebrauchtmarkt für Standardsoftware letztlich liberalisiert wurde. Zuletzt urteilte der BGH im Dezember 2014 in seiner UsedSoft III – Entscheidung (vgl. BGH aaO), dass auch solche Einzellizenzen ohne Einschränkungen gehandelt werden können, die vom Hersteller als EDU -Lizenzen über sogenannte Volumenlizenzverträge auf den Markt gebracht wurden. „Hat der Ersterwerber (…) eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können.”, so der BGH . ÌÌ Für die unter Dauer-Sparzwang leidenden öffentlichen Auftraggeber ist die günstige Beschaffung ein Muss. Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche Das Urteil des OLG Köln gegen Adobe ist rechtlich folgerichtig. Wer aufgrund einer Eilentscheidung (einstweiligen Verfügung) gegen Kunden seines Gegners vorgeht, muss diesem den daraus entstanden Schaden ersetzen, wenn sich später herausstellt, dass die Entscheidung zu Unrecht ergangen war. Die Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang ein hohes Maß an Sorgfalt. Gerade bei einem Vorgehen gegen Kunden des Gegners aufgrund einer Eilentscheidung ist daher Zurückhaltung geboten, will man sich nicht – wie im Falle Adobes – dem Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche aussetzen. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Bei einer Konfrontation mit Aussagen von Herstellern zur angeblichen Zulässigkeit des Gebrauchtsoftwarehandels ist eine kritische Betrachtung daher angebracht. Denn, wie das OLG Köln festgestellt hat, entsprechen sie nicht immer der geltenden Rechtslage. Gerade Behörden, die zum verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeldern verpflichtet sind und dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteilen müssen, sollten den Druck der Hersteller kritisch betrachten. VK Münster: Beschaffung von Gebrauchtsoftware erlaubt und unbedenklich Erst vor Kurzem bestätigte die Vergabekammer Münster einmal mehr, dass die Beschaffung von Gebrauchtsoftware ausdrücklich erlaubt und unbedenklich sei ( VK Münster, E. v. 01. 03. 2016, Az. VK 1-2/16). Die Entscheidung schließt sich damit an die – im Ergebnis gleichlautende – Entscheidung der Vergaberechtskammer Düsseldorf vom 23. 05. 2008 (Az. VK – 7/2008 – L) an, die – wieder einmal – usedSoft erstritten hatte. Die Vergaberechtskammer Münster beanstandet den Ausschluss von gebrauchter Software als vergaberechtswidrig. Eine Ausschreibung, die nur Microsoft Licensing Solutions Partner zur Angebotsabgabe zuließ, wurde damit gestoppt. Ausschließlich neue Microsoft-Software zuzulassen, sei ein Verstoß gegen das offene Verfahren und gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 31 Abs. 6 VgV – früher § 8 EG Abs. 7 VOL /A). Gebrauchte Software muss ebenfalls angeboten werden können. Mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist eine Beschränkung auf neue Microsoft-Software „nicht mehr sachlich nachvollziehbar” ( VK Münster, a.a.O, Tz. 114 nach juris). „Die rechtliche Konsequenz aus dieser Rechtsprechung (des BGH und des EuGH) ist, dass der Hersteller (Microsoft) weder einen Anspruch auf Unterlassung noch einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Erwerber (von gebrauchter Software) haben kann. Der BGH führt dazu sogar in seiner Entscheidung vom 11. 12. 2014 aus, dass man nicht einmal eine Vermögenseinbuße bei Microsoft erkennen könne. Der BGH hat damit im Grundsatz die Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels bestätigt” ( VK Münster, a.a.O., Tz. 116 nach juris). Sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch die Entscheidungen des BGH sind nach der VK Münster höchstrichterliche und abschließende Urteile. Da aber höchstrichterlich ein solches Risiko als geklärt gilt, ist es sachlich nicht nachvollziehbar, wenn die Vergabestelle sich dennoch auf ein solches „Risiko” berufen und nur neue Lizenzen beschaffen will. Der Grund – keine gebrauchte Lizenz wegen potentieller Regressansprüche des Herstellers – liegt so nicht mehr vor „und kann deshalb auch nicht als Rechtfertigung (…) herangezogen werden” ( VK Münster, a.a.O., Tz. 117 nach juris). Die VK Münster betont, dass Gebrauchtlizenzen keine vom Original abweichenden Lizenzen, sondern von der Neufassung nicht zu unterscheiden sind. Enthält die Neufassung das Downgrade-Recht, dann ermöglicht auch die gebrauchte Software die Anbindung an bereits vorhandene Produktlinien ( VK Münster, a.a.O., Tz. 119 nach juris). Auch das von der Beschaffungsstelle ins Feld geführte rechtliche Risiko, dass die Firma Microsoft bei einem Audit die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Lizenzen bestreiten und einen Nachweis der Erschöpfung fordern könnte, verwirft die VK Münster (a.a.O., Tz. 124 nach juris). Es könne nicht dargelegt werden, dass „mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch die Firma Microsoft zu rechnen ist” ( VK Münster, a.a.O., Tz. 125 nach juris). Für die Beschaffungsstelle reiche es vielmehr aus, wenn sie über eine Freistellungsvereinbarung mit dem (Gebraucht-)Softwarehändler sicherstellt, dass der ursprüngliche Lizenznehmer seine Kopie des Computerprogramms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat ( VK Münster, a.a.O., Tz. 128 nach juris). Da „im Ergebnis das Risiko einer Inanspruchnahme durch Microsoft praktisch nicht besteht, ist auch die vom Antragsgegner (…) vorgetragene Sorge, er trage im Falle einer Freistellungsregel das Insolvenzrisiko des Bieters, nicht nachvollziehbar” ( VK Münster, a.a.O., Tz. 128 nach juris). Wirtschaftliche Bedeutung der VK-Entscheidung Mit einem dreistelligen Millionen-Betrag schlägt die Beschaffung von Standard-Software für öffentliche Auftraggeber jährlich zu Buche. Umso bedeutender ist für Behörden und Co. die Entscheidung der Vergabekammer. Durch die Anschaffung von Gebraucht-Software lassen sich erhebliche Publicus 2016.9 Vergaberecht Gebrauchtsoftware Inhalt Anzeige Einsparungen erzielen. Gängige Computerprogramme wie zum Beispiel Microsoft Office-Anwendungen werden auf dem Gebrauchtsoftware-Markt zwischen 30 und 50 % unter dem Neupreis angeboten. Für die unter auer-Sparzwang leidenden öffentlichen Auftraggeber ist die günstige Beschaffung ein Muss und damit auch der Blick auf den Gebrauchtmarkt. Sich von Software-Herstellern einschüchtern zu lassen oder ihre Praktiken nicht zu hinterfragen, kann sich die öffentliche Hand nicht mehr leisten. Textausgabe und Praxishinweise. STEMMER 3. Auflage LINDNER Vergaberecht 2016 Vergaberecht 2016 – Was ist neu? Textsammlung mit detaillierter Einführung GWB (4. Teil) – VgV – SektVO – KonzVgV – VergStatVO – VSVgV – VOB/A – VOB/B – VOL/A – VOL/B Vergaberecht 2016 – Was ist neu? Erläuterungen und Hinweise für die Praxis STEMMER Vergaberecht 2016 3. Auflage LINDNER Seite 21 WWW.BOORBERG.DE Lindner Stemmer Vergaberecht 2016 Vergaberecht 2016 – Was ist neu? Textsammlung mit Einführung GWB (4. Teil) – VgV – SektVO – KonzVgV – VergStatVO – VSVgV – VOB/A – VOB/B – VOL/A – VOL/B 2016, 3., neu bearbeitete Auflage, 450 Seiten, € 22,80; ab 30 Expl. € 19,80 Roland Kreitz, Rechtsanwalt, Kanzlei Büsing, Müffelmann & Theye, Frankfurt am Main [email protected] Dr. Claudia Nottbusch, Rechtsanwältin, Kanzlei Büsing, Müffelmann & Theye, Bremen [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Mengenpreis nur bei Abnahme durch einen Endabnehmer zum Eigenbedarf. ISBN 978-3-415-05713-5 Die Textsammlung enthält alle wesentlichen Vorschriften des nationalen Vergaberechts. In der anschaulichen Einführung erläutert der Autor die Änderungen und Neuerungen. Der Einstieg in das neue Recht gelingt so zuverlässig und schnell. Das Werk vermittelt einen kompakten Überblick über die neue Rechtslage. Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1542197 Erläuterungen und Hinweise für die Praxis 2016, 106 Seiten, € 14,80 ISBN 978-3-415-05749-4 Die Erläuterungen bieten eine Einführung in die neue Rechtslage sowie in die erheblichen inhaltlichen und strukturellen Veränderungen. Die optisch hervorgehobenen Handlungsempfehlungen erleichtern den Umgang mit dem neuen Recht und dessen Konsequenzen für die tägliche Arbeit der Vergabepraktiker. Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1542201 Kombiangebot: »Vergaberecht 2016« und »Vergaberecht 2016 – Was ist neu?« zusammen € 32,– ISBN 978-3-415-05756-2 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE Seite 22 Publicus 2016.9 Allgemeines Verwaltungsrecht / Verfahrensrecht interview Inhalt „Wir bieten viel, verlangen aber auch einiges!“ Interview mit Professor Dr. Dr. Erich Keller Dass es viele Banken gibt, ist bekannt. Woher die vielen Banker kommen und wie sie ausgebildet werden, weiß man jedoch nur selten. Sogar die Zentralbank Deutschlands, die Deutsche Bundesbank, unterhält und fördert eine staatlich anerkannte private Hochschule in freier Trägerschaft mit dem Recht der Selbstverwaltung: die Hochschule der Deutschen Bundesbank mit Sitz in Hachenburg. Sie bildet den Nachwuchs der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im gehobenen Dienst aus – also das „Mittlere Management” der beiden Institutionen. Die Hochschule der Deutschen Bundesbank gilt als DIE zentrale Nachwuchsschmiede der Bundesbank. Dr. Yvonne Dorf, Leitende Regierungsdirektorin und seit 2013 Fachbereichsleiterin des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl, führte das Interview mit dem Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank, Professor Dr. Keller. Wir sprachen mit Prof. Dr. Dr. Erich Keller, Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Professor Dr. Dr. h. c. Erich Keller ist seit August 2006 Rektor der Fachhochschule und seit 2012 wiederbestellter Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank. Als Dozent der Hochschule lehrt er in den Schwerpunkten: –– Derivative Finanzinstrumente –– Bankenaufsicht, insb. Eigenkapital- und Liquiditäts standards –– Finanzstabilität, insb. Finanz- und Eurokrise Ferner ist Professor Keller international tätig und führt regelmäßig Lehrveranstaltungen im Rahmen der internationalen Kooperationen der Bundesbank-Hochschule durch. Seine Forschungsinteressen gelten den Bereichen bankaufsichtliche Eigenkapital- und Liquiditätsstandards, Konzernbilanzierung nach HGB und IFRS sowie Bologna-Reform und Hochschulfragen. Zudem ist er seit 2013 Mitglied im fünfköpfigen Präsidium der Rektorenkonferenz der Hochschulen für den öffentlichen Dienst und wurde im Oktober 2015 in dieser Funktion wieder gewählt. PUBLICUS: Sehr geehrter Herr Professor Keller, auf den ersten Blick mag es ungewöhnlich erscheinen, dass die Deutsche Bundesbank eine eigene Hochschule für ihren Nachwuchs unterhält. Was war der Grund für ihre Grün dung im Jahr 1980 und die Beibehaltung der eigenen „Banker”-Ausbildung mit zwischenzeitlich rund 3.500 Absolventinnen und Absolventen? Keller: Die eigentliche Ursache für die Gründung der Hochschule der Deutschen Bundesbank liegt in einer Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 18. August 1976. Damals wurde für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den öffentlichen Verwaltungen eine Fachhochschulausbildung vorgeschrieben, um den immer komplexer werdenden Aufgaben des Staates durch eine intensivere Ausbildung der Beschäftigten Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber schuf damit für diese Laufbahnen dieselben Voraussetzungen, wie sie bereits für andere Laufbahnen Seite 23 Publicus 2016.9 Inhalt des gehobenen Dienstes, etwa in den Bereichen Technik, Sozialarbeit oder Schuldienst, galten. Dass die Deutsche Bundesbank nach intensiver Prüfung von Alternativen eine eigene Fachhochschule errichtete und sich nicht unter das Dach einer anderen Verwaltungshochschule begab, war auf das Bestreben zurückzuführen, einen möglichst genau auf die Bedürfnisse der Bundesbank zugeschnittenen Studiengang mit eigener Identität gestalten zu können. Das duale Studienkonzept der Bundesbank-Hochschule ähnelt jedoch – bei allen Unterschieden in den Ausbildungsinhalten – dem der 37 anderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst, die derzeit in Deutschland existieren. PUBLICUS: Der an Ihrer Hochschule angebotene duale Bachelor-Studiengang „Zentralbankwesen/Central Ban king”, der zugleich Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Bankdienstes ist, dauert in der Regel drei Jahre. Was erwartet die Studierenden während ihres Studiums (Aufbau und Ablauf)? Keller: Der Studiengang „Zentralbankwesen/Central Banking” zum Bachelor of Science im Gesamtumfang von 36 Monaten Studiendauer (180 ECTS) umfasst 22 Monate Fachstudien an der Hochschule in Hachenburg sowie 14 Monate Praxisstudien (inkl. 2 Monate Bachelorarbeit) in Dienststellen der Deutschen Bundesbank, der BaFin oder anderer Zentralbanken oder Aufsichtsbehörden des Europäischen Systems der Zentralbanken. Die 22-monatigen Fachstudien an der Hochschule sind in insgesamt vier Abschnitte (Grundstudium, Aufbaustudium, Vertiefungsstudium 1 und Vertiefungsstudium 2) eingeteilt. Während im jeweils 6-monatigen Grund- und Aufbaustudium die Studieninhalte für alle Studierenden gleich sind, besteht im Vertiefungsstudium 1 und 2 die Möglichkeit, in einem von drei Profilen (Aufsichts- und Finanzstabilitätsfunktionen, bankbetriebliche Funktionen, Querschnittsfunktionen) Schwerpunkte zu setzen. Zwischen den Fachstudienabschnitten liegen ebenfalls vier Praxisstudienabschnitte, in denen die Studierenden ihre neu erworbenen theoretischen Kenntnisse anwenden und vertiefen. Im letzten Studienhalbjahr verfassen die Studierenden innerhalb von 8 Wochen eine Bachelorarbeit und verteidigen sie in einem mündlichen Vortrag. Weitere Details des Studienablaufs und der Modulkatalog können auf der Hochschul-Homepage (www.hochschule-bundesbank.de) eingesehen werden. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Allgemeines Verwaltungsrecht / Verfahrensrecht interview PUBLICUS: Werden die Curriculumsinhalte auch auf Englisch unterrichtet? Keller: Ja, ungefähr 25 bis 35 % der Studieninhalte werden – je nachdem, in welchem Profil sich Studierende vertiefen – in englischer Sprache, der Arbeitssprache des Europäischen Systems der Zentralbanken, unterrichtet. Die Hochschule legt zudem Wert darauf, den Studierenden zu vermitteln, dass gute englische Sprachkenntnisse in einer Zentralbank bzw. einer Aufsichtsbehörde eine Selbstverständlichkeit sind. Daher wird in den Fach- und Praxisstudienmodulen nicht nur ein Teil der Lehre, sondern auch ein beträchtlicher Teil der Prüfungsfragen der Klausuren und der Referats-, Seminararbeits- und Präsentationsthemen in englischer Sprache geprüft. PUBLICUS: Wie werden die Lehrveranstaltungen durch geführt und was macht die persönliche Lernatmosphäre an Ihrer Hochschule aus? Keller: Die Studier- und Lernatmosphäre wird vor allem durch zwei Punkte geprägt: 1.Kleingruppenkonzept: Die Lehre erfolgt an der Hochschule in kleinen Gruppen von 20 bis 40 Studierenden. Auf diese Weise ist eine intensive persönliche Betreuung der Studierenden durch die Lehrenden möglich. Dialogorientierte und teilnehmeraktivierende Lehrformen sind daher nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Zudem fördert die Hochschule die Zusammenarbeit der Studierenden in noch kleineren Arbeits- und Lerngruppen aktiv durch die Bereitstellung von Gruppenarbeitsräumen sowie entsprechende Lehrangebote (u. a. Planspiele, Rollenspiele, Videotraining, Fallstudien, Projektarbeiten, Übungsaufgaben usw.). 2.Wohnen auf dem Hochschulcampus: Während der Fachstudien stellt die Hochschule ihren Studierenden kostengünstig auf dem Campus oder in nächster Nähe Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Die Studierenden leben und arbeiten somit auf dem Hochschulcampus und können sich so voll auf das Studium konzentrieren. Als Folge der räumlichen Nähe und der intensiven persönlichen Kontakte entstehen bei den Studierenden während der Fachstudienzeiten in Hachenburg viele Freundschaften, die oft ein ganzes Berufsleben halten. PUBLICUS: Die Deutsche Bundesbank ermöglicht ihren Studierenden, den letzten Praxisabschnitt ihres Studiums bei anderen europäischen oder deutschen Institutionen abzulegen. Wo ist dies beispielsweise möglich? Keller: Alle Studierenden können ein Praxismodul außerhalb der eigenen Einstellungsbehörde von sechs bis acht Wochen Dauer im Inland (z. B. bei Europäischer Zentralbank, Ministerien, BaFin) oder im Ausland bei anderen nationalen Zentralbanken, Aufsichtsbehörden oder Ministerien verbringen. Als Alternative zu einem Praxismodul außerhalb der eigenen Einstellungsbehörde ist auch ein Aufenthalt in der für die Zeit nach dem Examen vorgesehenen ersten beruflichen Spezialisierung in der Deutschen Bundesbank möglich. In den einzelnen Studienjahrgängen entscheiden sich meist zwischen 50 und 80 % aller Studierenden für einen Auslandsaufenthalt. Bei den einzelnen Aufnahmeinstitutionen waren in den vergangenen zwei Jahren die Zentralbanken zahlreicher europäischer Staaten vertreten, von Finnland, Island und Norwegen im Norden bis Malta und Zypern im Süden. Besonders viele Studierende sind in der Vergangenheit nach Dublin, London und Luxemburg gegangen. PUBLICUS: Pflegt die Hochschule der Deutschen Bundes bank auch internationale Beziehungen zu anderen Hochschulen? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit/ Kooperation? Keller: Die Hochschule der Deutschen Bundesbank praktiziert seit längerer Zeit einen Lehrenden- und Studierendenaustausch mit drei osteuropäischen Zentralbankhochschulen, mit der PBC School of Finance an der Tsinghua Universität in Peking (China), und führt gemeinsame Seminare mit Studierenden verschiedener kanadischer und brasilianischer Hochschulen durch. Hinzu kommen Kooperationen mit drei Hochschulen im Inland. Lassen Sie mich die Kooperationsaktivitäten mit China etwas näher beschreiben. Sie umfassen vier einzelne Veranstaltungen: Mitte Mai jedes Jahres laden wir 20 Studierende und zwei Lehrende der PBC School of Finance an der Tsinghua-Universität, Peking, zu einer internationalen Vorlesungswoche über Central Banking nach Hachenburg ein. Ende Juni lädt die PBC School of Finance 10 Studierende der Bundesbank-Hochschule für zwei Wochen zu einer Summer School mit anderen internationalen Teilnehmern Seite 24 Publicus 2016.9 Inhalt nach Peking ein, die dem chinesischen Bank- und Finanzsystem gewidmet ist. Mitte Oktober unterrichten zwei Professoren der Bundesbank-Hochschule für jeweils eine Woche eine Masterklasse der PBC School of Finance über die institutionellen Grundlagen und die Geldpolitik des Eurosystems sowie die Reaktionen der EZB und der Bankaufsichtsbehörden auf die Finanzund Eurokrise. Mitte November laden wir zwei bis drei Professoren der PBC School of Finance zu einem gemeinsamen Workshop in Englisch mit sechs bis acht Professoren der BundesbankHochschule ein, der sich mit der Präsentation und Verteidigung von Forschungsvorträgen beschäftigt. PUBLICUS: Wie sehen für Ihre Studierenden die berufli chen Perspektiven nach einem erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums als Beamtin oder Beamter im geho benen Bankdienst aus? Keller: In einem Wort: Hervorragend! Durch das duale Konzept des Bachelorstudiengangs wird für viele Einsatzfelder der Absolventinnen und Absolventen eine sehr hohe Berufsbefähigung erreicht. Die Studierenden sind nach dem Studium mit der Unternehmenskultur in den Dienststellen der Deutschen Bundesbank bzw. der BaFin vertraut und können nach kurzer Einarbeitung alle wichtigen Stellenprofile des gehobenen Dienstes in diesen Institutionen wahrnehmen. „Hachenburger” – so werden die Absolventinnen und Absolventen der Hochschule in der Bundesbank und der BaFin genannt – sind deshalb sehr begehrt und haben in beiden Institutionen sehr gute Aufstiegschancen. PUBLICUS: Welches Profil muss man mitbringen, um zum Studium an Ihrer Hochschule zugelassen zu werden? Keller: In erster Linie sollte man natürlich Interesse an wirtschaftlichen Themen mitbringen. Darüber hinaus sollten Studierende über gute Mathematik-, Deutsch- und Englischkenntnisse verfügen. Interesse für Mathematik ist deswegen förderlich, weil im Studium viele finanzmathematische, statistische und ökonometrische Methoden behandelt werden. Gute Deutschkenntnisse erleichtern das Verständnis der juristischen Studieninhalte, die insgesamt ca. 25 % des Stoffs ausmachen. Und gute Englischkenntnisse sind notwendig, um von Beginn an den englischsprachigen Lehrveranstaltungen folgen und in dieser Sprache schreiben und präsentieren zu können. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Allgemeines Verwaltungsrecht / Verfahrensrecht interview PUBLICUS: Wie gestaltet sich die Bewerbung und wie viele Studierende pro Jahr können das Studium in Hachenburg aufnehmen? Keller: Jedes Jahr suchen wir ca. 140 Abiturientinnen und Abiturienten für unser Bachelorstudium „Zentralbankwesen/ Central Banking”. Einstellungstermine für den Studiengang sind der 1. Oktober eines Jahres bzw. der 1. April des Folgejahres. Die entsprechende Ausschreibung findet man während des Bewerbungszeitraums (im Sommer des Vorjahres) in der Jobbörse der Deutschen Bundesbank, von wo aus man auch zum Online-Bewerbungsformular gelangt. Auf der Karriereseite der Bundesbank ist darüber hinaus eine ganze Reihe von Ansprechpartnern für weitergehende Fragen angegeben. Auf der Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) sind das Bewerbungsformular und die Ansprechpartner unter „Arbeiten bei der BaFin – Ausbildung und Studium – Studiengang Zentralbankwesen” zu finden. PUBLICUS: Als Studierender an Ihrer Hochschule hat man den Vorteil, zugleich auch Beamte/Beamter mit einem festen Gehalt zu sein. Wie hoch sind die aktuellen Anwärter bezüge? Werden neben dem Gehalt weitere Unterstüt zungs-/Förderungsmöglichkeiten angeboten? Keller: Die Studierenden sind Beschäftigte der Deutschen Bundesbank oder der BaFin (i.d.R. Beamtenanwärter/in) und erhalten Dienstbezüge sowie eine soziale Absicherung. Die Dienstbezüge belaufen sich – Stand 5’2016 – brutto auf ca. 1.560 € [netto 1.420 €] pro Monat für ledige Bundesbank-Studierende mit kaufmännischer Berufsausbildung sowie brutto ca. 1.150 € [netto ca. 1.110 €]) für BundesbankStudierende ohne Berufsausbildung. Außerdem unterstützen wir unsere Studierenden z. B. bei der Wohnungssuche an den Ausbildungsstandorten und übernehmen deren Kosten. Die Studierenden können sich daher vollständig auf den Studiengang konzentrieren, weil die Notwendigkeit entfällt, Nebentätigkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzunehmen. PUBLICUS: Sie waren selbst einmal Student der Hoch schule der Deutschen Bundesbank. Was macht die Hoch schule und das Studium aus Ihrer Sicht so einzigartig? Keller: Neben der fachlich exzellenten Ausbildung vor allem der enge Kontakt mit den Mitstudierenden und den Professoren auf dem Campus in Hachenburg. Mich jedenfalls verbinden heute noch viele Freundschaften mit Mitstudierenden aus der damaligen Zeit. Auf der Homepage der Hochschule (www.hochschule-bundesbank.de) werden unter dem Punkt Studentisches – Alumni Portraits eine ganze Reihe von ehemaligen Studierenden vorgestellt, die allesamt genau diese beiden Punkte – Top-Ausbildung und enger persönlicher Zusammenhalt – herausstellen. PUBLICUS: Wenn Sie zu Semesterbeginn die neuen Stu dierenden begrüßen oder sie mit Abschluss ihres Studi ums verabschieden: Welchen Rat geben Sie Ihnen mit auf den Weg in das Studium bzw. in das Berufsleben? Keller: Im Grundstudium begrüße ich die neuen Studierenden ganz bewusst mit dem Motto: „Wir bieten viel, aber wir verlangen auch einiges”. Wir wollen den Erstsemestern durchaus bewusst machen, dass die intellektuellen Anforderungen des Hochschulstudiums deutlich über die der gymnasialen Oberstufe hinausgehen. Manche Abiturienten unterschätzen nämlich nach meinen Erfahrungen Stoffmenge sowie Prüfungsanforderungen beträchtlich und stellen dann kurz vor den Klausuren fest, dass ihre Vorbereitungszeit nicht ausreicht. Bei der Aushändigung der Bachelorurkunden verabschiede ich die Studierenden immer mit dem Hinweis, dass die Aufgaben von Bundesbank und BaFin, insbesondere Geldwert- und Finanzstabilität, es wirklich wert sind, dass man ihnen sein gesamtes Berufsleben widmet. Zudem weise ich stets auf Seriosität und Verlässlichkeit beider Institutionen sowie auf eine angemessene Work-Life-Balance unserer Beschäftigten hin. PUBLICUS: Herr Professor Keller, herzlichen Dank für das Gespräch! Publicus 2016.9 Öffentlicher Dienst/Personal Bedrohungsmanagement Inhalt Workplace Violence Bedrohungsmanagement in Behörden und Unternehmen Seit Jahren beklagt der Deutsche Beamtenbund eine stetige Zunahme an körperlichen Angriffen auf Mitarbeiter in diversen Behörden. Der Bundesinnenminister Thomas de Maizière konstatiert ebenfalls eine zunehmende Verrohung im Umgang mit Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst. Doch auch Unternehmen mit direktem Kundenbezug klagen immer häufiger über Drohgebärden und aggressive Umgangsformen. Entsprechend tendieren immer mehr private wie öffentliche Einrichtungen dazu, ein eigenes Bedrohungsmanagement zu etablieren, um Gefährdungssituationen frühzeitig wahrzunehmen und das Sicherheitsempfinden der Beschäftigten zu stärken. Workplace Violence: Gewalt und Angst am Arbeitsplatz Die International Labour Organization (ILO) beschreibt Gewalt am Arbeitsplatz als „jede Handlung, Begebenheit oder von angemessenem Benehmen abweichendes Verhalten, wodurch eine Person im Verlauf oder in direkter Folge ihrer Arbeit schwer beleidigt, bedroht, verletzt, verwundet wird.” Dabei können die Anlässe, die Drohungen oder sogar exzessive Gewalt zur Folge haben, völlig trivial und nichtig sein. Gefährdungen am Arbeitsplatz liegen bereits in verbalen Auseinandersetzungen vor, wenn es zu Beleidigungen, Beschimpfungen und auch Drohungen gegen Mitarbeiter kommt. Diese werden häufig nicht als Gewaltakt wahrgenommen. Doch bereits Beleidigungen und Beschimpfungen können dazu führen, dass Mitarbeiter ihr Arbeitsumfeld zunehmend mit Angstempfindungen oder anderen negativen © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © psdesign1 – Fotolia Seite 25 Kommt es zu Gewalt am Arbeitsplatz, sollte auf keinen Fall darüber geschwiegen werden. Gefühlen verbinden, was die Arbeitsleistung auf Dauer schwächt. Insofern müssen sich Behördenleitungen und Unternehmensführungen mit solchen Situationen auseinandersetzen, um die Mitarbeiter und deren subjektives Sicherheitsempfinden zu stärken und sie nach aggressiven Vorfällen zu stabilisieren. Vor allem Drohungen müssen genau differenziert werden, um eine Gefährdungseinschätzung vornehmen zu können. Androhungen sollten daher stets im Kontext zur Person, zur Situation und unter Abwägung ihrer Möglichkeiten und ihres Ziels betrachtet werden. Liegt nach dieser Betrachtung eine tatsächliche Androhung vor, muss diese auch als solche behandelt werden. Seite 26 Publicus 2016.9 Inhalt Neben solcher verbaler Gewalt kommt es zudem auch zu physischer Gewalt, körperlichen Übergriffen oder auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Mittlerweile sind zahlreiche Fälle in öffentlichen Verwaltungen dokumentiert, in denen Mitarbeiter durch Externe tätlich angegriffen wurden. Die Angriffe reichen von Schlägen, dem Werfen von Gegenständen bis hin zu schweren Verletzungen oder gar Tötungsdelikten, wie 2012 im Jobcenter Neuss durch eine mitgeführte Waffe. Generell ist zwischen externer Gewalt, z. B. verursacht durch Kunden, Antragssteller oder Besucher, und interner Gewalt, die von Kollegen, Vorgesetzten oder Mitarbeitern ausgeht, zu unterscheiden. Sowohl intern als auch extern können die Bereiche häusliche Gewalt und Stalking das Unternehmen bzw. die Verwaltung betreffen, weil sie den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin auch am Arbeitsplatz belasten und die Arbeitsfähigkeit einschränken. Davon abermals abzugrenzen ist das Phänomen Mobbing. Tatsächlich wird der Begriff sehr inflationär im Sprachgebrauch verwendet. Gerade Mobbing am Arbeitsplatz entpuppt sich häufig als Unstimmigkeiten zwischen Personen, die auf beiden Seiten als Mobbing bzw. ständiges Schikanieren verstanden werden, jedoch auf Vorbehalte und bestärkende Kommunikationsmuster zurückzuführen sind. Tatsächliches Mobbing ist indes ein Akt der Gewalt, der meist psychisch ausgetragen wird, jedoch auch eine physische Komponente besitzen kann. Die Folgen sind für Betroffene, die sich nicht zur Wehr setzen bzw. setzen können, schwerwiegend und langwierig. Um diesen ganz unterschiedlichen Phänomenen von Gewalt am Arbeitsplatz begegnen zu können, richten Behörden, Hochschulen und Unternehmen seit Jahren vermehrt ein eigenes Bedrohungsmanagement / Threatmanagement ein. Bedrohungsmanagement als systematisches Konzept, Beratungen und Fallmanagement Die Entscheidung, in einem Unternehmen oder einer Verwaltung ein Bedrohungsmanagement zu installieren, bedeutet neben den konzeptionellen Sicherheitsstandards, ein niedrigschwellig zugängliches Angebot für alle Mitarbeiter und Bediensteten einzurichten. Dabei sind drei Dimensionen für ein wirksames Bedrohungsmanagement relevant: © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Öffentlicher Dienst/Personal Bedrohungsmanagement 1.Konzeptionen und Strukturen schaffen. Solche entstehen individuell auf die Sicherheitsbedürfnisse angepasst und sie können mit Leitfragen skizziert werden. Wie wird mit Gewalt und mit der Androhung von Gewalt umgegangen? Welche Vorgehensweisen und Verfahrensabläufe gibt es für konkrete Gefährdungssituationen (wie beispielsweise einen angekündigten Amoklauf o.Ä.)? Welche Maßnahmen haben präventiven Charakter (z. B. Bürogestaltung) und welche Angebote sollten eingerichtet werden (z. B. Seminare zu bestimmten Gefährdungsphänomenen, Deeskalationstrainings, etc.). 2.Beratung. Betroffene Mitarbeiter von Gewalt sollen die Möglichkeit bekommen, sich für ihren individuellen Fall beraten lassen zu können. Dafür ist eine Basis des Vertrauens und damit einhergehende Diskretion eine unbedingte Prämisse. Das Bedrohungsmanagement ist eine erste Anlaufstelle, die regelmäßig keine Therapieangebote beinhaltet. Benötigt der oder die Betroffene weitere Unterstützung, kann das Bedrohungsmanagement Hilfesuchende überleiten an die jeweilige Fachstelle oder – je nach Unternehmenskultur – auch beispielsweise die Begleitung zur Polizei vornehmen. 3.Fallmanagement. Jeder vorgetragene Sachverhalt ist ein Fall, der vom Bedrohungsmanagement aktiv begleitet werden sollte. Dieses impliziert stets eine erste Einschätzung, auf deren Basis zunächst eine Risikoanalyse vorgenommen und bei Bedarf mögliche Interventionsstrategien besprochen und eingeleitet werden. Das Fallmanagement arbeitet mit den Betroffenen zusammen. Dafür gibt es keine Patentrezepte, vielmehr geht es um individuelle Herangehensweisen, die pragmatisch und flexibel angewandt werden können, um risikoentschärfend zu wirken und bestmöglich die Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten. Dies beinhaltet beispielsweise einen Sicherheitsplan, Maßnahmen zur Deeskalation, das Implizieren juristischer Schritte oder Einschalten der Polizei. Umgang mit Gewalterfahrungen: Keine Tabuisierung Kommt es zu Gewalt am Arbeitsplatz, sollte auf keinen Fall darüber geschwiegen werden. Stattdessen sollten Vorgesetzte und Kollegen offen über den Vorfall sprechen, denn nur so können Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Zudem entlastet das Gespräch Betroffene. Viele Opfer von Gewalt haben das Gefühl, versagt zu haben und auch dass andere, kompetentere Arbeitnehmer solche Situation besser beherrschen als sie selbst. Entsprechend wichtig ist es, ein „WirGefühl” in der Behörden- oder Unternehmenskultur zu etablieren, in der ein Angriff gegen einen Einzelnen als ein Angriff verstanden wird, der gegen jeden dort hätte stattfinden können. Generell sollten Beschäftigte in einer Konfliktsituation auf gar keinen Fall Risiken eingehen und den Helden spielen. Darüber hinaus ist es wichtig, in einer eskalierenden Situation Provokationen zu vermeiden. Statt zum Beispiel dem aufgebrachten Kunden zu widersprechen, ist es besser, ihm zunächst zu signalisieren, dass sein Problem verstanden und sein Gegenüber mit ihm nach Lösungsmöglichkeiten suchen wird. Präventionsansätze gegen Mobbing und betriebsinterne Gewalt sind eine Hauspolitik, die sich auszeichnet durch eine konstruktive Konfliktkultur, die regelmäßige Unterrichtung der Beschäftigten, Aus- und Weiterbildung der Führungskräfte und entsprechende Betriebsvereinbarungen (z. B. für Alarmierungssysteme der Beschäftigten untereinander), die das Sicherheitsempfinden stärken können. Dr. Dorothee Dienstbühl, Hochschule Darmstadt [email protected] Publicus 2016.9 Inhalt Kunst der Gesetzgebung Konsolidierung von Rechtsvorschriften Über buchstäbliche und lesbare Texte Rezension zu Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften Aus 20 Jahren Arbeit an der großen österreichischen Sozialrechtsdatenbank „SozDok” ist eine wissenschaftliche Arbeit zur „Konsolidierung von Rechtsvorschriften” entstanden, die auf etwa 200 Seiten gute und schlechte Beispiele zur Legistik, praktische Hinweise zur Arbeit mit und an Vorschriftendatenbanken sowie ein Plädoyer für saubere Arbeit bei allen redak tionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesetzen unterbringt. Autorin ist Beate Glück, Leiterin der „SozDok”. Das gut lesbare Werk mit vielen wertvollen Denkanstößen – es trägt den Spannung verheißenden Untertitel „Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen” – ist 2015 in Wien im ÖGB -Verlag erschienen. A – Das Thema „Konsolidierung” ist ein Thema Unter Konsolidierung ist im Kontext der Dokumentation von Rechtsvorschriften die Summe derjenigen Arbeiten zu verstehen, die ausgeführt werden müssen, um aus den authentischen Änderungsanweisungen in amtlichen Verkündungsblättern den amtlich gewollten (aktuell oder künftig) geltenden fortlaufenden Gesetzestext zu erstellen. Da die meisten Vorschriften bereits in irgendeiner Fassung verkündet sind, stellen sich die Ergebnisse der Arbeit des Gesetzgebers normalerweise in Form von punktuellen Anweisungen dar, Textstellen zu streichen, umzuformulieren oder Wörter und Zahlen darin zu verändern. Die nachfolgende Konsolidierung wird nicht vom Gesetzgeber vorgenommen, sondern z. B. von Ministerien und Fachverlagen – und sie ist nicht trivial. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © Brian Jackson – Fotolia Seite 27 Unter die Lupe genommen: die „Konsolidierung von Rechtsvorschriften” als heikle Mission im Dienste des Rechts. Die Autorin arbeitet seit 2001 an verantwortlicher Position in einem Projekt namens „SozDok”. Hierbei handelt es sich um die vom österreichischen Gesetzgeber 1977 angestoßene elektronische Rechtsdokumentation zum Sozialrecht. Das Sozialrecht ist – nicht nur in Österreich – durch besonders häufige Änderungen mit sehr vielfältigen Inkrafttretensrege- lungen gekennzeichnet, die das Bedürfnis nach computergestützter transparenter Dokumentation leicht erklären. Auch die alten Rechtszustände müssen dabei reproduzierbar bleiben. Das nun vorliegende Werk schlägt eine Brücke zwischen der praktischen Erfahrung mit der Konsolidierungsarbeit im österreichischen Sozialrecht einerseits und Seite 28 Publicus 2016.9 Inhalt den an diesen Beispielen wissenschaftlich erarbeiteten allgemeingültigen Konsolidierungsregeln und -methoden andererseits. B – Fragen bei der Erstellung konsolidierter „Kunsttexte” Die Gliederung benennt alle Stolperfallen der Rechtsförmlichkeit wie zum Beispiel Fundstellenangaben, Kompetenzfragen, Rückwirkungsproblematiken, Metadatenverortung, materielle Derogation und implizite Änderungen, authentische Wiedergabe amtlicher Rechtsakte, lex posterior-Regel, Übergangsbestimmungen und die Wirkkraft legistischer Richtlinien. Zur Illustration des Umgangs von Glück mit den Detailfragen seien fünf Beispiele aus dieser Neuerscheinung hervorgehoben: 1.Verlustliste der Konsoliderung: Unter diesem Schlagwort wird (S. 53 ff.) die Problematik dargestellt, dass von demjenigen, was der Gesetzgeber als seinen Willen im Wortlaut von sich gibt, manches aus technischen Gründen den Vorgang der Konsolidierung nicht überlebt. Denn bei der Einarbeitung von Änderungsanweisungen in die sogenannten „Kunsttexte” geht alles verloren, was nicht zwischen Anführungszeichen steht: Der Name des Änderungsgesetzes, die Verkündungsanordnung, der Einleitungssatz (wegen der Ermächtigungsgrundlage besonders wichtig bei Rechtsverordnungen), die Änderungsbefehle selbst und eigenständige Artikel mit Übergangsbestimmungen. Datum und Fundstelle der Änderung überleben meist, weil sie in einem redaktionellen Textstück, das über alle eingearbeiteten Änderungen informiert, als eine Art Metadatum in die Stammvorschrift übernommen werden. 2.Wiederverlautbarung (österreichische Spezialität): Die österreichische Bundesverfassung sieht in Artikel 49a vor, dass Vorschriften um der besseren Lesbarkeit willen von der Exekutive in aktuell geltender Form amtlich neu verkündet werden dürfen. Dabei können auch sprachliche Korrekturen, Nachnummerierungen und Kennzeichnungen entfallener Textstücke vorgenommen werden. Im Gegensatz zur in Deutschland bekannten „Bekanntmachung der Neufassung” genießt eine solche Textversion Verbindlichkeit. (S. 71 ff.) 3.Implizite Änderungen: Als Beispiele für implizite Änderungen führt die Autorin (S. 84) Formulierungen an, die keine klaren Änderungsan© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Kunst der Gesetzgebung Konsolidierung von Rechtsvorschriften weisungen enthalten, sondern ausgelegt werden müssen: „… werden an die neue Rechtschreibung angepasst.” – „Folgende Verfassungsbestimmungen werden zu einfachgesetzlichen Bestimmungen:” (Art. 2 § 5 1. Bundesverfassungsgesetz, BGB l. I Nr. 2/2008) – „Entgegenstehende Regelungen werden aufgehoben.” 4.Fiktionale Anpassung: Sollte das nicht genügen, dann folgen auf Seite 85 noch verschärfte Beispiele, die „fiktionale Anpassung” genannt werden. Eine derartige Anordnung, wie sie z. B. in § 17 österr. Bundesministeriengesetz auftaucht, gibt es auch in einigen deutschen Bundesländern, wenn es um Zuständigkeitswechsel durch die Änderung von Ressortgrenzen geht: „Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundes gesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundes ministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert.” Als weiteres Beispiel sei MOG 2007, § 33 angeführt: „Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten die Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2007.” Man stellt anhand solcher Formulierungen fest, dass Konsolidieren offenbar kein rein mechanischer Vorgang ist. 5.Karl Kraus und die Kommata: Legistische Arbeit ist – auch nach der Ansicht der Verfasserin – durch höchste Genauigkeit geprägt. Auf Seite 130 betont sie die Verantwortung für die klare Herausarbeitung und Wiedergabe des Willens der Normgeber mit einem Zitat von Karl Kraus. Als man sich über die Beschießung von Shanghai durch Japan erregte und der US-österreichische Komponist Ernst Křenek Karl Kraus über einem Problem mit einem Beistrich (Komma) antraf, verteidigte Letzterer seine – angesichts des Krieges – sinnlos scheinende Tätigkeit und sagte: «Hätten die Leute, die dazu verpflichtet sind, immer darauf geachtet, dass die Beistriche am richtigen Platz stehen, so würde Shanghai nicht brennen.” C – Der Blick über den Tellerrand und der Schmutz unter dem Tellerrand Abgerundet wird das Werk durch ein Vorwort von Prof. Friedrich Lachmayer und einen Gastbeitrag von Prof. Dietmar Jahnel zum Unterschied von konsolidierten und kodifizierten Fassungen von EU -Verordnungen oder EU -Richtlinien. Außerdem enthält es eine Einführung in die Konsolidierungsarbeit in der Schweiz von Dr. Marius Roth, Direktor des Zentrums für Rechtsinformation Zürich, der über die Vorverlagerung der Konsolidierung in den Gesetzgebungsprozess mithilfe geeigneter Software und Denkansätze berichtet. Den Schluss bildet ein Beitrag von Dr. Josef Souhrada, der als Leiter der Rechtsabteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger anhand schlagender Beispiele aus dem österreichischen GmbHG und EheG zeigt, dass auch amtliche Rechtstexte nicht nur dokumentiert, sondern immer wieder auch am Wortlaut vorbei interpretiert werden müssen. Zum Nachweis treten auf Seite 160 nebeneinander im Jahre 2015 auf: der Kaiser und der Führer. D – Fazit: Empfehlung Die „Konsolidierung von Rechtsvorschriften” ist zwar aus der Praxis geboren, stellt aber gleichzeitig einen wissenschaftlich wertvollen Beitrag zur Methodenlehre der Rechtsbereinigung und Legistik dar, den sich mancher Referent vor dem Abfassen des Entwurfes eines Artikelgesetzes oder „seiner” Verwaltungsvorschrift genau durchsehen sollte. Überdies ist es aufgrund der pointierten Sprache für eine juristische Fachpublikation auch recht unterhaltsam zu lesen und sei hiermit zur Lektüre auch außerhalb Österreichs empfohlen. Dr. iur. Alexander Konzelmann, Leiter der Boorberg Rechtsdatenbanken RDB , Stuttgart [email protected] Publicus 2016.9 Rechtsprechungsspiegel Inhalt Rechtsprechungsspiegel Meinungsfreiheit | Campingplätze Ch ao t iC _P ho tog ra ph y– Fo t ol ia BVerfG zu Spannern, Cops und dahergelaufenen Staatsanwältinnen © Seite 29 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eines Strafgerichts wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben. In dem aktuellen Fall geht es um einen Mann, der einen Polizisten als Spanner bezeichnet hatte. Erst im Mai hatten die Karlsruher Richter die Verurteilung eine Fußballfans bemängelt, der wegen Abbildung des Slogans „All Cops are Bastards” verurteilt worden war. Und im Mai missbilligten die Richter die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der eine Staatsanwältin als „dahergelaufene Staatsanwältin” und als „durchgeknallte Staatsanwältin” bezeichnet hatte. In dem aktuellen Fall um die Bezeichnung eines Polizisten als „Spanner” hatte das Amtsgericht Sonneberg den Mann aus Thüringen wegen „Übler Nachrede” verurteilt. In einem Facebook-Eintrag hatte der Mann seinem Ärger über einen Polizisten Luft gemacht, weil der ihn mehrmals ohne Anlass kontrolliert hatte. Auf seiner Facebook-Seite schrieb er, dieser habe „nix besseres zu tun, als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu leuchten”, und bezeichnete den Polizisten im Folgenden als „Spanner”. Die Verurteilung wegen „Übler Nachrede” missbilligten jetzt die Richter aus Karlsruhe. Dazu muss man wissen, dass wegen „Übler Nachrede” bestraft wird, wer die Ehre eines anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen angreift, während es bei der „Beleidigung” um die Äußerung von Werturteilen geht. Wie jetzt das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit betont, © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München nehmen dabei Tatsachenbehauptungen nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teil wie Werturteile. Das heißt, bei unzutreffender Zuordnung einer Äußerung wird der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit verkürzt, so die Karlsruher Richter. Das Amtsgericht hatte nun die Äußerung „Spanner” als eine Tatsachenbehauptung angesehen, während die Karlsruher Richter anders als das Amtsgericht auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung abstellten und im Ergebnis von einer Meinungsäußerung ausgingen. Allein wegen dieser falschen Einstufung der Äußerung als Tatsache sahen die Richter das Grundrecht der Meinungsfreiheit als verletzt an. Damit entschieden die Karlsruher Richter nach den oben genannten Entscheidungen zu dem Slogan des Fußballfans und den drastischen Worten des Rechtsanwalts erneut zugunsten der Meinungsfreiheit. – Dass allerdings die Äußerung „Spanner” nicht ohne Weiteres zulässig ist, machten die Richter auch ausdrücklich klar. Das Amtsgericht Sonneberg wird daher jetzt in einer neuen Verhandlung prüfen müssen, ob nicht eine Beleidigung vorliegt (Az. 1 BvR 2732/15). (jb) VGH: Was ist ein Campingplatz im Rechtssinn? Was ist ein Campingplatz im Rechtssinn? Mit dieser Frage setzte sich in einem aktuellen Urteil der Verwaltungsgerichtshof ( VGH) Baden-Württemberg auseinander. Die Streitfrage hatte ein Mann aus Keltern aufgeworfen, der sich über die Genehmigung von Stellplätzen für Wohnmobile mit Strom- und Wasserversorgung in seiner Nachbarschaft ärgert. Seite 30 Publicus 2016.9 Rechtsprechungsspiegel Inhalt Anzeige Der Streit spielt sich in einem Gewerbegebiet in Keltern ab. An sich sind Campingplätze in solchen Gebieten nicht erlaubt. Wie jetzt aber der VGH urteilte, handelt es sich bei den Wohnmobilstellplätzen gar nicht um einen Campingplatz. Beantragt hatte die Genehmigung eine Wohnmobiltechnikfirma, die einen weiteren Standort errichten will. Sie entwickelt Satelliten- und Solaranlagen für die Reisemobilbranche. Vor Ort sollen außerdem Reparatur- und Serviceleistungen angeboten werden. Deshalb beantragte die GmbH nicht nur eine Genehmigung für die Werkstätten selbst, sondern auch für 18 Wohnmobilstellplätze inklusive einem Technikgebäude zur Strom- und Wasserversorgung – als Übernachtungsmöglichkeit für anreisende Kunden und zwar für die Fälle, in denen die Serviceleistung längere Zeit in Anspruch nimmt. Sind diese Übernachtungsmöglichkeiten als Campingplatz zu werten? Eine bundeseinheitliche Definition gibt es nicht. Es gibt aber in allen Bundesländern Campingplatzverordnungen, so auch in Baden-Württemberg. Danach muss der Platz nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet und zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen, Zelten oder etwa Wohnmobilen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sein. Diese Definition war allerdings nicht entscheidend für den VGH . Er stellte stattdessen auf den Erholungszweck ab. Genau dieser fehle hier, da die Kunden nur die Wartezeit während der Serviceleistung überbrücken sollen. Dass es in der Umgebung touristischen Ziele gibt, änderte an der Einschätzung der Richter nichts – zumal die Sehenswürdigkeiten, wie die Richter feststellten, von den Kunden ohne Fahrzeug gar nicht angefahren werden können, da diese sich ja in der Werkstatt befinden. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. (jb) Titelfoto: © DOC RABE Media - Fotolia WITT (Hrsg.) Karrierechance Bürgermeister Leitfaden für die erfolgreiche Kandidatur und Amtsführung 2. Auflage WWW.BOORBERG.DE Witt (Hrsg.) Karrierechance Bürgermeister Leitfaden für die erfolgreiche Kandidatur und Amtsführung 2016, 2., neu bearbeitete Auflage, 296 Seiten, € 36,80 ISBN 978-3-415-05415-8 Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1210314 Richtig bewerben für das Bürgermeisteramt Sie erhalten in dem Leitfaden konkrete Tipps für die ideale Bewerbungsstrategie sowie Hinweise auf mögliche Tücken und Fallstricke. Erfolgreiche Amtsführung im Rathaus Die Neuaufl age enthält zusätzliche wertvolle Beiträge zur optimalen Vorbereitung auf das Bürgermeisteramt und zur Amtsführung. Ein Überblick über die Aufgaben und Funktionen des Bürgermeisters rundet die Darstellung ab. Wichtige Themen Bürgermeisterwahlkampf – Strategie und Taktik Wie gestalte ich einen professionellen und erfolgreichen Wahlkampf? Soziale Medien – Darstellung und strategischer Einsatz im Wahlkampf Neustart im Bürgermeisteramt – Wie bereite ich mich darauf vor? Besoldung und Versorgung RICHARD BOORBERG VERLAG © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Der Karriere-Ratgeber. FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE RA0916 Seite 31 Publicus 2016.9 Gesetzgebungsspiegel Inhalt Gesetzgebungsspiegel Massentierhaltung | Prostitution | Gerichtsverfahren Neuregelung zur Massentierhaltung geplant Laut Presseberichten hat Bundesbauministerin Dr. Barbara Hendricks vorgeschlagen, dass zukünftig die privilegierte Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen im planerischen Außenbereich (§ 35 BauGB) weitgehend abgeschafft und durch eine Planungspflicht der Gemeinden ersetzt werden soll. Danach sollen sowohl gewerbliche wie auch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Größe nur noch gebaut werden dürfen, wenn die Gemeinde eine entsprechende Bauleitplanung durchgeführt hat. Diesen Ansatz begrüßte jetzt der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DSTGB) in einer aktuellen Pressemitteilung. Wie der DSTGB schreibt, kann durch kommunale Bauleitplanung einer ungesteuerten Zersiedelung des Außenbereichs gerade durch große Stallanlagen für die gewerbliche Intensivtierhaltung (insbes. Schweine-, Geflügelmast) entgegengewirkt werden. Um sicherzustellen, dass kleinen Landwirtschaftsbetrieben nicht die Entwicklungsmöglichkeiten genommen werden, sollte im Rahmen einer Neuregelung allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Die Neuregelung müsste folglich eine angemessene Größe von Tierhaltungsanlagen definieren, ab der die Entprivilegierung erst greift. Abgelehnt wird der Vorstoß demgegenüber vom Bauernverband. Die weitere Diskussion bleibt abzuwarten. (jb) Prostituierte müssen sich künftig anmelden Am 7. Juli 2016 wurde das neue Prostitutionsschutzgesetz verabschiedet. Damit liegt erstmals eine umfassende Rege© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München lung der Prostitution in Deutschland vor. Betroffen sind neben den Prostituierten, für die Melde- und Beratungspflichten eingeführt werden, vor allem die Behörden auf kommunaler Ebene. Soweit die Prostitution nach Landesrecht zulässig ist (Gemeinden ab 25.000 bzw. 35.000 Einwohnern) können sich dort die Prostituierten anmelden. Im Zuge dieser Anmeldung ergeben sich nicht nur administrative Anforderungen, vielmehr ist die Anmeldung mit einer eingehenden Beratung der Prostituierten zur rechtlichen Situation verbunden. Ferner wurde eine verbindliche Gesundheitsberatung etabliert und zahlreiche Regelungen zum Schutz vor Menschenhandel und Zwangsprostitution verankert. Für Betreiber von Bordellen usw. bestehen durch das ProstSchG zahlreiche Pflichten wie etwa die grundlegende Erlaubnispflicht für entsprechende Betriebe. Die Regelungen treten im Wesentlichen ab dem Juli 2017 unter Einführung von Übergangsregelungen in Kraft. Nachdem bestehende gewerbliche Tätigkeiten, sowohl auf Seiten der Prostituierten als auch auf Seiten der Bordellbetreiber usw, stichtagsbezogen unter das Gesetz fallen werden, wird es für die Beteiligten erforderlich sein, sich bereits zeitlich erheblich vor dem Inkrafttreten der Regelungen mit dem ProstSchG auseinander zu setzen. (jb) Mehr Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren geplant Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung von Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen beschlossen. Publicus 2016.9 Gesetzgebungsspiegel Inhalt Anzeige Neuauflage. Titelfoto: © RBV / Markus Götze / Martina Berg - Fotolia 4. Auflage Polizeirecht kommentiert MARTELL Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt – SOG LSA – 4. Auflage SOG LSA Wie das BMJV berichtet, sieht der Gesetzentwurf vor, dass das seit 1964 bestehende Verbot von Ton, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung moderat gelockert werden soll. Das gewandelte Medienverständnis und der Umgang mit modernen Kommunikationsformen ließen ein generelles Verbot nicht mehr zeitgemäß erscheinen. Danach erhalten Gerichte künftig die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Aufzeichnungen bzw. Übertragungen zu gestatten. Zugelassen werden können die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter, eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien. Die Regelung soll neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für die Arbeits-, die Verwaltungs-, die Finanz- und die Sozialgerichtsbarkeit und in angepasster Form auch für das BVerfG gelten. (jb) MARTELL Seite 32 WWW.BOORBERG.DE Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) mit Erläuterungen von Jörg Martell, Ministerialdirigent im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, bis zur 3. Auflage mitbearbeitet von Kurt Meixner, Ltd. Ministerialrat a.D. 2016, 4., vollständig überarbeitete Auflage, 416 Seiten, € 98,– Polizeirecht kommentiert ISBN 978-3-415-05766-1 Der vollständig überarbeitete Kommentar ist eine zuverlässige Entscheidungshilfe und wichtige Arbeitsgrundlage. Die Kommentierung ist an den Bedürfnissen der Polizei und der Verwaltungsbehörden ausgerichtet. Der Gesetzestext wird klar, präzise und leicht verständlich erläutert. Mit einer Vielzahl von Beispielsfällen. Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1558991 SZ0816 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 0 800 / 73 85-800 TEL 0 800 / 73 85-700 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Publicus 2016.9 Veranstaltungsspiegel Inhalt Veranstaltungsspiegel F ot olia Vergabe | Integration | Beihilfenrecht | Bundesrichtertagung | Veranstaltungsbericht © glo 5 – Seite 33 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München ÌÌ Kartellrecht, Vergaberecht und Compliance Termin: 12. Oktober 2016 Ort: Berlin Veranstalter: forum Vergabe e.V. Die Einhaltung von Gesetzen und Regeln wird bei Unternehmen als Compliance bezeichnet. Kommt es zu Rechtsverstößen, sind öffentliche Auftraggeber besonders gefordert: Dürfen sie ein solches Unternehmen überhaupt beauftragen? Welche Ansprüche haben sie, was muss der Auftraggeber für ihre Durchsetzung tun? Wie können und müssen Unternehmen zur Vermeidung von Verstößen vorbeugend tätig werden, wie bei tatsächlichen Verstößen? Das Programm –– 10.00 Uhr Begrüßung Rechtsanwalt Niels Lau, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des forum vergabe e.V., Berlin –– 10.15 Uhr Vergaberecht und Kartellrechtsverstöße (Ausschluss wegen fehlender Eignung/ Selbstreinigung –– Dr. Sandra Voos, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin –– 11.15 Uhr Kaffeepause –– 11.45 Uhr Vergabe- und kartellrechtliche Compliance: Praktische Fallstricke ( Rechtlicher Rahmen/Ausschluss und Selbstreinigung/Schadensersatzansprüche Rechtsanwalt Dr. Roland M. Stein, LL .M. Eur., Rechtsanwältin Dr. Anna Blume Huttenlauch, LL .M. (NYU), BLOMSTEIN , Berlin –– 12.45 Uhr Mittagessen –– 13.45 Uhr Vergaberechtliche Compliance in der Praxis (Abgrenzung zur kartellrechtlichen Compliance und zur vergaberechtlichen Selbstreinigung/Aufdeckung von Kartellabsprachen und korruptiven Verhaltensweisen/ Umgang mit aufgedeckten Verstößen) Rechtsanwalt Sebastian Schnitzler, LL .M., Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg –– 14.45 Uhr Kaffepause –– 15.15 Uhr Einführung eines Compliance-Management-Systems (Gesamtheitliche Vorgehensweise/Erforderliche Prozesse und Organisation/Vergaberechtliche Besonderheiten) Rechtsanwalt Dr. Andreas Pohlmann, POHLMANN & COMPANY, Frankfurt am Main –– 16.15 Uhr Schäden durch Kartelle – ein Praxisbericht (Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen/ Vergaberechtliche Folgen) Dr. Tilman Makatsch, Deutsche Bahn AG , Berlin –– 17.00 Uhr Ende der Veranstaltung Informationen und Anmeldung unter: http://www.forum-vergabe.de/veranstaltungen/aktuell/ ÌÌ Integration neu denken, aber wie? Willkommenskultur und deren Gestaltung in Stadt und Umland bei der Integration von Flüchtlingen in Deutschland Termin: 17. – 18. Oktober 2016 Ort: Berlin Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik GmbH (Difu) Die Zahl der Zuwanderer und Flüchtlinge in deutschen Kommunen wird 2016 weiter auf hohem Niveau liegen. Der Druck auf die Kommunen wächst, und es mehren sich Forderungen, nicht nur die Erstversorgung der Flüchtlinge, sondern insbesondere deren Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe von Bund, Land und Kommunen zu verstehen. Nach einer heißen Phase der Erstaufnahme, Unterbringung und Versorgung rücken nun Fragen von nachhaltiger Inte Seite 34 Publicus 2016.9 Veranstaltungsspiegel Inhalt gration in den Mittelpunkt. Vielen – vor allem kleineren – Kommunen fehlen Ressourcen, diese Strategien allein in ihrer Kommune zu erarbeiten. Erfahrungsaustausch und Transfer von Know-how ist daher wichtig. Folgende Fragen stehen im Mittelpunkt des Seminars: –– Wie sehen die aktuellen Zuwanderungszahlen und Pro gnosen für Deutschland aus und welche „Willkommenskultur” haben wir in Deutschland? –– Wie sind aktuell die Fragen zum Familiennachzug von Flüchtlingen/Asylbewerbern geregelt und mit welchen Zahlen ist in diesem Bereich zu rechnen? –– Welche Handlungsoptionen und -erfordernisse ergeben sich für Kommunen aus dem neuen Integrationsgesetz? –– Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit den Landeserstaufnahmeeinrichtungen? Welche Kooperationsformen zwischen Kommunen und Landes- bzw. Bundesbehörden haben sich entwickelt und etabliert? –– Wie kann langfristig eine bezahlbare Wohnungsversorgung und medizinische Betreuung (Gesundheitskarte, Behandlung von Traumata) von Zuwanderern und Flüchtlingen gewährleistet werden? –– Wie sieht die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt aus? Welche aktuellen Konzepte, Praxismodelle und Förderprogramme zur Qualifizierung und Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen gibt es? Wie sieht es mit der Anerkennung von Abschlüssen aus? –– Welche (weiteren) zivilgesellschaftlichen Akteure (z. B. Quartiersvereine, Kirchen, Verbände, Schulen etc.) können in den Integrationsprozess eingebunden werden und welche Patenschaftskonzepte gibt es vor Ort? –– Welche Rolle spielen in diesem Prozess Migrantenselbsthilfeorganisationen (z. B. Behördengänge, Beratung in Alltagsfragen etc.)? Das Seminar will praxisnah kommunale Integrationskonzepte aus verschiedenen Kommunen vorstellen, aber auch Pro blemstellungen diskutieren, für die sich bislang noch keine bewährten Lösungsansätze abzeichnen. Das Seminar wendet sich an das Führungs- und Fachpersonal aus allen Fachbereichen und den Serviceeinheiten Personal, Organisation und Finanzen sowie Jobcentern und Arbeitsagenturen, ferner an Integrationsbeauftragte sowie Ratsmitglieder. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Anmeldung per –– E-Mail: [email protected] –– Fax: 030/39001–268 oder –– Online. Weitere Informationen und Kosten unter https://difu.de/ veranstaltungen/2016-10-17/integration-neu-denken-aberwie.html ÌÌ Das europäische Beihilferecht in der kommunalen Praxis Termin: 14. November 2016 Ort: Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetags Köln Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH (Difu) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag sowie dem Deutschen Städte- und Gemeindebund Finanzielle Zuwendungen an öffentliche oder private Unternehmen aus Gründen der Daseinsvorsorge gehören zu den notwendigen Aufgaben von Kommunen. Dabei ist das europäische Beihilferecht zu beachten. Aufgrund der Komplexität und des Interpretationspotenzials dieses europarechtlich determinierten Rechtsgebiets ist und bleibt es eine sehr anspruchsvolle und arbeitsintensive Aufgabe in der Kommune, beihilferechtskonform zu handeln. Im Mittelpunkt der Fortbildungsveranstaltung steht somit die Frage: Mit welchen Mitteln und auf welche Weise kann eine Kommune dem europäischen Beihilferecht gerecht werden, ohne dabei einen unangemessen hohen personellen und finanziellen Aufwand zu betreiben? Ziel der Veranstaltung ist die Vermittlung von Basiswissen und praktischen Lösungen. Dieses ist in der Frühjahrsveranstaltung nach Aussagen der Teilnehmenden sehr gut gelungen. Zunächst wird in das Thema eingeführt, indem die beihilferechtlichen Grundlagen dargestellt und dabei alle kommunalrelevanten Aspekte des Beihilferechts anhand eines umfassenden Prüfschemas erörtert werden. Sodann werden zwei Experten aus der kommunalen Praxis Strategien und Verfahren im Umgang mit dem europäischen Beihilferecht anhand konkreter Fallbeispiele und Vorlagen vertiefend vorstellen. Dabei werden die konkreten Vorgehensweisen u. a. bei der Betrauung verschiedener Daseinsvorsorgeträger erläutert. Die Fortbildungsveranstaltung reiht sich in verändertem Format in die jährlich durchgeführten Veranstaltungen von Kommunen für Kommunen zum europäischen Beihilferecht ein. Das Seminar wendet sich an Führungs- und Fachpersonal aus der Kommunalverwaltung, insbesondere den Bereichen Beteiligungsmanagement, Recht, Wirtschaft und Finanzen sowie an Ratsmitglieder Anmeldung –– Fax: 030/39001–268 –– E-Mail: [email protected] –– Online-Anmeldung Weitere Informationen und Kosten unter https://difu.de/ veranstaltungen/2016-11-14/das-europaeische-beihilferechtin-der-kommunalen-praxis.html ÌÌ 11. Bundesrichtertagung des vhw Termin: 21. November 2016 Ort: Kardinal Schulte Haus, Overather Str. 51, 51429 Bergisch Gladbach Veranstalter: vhw-Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. Für eine rechtssichere Beurteilung städtebaurechtlicher Sachverhalte in der Planungs-, Genehmigungs- und Beratungspraxis ist die Kenntnis der höchstrichterlichen Leitentscheidungen unabdingbar. Auf der 11. Bundesrichtertagung des vhw informieren die Bundesrichter Dr. Andreas Decker, Günter Halama, Dr. Christoph Külpmann und Helmut Petz über neue und richtungweisende Entscheidungen des 4. Senats aus erster Hand. Die vier Bundesrichter erörtern Entscheidungen u. a. zu Fragen: –– der Planung (u. a. Aufstellungsverfahren; Naturschutzrecht; Fehler bei der UVP und ihre Folgen), –– der Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich (Bordell, Gewerbebetrieb, Vergnügungsstätte; Bauvorbescheid, Bauverbot), im unbeplanten Innenbereich (Maß der baulichen Nutzung, maßstabsbildende Wirkung; Bauvorbescheid, Verlängerung, Veränderungssperre; Bindung Straßenausbau-Beitragsbescheid) sowie im Außenbereich (UVP -Pflicht bei kumulierenden Vorhaben; Erweiterung von Außenbereichsvorhaben; Windenergieanlagen, Bauverbot, Störung von Flugsicherungseinrichtungen, Störung von Wetterradaranlagen) und –– des Prozessrechts (u. a. Normenkontrolle, Antragsfrist bei geltend gemachter Funktionslosigkeit; Präklusion; Einwendungsbegriff). Seite 35 Publicus 2016.9 Veranstaltungsspiegel Inhalt Die Teilnehmer erhalten wertvolle Informationen durch erstrangige Experten und haben zudem noch Gelegenheit, sich mit den Referenten und anderen Teilnehmern auszutauschen. Der Teilnehmerbeitrag beträgt 415,- €, für vhw-Mitglieder 350 €. Detaillierte Auskünfte, Programm und Anmeldung: vhw e.V., Zentrale Seminarverwaltung, Fritschestraße 27/28, 10585 Berlin Tel. 030 / 390473–610, Fax -690. E-Mail: [email protected] oder im Internet: http://www.vhw.de/fortbildung/ Link zur Veranstaltung: http://www.vhw.de/veranstaltung/ aktuelle-rechtsprechung-des-bundesverwaltungsgerichtszum-staedtebaurecht-am-21-11-2016-in-bergisch-gladbachnw160016/ Veranstaltungsberichte ÌÌ Salzburger internationales Rechtsinformatik-Symposion (IRIS 2016) Das Internationale Rechtsinformatik Symposion IRIS fand von 25. bis 27. Februar 2016 in Salzburg zum 19. Mal statt und hat sich als bedeutende wissenschaftliche Tagung in Österreich und Mitteleuropa auf dem Gebiet der Rechtsinformatik einen festen Platz erobert. Der Schwerpunkt der Tagung lag im Informationsaustausch der führenden österreichischen und internationalen Rechtsinformatiker/innen über die rechtsdogmatischen, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und philosophischen Fragestellungen des Rechts in der Wissensgesellschaft. Einige Referate – etwa zu internationalen e-Identitäten oder dem Diebstahl von Identitäten – wurden bereits in den letzten Ausgaben des PUBLICUS besprochen. Hier folgen Besprechungen der weiteren Referate zum Thema elektronischer Rechtsverkehr in Deutschland sowie zum Spannungsfeld zwischen öffentlicher Sicherheit und privater Freiheit durch technische Fortschritte. Der Beitrag wird fortgesetzt. ÌÌ Entwicklungen des ERV in Deutschland Zum elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland beantwortete Daniela Freiheit eingangs die Frage, wer sich um die Trends in der deutschen Justiz kümmere: der E-Justice-Rat, die BLK (Bund-Länder-Kommission für die Einführung der IT in der Justiz), darunter die Arbeitsgruppen ERV, Justizportal, IT-Standards und „Zukunft”. Die laut Gesetzgeber zu bearbeitenden Trends seien in Deutschland: e-Formulare, Anwaltspostfächer, Schutzschriftenregister, Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis – wer 2018 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nutze, brauche keine (andere) elektronische Signatur. Ab 2022 gelte die flächendeckende Öffnung des ERV (trotz gesetzlich noch möglicher opt-out-Klausel) für alle professionellen Einreicher. Falls jemand frage, ob dann die NSA alle Schriftsätze mitlesen dürfe, könne mit nein geantwortet werden. Seit 2005 gebe es die funktionierende Infrastruktur EGVP mit doppelter Verschlüsselung nach OSCI -Standard, 79000 Postfächer und 1,5 Mio. beförderte Nachrichten. Eine häufige weitere Frage © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München laute, wie denn trotz doppelter Verschlüsselung der Adressat noch erkannt werden könne? Das tue kein Mensch, sondern eine „Intermediär”-Software, die den ersten Umschlag öffnen und den Empfänger erkennen könne, und in einem weiteren zweiten Umschlag dann die Nachricht an dessen Postfach weiterleite. Das elektronische Anwalts- und Verwaltungspostfach gelte nur für einen geschlossenen Nutzerkreis mit authentifizierten Nutzern mit gesicherten elektronischen Identitäten, die in einem zentralen Dienst („SAFE ”-System) gespeichert seien. Die Anwendungen im Umkreis des EGVP verfügten über keine eigenen Nutzerverwaltungen, sondern alle Nachrichten gingen zuerst einmal in Kopie an SAFE , wo die Berechtigung zum Senden und Empfangen geprüft werde, bevor die Nachricht bearbeitet werde. Die Identität der registrierten Nutzer bestehe aus vier Datengruppen: Persönliche Daten (Format XJ ustiz), Nutzername plus Kennwort, Softwarezertifikat und Rolle (Rollen seien in SAFE definiert als Paare aus Rollentyp/Rollenwert). Derzeit arbeite das System nur für 144000 Nutzer aus dem Bereich RA , Notar, Gerichtsvollzieher, Bürger, Firmen, etc. Diese Bereiche bildeten jeweils eigene Daten„töpfe”, die nur in einem gemeinsamen Format gespeichert und durchsucht würden, aber die Rechte-Verifikationsstufen erfolgten vorab. Das „F” in „SAFE ” heiße „föderiert”, das heißt, Notare, Rechtsanwälte und andere Gruppierungen prüfen die Gruppenzugehörigkeit jeweils für sich und das Ergebnis werde dann jeweils standardisiert in SAFE abgelegt. Für die gemeinsame Durchsuchbarkeit der Datensätze gebe es einen integrierten Suchservice. Über das besondere elektronische Anwaltspostfach „beA” und seine Herausforderungen sprach Thomas Fenske von der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer BRAK . – Das ERV-Gesetz verpflichte die BRAK zur Einrichtung dieser Postfächer für alle ca. 165000 zugelassenen Anwälte in Deutschland. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und zwei-Faktor-Authentifizierung (Besitz und Wissen) trügen zur Sicherheit bei. Termin zum Start wäre der 1. 1. 2016 gewesen. Aufgrund der Prognose mangelnder Akzeptanz in der Anwaltschaft wegen unzureichender Benutzerfreundlichkeit (u. a. bevorzugter Zugriff via Kanzleisoftware statt über Standardbrowser) und mangelnder Berücksichtigung anwaltlicher Besonderheiten (z. B. bei der Bearbeitung und Terminierung besonders großer Akten) sei der Termin be- Seite 36 Publicus 2016.9 Veranstaltungsspiegel Inhalt wusst nicht eingehalten worden, sondern es seien Nachbesserungen vor der verpflichtenden Einführung geplant, derzeit im Widerspruch zur gesetzlich vorgegebenen Frist. Ein zentrales Sicherheitsfeature sei das HSM (= Hardware-Security-Module), vier zentrale – physisch gesicherte – Geräte in unterschiedlichen Rechenzentren für die Identifikation jedes Anwalts mithilfe seiner individuellen Karte. Dieses prüfe stets, wer was aus einem Postfach lesen darf. Beim Anwalt selbst genüge hingegen ein Standard-Kartenlesegerät. Der neue Personalausweis habe leider kein ausreichendes Verschlüsselungs-Zertifikat, sodass er trotz Signaturfunktion mit qeS-Modul und Identifikationszertifikat nicht für die besonders sicheren Authentifikationswege der BRAK / BN otK eingesetzt werden könne. Es sei daher eine gesonderte Karte nötig, um erstmalig zum Postfach Zugang zu erhalten. Auf Frage von Ralf Hecksteden, ob es bereits eine Legaldefinition für „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung” gebe, anwortete der Referent mit nein, denn ausführende Verordnungen seien zum Teil noch nicht erlassen. Der OSCI -Standard werde vermutlich eine der zugelassenen Methoden werden. Die Rolle der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer als akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter im Projekt „beA” (https://bea.bnotk.de/) war Thema bei Martin Davies. Teil 1 betraf technische Grundlagen, insbesondere die asymmetrische Verschlüsselung: ein privater geheimer Schlüssel verbleibe beim Inhaber, der öffentliche Schlüssel werde Bestandteil einer Public Key Infrastructure. Die Zuordnung des privaten Schlüssels zu einer Person erfolge durch ein Zertifikat einer Zertifizierungsstelle. So eine Zertifizierungsstelle sei dafür zuständig, bei jeder Benutzung den privaten Schlüssel auch zu validieren, d. h. die Zuordnung zum Inhaber zu bestätigen. Teil 2 behandelte die organisatorische Umsetzung: 31 von 43 zertifizierten Diensteanbietern hätten inzwischen den Dienst wieder eingestellt. Europaweite Ausschreibungsverfahren seien in einem solchen Projekt nicht erwünscht gewesen. Die BN otK betreibe daher in Kooperation mit der BRAK eine nicht outgesourcete eigene Institution mit der Zertifizierungsstelle in Köln, die ihrerseits regelmäßig vom TÜVIT zertifiziert werde. Die Kanzlei-Ausstattung mit Hardware und Zertifikaten koste mit den Produkten der BN otK pro Mitarbeiter zwischen 100 und 200 Euro. Die laufenden Kosten für Rechtsanwaltskarte und © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München System betrügen jährlich mindestens 30 Euro für die Kartennutzung plus ca. 60 bis 70 Euro jährlich für die Systemnutzung. ÌÌ Das Spannungsfeld „Sicherheit und Recht” Im Arbeitskreis Sicherheit und Recht ging es um die Verschiebung der Bewertungen im Spannungsfeld zwischen öffentlicher Sicherheit und privater Freiheit durch techni sche Fortschritte und Vernetzungen. Den Beitrag zur Netzwerk Analyse und voraussagebasierter Polizeiarbeit – von einem reaktiven zu einem proaktiven Vorgehen der Polizei stellte Federico Costantini, Jurist von der Universität Udine aus Italien, vor und fragte unter dem Titel „Network Analysis and «Predictive Policing»: Towards a «Profiling Society”, ob wir uns in Richtung einer Profiling Gesellschaft entwickelten. Gewisse Problemkonstellationen könnten erwachsen aus Netzwerkanalysen und voraussagebasierter Polizeiarbeit. Denn dabei gehe es nicht nur um Beobachtung, Überwachung und Aufrechterhaltung einer Ordnung, sondern um technologische Herausforderungen, die vor kurzem noch Science Fiction gewesen wären und die eine besonders intensive Kontrolle des Staates über Bürger verursachten und deshalb im Sinne der Grundrechte besonders genaues Hinsehen erforderten. Er verwies auf den Fall Bayout aus 2009: ein verurteilter Straftäter wurde früher entlassen, weil er genetisch auf einen frühen Tod prädisponiert war. Könne man so etwas auch umgekehrt (zulasten von Tätern) anwenden? Prädiktive Polizeiarbeit funktioniere, sei effektiv und könne Kosten sparen. Erfolge resultierten aus z. B. Netzwerkanalysen. Die Effektivität begründete der Referent z. B. damit, dass Polizeisoftware in Mailand Aufklärungsraten bei Diebstählen merklich erhöht habe. Aber sie bringe auch Nachteile, vor allem für die persönlichen Freiheiten. Dazu gab es ein fiktives Beispiel: Jemand habe gefährliche Gegenstände gekauft, Hasskommentare auf Facebook geliked, treffe sich regelmäßig mit bekannten Straftätern und habe online Kontakte zu als gefährlich eingestuften Personen. Ein Algorithmus habe ausgerechnet, dass er wahrscheinlich demnächst eine bestimmte Person schädigen werde. Sei dies eine Voraussage, eine Vermutung, gar Wissen, oder noch gar nichts von alldem? – Könne man mit diesem Wissen zu einem Richter gehen und einen Durchsuchungs- oder Haftbefehl beantragen? Liege eine Art „Anscheinsbeweis” vor, den z. B. der Verdächtige entkräften müsse? Europäische Vorschriften verböten in gewissen Konstellationen automatische Entscheidungen nur auf der Grundlage von Daten über Personen. Diese Rechtsordnung verbiete also zu weit gehende Rechtsfolgen auf der Grundlage von Netzwerkanalysen. Es gebe zeitgenössische Philosophen (Luciano Floridi), die forderten, dass man Informationen als Teil der Realität verstehe und so könne man Informationen als Fakten ansehen, die eine polizeiliche Reaktion rechtfertigten. Der Referent wendete sich gegen eine solche Einordnung. Denn wenn es Sanktionen gebe, ohne dass ein actus reo oder eine mens rea erwiesen sind (Unschuldsvermutung), dann werde die Existenz des freien Willens verneint. Dies sei zumindest im Ergebnis abzulehnen. Hinweis der Redaktion: Die Besprechung der weiteren Referate zum Thema „Spannungsfeld zwischen öffentlicher Sicherheit und privater Freiheit” sowie zu weiteren Themenbereichen – erfolgt abschließend in den kommenden Ausgaben des PUBLICUS . Dr. Alexander Konzelmann, Leiter der Boorberg Rechtsdatenbank, RDB , Stuttgart [email protected] Seite 37 Publicus 2016.9 Zeitschriftenspiegel Inhalt Zeitschriftenspiegel Verwaltungsblätter | Sozialverwaltung und Sozialrecht Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Niedersächsische Verwaltungs blätter (NdsVBl.) Henneke 60 Jahre Landkreistag Baden-Württemberg im 100-jährigen (deutschen) Landkreistag Heft 9 – 353 Henneke Entwicklung der Kreisverfassung von 1927–1932 als Fundament für die Nachkriegsstrukturen Heft 9 – 257 Eisenbarth/Lange Gebündelte Dienstpostenbewertung: Das BVerfG sichert Gestaltungsspielräume Heft 9 – 364 Kühn 70 Jahre Land Niedersachsen – plus 30-jähriger Gründungsvorlauf Heft 9 – 267 Vetter Müssen Dienstposten wirklich bewertet werden – und wenn ja, woraus ergibt sich eine solche Pflicht? Heft 9 – 373 Ipsen In Memoriam Werner Thieme (1923 – 2016) Heft 9 – 273 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Nordrhein-Westfälische Verwal tungsblätter (NWVBl.) Heusch Die freie Rede im Rat und ihre Grenzen Heft 9 – 353 Lindner Der „Auslandsbayer” Heft 17 – 577 Thum Zur Territorialbindung des Wahlrechts bei Landtagswahlen Heft 17 – 579 Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden. Deubert Zu den Sitzungszeiten von Kommunalgremien Heft 18 – 585 Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Will Kodifikation des allgemeinen Auskunftsrechts im Bayerischen Datenschutzgesetz Heft 6 – 613 Henneke Der Landkreistag von seiner Gründung 1916 bis zur Ruhrbesetzung und Hyperinflation 1923 Heft 9 – 217 Brodmerkel Kommunale Informationsfreiheitssatzungen – rechtliche Grenzen eines politischen Trends Heft 18 – 621 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Ristelhuber Information und Verschwiegenheit kommunaler Aufsichtsräte Heft 9 – 359 Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Henneke Der Landkreistag von seiner Gründung 1916 bis zur Ruhrbesetzung und Hyperinflation 1923 Heft 9 – 217 AUSBILDUNG/ FACHPRAXIS Abzug vom 26.08.2016, 11:05:53 ISSN 1867-6995 42. Jahrgang apf 9 | 2016 15. September 2016 Dorf interview: Wir sprachen mit: Prof. Dr. Dr. hc. Erich Keller, Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank Heft 9 – 259 SOZIALRECHT B 2753 ISSN 0341-3888 49. Jahrgang Heft 7/2010 Dezember 2010 ISSN 0342-3379 H 7463 62. Jahrgang . Dezember 2010 12 FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION Zimmermann europa: Regieren im europäischen Mehrebe nensystem in zwölf Lektionen – Hilfsorgane und Agentu ren der EU (Lektionen X und XI) Heft 9 – 262 Albrecht rechtsprechung: Die pauschalen Verlagsbeteili gungen an Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaf ten sind rechtswidrig – BGH und EuGH beenden eine Tradition Heft 9 – 265 Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen mit besonderer Berücksichtigung der Gebiete Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge Prof. Dr. E.-W. Luthe Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im SGB IX (Teil I) Seite Dr. Monika Exner/ Franz Dillmann »Mit heißem Bemühn . . .«, Voraussetzungen und Grenzen der Gewährung einer Hochschulhilfe für behinderte Menschen 181 Vertrauenspersonen fragen ____________________ 201 Aus der Rechtsprechung Auswärtige Unterbringung beh. Auszubildender (BVerwG) _____________________ 205 Kosten der Schwerbehindertenvertretung (BAG) _____________________________________________ 210 Verteilung der verringerten Arbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212 Benachteiligung eines schwerbeh. Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214 Pflichtarbeitsplatz für schwerbeh. Menschen (LSG) __________________________________ 216 Seite 190 Zeitschrift für das Fürsorgewesen Dr. Mecke Tagungsbericht des 3. Deutschen Sozialgerichtstags: Hartz IV-Reform – Experten bezweifeln Verfassungsfestigkeit Seite 197 AKTUELLES _ 16 Soziales Gesundheits- und Medizinrecht Medizinrecht _________203 Integrationsprojekte Abschlussbericht in _________________________________189 _ 14 Fürsorgetag/ConSozial Deutschland ____________________________2009 _______UN___________________ 14 8. Deutsche Deutscher imHörfilmpreis Ausschuss zur Behindertenrechtskonvention _________ 202 Berechnung der Ausgleichsabgabe ______und _____________Nutzen _______________________der __________beruf________________________________ 16 Kosten 2009 lichen Reha ____________________________________________________________ 204 Rundfunkgebührenbefreiung __________________ 30 Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204 Internes Qualitätsmanagement ___________ 30 Rechtsprechung Neuer Internetauftritt in Leitsätzen _________________________________________________________ 219 der Berufsbildungswerke ______________________________ 30 Bücher _________________________________________ II/204/220 Schriftl. Anfragen an die Bundesregierung ___________________________________________________ 30 Bücher __________________________________________________________________ Aus dem Inhalt: Den Wechsel gelingen lassen – Faktoren für ein erfolgreiches Management des Übergangs in die Optionskommune Jahresinhaltsverzeichnis II/32 70695 ausbildung · prüfung · fachpraxis Gesamtausgabe Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung Schwerpunkte Zeitschriftenspiegel Inhalt 7/2010 Publicus 2016.9 } „Politik des Gehörtwerdens“ – Stärkung der unmittelbaren Demokratie: Die neue Gemeindeordnung für Baden-Württemberg } Die mündliche Prüfung zum Verfassungs- und Polizeirecht: Todesstrafe, Notstand, Schusswaffengebrauch } Das Interview mit Professor Dr. Dr. h. c. Erich Keller, Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank Rubriken Seite 38 Vorschau Heft 10 Sauerland das aktuelle thema: Streit um Milliarden: Der Atomausstieg vor dem Bundesverfassungsgericht aufsatz Dr. Arne Pautsch Die neue Gemeindeordnung für Baden-Württemberg im Überblick 237 Dr. Dr. Frank Ebert Die Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland – Funktion und Organisation – Teil 2 242 fachpraxis Dr. Torsten Steinrücken Gewinner und Verlierer bei Veränderungen fiktiver Hebesätze in den kommunalen Finanzausgleichsgesetzen der Länder 247 europa Daniel Zimmermann Regieren im europäischen Mehrebenensystem in zwölf Lektionen – Hilfsorgane und Agenturen der EU (Lektionen X und XI) 262 rechtsprechung Prof. Achim Albrecht Die pauschalen Verlagsbeteiligungen an Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften sind rechtswidrig 265 Sojka aufsatz: Der Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren – Teil IV: Die sonstigen Klagearten Behindertenrecht (br) Lohmann Die Inklusion in der Sekundarstufe II ist die größte Herausforderung – Teil I Heft 5 – 129 Kayser Praxisfragen im Kontext des § 116 SGB IX: Nach wirkungen des Schwerbehindertenschutzes Heft 5 – 136 Hanne aufsatz: Die Bauleitplanung als Kernaufgabe der gemeindlichen Planungshoheit Vertrauenspersonen fragen Heft 5 – 139 Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis Heft 9/2016 Sadacharam/Albrecht fachpraxis: Urheberrechte im Semi narbetrieb Aus der Rechtsprechung: Sozialplanabfindung – Benachteiligung wegen Behinderung (BAG) Heft 5 – 142 Pautsch aufsatz: Die neue Gemeindeordnung für BadenWürttemberg im Überblick Heft 9 – 237 Marz fachpraxis: Der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Absatz 5 SGB II Aus der Rechtsprechung: Ausgleichsabgabe – Säumniszuschläge (OVG) Heft 5 – 145 Ebert aufsatz: Die Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland – Funktion und Organisation – Teil 2 Heft 9 – 242 Gass wissens-test: Rückforderung von Zuwendungen einschließlich Verzinsungsfragen – Übungsfälle (Teil 4) Aus der Rechtsprechung: Stellenbewerbung – Eignungstest – Vorstellungsgespräch (LAG) mit Anm.Weidemann Heft 5 – 147/149 Steinrücken fachpraxis: Gewinner und Verlierer bei Verän derungen fiktiver Hebesätze in den kommunalen Finanz ausgleichsgesetzen der Länder – Eine Analyse am Beispiel Thüringens Heft 9 – 247 Neudert wissens-test: Das Planspiel als alternative Lehr form – Thema: „Konjunktur- und Wachstumsförderungs gesetz” im Rahmen des Schwerpunktthemas Ökonomie Soziales Gesundheits- und Medizinrecht Heft 5 – 140 Ebert rechtsprechung: Akkreditierung von Studiengängen Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) Gass wissens-test: Rückforderung von Zuwendungen einschließlich Verzinsungsfragen (Teil 3) Heft 9 – 254 Ebert wissens-test: Verfassungs- und Polizeirecht – Die mündliche Prüfung in Fragen und Antworten Heft 9 – 256 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Sojka lexikon: Die sonstigen Klagearten von A bis Z Mester, Aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht Heft 8 – 169 Seite 39 Publicus 2016.9 Zeitschriftenspiegel Inhalt Marburger Neue Leistungen in der gesetzlichen Kranken versicherung Heft 8 – 177 Lesen Sie diesmal: Jurist 4.0 – Die neue Welt des Rechts Neue Gesetze, Verordnungen und Erlasse: Aus der Gesetzgebung des Bundes und der Länder Heft 8 – 181 Hinweise auf Rechtsprechung des BSG mit Bezug zum S0GB II oder SGB XII – Veröffentlichungszeitraum 13. 06. 2016 – 14. 07. 2016 Heft 8 – 182 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte: BVerwG: Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X eigen ständig und unabhängig vom Antrag des Lb auf vorrangi ge Leistung. – BayVGH: Keine Unterbringung in Obdachlosenunterkunft für massiv die Ordnung in der Unterkunft störende psy chisch kranke Person. – Inhalt des Heftes 8 (Band 67) FEVS Heft 8 – 184 DER WIRTSCHAFTSFÜHRER DER WIRTSCHAFTSFÜHRER FÜR JUNGE JURISTEN Jurist 4.0 – Die neue Welt des Rechts 2016 · 2 Kanzleiarbeit im digitalen Zeitalter Christian Solmecke Autonomes Fahren – Revolution des Individualverkehrs Axel Funk Das Interview: Günther Oettinger Schwerpunkt: –– E-Justice-Kompetenz: ein Muss in der künftigen Juristenausbildung –– Legal Tech – eine Bestandsaufnahme –– Justiz 4.0 – auch die Justiz wird (noch) digitaler –– Autonomes Fahren – Revolution des Individualverkehrs –– Der Vertragsschluss im Internet der Dinge Referendariat: Der juristische Vorbereitungsdienst in Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein Weiterbildung: Masterstudiengang IT für Juristen in Oldenburg Einblicke: Daimler, Gleiss und CMS Sie finden den Wirtschaftsführer auch zum Download als PDF im Internet unter www.boorberg.de. Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Exemplar des Wirtschaftsführers auch per Post zu. Wir benötigen hierfür einen frankierten Rückumschlag (für Format DIN A4) mit Ihrer Adresse an: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Herrn Birger Graf Scharrstraße 2 70563 Stuttgart Zu den kompletten Inhaltsverzeichnissen der Zeitschriften: ÌÌ Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) ÌÌ Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) ÌÌ Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) ÌÌ Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Der Vertragsschluss im Internet der Dinge Das Interview: Günther Oettinger Olaf Sosnitza Digitaler Fortschritt und Arbeitswelt 4.0 Jens Günther Der Jurist als Qualitätsmanager und Auditor Matthias Werner Schneider ] Ausbildung ] Praxis ] Karriere Ausbildungsplätze in Studium und Referendariat Traineeprogramme und Stellen Tätigkeitsfelder von Juristen in Unternehmen ÌÌ Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) ÌÌ Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Anfang Oktober 2016 erscheint die neue Ausgabe des Wirtschaftsführers für junge Juristen. Fachbeiträge rund um Studium, Referendariat und Berufseinstieg sowie die Jobbörse mit Ausbildungs- und Referendarplätzen in Firmen und Kanzleien machen das kostenlose Jura-Magazin so beliebt. Es erscheint zweimal im Jahr jeweils Anfang April und Oktober in einer Auflage von ca. 9.000 Exemplaren. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München ÌÌ Behindertenrecht (br) ÌÌ Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) ÌÌ Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (apf) Seite 40 Publicus 2016.9 Literaturspiegel Inhalt Literaturspiegel Krisenmanagement | Persönliche Haftung Krisenmanagement in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen Topthema: Krisenprävention und Krisenmanagement Seit Erscheinen des Werkes »Krisenmanagement bei Unternehmensbedrohungen« im Jahr 2002 hat sich die Sicherheitssituation und damit die Krisenlandschaft rasant verändert. In der Neuerscheinung trägt ein Expertenteam dieser Entwicklung Rechnung. Pflichtlektüre für Entscheidungsträger Dieses einzigartige Kompendium ist durch die Fallbeispiele eine betont praxisorientierte Hilfe für alle Entscheider in Unternehmen, Organisationen, Behörden, medizinischen Einrichtungen, Schulen und für angehende Krisenmanager. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Über den Herausgeber Jörg H. Trauboth quittierte mit 50 Jahren als hochdekorierter Generalstabs-Oberst in der NATO den Dienst, arbeitete nach einer Ausbildung als Special-Risk-Consultant weltweit für eine britische Crisis Management-Firma bei Entführungen und Erpressungen und führte sodann 10 Jahre seine eigene Krisen-Beratungsgesellschaft mit einer 24 h-Task Force ÌÌ Krisenmanagement in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen Professionelle Prävention und Reaktion bei sicherheitsrelevanten Bedrohungen von innen und außen 2016, 482 Seiten, € 59,80 ISBN 978-3-415-05517-9 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten Umfassende Gesamtdarstellung… Das Werk zeichnet ein umfassendes Bild der Haftungsrisiken, denen Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte wie auch leitende Angestellte ausgesetzt sind. …mit wertvollen Praxistipps Das Werk zeichnet ein umfassendes Bild der Haftungsrisiken, denen Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte wie auch leitende Angestellte ausgesetzt sind. Der Autor erläutert explizit die Fallkonstellationen, die besonders häufig zu Haftungsansprüchen führen. Prägnante Praxistipps helfen dabei, Haftungsrisiken zu vermeiden oder zu beschränken. Autoren Professor Dr. Roderich C. Thümmel LL .M. (Harvard), Attorney at Law (New York), Rechtsanwalt in Stuttgart, Honorarprofessor an der Universität Tübingen ÌÌ Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten Haftungsrisiken bei Managementfehlern, Risikobegrenzung und D&O-Versicherung 2016, 5, völlig neu bearbeitete Auflage, ca. 392 Seiten, € 78,BOORBERG PRAXISHANDBÜCHER ISBN 978-3-415-05770-8 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Seite 41 Publicus 2016.9 Partner Inhalt Unsere Partner PUBLICUS-Ausgaben der letzten 12 Monate Strategischer Partner Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft Rheinstahlstraße 3 70469 Stuttgart Telefon: +49 (0)711 86040-00 Fax: +49 (0)711 86040-01 Ansprechpartnerin: Dr. Beatrice Fabry [email protected] www.menoldbezler.de Kooperationspartner VuBN – Verwaltungs- und Beschaffernetzwerk ondux GmbH Postfach 11 08 63 97034 Würzburg Telefon: +49 (0)931- 90 70 98 77 Fax: +49 (0)931- 31 82 40 5 Ansprechpartner: Dr. Michael Broens [email protected] www.vubn.de DATEV eG Paumgartnerstr. 6–14 90429 Nürnberg Telefon: +49 (0)911 319-0 Fax: +49 (0)911 3196 Ansprechpartner: Dr. Tobias Wagner [email protected] www.datev.de © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Seite 42 Publicus 2016.9 Impressum Inhalt Impressum Redaktion Susanne Sonntag (so, verantw.) Johannes Buschbeck (jb) Franz Königsperger (fk) E-Mail: [email protected] Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Verlag Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Geschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA Markus Ott Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart AG Stuttgart HRA 3076 Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100 E-Mail: [email protected] Internet: www.publicus-boorberg.de Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Geschäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen Wissenschaftlicher Beirat Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Ö ffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig Prof. Dr. Dirk Heckmann, Mitglied des Bayerischen Verfassungs gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik, Universität Passau Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der Europäischen Integration, Ludwig-Maximilian-Universität München Prof. Dr. Markus Möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität Bayreuth Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Fachbeirat Dr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages (DLT) Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden- Württemberg © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Dr. Frank Stollmann, Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Manuskriptangebote Manuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen. Graphische Konzeption Thomas Scheer Produktion Christine Stanger, Stefanie Wisse Anzeigenverkauf Roland Schulz Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart Telefon: (0711) 7385–238 E-Mail: [email protected] Satz GreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de Bezug, Erscheinungsweise Bezug kostenlos, erscheint monatlich Fotos S. 1: gabort © www.fotolia.de S. 2: Carmen Teltscher, Foto Kurz S. 4: bierwirm © www.fotolia.de S. 7: panimoni © www.fotolia.de S. 11: kebox © www.fotolia.de S. 13: chungking © www.fotolia.de S. 16: Syda Productions © www.fotolia.de S. 19: Joachim Wendler © www.fotolia.de S. 25: psdesign1 © www.fotolia.de S. 27: Brian Jackson © www.fotolia.de S. 29: ChaotiC_PhotographY © www.fotolia.de S. 33: glo5 © www.fotolia.de Urheber- und Verlagsrechte Alle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. 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