Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2016.9

www.publicus-boorberg.de
2016.9
INTEGRATION –
Digitale Angebote
ENDLAGERSUCHE –
Neue Formen der
Partizipation
GEBRAUCHTSOFTWARE –
Eine Alternative für öffentliche
­Auftraggeber
DER GASTBEITRAG –
VW-Skandal und Produkthaftung
© gabort – Fotolia
Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht
Seite 2
Publicus 2016.9
 Editorial
Inhalt
Frischer Wind
Liebe Leserin, lieber Leser,
Johannes Buschbeck
Redaktion PUBLICUS
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
elektronische Portale der öffentlichen Hand für Bürger und
Unternehmen zur Abwicklung kommunaler Dienstleistungen
sind keine ganz neue Idee. Dass die Auseinandersetzung mit
dieser Materie nach wie vor aktuell ist und warum dies so
ist, erfahren Sie im Beitrag von Dr. Kay Ruge, Beigeordneter
des Deutschen Landkreistags.
Und auch die Frage nach Entwicklungsmöglichkeiten und
-tendenzen im Bereich Mobilität, Energie und Ressourcen­
effizienz sind seit langem in der Diskussion. Aber was denken
nun eigentlich die deutschen Kommunen? Eine Studie gibt
Auskunft. Hierzu finden Sie den Beitrag von Klaus Dosch, der
an der Umfrage bei den Kommunen mitgearbeitet hat.
Die weiteren Beiträge dieser Ausgabe behandeln wieder
höchst brisante und aktuelle Themen, jeweils aus besonderer Perspektive: Den Abgas-Skandal bei Volkswagen nimmt
Carl-Christian Thier zum Anlass, die Risiken der amerikanischen Produkthaftung für deutsche Unternehmen zu
beleuchten. Auch die Atommüllentsorgung führt nach wie
vor zu hitzigen Debatten, zuletzt angefeuert durch den
Abschlussbericht der beim Bundestag angesiedelten Expertenkommission. In dem Bericht geht es auch um die Beteiligung der Bürger bei der Endlagersuche. Hierzu finden Sie
den Beitrag von Beate Kallenbach-Herbert und Julia Mareike
Neles vom Öko-Institut e.V.
Zu einem ähnlich sensiblen Thema fällte kürzlich der
Bayerische Verfassungsgerichtshof eine vielbeachtete Entscheidung: Die Richter bestätigten den bayerischen Sonderweg hinsichtlich der Abstandsflächen für Windkraftanla­
gen. Hierzu finden Sie den kritischen Beitrag von Frank
Sommer auf den Seiten 13 f.
Hingewiesen sei schließlich auf das Interwiew mit Prof. Dr.
Dr. Erich Keller. Wussten Sie, dass die Deutsche Bundesbank
über eine eigene Hochschule verfügt? Dort wird der Nach­
wuchs der Deutschen Bundesbank und der BaFin im
gehobenen Dienst ausgebildet – also das „Mittlere Management” der beiden Institutionen. Das Interview finden Sie auf
den Seiten 22-24.
Impulse für eine kleinere Zielgruppe gibt last but not least
eine Rezension von Dr. Alexander Konzelmann zu einem Buch
aus Österreich über die Konsolidierung von Rechtsvor­
schriften. Angesprochen sind hier Referenten, die mit der
Abfassung von Artikelgesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften befasst sind. Den Beitrag finden Sie auf
den Seiten 27-28.
Eine gewinnbringende Lektüre wünscht Ihnen
mit freundlichen Grüßen
Ihr Johannes Buschbeck
Seite 3
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Inhalt
Inhalt
Editorial
Frischer Wind
Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe
2
Natur/Umwelt/Energie
Endlagersuche mit Bürgerbeteiligung –
Abschlussbericht zur Partizipation nach
Standortauswahlgesetz Beate Kallenbach-Herbert, Darmstadt
Julia Mareike Neles, Darmstadt
4
Kommunale Handlungsfelder von morgen –
Die Stadt im Jahr 2030: Das denken die deutschen
Kommunen7
Klaus Dosch, Aachen
11
Bau/Boden/Planung
Vom Winde verweht –
BayVerfGH zur 10-H-Regelung für Wind­
energieanlagen13
Frank Sommer, München
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
16
Über buchstäbliche und lesbare Texte –
Rezension zu Beate Glück, Konsolidierung von
Rechtsvorschriften27
Dr. iur. Alexander Konzelmann, Stuttgart
Vergaberecht
Bund/Länder/Kommunen
Digitale Angebote zur Integration –
(Kreis-)Portale als Sammelpunkt kommunaler
Angebote für Flüchtlinge
Dr. Kay Ruge, Berlin
Schreckgespenst oder eher Hirngespinst? –
VW-Skandal und Produkthaftung: Gastbeitrag
Carl-Christian Thier, München
Kunst der Gesetzgebung
Unberechtigte Abmahnung teuer bezahlt –
Gebrauchtsoftware: Eine Alternative für öffentliche
Auftraggeber19
Roland Kreitz, Frankfurt am Main
Dr. Claudia Nottbusch, Bremen
Allg. Verwaltungsrecht/Verfahrensrecht
„Wir bieten viel, verlangen aber auch einiges!“
Interview mit Prof. Dr. Dr. Erich Keller
Gesetzgebungsspiegel31
Veranstaltungsspiegel33
Zeitschriftenspiegel37
22
Literaturspiegel40
Partner41
Öffentlicher Dienst/Personal
Workplace Violence –
Bedrohungsmanagement in Behörden
und Unternehmen
Dr. Dorothee Dienstbühl, Darmstadt
Rechtsprechungsspiegel29
Impressum42
25
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Inhalt
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in Ihren Bann!
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Die Autoren
sind versierte Kenner der Kommunalpolitik und wissen,
wie die Zielgruppen einer Rede optimal erreicht werden
können.
Alfred Bachofer war viele Jahre Bürgermeister und Oberbürgermeister in baden-württembergischen Kommunen
und ist Vorsitzender der größten Fraktion des Landkreises
Esslingen, Mitglied der Regionalversammlung sowie
Ehrensenator der Fachhochschule Nürtingen.
Der Jurist und Diplom-Verwaltungswirt Werner Frasch
kennt die Kommunalpolitik gewissermaßen »von außen«.
Als freier Journalist ist er für mehrere Lokalzeitungen
publizistisch tätig und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge, unter anderem im »Staatsanzeiger Baden-Württemberg«.
Das gesprochene Wort ist immer noch das wirksamste
Mittel, um andere zu überzeugen. Im »Kommunalen Redehandbuch« finden Sie alles, was den erfolgreichen Redner
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Rede aus und laden Sie sie als PDF oder WordVorlage auf Ihren PC herunter.
|
Individuelle Details einfügen
Tragen Sie direkt am PC Namen, Ort und Datum
ein. Selbstverständlich lassen sich auf Wunsch
auch andere Teile des Redetextes bearbeiten.
p
Ihre persönliche Rede ausdrucken
Nun können Sie Ihre personalisierte Ansprache
ausdrucken und vor Publikum halten.
Teil A führt knapp und übersichtlich in die redetechnischen Grundlagen ein.
Teil B gibt Hinweise für die Gemeinde als Gastgeberin.
Teil C bringt praktische Tipps für die selbstverfasste Rede.
Teil D beinhaltet über 170 Musterreden – in großer, leicht
lesbarer Schrift gesetzt.
Die Reden
Die Redetexte umfassen sämtliche Anlässe im kommunalen Bereich: von der Eröffnung einer Bürgerversammlung
über die Ehrung verdienter Mitarbeiter bis zur Ansprache
bei Gedenk- und Festtagen. Vor jeder Rede findet sich ein
Hinweis auf die Zielgruppen und Themen der Rede.
* Bezieher des Redehandbuchs melden sich mit dem im
Werk abgedruckten Zugangscode an.
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SZ0816
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Natur/Umwelt/Energie  Endlagerstandort
Inhalt
Endlagersuche mit Bürgerbeteiligung
Abschlussbericht zur Partizipation nach Standortauswahlgesetz
Mit dem Standortauswahlgesetz (Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze
[Standortauswahlgesetz – StandAG] vom 23. 07. 2013) beschlossen Bundestag und Bundesrat 2013 den Neustart eines
Verfahrens für die Suche nach einem Standort für ein Endlager
für die hochradioaktiven Abfälle. Zur weiteren Präzisierung
und Prüfung dieses Verfahrens wurde entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben die „Kommission Lagerung hoch
radioaktiver Abfallstoffe“ eingesetzt, die am 04.07.2016 nach
zweijähriger Arbeit ihren Abschlussbericht (Abschlussbericht
der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe,
Vorabfassung 04. 07. 2016) vorgelegt hat.
Eine der Aufgaben der Kommission war, Empfehlungen für die
Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Standortsuche
zu entwickeln. Zu ihren Ergebnissen erhält sie ein geteiltes Echo:
„Beteiligung der Öffentlichkeit: Nicht mehr als eine Sandkiste”
schreibt beispielsweise die Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg
(BI Lüchow-Dannenberg, 30. 06. 2016). Es gäbe zwar verschiedene Möglichkeiten der Öffentlichkeitsbeteiligung, aber der Einfluss auf zukünftige Entscheidungen wäre begrenzt, kritisiert die
Bürgerinitiative. Jörg Sommer von der Deutschen Umweltstiftung, Vertreter der Umweltverbände in der Kommission, sieht
den vereinbarten Standortauswahlprozess positiv,„weil wir im
Bereich der Partizipation weit über alles bisher Übliche hinausgehen“ (www.antiatomblog.de/endlagerkommission-­
beschliesst-abschlussbericht/, 28. 6. 2016). Er betont die
starken Rechte der potenziell betroffenen Regionen, Nachprü© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
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Seite 4
Atommüll-Endlagersuche: Neue Instrumente der Bürgerbeteiligung erweitern Möglichkeiten der Partizipation.
fungen einzufordern, und die Benennung eines für die Schlichtung von Konflikten zuständigen Partizipationsbeauftragten.
Das Nationale Begleitgremium
In ihrem Abschlussbericht sieht sich die Kommission einer
„umfassenden Partizipation“ verpflichtet, die die Begleitung
und Mitgestaltung aller Auswahlschritte umfasst. Starke
Kontrollrechte sollen die Prozess- und Entscheidungsqualität
hinterfragen und verbessern, ohne den Prozess zu blockieren.
Die wichtigsten Bestandteile des vorgeschlagenen Beteiligungssystems sind das Nationale Begleitgremium und die in
den Standortregionen zu etablierenden Regionalkonferenzen.
Seite 5
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Natur/Umwelt/Energie  Endlagerstandort
Inhalt
Um keine Lücke bis zum Beginn des Standortauswahlverfahrens entstehen zu lassen, soll möglichst schnell das Nationale
Begleitgremium etabliert werden. Seine Aufgabe ist die „vermittelnde Begleitung und Überwachung“ (Abschlussbericht
a.a.O) des Auswahlprozesses als neutrale unabhängige Instanz.
Zusammensetzen soll sich das Gremium aus zwölf anerkannten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie vier Bürger/innen und zwei Jugendvertreter/innen, die im Rahmen
einer Workshop-Reihe mit zufällig ausgewählten Bürger/innen
bestimmt werden (Prinzip der Planungszelle). Mit zunächst
halber Mitgliederzahl soll das Gremium nun unmittelbar ins
Leben gerufen werden. Ein entsprechendes Gesetz (Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Standortauswahlgesetzes
vom 07. 06. 2016) wurde bereits auf den Weg gebracht. Mit
Beginn des Standortauswahlprozesses wird das Gremium
dann vervollständigt. Es kann einen wissenschaftlichen Beirat
zur eigenen Unterstützung berufen, Gutachten vergeben und
verfügt über ein eigenes Finanzbudget. Das Nationale Begleitgremium hat ein Selbstbefassungsrecht. Beratungsergebnisse,
Verbesserungsvorschläge und Empfehlungen sollen an die
Bundesregierung und den Gesetzgeber übermittelt werden.
Als wichtiges Thema hat die Kommission den Umgang mit
Konflikten identifiziert. Leitlinie ist dabei, Konflikte nicht als
Störung zu identifizieren, sondern als „Treiber” wahrzunehmen, beispielsweise um wichtige Fragen zu klären und Ergebnisse zu verbessern. Das Nationale Begleitgremium übernimmt
die Funktion der Ombudsstelle für die Öffentlichkeit und ist Ansprechpartner für alle Beteiligten des Standortauswahlverfahrens. Ein vom Nationalen Begleitgremium benannter Parti­
zipationsbeauftragter soll für das Konfliktmanagement zur
Beilegung und Schlichtung von Konflikten verantwortlich sein.
Die Regionalkonferenzen
Die Phase 1 des Standortauswahlprozesses endet mit der
Benennung von Standortregionen, die in der Phase 2 übertägig erkundet werden sollen. Zu Beginn dieser Phase wird in
jeder Standortregion vom Bundesamt für kerntechnische
Entsorgung (BfE), der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde,
eine Regionalkonferenz eingerichtet. Wesentliche Aufgabe
wird sein, den Auswahlprozess intensiv zu begleiten und die
Entscheidungen auf Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit hin
zu überprüfen sowie in die Region hinein zu informieren. Die
Regionalkonferenzen sollen eigenständig mit großer Unabhän© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
gigkeit arbeiten und werden dazu mit finanziellen und organisatorischen Ressourcen ausgestattet. Eine Regionalkonferenz
besteht im Kern aus einem Vertretungskreis, der je zu einem
Drittel aus kommunalen Vertreter/innen, aus Vertreter/innen
gesellschaftlicher Gruppen und aus Einzelbürger/innen bestehen soll. Sie werden von der sogenannten Vollversammlung
für jeweils drei Jahre gewählt. Die Vollversammlung besteht
aus allen interessierten wahlberechtigten Bürger/innen einer
Region, die an den Versammlungen teilnehmen wollen. Information und Austausch sollen darüber hinaus auch mit allen
anderen Bürger/innen, als breite Öffentlichkeit bezeichnet,
ermöglicht werden. Der Vertreterkreis diskutiert seine Ergebnisse und Vorschläge mit der Vollversammlung, die wiederum
Vorschläge in den Vertretungskreis einspeisen kann. Die Beratungsergebnisse werden in Berichten dokumentiert und an
das BfE übergeben. Der Vertretungskreis einer Regionalkonferenz entsendet außerdem Vertretungen in den „Rat der Regionen“, ein für den überregionalen Austausch vorgesehenes
Gremium, in dem alle Regionalkonferenzen sowie die Zwischenlagerstandorte vertreten sein sollen.
Die Regionalkonferenzen haben das Recht auf Akteneinsicht und können die Teilnahme von Vertreter/innen der BGE
und des BfE an ihren Sitzungen einfordern. Ihr wichtigstes
Instrument ist das Recht, Nachprüfungen zu verlangen,
wenn vor wichtigen Entscheidungen der Standortauswahl
Defizite identifiziert werden, die im Dialog mit dem BfE oder
dem Vorhabensträger (Bundesgesellschaft für kerntechnische Entsorgung, BGE ) nicht ausgeräumt werden können.
Die Nachprüfung wird dadurch abgeschlossen, dass das BfE
mit den Nachprüfantworten einen überarbeiteten Vorschlag
vorlegt. Dieser wird zusammen mit der Stellungnahme der
Regionalkonferenz dem Gesetzgeber vorgelegt.
Durchführung von Erörterungsterminen
Als weiteres Instrument der Öffentlichkeitsbeteiligung
benennt die Kommission die Durchführung von Erörterungsterminen. Diese sollen am Ende jeder der drei Phasen des
Auswahlprozesses über den jeweiligen Vorschlag von Standortregionen in jeder betroffenen Region durchgeführt werden. Hinsichtlich Funktion und Durchführung orientieren
sich die Erörterungstermine an entsprechenden Vorgaben
für die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. in der atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV). Allerdings wird
explizit hervorgehoben, dass die Termine allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offenstehen sollen. Im vorlaufenden Stellungnahmeverfahren können Einwendungen
erhoben werden, für die die relevanten Informationen zielgruppengerecht aufbereitet werden müssen.
Mit ihrem Vorschlag zur Beteiligung der Öffentlichkeit hat
die Kommission ein System entwickelt, das sowohl die
regionale und die nationale Ebene als auch die Öffentlichkeit
in ihrer Vielschichtigkeit wie interessierte und breite Öffentlichkeit und Vertreter aus Politik und gesellschaftlichen
Gruppen berücksichtigt. Bürgerinnen und Bürger versteht
die Kommission als „emanzipierte Mitgestalter des Verfahrens“. Sowohl der Auswahlprozess als auch das Ergebnis
würden „hochwertiger, legitimierter und akzeptierbarer
gestaltet“ (Abschlussbericht a. a. O).
Beteiligungsmöglichkeiten – mehr als eine „Sandkiste“
Die beschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten gehen deutlich über das bisher in Großprojekten übliche Maß an Austausch und unabhängiger Kontrolle durch die Öffentlichkeit
hinaus. Es stehen verschiedene kooperative Instrumente zur
Verfügung, mit denen Entscheidungsgrundlagen im Vorfeld
überprüft und hinterfragt sowie Stellungnahmen und Empfehlungen eingebracht werden können. Ein Defizit mag man
darin sehen, dass eine Mitentscheidung im Sinne der Gewährung oder des Entzugs der Beteiligungsbereitschaft, wie
sie der Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte
(AkEnd) 2002 vorsah, nicht gegeben ist. Die Kommission
sah in solchen Abstimmungen das Risiko, dass der zu allererst kriterienbasierte Auswahlprozess durch einzelne Voten
an Fairness und Nachvollziehbarkeit einbüßen würde.
Das vorgeschlagene Beteiligungssystem ist trotzdem
mehr als ein Spielen in der „Sandkiste“. Starke Mitgestaltungselemente sind verankert. Der Prozess wird alle beteiligten Akteure erheblich fordern, sicherlich auch im Umgang mit Konflikten und Fehlern. Das Beteiligungssystem
soll deshalb lernfähig sein, so die Kommission: „Das Beteiligungssystem ist also kein in allen Details vorbestimmtes
Korsett, sondern eher ein robuster, lebender, lernfähiger
Organismus, in dem jeder Akteur zum Gelingen beitragen
kann“ (Abschlussbericht a.a.O). Dabei soll die Öffentlichkeit
ausdrücklich ermutigt werden, Vorschläge zur kontinuierlichen Verbesserung des Beteiligungsprozesses einzubringen.
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Natur/Umwelt/Energie  Endlagerstandort
Inhalt
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Titelfoto: © Dr. Siegfried Mauch / Bearbeitung RBV
MAUCH
Bürgerbeteiligung
Literatur:
–– Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe:
Abschlussbericht der Kommission Lagerung hoch radio­
aktiver Abfallstoffe, K-Drs. 268, Vorabfassung 04. 07. 2016,
www.bundestag.de/blob/434430/f450f2811a5e3164a7a31
500871dd93d/drs_268-data.pdf, Zugriff am 06. 07. 2016
–– Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte AkEnd:
Auswahlverfahren für Endlagerstandorte, Empfehlungen
des AkEnd – Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlager­
standorte, Dezember 2002
–– Bürgerinitiative Umweltschutz Lüchow-Dannenberg e.V.:
„Alter Geist in neuen Flaschen“ – Kritik am Abschluss­
bericht der Endlagerkommission, 30. 06. 2016;
www.bi-luechow-dannenberg.de/?p=16860, Zugriff am
26. 07. 2016
–– Sommer, Endlagerkommission beschließt Abschlussbericht, 28. 06. 2016,
www.antiatomblog.de/endlagerkommission-beschliesstabschlussbericht/, Zugriff am 26.07.2016
–– Fraktionen CDU /CSU, SPD, DIE LINKE . und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN , Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Standortauswahlgesetzes, Bundestag Drucksache
18/8704, 07. 06. 2016
Führen und Steuern
von Beteiligungsprozessen
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Bürgerbeteiligung
Führen und Steuern von Beteiligungsprozessen
von Dr. Siegfried Mauch
2014, 224 Seiten, € 19,90
Schriftenreihe der Führungsakademie
Baden-Württemberg
ISBN 978-3-415-05179-9
Beate Kallenbach-Herbert,
Öko-Institut e.V.,
NuA-Bereich Darmstadt
[email protected]
Julia Mareike Neles,
Öko-Institut e.V.,
NuA-Bereich Darmstadt
[email protected]
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Umfassend
und praxisnah.
Bürgerbeteiligung
MAUCH Bürgerbeteiligung
Seite 6
Leseprobe unter
www.boorberg.de/alias/1112317
Im Fokus dieses Buches steht die Führung und Steuerung von Beteiligungsprozessen. Der Autor stellt
anhand eines Steuerungskreises auf drei Ebenen die
zu beachtenden Stationen im Bereich der Steuerung,
der Projektentwicklung und der Öffentlichkeitsbeteiligung vor.
Die Leser erfahren, wie sie strategische und operative
Projekte aufsetzen und managen sollten. Ihnen wird
gezeigt, wie sie ausgehend von der Aufgabenstellung
die Beteiligungsrelevanz eines Vorhabens feststellen
können.
Die weiteren thematischen Schwerpunkte sind:
Akteure von Beteiligungsprozessen
Change Management
Beteiligungsmanagement
Aufwand und Nutzen von Bürgerbeteiligungen
Der Leitfaden baut auf den Schulungsinhalten des
Lehrgangs »Bürgerbeteiligung« auf.
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20
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SZ0315
Seite 7
Publicus 2016.9
Bund/Länder/Kommunen  Stadt 2030
Inhalt
Kommunale Handlungsfelder von morgen
Die Stadt im Jahr 2030: Das denken die deutschen Kommunen
© panimoni – Fotolia
Für die Studie „Was denken die deutschen Kommunen –
Handlungsfelder heute und im Jahr 2030” hat der VDI
(Zentrum Ressourceneffizienz) zusammen mit der Universität Hohenheim sämtliche 11.084 Kommunen in Deutschland zu den Herausforderungen in ihrer Stadt heute und im
Jahr 2030 befragt. 10,2 Prozent der (Ober-)Bürgermeister
aus Kommunen aller Größenordnungen beteiligten sich an
der Befragung. Als Handlungsfelder wurden neben Ressourceneffizienz auch die Themen Mobilität, Energie,
lokales Klima, Stadtentwicklung und Abfallwirtschaft
definiert.
ÌÌ
Mensch und Technik kommen sich selten
so nahe wie in der Stadt.
Die Initiative Stadt:Denken des VDI
Die VDI Initiative Stadt:Denken vereinigt Experten stadtaffiner Ingenieurdisziplinen und Gesellschaftswissenschaftler
mit dem Ziel, Entscheider – auch in den Kommunen – durch
interdisziplinäre Wissensvermittlung und -vernetzung zu
unterstützen. Der Fokus der Initiative liegt dabei auf der
mitteleuropäischen gewachsenen Stadt mit ihren teilweise in
Jahrhunderten entwickelten Strukturen und Systemen.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Stadt 2030: Förderprogramme zur Beratung bei der kommunalen Ressourceneffizienz gefragt.
Auf die Kommunen von morgen kommen in den nächsten
Dekaden enorme Herausforderungen zu. Einerseits stehen
die Städte im Zentrum der Energiewende und der bis 2050
notwendigerweise abgeschlossenen Dekarbonisierung der
Wirtschaft. Andererseits müssen sie unterschiedliche
demografische Entwicklungen bewältigen, die – je nach
Region – von einem weiteren Wachstum bis hin zur
Schrumpfung ihrer Bevölkerung reichen. Dabei sind die
Bedingungen, unter denen die zwangsläufig einsetzenden
Veränderungsprozesse ablaufen werden, nicht nur hinsichtlich der finanziellen Situation der Kommunen höchst unterschiedlich.
Seite 8
Publicus 2016.9
Bund/Länder/Kommunen  Stadt 2030
Inhalt
Mensch und Technik kommen sich selten so nahe wie in
der Stadt. Neue Ideen, Innovationen und zukunftsfähige
Techniken wirken dort ganz unmittelbar auf die Lebensqualität der dort lebenden Menschen. Mobilität von Menschen,
Gütern und Informationen, Integration der Arbeitswelt in
den Lebensraum, sichere, bezahlbare Ver- und Entsorgung
(Wärme, Strom, Gas, Breitband, Wasser, Abwasser), Zusammenspiel der Generationen mit durchaus divergierendem
Lifestyle – und das alles im lebenswerten Klima einer Stadt.
Dieses komplexe Zusammenwirken diverser sozioökonomischer Subsysteme basiert auch auf fundierter Ingenieurskunst.
Die aus der Sicht der Initiative Stadt:Denken für eine Stadt
der Zukunft relevanten Handlungsfelder wurden im Juni
2015 in der Veröffentlichung „Bausteine für die Stadt der
Zukunft” veröffentlicht.
ÌÌ
Eine stark zunehmende Bedeutung haben der
Ausbau intelligenter Stromnetze, das Mobilitäts­
management und der Ausbau des ÖPNV.
Was denken die Kommunen heute und im Jahr 2030
Gemeinsam mit Prof. Dr. Frank Brettschneider von der Universität Hohenheim entwickelte Stadt:Denken eine an alle
Bürgermeister Deutschlands gerichtete Umfrage. Diese
sollte die aktuelle und künftige Bedeutung von 20 Themenbereichen in den vier Handlungsfeldern Mobilität, Energie,
lokales Klima und Ressourceneffizienz für die Kommunen in
Deutschland aufzeigen und vertiefte Fragen zu den Handlungsfeldern beantworten.
Die Umfrage wurde per E-Mail an die Bürgermeister
verschickt. Von den 11.084 Bürgermeistern in den deutschen Kommunen konnte lediglich für 8.307 eine gültige
E-Mail-Adresse ermittelt werden. Für zahlreiche sehr kleine
Kommunen (< 500 Einwohner) konnte diese Adresse nicht
ermittelt werden. Von den angeschriebenen 8.307 Kommunen wurde ein Rücklauf von 10,2 % erzielt. Dabei waren
Kommunen aller Größenklassen recht repräsentativ vertreten, lediglich die Kommunen unter 2.000 Einwohner waren
etwas schwächer repräsentiert.
Als vordringlichste aktuelle Aufgabe wird von den Bürgermeistern die Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes
und dessen Neubau gesehen, dicht gefolgt von einer allgemeinen Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden. Die
Sanierung von Wasser- und Abwassernetzen hat ebenfalls
eine hohe Priorität. Von immer noch rund 2/3 der Bürgermeister wird aktuell der Ausbau des ÖPNV und der Verkehrsinfrastruktur insgesamt als kommunale Aufgabe gesehen.
Fünf wichtigste Aufgaben heute
Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes
Energieeffizienz von Gebäuden
78,1%
74,5%
Wasser und Abwasser
70,9%
Ausbau des ÖPNV
69,8%
Ausbau der Verkehrsinfrastruktur
64,4%
Abb. 1: Zentrale Ergebnisse der Studie: Die derzeit fünf wichtigsten Aufgaben aus Sicht der deutschen Bürgermeister.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Betrachtet man die in 15 Jahren wichtigen Aufgaben,
wandelt sich das Bild nur teilweise. In der Gesamtheit bleiben beinahe alle Aufgaben ähnlich relevant oder relevanter
als heute. Es fällt auf, dass lediglich das Anfertigen kommunaler Klimakarten sowie die Abfallwirtschaft von rund 20 %
der Bürgermeister als weniger relevant angesehen werden.
Insbesondere in Bezug auf die Klimakarten erscheint dies
bemerkenswert, da doch eine Anpassung an die Klimafolgen
und an Wetter-Extremereignisse in der Zukunft von rund der
Hälfte der Bürgermeister als wichtiger als heute angesehen
wird. Alle anderen Aufgaben werden von rund 90 % der
Bürgermeister weiterhin als wichtig oder sogar noch wichtiger als jetzt eingeschätzt.
Eine stark zunehmende Bedeutung haben der Ausbau
intelligenter Stromnetze, das Mobilitätsmanagement und
der Ausbau des ÖPNV. Fragen der Sanierung von Gebäuden
und der Steigerung der Energieeffizienz bleiben auch im
Jahr 2030 auf der Aufgabenliste der Kommunen, rund 30 %
der Bürgermeister beurteilen dies sogar noch mit steigender Wichtigkeit.
Auf die Frage nach Handlungskonzepten für Mobilität,
lokales Klima und Energie geben mehr als 2/3 der größeren
Städte über 50.000 Einwohner an, ein solches Handlungskonzept politisch beschlossen zu haben. Je kleiner die Kommunen sind, desto geringer ist der Anteil der Kommunen mit
einem Handlungskonzept. Lediglich im Handlungsfeld Ressourceneffizienz muss festgestellt werden, dass es in weniger
als 20 % der Kommunen ein beschlossenes Konzept gibt.
Auffällig dabei ist, dass hier die Größe der Kommunen praktisch nicht relevant für die Anzahl der Konzeptnennungen ist.
Vertiefend wurden kommunale Ziele und eventuell notwendige Unterstützungen zur Erreichung dieser Ziele im
Bereich der Ressourceneffizienz abgefragt. Von 130 Antworten bemängeln 44 fehlende Beratungsangebote und Förderprogramme für Lösungen im Bereich der Verbesserung der
Ressourceneffizienz.
Hoher Beratungsbedarf zum Thema Ressourceneffizienz
Die in Abbildung 3 gezeigten Antworten spiegeln wider,
dass die Frage der Ressourceneffizienz in den Kommunen
– und vermutlich auch in der gesamten Gesellschaft – bislang
noch keine dominierende Rolle spielt, wie dies beispielsweise
bei der Energieeffizienz oder beim Klimawandel der Fall ist.
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Bund/Länder/Kommunen  Stadt 2030
Inhalt
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Relevanz der Aufgaben im Jahr 2030
Richtungweisend.
Ausbau intelligenter Energienetze und Energiespeicher
WILLI KACZOROWSKI
Mobilitätsmanagement
Anpassung an Wetter-Extremereignisse
Anpassung an Klimafolgen
Die smarte Stadt
Ausbau des ÖPNV
Regenerative Wärmeerzeugung
Regenerative Stromerzeugung
WILLI KACZOROWSKI
Seite 9
Lufthygiene (z.B. Reduzierung von Luftschadstoffen)
Die smarte Stadt –
Den digitalen Wandel
intelligent gestalten
Handlungsfelder
Herausforderungen
Strategien
AUCH ALS
E-Book
Wasser und Abwasser
Kommunale Eigenversorgung mit Energie
WWW.BOORBERG.DE
Reduzierung der Wärmebelastung
Flächenverbrauch in der Kommune
Kaczorowski
Die smarte Stadt –
Den digitalen Wandel intelligent gestalten
Belastung durch Wirtschaft- und Güterverkehr
Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden
Handlungsfelder – Herausforderungen – Strategien
Steigerung der Ressourceneffizienz
2014, 226 Seiten, € 24,90; ab 10 Expl. € 23,20;
ab 20 Expl. € 21,50; ab 30 Expl. € 19,90
Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes und
Förderung Fußgänger- und Radverkehr
Mengenpreise nur bei Abnahme durch einen
Endabnehmer zum Eigenbedarf.
Ausbau der Verkehrsinfrastruktur
ISBN 978-3-415-05215-4
Abfallwirtschaft ( z.B. Erfassungssystem, Wertstofftonne)
Anfertigen kommunaler Klimakarten
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90 100
Abb. 2: Zentrale Ergebnisse der Studie: Relevanz der 20 Aufgaben im Jahr 2030; gleich wichtig (blau),
2030 wichtiger als heute (rot), an 100 % fehlende Werte: weniger wichtig als heute.
Das Buch stellt sechs Handlungsfelder dar, die für die
erfolgreiche digitale Vernetzung einer Stadt entscheidend sind: von der smarten Verwaltung und
Politik über die Bildung, die Wertschöpfung in einer
globalen Wirtschaft, die Mobilität bis hin zu Gesundheit und Pflege sowie Energie und Umwelt.
Der Autor beschreibt Konzepte, Strategien und Instrumente zur Entwicklung einer »smarten Stadt«.
So fühlen sich rund drei Viertel der Bürgermeister nicht
ausreichend über den Zusammenhang zwischen Ressourcenund Energieeffizienz und Klimaschutz informiert. Mehr als die
Hälfte der Bürgermeister sieht in der Ressourceneffizienz ein
Feld, dem bislang noch nicht viel Aufmerksamkeit gewidmet
wurde. Lediglich ein kleiner Teil der Bürgermeister sieht in
der Ressourceneffizienz kein kommunales Aufgabenfeld,
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
trotzdem haben erst 12,5 % der Kommunen einen hauptamtlichen, mit Ressourcenfragen betrauten Mitarbeiter. Ob dieser
dann tatsächlich auf Ressourcenfragen antwortet oder auf
dem Gebiet der Energieeinsparung oder des Klimaschutzes
tätig ist, wurde nicht ermittelt.
Ein klares Ergebnis der Studie ist die Forderung nach
Beratung und Förderung für Konzepte zur Verringerung
Leseprobe unter
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SZ0816
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Bund/Länder/Kommunen  Stadt 2030
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Meinungen zum Handlungsfeld Ressourcen
Beratungsangebote zur Verbesserung der
Ressourceneffizienz würden nur in Anspruch
genommen, wenn sie kostenlos bzw. gefördert sind
58,3%
Ressourceneffizienz ist ein neues Thema, dem in
unserer Kommune noch nicht viel Aufmerksamkeit
gewidmet wurde.
54,4%
Es fehlen spezielle Beratungsangebote zum Thema
Ressourceneffizienz in Kommunen.
In unserer Kommune gibt es Personen, die sich
hauptamtlich mit Fragen der Ressourceneffizienz
beschäftigen.
Und treffen Sie mit Ihrem Angebot auf über
4.300 Entscheider im öffentlichen Bereich.
39,1%
Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen
Ressourcen-, Energieeffizienz und Klimaschutz
fühlen wir uns als Kommune hinreichend informiert.
Für Kommunen ist Ressourceneffizienz eher kein
Thema.
NEHMEN SIE DOCH
PLATZ!
26,9%
18,0%
12,5%
Abb. 3: Meinungen zum Handlungsfeld Ressourcen
des Ressourcenverbrauchs und der Erhöhung der Ressourceneffizienz in den Kommunen. Aufgrund der angespannten Finanzlage in den Kommunen würden rund 60 % der
Kommunen Beratungsangebote nur dann in Anspruch
nehmen, wenn diese für die Kommunen kostenlos wären.
Insbesondere vor dem Hintergrund der sich derzeit in
Ansätzen entwickelnden Diskussion um die Sinnhaftigkeit
weiterer Verschärfungen der Energieeinsparverordnung
(EnEV ) bei Gebäuden sollte auf den Wunsch der Kommunen
nach Beratungsangeboten und finanzieller Förderung zügig
reagiert werden. Schließlich steigen die Baukosten wegen der
immer größeren Komplexität der Energieeinsparmaßnahmen
drastisch an. Aber auch im Bereich der kommunalen Erzeugung erneuerbarer Energie könnte eine integrierte Betrachtung der Ressourceneffizienz dem gesamten Energiesystem
zu einer besseren Klima- und Energiebilanz verhelfen.
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Land und Bund sollten hier den Kommunen zügig mit Förderprogrammen zur Beratung bei der kommunalen Ressourceneffizienz helfen. Ohne diese bislang weitgehend ignorierten
Potenziale werden sich die anspruchsvollen Klimaziele des
Bundes und der Länder kaum realisieren lassen.
Klaus Dosch,
Diplom- Wirtschaftsingenieur/
Diplom-Geologe,
Aachener Stiftung Kathy Beys,
Aachen
[email protected]
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Seite 11
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Inhalt
Bund/Länder/Kommunen  Integration von Flüchtlingen
Digitale Angebote zur Integration
(Kreis-)Portale als Sammelpunkt kommunaler Angebote für Flüchtlinge
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Kreisportale als einfacher Zugang für Wirtschaft
und Bürger
Portale der öffentlichen Hand, über welche Bürger und
Unternehmen bestimmte, möglichst vielfältige Dienstleistungen auf elektronischem Wege in Anspruch nehmen können,
sind keine ganz neue Idee. Über derartige Instrumente wird
schon seit Langem diskutiert. In einigen Bundesländern
sowie zahlreichen Städten und Landkreisen sind sie bereits
realisiert.
ÌÌ
Öffentliche Online-Portale: Warum handelt es sich
bisher noch um keine Erfolgsgeschichte?
Die Grundidee ist einfach. Genauso wie ich als Kunde
Flüge, Bahnfahrten oder Einkäufe und sogar sensible Bankgeschäfte online abwickle, soll dies auch in Bezug auf
Dienstleistungen des Staates umgesetzt werden. Dabei sind
die Städte, Landkreise und Gemeinden in besonderer Weise
angesprochen, weil sie die weitaus meisten Kontakte on- wie
offline zu Wirtschaft und Bürgern unterhalten.
Um insbesondere kommunale Dienstleistungen wie
bspw. Bauanträge, Elterngeldanträge, Fahrzeugzulassungen und Ähnliches online abzuwickeln, bedarf es wie beim
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Online-Portale der öffentlichen Hand sind hilfreich, müssen aber nutzerfreundlicher gestaltet werden.
Online-Banking oder dem Erwerb eines Flugtickets bestimmter Basiskomponenten, z. B. Möglichkeiten der sicheren Authentifizierung und Bezahlung. Für die Authentifizierung wie auch in Bezug auf die Ersetzung oftmals immer
noch erforderlicher Schriftformerfordernisse bei Anträgen
auf Verwaltungsdienstleistungen setzt die öffentliche
Verwaltung nach wie vor auf die Nutzung des neuen Personalausweises. Hinsichtlich der Bezahlfunktionen gibt es
vielfältige Lösungen, seien es Bund-Länder-Eigenentwicklungen wie die Einbindung von E-Payment-Angeboten
bspw. der Sparkassen bis hin zur Nutzung bekannter
kommer­zieller Zahlungsmethoden wie Paypal. Gebündelt
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Inhalt
werden derartige Basiskomponenten idealerweise zusammen mit der Möglichkeit, Dokumente abzulegen im Sinne
eines virtuellen Briefkastens in Form von sog. Serviceoder Bürgerkonten. Die Verwaltungsdienstleistungen, die
online abgewickelt oder zumindest angestoßen werden,
sortieren sich oftmals nach Unternehmens- bzw. Lebenslagen wie bspw. Familie, Geburt eines Kindes oder Gründung
eines Unternehmens.
Beseitigung struktureller Defizite erforderlich
All das ist bekannt und bspw. bei dem Portal des Landes
Baden-Württembergs (service-bw.de) im Portal Bayerns
(Bayern-Digital.de) oder auch in Portalen einzelner Gebietskörperschaften wie bspw. dem Bürgerservice-Portal
des Landkreises Bamberg (Landkreis-Bamberg.de) in
Teilen realisiert. Warum handelt es sich dennoch bisher um
keine Erfolgsgeschichte, warum findet nicht im Ansatz eine
wirklich zählbare Nutzung derartiger Angebote statt? Die
diesbezüglichen Defizite sind offensichtlich. Nach wie vor
ist die Anzahl insbesondere der Kontakte des Bürgers zur
Verwaltung so gering, dass sich der mit der Nutzung der
öffentlichen Portale verbundene Aufwand, insbesondere im
Vergleich zum Online-Banking oder zur Ticketbuchung, als
deutlich zu hoch erweist.
ÌÌ
Ziel ist ein ebenenübergreifender Portalverbund,
der eine einmalige Authentifizierung ausreichen
lässt.
Die Anforderungen an Authentifizierung und Bezahlung
müssen deshalb dringend überprüft und nutzerfreundlicher
werden. Dass dieses mittlerweile im Grundsatz erkannt ist,
zeigen Bemühungen des Bundes wie der Länder, Schriftformerfordernisse abzubauen. Auch die Einbindung breiter
nutzbarer und nicht nur auf die öffentliche Verwaltung
bezogener Bezahlungsmöglichkeiten in Kommunalportalen
kann in diesem Zusammenhang hilfreich sein.
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Bund/Länder/Kommunen  Integration von Flüchtlingen
Schließlich ist auf die verstärkten Überlegungen hinzuweisen, auch andere Authentifizierungswege als den über den
neuen Personalausweis zuzulassen Ein weiteres Defizit ist
die Vielfältigkeit der unterschiedlichen öffentlichen Angebote, die die für Bürger und Unternehmen aus Kundensicht
nicht maßgebliche Zuständigkeitsordnung Deutschlands
widerspiegeln. Erforderlich ist hier eine Lösung, die es
ermöglicht, sich einmal zu authentifizieren und auf jedem
beliebigen Portal eines Landes, eines Kreises oder einer
Gemeinde alle Verwaltungsdienstleistungen auch unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit anstoßen bzw. abwickeln zu können. Auch dieses wird allerdings erst ganz
aktuell auf Bund-Länder-Ebene zusammen mit den Kommunen angegangen. Ziel ist ein ebenenübergreifender Portalverbund, der genau dieses ermöglichen soll und der die
einmalige Authentifizierung auf einem der beteiligten Portale für die Inanspruchnahme anderer Verwaltungsdienstleistungen ausreichen lässt. Erst wenn diese zwei strukturellen
Defizite beseitigt sind, lohnt sich ein weiteres Verstärken von
bereitgestellten Dienstleistungen wie auch dem Bekanntmachen derartiger öffentlicher Angebote.
Chance durch digitale Angebote bei der Integration
Wie wichtig derartige Instrumente wären und zum Teil
bereits jetzt sind, zeigt die Bewältigung des Flüchtlingszustroms aus dem Herbst letzten bzw. Frühjahr dieses Jahres.
Gerade für Flüchtlinge, aber auch für viele ehrenamtliche
Helfer sind weder die verschiedenen Angebote des Staates
noch die Zuständigkeiten wie die Möglichkeit, Hilfe zu
erlangen bzw. Unterstützung anzubieten, von vornherein
offenkundig. Angesichts dessen können Portale, die all diese
Fragestellungen aufgreifen, für Flüchtlinge und für
ehrenamtliche Helfer, aber auch für die Verwaltungen von
großem Wert sein. Vielfach haben Städte und Kreise deshalb
Lösungen angeboten, die hier unterstützend wirken. Nur
exemplarisch sei das Angebot des Landkreises Hof dargestellt (Asylinfo.Landkreis-Hof.de). Online wird Privatpersonen die Möglichkeit geboten, Unterkünfte anzubieten. Unternehmen können Beschäftigungs-, Ausbildungs- und
Praktikumsplätze offerieren sowie allgemeine Informationen
dazu zur Verfügung stellen. Es finden sich Hinweise zur
Abwicklung von Asylverfahren, zu Leistungen und zum
Zugang zur Gesundheitsversorgung ebenso wie zu den
Themenfeldern Sport und Vereine, Schule, Hilfe und Helferkreise. Da gerade die Flüchtlinge vielfach über Smartphones
verfügen, ist über die bloße Bereitstellung derartiger Portallösungen auch eine Verknüpfung mit einer App von großer
Bedeutung. Diese kann entweder wie im Falle des Landkreises Hof selbst entwickelt und bereitgestellt werden oder
aber durch Aufgreifen anderer vielfältiger Lösungen eingebunden werden. Zahlreiche Städte, Kreise und Gemeinden
haben bspw. „Das Flüchtlings-Hilfe-Portal – HelpTO ” genutzt. Darüber hinaus sind insbesondere mit Blick auf
Flüchtlinge Orientierungshilfen, Kommunalinformationen,
Ansprechpartner, Unterstützungsleistungen sowie Möglichkeiten zum Spracherwerb allgemein über Apps angeboten
worden. Genannt seien hier nur die „Ankommen-App” des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der Bundesagentur für Arbeit „Refugee-Guide.de” oder die „Welcome-App”. Bezüglich der ehrenamtlichen Helfer zielen
Angebote der Kommunen auf Koordination, ermöglichen die
gesteuerte Abwicklung von Sachspenden, stärken die Motivation von Helfern und können Informationen wie Wissens­
transfer gewährleisten. Genannt seien hier bspw. das Flüchtlings-Hilfe-Portal oder das Portal „Clarat”. Aber auch die
Verwaltung kann durch entsprechende Online-Angebote
professionalisierter werden, selbst über Lösungen informieren, den Erfahrungsaustausch untereinander befördern, wie
dieses bspw. bei dem Portal „Netzwerk-Kommunen.de” der
Fall ist.
Dr. Kay Ruge,
Beigeordneter,
Deutscher Landkreistag,
Berlin
[email protected]
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Bau/Boden/Planung  10-H-Regelung
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Vom Winde verweht
BayVerfGH zur 10-H-Regelung für Windenergieanlagen
Nach § 249 Abs. 3 BauGB konnten die Länder durch bis zum
31. 12. 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur
Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu
den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen
Nutzungen einhalten. Von dieser Länderöffnungsklausel hat
nur der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht.
Im Ergebnis segnet der BayVerf GH die 10-H-Regelung
sehr weitgehend ab. Durch Gesetz vom 17. 11. 2014 (GVB l
2014, 478) wurde mit Art. 82 BayBO eine entsprechende
Regelung getroffen. Nach deren Grundregelung sind Windkraftanlagen im Außenbereich nur noch dann privilegiert,
wenn sie einen Mindestabstand vom 10-Fachen ihrer Höhe
zu Wohngebäuden in bestimmten, abschließend bezeichneten Gebieten einhalten (Abs. 1 und Abs. 2). Nach der Bestandsschutzregelung des Art 82 Abs. 4 BayBO gilt diese die
Entprivilegierung bewirkende 10-H-Regelung für Windenergieanlagen nicht, wenn – erstens – die Standortgemeinde vor
deren Inkrafttreten Konzentrationszonen nach § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB auf Ebene der Flächennutzungsplanung ausgewiesen hat und ferner – zweitens – weder die planende
Gemeinde noch – drittens – eine betroffene Nachbargemeinde dieser Darstellung bis zum 21. 05. 2015 widerspricht.
Schließlich werden die Gemeinden in Art. 82 Abs. 5 BayBO verpflichtet, bei der künftigen Aufstellung von Bauleitplänen, die einen geringeren als den Mindestabstand festsetzen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf
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Die Windenergie wird es künftig in Bayern schwer haben.
eine einvernehmliche Festlegung mit den Nachbargemeinden hinzuwirken. In seiner Entscheidung vom 09. 05. 2016 –
Vf. 14-VII-14 u. a. (FStBay Randnummer 168/2016, NVWZ
2016, 999) befasste sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerf GH) mit der Frage, ob Art. 82 BayBO gegen die
Bayerische Verfassung verstößt.
Drei Hauptfragen
In der Entscheidung ging es neben anderem im Wesentlichen um drei Fragen: Erstens, ob § 249 BauGB es dem
Landesgesetzgeber ermöglicht, die Anwendung des § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Windenergieanlagen unbegrenzt
einzuschränken und, falls nein, ob die maßgebliche Grenze
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Bau/Boden/Planung  10-H-Regelung
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durch die bayerische 10 H-Regelung überschritten wurde.
Zweitens, ob Darstellungen von Konzentrationszonen in
Flächennutzungsplänen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB durch einen einfachen Widerspruch der Gemeinde oder sogar nur der Nachbargemeinde außer Kraft
gesetzt werden dürfen. Und drittens, ob Art. 82 Abs. 5
BayBO eine unzulässige Modifizierung des bundesrechtlich
geregelten Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen
enthält.
ÌÌ
Die im übrigen Bundesgebiet weiterhin
privilegierte Windenergie wird es in Bayern
künftig schwer haben.
Prüfungsmaßstab des BayVerf GH
Der BayVerf GH prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit nur,
ob ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 3
Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV ) vorliegt – nicht
aber die generelle Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist im Falle
eines Verstoßes bayerischen Landesrechts gegen höherrangiges Bundesrecht Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV erst dann verletzt,
wenn der Widerspruch des Landesrechts zum Bundesrecht
offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach
seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist.
Art. 82 Abs. 5 BayBO verfassungswidrig
Nach diesen Maßstäben vermochte der BayVerf GH einen
solchen Widerspruch lediglich in der Vorschrift des Art. 82
Abs. 5 BayBO zu erkennen, wonach bei Aufstellung eines
Bebauungsplans, der einen geringeren Abstand als 10-H
zulassen soll, auf ein Einvernehmen der Nachbargemeinde
hinzuwirken ist. Die Vorschrift ordne eine stärkere Einbeziehung der Belange der Nachbargemeinde im Rahmen der
planerischen Abwägungsentscheidung an, als vom BauGB
vorgesehen. Für solche Vorgaben zu der von § 1 Abs. 7 und
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§ 2 Abs. 3 BauGB verlangten Abwägungsentscheidung
eröffnet § 249 Abs. 3 BauGB den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz, so der BayVerf GH . Darüber hinaus modifiziert Art. 82 Abs. 5 BayBO der Sache nach das bundesrechtlich in § 2 Abs. 2 BauGB abschließend geregelte Gebot der
interkommunalen Abstimmung von Bauleitplanungen.
Art. 82 Abs. 5 BayBO ist nach der Entscheidung des BayVerf GH daher nichtig.
Keine Bedenken im Übrigen
Erstaunlicherweise hat der BayVerf GH diese Bedenken bei
den übrigen Regelungen des Art. 82 BayBO nicht.
Dass die zur Entprivilegierung führende Abstandsregelung („10 H”) als solche noch nicht verfassungswidrig ist,
leitet der BayVerf GH daraus ab, dass der räumliche Anwendungsbereich für den Privilegierungstatbestand des § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB zwar durch die 10-H-Regelung erheblich
eingeschränkt, nicht aber beseitigt werde. Für moderne
Windkraftanlagen mit einer Höhe von 200 m verbleibt bei
Anwendung der 10-H-Regelung eine Rest-„Bruttofläche”
von 1,7 % der Landesfläche. Zwar müssen davon noch
diejenigen Bereiche abgezogen werden, in denen Windenergieanlagen trotz ihrer Privilegierung aus anderen – z. B.
naturschutzrechtlichen – Gründen als dem fehlenden Abstand nicht zugelassen oder betrieben werden können,
sodass für 200 m hohe Anlagen faktisch nurmehr 0,05 %
(Berechnung des Bundesverbandes Windenergie) oder
0,01 % der Landesfläche (Berechnung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau
und Verkehr) verbleiben. Das irritiert den BayVerf GH nicht.
Denn den Landesgesetzgeber, so das Gericht, treffe aus der
bundesrechtlichen Öffnungsklausel nicht die Verpflichtung,
die in Betracht kommenden Außenbereichsflächen wie ein
Planungsträger im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
auf ihre Eignung für Windenergienutzung zu bewerten und
nach einer Abwägung als Planergebnis den Mindestabstand
so festzulegen, dass der Windenergie substanziell Raum
verbliebe.
Fragwürdig erscheint dem BayVerf GH auch nicht das der
Gemeinde in Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO eingeräumte Widerspruchsrecht gegen die Fortgeltung ihrer eigenen Konzentrationszonenplanung. In der Sache handelt es sich dabei um
nichts anderes als eine Änderung des Flächennutzungsplans,
bei der die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgehoben wird. Eine solche Änderung richtet sich gemäß § 1 Abs. 8
BauGB nach den Regeln für die Aufstellung von Bauleitplänen (§§ 2 ff. BauGB). Art. 82 Abs. 4 Nr. 2 BayBO lässt nun
abweichend davon einen bloßen Gemeinderatsbeschluss
über den Widerspruch zur Fortgeltung einer Konzentrationsflächenplanung genügen. In diesem offenkundigen Übergehen zentraler Vorschriften des Bauplanungsrechts durch das
Landesrecht soll jedoch nach Ansicht des BayVerf GH – anders als bei Art. 82 Abs. 5 BayBO – noch kein verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckter Eingriff in die Rechtsordnung
liegen.
Und auch durch das Widerspruchsrecht der Nachbarkommune soll die Grenze eines offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zur bundesstaatlichen Kompetenzordnung nicht überschritten sein. Nach Art. 82 Abs. 4 Nr. 3
BayBO bedarf es für den Bestandsschutz von Planungen
nämlich kumulativ des Fehlens eines Widerspruchs einer
„betroffenen” Nachbargemeinde; als betroffen gilt eine
Gemeinde, deren Wohngebäude in einem geringeren Abstand als dem Zehnfachen der Höhe der Windkraftanlagen
stehen, „sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine
Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2.000 m”.
Unabhängig davon, dass bereits unklar ist, ob sich die Abstandsangabe von 2.000 m im Gesetz auf die Vorhabenstandorte (was, wenn es noch keine gibt?) oder auf die
Entfernung zur Grenze der Konzentrationsfläche bezieht
(vgl. dazu VG München, Urteil vom 19. 01. 2016 – M 1 K
15.3313 –, juris), ermöglicht es Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 BayBO
einer Nachbargemeinde, auf fremdem Gemeindegebiet
Planungsentscheidungen zu treffen: Durch einfachen Gemeinderatsbeschluss kann die Wirkung einer Konzentrationszonenplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes außer Vollzug gesetzt und damit dort die 10-H-Regelung aktiviert werden.
Die Regelung ist zu Recht auf durchgreifende Kritik gestoßen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung,
Art. 82 Rn. 74; Grünewald, DVBI 2015, 1353; Ludwigs, NV wZ
2016, 986). Das Argument des BayVerf GH , berührt werde
damit nicht die Bauleitplanung als solche, sondern allein die
Auswirkungen der 10-H-Regelung auf vorhandene Flächennutzungspläne, geht sehenden Auges an der Tatsache vorbei, dass damit offenkundig und systemwidrig Vorschriften
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Bau/Boden/Planung  10-H-Regelung
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über die Bauleitplanung und die Planungshoheit ausgehebelt
werden.
Fazit
Im Ergebnis segnet der BayVerf GH – auch gemessen an den
eigenen Prüfungsmaßstäben nicht widerspruchsfrei – die
10-H-Regelung in Art. 82 BayBO sehr weitgehend ab. Die im
übrigen Bundesgebiet unverändert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB privilegierte Windenergie wird es daher in Bayern
künftig schwer haben.
Boewe · Meckert (Hrsg.)
Frischer Wind.
Leitfaden Windenergie
Planung, Finanzierung und Realisierung
von Onshore-Windenergieanlagen
Hinweis der Redaktion: Siehe zur 10-H-Regelung zuletzt
auch unsere Veröffentlichung in PUBLICUS 2015.1, S. 16 ff.
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Leitfaden Windenergie
Planung, Finanzierung und Realisierung von
Onshore-Windenergieanlagen
hrsg. von Dr. Marius Boewe, Rechtsanwalt, und
Matthias J. Meckert, Rechtsanwalt, mit einem
Geleitwort von EU-Kommissar Günther Oettinger
2013, 310 Seiten, € 35,–
ISBN 978-3-415-04863-8
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Der Leitfaden bietet Kommunen und Investoren einen
umfassenden Einblick in die komplexen Zusammenhänge der Planung, Finanzierung und Realisierung von
Windenergieanlagen.
Zu den Themen des Buches gehören:
die Gestaltung des Projektablaufs aus juristischer
und wirtschaftlicher Sicht
mögliche Beteiligungsformen – von der kommunalen
Zweckgesellschaft über Joint Ventures bis hin zu
Bürgerbeteiligungsmodellen
vergaberechtliche Besonderheiten bei der Auftragsvergabe
die Ausgestaltung von Pachtverträgen
Checklisten, Muster und zahlreiche Abbildungen
verdeutlichen die Strukturen und zentralen Problemstellungen.
Frank Sommer,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Kanzlei Meidert & Kollegen,
München
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Die Autoren sind ausgewiesene Experten und verfügen
über langjährige einschlägige berufliche Erfahrungen.
»Alles in allem lässt sich sagen, dass vermutlich jeder,
der mit dem Thema Windenergie zu tun hat, in dem
Buch lesenswerte Hinweise finden wird.«
Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke, Kanzlei Dr. Fricke &
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SZ1015
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Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe  VW-Skandal
Inhalt
Schreckgespenst oder Eher Hirngespinst?
VW-Skandal und Produkthaftung: Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Thier
Ein millionenschwerer Schadensersatz, weil sich eine Frau mit
heißem Kaffee verbrannte und auf diese Gefahr nicht hingewiesen wurde? Viele meiner deutschen und amerikanischen
Mandanten sprechen mich im Zusammenhang mit US-amerikanischer Produkthaftung auf diesen berühmten Fall um die
Klage gegen den Fast-Food-Giganten McDonald’s an. Seit
geraumer Zeit sorgt auch der Abgas-Skandal um die Volkswagen AG für viel Gesprächsstoff. Letzterer verdeutlicht einmal
mehr, welches Ausmaß – finanziell und bezogen auf das
Unternehmensimage – derartige Vorwürfe annehmen können.
Aus Angst vor ähnlichen Klagen und damit einhergehenden
exorbitanten Schadenszahlungen zögern immer mehr deutsche exportwillige Unternehmen, den Vertrieb ihrer Waren
über den Großen Teich auszuweiten. Doch wie hoch ist dieses
Risiko tatsächlich? Anhand der „Dieselgate”-Affäre möchte
ich aufzeigen, ob diese Scheu gerechtfertigt ist.
Zentrale Fragen im VW -Skandal
Nachdem bekannt geworden war, dass die VolkswagenGruppe eine Software zur unerlaubten Herabsetzung der
Schadstoff-Emissionen bei Fahrzeugen im Testlauf verbaute,
überschlugen sich die Ereignisse um die Abgas-Affäre. Im
Zentrum des Skandals stand der Vorwurf der US -amerikanischen Umweltschutzbehörde EPA , VW habe bewusst gegen
den Clean Air Act verstoßen. Hierbei handelt es sich um ein
Gesetz, das unter anderem die Fahrzeug-Emissionen in den
USA begrenzt. In einer Stellungnahme vom 22. September
2015 räumte Volkswagen selbst den Einsatz einer Software
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Seite 16
Erfolgreiche Produkthaftungsklagen mit Schadensersatz in Millionenhöhe sind auch in Amerika Einzelfälle.
ein, die die Stickoxid-Emissionen bestimmter Dieselaggregate nur auf dem Prüfstand unter den erlaubten Höchstwert
drückt. Darin gab der Konzern an, dass die Werte im normalen Fahrbetrieb bis auf das Vierzigfache ansteigen. Weiterhin belief sich die Zahl betroffener Fahrzeuge auf 11 Millionen weltweit, darunter mehr als 2 Millionen allein in
Deutschland. Laut späterer Aussage des Konzerns wurden
auch Fabrikate der Töchter Audi, Škoda und Seat mit der manipulierenden Software ausgestattet. Das Bekanntwerden
der Abgas-Affäre setzte eine regelrechte Klagewelle in
Gang. Zunächst leitete das US -Bundesjustizministerium
aufgrund des Verstoßes gegen den Clean Air Act die Rechts-
Seite 17
Publicus 2016.9
Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe  VW-Skandal
Inhalt
verfolgung gegen die deutschen Unternehmen Volkswagen
AG , Audi AG und Porsche AG sowie die US -Gesellschaften
von Volkswagen und Porsche ein. Die Klageanträge lauteten
auf einstweilige Verfügung und Schadensersatz. Auch die
US -amerikanische Verbraucherschutzbehörde FTC (Federal
Trade Commission) ging wegen unfairer Handelspraktiken
gerichtlich gegen den Konzern vor. Wie ZEIT ONLINE berichtete, fordern zudem das Bundesland Bayern sowie Dutzende Aktionäre in Deutschland und den USA Entschädigungen in Milliardenhöhe für die Kursverluste nach
Bekanntwerden der manipulierten Schadstoffwerte.
ÌÌ
Die Produkthaftungsgesetze in Deutschland
und in den USA unterscheiden sich gar nicht so
sehr voneinander.
Außerdem versuchen laut ZEIT ONLINE Käufer von Fahrzeugen, in denen die betreffende Software zum Einsatz kam,
auch eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Wie das Medium weiter angab, müssen sich in Deutschland
darüber hinaus 21 derzeitige und ehemalige Mitarbeiter des
VW -Konzerns wegen bewusster Täuschung der Behörden
vor Gericht persönlich verantworten. Ermittelt werde unter
anderem gegen den früheren Volkswagen-Chef Martin
Winterkorn und den amtierenden VW -Markenchef Herbert
Diess wegen möglicher Marktmanipulation. Laut Angaben
des Wall Street Journals glaubt die US -amerikanische Staatsanwaltschaft Beweise für kriminelles Fehlverhalten im
Zusammenhang mit manipulierten Abgaswerten gefunden
zu haben. Ob es hier zu einer Strafanzeige kommt und sich
womöglich Mitarbeiter des Konzerns vor Gericht verantworten müssen, wird sich noch zeigen. In dem Fall wären entsprechende strafrechtliche Folgen nicht auszuschließen.
Rechtslage in Deutschland verglichen mit der in den USA
Die Produkthaftungsgesetze in Deutschland und den USA
unterscheiden sich gar nicht so sehr voneinander. Grund© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
sätzlich können Produkthaftungsklagen aufgrund von zwei
Punkten veranlasst werden: wenn ein Schaden unmittelbar
aus einem Produktionsfehler resultiert oder eine Ware ein
unvorhersehbares Gefahrenpotenzial birgt, auf das nicht
hingewiesen wurde. Einer der offensichtlichsten Unterschiede zwischen deutscher und US -amerikanischer Produkthaftung ist aber die im US -amerikanischen Gesetz verankerte
Idee von der Erziehung von Marktteilnehmern durch Zahlung einer zivilrechtlichen Strafe. Danach zahlt der Verursacher dem Geschädigten als Bestrafung für besonders rücksichtsloses und schädigendes Verhalten eine Summe, die
deutlich höher liegen kann als der eigentliche Schaden. Auf
diese Weise sollen Schädiger und vor allem auch andere
potenzielle Verursacher vor derartigem Verhalten abgeschreckt werden. Anhand der „Dieselgate”-Affäre lassen
sich jedoch nicht nur die länderspezifischen Produkthaftungsgesetze aufzeigen. In Deutschland und möglicherweise
den USA müssen sich ebenso einzelne für das Unternehmen
tätige Manager vor Gericht verantworten. In beiden Ländern
sieht die Gesetzeslage vor, dass auch Angestellte eines
Unternehmens strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie sich
einer gesetzwidrigen Handlung oder Unterlassung schuldig
gemacht haben. In den USA besteht zudem die Möglichkeit,
dass das Unternehmen selbst wegen Fehlverhaltens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gegebenenfalls zu
einer Geldstrafe verurteilt wird. Da US -amerikanische Unternehmen bei fehlender Aufsicht selbst finanzielle Konsequenzen zu tragen haben, steigert sich natürlich auch deren
Interesse am Wohlverhalten ihrer Angestellten und Manager.
Betrachten wir nun die Gesetzeslage für die vielen Endverbraucher, die gerichtlich gegen den Konzern vorgehen. Abgesehen von den fraglichen Erfolgsaussichten solcher Klagen
US-amerikanischer Autobesitzer gegen die VW-Gruppe in den
USA versprechen Klagen von deutschen VW-Besitzern in den
USA auch aus anderen Gründen nicht mehr Erfolg. Denn
amerikanische Gerichte sind in den letzten Jahren von der früher oft zu lockeren Bereitschaft abgewichen, auch Klagen mit
nur beiläufigem US-Bezug anzunehmen. Ein deutscher VWBesitzer müsste somit gegen eine der US-Gesellschaften der
Gruppe klagen. Da das Fahrzeug des deutschen Kunden aller
Wahrscheinlichkeit nach aber von der deutschen VW-Gesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist, lässt sich wohl
wahrscheinlich kein ausreichender Zusammenhang zwischen
deutschem Autofahrer und den USA erkennen. Zudem gilt in
den USA die Regel, dass US-Gerichte Klagen abweisen können, die andernorts besser verhandelt werden können, etwa
wegen stärkerem Bezug zu einer anderen Gerichtsbarkeit und
einfacherem Zugang zu Beweismitteln. Auch davon müsste
man in so einem Fall ausgehen.
Risikoeinschätzung für Produkthaftungsklagen
Vom Imageschaden des Konzerns ganz abgesehen, kommt
auch aus rechtlicher Sicht einiges auf die Volkswagen-Gruppe zu. Gemäß den Regelungen des Clean Air Acts waren
Strafen bis zu 37.000 Dollar für jedes betroffene Fahrzeug im
Gespräch. Bei knapp 600.000 betroffenen Pkw in den USA ,
wie auf tagesschau.de veröffentlicht, hätten sich allein hieraus Strafen bis zu 19,4 Milliarden Dollar ergeben. Bezogen
auf die Klage der US-amerikanischen Umweltschutzbehörde
liegt allerdings kein Fall der Produkthaftung im klassischen
Sinn vor. Hier verklagt der amerikanische Staat ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen ein Gesetz, das Strafzahlungen
bei Verstößen in definierter Höhe vorsieht. Im deutschen
Prozess der Großinvestoren lag die zu erwartende Summe
laut SZ.de deutlich höher, nämlich im dreistelligen MilliardenBereich. Käufer, die in den USA zivilrechtlich gegen VW und
die verwandten Unternehmen vorgehen und sich dabei auf
die Regeln der Produkthaftung berufen, sollten sich allerdings keine zu großen Hoffnungen auf erfolgreichen Klageausgang durch ein Urteil machen. Schließlich handelt es
sich hier weder um einen Produktionsfehler, noch geht von
der Datenmanipulation ein unvorhersehbares Risiko für den
Endverbraucher aus. Zudem ist dem einzelnen Verbraucher
kaum ein eigener, individueller Schaden entstanden. Ob hier
trotzdem Raum für einen Strafschadensersatz, also ‚punitive
damages‘ besteht, wird die Zukunft zeigen.
Wie ZEIT ONLINE weiter berichtete, konnte in den USA
Ende Juni 2016 vorläufig eine Einigung im Rechtsstreit
erzielt werden. Das zuständige Gericht gab sein Einverständnis für einen Milliarden-Vergleich mit den US -Klägern.
Volkswagen erklärte sich laut Angaben von ZEIT ONLINE
bereit, 14,7 Milliarden Dollar zu zahlen. Davon sollen gut 10
Milliarden als Entschädigung für Besitzer eines betroffenen
Fahrzeugs dienen. Weiter hieß es, dass eine Summe im
Milliardenbereich in einen Fonds für die Verringerung der
Luftverschmutzung eingezahlt sowie in die Entwicklung von
Publicus 2016.9
Wirtschaft/Gewerbe/Freie Berufe  VW-Skandal
Inhalt
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zivilrechtlichen Klagen gegen den VW-Konzern noch vollkommen offen.
Risiken minimieren.
Hinweise der Redaktion: Carl-Christian Thier ist seit 1997
als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2006 Partner der
Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. Die Kanzlei vertritt
deutsche Firmenmandate in Angelegenheiten des deutschamerikanischen Rechts. Carl-Christian Thiers Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet des Internationalen
Rechts, hier insbesondere des deutsch-amerikanischen
Gesellschafts-, Vertrags- sowie des deutsch-amerikanischen
Steuerrechts. Darüber hinaus ist er im Bereich des deutschamerikanischen Produkthaftungsrechtes tätig und fungiert
als Rechtsanwalt mit Zulassungen in Deutschland und den
USA als Vermittler zwischen den verschiedenen Rechtssystemen.
5. Auflage
RODERICH C. THÜMMEL
BOORBERG PRAXISHANDBÜCHER
Infrastruktur und Werbung für emissionsfreie Fahrzeuge
investiert werden soll. Wie das Medium berichtete, wurde,
bezogen auf die Gesamtsumme, in der Geschichte der Automobilindustrie noch nie zuvor ein so hoher Vergleich erzielt.
Geschädigte Besitzer von manipulierten Dieselautos können
sich bis zum 16. September 2016 entscheiden, ob sie den
Vergleich annehmen, so ZEIT ONLINE weiter. Anschließend
wird das Bezirksgericht eine endgültige Entscheidung fällen.
Wie die deutsche Rechtsprechung mit der „Dieselgate”-Affäre
verfahren wird, ist bislang noch offen.
Tatsächlich einigen sich die Parteien in Produkthaftungsklagen meistens außergerichtlich. Es ist zudem keinesfalls
die Regel, dass zivilrechtliche Produkthaftungsklagen auf
horrende Schadensersatzleistungen hinauslaufen. Oft verlaufen diese aufgrund mangelnder Beweise oder fehlendem
konkreten Schaden im Sande.
Das Risiko der Produkthaftung lässt sich mit guter Bezahlung und Vorsorge durchaus beherrschen. Der sicherste
Weg, um die Gefahren einer Produkthaftung einzudämmen,
ist offensichtlich, fehlerfreie und gefahrenlose Ware zu
produzieren. Da die Fehlervermeidung bei Produktion und
Gebrauch allein jedoch keinen vollen Schutz vor Haftungsklagen bietet, sorgt auch eine entsprechende Versicherung
vor. Hier sollten neben dem gesetzlichen Schutz auch die
Montage von Produkten ausdrücklich inbegriffen und die
Versicherung langfristig abgeschlossen werden. So sind
Unternehmen bei eventuell entstandenen Schäden auch
nach Jahren noch abgesichert.
Es hat sich gezeigt, dass sich das Risiko, in Produkthaftungsfragen rechtlich belangt zu werden, mithilfe fachkundiger Beratung und guter Vorsorge durchaus beherrschen
lässt. Deutsche Unternehmen, die den Export ihrer Produkte in die USA planen, sollten vorab fachlich qualifizierte
Auskünfte über wichtige rechtliche Grundlagen einholen.
Neben einem guten Konzept empfehle ich aber auch Risikound Gefährdungsanalysen sowie regelmäßige Qualitätskontrollen der Produkte durchzuführen, um auch auf dem US amerikanischen Markt erfolgreich und zugleich rechtlich
abgesichert zu sein. Entgegen der allgemeinen Annahme
handelt es sich bei erfolgreichen Produkthaftungsklagen um
Einzelfälle. Es gehen längst nicht alle US -amerikanischen
Produkthaftungsklagen gegen deutsche Hersteller zugunsten des Verbrauchers aus. Daher bleibt der Ausgang der
RODERICH C. THÜMMEL Haftung von Managern und Aufsichtsräten
Seite 18
Persönliche Haftung von
Managern und Aufsichtsräten
Haftungsrisiken bei Managementfehlern,
Risikobegrenzung und D&O-Versicherung
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Thümmel
Persönliche Haftung von
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BOORBERG PRAXISHANDBÜCHER
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Das Werk zeichnet ein umfassendes Bild der Haftungsrisiken, denen Vorstände, Geschäftsführer,
Aufsichtsräte, Beiräte wie auch leitende Angestellte
ausgesetzt sind.
Carl-Christian Thier,
Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei Urban Thier & Federer P.A.,
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Fallbeispiele aus der Gerichtspraxis zeigen anschaulich, wie sich die Anforderungen im Alltag auswirken.
Prägnante Praxistipps helfen dabei, Haftungsrisiken
zu vermeiden oder zu beschränken.
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Publicus 2016.9
Vergaberecht  Gebrauchtsoftware
Inhalt
Unberechtigte Abmahnung teuer bezahlt
Gebrauchtsoftware: Eine Alternative für öffentliche Auftraggeber
Aussagen von Standardsoftwareherstellern zur angeblichen
Unzulässigkeit eines Zweitmarktes für ihre Produkte haben
immer noch ein starkes Gewicht. Allein die Aussicht auf eine
rechtliche Konfrontation mit einem Marktgiganten wie
Microsoft, Adobe oder SAP führt häufig dazu, dass auf den
Einsatz oder Erwerb sogenannter „gebrauchter Software”
verzichtet wird. Dabei überschreiten diese Aussagen und das
Vorgehen der Hersteller teilweise die Grenze des rechtlich
Zulässigen. Im Falle des US -Softwareherstellers Adobe hat
das Oberlandesgericht Köln (OLG ) dies mit seinem Urteil
vom 24. Juni 2016 (Az. 6 U 173/15) in zweiter Instanz kürzlich festgestellt: Weil Adobe Kunden des Gebrauchtsoftware-Händlers usedSoft unberechtigt abgemahnt hat, verurteilte das OLG Adobe dazu, usedSoft den daraus
resultierenden Schaden zu ersetzen.
Voreilige Abmahnung des Softwareherstellers
Das Urteil geht auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2009 zurück, mit der Adobe
usedSoft den Handel mit ihren Produkten untersagen ließ.
Obwohl es sich hierbei nur um eine vorläufige Entscheidung
handelte, wandte sich Adobe an Gebrauchtsoftwarekunden
und forderte unter Androhung gerichtlicher Schritte, die
erworbenen Produkte zu übersenden und nicht weiter zu nutzen. Zur Begründung behauptete Adobe, Einzellizenzen aus
sogenannten Adobe-Volumenverträgen dürften nicht weiterverkauft werden. Diese Behauptung war jedoch schon damals
rechtlich stark umstritten und stellte sich später als falsch
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Seite 19
Günstige Beschaffung für öffentliche Auftraggeber: Der Gebrauchtsoftware-Markt wird attraktiv.
heraus. Das OLG Frankfurt hat dies bereits mit seinem Urteil
aus Dezember 2012 entschieden (OLG Ffm Urt. v. 18. 12. 2012
Az.: 11 U 68/11), das später vom BGH uneingeschränkt bestätigt wurde (BGH, Urt. v. 14. 12. 2014, Az. I ZR 8/13 – UsedSoft
III). Damit stand endgültig fest, dass die Eilentscheidung, auf
die sich Adobe berufen hatte, zu Unrecht ergangen war.
Obwohl usedSoft seinen so angegriffenen Kunden Unterstützung bei der Rechtsberatung anbot, kamen viele den
Forderungen Adobes nach und verlangten von usedSoft die
Erstattung von Kaufpreisen und weiteren Schadensersatz,
wodurch nicht nur den Kunden, sondern auch usedSoft ein
erheblicher Schaden entstand. Diesen Schaden muss Adobe
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Publicus 2016.9
Vergaberecht  Gebrauchtsoftware
Inhalt
usedSoft nun aufgrund des OLG -Urteils in Höhe von über
€ 125.000 ersetzen.
Das OLG -Urteil sorgte für bemerkenswert viel Aufsehen.
Dabei ist es nur konsequent, denn die zugrundeliegende
Rechtslage ist lange geklärt. Grundlegend sind die Entscheidungen des EuGH und BGH , mit denen der Gebrauchtmarkt
für Standardsoftware letztlich liberalisiert wurde.
Zuletzt urteilte der BGH im Dezember 2014 in seiner
UsedSoft III – Entscheidung (vgl. BGH aaO), dass auch
solche Einzellizenzen ohne Einschränkungen gehandelt
werden können, die vom Hersteller als EDU -Lizenzen über
sogenannte Volumenlizenzverträge auf den Markt gebracht
wurden. „Hat der Ersterwerber (…) eine Lizenz erworben,
die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist
er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden
Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern
weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es
sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können.”, so der BGH .
ÌÌ
Für die unter Dauer-Sparzwang leidenden
öffentlichen Auftraggeber ist die günstige
Beschaffung ein Muss.
Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche
Das Urteil des OLG Köln gegen Adobe ist rechtlich folgerichtig.
Wer aufgrund einer Eilentscheidung (einstweiligen Verfügung)
gegen Kunden seines Gegners vorgeht, muss diesem den
daraus entstanden Schaden ersetzen, wenn sich später herausstellt, dass die Entscheidung zu Unrecht ergangen war. Die
Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang ein hohes
Maß an Sorgfalt. Gerade bei einem Vorgehen gegen Kunden
des Gegners aufgrund einer Eilentscheidung ist daher Zurückhaltung geboten, will man sich nicht – wie im Falle Adobes
– dem Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche aussetzen.
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Bei einer Konfrontation mit Aussagen von Herstellern zur
angeblichen Zulässigkeit des Gebrauchtsoftwarehandels ist
eine kritische Betrachtung daher angebracht. Denn, wie das
OLG Köln festgestellt hat, entsprechen sie nicht immer der
geltenden Rechtslage.
Gerade Behörden, die zum verantwortungsvollen Umgang
mit Steuergeldern verpflichtet sind und dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteilen müssen, sollten den
Druck der Hersteller kritisch betrachten.
VK Münster: Beschaffung von Gebrauchtsoftware erlaubt
und unbedenklich
Erst vor Kurzem bestätigte die Vergabekammer Münster
einmal mehr, dass die Beschaffung von Gebrauchtsoftware
ausdrücklich erlaubt und unbedenklich sei ( VK Münster, E.
v. 01. 03. 2016, Az. VK 1-2/16). Die Entscheidung schließt
sich damit an die – im Ergebnis gleichlautende – Entscheidung der Vergaberechtskammer Düsseldorf vom
23. 05. 2008 (Az. VK – 7/2008 – L) an, die – wieder einmal
– usedSoft erstritten hatte. Die Vergaberechtskammer
Münster beanstandet den Ausschluss von gebrauchter
Software als vergaberechtswidrig. Eine Ausschreibung, die
nur Microsoft Licensing Solutions Partner zur Angebotsabgabe zuließ, wurde damit gestoppt. Ausschließlich neue
Microsoft-Software zuzulassen, sei ein Verstoß gegen das
offene Verfahren und gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 31 Abs. 6 VgV – früher § 8 EG
Abs. 7 VOL /A). Gebrauchte Software muss ebenfalls angeboten werden können.
Mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
des EuGH und des BGH ist eine Beschränkung auf neue
Microsoft-Software „nicht mehr sachlich nachvollziehbar”
( VK Münster, a.a.O, Tz. 114 nach juris). „Die rechtliche
Konsequenz aus dieser Rechtsprechung (des BGH und des
EuGH) ist, dass der Hersteller (Microsoft) weder einen
Anspruch auf Unterlassung noch einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Erwerber (von gebrauchter Software)
haben kann. Der BGH führt dazu sogar in seiner Entscheidung vom 11. 12. 2014 aus, dass man nicht einmal eine
Vermögenseinbuße bei Microsoft erkennen könne. Der BGH
hat damit im Grundsatz die Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels bestätigt” ( VK Münster, a.a.O., Tz.
116 nach juris).
Sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch die Entscheidungen des BGH sind nach der VK Münster höchstrichterliche und abschließende Urteile. Da aber höchstrichterlich ein solches Risiko als geklärt gilt, ist es sachlich nicht
nachvollziehbar, wenn die Vergabestelle sich dennoch auf
ein solches „Risiko” berufen und nur neue Lizenzen beschaffen will. Der Grund – keine gebrauchte Lizenz wegen potentieller Regressansprüche des Herstellers – liegt so nicht
mehr vor „und kann deshalb auch nicht als Rechtfertigung
(…) herangezogen werden” ( VK Münster, a.a.O., Tz. 117
nach juris).
Die VK Münster betont, dass Gebrauchtlizenzen keine vom
Original abweichenden Lizenzen, sondern von der Neufassung nicht zu unterscheiden sind. Enthält die Neufassung
das Downgrade-Recht, dann ermöglicht auch die gebrauchte
Software die Anbindung an bereits vorhandene Produktlinien ( VK Münster, a.a.O., Tz. 119 nach juris).
Auch das von der Beschaffungsstelle ins Feld geführte
rechtliche Risiko, dass die Firma Microsoft bei einem Audit
die Rechtmäßigkeit der Nutzung der Lizenzen bestreiten und
einen Nachweis der Erschöpfung fordern könnte, verwirft
die VK Münster (a.a.O., Tz. 124 nach juris). Es könne nicht
dargelegt werden, dass „mit einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch die Firma Microsoft zu rechnen ist” ( VK Münster, a.a.O., Tz. 125 nach juris). Für die Beschaffungsstelle
reiche es vielmehr aus, wenn sie über eine Freistellungsvereinbarung mit dem (Gebraucht-)Softwarehändler sicherstellt, dass der ursprüngliche Lizenznehmer seine Kopie des
Computerprogramms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs
unbrauchbar gemacht hat ( VK Münster, a.a.O., Tz. 128 nach
juris). Da „im Ergebnis das Risiko einer Inanspruchnahme
durch Microsoft praktisch nicht besteht, ist auch die vom
Antragsgegner (…) vorgetragene Sorge, er trage im Falle
einer Freistellungsregel das Insolvenzrisiko des Bieters,
nicht nachvollziehbar” ( VK Münster, a.a.O., Tz. 128 nach
juris).
Wirtschaftliche Bedeutung der VK-Entscheidung
Mit einem dreistelligen Millionen-Betrag schlägt die Beschaffung von Standard-Software für öffentliche Auftraggeber jährlich zu Buche. Umso bedeutender ist für Behörden
und Co. die Entscheidung der Vergabekammer. Durch die
Anschaffung von Gebraucht-Software lassen sich erhebliche
Publicus 2016.9
Vergaberecht  Gebrauchtsoftware
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Einsparungen erzielen. Gängige Computerprogramme wie
zum Beispiel Microsoft Office-Anwendungen werden auf
dem Gebrauchtsoftware-Markt zwischen 30 und 50 % unter
dem Neupreis angeboten. Für die unter auer-Sparzwang
leidenden öffentlichen Auftraggeber ist die günstige Beschaffung ein Muss und damit auch der Blick auf den Gebrauchtmarkt. Sich von Software-Herstellern einschüchtern
zu lassen oder ihre Praktiken nicht zu hinterfragen, kann
sich die öffentliche Hand nicht mehr leisten.
Textausgabe und Praxishinweise.
STEMMER
3. Auflage
LINDNER
Vergaberecht 2016
Vergaberecht 2016 –
Was ist neu?
Textsammlung mit detaillierter Einführung
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VOL/A – VOL/B
Vergaberecht 2016 – Was ist neu?
Erläuterungen und
Hinweise für die Praxis
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Vergaberecht 2016
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Seite 21
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BESTELLUNG @BOORBERG.DE
Seite 22
Publicus 2016.9
Allgemeines Verwaltungsrecht / Verfahrensrecht  interview
Inhalt
„Wir bieten viel, verlangen aber auch einiges!“
Interview mit Professor Dr. Dr. Erich Keller
Dass es viele Banken gibt, ist bekannt. Woher die vielen
Banker kommen und wie sie ausgebildet werden, weiß man
jedoch nur selten. Sogar die Zentralbank Deutschlands, die
Deutsche Bundesbank, unterhält und fördert eine staatlich
anerkannte private Hochschule in freier Trägerschaft mit
dem Recht der Selbstverwaltung: die Hochschule der Deutschen Bundesbank mit Sitz in Hachenburg. Sie bildet den
Nachwuchs der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im gehobenen
Dienst aus – also das „Mittlere Management” der beiden
Institutionen. Die Hochschule der Deutschen Bundesbank
gilt als DIE zentrale Nachwuchsschmiede der Bundesbank.
Dr. Yvonne Dorf, Leitende Regierungsdirektorin und seit
2013 Fachbereichsleiterin des Fachbereichs Allgemeine
Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl, führte das Interview mit dem
Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank, Professor
Dr. Keller.
Wir sprachen mit Prof. Dr. Dr. Erich Keller,
Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Professor Dr. Dr. h. c. Erich Keller ist seit August 2006 Rektor
der Fachhochschule und seit 2012 wiederbestellter Rektor
der Hochschule der Deutschen Bundesbank. Als Dozent der
Hochschule lehrt er in den Schwerpunkten:
–– Derivative Finanzinstrumente
–– Bankenaufsicht, insb. Eigenkapital- und Liquiditäts­
standards
–– Finanzstabilität, insb. Finanz- und Eurokrise
Ferner ist Professor Keller international tätig und führt
regelmäßig Lehrveranstaltungen im Rahmen der internationalen Kooperationen der Bundesbank-Hochschule durch.
Seine Forschungsinteressen gelten den Bereichen bankaufsichtliche Eigenkapital- und Liquiditätsstandards, Konzernbilanzierung nach HGB und IFRS sowie Bologna-Reform und
Hochschulfragen. Zudem ist er seit 2013 Mitglied im fünfköpfigen Präsidium der Rektorenkonferenz der Hochschulen
für den öffentlichen Dienst und wurde im Oktober 2015 in
dieser Funktion wieder gewählt.
PUBLICUS: Sehr geehrter Herr Professor Keller, auf den
ersten Blick mag es ungewöhnlich erscheinen, dass die
Deutsche Bundesbank eine eigene Hochschule für ihren
Nachwuchs unterhält. Was war der Grund für ihre Grün­
dung im Jahr 1980 und die Beibehaltung der eigenen
„Banker”-Ausbildung mit zwischenzeitlich rund 3.500
Absolventinnen und Absolventen?
Keller: Die eigentliche Ursache für die Gründung der Hochschule der Deutschen Bundesbank liegt in einer Änderung
des Bundesbeamtengesetzes vom 18. August 1976. Damals
wurde für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen
Dienstes in den öffentlichen Verwaltungen eine Fachhochschulausbildung vorgeschrieben, um den immer komplexer
werdenden Aufgaben des Staates durch eine intensivere
Ausbildung der Beschäftigten Rechnung zu tragen. Der
Gesetzgeber schuf damit für diese Laufbahnen dieselben
Voraussetzungen, wie sie bereits für andere Laufbahnen
Seite 23
Publicus 2016.9
Inhalt
des gehobenen Dienstes, etwa in den Bereichen Technik,
Sozialarbeit oder Schuldienst, galten. Dass die Deutsche
Bundesbank nach intensiver Prüfung von Alternativen eine
eigene Fachhochschule errichtete und sich nicht unter das
Dach einer anderen Verwaltungshochschule begab, war auf
das Bestreben zurückzuführen, einen möglichst genau auf
die Bedürfnisse der Bundesbank zugeschnittenen Studiengang mit eigener Identität gestalten zu können. Das duale
Studienkonzept der Bundesbank-Hochschule ähnelt jedoch
– bei allen Unterschieden in den Ausbildungsinhalten – dem
der 37 anderen Hochschulen für den öffentlichen Dienst,
die derzeit in Deutschland existieren.
PUBLICUS: Der an Ihrer Hochschule angebotene duale
­Bachelor-Studiengang „Zentralbankwesen/Central Ban­
king”, der zugleich Vorbereitungsdienst für die Laufbahn
des gehobenen Bankdienstes ist, dauert in der Regel drei
Jahre. Was erwartet die Studierenden während ihres
Studiums (Aufbau und Ablauf)?
Keller: Der Studiengang „Zentralbankwesen/Central Banking” zum Bachelor of Science im Gesamtumfang von 36
Monaten Studiendauer (180 ECTS) umfasst 22 Monate
Fachstudien an der Hochschule in Hachenburg sowie 14
Monate Praxisstudien (inkl. 2 Monate Bachelorarbeit) in
Dienststellen der Deutschen Bundesbank, der BaFin oder
anderer Zentralbanken oder Aufsichtsbehörden des Europäischen Systems der Zentralbanken. Die 22-monatigen Fachstudien an der Hochschule sind in insgesamt vier Abschnitte
(Grundstudium, Aufbaustudium, Vertiefungsstudium 1 und
Vertiefungsstudium 2) eingeteilt. Während im jeweils 6-monatigen Grund- und Aufbaustudium die Studieninhalte für
alle Studierenden gleich sind, besteht im Vertiefungsstudium
1 und 2 die Möglichkeit, in einem von drei Profilen (Aufsichts- und Finanzstabilitätsfunktionen, bankbetriebliche
Funktionen, Querschnittsfunktionen) Schwerpunkte zu
setzen. Zwischen den Fachstudienabschnitten liegen ebenfalls vier Praxisstudienabschnitte, in denen die Studierenden
ihre neu erworbenen theoretischen Kenntnisse anwenden
und vertiefen. Im letzten Studienhalbjahr verfassen die
Studierenden innerhalb von 8 Wochen eine Bachelorarbeit
und verteidigen sie in einem mündlichen Vortrag. Weitere
Details des Studienablaufs und der Modulkatalog können auf
der Hochschul-Homepage (www.hochschule-bundesbank.de)
eingesehen werden.
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Allgemeines Verwaltungsrecht / Verfahrensrecht  interview
PUBLICUS: Werden die Curriculumsinhalte auch auf
Englisch unterrichtet?
Keller: Ja, ungefähr 25 bis 35 % der Studieninhalte werden
– je nachdem, in welchem Profil sich Studierende vertiefen
– in englischer Sprache, der Arbeitssprache des Europäischen Systems der Zentralbanken, unterrichtet. Die Hochschule legt zudem Wert darauf, den Studierenden zu vermitteln, dass gute englische Sprachkenntnisse in einer
Zentralbank bzw. einer Aufsichtsbehörde eine Selbstverständlichkeit sind. Daher wird in den Fach- und Praxisstudienmodulen nicht nur ein Teil der Lehre, sondern auch ein
beträchtlicher Teil der Prüfungsfragen der Klausuren und
der Referats-, Seminararbeits- und Präsentationsthemen in
englischer Sprache geprüft.
PUBLICUS: Wie werden die Lehrveranstaltungen durch­
geführt und was macht die persönliche Lernatmosphäre
an Ihrer Hochschule aus?
Keller: Die Studier- und Lernatmosphäre wird vor allem
durch zwei Punkte geprägt:
1.Kleingruppenkonzept: Die Lehre erfolgt an der Hochschule in kleinen Gruppen von 20 bis 40 Studierenden. Auf
diese Weise ist eine intensive persönliche Betreuung der
Studierenden durch die Lehrenden möglich. Dialogorientierte und teilnehmeraktivierende Lehrformen sind daher
nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall. Zudem fördert
die Hochschule die Zusammenarbeit der Studierenden in
noch kleineren Arbeits- und Lerngruppen aktiv durch die
Bereitstellung von Gruppenarbeitsräumen sowie entsprechende Lehrangebote (u. a. Planspiele, Rollenspiele,
Videotraining, Fallstudien, Projektarbeiten, Übungsaufgaben usw.).
2.Wohnen auf dem Hochschulcampus: Während der Fachstudien stellt die Hochschule ihren Studierenden kostengünstig auf dem Campus oder in nächster Nähe Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Die Studierenden
leben und arbeiten somit auf dem Hochschulcampus und
können sich so voll auf das Studium konzentrieren.
Als Folge der räumlichen Nähe und der intensiven persönlichen Kontakte entstehen bei den Studierenden während der
Fachstudienzeiten in Hachenburg viele Freundschaften, die
oft ein ganzes Berufsleben halten.
PUBLICUS: Die Deutsche Bundesbank ermöglicht ihren
Studierenden, den letzten Praxisabschnitt ihres Studiums
bei anderen europäischen oder deutschen Institutionen
abzulegen. Wo ist dies beispielsweise möglich?
Keller: Alle Studierenden können ein Praxismodul außerhalb der eigenen Einstellungsbehörde von sechs bis acht
Wochen Dauer im Inland (z. B. bei Europäischer Zentralbank, Ministerien, BaFin) oder im Ausland bei anderen
nationalen Zentralbanken, Aufsichtsbehörden oder Ministerien verbringen. Als Alternative zu einem Praxismodul
außerhalb der eigenen Einstellungsbehörde ist auch ein
Aufenthalt in der für die Zeit nach dem Examen vorgesehenen ersten beruflichen Spezialisierung in der Deutschen
Bundesbank möglich. In den einzelnen Studienjahrgängen
entscheiden sich meist zwischen 50 und 80 % aller Studierenden für einen Auslandsaufenthalt. Bei den einzelnen
Aufnahmeinstitutionen waren in den vergangenen zwei
Jahren die Zentralbanken zahlreicher europäischer Staaten
vertreten, von Finnland, Island und Norwegen im Norden
bis Malta und Zypern im Süden. Besonders viele Studierende sind in der Vergangenheit nach Dublin, London und
Luxemburg gegangen.
PUBLICUS: Pflegt die Hochschule der Deutschen Bundes­
bank auch internationale Beziehungen zu anderen
­Hochschulen? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit/
Kooperation?
Keller: Die Hochschule der Deutschen Bundesbank praktiziert seit längerer Zeit einen Lehrenden- und Studierendenaustausch mit drei osteuropäischen Zentralbankhochschulen, mit der PBC School of Finance an der Tsinghua Universität in Peking (China), und führt gemeinsame Seminare mit
Studierenden verschiedener kanadischer und brasilianischer
Hochschulen durch. Hinzu kommen Kooperationen mit drei
Hochschulen im Inland. Lassen Sie mich die Kooperationsaktivitäten mit China etwas näher beschreiben. Sie umfassen
vier einzelne Veranstaltungen:
Mitte Mai jedes Jahres laden wir 20 Studierende und zwei
Lehrende der PBC School of Finance an der Tsinghua-Universität, Peking, zu einer internationalen Vorlesungswoche
über Central Banking nach Hachenburg ein.
Ende Juni lädt die PBC School of Finance 10 Studierende
der Bundesbank-Hochschule für zwei Wochen zu einer
Summer School mit anderen internationalen Teilnehmern
Seite 24
Publicus 2016.9
Inhalt
nach Peking ein, die dem chinesischen Bank- und Finanzsystem gewidmet ist.
Mitte Oktober unterrichten zwei Professoren der Bundesbank-Hochschule für jeweils eine Woche eine Masterklasse
der PBC School of Finance über die institutionellen Grundlagen und die Geldpolitik des Eurosystems sowie die Reaktionen der EZB und der Bankaufsichtsbehörden auf die Finanzund Eurokrise.
Mitte November laden wir zwei bis drei Professoren der
PBC School of Finance zu einem gemeinsamen Workshop in
Englisch mit sechs bis acht Professoren der BundesbankHochschule ein, der sich mit der Präsentation und Verteidigung von Forschungsvorträgen beschäftigt.
PUBLICUS: Wie sehen für Ihre Studierenden die berufli­
chen Perspektiven nach einem erfolgreichen Abschluss
des Bachelorstudiums als Beamtin oder Beamter im geho­
benen Bankdienst aus?
Keller: In einem Wort: Hervorragend! Durch das duale
Konzept des Bachelorstudiengangs wird für viele Einsatzfelder der Absolventinnen und Absolventen eine sehr hohe
Berufsbefähigung erreicht. Die Studierenden sind nach dem
Studium mit der Unternehmenskultur in den Dienststellen
der Deutschen Bundesbank bzw. der BaFin vertraut und
können nach kurzer Einarbeitung alle wichtigen Stellenprofile des gehobenen Dienstes in diesen Institutionen wahrnehmen. „Hachenburger” – so werden die Absolventinnen und
Absolventen der Hochschule in der Bundesbank und der
BaFin genannt – sind deshalb sehr begehrt und haben in
beiden Institutionen sehr gute Aufstiegschancen.
PUBLICUS: Welches Profil muss man mitbringen, um zum
Studium an Ihrer Hochschule zugelassen zu werden?
Keller: In erster Linie sollte man natürlich Interesse an
wirtschaftlichen Themen mitbringen. Darüber hinaus sollten
Studierende über gute Mathematik-, Deutsch- und Englischkenntnisse verfügen. Interesse für Mathematik ist deswegen
förderlich, weil im Studium viele finanzmathematische,
statistische und ökonometrische Methoden behandelt
werden. Gute Deutschkenntnisse erleichtern das Verständnis der juristischen Studieninhalte, die insgesamt ca. 25 %
des Stoffs ausmachen. Und gute Englischkenntnisse sind
notwendig, um von Beginn an den englischsprachigen
Lehrveranstaltungen folgen und in dieser Sprache schreiben
und präsentieren zu können.
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Allgemeines Verwaltungsrecht / Verfahrensrecht  interview
PUBLICUS: Wie gestaltet sich die Bewerbung und wie
viele Studierende pro Jahr können das Studium in
­Hachenburg aufnehmen?
Keller: Jedes Jahr suchen wir ca. 140 Abiturientinnen und
Abiturienten für unser Bachelorstudium „Zentralbankwesen/
Central Banking”. Einstellungstermine für den Studiengang
sind der 1. Oktober eines Jahres bzw. der 1. April des Folgejahres. Die entsprechende Ausschreibung findet man während des Bewerbungszeitraums (im Sommer des Vorjahres)
in der Jobbörse der Deutschen Bundesbank, von wo aus man
auch zum Online-Bewerbungsformular gelangt. Auf der
Karriereseite der Bundesbank ist darüber hinaus eine ganze
Reihe von Ansprechpartnern für weitergehende Fragen
angegeben. Auf der Webseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) sind das Bewerbungsformular und die Ansprechpartner unter „Arbeiten bei
der BaFin – Ausbildung und Studium – Studiengang Zentralbankwesen” zu finden.
PUBLICUS: Als Studierender an Ihrer Hochschule hat man
den Vorteil, zugleich auch Beamte/Beamter mit einem
festen Gehalt zu sein. Wie hoch sind die aktuellen Anwärter­
bezüge? Werden neben dem Gehalt weitere Unterstüt­
zungs-/Förderungsmöglichkeiten angeboten?
Keller: Die Studierenden sind Beschäftigte der Deutschen
Bundesbank oder der BaFin (i.d.R. Beamtenanwärter/in) und
erhalten Dienstbezüge sowie eine soziale Absicherung. Die
Dienstbezüge belaufen sich – Stand 5’2016 – brutto auf
ca. 1.560 € [netto 1.420 €] pro Monat für ledige Bundesbank-Studierende mit kaufmännischer Berufsausbildung
sowie brutto ca. 1.150 € [netto ca. 1.110 €]) für BundesbankStudierende ohne Berufsausbildung. Außerdem unterstützen
wir unsere Studierenden z. B. bei der Wohnungssuche an
den Ausbildungsstandorten und übernehmen deren Kosten.
Die Studierenden können sich daher vollständig auf den
Studiengang konzentrieren, weil die Notwendigkeit entfällt,
Nebentätigkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts aufzunehmen.
PUBLICUS: Sie waren selbst einmal Student der Hoch­
schule der Deutschen Bundesbank. Was macht die Hoch­
schule und das Studium aus Ihrer Sicht so einzigartig?
Keller: Neben der fachlich exzellenten Ausbildung vor allem
der enge Kontakt mit den Mitstudierenden und den Professoren auf dem Campus in Hachenburg. Mich jedenfalls
verbinden heute noch viele Freundschaften mit Mitstudierenden aus der damaligen Zeit. Auf der Homepage der Hochschule (www.hochschule-bundesbank.de) werden unter dem
Punkt Studentisches – Alumni Portraits eine ganze Reihe von
ehemaligen Studierenden vorgestellt, die allesamt genau
diese beiden Punkte – Top-Ausbildung und enger persönlicher Zusammenhalt – herausstellen.
PUBLICUS: Wenn Sie zu Semesterbeginn die neuen Stu­
dierenden begrüßen oder sie mit Abschluss ihres Studi­
ums verabschieden: Welchen Rat geben Sie Ihnen mit auf
den Weg in das Studium bzw. in das Berufsleben?
Keller: Im Grundstudium begrüße ich die neuen Studierenden ganz bewusst mit dem Motto: „Wir bieten viel, aber wir
verlangen auch einiges”. Wir wollen den Erstsemestern
durchaus bewusst machen, dass die intellektuellen Anforderungen des Hochschulstudiums deutlich über die der gymnasialen Oberstufe hinausgehen. Manche Abiturienten
unterschätzen nämlich nach meinen Erfahrungen Stoffmenge sowie Prüfungsanforderungen beträchtlich und stellen
dann kurz vor den Klausuren fest, dass ihre Vorbereitungszeit nicht ausreicht.
Bei der Aushändigung der Bachelorurkunden verabschiede
ich die Studierenden immer mit dem Hinweis, dass die
Aufgaben von Bundesbank und BaFin, insbesondere Geldwert- und Finanzstabilität, es wirklich wert sind, dass man
ihnen sein gesamtes Berufsleben widmet. Zudem weise ich
stets auf Seriosität und Verlässlichkeit beider Institutionen
sowie auf eine angemessene Work-Life-Balance unserer
Beschäftigten hin.
PUBLICUS: Herr Professor Keller, herzlichen Dank für das
Gespräch!
Publicus 2016.9
Öffentlicher Dienst/Personal  Bedrohungsmanagement
Inhalt
Workplace Violence
Bedrohungsmanagement in Behörden und Unternehmen
Seit Jahren beklagt der Deutsche Beamtenbund eine stetige
Zunahme an körperlichen Angriffen auf Mitarbeiter in diversen Behörden. Der Bundesinnenminister Thomas de Maizière konstatiert ebenfalls eine zunehmende Verrohung im
Umgang mit Beamten und Angestellten im öffentlichen
Dienst. Doch auch Unternehmen mit direktem Kundenbezug
klagen immer häufiger über Drohgebärden und aggressive
Umgangsformen. Entsprechend tendieren immer mehr
private wie öffentliche Einrichtungen dazu, ein eigenes
Bedrohungsmanagement zu etablieren, um Gefährdungssituationen frühzeitig wahrzunehmen und das Sicherheitsempfinden der Beschäftigten zu stärken.
Workplace Violence: Gewalt und Angst am Arbeitsplatz
Die International Labour Organization (ILO) beschreibt Gewalt am Arbeitsplatz als „jede Handlung, Begebenheit oder
von angemessenem Benehmen abweichendes Verhalten,
wodurch eine Person im Verlauf oder in direkter Folge ihrer
Arbeit schwer beleidigt, bedroht, verletzt, verwundet wird.”
Dabei können die Anlässe, die Drohungen oder sogar exzessive Gewalt zur Folge haben, völlig trivial und nichtig sein.
Gefährdungen am Arbeitsplatz liegen bereits in verbalen
Auseinandersetzungen vor, wenn es zu Beleidigungen,
Beschimpfungen und auch Drohungen gegen Mitarbeiter
kommt. Diese werden häufig nicht als Gewaltakt wahrgenommen. Doch bereits Beleidigungen und Beschimpfungen
können dazu führen, dass Mitarbeiter ihr Arbeitsumfeld
zunehmend mit Angstempfindungen oder anderen negativen
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
© psdesign1 – Fotolia
Seite 25
Kommt es zu Gewalt am Arbeitsplatz, sollte auf keinen Fall darüber geschwiegen werden.
Gefühlen verbinden, was die Arbeitsleistung auf Dauer
schwächt. Insofern müssen sich Behördenleitungen und
Unternehmensführungen mit solchen Situationen auseinandersetzen, um die Mitarbeiter und deren subjektives Sicherheitsempfinden zu stärken und sie nach aggressiven Vorfällen zu stabilisieren. Vor allem Drohungen müssen genau
differenziert werden, um eine Gefährdungseinschätzung
vornehmen zu können. Androhungen sollten daher stets im
Kontext zur Person, zur Situation und unter Abwägung ihrer
Möglichkeiten und ihres Ziels betrachtet werden. Liegt nach
dieser Betrachtung eine tatsächliche Androhung vor, muss
diese auch als solche behandelt werden.
Seite 26
Publicus 2016.9
Inhalt
Neben solcher verbaler Gewalt kommt es zudem auch zu
physischer Gewalt, körperlichen Übergriffen oder auch
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Mittlerweile sind
zahlreiche Fälle in öffentlichen Verwaltungen dokumentiert,
in denen Mitarbeiter durch Externe tätlich angegriffen
wurden. Die Angriffe reichen von Schlägen, dem Werfen von
Gegenständen bis hin zu schweren Verletzungen oder gar
Tötungsdelikten, wie 2012 im Jobcenter Neuss durch eine
mitgeführte Waffe.
Generell ist zwischen externer Gewalt, z. B. verursacht
durch Kunden, Antragssteller oder Besucher, und interner
Gewalt, die von Kollegen, Vorgesetzten oder Mitarbeitern
ausgeht, zu unterscheiden. Sowohl intern als auch extern
können die Bereiche häusliche Gewalt und Stalking das
Unternehmen bzw. die Verwaltung betreffen, weil sie den
Mitarbeiter / die Mitarbeiterin auch am Arbeitsplatz belasten
und die Arbeitsfähigkeit einschränken.
Davon abermals abzugrenzen ist das Phänomen Mobbing.
Tatsächlich wird der Begriff sehr inflationär im Sprachgebrauch verwendet. Gerade Mobbing am Arbeitsplatz entpuppt sich häufig als Unstimmigkeiten zwischen Personen,
die auf beiden Seiten als Mobbing bzw. ständiges Schikanieren verstanden werden, jedoch auf Vorbehalte und bestärkende Kommunikationsmuster zurückzuführen sind. Tatsächliches Mobbing ist indes ein Akt der Gewalt, der meist
psychisch ausgetragen wird, jedoch auch eine physische
Komponente besitzen kann. Die Folgen sind für Betroffene,
die sich nicht zur Wehr setzen bzw. setzen können, schwerwiegend und langwierig.
Um diesen ganz unterschiedlichen Phänomenen von
Gewalt am Arbeitsplatz begegnen zu können, richten Behörden, Hochschulen und Unternehmen seit Jahren vermehrt
ein eigenes Bedrohungsmanagement / Threatmanagement
ein.
Bedrohungsmanagement als systematisches Konzept,
Beratungen und Fallmanagement
Die Entscheidung, in einem Unternehmen oder einer Verwaltung ein Bedrohungsmanagement zu installieren, bedeutet neben den konzeptionellen Sicherheitsstandards, ein
niedrigschwellig zugängliches Angebot für alle Mitarbeiter
und Bediensteten einzurichten. Dabei sind drei Dimensionen
für ein wirksames Bedrohungsmanagement relevant:
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Öffentlicher Dienst/Personal  Bedrohungsmanagement
1.Konzeptionen und Strukturen schaffen. Solche entstehen individuell auf die Sicherheitsbedürfnisse angepasst
und sie können mit Leitfragen skizziert werden. Wie wird
mit Gewalt und mit der Androhung von Gewalt umgegangen? Welche Vorgehensweisen und Verfahrensabläufe
gibt es für konkrete Gefährdungssituationen (wie beispielsweise einen angekündigten Amoklauf o.Ä.)? Welche
Maßnahmen haben präventiven Charakter (z. B. Bürogestaltung) und welche Angebote sollten eingerichtet
werden (z. B. Seminare zu bestimmten Gefährdungsphänomenen, Deeskalationstrainings, etc.).
2.Beratung. Betroffene Mitarbeiter von Gewalt sollen die
Möglichkeit bekommen, sich für ihren individuellen Fall
beraten lassen zu können. Dafür ist eine Basis des Vertrauens und damit einhergehende Diskretion eine unbedingte Prämisse. Das Bedrohungsmanagement ist eine
erste Anlaufstelle, die regelmäßig keine Therapieangebote
beinhaltet. Benötigt der oder die Betroffene weitere
Unterstützung, kann das Bedrohungsmanagement Hilfesuchende überleiten an die jeweilige Fachstelle oder – je
nach Unternehmenskultur – auch beispielsweise die
Begleitung zur Polizei vornehmen.
3.Fallmanagement. Jeder vorgetragene Sachverhalt ist ein
Fall, der vom Bedrohungsmanagement aktiv begleitet
werden sollte. Dieses impliziert stets eine erste Einschätzung, auf deren Basis zunächst eine Risikoanalyse vorgenommen und bei Bedarf mögliche Interventionsstrategien
besprochen und eingeleitet werden. Das Fallmanagement
arbeitet mit den Betroffenen zusammen. Dafür gibt es
keine Patentrezepte, vielmehr geht es um individuelle
Herangehensweisen, die pragmatisch und flexibel angewandt werden können, um risikoentschärfend zu wirken
und bestmöglich die Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten. Dies beinhaltet beispielsweise einen Sicherheitsplan, Maßnahmen zur Deeskalation, das Implizieren
juristischer Schritte oder Einschalten der Polizei.
Umgang mit Gewalterfahrungen: Keine Tabuisierung
Kommt es zu Gewalt am Arbeitsplatz, sollte auf keinen Fall
darüber geschwiegen werden. Stattdessen sollten Vorgesetzte und Kollegen offen über den Vorfall sprechen, denn
nur so können Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Zudem
entlastet das Gespräch Betroffene. Viele Opfer von Gewalt
haben das Gefühl, versagt zu haben und auch dass andere,
kompetentere Arbeitnehmer solche Situation besser beherrschen als sie selbst. Entsprechend wichtig ist es, ein „WirGefühl” in der Behörden- oder Unternehmenskultur zu
etablieren, in der ein Angriff gegen einen Einzelnen als ein
Angriff verstanden wird, der gegen jeden dort hätte stattfinden können.
Generell sollten Beschäftigte in einer Konfliktsituation auf
gar keinen Fall Risiken eingehen und den Helden spielen.
Darüber hinaus ist es wichtig, in einer eskalierenden Situation Provokationen zu vermeiden. Statt zum Beispiel dem
aufgebrachten Kunden zu widersprechen, ist es besser, ihm
zunächst zu signalisieren, dass sein Problem verstanden und
sein Gegenüber mit ihm nach Lösungsmöglichkeiten suchen
wird.
Präventionsansätze gegen Mobbing und betriebsinterne
Gewalt sind eine Hauspolitik, die sich auszeichnet durch eine
konstruktive Konfliktkultur, die regelmäßige Unterrichtung
der Beschäftigten, Aus- und Weiterbildung der Führungskräfte und entsprechende Betriebsvereinbarungen (z. B. für
Alarmierungssysteme der Beschäftigten untereinander), die
das Sicherheitsempfinden stärken können.
Dr. Dorothee Dienstbühl,
Hochschule Darmstadt
[email protected]
Publicus 2016.9
Inhalt
Kunst der Gesetzgebung  Konsolidierung von Rechtsvorschriften
Über buchstäbliche und lesbare Texte
Rezension zu Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften
Aus 20 Jahren Arbeit an der großen österreichischen Sozialrechtsdatenbank „SozDok” ist eine wissenschaftliche Arbeit
zur „Konsolidierung von Rechtsvorschriften” entstanden, die
auf etwa 200 Seiten gute und schlechte Beispiele zur Legistik,
praktische Hinweise zur Arbeit mit und an Vorschriftendatenbanken sowie ein Plädoyer für saubere Arbeit bei allen redak­
tionellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesetzen unterbringt. Autorin ist Beate Glück, Leiterin der „SozDok”. Das gut
lesbare Werk mit vielen wertvollen Denkanstößen – es trägt
den Spannung verheißenden Untertitel „Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen” – ist 2015 in Wien
im ÖGB -Verlag erschienen.
A – Das Thema „Konsolidierung” ist ein Thema
Unter Konsolidierung ist im Kontext der Dokumentation von
Rechtsvorschriften die Summe derjenigen Arbeiten zu
verstehen, die ausgeführt werden müssen, um aus den
authentischen Änderungsanweisungen in amtlichen Verkündungsblättern den amtlich gewollten (aktuell oder künftig)
geltenden fortlaufenden Gesetzestext zu erstellen. Da die
meisten Vorschriften bereits in irgendeiner Fassung verkündet sind, stellen sich die Ergebnisse der Arbeit des Gesetzgebers normalerweise in Form von punktuellen Anweisungen dar, Textstellen zu streichen, umzuformulieren oder
Wörter und Zahlen darin zu verändern. Die nachfolgende
Konsolidierung wird nicht vom Gesetzgeber vorgenommen,
sondern z. B. von Ministerien und Fachverlagen – und sie ist
nicht trivial.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
© Brian Jackson – Fotolia
Seite 27
Unter die Lupe genommen: die „Konsolidierung von Rechtsvorschriften” als heikle Mission im Dienste des Rechts.
Die Autorin arbeitet seit 2001 an verantwortlicher Position
in einem Projekt namens „SozDok”. Hierbei handelt es sich
um die vom österreichischen Gesetzgeber 1977 angestoßene
elektronische Rechtsdokumentation zum Sozialrecht. Das
Sozialrecht ist – nicht nur in Österreich – durch besonders
häufige Änderungen mit sehr vielfältigen Inkrafttretensrege-
lungen gekennzeichnet, die das Bedürfnis nach computergestützter transparenter Dokumentation leicht erklären. Auch
die alten Rechtszustände müssen dabei reproduzierbar
bleiben. Das nun vorliegende Werk schlägt eine Brücke
zwischen der praktischen Erfahrung mit der Konsolidierungsarbeit im österreichischen Sozialrecht einerseits und
Seite 28
Publicus 2016.9
Inhalt
den an diesen Beispielen wissenschaftlich erarbeiteten
allgemeingültigen Konsolidierungsregeln und -methoden
andererseits.
B – Fragen bei der Erstellung konsolidierter „Kunsttexte”
Die Gliederung benennt alle Stolperfallen der Rechtsförmlichkeit wie zum Beispiel Fundstellenangaben, Kompetenzfragen,
Rückwirkungsproblematiken, Metadatenverortung, materielle
Derogation und implizite Änderungen, authentische Wiedergabe amtlicher Rechtsakte, lex posterior-Regel, Übergangsbestimmungen und die Wirkkraft legistischer Richtlinien. Zur
Illustration des Umgangs von Glück mit den Detailfragen seien
fünf Beispiele aus dieser Neuerscheinung hervorgehoben:
1.Verlustliste der Konsoliderung:
Unter diesem Schlagwort wird (S. 53 ff.) die Problematik
dargestellt, dass von demjenigen, was der Gesetzgeber als
seinen Willen im Wortlaut von sich gibt, manches aus
technischen Gründen den Vorgang der Konsolidierung
nicht überlebt. Denn bei der Einarbeitung von Änderungsanweisungen in die sogenannten „Kunsttexte” geht alles
verloren, was nicht zwischen Anführungszeichen steht:
Der Name des Änderungsgesetzes, die Verkündungsanordnung, der Einleitungssatz (wegen der Ermächtigungsgrundlage besonders wichtig bei Rechtsverordnungen),
die Änderungsbefehle selbst und eigenständige Artikel mit
Übergangsbestimmungen. Datum und Fundstelle der
Änderung überleben meist, weil sie in einem redaktionellen Textstück, das über alle eingearbeiteten Änderungen
informiert, als eine Art Metadatum in die Stammvorschrift
übernommen werden.
2.Wiederverlautbarung (österreichische Spezialität):
Die österreichische Bundesverfassung sieht in Artikel 49a
vor, dass Vorschriften um der besseren Lesbarkeit willen
von der Exekutive in aktuell geltender Form amtlich neu
verkündet werden dürfen. Dabei können auch sprachliche
Korrekturen, Nachnummerierungen und Kennzeichnungen entfallener Textstücke vorgenommen werden. Im
Gegensatz zur in Deutschland bekannten „Bekanntmachung der Neufassung” genießt eine solche Textversion
Verbindlichkeit. (S. 71 ff.)
3.Implizite Änderungen:
Als Beispiele für implizite Änderungen führt die Autorin
(S. 84) Formulierungen an, die keine klaren Änderungsan© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Kunst der Gesetzgebung  Konsolidierung von Rechtsvorschriften
weisungen enthalten, sondern ausgelegt werden müssen:
„… werden an die neue Rechtschreibung angepasst.” –
„Folgende Verfassungsbestimmungen werden zu einfachgesetzlichen Bestimmungen:” (Art. 2 § 5 1. Bundesverfassungsgesetz, BGB l. I Nr. 2/2008) – „Entgegenstehende
Regelungen werden aufgehoben.”
4.Fiktionale Anpassung:
Sollte das nicht genügen, dann folgen auf Seite 85 noch
verschärfte Beispiele, die „fiktionale Anpassung” genannt
werden. Eine derartige Anordnung, wie sie z. B. in § 17
österr. Bundesministeriengesetz auftaucht, gibt es auch in
einigen deutschen Bundesländern, wenn es um Zuständigkeitswechsel durch die Änderung von Ressortgrenzen
geht: „Wenn auf Grund von Änderungen dieses Bundes­
gesetzes Änderungen im Wirkungsbereich der Bundes­
ministerien vorgesehen sind, so gelten Zuständigkeitsvorschriften in besonderen Bundesgesetzen als entsprechend
geändert.” Als weiteres Beispiel sei MOG 2007, § 33 angeführt: „Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten die Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2007.” Man stellt anhand solcher
Formulierungen fest, dass Konsolidieren offenbar kein
rein mechanischer Vorgang ist.
5.Karl Kraus und die Kommata:
Legistische Arbeit ist – auch nach der Ansicht der Verfasserin – durch höchste Genauigkeit geprägt. Auf Seite 130
betont sie die Verantwortung für die klare Herausarbeitung
und Wiedergabe des Willens der Normgeber mit einem
Zitat von Karl Kraus. Als man sich über die Beschießung
von Shanghai durch Japan erregte und der US-österreichische Komponist Ernst Křenek Karl Kraus über einem Problem mit einem Beistrich (Komma) antraf, verteidigte Letzterer seine – angesichts des Krieges – sinnlos scheinende
Tätigkeit und sagte: «Hätten die Leute, die dazu verpflichtet
sind, immer darauf geachtet, dass die Beistriche am richtigen Platz stehen, so würde Shanghai nicht brennen.”
C – Der Blick über den Tellerrand und der Schmutz unter
dem Tellerrand
Abgerundet wird das Werk durch ein Vorwort von Prof.
Friedrich Lachmayer und einen Gastbeitrag von Prof. Dietmar
Jahnel zum Unterschied von konsolidierten und kodifizierten
Fassungen von EU -Verordnungen oder EU -Richtlinien.
Außerdem enthält es eine Einführung in die Konsolidierungsarbeit in der Schweiz von Dr. Marius Roth, Direktor des
Zentrums für Rechtsinformation Zürich, der über die Vorverlagerung der Konsolidierung in den Gesetzgebungsprozess
mithilfe geeigneter Software und Denkansätze berichtet.
Den Schluss bildet ein Beitrag von Dr. Josef Souhrada, der als
Leiter der Rechtsabteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger anhand schlagender Beispiele aus dem
österreichischen GmbHG und EheG zeigt, dass auch amtliche Rechtstexte nicht nur dokumentiert, sondern immer
wieder auch am Wortlaut vorbei interpretiert werden müssen. Zum Nachweis treten auf Seite 160 nebeneinander im
Jahre 2015 auf: der Kaiser und der Führer.
D – Fazit: Empfehlung
Die „Konsolidierung von
Rechtsvorschriften” ist zwar
aus der Praxis geboren, stellt
aber gleichzeitig einen wissenschaftlich wertvollen
Beitrag zur Methodenlehre
der Rechtsbereinigung und
Legistik dar, den sich mancher Referent vor dem Abfassen des Entwurfes eines
Artikelgesetzes oder „seiner”
Verwaltungsvorschrift genau
durchsehen sollte. Überdies
ist es aufgrund der pointierten Sprache für eine juristische Fachpublikation auch recht unterhaltsam zu lesen und sei
hiermit zur Lektüre auch außerhalb Österreichs empfohlen.
Dr. iur. Alexander Konzelmann,
Leiter der Boorberg Rechtsdatenbanken
RDB ,
Stuttgart
[email protected]
Publicus 2016.9
 Rechtsprechungsspiegel
Inhalt
Rechtsprechungsspiegel
Meinungsfreiheit | Campingplätze
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BVerfG zu Spannern, Cops und
dahergelaufenen Staatsanwältinnen
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Seite 29
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Wieder einmal hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung eines Strafgerichts wegen Verstoß gegen das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben. In dem aktuellen Fall geht es um einen Mann, der einen Polizisten als
Spanner bezeichnet hatte. Erst im Mai hatten die Karlsruher
Richter die Verurteilung eine Fußballfans bemängelt, der
wegen Abbildung des Slogans „All Cops are Bastards”
verurteilt worden war. Und im Mai missbilligten die Richter
die Verurteilung eines Rechtsanwalts, der eine Staatsanwältin als „dahergelaufene Staatsanwältin” und als „durchgeknallte Staatsanwältin” bezeichnet hatte.
In dem aktuellen Fall um die Bezeichnung eines Polizisten
als „Spanner” hatte das Amtsgericht Sonneberg den Mann
aus Thüringen wegen „Übler Nachrede” verurteilt. In einem
Facebook-Eintrag hatte der Mann seinem Ärger über einen
Polizisten Luft gemacht, weil der ihn mehrmals ohne Anlass
kontrolliert hatte. Auf seiner Facebook-Seite schrieb er,
dieser habe „nix besseres zu tun, als in K. und Co in irgendwelchen Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und
in die gegenüberliegenden Häuser in den Hausplatz zu
leuchten”, und bezeichnete den Polizisten im Folgenden als
„Spanner”.
Die Verurteilung wegen „Übler Nachrede” missbilligten
jetzt die Richter aus Karlsruhe. Dazu muss man wissen, dass
wegen „Übler Nachrede” bestraft wird, wer die Ehre eines
anderen durch unwahre Tatsachenbehauptungen angreift,
während es bei der „Beleidigung” um die Äußerung von
Werturteilen geht. Wie jetzt das Bundesverfassungsgericht
mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit betont,
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
nehmen dabei Tatsachenbehauptungen nicht im selben Maß
am Schutz des Grundrechts teil wie Werturteile. Das heißt,
bei unzutreffender Zuordnung einer Äußerung wird der
grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit verkürzt, so
die Karlsruher Richter.
Das Amtsgericht hatte nun die Äußerung „Spanner” als
eine Tatsachenbehauptung angesehen, während die Karlsruher Richter anders als das Amtsgericht auf den Gesamtzusammenhang der Äußerung abstellten und im Ergebnis von
einer Meinungsäußerung ausgingen. Allein wegen dieser
falschen Einstufung der Äußerung als Tatsache sahen die
Richter das Grundrecht der Meinungsfreiheit als verletzt an.
Damit entschieden die Karlsruher Richter nach den oben
genannten Entscheidungen zu dem Slogan des Fußballfans
und den drastischen Worten des Rechtsanwalts erneut
zugunsten der Meinungsfreiheit. – Dass allerdings die Äußerung „Spanner” nicht ohne Weiteres zulässig ist, machten
die Richter auch ausdrücklich klar. Das Amtsgericht Sonneberg wird daher jetzt in einer neuen Verhandlung prüfen
müssen, ob nicht eine Beleidigung vorliegt (Az. 1 BvR
2732/15). (jb)
VGH: Was ist ein Campingplatz
im Rechtssinn?
Was ist ein Campingplatz im Rechtssinn? Mit dieser Frage
setzte sich in einem aktuellen Urteil der Verwaltungsgerichtshof ( VGH) Baden-Württemberg auseinander. Die Streitfrage hatte ein Mann aus Keltern aufgeworfen, der sich über
die Genehmigung von Stellplätzen für Wohnmobile mit
Strom- und Wasserversorgung in seiner Nachbarschaft
ärgert.
Seite 30
Publicus 2016.9
 Rechtsprechungsspiegel
Inhalt
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Der Streit spielt sich in einem Gewerbegebiet in Keltern
ab. An sich sind Campingplätze in solchen Gebieten nicht
erlaubt. Wie jetzt aber der VGH urteilte, handelt es sich bei
den Wohnmobilstellplätzen gar nicht um einen Campingplatz.
Beantragt hatte die Genehmigung eine Wohnmobiltechnikfirma, die einen weiteren Standort errichten will. Sie
entwickelt Satelliten- und Solaranlagen für die Reisemobilbranche. Vor Ort sollen außerdem Reparatur- und Serviceleistungen angeboten werden. Deshalb beantragte die GmbH
nicht nur eine Genehmigung für die Werkstätten selbst,
sondern auch für 18 Wohnmobilstellplätze inklusive einem
Technikgebäude zur Strom- und Wasserversorgung – als
Übernachtungsmöglichkeit für anreisende Kunden und zwar
für die Fälle, in denen die Serviceleistung längere Zeit in
Anspruch nimmt.
Sind diese Übernachtungsmöglichkeiten als Campingplatz
zu werten? Eine bundeseinheitliche Definition gibt es nicht.
Es gibt aber in allen Bundesländern Campingplatzverordnungen, so auch in Baden-Württemberg. Danach muss der
Platz nicht nur gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet und zum Aufstellen von mehr als drei Wohnwagen,
Zelten oder etwa Wohnmobilen zum vorübergehenden
Aufenthalt bestimmt sein.
Diese Definition war allerdings nicht entscheidend für den
VGH . Er stellte stattdessen auf den Erholungszweck ab.
Genau dieser fehle hier, da die Kunden nur die Wartezeit
während der Serviceleistung überbrücken sollen.
Dass es in der Umgebung touristischen Ziele gibt, änderte
an der Einschätzung der Richter nichts – zumal die Sehenswürdigkeiten, wie die Richter feststellten, von den Kunden
ohne Fahrzeug gar nicht angefahren werden können, da
diese sich ja in der Werkstatt befinden. Rechtskräftig ist das
Urteil allerdings noch nicht. (jb)
Titelfoto: © DOC RABE Media - Fotolia
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Wie gestalte ich einen professionellen
und erfolgreichen Wahlkampf?
Soziale Medien – Darstellung und
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Wie bereite ich mich darauf vor?
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Seite 31
Publicus 2016.9
 Gesetzgebungsspiegel
Inhalt
Gesetzgebungsspiegel
Massentierhaltung | Prostitution | Gerichtsverfahren
Neuregelung zur
Massentierhaltung geplant
Laut Presseberichten hat Bundesbauministerin Dr. Barbara
Hendricks vorgeschlagen, dass zukünftig die privilegierte
Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen im planerischen Außenbereich (§ 35 BauGB) weitgehend abgeschafft und durch
eine Planungspflicht der Gemeinden ersetzt werden soll.
Danach sollen sowohl gewerbliche wie auch landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Größe nur
noch gebaut werden dürfen, wenn die Gemeinde eine entsprechende Bauleitplanung durchgeführt hat. Diesen Ansatz
begrüßte jetzt der Deutsche Städte- und Gemeindebund
(DSTGB) in einer aktuellen Pressemitteilung.
Wie der DSTGB schreibt, kann durch kommunale Bauleitplanung einer ungesteuerten Zersiedelung des Außenbereichs
gerade durch große Stallanlagen für die gewerbliche Intensivtierhaltung (insbes. Schweine-, Geflügelmast) entgegengewirkt
werden. Um sicherzustellen, dass kleinen Landwirtschaftsbetrieben nicht die Entwicklungsmöglichkeiten genommen
werden, sollte im Rahmen einer Neuregelung allerdings eine
Ausnahmeregelung vorgesehen werden. Die Neuregelung
müsste folglich eine angemessene Größe von Tierhaltungsanlagen definieren, ab der die Entprivilegierung erst greift.
Abgelehnt wird der Vorstoß demgegenüber vom Bauernverband. Die weitere Diskussion bleibt abzuwarten. (jb)
Prostituierte müssen sich künftig
anmelden
Am 7. Juli 2016 wurde das neue Prostitutionsschutzgesetz
verabschiedet. Damit liegt erstmals eine umfassende Rege© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
lung der Prostitution in Deutschland vor. Betroffen sind
neben den Prostituierten, für die Melde- und Beratungspflichten eingeführt werden, vor allem die Behörden auf
kommunaler Ebene. Soweit die Prostitution nach Landesrecht zulässig ist (Gemeinden ab 25.000 bzw. 35.000 Einwohnern) können sich dort die Prostituierten anmelden.
Im Zuge dieser Anmeldung ergeben sich nicht nur administrative Anforderungen, vielmehr ist die Anmeldung mit
einer eingehenden Beratung der Prostituierten zur rechtlichen Situation verbunden. Ferner wurde eine verbindliche
Gesundheitsberatung etabliert und zahlreiche Regelungen
zum Schutz vor Menschenhandel und Zwangsprostitution
verankert. Für Betreiber von Bordellen usw. bestehen durch
das ProstSchG zahlreiche Pflichten wie etwa die grundlegende Erlaubnispflicht für entsprechende Betriebe.
Die Regelungen treten im Wesentlichen ab dem Juli 2017
unter Einführung von Übergangsregelungen in Kraft. Nachdem bestehende gewerbliche Tätigkeiten, sowohl auf Seiten
der Prostituierten als auch auf Seiten der Bordellbetreiber
usw, stichtagsbezogen unter das Gesetz fallen werden, wird
es für die Beteiligten erforderlich sein, sich bereits zeitlich
erheblich vor dem Inkrafttreten der Regelungen mit dem
ProstSchG auseinander zu setzen. (jb)
Mehr Medienöffentlichkeit in
Gerichtsverfahren geplant
Das Bundeskabinett hat am 31. August 2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes
zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung von Kommunikationshilfen für
Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen beschlossen.
Publicus 2016.9
 Gesetzgebungsspiegel
Inhalt
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Neuauflage.
Titelfoto: © RBV / Markus Götze / Martina Berg - Fotolia
4. Auflage
Polizeirecht kommentiert
MARTELL
Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
des Landes Sachsen-Anhalt
– SOG LSA –
4. Auflage
SOG LSA
Wie das BMJV berichtet, sieht der Gesetzentwurf vor, dass
das seit 1964 bestehende Verbot von Ton, Fernseh- und
Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung moderat gelockert werden soll.
Das gewandelte Medienverständnis und der Umgang mit
modernen Kommunikationsformen ließen ein generelles
Verbot nicht mehr zeitgemäß erscheinen. Danach erhalten
Gerichte künftig die Möglichkeit, in bestimmten Fällen
Aufzeichnungen bzw. Übertragungen zu gestatten.
Zugelassen werden können die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen
Arbeitsraum für Medienvertreter, eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sowie die Übertragung von
Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien.
Die Regelung soll neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit
auch für die Arbeits-, die Verwaltungs-, die Finanz- und die
Sozialgerichtsbarkeit und in angepasster Form auch für das
BVerfG gelten. (jb)
MARTELL
Seite 32
WWW.BOORBERG.DE
Gesetz über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(SOG LSA)
mit Erläuterungen
von Jörg Martell, Ministerialdirigent im Ministerium
für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes
Sachsen-Anhalt, bis zur 3. Auflage mitbearbeitet
von Kurt Meixner, Ltd. Ministerialrat a.D.
2016, 4., vollständig überarbeitete Auflage,
416 Seiten, € 98,–
Polizeirecht kommentiert
ISBN 978-3-415-05766-1
Der vollständig überarbeitete Kommentar ist eine
zuverlässige Entscheidungshilfe und wichtige Arbeitsgrundlage. Die Kommentierung ist an den Bedürfnissen der Polizei und der Verwaltungsbehörden ausgerichtet. Der Gesetzestext wird klar, präzise und leicht
verständlich erläutert. Mit einer Vielzahl von Beispielsfällen.
Leseprobe unter
www.boorberg.de/alias/1558991
SZ0816
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 0 800 / 73 85-800
TEL 0 800 / 73 85-700 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
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 Veranstaltungsspiegel
Inhalt
Veranstaltungsspiegel
F ot olia
Vergabe | Integration | Beihilfenrecht | Bundesrichtertagung |
Veranstaltungsbericht
© glo 5 –
Seite 33
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
ÌÌ Kartellrecht, Vergaberecht und Compliance
Termin: 12. Oktober 2016
Ort: Berlin
Veranstalter: forum Vergabe e.V.
Die Einhaltung von Gesetzen und Regeln wird bei Unternehmen als Compliance bezeichnet. Kommt es zu Rechtsverstößen, sind öffentliche Auftraggeber besonders gefordert:
Dürfen sie ein solches Unternehmen überhaupt beauftragen? Welche Ansprüche haben sie, was muss der Auftraggeber für ihre Durchsetzung tun? Wie können und müssen
Unternehmen zur Vermeidung von Verstößen vorbeugend
tätig werden, wie bei tatsächlichen Verstößen?
Das Programm
–– 10.00 Uhr Begrüßung
Rechtsanwalt Niels Lau, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des forum vergabe e.V., Berlin
–– 10.15 Uhr Vergaberecht und Kartellrechtsverstöße (Ausschluss wegen fehlender Eignung/ Selbstreinigung
–– Dr. Sandra Voos, Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, Berlin
–– 11.15 Uhr Kaffeepause
–– 11.45 Uhr Vergabe- und kartellrechtliche Compliance:
Praktische Fallstricke ( Rechtlicher Rahmen/Ausschluss
und Selbstreinigung/Schadensersatzansprüche
Rechtsanwalt Dr. Roland M. Stein, LL .M. Eur., Rechtsanwältin Dr. Anna Blume Huttenlauch, LL .M. (NYU),
BLOMSTEIN , Berlin
–– 12.45 Uhr Mittagessen
–– 13.45 Uhr Vergaberechtliche Compliance in der Praxis
(Abgrenzung zur kartellrechtlichen Compliance und zur
vergaberechtlichen Selbstreinigung/Aufdeckung von
Kartellabsprachen und korruptiven Verhaltensweisen/
Umgang mit aufgedeckten Verstößen)
Rechtsanwalt Sebastian Schnitzler, LL .M., Deloitte Legal
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
–– 14.45 Uhr Kaffepause
–– 15.15 Uhr Einführung eines Compliance-Management-Systems (Gesamtheitliche Vorgehensweise/Erforderliche
Prozesse und Organisation/Vergaberechtliche Besonderheiten)
Rechtsanwalt Dr. Andreas Pohlmann,
POHLMANN & COMPANY, Frankfurt am Main
–– 16.15 Uhr Schäden durch Kartelle – ein Praxisbericht
(Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen/ Vergaberechtliche Folgen) Dr. Tilman Makatsch,
Deutsche Bahn AG , Berlin
–– 17.00 Uhr Ende der Veranstaltung
Informationen und Anmeldung unter:
http://www.forum-vergabe.de/veranstaltungen/aktuell/
ÌÌ Integration neu denken, aber wie?
Willkommenskultur und deren Gestaltung in Stadt und
Umland bei der Integration von Flüchtlingen in Deutschland
Termin: 17. – 18. Oktober 2016
Ort: Berlin
Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik GmbH (Difu)
Die Zahl der Zuwanderer und Flüchtlinge in deutschen
Kommunen wird 2016 weiter auf hohem Niveau liegen. Der
Druck auf die Kommunen wächst, und es mehren sich Forderungen, nicht nur die Erstversorgung der Flüchtlinge, sondern insbesondere deren Integration als gesamtgesellschaftliche Aufgabe von Bund, Land und Kommunen zu verstehen.
Nach einer heißen Phase der Erstaufnahme, Unterbringung
und Versorgung rücken nun Fragen von nachhaltiger Inte­
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 Veranstaltungsspiegel
Inhalt
gration in den Mittelpunkt. Vielen – vor allem kleineren –
Kommunen fehlen Ressourcen, diese Strategien allein in
ihrer Kommune zu erarbeiten. Erfahrungsaustausch und
Transfer von Know-how ist daher wichtig.
Folgende Fragen stehen im Mittelpunkt des Seminars:
–– Wie sehen die aktuellen Zuwanderungszahlen und Pro­
gnosen für Deutschland aus und welche „Willkommenskultur” haben wir in Deutschland?
–– Wie sind aktuell die Fragen zum Familiennachzug von
Flüchtlingen/Asylbewerbern geregelt und mit welchen
Zahlen ist in diesem Bereich zu rechnen?
–– Welche Handlungsoptionen und -erfordernisse ergeben
sich für Kommunen aus dem neuen Integrationsgesetz?
–– Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit den Landeserstaufnahmeeinrichtungen? Welche Kooperationsformen
zwischen Kommunen und Landes- bzw. Bundesbehörden
haben sich entwickelt und etabliert?
–– Wie kann langfristig eine bezahlbare Wohnungsversorgung und medizinische Betreuung (Gesundheitskarte,
Behandlung von Traumata) von Zuwanderern und Flüchtlingen gewährleistet werden?
–– Wie sieht die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf die
Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt aus?
Welche aktuellen Konzepte, Praxismodelle und Förderprogramme zur Qualifizierung und Arbeitsmarktintegration
von Flüchtlingen gibt es? Wie sieht es mit der Anerkennung von Abschlüssen aus?
–– Welche (weiteren) zivilgesellschaftlichen Akteure (z. B.
Quartiersvereine, Kirchen, Verbände, Schulen etc.)
können in den Integrationsprozess eingebunden werden
und welche Patenschaftskonzepte gibt es vor Ort?
–– Welche Rolle spielen in diesem Prozess Migrantenselbsthilfeorganisationen (z. B. Behördengänge, Beratung in
Alltagsfragen etc.)?
Das Seminar will praxisnah kommunale Integrationskonzepte
aus verschiedenen Kommunen vorstellen, aber auch Pro­
blemstellungen diskutieren, für die sich bislang noch keine
bewährten Lösungsansätze abzeichnen.
Das Seminar wendet sich an das Führungs- und Fachpersonal aus allen Fachbereichen und den Serviceeinheiten
Personal, Organisation und Finanzen sowie Jobcentern und
Arbeitsagenturen, ferner an Integrationsbeauftragte sowie
Ratsmitglieder.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Anmeldung per
–– E-Mail: [email protected]
–– Fax: 030/39001–268 oder
–– Online.
Weitere Informationen und Kosten unter https://difu.de/
veranstaltungen/2016-10-17/integration-neu-denken-aberwie.html
ÌÌ Das europäische Beihilferecht
in der kommunalen Praxis
Termin: 14. November 2016
Ort: Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetags Köln
Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH
(Difu) in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag
sowie dem Deutschen Städte- und Gemeindebund
Finanzielle Zuwendungen an öffentliche oder private
Unternehmen aus Gründen der Daseinsvorsorge gehören zu
den notwendigen Aufgaben von Kommunen. Dabei ist das
europäische Beihilferecht zu beachten. Aufgrund der Komplexität und des Interpretationspotenzials dieses europarechtlich determinierten Rechtsgebiets ist und bleibt es eine
sehr anspruchsvolle und arbeitsintensive Aufgabe in der
Kommune, beihilferechtskonform zu handeln.
Im Mittelpunkt der Fortbildungsveranstaltung steht somit
die Frage: Mit welchen Mitteln und auf welche Weise kann
eine Kommune dem europäischen Beihilferecht gerecht
werden, ohne dabei einen unangemessen hohen personellen
und finanziellen Aufwand zu betreiben? Ziel der Veranstaltung ist die Vermittlung von Basiswissen und praktischen
Lösungen. Dieses ist in der Frühjahrsveranstaltung nach
Aussagen der Teilnehmenden sehr gut gelungen.
Zunächst wird in das Thema eingeführt, indem die beihilferechtlichen Grundlagen dargestellt und dabei alle kommunalrelevanten Aspekte des Beihilferechts anhand eines umfassenden Prüfschemas erörtert werden. Sodann werden zwei
Experten aus der kommunalen Praxis Strategien und Verfahren im Umgang mit dem europäischen Beihilferecht anhand
konkreter Fallbeispiele und Vorlagen vertiefend vorstellen.
Dabei werden die konkreten Vorgehensweisen u. a. bei der
Betrauung verschiedener Daseinsvorsorgeträger erläutert. Die
Fortbildungsveranstaltung reiht sich in verändertem Format in
die jährlich durchgeführten Veranstaltungen von Kommunen
für Kommunen zum europäischen Beihilferecht ein.
Das Seminar wendet sich an Führungs- und Fachpersonal
aus der Kommunalverwaltung, insbesondere den Bereichen
Beteiligungsmanagement, Recht, Wirtschaft und Finanzen
sowie an Ratsmitglieder
Anmeldung
–– Fax: 030/39001–268
–– E-Mail: [email protected]
–– Online-Anmeldung
Weitere Informationen und Kosten unter https://difu.de/
veranstaltungen/2016-11-14/das-europaeische-beihilferechtin-der-kommunalen-praxis.html
ÌÌ 11. Bundesrichtertagung des vhw
Termin: 21. November 2016
Ort: Kardinal Schulte Haus, Overather Str. 51,
51429 Bergisch Gladbach
Veranstalter: vhw-Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V.
Für eine rechtssichere Beurteilung städtebaurechtlicher
Sachverhalte in der Planungs-, Genehmigungs- und Beratungspraxis ist die Kenntnis der höchstrichterlichen Leitentscheidungen unabdingbar. Auf der 11. Bundesrichtertagung
des vhw informieren die Bundesrichter Dr. Andreas Decker,
Günter Halama, Dr. Christoph Külpmann und Helmut Petz
über neue und richtungweisende Entscheidungen des
4. Senats aus erster Hand.
Die vier Bundesrichter erörtern Entscheidungen u. a. zu
Fragen:
–– der Planung (u. a. Aufstellungsverfahren; Naturschutzrecht; Fehler bei der UVP und ihre Folgen),
–– der Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich (Bordell,
Gewerbebetrieb, Vergnügungsstätte; Bauvorbescheid,
Bauverbot), im unbeplanten Innenbereich (Maß der baulichen Nutzung, maßstabsbildende Wirkung; Bauvorbescheid, Verlängerung, Veränderungssperre; Bindung
Straßenausbau-Beitragsbescheid) sowie im Außenbereich
(UVP -Pflicht bei kumulierenden Vorhaben; Erweiterung
von Außenbereichsvorhaben; Windenergieanlagen, Bauverbot, Störung von Flugsicherungseinrichtungen, Störung von Wetterradaranlagen) und
–– des Prozessrechts (u. a. Normenkontrolle, Antragsfrist bei
geltend gemachter Funktionslosigkeit; Präklusion; Einwendungsbegriff).
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Inhalt
Die Teilnehmer erhalten wertvolle Informationen durch
erstrangige Experten und haben zudem noch Gelegenheit,
sich mit den Referenten und anderen Teilnehmern auszutauschen.
Der Teilnehmerbeitrag beträgt 415,- €, für vhw-Mitglieder
350 €. Detaillierte Auskünfte, Programm und Anmeldung: vhw
e.V., Zentrale Seminarverwaltung, Fritschestraße 27/28,
10585 Berlin Tel. 030 / 390473–610, Fax -690.
E-Mail: [email protected] oder im Internet:
http://www.vhw.de/fortbildung/
Link zur Veranstaltung: http://www.vhw.de/veranstaltung/
aktuelle-rechtsprechung-des-bundesverwaltungsgerichtszum-staedtebaurecht-am-21-11-2016-in-bergisch-gladbachnw160016/
Veranstaltungsberichte
ÌÌ Salzburger internationales Rechtsinformatik-Symposion
(IRIS 2016)
Das Internationale Rechtsinformatik Symposion IRIS fand
von 25. bis 27. Februar 2016 in Salzburg zum 19. Mal statt
und hat sich als bedeutende wissenschaftliche Tagung in
Österreich und Mitteleuropa auf dem Gebiet der Rechtsinformatik einen festen Platz erobert. Der Schwerpunkt der
Tagung lag im Informationsaustausch der führenden österreichischen und internationalen Rechtsinformatiker/innen
über die rechtsdogmatischen, technischen, wirtschaftlichen,
sozialen und philosophischen Fragestellungen des Rechts in
der Wissensgesellschaft. Einige Referate – etwa zu internationalen e-Identitäten oder dem Diebstahl von Identitäten –
wurden bereits in den letzten Ausgaben des PUBLICUS
besprochen.
Hier folgen Besprechungen der weiteren Referate zum
Thema elektronischer Rechtsverkehr in Deutschland sowie
zum Spannungsfeld zwischen öffentlicher Sicherheit und
privater Freiheit durch technische Fortschritte. Der Beitrag
wird fortgesetzt.
ÌÌ Entwicklungen des ERV in Deutschland
Zum elektronischen Rechtsverkehr in Deutschland beantwortete Daniela Freiheit eingangs die Frage, wer sich um die
Trends in der deutschen Justiz kümmere: der E-Justice-Rat,
die BLK (Bund-Länder-Kommission für die Einführung der IT
in der Justiz), darunter die Arbeitsgruppen ERV, Justizportal,
IT-Standards und „Zukunft”. Die laut Gesetzgeber zu bearbeitenden Trends seien in Deutschland: e-Formulare, Anwaltspostfächer, Schutzschriftenregister, Zustellung gegen
elektronisches Empfangsbekenntnis – wer 2018 ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nutze, brauche keine
(andere) elektronische Signatur. Ab 2022 gelte die flächendeckende Öffnung des ERV (trotz gesetzlich noch möglicher
opt-out-Klausel) für alle professionellen Einreicher. Falls
jemand frage, ob dann die NSA alle Schriftsätze mitlesen
dürfe, könne mit nein geantwortet werden. Seit 2005 gebe
es die funktionierende Infrastruktur EGVP mit doppelter
Verschlüsselung nach OSCI -Standard, 79000 Postfächer und
1,5 Mio. beförderte Nachrichten. Eine häufige weitere Frage
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
laute, wie denn trotz doppelter Verschlüsselung der Adressat noch erkannt werden könne? Das tue kein Mensch,
sondern eine „Intermediär”-Software, die den ersten Umschlag öffnen und den Empfänger erkennen könne, und in einem weiteren zweiten Umschlag dann die Nachricht an
dessen Postfach weiterleite. Das elektronische Anwalts- und
Verwaltungspostfach gelte nur für einen geschlossenen
Nutzerkreis mit authentifizierten Nutzern mit gesicherten
elektronischen Identitäten, die in einem zentralen Dienst
(„SAFE ”-System) gespeichert seien. Die Anwendungen im
Umkreis des EGVP verfügten über keine eigenen Nutzerverwaltungen, sondern alle Nachrichten gingen zuerst einmal in
Kopie an SAFE , wo die Berechtigung zum Senden und Empfangen geprüft werde, bevor die Nachricht bearbeitet werde.
Die Identität der registrierten Nutzer bestehe aus vier Datengruppen: Persönliche Daten (Format XJ ustiz), Nutzername plus Kennwort, Softwarezertifikat und Rolle (Rollen seien
in SAFE definiert als Paare aus Rollentyp/Rollenwert). Derzeit arbeite das System nur für 144000 Nutzer aus dem
Bereich RA , Notar, Gerichtsvollzieher, Bürger, Firmen, etc.
Diese Bereiche bildeten jeweils eigene Daten„töpfe”, die nur
in einem gemeinsamen Format gespeichert und durchsucht
würden, aber die Rechte-Verifikationsstufen erfolgten vorab.
Das „F” in „SAFE ” heiße „föderiert”, das heißt, Notare,
Rechtsanwälte und andere Gruppierungen prüfen die Gruppenzugehörigkeit jeweils für sich und das Ergebnis werde
dann jeweils standardisiert in SAFE abgelegt. Für die gemeinsame Durchsuchbarkeit der Datensätze gebe es einen
integrierten Suchservice.
Über das besondere elektronische Anwaltspostfach „beA”
und seine Herausforderungen sprach Thomas Fenske von
der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer BRAK . – Das
ERV-Gesetz verpflichte die BRAK zur Einrichtung dieser
Postfächer für alle ca. 165000 zugelassenen Anwälte in
Deutschland. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und zwei-Faktor-Authentifizierung (Besitz und Wissen) trügen zur Sicherheit bei. Termin zum Start wäre der 1. 1. 2016 gewesen.
Aufgrund der Prognose mangelnder Akzeptanz in der Anwaltschaft wegen unzureichender Benutzerfreundlichkeit
(u. a. bevorzugter Zugriff via Kanzleisoftware statt über
Standardbrowser) und mangelnder Berücksichtigung anwaltlicher Besonderheiten (z. B. bei der Bearbeitung und
Terminierung besonders großer Akten) sei der Termin be-
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 Veranstaltungsspiegel
Inhalt
wusst nicht eingehalten worden, sondern es seien Nachbesserungen vor der verpflichtenden Einführung geplant, derzeit im Widerspruch zur gesetzlich vorgegebenen Frist. Ein
zentrales Sicherheitsfeature sei das HSM (= Hardware-Security-Module), vier zentrale – physisch gesicherte – Geräte in
unterschiedlichen Rechenzentren für die Identifikation jedes
Anwalts mithilfe seiner individuellen Karte. Dieses prüfe
stets, wer was aus einem Postfach lesen darf. Beim Anwalt
selbst genüge hingegen ein Standard-Kartenlesegerät. Der
neue Personalausweis habe leider kein ausreichendes Verschlüsselungs-Zertifikat, sodass er trotz Signaturfunktion
mit qeS-Modul und Identifikationszertifikat nicht für die
besonders sicheren Authentifikationswege der BRAK /
BN otK eingesetzt werden könne. Es sei daher eine gesonderte Karte nötig, um erstmalig zum Postfach Zugang zu
erhalten. Auf Frage von Ralf Hecksteden, ob es bereits eine
Legaldefinition für „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung” gebe,
anwortete der Referent mit nein, denn ausführende Verordnungen seien zum Teil noch nicht erlassen. Der OSCI -Standard werde vermutlich eine der zugelassenen Methoden
werden.
Die Rolle der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer als akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter im
Projekt „beA” (https://bea.bnotk.de/) war Thema bei Martin
Davies. Teil 1 betraf technische Grundlagen, insbesondere
die asymmetrische Verschlüsselung: ein privater geheimer
Schlüssel verbleibe beim Inhaber, der öffentliche Schlüssel
werde Bestandteil einer Public Key Infrastructure. Die
Zuordnung des privaten Schlüssels zu einer Person erfolge
durch ein Zertifikat einer Zertifizierungsstelle. So eine
Zertifizierungsstelle sei dafür zuständig, bei jeder Benutzung den privaten Schlüssel auch zu validieren, d. h. die
Zuordnung zum Inhaber zu bestätigen. Teil 2 behandelte die
organisatorische Umsetzung: 31 von 43 zertifizierten Diensteanbietern hätten inzwischen den Dienst wieder eingestellt. Europaweite Ausschreibungsverfahren seien in einem
solchen Projekt nicht erwünscht gewesen. Die BN otK betreibe daher in Kooperation mit der BRAK eine nicht outgesourcete eigene Institution mit der Zertifizierungsstelle in Köln,
die ihrerseits regelmäßig vom TÜVIT zertifiziert werde. Die
Kanzlei-Ausstattung mit Hardware und Zertifikaten koste mit
den Produkten der BN otK pro Mitarbeiter zwischen 100 und
200 Euro. Die laufenden Kosten für Rechtsanwaltskarte und
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
System betrügen jährlich mindestens 30 Euro für die Kartennutzung plus ca. 60 bis 70 Euro jährlich für die Systemnutzung.
ÌÌ Das Spannungsfeld „Sicherheit und Recht”
Im Arbeitskreis Sicherheit und Recht ging es um die Verschiebung der Bewertungen im Spannungsfeld zwischen
öffentlicher Sicherheit und privater Freiheit durch techni­
sche Fortschritte und Vernetzungen. Den Beitrag zur Netzwerk Analyse und voraussagebasierter Polizeiarbeit – von
einem reaktiven zu einem proaktiven Vorgehen der Polizei
stellte Federico Costantini, Jurist von der Universität Udine
aus Italien, vor und fragte unter dem Titel „Network Analysis
and «Predictive Policing»: Towards a «Profiling Society”, ob
wir uns in Richtung einer Profiling Gesellschaft entwickelten.
Gewisse Problemkonstellationen könnten erwachsen aus
Netzwerkanalysen und voraussagebasierter Polizeiarbeit.
Denn dabei gehe es nicht nur um Beobachtung, Überwachung und Aufrechterhaltung einer Ordnung, sondern um
technologische Herausforderungen, die vor kurzem noch
Science Fiction gewesen wären und die eine besonders
intensive Kontrolle des Staates über Bürger verursachten
und deshalb im Sinne der Grundrechte besonders genaues
Hinsehen erforderten. Er verwies auf den Fall Bayout aus
2009: ein verurteilter Straftäter wurde früher entlassen, weil
er genetisch auf einen frühen Tod prädisponiert war. Könne
man so etwas auch umgekehrt (zulasten von Tätern) anwenden? Prädiktive Polizeiarbeit funktioniere, sei effektiv und
könne Kosten sparen. Erfolge resultierten aus z. B. Netzwerkanalysen. Die Effektivität begründete der Referent z. B.
damit, dass Polizeisoftware in Mailand Aufklärungsraten bei
Diebstählen merklich erhöht habe. Aber sie bringe auch
Nachteile, vor allem für die persönlichen Freiheiten. Dazu
gab es ein fiktives Beispiel: Jemand habe gefährliche Gegenstände gekauft, Hasskommentare auf Facebook geliked,
treffe sich regelmäßig mit bekannten Straftätern und habe
online Kontakte zu als gefährlich eingestuften Personen. Ein
Algorithmus habe ausgerechnet, dass er wahrscheinlich
demnächst eine bestimmte Person schädigen werde. Sei dies
eine Voraussage, eine Vermutung, gar Wissen, oder noch
gar nichts von alldem? – Könne man mit diesem Wissen zu
einem Richter gehen und einen Durchsuchungs- oder Haftbefehl beantragen? Liege eine Art „Anscheinsbeweis” vor,
den z. B. der Verdächtige entkräften müsse? Europäische
Vorschriften verböten in gewissen Konstellationen automatische Entscheidungen nur auf der Grundlage von Daten über
Personen. Diese Rechtsordnung verbiete also zu weit gehende Rechtsfolgen auf der Grundlage von Netzwerkanalysen.
Es gebe zeitgenössische Philosophen (Luciano Floridi), die
forderten, dass man Informationen als Teil der Realität
verstehe und so könne man Informationen als Fakten ansehen, die eine polizeiliche Reaktion rechtfertigten. Der Referent wendete sich gegen eine solche Einordnung. Denn
wenn es Sanktionen gebe, ohne dass ein actus reo oder eine
mens rea erwiesen sind (Unschuldsvermutung), dann werde
die Existenz des freien Willens verneint. Dies sei zumindest
im Ergebnis abzulehnen.
Hinweis der Redaktion: Die Besprechung der weiteren
Referate zum Thema „Spannungsfeld zwischen öffentlicher
Sicherheit und privater Freiheit” sowie zu weiteren Themenbereichen – erfolgt abschließend in den kommenden Ausgaben des PUBLICUS .
Dr. Alexander Konzelmann,
Leiter der Boorberg Rechtsdatenbank,
RDB ,
Stuttgart
[email protected]
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 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
Zeitschriftenspiegel
Verwaltungsblätter | Sozialverwaltung und Sozialrecht
Verwaltungsblätter für
Baden-Württemberg (VBlBW)
Niedersächsische Verwaltungs­
blätter (NdsVBl.)
Henneke 60 Jahre Landkreistag Baden-Württemberg im
100-jährigen (deutschen) Landkreistag Heft 9 – 353
Henneke Entwicklung der Kreisverfassung von 1927–1932
als Fundament für die Nachkriegsstrukturen Heft 9 – 257
Eisenbarth/Lange Gebündelte Dienstpostenbewertung: Das
BVerfG sichert Gestaltungsspielräume Heft 9 – 364 Kühn 70 Jahre Land Niedersachsen – plus 30-jähriger
Gründungsvorlauf Heft 9 – 267
Vetter Müssen Dienstposten wirklich bewertet werden
– und wenn ja, woraus ergibt sich eine solche Pflicht?
Heft 9 – 373
Ipsen In Memoriam Werner Thieme (1923 – 2016)
Heft 9 – 273
Bayerische Verwaltungsblätter
(BayVBl.)
Nordrhein-Westfälische Verwal­
tungsblätter (NWVBl.)
Heusch Die freie Rede im Rat und ihre Grenzen Heft 9 – 353
Lindner Der „Auslandsbayer” Heft 17 – 577
Thum Zur Territorialbindung des Wahlrechts bei
L­andtagswahlen Heft 17 – 579
Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über
ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den
juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags
erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden.
Deubert Zu den Sitzungszeiten von Kommunalgremien
Heft 18 – 585
Sächsische Verwaltungsblätter
(SächsVBl.)
Will Kodifikation des allgemeinen Auskunftsrechts im
Bayerischen Datenschutzgesetz Heft 6 – 613
Henneke Der Landkreistag von seiner Gründung 1916 bis
zur Ruhrbesetzung und Hyperinflation 1923 Heft 9 – 217
Brodmerkel Kommunale Informationsfreiheitssatzungen –
rechtliche Grenzen eines politischen Trends Heft 18 – 621
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Ristelhuber Information und Verschwiegenheit kommunaler
Aufsichtsräte Heft 9 – 359
Thüringer Verwaltungsblätter
(ThürVBl.)
Henneke Der Landkreistag von seiner Gründung 1916 bis
zur Ruhrbesetzung und Hyperinflation 1923 Heft 9 – 217
AUSBILDUNG/
FACHPRAXIS
Abzug vom 26.08.2016, 11:05:53
ISSN 1867-6995
42. Jahrgang
apf
9 | 2016
15. September 2016
Dorf interview: Wir sprachen mit: Prof. Dr. Dr. hc. Erich
Keller, Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank
Heft 9 – 259
SOZIALRECHT
B 2753
ISSN 0341-3888
49. Jahrgang
Heft 7/2010 Dezember 2010
ISSN 0342-3379
H 7463
62. Jahrgang . Dezember 2010
12
FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION
Zimmermann europa: Regieren im europäischen Mehrebe­
nensystem in zwölf Lektionen – Hilfsorgane und Agentu­
ren der EU (Lektionen X und XI) Heft 9 – 262
Albrecht rechtsprechung: Die pauschalen Verlagsbeteili­
gungen an Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaf­
ten sind rechtswidrig – BGH und EuGH beenden eine
Tradition Heft 9 – 265
Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
mit besonderer Berücksichtigung der Gebiete
Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge
Prof. Dr. E.-W. Luthe
Die Leistungen
zur Teilhabe am
Leben in der
Gemeinschaft im
SGB IX (Teil I)
Seite
Dr. Monika Exner/
Franz Dillmann
»Mit heißem
Bemühn . . .«,
Voraussetzungen
und Grenzen der
Gewährung einer
Hochschulhilfe
für behinderte
Menschen
181
Vertrauenspersonen fragen ____________________ 201
Aus der Rechtsprechung
Auswärtige Unterbringung beh.
Auszubildender (BVerwG) _____________________ 205
Kosten der Schwerbehindertenvertretung (BAG) _____________________________________________ 210
Verteilung der verringerten
Arbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212
Benachteiligung eines schwerbeh.
Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214
Pflichtarbeitsplatz für schwerbeh. Menschen (LSG) __________________________________ 216
Seite
190
Zeitschrift für das Fürsorgewesen
Dr. Mecke
Tagungsbericht
des 3. Deutschen
Sozialgerichtstags:
Hartz IV-Reform –
Experten bezweifeln Verfassungsfestigkeit
Seite
197
AKTUELLES
_ 16
Soziales Gesundheits- und Medizinrecht
Medizinrecht _________203
Integrationsprojekte
Abschlussbericht
in
_________________________________189
_ 14
Fürsorgetag/ConSozial
Deutschland ____________________________2009
_______UN___________________ 14
8.
Deutsche
Deutscher
imHörfilmpreis
Ausschuss zur
Behindertenrechtskonvention _________ 202
Berechnung der Ausgleichsabgabe
______und
_____________Nutzen
_______________________der
__________beruf________________________________ 16
Kosten
2009
lichen Reha ____________________________________________________________ 204
Rundfunkgebührenbefreiung __________________ 30
Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204
Internes Qualitätsmanagement ___________ 30
Rechtsprechung
Neuer Internetauftritt
in Leitsätzen _________________________________________________________ 219
der Berufsbildungswerke ______________________________ 30
Bücher _________________________________________ II/204/220
Schriftl. Anfragen an die
Bundesregierung ___________________________________________________ 30
Bücher __________________________________________________________________
Aus dem Inhalt:
Den Wechsel gelingen lassen –
Faktoren für ein erfolgreiches Management
des Übergangs in die Optionskommune
Jahresinhaltsverzeichnis
II/32
70695
ausbildung · prüfung · fachpraxis
Gesamtausgabe
Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung
Schwerpunkte
 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
7/2010
Publicus 2016.9
} „Politik des Gehörtwerdens“ – Stärkung der unmittelbaren Demokratie: Die neue Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg
} Die mündliche Prüfung zum Verfassungs- und Polizeirecht: Todesstrafe, Notstand, Schusswaffengebrauch
} Das Interview mit Professor Dr. Dr. h. c. Erich Keller,
Rektor der Hochschule der Deutschen Bundesbank
Rubriken
Seite 38
Vorschau Heft 10
Sauerland das aktuelle thema: Streit um Milliarden: Der
Atomausstieg vor dem Bundesverfassungsgericht
aufsatz
Dr. Arne Pautsch
Die neue Gemeindeordnung für Baden-Württemberg im Überblick
237
Dr. Dr. Frank Ebert
Die Rechtspflege in der Bundesrepublik Deutschland –
Funktion und Organisation – Teil 2 242
fachpraxis
Dr. Torsten Steinrücken
Gewinner und Verlierer bei Veränderungen fiktiver Hebesätze in den
kommunalen Finanzausgleichsgesetzen der Länder 247
europa
Daniel Zimmermann
Regieren im europäischen Mehrebenensystem in zwölf Lektionen –
Hilfsorgane und Agenturen der EU (Lektionen X und XI) 262
rechtsprechung
Prof. Achim Albrecht
Die pauschalen Verlagsbeteiligungen an Ausschüttungen der
Verwertungsgesellschaften sind rechtswidrig 265
Sojka aufsatz: Der Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren
– Teil IV: Die sonstigen Klagearten
Behindertenrecht (br)
Lohmann Die Inklusion in der Sekundarstufe II ist die
größte Herausforderung – Teil I Heft 5 – 129
Kayser Praxisfragen im Kontext des § 116 SGB IX: Nach­
wirkungen des Schwerbehindertenschutzes Heft 5 – 136
Hanne aufsatz: Die Bauleitplanung als Kernaufgabe der
gemeindlichen Planungshoheit
Vertrauenspersonen fragen Heft 5 – 139
Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis
Heft 9/2016
Sadacharam/Albrecht fachpraxis: Urheberrechte im Semi­
narbetrieb
Aus der Rechtsprechung: Sozialplanabfindung –
­Benachteiligung wegen Behinderung (BAG) Heft 5 – 142
Pautsch aufsatz: Die neue Gemeindeordnung für BadenWürttemberg im Überblick Heft 9 – 237
Marz fachpraxis: Der Mehrbedarf für kostenaufwendige
Ernährung nach § 21 Absatz 5 SGB II
Aus der Rechtsprechung: Ausgleichsabgabe –
­Säumniszuschläge (OVG) Heft 5 – 145
Ebert aufsatz: Die Rechtspflege in der Bundesrepublik
Deutschland – Funktion und Organisation – Teil 2 Heft 9 – 242
Gass wissens-test: Rückforderung von Zuwendungen
einschließlich Verzinsungsfragen – Übungsfälle (Teil 4)
Aus der Rechtsprechung: Stellenbewerbung –
­Eignungstest – Vorstellungsgespräch (LAG)
mit Anm.Weidemann Heft 5 – 147/149
Steinrücken fachpraxis: Gewinner und Verlierer bei Verän­
derungen fiktiver Hebesätze in den kommunalen Finanz­
ausgleichsgesetzen der Länder – Eine Analyse am Beispiel
Thüringens Heft 9 – 247
Neudert wissens-test: Das Planspiel als alternative Lehr­
form – Thema: „Konjunktur- und Wachstumsförderungs­
gesetz” im Rahmen des Schwerpunktthemas Ökonomie
Soziales Gesundheits- und Medizinrecht Heft 5 – 140
Ebert rechtsprechung: Akkreditierung von Studiengängen
Zeitschrift für das Fürsorgewesen
(ZfF)
Gass wissens-test: Rückforderung von Zuwendungen
einschließlich Verzinsungsfragen (Teil 3) Heft 9 – 254
Ebert wissens-test: Verfassungs- und Polizeirecht – Die
mündliche Prüfung in Fragen und Antworten Heft 9 – 256
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Sojka lexikon: Die sonstigen Klagearten von A bis Z
Mester, Aktuelle Rechtsprechung zum Mietrecht
Heft 8 – 169
Seite 39
Publicus 2016.9
 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
Marburger Neue Leistungen in der gesetzlichen Kranken­
versicherung Heft 8 – 177
Lesen Sie diesmal:
Jurist 4.0 – Die neue Welt des Rechts
Neue Gesetze, Verordnungen und Erlasse: Aus der
­Gesetzgebung des Bundes und der Länder Heft 8 – 181
Hinweise auf Rechtsprechung des BSG mit Bezug zum
S0GB II oder SGB XII – Veröffentlichungszeitraum
13. 06. 2016 – 14. 07. 2016 Heft 8 – 182
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte:
BVerwG: Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X eigen­
ständig und unabhängig vom Antrag des Lb auf vorrangi­
ge Leistung. –
BayVGH: Keine Unterbringung in Obdachlosenunterkunft
für massiv die Ordnung in der Unterkunft störende psy­
chisch kranke Person. – Inhalt des Heftes 8 (Band 67)
FEVS Heft 8 – 184
DER
WIRTSCHAFTSFÜHRER
DER WIRTSCHAFTSFÜHRER
FÜR JUNGE JURISTEN
Jurist 4.0 –
Die neue Welt
des Rechts
2016 · 2
Kanzleiarbeit im digitalen Zeitalter
Christian Solmecke
Autonomes Fahren – Revolution des
Individualverkehrs
Axel Funk
Das Interview: Günther Oettinger
Schwerpunkt:
–– E-Justice-Kompetenz: ein Muss in der künftigen
­Juristenausbildung
–– Legal Tech – eine Bestandsaufnahme
–– Justiz 4.0 – auch die Justiz wird (noch) digitaler
–– Autonomes Fahren – Revolution des Individualverkehrs
–– Der Vertragsschluss im Internet der Dinge
Referendariat: Der juristische Vorbereitungsdienst in
­Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein
Weiterbildung: Masterstudiengang IT für Juristen in Oldenburg
Einblicke: Daimler, Gleiss und CMS
Sie finden den Wirtschaftsführer auch zum Download als
PDF im Internet unter www.boorberg.de.
Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Exemplar des Wirtschaftsführers auch per Post zu. Wir benötigen hierfür einen frankierten Rückumschlag (für Format DIN A4) mit Ihrer Adresse an:
Richard Boorberg Verlag
GmbH & Co KG
Herrn Birger Graf
Scharrstraße 2
70563 Stuttgart
Zu den kompletten Inhaltsverzeichnissen
der Zeitschriften:
ÌÌ Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)
ÌÌ Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)
ÌÌ Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)
ÌÌ Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)
Der Vertragsschluss im Internet der Dinge
Das Interview: Günther Oettinger
Olaf Sosnitza
Digitaler Fortschritt und Arbeitswelt 4.0
Jens Günther
Der Jurist als Qualitätsmanager und Auditor
Matthias Werner Schneider
] Ausbildung
] Praxis
] Karriere
Ausbildungsplätze in Studium und
Referendariat
Traineeprogramme und Stellen
Tätigkeitsfelder von Juristen
in Unternehmen
ÌÌ Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.)
ÌÌ Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW)
Anfang Oktober 2016 erscheint die neue Ausgabe des
­Wirtschaftsführers für junge Juristen. Fachbeiträge rund
um Studium, Referendariat und Berufseinstieg sowie die
Jobbörse mit Ausbildungs- und Referendarplätzen in Firmen
und Kanzleien machen das kostenlose Jura-Magazin so
beliebt. Es erscheint zweimal im Jahr jeweils Anfang April
und Oktober in einer Auflage von ca. 9.000 Exemplaren.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
ÌÌ Behindertenrecht (br)
ÌÌ Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)
ÌÌ Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (apf)
Seite 40
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 Literaturspiegel
Inhalt
Literaturspiegel
Krisenmanagement | Persönliche Haftung
Krisenmanagement in Unternehmen
und öffentlichen Einrichtungen
Topthema: Krisenprävention
und Krisenmanagement
Seit Erscheinen des Werkes »Krisenmanagement bei Unternehmensbedrohungen« im
Jahr 2002 hat sich die Sicherheitssituation
und damit die Krisenlandschaft rasant verändert. In der Neuerscheinung trägt ein Expertenteam dieser Entwicklung Rechnung.
Pflichtlektüre für Entscheidungsträger
Dieses einzigartige Kompendium ist durch
die Fallbeispiele eine betont praxisorientierte Hilfe für alle Entscheider in Unternehmen,
Organisationen, Behörden, medizinischen
Einrichtungen, Schulen und für angehende
Krisenmanager.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Über den Herausgeber
Jörg H. Trauboth quittierte mit 50 Jahren als
hochdekorierter Generalstabs-Oberst in der
NATO den Dienst, arbeitete nach einer
Ausbildung als Special-Risk-Consultant
weltweit für eine britische Crisis Management-Firma bei Entführungen und Erpressungen und führte sodann 10 Jahre seine
eigene Krisen-Beratungsgesellschaft mit
einer 24 h-Task Force
ÌÌ Krisenmanagement in Unternehmen und
öffentlichen Einrichtungen
Professionelle Prävention und Reaktion bei
sicherheitsrelevanten Bedrohungen von innen
und außen
2016, 482 Seiten, € 59,80
ISBN 978-3-415-05517-9
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Persönliche Haftung von Managern
und Aufsichtsräten
Umfassende Gesamtdarstellung…
Das Werk zeichnet ein umfassendes Bild der
Haftungsrisiken, denen Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte wie
auch leitende Angestellte ausgesetzt sind.
…mit wertvollen Praxistipps
Das Werk zeichnet ein umfassendes Bild der
Haftungsrisiken, denen Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Beiräte wie
auch leitende Angestellte ausgesetzt sind.
Der Autor erläutert explizit die Fallkonstellationen, die besonders häufig zu Haftungsansprüchen führen. Prägnante Praxistipps
helfen dabei, Haftungsrisiken zu vermeiden
oder zu beschränken.
Autoren
Professor Dr. Roderich C. Thümmel LL .M.
(Harvard), Attorney at Law (New York),
Rechtsanwalt in Stuttgart, Honorarprofessor
an der Universität Tübingen
ÌÌ Persönliche Haftung von Managern und
Aufsichtsräten
Haftungsrisiken bei Managementfehlern,
Risikobegrenzung und D&O-Versicherung
2016, 5, völlig neu bearbeitete Auflage,
ca. 392 Seiten, € 78,BOORBERG PRAXISHANDBÜCHER
ISBN 978-3-415-05770-8
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Seite 41
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Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht
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Ansprechpartner: Dr. Michael Broens
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 Impressum
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Impressum
Redaktion
Susanne Sonntag (so, verantw.)
Johannes Buschbeck (jb)
Franz Königsperger (fk)
E-Mail: [email protected]
Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende
­Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen
Verlag
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Geschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA Markus Ott
Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart
AG Stuttgart HRA 3076
Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100
E-Mail: [email protected]
Internet: www.publicus-boorberg.de
Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Geschäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen
Wissenschaftlicher Beirat
Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches
­Ö ffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts­
verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof
des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig
Prof. Dr. Dirk Heckmann, Mitglied des Bayerischen Verfassungs­
gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und
Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik,
Universität Passau
Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes­
verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der
­Europäischen Integration, Ludwig-Maximilian-Universität München
Prof. Dr. Markus Möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität
Bayreuth
Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere
deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für
Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für
öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of
Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des
International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats
Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern,
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes
Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Speyer
Fachbeirat
Dr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied
des ­Deutschen Landkreistages (DLT)
Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes
Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden-­
Württemberg
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Dr. Frank Stollmann, Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Manuskriptangebote
Manuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen.
Graphische Konzeption
Thomas Scheer
Produktion
Christine Stanger, Stefanie Wisse
Anzeigenverkauf
Roland Schulz
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart
Telefon: (0711) 7385–238
E-Mail: [email protected]
Satz
GreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de
Bezug, Erscheinungsweise
Bezug kostenlos, erscheint monatlich
Fotos
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S. 2: Carmen Teltscher, Foto Kurz
S. 4: bierwirm © www.fotolia.de
S. 7: panimoni © www.fotolia.de
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S. 29: ChaotiC_PhotographY © www.fotolia.de
S. 33: glo5 © www.fotolia.de
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Jäde, in: PUBLICUS 2013.9, S. 45 f.