www.publicus-boorberg.de 2016.3 ZWISCHENBILANZ – Föderalismusreform nach 10 Jahren SCHULDENBREMSE WIRKT – Länder auf einem guten Weg KRANKENHAUSWESEN – Sponsoring nach lege artis QUALITÄTSMANAGEMENT – Fünf Jahre kommunales CAF-Zentrum © fotomek – Fotolia Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht Seite 2 Publicus 2016.3 Editorial Inhalt Unter Beobachtung Liebe Leserin, lieber Leser, Johannes Buschbeck Redaktion PUBLICUS © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München in der dritten Ausgabe dieses Jahres starten wir mit einem Beitrag zur Finanzsituation der Bundesländer in Deutschland. Eine Einschätzung der Lage auf der Grundlage eines aktuellen „Länderfinanzbenchmarkings” liefern für Sie die Experten von PricewaterhouseCoopers (PwC) Alfred Höhn und Thorsten Schramm, die dabei auch die Finanzsituation der Kommunen nicht unberücksichtigt lassen. Die Gesamtheit der Länder hat auch der Beitrag von Prof. Dr. Matthias Schneider im Blick. Er analysiert die Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Umweltrecht nach 10 Jahren Föderalismusreform und zieht eine weniger schmeichelhafte Bilanz – lesen Sie selbst! Die überwiegende Zahl der weiteren Beiträge dieser Ausgabe finden aber konstruktive Anknüpfungspunkte. Zu nennen ist der Beitrag von Julia Peters vom Bund deutscher Baumschulen e.V. über den Erhalt der biologischen Vielfalt in unseren Städten und Gemeinden, etwa durch die Einrichtung von Landschaftsgärten, in Bonn zum Beispiel mit 35 Libellenarten, mit Eisvögeln, Schleiereulen oder Mittelspechten. Technischer, aber nicht weniger nachhaltig zeigt sich das Qualitätsmanagementmodell „Common Assessment Framework” (CAF ). Hierzu berichtet Norbert Zucht von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), die vor fast genau 5 Jahren mit dem Bundesministerium des Innern eine Kooperationsvereinbarung über das CAF -Centrum der KGSt abschloss. Mittlerweile sind ca. 150 Kommunen im Deutschen CAF -Netzwerk registriert. Hervorgehoben sei auch der Beitrag von Dr. Hanne Weisensee. Ihr Plädoyer: Coaching in der Verwaltung kann mehr sein als eine Modeerscheinung (S. 16–18). In den Blick nehmen wir schließlich Themenbereiche, die in der Öffentlichkeit unter kritischer Beobachtung stehen. Dazu zählen etwa das Sponsoring im Krankenhaus, also die Kooperation zwischen Ärzten bzw. medizinischen Einrichtungen und Industrieunternehmen (dazu Anna Krüger, LL.M. auf den S. 13–15), das Ende Januar vom Landtag NordrheinWestfalen novellierte WDR-Gesetz (dazu Renate Schmid auf den S. 19–20) und die „Osmanen Germania”, ein von türkischs tämmigen Rockern gegründeter Club, der mit extremer Attitüde immer mehr auf sich aufmerksam macht (dazu Dr. Dorothee Dienstbühl auf den S. 21–22). Mit besten Grüßen Ihr Johannes Buschbeck Seite 3 Publicus 2016.3 Inhalt Inhalt Editorial Unter Beobachtung Öffentlicher Dienst/Personal 2 Bund/Länder/Kommunen Mit Augenmaß haushalten – Die Länder sind auf einem guten Weg, die Schuldenbremse einzuhalten Alfred Höhn, Berlin Thorsten Schramm, Berlin Umweltrechtliche Einheit in Vielfalt? – Föderalismusreform nach 10 Jahren: Konfusion statt Transparenz Prof. Dr. Matthias Werner Schneider,Schmalkalden KGSt: 5 Jahre kommunales CAF-Zentrum – Qualitätsmanagement wirkt und entwickelt Organisationen weiter Norbert Zucht, Köln Mode oder Mehrwert? – Coaching in der Verwaltung kann eine wertvolle Unterstützung sein Dr. Hanne Weisensee, Bamberg & Berlin Rechtsprechungsspiegel25 16 Veranstaltungsspiegel27 Zeitschriftenspiegel30 4 Medien/IT WDR-Gesetz bleibt umstritten – Landtag beschließt Novellierung: Reduzierung der Werbesendezeit Renate Schmid, Köln Literaturspiegel33 Partner34 19 7 Polizei/Sicherheit und Ordnung 10 Osmanen Germania – Rockerkriminalität und türkischer Rechtsextremismus21 Dr. Dorothee Dienstbühl, Darmstadt Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend Natur/Umwelt/Energie Sponsoring im Krankenhaus – Kooperation im gesundheitlichen Bereich erfordert Regelbewusstsein13 Anna Krüger, Bochum Biologische Vielfalt erhalten – Artenreiche Städte: Bepflanzung schafft Lebensraum23 Julia Peters, Berlin Impressum35 Publicus 2016.3 Inhalt Bund/Länder/Kommunen Länderfinanzbenchmarking 2015 Mit AugenmaSS haushalten Die Länder sind auf einem guten Weg, die Schuldenbremse einzuhalten Die gute Nachricht zuerst: Länder und Kommunen in Deutschland sind auf einem guten Weg, die ab 2020 geltende Schuldenbremse einzuhalten. Im Jahr 2014 lagen neun der 16 Bundesländer mit ihrem Haushalt im Plus. Bis auf das hoch verschuldete Bremen und das Saarland können es alle aus eigener Kraft schaffen, bis 2020 strukturell ausgeglichene Haushalte vorzulegen. Zu diesen Ergebnissen kommt das „PwC-Länderfinanzbenchmarking 2015”, für das die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC die aktuelle Finanzsituation der Bundesländer in Deutschland zum vierten Mal in Folge analysiert hat. Die Betrachtung schließt auch die Finanzsituation der Kommunen ein. Haushalte profitieren von hohem Steueraufkommen Der guten gesamtwirtschaftlichen Lage ist es zu verdanken, dass die öffentlichen Haushalte anhaltend hohe Einnahmen zu verzeichnen haben. Die Situation hat sich 2014 sogar noch einmal deutlich verbessert. Positiv wirken sich zudem die anhaltenden Niedrigzinsen aus, die Ländern und Kommunen eine günstige Kapitalaufnahme auf den Finanzmärkten bzw. eine Refinanzierung bestehender Schulden ermöglichen. Doch nun der Wermutstropfen: Der Finanzierungssaldo, also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, hat sich im Jahr 2014 trotz der guten Rahmenbedingungen nur marginal verändert. Er liegt mit einem Plus von zehn Euro lediglich um fünf Euro über dem Vorjahreswert. In den Jahren zuvor war dagegen ein ausgeprägter Aufwärtstrend zu verzeichnen gewesen: Im © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © M.Schuppich – Fotolia Seite 4 Auch die Finanzen der Kommunalebene sollten in die Regelung der Schuldenbremse mit einbezogen werden. Jahr 2012 hatte sich der Finanzierungssaldo noch auf ein Minus von 61 Euro pro Einwohner belaufen. Warum trotz zunehmender Steuereinnahmen unterm Strich nicht mehr übrigbleibt, hat einen einfachen Grund: Die Länder geben wieder mehr aus. Doch das ist nicht in jedem Fall als Rückschritt zu werten. Denn unter diese Ausgaben fallen auch dringend nötige Investitionen in die Infrastruktur. Vor allem Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Berlin sind auch in Zukunft gut beraten, ihre zum Teil extrem niedrige Sachinvestitionsquote deutlich zu erhöhen. Insgesamt weisen nur vier Länder ein Niveau auf, das als Substanz erhaltend angesehen werden kann: Sachsen, Bayern, Hamburg und Seite 5 Publicus 2016.3 Bund/Länder/Kommunen Länderfinanzbenchmarking 2015 Inhalt Baden-Württemberg. Die sprunghaft gestiegenen Sachinvestitionen haben bei dem ansonsten finanziell solide aufgestellten Sachsen sogar dazu geführt, dass das Bundesland beim PwC-Nachhaltigkeitsindex von Platz fünf auf Platz zwölf abgerutscht ist. Doch insgesamt ist Sachsens Finanzpolitik nach wie vor vorbildlich: Die Schuldenquote wie auch die künftigen Versorgungsausgaben sind relativ gering. Ausgaben an zukünftigen Aufgaben orientieren Der PwC-Nachhaltigkeitsindex ist das Kernstück der Länderfinanzbenchmarking-Studie. Er macht eine Prognose zur künftigen Finanzkraft der Länder und den daraus resultierenden Konsolidierungsaufgaben. Die Haushalte der Bundesländer und ihrer Kommunen können als nachhaltig angesehen werden, wenn in Zukunft genügend Finanzmittel verfügbar sind, um Ausgaben auf dem heutigen, entsprechend fortgeschriebenen Leistungsniveau zu finanzieren. Länder, die nur niedrige Schulden und Versorgungslasten haben, können deswegen sehr viel höhere Ausgaben zulassen als Länder mit hohen Belastungen durch Zinsen und Versorgungsausgaben. Das Einhalten der Schuldenbremse im Jahr 2020 wird deshalb vor allem davon abhängen, ob jedes Land maßvoll haushaltet und die Höhe seiner Ausgaben so früh wie möglich an seinen zukünftigen Möglichkeiten orientiert. Bei der Berechnung des Index werden die Finanzmittel, die den Ländern und ihren Kommunen im Jahr 2020 pro Einwohner zur Verfügung stehen, ins Verhältnis zum Durchschnitt der westdeutschen Flächenländer gesetzt. So auch der Mittelverbrauch im Jahr 2014. Werden beide Quotienten wiederum ins Verhältnis gesetzt, ergibt sich daraus ein Indexwert, der eine Rangbildung hinsichtlich der Frage ermöglicht, welches Land im Hinblick auf seine künftigen finanziellen Möglichkeiten am vorsichtigsten mit seinen verfügbaren Mitteln vorgeht. Unterhalb eines Indexwertes von 95 Prozent werden in einer je Einwohner-Betrachtung zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen erforderlich, die finanziellen Spielräume sind dann begrenzt. Länder deren Einwohnerentwicklung im Vergleich zu anderen Ländern ungünstig ist, müssen mit zusätzlichen Einschränkungen der finanziellen Spielräume rechnen. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Unterschiede zwischen den Ländern gehen zurück Insgesamt ist zu beobachten, dass sich die Schere zwischen finanziell gut und weniger gut gestellten Ländern immer mehr schließt: Lag der Indexwert im Jahr 2012 zwischen 70 Prozent und 112,9 Prozent, reicht diese Spanne im Jahr 2014 nur noch von 81,6 Prozent bis 106,3 Prozent. Diese zunehmende Konvergenz der Länderfinanzen darf durchaus als finanzpolitischer Erfolg gewertet werden. Zu den Ergebnissen im Einzelnen: Die Anzahl der Bundesländer, die bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen ihre Ausgaben unter Berücksichtigung der Einwohnerentwicklung real senken müssen, ist mit sechs nach wie vor relativ hoch. Das Ende der Skala markiert das Saarland als Bundesland mit dem höchsten Sparbedarf von 2,8 Prozent (preisbereinigt und nach Abzug der Zins- und Versorgungsausgaben), gefolgt von Sachsen-Anhalt (1,7 %), Bremen (1,0 %), Thüringen (0,8 %) und aufgrund der ungünstigen Einwohnerentwicklung auch Mecklenburg-Vorpommern (0,4 %), während Hessen trotz niedrigem Indexwert aufgrund der positiven Einwohnerentwicklung seine Ausgaben leicht steigern kann. Kein Problem, die Schuldenbremse 2020 einzuhalten, dürften die beiden Erstplatzierten Bayern und Baden-Württemberg haben ebenso wie Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die die Plätze drei bis fünf in diesem Ranking belegen: PwC-Nachhaltigkeitsindex 2015: Bayern Baden-Württemberg Hamburg Niedersachsen Schleswig-Holstein Rheinland-Pfalz Berlin Nordrhein-Westfalen Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Hessen Sachsen Thüringen Sachsen-Anhalt Bremen Saarland 106,3 % 101,8 % 101,5 % 101,3 % 100,0 % 98,1 % 97,9 % 97,2 % 95,3 % 94,3 % 94,2 % 94,1 % 92,9 % 89,1 % 87,3 % 81,6 % Eine naheliegende Frage ist natürlich, was passiert, wenn sich die Wirtschaft nicht so positiv entwickelt, wie es die jüngsten Steuerschätzungen nahelegen. Sinken die Steuereinnahmen beispielsweise um einen Prozentpunkt – und das bei gleichzeitig sinkendem Zinsniveau und geringerem Anstieg des Preisniveaus wie in wirtschaftlichen Schwächephasen üblich –, gehören auch Hessen und Brandenburg zu den Bundesländern, die ihre Ausgaben real kürzen müssen. Sinkende Einwohnerzahlen belasten ostdeutsche Länder Die ostdeutschen Flächenländer haben es besonders schwer: Im Gegensatz zum Westen haben sie besonders unter sinkenden Einwohnerzahlen zu leiden und zudem das Auslaufen der zusätzlichen Finanzmittel aus dem Solidarpakt II zu verkraften. So hat Mecklenburg-Vorpommern bis 2020 mit einem Einwohnerrückgang von 2,1 Prozent zu rechnen, in Thüringen sind es 2,8 Prozent, in Sachsen-Anhalt sogar 4,3 Prozent. Dagegen steigt die Einwohnerzahl in den westlichen Flächenländern bis 2020 im Durchschnitt um 1,5 Prozent. Das bedeutet, die Steuereinnahmen in den ostdeutschen Bundesländern werden mittelfristig abschmelzen. Sie müssen deswegen ihren Gürtel weiterhin eng schnallen. Allerdings weisen sie momentan ein Ausgabenniveau auf, das deutlich über dem der westdeutschen Länder liegt. Es gibt also durchaus Einsparpotenziale. Zudem zeichnet sich ab, dass Ländern in Ostdeutschland die geplante Neuregelung des Länderfinanzausgleichs besonders zugutekommt. Die Schuldenbremse sollte Kommunen einbeziehen In einigen westdeutschen Flächenländern ist zu beobachten, dass sich die finanzielle Situation auf Landesebene zwar verbessert, aber die Haushaltslage der Städte und Gemeinden prekär ist. Besonders ausgeprägt ist das im Saarland: Dort weisen die Kommunen ein außergewöhnlich hohes Finanzierungsdefizit von 259 Euro je Einwohner auf. Aber auch Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz, NordrheinWestfalen und Hessen verzeichnen mit einem Minus zwischen 97 und 72 Euro je Einwohner Defizite in alarmierender Höhe. Für uns ist das ein Grund, dafür zu plädieren, auch die Finanzen der Kommunalebene in die Regelung der Schuldenbremse einzubeziehen, womit die Länder stärker verpflichtet würden, für eine ausreichende Finanzierung der Publicus 2016.3 Bund/Länder/Kommunen Länderfinanzbenchmarking 2015 Inhalt Anzeige Kommunen zu sorgen. Schließlich müssen die Länder über kurz oder lang ohnehin für ihre überschuldeten Städte und Gemeinden finanziell geradestehen. Allerdings kommt die im Dezember 2015 vorgeschlagene Neuregelung zum Länderfinanzausgleich den Bundesländern mit finanzschwachen Kommunen besonders entgegen – vorausgesetzt, die Regierungen leiten diese Mittel entsprechend weiter. Alfred Höhn, Partner bei PwC und Leiter des Bereiches öffentlicher Sektor, Berlin [email protected] www.pwc.com Thorsten Schramm, Manager bei PwC im Bereich öffentlicher Sektor und Experte für finanzwissenschaft liche und Haushaltsfragestellungen, Berlin. [email protected] www.pwc.com © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Die smarte Stadt Finanzielle Mittel reichen für Flüchtlinge aus Und in Zukunft? Wie sich die gesamtwirtschaftliche Lage und auch die Zahl der Flüchtlinge weiterhin entwickeln werden, ist eine Gleichung mit vielen Unbekannten. Außerdem basiert das aktuelle PwC-Länderfinanzbenchmarking auf den Zahlen des Haushaltsjahres 2014. Deshalb fließen die Ausgaben für Flüchtlinge bisher nur zu einem kleinen Teil mit ein. Doch in den meisten Ländern sind die finanziellen Voraussetzungen nach unserer Einschätzung ausreichend bis gut, um die Herausforderungen bei der Versorgung, Unterbringung und Integration der Flüchtlinge zu meistern. Und auch die aktuellen Ergebnisse des Haushaltsjahres 2015 deuten darauf hin, dass sich die Länderhaushalte trotz Flüchtlingsthematik weiter erholen konnten. Die längerfristige finanzielle Auswirkung dieser Thematik werden wir in kommenden Länderfinanzbenchmarkings näher beobachten. WILLI KACZOROWSKI WILLI KACZOROWSKI Seite 6 Die smarte Stadt – Den digitalen Wandel intelligent gestalten Richtungweisende Darstellung. AUCH ALS Handlungsfelder Herausforderungen Strategien WWW.BOORBERG.DE Die smarte Stadt – Den digitalen Wandel intelligent gestalten Handlungsfelder – Herausforderungen – Strategien von Willi Kaczorowski, Strategieberater für digitale Verwaltung und Politik 2014, 226 Seiten, € 24,90; ab 10 Expl. € 23,20; ab 20 Expl. € 21,50; ab 30 Expl. € 19,90 Mengenpreise nur bei Abnahme durch einen Endabnehmer zum Eigenbedarf. ISBN 978-3-415-05215-4 Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1060699 Das Internet und die Digitalisierung bestimmen immer mehr, wie wir leben, arbeiten, miteinander kommunizieren, Wissen teilen und helfen. Eine Stadt, die diese Einflüsse positiv für die öffentliche Daseinsvorsorge und Verwaltung nutzt, ist »smart« und damit attraktiv für ihre Bürger und Unternehmen. Strategisch denkende Bürgermeister schultern die aktuellen Herausforderungen wie den demografischen Wandel, ökologische und finanzielle Nachhaltigkeit, Bürgerbeteiligung und Standortwettbewerb durch vernetzte Informations- und Kommunikationstechnologie. Erforderlich ist ein politisch-strategisches Innovationsprogramm. Das Buch stellt sechs Handlungsfelder dar, die für die erfolgreiche digitale Vernetzung einer Stadt entscheidend sind: von der smarten Verwaltung und Politik über die Bildung, die Wertschöpfung in einer globalen Wirtschaft, die Mobilität bis hin zu Gesundheit und Pflege sowie Energie und Umwelt. Der Autor, ausgewiesener Experte für Strategieberatung in der Verwaltung, beschreibt Konzepte, Strategien und Instrumente zur Entwicklung einer »smarten Stadt« und nachhaltiger Wettbewerbsvorteile. Beispiele dokumentieren den Entwicklungsstand, die Erfolgsfaktoren und die angedachten bzw. bereits umgesetzten Programme im In- und Ausland. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ0216 Publicus 2016.3 Inhalt Anzeige Der Bauhof – perfekt organisiert. Ohne Foto. Version für CD-ROMs mit Verpackung. MAyerhofer Arbeitshilfen für den Bauhof Mit Excel-Tabellen und Formularen 2. Auflage Bundesweit einsetzbar! ©2011 rIChArD BoorBerG VerLAG Gmbh & Co KG, Levelingstraße 6 a, 81673 München WWW.BOORBERG.DE Der Bauhof Handbuch für den Bauhofleiter und kommunale Bauämter hrsg. von Dipl.-Ingenieur (FH) Werner Mayerhofer, Revisionsdirektor a.D. Arbeitsmappe mit Aktualisierungsdienst, etwa 3000 Seiten, DIN A4, Grundwerkpreis € 112,– einschl. drei Ordnern (Mengenpreise auf Anfrage) Art.-Nr. 016570430 In der dreibändigen Arbeitsmappe werden unter anderem folgende Themen behandelt: Bauhofgrundstück und -gebäude / Betriebsorganisation und Personaleinsatz / Straßenbaulast, Aufgabenübertragung / Unterhalt von Verkehrsflächen, Winterdienst / Unterhalt von Brücken, Gleisanlagen etc. / Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen / Versorgungsanlagen und -leitungen / Verkehrs- und Arbeitsstellensicherung / Schulwegsicherheit / Behindertengerechte Einrichtungen »Der Bauhof« enthält alle notwendigen Grundlagen für die technischen wie auch für die verwaltungstechnischen Organisations- und Arbeitsbereiche. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Arbeitshilfen für den Bauhof Die elektronischen Formulare zur Unterstützung im Bauhof und im kommunalen Bauamt von Dipl.-Ingenieur (FH) Werner Mayerhofer, Revisionsdirektor a.D. CD-ROM mit elektronischen Formularen im Excel-Format sowie mit -Formularen Einzelplatzlizenz für die Grundversion € 49,–; Sonderpreis für Bezieher der Arbeitsmappe »Der Bauhof« € 39,– (Preise für Mehrplatzlizenzen auf Anfrage) Art.-Nr. 70E660001 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 Die Excel-Tabellen enthalten alle für die Erfassung und Verrechnung der Leistungen erforderlichen Rechenformeln und – soweit sinnvoll – Hinweise und Kommentare zu Eingaben und Bearbeitungsschritten. Mit den CertiFORM-Formularen erhalten die Verantwortlichen in Bauhof, Bauamt und Straßenmeisterei Unterstützung in folgenden Arbeitsbereichen: Straßenunterhaltung; Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076 – Ausgabe März 1983; Bauabwicklung nach VOB; Anzeigen bei Unfall oder Berufskrankheit. Allgemeiner Bezugshinweis: Die hier angebotene Arbeitsmappe und die CD-ROM sind ausschließlich beim RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG zu beziehen. BESTELLUNG @BOORBERG.DE WWW.FORMULARSERVICE-ONLINE.DE Publicus 2016.3 Bund/Länder/Kommunen Föderalismusreform Inhalt Umweltrechtliche Einheit in Vielfalt? Föderalismusreform nach 10 Jahren: Konfusion statt Transparenz Das umweltrechtliche Ziel der Föderalismusreform war klar definiert. Durch die Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Umweltrecht sollte der Weg für eine einheitliche Gesetzgebung in Deutschland geebnet werden. Daher packte die bundesdeutsche Legislative nach ausführlichen Beratungen die Gelegenheit beim Schopf und versuchte vor ziemlich genau 10 Jahren, die Bundesebene deutlich zu Lasten der Länder zu stärken. Wie dieser Versuch zu weiten Teilen gescheitert ist, soll der folgende Beitrag analysieren. Ausgangspunkt: Zersplittertes Umweltrecht Durch die Reform sollte das deutsche Recht „europarechtsanpassungsfähiger“ gemacht werden, wurzeln doch bis zu 80 – 90 % der Initiativen in Brüsseler Aktivitäten. Andererseits herrschte eine weitgehende Zersplitterung des deutschen Umweltrechts, nicht nur durch das Zusammenspiel im Föderalismus, sondern auch durch die verschiedensten Instrumente, welchen von Legislative und Exekutive zur Verfügung stehen: Völkerrechtliche Abkommen, EU Richtlinien und Verordnungen, Bundesgesetze, Bundesverordnungen, Ländergesetze als Voll- oder Ausführungsregelungen, Länderverordnungen, technische Anweisungen. Sicherlich kann dieser Wirrwarr nicht durch einen einzigen Gesetzgebungsakt beseitigt werden. Dennoch war noch vor einem Jahrzehnt klar, dass ein deutsches Umweltgesetzbuch (UGB) ein bedeutender Schritt sein würde. Die rasche und einmalige Umsetzung von Europarecht war nur ein Aspekt unter mehreren. Auch der Abschluss von internationalen © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © corbis_infinite – Fotolia Seite 7 Mit der Wirkweise der konkurrierenden Gesetzgebung wurde das Gebot der Klarheit konterkariert. Übereinkommen zum Klimaschutz könnte effektiver umgesetzt werden. Nur wenige Stimmen äußerten offen die Befürchtung konkurrierender Umweltstandards in 16 verschiedenen deutschen Länderrechtsordnungen. Die Rechtslage war bis dato eindeutig und gefestigt. Der Bund hatte auf bestimmten Gebieten die Rahmengesetzge- bungskompetenz (Art. 75 GG a.F.). Dies galt insbesondere für die Bereiche Naturschutz und Wasserwirtschaft. Es oblag den Ländern, diesen Rahmen auszufüllen. Entscheidend für die Betrachtung ist die Abgrenzung zur konkurrierenden Gesetzgebung, die in der Folge der Reform nachhaltig gestärkt, aber auch verwässert wurde. War bei der Rahmengesetzgebung Seite 8 Publicus 2016.3 Bund/Länder/Kommunen Föderalismusreform Inhalt der Bund in seinen Befugnissen bereits der Bezeichnung nach limitiert, ist die Abgrenzung im Rahmen des Art. 72 GG deutlich komplizierter. Danach können die Länder gesetzgeberisch tätig werden, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat“. Die Erforderlichkeitsklausel ist im Laufe der Jahre mehrfach geändert worden. War es 1994 noch eine reine Bedürfnisprüfung, wurde die Anwendung durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung insofern eingeschränkt, als der Bundesspielraum derart verengt wurde, dass eine Reform unabwendbar schien. 2006 wurden daher im Zuge der Föderalismusreform zusätzliche Kriterien formuliert. Kompromiss in Form einer gespaltenen konkurrierenden Gesetzgebung Nunmehr lebt die Legislative mit einem Kompromiss in Form einer gespaltenen konkurrierenden Gesetzgebung, je nachdem, welche Rechtsmaterie betroffen ist. Nach Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund auf bestimmten Gebieten nur das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Systematisch ist der Verweis von Art. 72 Abs. 2 GG auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG sicherlich rechtstechnisch sauber, für den Rechtsanwender aber eine Herausforderung. Bei genauerem Hinsehen erscheinen die von Absatz 2 erfassten Bereiche fast beliebig: Hierzu gehören u. a. Teile des Ausländerrechts, die öffentliche Fürsorge, Ausbildungsbeihilfen oder die Überführung von Grund und Boden. Komplettverwirrung mit Abweichungsmöglichkeit Um die Verwirrung zu komplettieren, haben die Verfassungsgeber den Ländern für bestimmte Materien der konkurrierenden Zuständigkeit eine Abweichungsmöglichkeit zugesprochen, mit der Folge, dass jedes Bundesland nach seiner Façon von einer Vorschrift auf diesen Gebieten abweichen kann. „Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszustän digkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen“ (Art. 72 Abs. 3 GG ), soweit eine der abschließend aufgeführten Regelungsberei© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München che tangiert wird: das Jagdrecht, der Naturschutz und die Landschaftspflege, die Bodenverteilung, die Raumordnung, der Wasserhaushalt und „eigentlich überhaupt nicht in diesen Kontext passend“ die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse. Im Extremfall führt die Abweichung zu sechzehn verschiedenen Landesvorschriften im Widerspruch zur ursprünglich verabschiedeten Bundesvorgabe. Bei der Umsetzung eines Abweichungsvorhabens sind die Landeslegislativorgane nicht unbedingt auf ein bestimmtes Instrumentarium angewiesen. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass eine Abweichung nur durch ein formelles Gesetz erfolgen kann. Bei der Ausgestaltung in der Praxis haben sich aber zahlreiche kreative Varianten entwickelt. Teilweise wurden allgemein geforderte Regeln sogar missachtet, wie z. B. eine Veröffentlichung der Vorschriften, von denen abgewichen wird, im Bundesanzeiger. Für den Bereich des Naturschutzrechts versucht das Bundesamt für Naturschutz hier mit einer Rechtssammlung zu unterstützen. Dennoch stellt sich die gut gemeinte Freiheit der Bundesländer als Krux für umweltpolitische und umweltrechtliche Ziele dar. Länderverfassungen im Bereich des Umweltrechts höchst unterschiedlich Dem Ziel der Einheitlichkeit der Umweltgesetzgebung war zunächst eine verfassungsrechtliche Einschränkung zuträglich: Die Vorgabe von „abweichungsfesten Kernen“, von denen die Länder in keinem Fall abweichen dürfen, wie z. B. die Grundsätze des Naturschutzes. Letztlich war die Aufnahme von Abweichungsmöglichkeiten in das Grundgesetz nicht das Ergebnis rechtssetzender Vernunft, sondern vielmehr Ausdruck eines politischen Kompromisses, bei dem die Länder dem Bund eine Gegenleistung für den Verlust von Kompetenzen abgerungen haben. Die Bundesländer selbst unterliegen bei ihrer legislativen Tätigkeit neben den bundesrechtlichen Vorgaben eigenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Besonders im Bereich des Umweltrechts sind den Länderverfassungen höchst unterschiedliche Forderungen zu entnehmen. So widmet z. B. der Freistaat Thüringen der Natur und Umwelt einen eigenen Abschnitt (Abschnitt 4 der ThürVerf). Darin wird der Umweltschutz nicht nur in den Fokus des Allgemein-, sondern auch des Individualinteresses gehoben: „Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist Aufgabe des Freistaats und seiner Bewohner“. Konkret wird auf die Schutzpflicht im Hinblick auf den Naturhaushalt und seiner Funktionstüchtigkeit, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und die wertvollen Landschaften und Flächen verwiesen. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verfassungen der Bundesländer der föderalen Grundordnung unterworfen sind, die vorsieht, dass jegliches Länderrecht dem Bundesrecht nachrangig ist, unabhängig von der streitigen Tatsachen, ob es sich im verfassungsrechtlichen Kontext um einen Geltungs- oder Anwendungsvorrang handelt. Dies gilt insbesondere für die Interpretation der Staatszielbestimmung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wie sie Art. 20a GG zu entnehmen ist. Verbindliche Zuständigkeitszuteilung – eine juristische Herausforderung Zusammenfassen lässt sich die konkurrierende Gesetzgebung daher wie folgt: –– Regel: Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 GG –– Ausnahme: Der Bund hat im Rahmen seiner konkurrierenden Befugnisse von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht, Art. 72 Abs. 2 GG –– Spezialfall: Art. 74 Abs. 1 Nrn. …, wo der Bund nachweisen muss, dass die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. –– Ausnahme von Art. 72 Abs. 1 GG : Die Abweichungsmöglichkeiten der Länder vom Bundesrecht, Art. 72 Abs. 3 GG –– Ausnahme: Abweichungsfeste Kerne, die das Grundgesetz im Einzelnen vorgibt. Selbst für den geübten Juristen kann es eine Herausforderung sein, eine verbindliche Zuständigkeitszuteilung vorzunehmen. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Topos der Erforderlichkeit durch den Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht durchaus unterschiedlich interpretiert wurde. Hiervon ausgehend hätte erwartet werden können, dass die deutsche Legislative mit der Ausgestaltung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung mit größter Sensibilität umgeht. Das Gegenteil war der Fall. Es wurden 2006 neue unbestimmte Rechtsbegriffe kreiert („Wahrung Publicus 2016.3 Bund/Länder/Kommunen Föderalismusreform Inhalt Anzeige der Rechts und Wirtschaftseinheit“ oder „allgemeine Grundsätze des Naturschutzes“), was selbstredend eine verfassungsrechtliche Diskussion befeuert. Titelfotos (v.l.n.r.): © spot-shot / Frank-Peter Funke / Hans-Joachim Roy / Rebel - Fotolia Band 61 Hat die Reform den Namen verdient? Letztlich stellt sich bei dieser komplexen Ausgestaltung einer Rechtsanpassung die Frage, ob es sich wirklich um eine Reform handelt, und wenn ja, ob diese den Namen verdient hat. Föderalismus ist per se ein vielschichtiges System. Spricht man mehreren Ebenen Staatsqualität zu, was im internationalen Kontext trotz Fortschreiten dezentraler bzw. regionalisierter Strukturen nach wie vor die Ausnahme ist, so lebt ein diversifiziertes politisches Gemeinwesen von der Klarheit seines Aufbaus und der Abgrenzbarkeit seiner Kompetenzen. Bei der Rahmengesetzgebung schien das noch transparenter zu sein: Der Bund gibt mit einem bestimmten Spielraum und mit Grenzen die Grundsätze vor, die im Detail die Länder auszufüllen haben. Mit der im Zuge der Föderalismusreform neu geschaffenen Wirkweise der konkurrierenden Gesetzgebung wurde das Gebot der Klarheit verfassungsrechtlich konterkariert. An welche konkreten Anforderungen die Abweichungsgesetzgebung geknüpft ist und wie die föderalistische Umsetzungspraxis nach der verfassungsändernden Reform konkret aussieht, bleibt einem Fortsetzungsbeitrag bei PUBLICUS vorbehalten. Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht 61 SCHULZE DÜLLO Kundenanlagen im System des Energierechts Seite 9 SCHULZE DÜLLO Kundenanlagen im System des deutschen und europäischen Energierechts WWW.BOORBERG.DE Band 59 Band 61 Die energierechtliche Planfeststellung von Erdkabeln Kundenanlagen im System des deutschen und europäischen Energierechts von Claudius Weisensee von Philipp Heinrich Wichard Schulze Düllo 2014, 442 Seiten, € 74,– 2014, 240 Seiten, € 44,– ISBN 978-3-415-05258-1 ISBN 978-3-415-05309-0 Band 60 Band 62 Kommunale Energiewirtschaft und -politik im Koordinatensystem des neuen Energierechts Erdgas in Zeiten der Energiewende: Potenziale, Hemmnisse, Rechtsfragen Dokumentation der XVI. Jahrestagung des Instituts für Berg- und Energierecht am 20. März 2012 Prof. Dr. Matthias Werner Schneider, Fachhochschule Schmalkalden [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Aus der Reihe »Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht« Dokumentation der XIX. Jahrestagung des Instituts für Berg- und Energierecht am 19. März 2015 hrsg. von Professor Dr. iur. Johann-Christian Pielow hrsg. von Professor Dr. iur. Johann-Christian Pielow 2016, ca. 128 Seiten, € 28,– 2014, 108 Seiten, 38,– ISBN 978-3-415-05705-0 ISBN 978-3-415-05266-6 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ0216 Publicus 2016.3 Inhalt Bund/Länder/Kommuen CAF KGSt: 5 jahre kommunales cAF-zentrum Qualitätsmanagement wirkt und entwickelt Organisationen weiter Die Erwartungen an die öffentliche Verwaltung steigen. Aufgaben und Verfahren werden gerade im internationalen Kontext zunehmend komplexer. Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht hohe Qualitätsstandards. Das Qualitätsmanagement bietet hierfür wirkungsvolle Methoden. Besonders geeignet ist das Modell des Common Assessment Framework (CAF). © Bundesverwaltungsamt, Deutsches CAF-Zentrum Seite 10 CAF als Qualitätsmanagementmodell für den öffentlichen Sektor Das kommunale CAF -Zentrum der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) wird fünf Jahre alt! Seit der Unterzeichnung der CAF -Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und der KGSt am 25. 2. 2011 ist die KGSt der Ansprechpartner für die Kommunen und das Bundesverwaltungsamt fungiert auch weiterhin als Ansprechpartner für die Bundesund Länderebene. Dass mittlerweile ca. 150 Kommunen im Deutschen CAF -Netzwerk registriert sind, macht deutlich, dass CAF auch in deutschen Kommunen angekommen ist. CAF gehört zu den „großen” Qualitätsmanagementmodellen. Da eine exakte englische Übersetzung Wortungetüme schaffen würde wie „Bewertungsmodell für Organisationen im öffentlichen Bereich”, hat sich auch in Deutschland die Abkürzung CAF eingebürgert. Wesentlich ist, dass es sich um ein Modell handelt, das eine Selbstbewertung in Organisationen des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Ziel dieser Selbstbewertung ist die Optimierung von Prozessen und Strukturen einschließlich des Führungsverhaltens. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Das CAF -Modell unterliegt keiner kommerziellen Bindung. Die Unterlagen sind frei erhältlich und es gibt keine festgeschriebenen Preise für Beratung und Seminare. Deswegen empfiehlt die KGSt ihren Mitgliedern CAF anzuwenden. Das CAF -Modell wurde von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Basis des EFQM -Modells und in Zusammenarbeit mit der EFQM -Stiftung entwickelt. Da es für den Einsatz in der gesamten europäischen öffentlichen Verwaltung konzipiert ist – unabhängig von der Fachrichtung oder der Ebene – zählt es zu den „großen Modellen”, wie DIN EN ISO 9001:2000 ff. und das EFQM . Streng genommen ist es ein Branchenmodell, weil es für die öffentliche Verwaltung konzipiert worden ist. Publicus 2016.3 Inhalt Verbesserungen (in) der Verwaltung durch CAF Das CAF zu Verbesserungen führt, haben Gemeinden, Städte und Landkreise auf den KGSt-Infotagen 2012 und 2014 sowie auf dem KGSt-FORUM 2014, eindrucksvoll dargestellt. Die vielen guten Beispiele aus der Praxis zeigen, dass der CAFSelbstbewertungsprozess für verschiedene Organisationsformen und -größen geeignet ist und zu guten Ergebnissen führt. Kommunen führen das Qualitätsmanagementmodell CAF mit dem Ziel ein, die Organisation durch das strukturierte Vorgehen zu durchdringen. Es soll dabei ein Gesamtüberblick über verschiedene organisatorische Veränderungen gewonnen werden, um Modernisierungsaktivitäten und Verbesserungsmaßnahmen in Gang zu setzen. Die angestoßenen Veränderungen beziehen sich häufig auf die innere Organisation und die Kultur in den Verwaltungen. Durch den Einbezug der Mitarbeiter/innen kann CAF zu positiven Veränderungen in der Kommunikation und dem Führungsverhalten beitragen. Deswegen hat CAF eine hohe Bedeutung für die Personal- und Organisationsentwicklung. CAF wirkt sich jedoch auch auf die Verbesserung der Kundenorientierung und damit die Öffnung der Verwaltung nach Außen aus. Ausgehend von den Ergebnissen der Selbstbewertung werden z. B. oft gezieltere Kundenbefragungen durchgeführt, welche die Anforderungen der Kunden identifizieren und eine bedarfsgerechte Erfüllung ermöglichen. CAF trägt insgesamt zu einer verbesserten Steuerung bei, da die Maßnahmen der Verwaltung im Hinblick auf die Wirkungen, die sie bei Bürger und Kunden entfalten, hinterfragt und optimiert werden. CAF ist ein Bewertungsverfahren zu allen Arbeitsbereichen einer Organisation. Durch Aufzeigen von Stärken und Verbesserungspotenzialen dient CAF der nachhaltigen Implementierung eines kontinuierlichen Prozesses der Leistungsverbesserung. Nach einer systematischen Analyse und Selbstbewertung werden Kommunen in die Lage versetzt, Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung optimal aufeinander abgestimmt anzuwenden. Erfahrungen bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements zeigen immer wieder, dass es an den richtigen Stellschrauben ansetzt: –– CAF beschreibt, wo eine Organisation tätig werden kann und sollte. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Bund/Länder/Kommuen CAF © Norbert Zucht – Darstellung nach Loes Broekmate Seite 11 Der „PDCA -Zyklus“ –– CAF bildet die Ergebnisse der Organisation in einem zusammenhängenden Indikatorensystem ab, das auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist. –– CAF zeigt die Abhängigkeiten und Verbindungen zwischen den Managementfeldern auf und verbessert die Abstimmung der Steuerungsinstrumente untereinander. Weiterentwicklung der Verwaltungsorganisation von innen heraus Orientiert am sog. „PDCA -Zyklus” erfolgt die Weiterentwicklung der Organisation von innen heraus. Der Weg zur verbesserten Organisation wird Schritt für Schritt gegangen. Durch Kommunikationsmaßnahmen werden die Beschäftigten „mitgenommen” und so Teil des Veränderungsprozesses. Der PDCA-Zyklus wird auch als Deming-Kreis bezeichnet. Deming geht in seinen Grundhaltungen davon aus, dass jeder Vorgang als Prozess betrachtet und als solcher schrittweise verbessert werden kann. Im ersten Schritt werden konkrete Ziele definiert, um einen angestrebten Zustand zu erreichen (Plan). Dann erfolgen eine Ist-Analyse und die Durchführung von Maßnahmen (Do), bevor die Wirksamkeit der Maßnahmen im dritten Schritt, im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches, überprüft wird (Check). In der letzten Phase (Act) werden Verbesserungen zum Standard und bilden wiederum den Ausgangspunkt, den Zyklus wieder von vorne zu beginnen. Bei regelmäßiger Anwendung des PDCA-Zyklus, kann ein höherer Standard durch schrittweise Verbesserungen erreicht werden. Gütesiegel „Effektiver CAF -Anwender” Um die Kommunen zu würdigen, die erfolgreiche CAF -Selbstbewertungen durchgeführt haben und um ihnen neue Impulse zu geben, wurde in Europa ein Verfahren des externen CAF -Feedbacks entwickelt. Wird in diesem Feedback festgestellt, dass eine Kommune oder eine Organisationseinheit Publicus 2016.3 Inhalt Bund/Länder/Kommuen CAF Anzeige CAF auf effektive Weise angewendet hat, erhält sie das Gütesiegel „Effektiver CAF -Anwender”. Das CAF -Gütesiegel wurde im Übrigen als zusätzliches Angebot in das neue CAF -Modell 2013 integriert. Das Bundesministerium des Innern hat für die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dieses externe CAF -Feedbackverfahren auf der Grundlage eines vom Deutschen CAF -Zentrum und der KGSt entwickelten Konzepts zunächst in einigen Pilotbehörden bzw. Pilotkommunen durchzuführen. Grundlage für die nationale Gestaltung des externen Feedbackverfahrens ist der europäische Standard, der mit wenigen Anpassungen übernommen wird. Eigentümer des Gütesiegels ist das Bundesministerium des Innern. Als Kommunales CAF -Zentrum ist die KGSt Ansprechpartner für die Organisation und Durchführung von CAF -Feedbackverfahren für Kommunen. Change Management Führung in Veränderungsprozessen HartwiCH Führung in Veränderungsprozessen WWW.BOORBERG.DE Führung in Veränderungsprozessen Den Wandel gestalten von Dr. Erwin Hartwich 2014, 152 Seiten, € 19,90 Schriftenreihe der Führungsakademie Baden-Württemberg ISBN 978-3-415-05180-5 Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1009297 Norbert Zucht, Referent in den KGS t-Programmbereichen Lösungen, Organisations- & Informations management, Köln [email protected] www.kgst.de © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Wandel gestalten. HartwiCH Seite 12 Das Buch behandelt das Thema Führung im besonderen Kontext des Wandels in Organisationen. Der Band gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil gibt eine Einführung in die Aufgabenstellung »Führen in Veränderungsprozessen«. Anschließend behandelt der Autor Persönlichkeitseigenschaften und ein System zur differenzierten Beschreibung der für Führung relevanten Fähigkeiten. Ein weiteres Kapitel zeigt die Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen bei Verhaltensänderungen von Menschen auf. Darüber hinaus vermittelt der Leitfaden die Vorgehensweise bei der Gestaltung von Veränderungsprozessen und die Bedeutung der Veränderungsfähigkeit von Organisationen. Der zweite Teil des Buches widmet sich spezifischen Führungssituationen und -aufgaben in Veränderungsprozessen. Aufgezeigt wird dabei die Bedeutung von Glaubwürdigkeit und Vertrauen. Den Veränderungsbedarf frühzeitig zu erkennen und Betroffene angemessen für die Gestaltung und Realisierung notwendiger Maßnahmen zu gewinnen, ist hier besonders wichtig. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ0216 Publicus 2016.3 Inhalt Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend Sponsoring Sponsoring im Krankenhaus Kooperation im gesundheitlichen Bereich erfordert Regelbewusstsein Kooperationen zwischen Ärzten und medizinischen Einrichtungen auf der einen Seite sowie Industrieunternehmen auf der anderen Seite stehen unter besonderer Beobachtung. Patienten fürchten um ihr Wohl, unterstellen der Gesundheitsbranche die Beeinflussung ihrer Therapieentscheidungen zu Gunsten einer privaten Gewinnmaximierung. Kaum überschaubare Regelungen und eine daraus resultierende Intransparenz tun ihr Übriges. Andererseits ist diese Form der Zusammenarbeit für die Forschung und Entwicklung unseres Gesundheitssystems sowie die hohe Qualität der ärztlichen Fortbildung in einem besonderen Maße erforderlich. Zudem gibt es Einflüsse, zum Beispiel rechtliche Vorgaben oder ein äußerer Kostendruck, welche die Zusammenarbeit erfordern. Rechtliche Rahmenbedingungen Neben den gesetzlichen Regelungen spielen in der Praxis insbesondere die Kodizes der einzelnen Fachkreise, hier insbesondere der FSA-Kodex Fachkreise, herausgegeben vom Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. (FSA ) sowie der Kodex Medizinprodukte, herausgegeben von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVmed), eine Rolle. Diese Kodizes haben keine Rechtsnormqualität, stellen jedoch zum Teil vom Bundeskartellamt genehmigte Wettbewerbsregeln dar. Auch wenn sie für Ärzte oder medizinische Einrichtungen keine unmittelbare Geltung beanspruchen, sind sie als Handlungs- und © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © EinBlick – Fotolia Seite 13 Auch Geldspritzen müssen im Krankenhauswesen korrekt gehandhabt werden. Verhaltensempfehlungen von Relevanz. Seit dem 01. 01. 2015 ist in diesem Bereich ebenfalls die sogenannte Transparenzrichtlinie zu beachten. Danach müssen sämtliche geldwerten Leistungen, welche direkt oder indirekt zu Gunsten der Empfänger fließen, dokumentiert und veröffentlicht werden. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind insbesondere das Strafrecht sowie das ärztliche Berufsrecht von Bedeutung. Die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte normiert im vierten Abschnitt des zweiten Kapitels Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten. Seite 14 Publicus 2016.3 Inhalt Im Strafrecht ist aktuell ein besonderes Augenmerk auf die neuen §§ 299a und 299b St GB-E zu legen. Ausgelöst durch den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 29. 03. 2012 (BGH, Beschl. v. 29. 03. 2012 – GSSt 2/11, BGHSt 57, 202.), in dem festgestellt wurde, dass Vertragsärzte keine Amtsträger oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen seien, liegt aktuell ein Referentenentwurf des Justizministeriums zu einem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT.-Drs. 17/14575, S. 11) vor. Dieser sieht die Einführung von Straftatbeständen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor und soll in den kommenden Wochen in Kraft treten. ÌÌ Neben den normierten Regeln haben sich in der Praxis vier Grundsätze herausgebildet: das Trennungsprinzip, das Transparenzprinzip, das Aquivalenzprinzip und das Dokumentationsprinzip. Sponsoring im gesundheitlichen Bereich – Grundlagen Abgesehen von den normierten Regeln haben sich in der Praxis vier Grundsätze herausgebildet. Nach dem Tren nungsprinzip dürfen Zuwendungen an Mitarbeiter von Krankenhäusern nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften, Therapie-, Verordnungs- oder Beschaffungsentscheidungen erfolgen. Das Transparenzprinzip sieht die Involvierung des Arbeitgebers vor. Alle Kooperationen, egal ob ein- oder gegenseitige sollen dem Dienstherrn vorgelegt werden. Man geht hier von einer generellen Genehmigungspflicht aus. Die Leistung, die das Unternehmen dem Arzt oder der medizinischen Einrichtung zahlt, muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen (Äqui valenzprinzip). Damit soll verhindert werden, dass sich die Industrie Entscheidungen zu ihren Gunsten oder ein damit zusammenhängendes Wohlwollen erkauft. Mit dem Doku mentationsprinzip schließlich wird gewissermaßen ein © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend Sponsoring Schriftformerfordernis statuiert, das weniger Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, als eher dem Eigenschutz dient. Zum einen sieht § 33 Abs. 1 Satz 2 der MBO -Ä vor, dass Verträge über die Zusammenarbeit mit der Industrie schriftlich zu schließen sind und der Ärztekammer vorgelegt werden sollen. Zum anderen kann mit einer lückenlosen Dokumentation von Leistung und Gegenleistung die Kooperation nachvollzogen werden. Sofern hier neben dem Vertragsdokument auch Aufzeichnungen archiviert werden, die zusätzliche Informationen über die Umstände des Vertragsschlusses beinhalten – z. B. Telefonate mit dem Unternehmen, Gespräche mit Ärzten oder der Geschäftsführung – kann das im Fall einer strafrechtlichen Ermittlung eine gute Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens sein. Im Zweifel liegt hierin ein wichtiges Indiz gegen das Vorliegen korrupten Verhaltens. Einzelne Kooperationen Die Anwendung dieser Prinzipien bezieht sich auf sämtliche zwischen Ärzten, medizinischen Einrichtungen und der Industrie bestehende Beziehungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Beziehungen im Austauschverhältnis handelt oder ob eine einseitige Leistungserbringung vorliegt. Leistungsaustauschbeziehungen bestehen in der Regel in Form von Referenten- und Beraterverträgen. Aber auch die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen, dem das Sponsoring im medizinischen Bereich seinen Namen zu verdanken hat, gehört in diese Kategorie. Sponsoring-Verträge Sponsoringverträge erfassen die Konstellation, dass ein Veranstalter eine Fortbildungsveranstaltung, eine wissenschaftliche Tagung oder einen Kongress organisiert oder durch einen Veranstalter organisieren lässt und durchführt. Ein Industrieunternehmen darf dort werbend auftreten und zahlt hierfür eine Vergütung. Nach § 32 Abs. 3 MBO -Ä dürfen diese Unterstützungsleistungen nur zur Finanzierung des wissenschaftlichen Programms verwendet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Finanzierung von Rahmenprogrammen ausgeschlossen ist. Weiterhin sieht das Berufsrecht vor, dass das Sponsoring, dessen Bedingungen und ihr Umfang bei der Ankündigung und der Durchführung der Veranstaltung offen zu legen sind. Regelungen für die Fortbildungsunterstützung beinhalten auch die Kodizes: Die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen (berufsbezogene Fortbildungsveranstaltungen Dritter) gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang ist zulässig. Fortbildungsunterstützung Im Bereich der einseitigen Unterstützungsleistungen, also der Gewährung von Vorteilen ohne die Einforderung einer Gegenleistung, liegt der Schwerpunkt der direkten oder indirekten finanziellen Unterstützung der Ärzte bei deren Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Hierher gehört schwerpunktmäßig die passive Teilnahme, bei der Ärzte an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen ohne eine Gegenleistung zu erbringen und im Gegenzug hierfür insbesondere Teilnahmegebühren, Reisekosten, Übernachtungskosten sowie Kosten für Verpflegung gesponsert bekommen. In den einzelnen Kodices haben sich hierzu Kriterien herausgebildet, deren Einhaltung das strafrechtliche Risiko minimiert. Die Rede ist von angemessenen Hin- und Rückreisekosten, notwendigen Übernachtungskosten während des Zeitraumes der Veranstaltung unter Einschluss des An- und Abreisetages sowie einer angemessenen Bewirtung. Die unbestimmten Begriffe Angemessenheit und Notwendigkeit bedürfen dabei im Einzelfall einer genaueren Auslegung. Notwendig und angemessen sind in der Regel Übernachtungen in einem Business Hotel, Reisekosten nach den üblichen Kriterien (Bahnfahrt 1. Klasse, Erstattung der gefahrenen Kilometer nach den steuerlich zulässigen Sätzen, Flugkosten innereuropäisch economy class, interkontinental business class) sowie die Bewirtung im Rahmen der Veranstaltung, solange sie den üblichen Ansprüchen entspricht sowie Abendessen in Form von Arbeitsessen. Hierfür wird als Anhaltspunkt aktuell der Wert 60 € angesehen, wobei im Ausland ein höherer Betrag angemessen sein kann. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Organisation und Kostenübernahme für Unterhaltungs- und Freizeitprogramme (z. B. Theater-, Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen etc.). Ebenfalls dürfen Kosten für eine private Reise nicht übernommen werden. Die Einladung oder die Übernahme von Kosten jeglicher Art darf sich bei internen oder externen Veranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken. Seite 15 Publicus 2016.3 Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend Sponsoring Inhalt Anzeige Fazit Die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen und der Pharmaindustrie bzw. den Medizinprodukteherstellern und damit auch das Sponsoring im Krankenhaus sind gewollt. Sie dient dem Wissens- und Erfahrungsaustausch; letztlich profitieren auch die Patienten hiervon. Die soeben aufgezeigten Rahmenbedingungen können als Orientierungspunkte dienen. Letztlich aber unterliegt jede einzelne Zusammenarbeit einer eigenständigen Bewertung. Sofern gewisse Regeln beachtet werden, ist eine Minimierung insbesondere des strafrechtlichen Risikos denkbar und die Kooperation im gesundheitlichen Bereich möglich. Umfassende Entscheidungshilfe. WWW.BOORBERG.DE Das Rechnungswesen der Krankenhäuser Handkommentar begründet von Karl Purzer, Revisionsdirektor i.R., fortgeführt von Renate Haertle, Oberrevisionsdirektorin beim Bayer. Kommunalen Prüfungsverband, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin Loseblattwerk, etwa 1830 Seiten, € 108,– einschl. Ordner ISBN 978-3-415-00646-1 Anna Krüger, LL .M., Rechtsanwältin, Leiterin Stabsstelle Recht, Katholisches Klinikum Bochum [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Das Werk kommentiert alle einschlägigen Vorschriften zur Rechnungslegung der Krankenhäuser. Es bietet nicht nur die Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) und die Abgrenzungsverordnung (AbgrV) nebst ausführlichen Kommentierungen; der Benutzer verfügt vielmehr auch über die Fortschreibung eines als hervorragend anerkannten Musterkontenplans, ausführliche Anmerkungen und Buchungsbeispiele sowie den Berliner Artikelkatalog. Enthalten sind außerdem u.a. wichtige Vorschriften wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), die aktuelle Fallpauschalenvereinbarung, die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sowie die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV). Erläuterungen zur Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern und die einschlägigen Vorschriften runden den Kommentar ab. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ0216 Publicus 2016.3 Öffentlicher Dienst/Personal Coaching Inhalt Mode oder Mehrwert? Coaching in der Verwaltung kann eine wertvolle Unterstützung sein Der Coaching-Markt boomt. Es gibt Coaching für jede Lebenslage – von Business bis Shopping. Jeder coacht jeden. Kein Wunder, dass auch die öffentliche Verwaltung Coaching für sich entdeckt hat. Springt sie damit nur auf den aktuellen Hype auf oder gibt es tatsächlich einen Mehrwert durch Coaching? Die öffentliche Verwaltung steht vor enormen Herausforderungen: Verwaltungsmodernisierung, Pensionierungswelle, Fachkräftemangel, verändertes Führungsverständnis und die Generation Y sind Teile der Veränderungsdynamik. Coaching wird zusehends als Schlüssel gesehen, um den Herausforderungen zu begegnen. Es soll im Kontext der Personalentwicklung helfen, die Potenziale der Führungs- und Nachwuchsführungskräfte nachhaltig zu entwickeln und zu nutzen. Laut 3. Marburger Coaching-Studie (2013) und 13. Coaching-Umfrage (BCO 2014) kommen die Personalverantwortlichen damit den Wünschen ihrer Führungskräfte entgegen. Immer stärker wird die Forderung, harte Managementthemen durch „weiche” Themen wie Motivation und Kompetenzplanung zu ergänzen (Studie Verwaltungsführung heute 2010). Auch der Führungsbegriff wandelt sich: Respekt aufgrund von Amt und Funktion ist nicht mehr selbstverständlich. Kompetenz und Persönlichkeit sind ausschlaggebend. Diese zu stärken und zu entwickeln, ist ein langfristiger Prozess, der mit klassischen Seminarformaten nicht mehr zu bewältigen ist. So werden diese Formate zunehmend durch Einzel-, Gruppen- und Teamcoaching sowie kollegiale Beratung ergänzt. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © dvoevnore – Fotolia Seite 16 Gerade Führungskräfte benötigen einen klaren inneren Kompass und eine sicherer Orientierung. Wieso aber ausgerechnet Coaching? Was steckt dahinter? Gerade im Kontext Führung greift Coaching gut als Instrument. Es ist eine individuelle Beratung auf Zeit, die auf die berufliche Situation zugeschnitten ist, ohne das Umfeld auszublenden. Es ist lösungsorientiert, pragmatisch, kurzfristig und auf zukünftiges Handeln und Verhalten ausge- richtet. Selbstorganisation, Reflexionsfähigkeit und Achtsamkeit werden gefördert. Coaching ist somit eine Maßnahme, die nicht von der Stange kommt, sondern maßgeschneidert ist: Der Dezernent einer Großstadt zerreibt sich zwischen der Fachlogik seiner Ämter und den politischen Forderungen, die von Oberbürgermeister, Stadtrats- Seite 17 Publicus 2016.3 Öffentlicher Dienst/Personal Coaching Inhalt fraktionen und Medien kommen. Dieses Anliegen kann nicht standardisiert in einem Seminar geklärt werden, weil die spezifischen Rahmenbedingungen der Kommune, die politischen Konstellationen im Stadtrat und die örtliche Medienlandschaft einbezogen werden müssen. Genauso Persönlichkeit und Berufsbiografie des Dezernenten: Wie geht er mit den unterschiedlichen Erwartungen um? Wie definiert er seine Rolle zwischen Fachlichkeit und Politik? Wie vermittelt er dies an die jeweiligen Seiten? Diese Fragen können im Coaching gut ausgelotet werden. Gerade Führungskräfte an der Verwaltungsspitze benötigen einen klaren inneren Kompass: An der Amtsspitze geht es um die Balance zwischen Gestaltungsmacht und Machtgestaltung. Auch das beschriebene Spannungsfeld „Verwaltungslogik” versus „Politik und Medien” wird größer. ÌÌ Die Ungeduld mit der klassischen Laufbahnplanung nimmt vor allem beim Führungsnachwuchs zu. Je höher die Führungsebene, desto einsamer die Führungskraft. Coaching kann einen Sparring-Partner auf Augenhöhe bieten, der nicht ins Verwaltungssystem involviert ist und daher einen „Blick von außen” ermöglicht. Immer stärker geht es auch um Fragen von Rollenklärung, Stereotypen und das Hinterfragen von Hierarchien: Wie umgehen mit den Trends „Jung führt Alt” oder „Frau führt Mann”? Wie die Karriereplanung gestalten und gleichzeitig Beruf, Familie und Gesundheit langfristig unter einen Hut bringen? Die Ungeduld mit der klassischen Laufbahnplanung nimmt vor allem beim Führungsnachwuchs zu. Ich erlebe in meinen Coachings immer häufiger, dass Nachwuchsführungskräfte schneller aus der Sachbearbeitung in Leitungsfunktionen drängen. Der nächste Laufbahnschritt soll dann ebenfalls relativ rasch erfolgen. Immer häufiger reflektieren meine Coachees (Coaching in Anspruch nehmende Personen), welche Potenziale sie mitbringen und wo diese außerhalb © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München der eigenen Verwaltung noch gefragt sind. Bietet ihnen ihre Verwaltung nicht Entwicklungsmöglichkeiten mit mehr Verantwortung, suchen sie sich das woanders. Das kann sich heute jedoch keine Verwaltung mehr leisten. Was ist wichtig bei der Implementierung von Coaching in der Verwaltung? Zentral ist es erstens, als Kooperationspartner seriöse Coachs zu gewinnen. Das ist heute aufgrund der Fülle an Coachs schwieriger geworden. Wesentlich ist die solide Ausbildung des Coachs, die durch einen der großen Coachingverbände wie dem DBVC zertifiziert sein sollte, um bestimmte Qualitätsstandards zu sichern. Hinzu kommen die Berufserfahrung des Coachs und seine Feldkompetenz. Kann er oder sie etwas mit Verwaltung anfangen? Weiß der Coach um das Spannungsfeld zwischen Verwaltung, Politik und Bürgerschaft? Steht er oder sie der Verwaltung wertschätzend gegenüber – ohne bereits betriebsblind zu sein? Die Führungs- und Arbeitskultur der öffentlichen Verwaltung ist durch andere Faktoren geprägt als die der Privatwirtschaft: Gemeinwohl, politische Kontrolle und Ressortprinzip prägen Bewusstsein und Handeln. Darüber sollte ein Coach Bescheid wissen, um im Coaching nicht wertvolle Zeit mit der Klärung grundlegender Faktoren zu verbringen. Für die Coachees ist es zweitens wichtig, dass es einen Coachpool gibt, aus dem sie sich einen geeigneten Coach auswählen können. Denn die „Passung” zwischen Coach und Coachee muss aufgrund der intensiven Zusammenarbeit stimmen. Große Verwaltungen haben oftmals Coachpools von 20 oder mehr Coachs anzubieten. Für kleinere Verwaltungen, die sich den Aufwand eines so großen Coachpools nicht leisten können, reicht es für den Anfang, drei bis fünf Coachs zu finden, aus denen die interessierten Führungskräfte wählen können. Hilfreich ist es drittens, wenn Verwaltungen in ihrer Personalabteilung jemanden haben, der sich mit Coaching auskennt. Bei der Implementierung kann zu Beginn auch ein erfahrener Coach als BeraterIn unterstützen. Kritisch ist die Idee des Vorgesetzten als Coach zu sehen. Denn hier fehlen drei wesentliche Grundpfeiler von professionellem Coaching: Freiwilligkeit, Vertraulichkeit und Neutralität. Die Abhängigkeiten sind zu groß. Wer hat Erfahrung mit Coaching in der Verwaltung? Erfahrene AnsprechpartnerInnen finden sich in der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (Coachingzentrum), in den Führungs- und Verwaltungsakademien der Bundesländer und auch an den Hochschulen, die häufig über Kontakte zu erfahrenen Coachs verfügen. Ebenso hat die Stadt München ihre Erfahrungen mit der Einführung von Coaching veröffentlicht. Der Leitfaden Coaching: Praktische Erfahrungen mit passgenau er Personalentwicklung von 2013 bleibt bis heute allerdings der einzige umfassende Ratgeber zu diesem Thema, der für die Verwaltung aus der Verwaltung geschrieben wurde. Was trägt noch zum Gelingen bei? Wichtig ist eine gewisse Standardisierung für Auswahl- und Coachingverfahren, ohne sie bürokratisch zu überfrachten. Coaching ist kein klassisches Produkt, sondern eine individuelle Dienstleistung. Zu klären ist: Wer darf Coaching beanspruchen? Wie viele Stunden werden zur Verfügung gestellt? In welchen Formaten können diese abgerufen werden? Welche Themen passen zum Format? Muss das Coaching in einem bestimmten Zeitrahmen absolviert werden (Haushaltslogik)? Aus langjähriger Erfahrung plädiere ich für den Mut zur Flexibilität: Kleinere pragmatische und flexible Einheiten, mit der Möglichkeit, bei Bedarf nachzufassen. Zum Einstieg ein 3er-Paket, jede Sitzung zu 90 Minuten im Abstand von acht Wochen. Oder ein Kompaktcoaching von mehreren Stunden, kombiniert mit kürzeren Einzelsitzungen – heute auch via Skype möglich. Das Coaching sollte in der Arbeitszeit abgehalten werden können und nicht on-top nach Feierabend. Empfehlenswert ist es, außerhalb des Dienstortes zu coachen. Da professionelles Coaching nicht zum Nulltarif einzukaufen ist, kann überlegt werden, ob und in welcher Höhe sich der Coachee mit einem Eigenanteil an den Coachingkosten beteiligt. Oftmals erhöht dies die Verbindlichkeit und ist bei kleineren Prozessen von drei Sitzungen auch für die meisten leistbar. Was kommt auf die (Nachwuchs)Führungskräfte zu? Für sie bedeutet Coaching, den Mut zu haben, auf sich selbst zu blicken, Gewohntes zu hinterfragen und aktiv an individuellen Lösungen zu arbeiten. Pauschal-Rezepte gibt es im Coaching nicht. Coaching hilft hier bei der Klärung und den ersten Schritten. Publicus 2016.3 Öffentlicher Dienst/Personal Coaching Inhalt Anzeige Wenn es dazu kommt, dass Coaching präventiv nachgefragt wird, um sich als (Nachwuchs)Führungskraft frühzeitig solide und nachhaltig aufzustellen – und nicht erst zu reagieren, wenn es brennt –, dann hat Coaching in der Personalentwicklung gewonnen. BERG · BERNINGER-SCHÄFER Coaching Seite 18 Fazit: Es zeigt sich, dass Coaching in der Verwaltung mehr sein kann als eine Modeerscheinung. Wenn es solide eingeführt wird, nach klaren Kriterien abläuft und mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung verbunden ist, kann es ein Instrument sein, das der öffentlichen Verwaltung bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen hilft. Aus der Schriftenreihe der Führungsakademie Baden-Württemberg Die Kollegiale Coaching Konferenz WWW.BOORBERG.DE Die Kollegiale Coaching Konferenz Teamcoaching von Thomas E. Berg und Dr. Elke Berninger-Schäfer von Dr. Angelina Topan 2010, 109 Seiten, € 19,80 2011, 125 Seiten, € 19,80 ISBN 978-3-415-04549-1 ISBN 978-3-415-04716-7 Die Darstellung gibt einen umfassenden Überblick über die Kollegiale Coaching Konferenz®. Die Autoren zeigen, wie durch diese Methode die Motivation gefördert und die berufliche Handlungskompetenz der Mitglieder der selbstgesteuerten kollegialen Coachinggruppen gesteigert werden kann. Die Autorin stellt zunächst die Phasen einer Teamentwicklung dar und behandelt den Ablauf eines Teamcoachings. Anschließend bietet der Band eine beispielhafte Auswahl unterschiedlicher Techniken des Teamcoachings und zeigt auf, wann sich welche Technik am besten für das angestrebte Ziel eignet. Orientierung im Coaching von Dr. Elke Berninger-Schäfer 2011, 145 Seiten, € 19,80 ISBN 978-3-415-04563-7 Dr. Hanne Weisensee, Coach & Dozentin für Führungskräfte in Politik, Verwaltung und Wissenschaft, Bamberg & Berlin [email protected] www.weisensee-politikcoach.de © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Das Buch gibt Orientierung im Coaching-Markt und vermittelt zugleich die Grundlagen des Coachings. Der Band zeigt u.a., welche Anlässe typisch für Coaching sind bzw. wo Coaching seine Grenzen hat. Nähere Informationen zu dieser Reihe finden Sie unter www.boorberg.de/alias/152455 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ0216 Publicus 2016.3 Medien/ IT WDR-Gesetz Inhalt WDR-Gesetz bleibt umstritten Landtag beschließt Novellierung: Reduzierung der Werbesendezeit In einem Beschluss vom 27. 01. 2016 wurde die Novellierung des WDR-Gesetzes verkündet. Dies wird dazu führen, dass die WDR-Hörfunkprogramme in Zukunft weniger Werbung senden. Bislang durften die Hörfunkprogramme des WDR auf drei Radiosendern insgesamt 90 Minuten Werbung täglich verkaufen. Die Werbesendezeit soll nun schrittweise reduziert werden. Im kommenden Jahr soll die Werbezeit auf 75 Minuten und auf zwei Sendern beschränkt werden. In einem weiteren Schritt im Jahre 2019 soll die Reduzierung sogar auf 60 Minuten festgelegt werden und nur noch in einem Sender stattfinden. Das WDR- Gesetz wird seit Jahren heiß diskutiert und spaltet auch nach der Novellierung die Lager. Nach der Verkündung der Novellierung wurden sowohl kritische als auch befürwortende Stimmen laut. Kritische Stimmen gegen die Novellierung des WDR -Gesetzes Nach Ansicht der Kritiker sei die Entscheidung nicht weitsichtig erfolgt, da nun mit einigen Einschneidungen zu rechnen sei. Die Novellierung hat zur Folge, dass auch der Rundfunkrat erweitert wird. Hierdurch werden auch weitere Kosten produziert. Jedes hauptamtliche Rundfunkmitglied erhält im Monat ca. 1000 Euro und ihre Stellvertreter jeweils 500 Euro. Das neue Gesetz erhöht somit auch die Personalkosten. Zudem wird deutlich kritisiert, dass die WDR-Gremien sehr einheitlich aufgestellt sind und daher konstruktive Gespräche kaum möglich seien. In den Gremien findet sich beispielsweise kein Vertreter eines muslimischen Verbandes. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © WavebreakMediaMicro Seite 19 In Zukunft werden die WDR-Hörfunkprogramme weniger Werbung senden. Die führenden muslimischen Gemeinschaften werden noch nicht einmal als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Ein weiterer Vorwurf wird darin begründet, dass kein einziges Aufsichtsratsmitglied nachgewiesene Kompetenzen im Bereich der digitalen Medien aufweise. Die beschlossene Reduzierung der Werbung löse zudem nur einen kleinen Teil des bestehenden Problems. Nach Ansicht eines Medienpolitikers müsse der öffentlich-rechtliche Rundfunk gänzlich werbefrei gestaltet werden. Die Novellierung stelle daher einen unbefriedigenden Kompromiss dar. Immerhin werde durch diese Entscheidung gewährleistet, dass zwischen dem privaten und dem öffentlich- Publicus 2016.3 Medien/ IT WDR-Gesetz Inhalt Anzeige rechtlichen Rundfunk in Zukunft ein besseres Verhältnis herrsche. Innerhalb des WDR wurde der Beschluss ebenfalls stark kritisiert, weil die Verkürzung der Werbezeit zu Einbußen im Millionenbereich führen werde und dieses Defizit vermutlich durch empfindliche Kürzungen ausgeglichen werden müsste. Unabhängig davon in welchen Bereichen die Einsparungen erfolgen würden, seien bittere Entscheidungen unvermeidbar. Besonders im Bereich der Personalkosten und der Vielfalt des Angebotes würden wohl kräftige Einsparungen zu erwarten sein. Befürwortende Stimmen der Novellierung des NEHMEN SIE DOCH PLATZ! Und treffen Sie mit Ihrem Angebot auf über 4.300 Entscheider im öffentlichen Bereich PUBLICUS – der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht bietet Inserenten: WDR -Gesetzes Die Novellierung rief jedoch auch positive Reaktionen hervor. Speziell die Verbände begrüßten die Novellierung des WDR-Gesetzes und versprechen sich hierdurch einige Verbesserungen. Als Begründung wurde angeführt, dass die nunmehr reduzierte Werbezeit dafür sorgen werde, dass auf dem nordrhein-westfälischen Hörfunkwerbemarkt mehr Fairness entstehen wird. Der WDR könne sich am Markt besser entfalten, da sich sein Programm nun weniger am Werbemarkt orientieren müsse. Das Ziel seiner Berichterstattungen orientiere sich nunmehr vordergründig am Programmauftrag. Dementsprechend würden sich auch die Preise entsprechend der Marktposition vom WDR besser entwickeln. Als positive Folge resultiert hieraus, dass sowohl für die Kreise als auch Städte Produktionen zu vertretbaren Bedingungen möglich sind. Der einheitliche Tenor aus verschiedenen Bereichen der Medien lässt sich mit dem Inhalt zusammenfassen, dass die Entscheidung zur Novellierung des Gesetzes als unerlässlich für mehr Gerechtigkeit im Wettbewerb gewesen sei. Renate Schmid, Rechtsanwältin, Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE , Köln www.wbs-law.de [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München über 4.300 Abonnenten, die PUBLICUS alle vier Wochen direkt und kostenlos erhalten, deutschlandweit einen Querschnitt von Entscheidungs- und Funktionsträgern aus Verwaltung, Anwaltschaft und Justiz, bekannte und ausgewiesene Autoren aus Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft, deren Beiträge ein attraktives Umfeld für die Anzeigen schaffen, die Möglichkeit, von der Anzeige direkt auf das Angebot zu verlinken. Die aktuellen PUBLICUS-Mediadaten für Ihre Anzeige finden Sie hier oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf: RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG Scharrstraße 2 · 70563 Stuttgart Roland Schulz · Telefon: 07 11 / 73 85-238 · Telefax: 07 11 / 73 85-500 [email protected] · www.boorberg.de © Gunnar Assmy - Fotolia Seite 20 Publicus 2016.3 Polizei/Sicherheit und Ordnung Rechtsextremismus Inhalt Osmanen Germania Rockerkriminalität und türkischer Rechtsextremismus Nach einer Kriegserklärung gegen etablierte Outlaw Motorcycle Clubs (OMC ) wie die Hells Angels (HAMC ) und die Bandidos ist der neue Club Osmanen Germania in aller Munde. Seit der offiziellen Gründung im April 2015 im hessischen Dreieich haben die türkischstämmigen Rocker bisher bundesweit 20 Gruppen aufgebaut. Diese Entwicklung ist umso mehr besorgniserregend, da sie nicht nur neue gewalttätige Auseinandersetzungen zu anderen Clubs forcieren, sondern neben einem monetären Interesse mitunter eine türkisch-nationalistische Ideologie leben, wie es Anhänger der rechtsextremen Grauen Wölfe tun. Ihr Ziel definieren sie in eigens produzierten Werbevideos sehr klar: „Wir kommen und übernehmen das ganze Land”. Größenwahn und rasante Verbreitung In Dreieich (Offenbach), Frankfurt und vor allem in Städten in Nordrhein-Westfalen wurden in den vergangenen Monaten „Osmanische Sportclubs” gegründet. Am 6. Juli 2015 verkündete man auf der eingerichteten Facebook-Präsenz bereits zehn eingerichtete Chapter: „Wir eröffnen einen Boxclub nach dem anderen, in jeder großen Stadt Deutschlands. OSMANEN GERMANY ist ein Vorstand Chapter, in dem nur Vorstände von den einzelnen Städten vertreten sind.” Um ihre Vereinsziele zu kommunizieren wählen sie musikalische Untermalungen im Sinne von Rap-Songs mit expliziten Texten: „Deutscher, gehst du in die Diskothek – Osmanen machen jetzt die Tür – doch nicht so wie der Cassius Clay – Frontalangriff, hast jetzt kapiert?” Während © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © avtorpainter – Fotolia Seite 21 In den vergangenen Monaten wurden in mehreren deutschen Städten „Osmanische Sportclubs” gegründet. in Deutschland mittlerweile schon 20 solcher Boxclubs eröffnet wurden und weitere geplant sind, existieren bereits Ableger in der Schweiz, in Schweden und in der Türkei. Kampfansage an die Hells Angels? Sie präsentieren sich in schwarzen Kutten mit aufgenähtem Logo („Patch”). Dieser ähnelt dem anderer Rockerbanden. Das und auch die Begrifflichkeit Chapter sind typisch für Rockergruppen, gleichzeitig stellt es eine Abgrenzung zu dem Hells Angels MC dar, die ihre Ortgruppen als Charter bezeichnen. Weiterhin wollen sie einen neuen Typ Rockerclub bilden, nämlich keine Motorcycle Clubs (MC s), sondern Seite 22 Publicus 2016.3 Polizei/Sicherheit und Ordnung Rechtsextremismus Inhalt Anzeige Boxclubs (BC). Ihnen gehe es vor allem um den Boxsport. Die rasante Ausbreitung dieser Clubs ist auch durch einen Faktor bedingt, der sie von anderen OMC unterscheiden: Es gibt keine lange Anwärterzeit, in der man sich Monate, wenn nicht gar jahrelang bewähren muss, dadurch wiederum herrscht Fluktuation innerhalb der Mitglieder. Für Aufsehen sorgten die Rocker im Januar 2016 in Neuss, wo sie mit rund 80 Mitgliedern durch die Stadt liefen. Solche Präsentationen, wie im übrigen auch in Duisburg, sind Machtdemonstrationen und eine Kampfansage, in erster Linie an den HAMC . Dann ginge es eben nicht nur um den Boxsport, ebenso wenig, wie es den Hells Angels, Bandidos oder dem Mongol MC lediglich um Motorräder geht, sondern um legale wie illegale Geschäftszweige, z. B. in Verbindung mit dem Nachtleben. Das Verhältnis zu den Hells Angel ist indes noch unklar. In den Medien wird spekuliert, ob die Osmanen Germania nicht tatsächlich aus den Hells Angels hervorgehen. Dafür spricht vor allem ein Foto in den sozialen Netzwerken, auf dem sich Mitglieder des Boxclubs Arm in Arm mit den türkischen Hells Angels aus Gießen präsentieren. Diese haben sich bereits blutige Machtkämpfe mit anderen Clubmitgliedern geliefert und waren unter anderem im Juli 2014 an der Schießerei vor dem Katana Club in Frankfurt am Main beteiligt. Es existiert zudem das hartnäckige Gerücht, dass es sich beim tatsächlichen Kopf der Osmanen um das ehemalige HAMC-Mitglied Necati „Neco” Arabaci handeln soll, der seit längerem in die Türkei abgetaucht ist. Bestätigt ist das allerdings noch nicht. Extreme Attitüde Noch ein weiterer Aspekt fällt an den Osmanen Germania auf. Während andere Rockergruppen häufig bemüht sind, sich von extremistischen Inhalten abzugrenzen, zeigt sich dazu hier bei dem neu gegründeten OG BC ein sehr ambivalentes Bild. Obwohl man auf Facebook-Präsenzen, beispielsweise der Osmanen Germania Stuttgart die Herkunft, Ethnie oder Religion als gleichgültig betont (vgl. FB -Post vom 4. September 2015), beweisen sowohl Aktivitäten, Raptexte und auch Symboliken das Gegenteil. In einem, ebenfalls auf einer Facebook-Präsenz der OG , hochgeladenen Videos (selbiges wurde mittlerweile entfernt), beschwört der Songtext das „osmanische Blut”, zeigt das Wappen der Mitglieder © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München über ganz Deutschland und propagiert in diesem Zusammenhang die Zahl 1453, die mehrfach erwähnt vermutlich auf das Jahr der Eroberung Konstantinopels hinweist. Noch expliziter wird es, als ebenfalls über soziale Netzwerke eine türkisch-nationalistische Demonstration in Frankfurt beworben wird. Auf Facebook bekennen sich Männer, die sich einem Boxclub der Osmanen zugehörig fühlen, nicht selten gleichzeitig als Sympathisanten des umstrittenen türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan oder als Anhänger der rechtsextremen Grauen Wölfen. Im Fokus. Titelfoto: © Olga Ekaterincheva - Fotolia Glitza Observation Fazit Noch immer sind die Hierarchien und der Kopf dieser schnellwachsenden Rockerkaste nicht wirklich klar. Zwar präsentieren sich Mehmet Bagcı und Selçuk Can Sahin als Gründer, doch dass sie alleine Clubs aufbauen, die nach eigenen Angaben in Deutschland bereits über 2.500 Mitglieder haben sollen, ist zu bezweifeln. Ob die Osmanen ein Phänomen sind, dass sich aufgrund interner Streitigkeit und einer starken Heterogenität in der Gruppe selbst wieder auflöst oder ob sie sich zu einem langwierigen Akteur in der Rockerszene entwickeln: Es ist ein Sammelbecken sowohl für Personen mit krimineller Energie, die möglicherweise bei anderen OMC nicht landen konnten, für frustrierte Überläufer aus dieser Szene, aber auch für türkische Nationalisten mit faschistischem Gedankengut. Ihre Ambitionen „Jugendliche von der Straße zu holen” klingt unter diesen Vorzeichen nicht gerade vertrauenserweckend. Praxisleitfaden für private und behördliche Ermittlungen 4. auflage WWW.BOORBERG.DE Observation Praxisleitfaden für private und behördliche Ermittlungen von Klaus-Henning Glitza, Journalist 2014, 4. Auflage, 286 Seiten, € 32,–; ab 25 Expl. € 28,– Mengenpreis nur bei Abnahme durch einen Endabnehmer zum Eigenbedarf. ISBN 978-3-415-05185-0 Das anerkannte Standardwerk zum Themenfeld Observation eignet sich sowohl für Einsteiger als auch für Profis. Das Fachbuch vermittelt in anschaulicher und verständlicher Form Grundlagenwissen. Es gibt umfassende Hilfestellungen für das richtige taktische Vorgehen in der Planungs- und Durchführungsphase von mobilen und stationären Observationsmaßnahmen. Dr. Dorothee Dienstbühl, Hochschule Darmstadt Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/1009277 SZ0216 [email protected] RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE Publicus 2016.3 Natur/Umwelt/Energie Artenreiche Städte Inhalt Biologische Vielfalt erhalten Artenreiche Städte: Bepflanzung schafft Lebensraum Der Artenschutz-Report 2015 des Bundesamts für Naturschutz stellt fest, dass ein Drittel der auf Roten Listen erfassten Arten in Deutschland in ihrem Bestand gefährdet sind. Einen zentralen Verursacher sieht die Fachbehörde in der Intensivierung der Nutzung von Natur und Landschaft. Sowohl bei Tieren wie bei Pflanzen hängt der Artenreichtum eines Lebensraums direkt von seiner Fläche ab. Wird ein Lebensraum verkleinert oder maßgeblich verändert, verliert er einen Teil seines Artenbestandes. So erklärt sich beispielsweise, dass moderne Agrarlandschaften, die überwiegend auf maschinelle Bearbeitung optimiert sind und in Monokultur bewirtschaftet werden, für andere Pflanzenarten keine Lebensräume mehr bieten. In solchen ausgeräumten Landschaften fehlen zum Beispiel Hecken, Raine und Böschungen, Baumgruppen oder natürliche Wasserflächen, die vielen Tieren, Pflanzen und Insekten Lebensraum und Nahrung liefern. Auch die Klimaveränderung trägt dazu bei, dass sich Lebensräume verändern. Ökologen beklagen, dass beispielsweise manche Zugvögel ihre Routen verändert haben, sodass große als Überwinterungsareale bekannte Schutzgebiete nicht mehr aufgesucht werden. Vielfalt ist wichtig Aus der Ökologie wissen wir, dass die Vielfalt ein entscheidendes Kriterium einer intakten Natur ist, Monokulturen dagegen schädlich sind für alle anderen Lebewesen. Kein Wunder also, dass heute die Artenvielfalt von Pflanzen und wildlebenden Tieren in Städten höher ist als in der freien © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © BdB Seite 23 Die Bundesregierung hat bereits 2007 die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt beschlossen. Landschaft. Dabei sind Städte unter anderem gekennzeichnet durch einen hohen Versiegelungsgrad sowie eine hohe Bevölkerungsdichte mit entsprechendem Verkehr und Lärm – insgesamt alles andere als typische Lebensräume für eine vielfältige Natur. Vor diesem Hintergrund und im Wissen, dass schon heute etwa drei Viertel der deutschen Bevölke- rung in Ballungsräumen und Städten wohnt, hat die Bundesregierung bereits 2007 die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt beschlossen. Erklärtes Ziel ist es, die Menschen in den Städten und Gemeinden für die Erhaltung der Biodiversität zu gewinnen bzw. den Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen. Eine ausreichende Versorgung mit Seite 24 Publicus 2016.3 Natur/Umwelt/Energie Artenreiche Städte Inhalt Grünflächen wirkt sich direkt auf das Angebot an Naherholungsmöglichkeiten aus – am besten für die Bürger fußläufig erreichbar – und erfüllt zugleich wichtige ökologische Funktionen etwa für das Stadtklima. ÌÌ Kommunen sind wichtige Partner zur Umsetzung der Nationalen Strategie und werden in verschiedenen Programmen gefördert. Bäume und Sträucher schaffen grüne Grundstruktur Städte sind als Lebensraum für Mensch und Natur von Extremen geprägt. Dort ist es wärmer und trockener als im Umland, weitere Belastungsfaktoren wie Lärm und Feinstaub kommen dazu. Die grüne Infrastruktur der Städte kann jedoch wesentlich als Puffer dieser Belastungen und zum aktiven Gesundheitsschutz beitragen. Diese Funktionen von Grünflächen werden in Zukunft von noch größerer Bedeutung sein, wenn unter den Vorzeichen des Klimawandels diese Extrembedingungen weiter verstärkt werden. Helmut Selders, Präsident des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) e.V. betont: „Was viele nicht wissen, ist, dass Bäume und Sträucher das Gerüst des Grüns in der Stadt bilden und die Voraussetzung schaffen für abwechslungsreiche Gärten und öffentliches Grün. Je vielfältiger die Grünflächen in Städten sind, umso eher bieten sie Lebensräume für wildlebende Arten, haben positiven Einfluss auf das Stadtklima und umso mehr steigt die Lebensqualität der Menschen im direkten Wohnumfeld. So nützen Erhaltung und Ausbau der Artenvielfalt in den urbanen Räumen Deutschlands direkt der Natur und den Menschen. Die Stadt der Zukunft ist grün.” Schon in der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt von 2007 heißt es: „Bis zum Jahre 2020 soll die Durchgrünung der Siedlungen einschließlich des wohnumfeldnahen Grüns wie z. B. Hofgrün, kleine Grünflächen, Dach- und Fassadengrün, deutlich erhöht sein. Öffentlich zugängliches Grün mit vielfältigen Qualitäten und Funktionen soll spätestens in 2020 i.d.R. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München fußläufig für jeden erreichbar sein. Hierfür sollen alle vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden, um die direkte Umgebung von Wohngebäuden zu verbessern – z. B. durch Entsiegelung, Hof- und Gebäudebegrünung, Rückbau und Beruhigung von Straßen.” Umsetzung der Nationalen Strategie Das im Oktober 2015 vom Bundesumweltministerium vorgelegte Handlungsprogramm „Naturschutz-Offensive 2020” enthält rund 40 Maßnahmen und Initiativen zur Verbesserung der Artenvielfalt. Auch im Rahmen der Städtebauförderung soll mehr Raum für Natur und Naturerleben geschaffen werden. Kommunen sind wichtige Partner zur Umsetzung der Nationalen Strategie und werden in verschiedenen Netzwerken und Programmen gefördert. 2012 gründete sich mit zunächst 60 Unterzeichnern das „Bündnis für biologische Vielfalt”, das auch vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) und der Deutschen Umwelthilfe (DUH) unterstützt wird. Bis zum November 2013 waren es bereits mehr als 250 Kommunen, die die Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen” unterzeichnet hatten. Professor Beate Jessel, Präsidentin des BfN, erklärte das Engagement ihres Hauses so: „Den Kommunen kommt für den Erhalt der biologischen Vielfalt eine Schlüsselrolle zu. Denn gerade Siedlungsräume zeichnen sich durch eine beachtliche Vielfalt an Arten und Lebensräumen aus. Vor allem aber ist die kommunale Ebene diejenige Politikebene, die den Bürgern am nächsten ist. In den Städten und Gemeinden werden wesentliche konkrete Handlungsentscheidungen getroffen. Sie haben zudem die unmittelbare Möglichkeit, das öffentliche Bewusstsein zur Bedeutung der biologischen Vielfalt zu stärken.” Der urbane Raum spielt aber auch in anderen Handlungsfeldern eine wichtige Rolle, so im Hinblick auf Bildung und Information, insbesondere wenn man Kinder und Jugendliche erreichen will, die nicht erst größere Entfernungen zurücklegen müssen, um eigene Naturerfahrungen zu machen. Hierzu sollen beispielsweise verstärkt Waldkindergärten eingerichtet, Schulgärten angelegt und genutzt, Naturerlebnisräume für Naturerfahrungen von Kindern geschaffen werden. Einige Kommunen loben eigens Wettbewerbe für naturnahe Gärten aus oder stellen die Artenvielfalt in Aktionen wie den „Offenen Gärten” heraus. Von „Grünen Oasen mitten in der Stadt” sprachen beispielsweise die Juroren des Wettbewerbs „Naturnahe Gärten Königswinter” 2015 bei Bonn. Besonders hervorgehoben wurde die hohe Biotop- und Artenvielfalt. In einem Landschaftsgarten fanden sich allein 35 Libellen-Arten sowie sehr seltene Tierarten wie Eisvogel, Schleiereule und Mittelspecht. Auch die Heranführung von Kindern an Naturerleben ist ein wesentliches Ziel des Wettbewerbs. In den Gärten zählen dann Wildhecken, alte Bäume mit Spechthöhlen neben jungen Bäumen, aber auch naturnahe Nutzgärten als Pluspunkte. Weitere Informationen stehen auf www.biologischevielfalt.de und www.kommunen-fuer-biologische-vielfalt.de sowie www.kommbio.de und www.gruen-ist-leben.de. Ansprechpartnerin: Julia Peters, Leiterin Verbandskommunikation, Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V., Berlin [email protected] www.gruen-ist-leben.de Publicus 2016.3 Rechtsprechungsspiegel Inhalt Rechtsprechungsspiegel Steuerberater | Erbengemeinschaften Ch ao t iC _P ho tog ra ph y– Fo t ol ia Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten nach dem KAG befugt © Seite 25 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell entschieden (BVerwG 10 C 17.14), dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten dürfen. Aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 20. 1. 2016 Nr. 3/2016 ergibt sich Folgendes: Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zugrunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen. Zwischen Stadtverwaltung und Steuerberatern ist umstritten, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu erheben. Das Verwaltungsgericht Regensburg und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt, dass sie zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt sind. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw GO). Nach § 67 Vw GO dürfen Steuerberater „in Abgabenangelegenheiten” vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur – wie von den Vorinstanzen © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München angenommen – Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Es trifft zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt ist. Das Steuerberatergesetz lässt jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater kann daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen. Zwar gestattet § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG ), das dafür grundsätzlich eine eigene Erlaubnis voraussetzt. Die den Steuerberatern eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst jedoch nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gegeben. (fk) Beitragsbescheide an Erbengemeinschaften? Wollen Gemeinden Erschließungsbeitragsbescheide gegenüber einer Erbengemeinschaft erlassen, fragt sich, an wen die Bescheide zu richten sind – an „die Erbengemeinschaft” oder an die einzelnen Miterben? In Baden-Württemberg ist laut Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen allein die Adressierung an die Miterben rechtlich zutreffend (5 K 2590/14). Seite 26 Publicus 2016.3 Rechtsprechungsspiegel Inhalt Anzeige Die Gemeinde im entschiedenen Fall handelte daher aus Sicht der Richter richtig, als sie den Bescheid per Postzustellungsurkunde persönlich an die Ehefrau eines verstorbenen Grundstückseigentümers zustellte. In einem Entwurf hatte die Gemeinde den Bescheid zuvor noch an die Frau als Mitglied der Erbengemeinschaft adressieren wollen. Zu der Erbengemeinschaft gehören zwei weitere Erben, die Tochter und eine dritte Person. Der Entwurf wurde aber nie verschickt. In der Tat ist die Frage, an wen der Bescheid zu adressieren ist, für Gemeinden nicht ganz eindeutig zu beantworten. Denn die Regelung im einschlägigen Paragrafen des Kommunalabgabengesetzes (§ 21 KAG ) sieht ausdrücklich vor, dass in Fällen, in denen das Grundstück im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand steht, Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, ebenso wie etwa eine BGB -Gesellschaft oder eine Gütergemeinschaft beim Eherecht. Dass Erbengemeinschaften Beitragsschuldner sein sollen, entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die Regelung im Jahr 2005 aus Gründen der Rechtssicherheit einführte. Dennoch entschieden die Richter aus Sigmaringen anders. Und mit dieser Entscheidung sind sie nicht allein. Bereits im Jahr 2008 hatte sich das Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den Willen des Gesetzgebers gestellt. Ihr Argument: Erbengemeinschaften sind, anders als etwa BGB -Gesellschaften, nicht rechtsfähig. Auf Erbengemeinschaften darf daher § 21 KAG nicht angewendet werden. Dass Erbengemeinschaften nicht rechtsfähig sind, hatte bereits in früheren Entscheidungen der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Erbengemeinschaften, so deren Begründung, entstünden kraft Gesetzes und seien auf Auflösung gerichtet. Demgegenüber würden etwa BGB -Gesellschaften durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet, als Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Abweichend von dieser zivilrechtlichen Rechtslage könnten durch die Vorschrift im KAG nicht einfach eine „TeilRechtsfähigkeit” einer Erbengemeinschaft begründet werden, so dazu die Richter aus Baden-Württemberg – zumal die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in der Regelung genannt wird. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Die KAG -Regelung erklärten die Richter daher im Wege „verfassungskonformen Auslegung” als auf Erbengemeinschaften nicht anwendbar. Angesichts dieser Rechtsprechung ist den Gemeinden in Baden-Württemberg zu empfehlen, bei mehreren Erben entsprechende Beitragsbescheide auch künftig an jeden einzelnen Erben persönlich zuzustellen. (jb) »Endlich ein Gesetzbuch nach meinen Wünschen!« www.gesetzbuch24.de Sie wählen online Vorschriften aus Wir drucken Ihr persönliches Gesetzbuch Versandfertig innerhalb von 24 Stunden Publicus 2016.3 Veranstaltungsspiegel Inhalt Veranstaltungsspiegel 13. Krankenhausrechtstag | Sächsische Verwaltungsrechtstage | KBW-Seminare | 18. Deutsche Verwaltungsgerichtstag F ot olia ÌÌ 13. Krankenhausrechtstag Termin: 10. Mai 2016 Ort: Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Königsallee 71, Düsseldorf. Veranstalter: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW ) führt am 10. Mai 2016 in Düsseldorf den 13. Krankenhausrechtstag durch. Ziel der Veranstaltung ist es, aktuelle Probleme des Krankenhausrechts aus Sicht der Praxis vorzustellen und zu diskutieren. © glo 5 – Seite 27 Themen der Vorträge und Referenten: –– Das Krankenhausstrukturgesetz – Kompetentielle Grundsatzfragen, Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Universität Augsburg –– Das Krankenhausstrukturgesetz – Qualität als Planungsparameter, Dr. Christof E. Veit, Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG ), Berlin –– Krankenhauskooperationen – Strukturfonds versus Kartellrecht ? RA in Claudia Mareck, Rehborn Rechtsanwälte, Dortmund –– Novellierung des Wirtschaftsstrafrechts – §§ 299, 299 a und b St GB, Weg und Ziel, OS tAin Dr. Ina Holznagel, Justizministerium NRW –– Novellierung des Wirtschaftsstrafrechts – Auswirkungen auf Krankenhaussektor und Kooperationsmodelle, RA Matthias Wallhäuser, Rechtsanwälte Busse & Miessen, Bonn Nähere Auskünfte: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, LMR Dr. Frank Stollmann, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf, © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Tel.: (0211) 8618–3376, Fax: (0211) 8618–3372, E-Mail: [email protected]. Die Buchreihe zum Krankenhausrechtstag: Der Krankenhausrechtstag findet jährlich statt und dient als Forum für Fortbildung und Meinungsaustausch zu aktuellen Entwicklungen im Krankenhauswesen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse werden in der Reihe »Düsseldorfer Krankenhausrechtstag« veröffentlicht, die vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben wird und im Richard Boorberg Verlag erscheint. Folgende Bände sind bisher erschienen: –– Rechtsfragen und Gestaltungsoptionen im Krankenhaus, 2016, 96 Seiten, € 24,80 –– Qualität und Wettbewerb im Krankenhaus, 2015, 134 Seiten, € 24,80 –– Krankenhäuser in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2014, 112 Seiten, € 24,80 –– Das Krankenhaus im Brennpunkt, 2013, 134 Seiten, € 24,80 –– Krankenhäuser im Fokus: Patientenrechte, Entgeltrecht, Hygieneanforderungen, 2012, 99 Seiten, € 24,80 –– Aktuelle Entwicklungen im Krankenhausrecht– Medizinische Innovationen, 2011, 160 Seiten, € 24,80 ÌÌ Sächsische Verwaltungsrechtstage Termin: 13. und 14. Mai 2016 Ort: Oberverwaltungsgericht Bautzen, Ortenburg 9, 02625 Bautzen Veranstalter: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Säch sischer Städte- und Gemeindetag, Sächsischer Landkreistag, Rechtsanwaltskammern Sachsen Seite 28 Publicus 2016.3 Veranstaltungsspiegel Inhalt Das Sächsische Oberverwaltungsgericht, der Sächsische Städte- und Gemeindetag, der Sächsische Landkreistag und die Rechtsanwaltskammer Sachsen veranstalten am 13. und 14. Mai 2016 die Sächsischen Verwaltungsrechtstage 2016 in Bautzen. Freitag, 13. 05. 2016 –– 14.00 Uhr Begrüßung –– 14.15 – 15.00 Uhr: Wie politisch dürfen/müssen RichterInnen sein? –– Marion Eckartz-Höfer, Präsidentin des Bundesverwaltungs gerichts a.D. –– 15.00 – 15.45 Uhr Das neue Asyl-Artikelgesetz aus bauplanungsrechtlicher Sicht –– MR Heinz G. Bienek, Referatsleiter im Sächsischen Staatsministerium des Innern –– 15.45 Uhr Kaffeepause –– 16.15 – 17.00 Uhr Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht –– Rechtsanwalt Dr. Richard Althoff, FA für Verwaltungsrecht, FA für Bau- und Architektenrecht, Dresden –– 17.00 – 17.45 Uhr Politik und praktische Aspekte der Zuwanderung in Sachsen –– Geert Mackenroth, Sächsischer Ausländerbeauftragter –– 18.15 Uhr Führung durch den Bautzener Dom –– ab ca. 19.45 Uhr Abendessen im Restaurant „Burghof”, Ortenburg 6, 02625 Bautzen Sonnabend, 14. 05. 2016 –– 09.00 – 09.45 Uhr Polizeilicher Notstand, Kontrollbereiche, Versammlungsverbote –– Aktuelle Herausforderungen des Versammlungsrechts –– Rechtsanwalt Henrik Karch, FA für Verwaltungsrecht, Dresden –– 09.45 – 10.30 Uhr Arbeit der Refugee Law Clinic Leipzig –– Vertreter der RLCL (wird Anfang April benannt) –– 10.30 Uhr Kaffeepause –– 11.00 – 11.45 Uhr Neueste Entwicklungen im Asylrecht –– Rechtsanwalt Lothar Hermes, FA für Verwaltungsrecht, Dresden –– 11.45 – 12.30 Uhr Entwicklungen im Ausweisungsrecht –– Anja Björndal-Pedersen, Richterin, Verwaltungsgericht Dresden © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München –– 12.30 Uhr Mittagsimbiss im OVG zum Abschluss der Veranstaltung Weitere Informationen und Anmeldung (bis 29. 04. 2016): www.rak-sachsen.de unter Aktuelles/Veranstaltungen. ÌÌ Seminar: Trauma-sensitives Arbeiten mit Flüchtlingen Termin: 19. – 20. Mai 2015 Ort: Berlin Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e.V. Viele der gegenwärtig in Deutschland eintreffenden Flüchtlinge waren traumatischen Erlebnissen durch Krieg, Verfolgung oder Flucht ausgesetzt. Sie haben Angst und stehen unter hohem Stress, oft über lange Zeit. Es ist nicht immer einfach, mit ihnen als Patienten, Klienten oder Kunden zu arbeiten. Das Seminar soll ein besseres Verständnis für die Verhaltensweisen und Bedürfnisse betroffener Menschen und mehr Sicherheit im Umgang mit ihnen vermitteln. Bei der trauma-sensitiven Arbeitsweise geht es nicht um die Aufarbeitung der Traumata, sondern um die Vermeidung zusätzlicher Belastung und den Aufbau von Vertrauen. Es wird Raum gegeben für Austausch und Fallbesprechungen sowie die Entwicklung konkreter Handlungsstrategien. Es werden darüber hinaus Wege aufgezeigt, wie sich Helfende vor den emotionalen Belastungen dieser Arbeit besser schützen können. Zielgruppe: Mitarbeiter aller Behörden, die mit Flüchtlingen zu tun haben (SGB II-Behörden, Mitarbeiter in Jugendämtern, Ausländerbehörden; Mitarbeiter in Beratungseinrichtungen); Mitarbeiter von Flüchtlingsunterkünften; ehrenamtliche Helfer. Seminar-Code 0519FÜA 326; Ansprechpartnerin beim Kommunalen Bildungswerk e.V. ist Frau Dinter, [email protected] Weitere Informationen: www.kbw.de/Seminare/index.php? seite=seminar&seminarcode=0519FÜA326 ÌÌ Seminar: Die Vielfalt von Kulturen im täglichen Dienst – darstellen, begreifbar machen, Unterstützung anbieten Termin: 19. – 20. Mai 2015 Ort: Berlin Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e.V. Der berufliche Begegnungsalltag mit Menschen aus anders geprägten Lebens- und Erziehungswelten (u. a. Flüchtlinge, Migranten) gehört vor allem in den Ballungsräumen zur Realität von Verwaltungsmitarbeitern. Dies gilt für Bedienstete, die in der Sachbearbeitung oder auch in operativen Dienststellen tätig sind. Nicht selten lösen ethnische oder religiöse Eigenheiten von „Fremden” Unsicherheit bzw. auch Unverständnis bei diesen Beschäftigten aus. Gerade in Konfliktsituationen brechen stereotype Bilder auf, welche oft auf Unwissenheit oder unzureichende Informationen zurückzuführen sind. Ziel des Workshops ist es, durch theoretischen Input, Reflexion und Praxisbeispiele ein verbessertes „Verstehen und Verstandenwerden” bei den Teilnehmern zu erreichen. Im Mittelpunkt soll ein Zugewinn an interkultureller Kompetenz stehen, um die Perspektive für einen „doppelten Perspektivwechsel” zu öffnen. Ebenso sollen Verhaltens- bzw. Handlungsalternativen diskutiert und von den Teilnehmern erarbeitet werden. Seminarcode 0519FÜA 325; Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Lindner, [email protected] Weitere Informationen: www.kbw.de/Seminare/index.php? seite=seminar&seminarcode=0519FÜA325 ÌÌ 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag Termin: 1. bis 3. Juni 2016 Ort: Hamburg Veranstalter: Verwaltungsgerichtstag Vom 1. bis zum 3. Juni 2016 findet in Hamburg der 18. Deutsche Verwaltungsgerichtstag statt. Die alle drei Jahre stattfindende Tagung ist das größte und wichtigste Diskussionsforum für aktuelle rechtliche und rechtspolitische Themen aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Erwartet werden auch in diesem Jahr rund 1.000 Gäste aus dem In- und Ausland aus Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft und Wissenschaft. In insgesamt 13 Arbeitskreisen werden aktuelle Fragen und Probleme diskutiert: Mittwoch, 1. Juni 2016 Arbeitskreis 1 Wie könnte die Ausgestaltung der Rechtsmittel im Verwaltungsprozess verbessert werden? Referenten: Präsident des BVerwG Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Leipzig, und RA Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn Arbeitskreis 2 Schulische Inklusion – Rechtsansprüche und Organisationsprobleme Seite 29 Publicus 2016.3 Veranstaltungsspiegel Inhalt Anzeige Referent: Prof. Dr. Johannes Rux, Tübingen Arbeitskreis 3 Menschenrechtsgerechte Zuordnung von Flüchtlingsverantwortung in Europa Referentin: Prof. Dr. Anna Lübbe, Fulda Arbeitskreis 4 Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts Referent: Präsident des BVerfG a.D. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Jürgen Papier, München Donnerstag, 2. Juni 2016 Arbeitskreis 5 Informationsverwaltungsrecht in der Informationsgesellschaft Referenten: Prof. Dr. Michael Fehling, LL .M., Hamburg, und Prof. Dr. Wolfgang Schulz, Hamburg Arbeitskreis 6 Die Grenzen der städtebaulichen Verdichtung Referent: Prof. Dr. Martin Wickel, LL .M., Hamburg, und Jacqueline Charlier, München Arbeitskreis 7 Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts Referent: VRVGH Michael Funke-Kaiser, Mannheim Arbeitskreis 8 Neuausrichtung des beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens? Referenten: Richter am BVerwG Dr. Markus Kenntner, Leipzig, und RA Dr. Christian-Dietrich Bracher, Bonn Arbeitskreis 9 Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Chancen zu einer ergonomischen Verbesserung der richterlichen Arbeitsmöglichkeiten Referent: Präsident des LG Dr. Ralf Köbler, Darmstadt Arbeitskreis 10 Rechtsschutzfragen im Hochwasserschutzrecht Referent: RA in Dr. Sigrid Wienhues, Hamburg Arbeitskreis 11 Neujustierung der Demokratie Referentin: Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms, Hamburg Arbeitskreis 12 Wissensgenerierung im Verwaltungsprozess Prof. Dr. Annette Guckelberger, Saarbrücken Arbeitskreis 13 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Die Auswirkungen neuer IT-Entwicklungen in den Gerichten auf die Arbeit der Richter – die europäische Perspektive Referenten: Richter am Verwaltungsgericht Daimar Liiv, Tallin (Estland), Richter am Obersten Verwaltungsgericht Petri Saukko, Helsinki (Finnland) und Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Bernard Even, Nancy (Frankreich). Überzeugend. Den Festvortrag im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung am 1. Juni 2016 wird der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, halten. Den Abschluss bildet am 3. Juni 2016 eine Podiumsdiskussion zum Datenschutz im Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit. Nähere Informationen zum Programm und zum Tagungsort gibt es auf der Homepage des Verwaltungsgerichtstags (www.verwaltungsgerichtstag2016.de). Dort besteht auch die Möglichkeit einer Online-Anmeldung und zum Download eines Anmeldeformulars, mit dem eine Anmeldung per Post oder Telefax erfolgen kann. WWW.EDITION-MOLL.DE WWW.BOORBERG.DE Clemens · Scheuring · Steingen · Wiese Kommentar zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) Loseblattwerk, etwa 10300 Seiten, € 238,– einschl. neun Ordnern edition moll ISBN 978-3-415-03622-2 Ausführliche und profunde Erläuterungen des vollständigen TVöD – für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen. Inklusive Sparten-Tarifverträgen, TV-Ärzte/VKA, des TVAöD und TVPöD sowie vieler weiterer Tarifverträge, Arbeitsvertragsmuster, Rundschreiben von VKA und BMI u.a. Neu: Entgeltordnung des Bundes mit Synopsen und Erläuterung der Eingruppierungsgrundlagen Kompetent kommentiert von einem fachkundigen Autorenteam, das selbst auf der Arbeitgeberseite tätig ist und so eine tiefe Auseinandersetzung mit der kompletten Materie garantiert. SZ0316 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE Seite 30 Publicus 2016.3 Zeitschriftenspiegel Inhalt Zeitschriftenspiegel Verwaltungsblätter |apf | Behindertenrecht | Fürsorgewesen Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Niedersächsische Verwaltungs blätter (NdsVBl.) Birk Städtebauliche Verträge im Bebauungsplanverfahren Heft 3 – 89 Meyer Die Flüchtlingskrise – Herausforderung für die Kommunen, Herausforderung für das Recht Heft 3 – 65 Müller Bandbreiten als Breitseiten auf die Fesseln des Kapazitätsrechts – Von der Flexibilisierung normativer Eingabegrößen hin zur Erosion eines Berechnungssystems (Teil 2) Heft 3 – 94 Lange Handlungsoptionen der Kommunen bei der Unterbringung von Flüchtlingen – die BauGB -Novelle 2015 und neue Standardmaßnahmen im Polizeirecht Heft 3 – 72 Fabry/Augsten Die Kommunalanstalt in Baden-Württemberg – rechtliche und steuerliche Hinweise zur neuen Rechtsform Heft 3 – 103 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden. Scheidler Unternehmensbetätigung der Gemeinden in Form der selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts Heft 5 – 145 Wolff/Stemmer Die Entscheidung der Kommission zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus in den USA Heft 6 – 181 Troidl Nichts ist unmöglich: Unerkannte Gebäudeklassen und ihre Folgen Heft 6 – 187 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Stollmann Neues zum Landesgesundheitsrecht – Novellierungen des KHGG NRW und des RettG NRW Heft 3– 89 Huylmans Die energiewirtschaftliche Betätigung der Gemeinde – (k)ein subjektiv-öffentliches Recht in § 107 a GO NRW Heft 3 – 100 Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Boemke/Schönfelder Abschluss der Promotion als Voraussetzung verlängerter Befristungen im Wissenschaftsbereich Heft 3 – 49 Kramer/Köhler Zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Freistaat Sachsen Heft 3 – 52 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Publicus 2016.3 Zeitschriftenspiegel Inhalt Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Schwabe Erosion im Versammlungsrecht oder Legalitätsprinzip nach Belieben? Heft 3 – 57 Wickler Widerstand von Staatsdienern gegen Rechtsbruch in Verwaltung und Justiz – Teil II Heft 3 – 61 Joos prüfungsklausuren: Allgemeines Leistungsstörungsrecht, Schadensersatzrecht und Kaufrecht – (Wiederholer-) Klausur Frühjahr 2013 an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Heft 3 – 81 Schneider/Bauer fachpraxis: Der Arbeit einen Sinn geben – eine Stärke von Führungskräften in der öffentlichen Verwaltung? Heft 3 – 86 Lüder gesetzgebung: Zur Neuregelung des Notfallblutund Organtransportes durch die Neufassung des Rettungs gesetzes Nordrhein-Westfalen SOZIALRECHT B 2753 ISSN 0341-3888 49. Jahrgang Heft 7/2010 Dezember 2010 ISSN 0342-3379 H 7463 62. Jahrgang . Dezember 2010 12 FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION AUSBILDUNG/ FACHPRAXIS ISSN 1867 - 6995 41. Jahrgang 15. Oktober 2015 Müller/Nauerth Kese europa: Neue Entwicklungen in der Beihilfenpolitik und im Beihilfenrecht – Kurz-Beitrag 2: Neue Entwicklungen im Beihilfenrecht Heft 3 – 90 Gass lexikon: Näher betrachtet: Gesetz und Gesetzgebung Heft 3 – 93 E 11884 Gesamtausgabe Prof. Dr. E.-W. Luthe Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im SGB IX (Teil I) Seite ausbildung · prüfung · fachpraxis 10 | 2015 7/2010 Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen mit besonderer Berücksichtigung der Gebiete Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge Dr. Monika Exner/ Franz Dillmann »Mit heißem Bemühn . . .«, Voraussetzungen und Grenzen der Gewährung einer Hochschulhilfe für behinderte Menschen 181 Vertrauenspersonen fragen ____________________ 201 Aus der Rechtsprechung Auswärtige Unterbringung beh. Auszubildender (BVerwG) _____________________ 205 Kosten der Schwerbehindertenvertretung (BAG) _____________________________________________ 210 Verteilung der verringerten Arbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212 Benachteiligung eines schwerbeh. Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214 Pflichtarbeitsplatz für schwerbeh. Menschen (LSG) __________________________________ 216 Seite 190 Zeitschrift für das Fürsorgewesen Dr. Mecke Tagungsbericht des 3. Deutschen Sozialgerichtstags: Hartz IV-Reform – Experten bezweifeln Verfassungsfestigkeit Seite 197 AKTUELLES _ 16 Soziales Gesundheits- und Medizinrecht Medizinrecht _________203 Integrationsprojekte Abschlussbericht in _________________________________189 _ 14 Fürsorgetag/ConSozial Deutschland ____________________________2009 _______UN___________________ 14 8. Deutsche Deutscher imHörfilmpreis Ausschuss zur Behindertenrechtskonvention _________ 202 Berechnung der Ausgleichsabgabe ______und _____________Nutzen _______________________der __________beruf________________________________ 16 Kosten 2009 lichen Reha ____________________________________________________________ 204 Rundfunkgebührenbefreiung __________________ 30 Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204 Internes Qualitätsmanagement ___________ 30 Rechtsprechung Neuer Internetauftritt in Leitsätzen _________________________________________________________ 219 der Berufsbildungswerke ______________________________ 30 Bücher _________________________________________ II/204/220 Schriftl. Anfragen an die Bundesregierung ___________________________________________________ 30 Bücher __________________________________________________________________ Aus dem Inhalt: Den Wechsel gelingen lassen – Faktoren für ein erfolgreiches Management des Übergangs in die Optionskommune Jahresinhaltsverzeichnis II/32 Sojka Glossar Widerspruchsverfahren von A bis Z Heft 3 – 95 Schwerpunkte Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung Handlungsinstrumente der Verwaltung: Der Verwaltungsakt Allgemeines Verwaltungsrecht: Klausuren, Übungen, Lexikon Das Interview: Prüfungen sind keine Hexerei Rubriken Seite 31 Das aktuelle Thema Einspeisung von Prozesswärme in die Wärmenetze Matthias Knuper / Marcel Lauinger Wissens-Check Lärmschutz und der Ruf des Muezzin Vorschau Heft 4/2016 Dr. Martin Thormann, Warendorf Fragen und Fälle zum Verwaltungsprozessrecht Dr. Günter Hilg Fachpraxis Der richtige Inhalts- und Bekanntgabeadressat von Verwaltungsakten Georg Gass Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis Sojka aufsatz: Der Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren – Teil I: Das Widerspruchsverfahren Heft 3 – 65 Hanne aufsatz: Die Bauleitplanung als Kernaufgabe der gemeindlichen Planungshoheit Heft 3 – 71 Reichardt interview: Wir sprachen mit: Rebecca Sukow Heft 3 – 75 Kästner wissens-test: Flüchtlingsunterkünfte im öffentlichen Baurecht Heft 3 – 77 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Kitzeder das aktuelle Thema: TTIP, CETA und TiSA : Auch für die Ausbildung interessant Block aufsatz: Befristete Arbeitsverhältnisse im öffent lichen Dienst Wilhelm prüfungsklausuren: Sicherheitsrecht: Braunbären beim „Römerfest“ – Zwischenprüfung 2013/1 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Hof Behindertenrecht (br) Hammel Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX im Spiegel der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Heft 2 – 1 Wuschech/Bruère/Beyer Das »Budget für Arbeit« – wesentlicher Baustein für die Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung Heft 2 – 10 Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) Hilg wissens-test: Fragen und Fälle zum Verwaltungsprozessrecht Schwabe Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen ab 01. 01. 2016 – Teil 2: Leistungsfälle nach § 3 AsylbLG Heft 2 – 25 Ebert Privatrecht – Die mündliche Prüfung in Fragen und Antworten Brandmaier/Gühlstorf Schenkungsrückforderungsansprüche bei geschütztem Vermögen nach § 90 SGB XII Heft 2 – 37 Müller/Nauerth/Kese europa: Neue Entwicklungen in der Beihilfenpolitik und im Beihilfenrecht – Kurz-Beitrag 3: Einschätzung und Bewertung der neuen Entwicklungen in der Beihilfenpolitik und im Beihilfenrecht Binschus Hinweise auf „Inhaltliche Anforderungen an Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen“ Heft 2 – 39 Seite 32 Publicus 2016.3 Zeitschriftenspiegel Inhalt Anzeige Hammel Die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) in Leistungsfällen des Rechts der öffentlichen Fürsorge – Anmerkungen zum Urteil des SG Dresden vom 29. 4. 2015 – S 12 AS 1184/15 Heft 2 – 41 Entscheidungen der Sozialgerichte: SG Dresden Zur Pflicht der Behörde, das Verwaltungs verfahren zügig zu betreiben Heft 2 – 44 DER WIRTSCHAFTSFÜHRER Anfang April 2016 erscheint die 56. Ausgabe des Wirtschaftsführers für junge Juristen. Fachbeiträge rund um Studium, Referendariat und Berufseinstieg sowie die Job börse mit Ausbildungs- und Referendarplätzen in Firmen und Kanzleien machen das kostenlose Jura-Magazin so beliebt. Es erscheint zweimal im Jahr jeweils Anfang April und Oktober in einer Auflage von ca. 10.000 Exemplaren. Lesen Sie diesmal: Ein Interview mit Anja Sturm und Wolfgang Heer: Das Strafrechtsmandat – Strategie und Profession DER WIRTSCHAFTSFÜHRER FÜR JUNGE JURISTEN 2016 · 1 Referendariat –– Der juristische Vorbereitungsdienst in Thüringen –– Weiterbildung zum Compliance Officer Einblicke: Baker McKenzie, PWC, Thümmel Schütze & Partner Sie finden den Wirtschaftsführer nach Erscheinen auch zum Download als PDF im Internet unter www.boorberg.de. Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Herrn Birger Graf Scharrstraße 2 70563 Stuttgart Zu den kompletten Inhaltsverzeichnissen der Zeitschriften: ÌÌ Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) ÌÌ Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) ÌÌ Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Ein Interview mit Anja Sturm und Wolfgang Heer Integritätssysteme und persönliche Integrität Stephan Grüninger Compliance in Kanzleien Dominik Heske ÌÌ Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Wie löscht Google heute? Tobias Jacquemain Das neue Syndikus-Recht Martin Huff ÌÌ Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) ] Ausbildung ] Praxis ] Karriere Ausbildungsplätze in Studium und Referendariat Traineeprogramme und Stellen Tätigkeitsfelder von Juristen in Unternehmen 1 Ausgabe kostenlos testen. Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Exemplar des Wirtschaftsführers auch per Post zu. Wir benötigen hierfür einen frankierten Rückumschlag (für Format DIN A4) mit Ihrer Adresse an: ÌÌ Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Das Strafrechtsmandat: Strategie und Profession Kompetent informiert. WWW.BOORBERG.DE Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) Herausgeber: Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Hannover, Schriftleiter: Ulrich Harmening, Hannover Erscheint zum 25. jeden Monats Bezugspreis jährlich € 99,60 inkl. Versandkosten ISSN 0342-3379 Die »ZfF« bietet fundierte Aufsätze zu Problemen des Rechts der Sozialhilfe, zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Jugendhilfe sowie zu den angrenzenden Rechtsgebieten. Die Fachzeitschrift enthält außerdem prägnante Informationen zu neuen Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, neueste Rechtsprechung, Tabellen, z.B. mit den neuesten Regelsätzen, sowie eine Zeitschriftenschau und eine Bücherschau mit Rezensionen von Werken zum Fürsorgewesen und zu angrenzenden Rechtsgebieten. ÌÌ Behindertenrecht (br) Schwerpunkt: Integrität, Compliance und Recht –– Integritätsmanagement – mehr als nur Compliance! –– Compliance in Kanzleien –– Wie löscht Google heute? –– Das neue Syndikus-Recht © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München ÌÌ Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) ÌÌ Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (apf) SZ0315 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE Seite 33 Publicus 2016.3 Literaturspiegel Inhalt Literaturspiegel Karrierechance Bürgermeister | Bundesmeldegesetz Karrierechance Bürgermeister Richtig bewerben für das Bürgermeisteramt Ein erfolgreicher Bürgermeisterwahlkampf setzt eine professionelle Planung voraus. Der Leitfaden bietet konkrete Tipps für die ideale Bewerbungsstrategie sowie Hinweise auf mögliche Tücken und Fallstricke. Erfahrene Autoren teilen ihr Wissen Die Autoren sind allesamt erfahrene und profilierte Kenner der Bürgermeisterszene. Herausgeber Professor Paul Witt, Rektor der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; bearbeitet von Professor Gerhard Banner, Christoph Beil, Elmar Braun, Lars Brügner, Professor Dr. Jürgen Fleckenstein, Thorsten Frei, Professor Stefan Gläser, Dr. Timm Kern, Professor Dr. Andreas Kost, Norman Liebing, Professor Dr. Berthold Löffler, Sarina Pfründer, Isolde Schäfer, Professor Dr. Hans-Georg Wehling und Professor Paul Witt ÌÌ Karrierechance Bürgermeister Leitfaden für die erfolgreiche Kandidatur und Amtsführung 2016, 2., neu bearbeitete Auflage, 296 Seiten € 36,80 ISBN 978-3-415-05415-8 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Bundesmeldegesetz Einführung ins Melderecht Das Buch gibt jedem, der mit dem Meldewesen in Praxis oder Ausbildung befasst ist, eine umfassende Einführung zum neuen Bundesmeldegesetz an die Hand. Aufgezeigt werden außerdem die Unterschiede zum bisherigen Recht. Alle wichtigen Vorschriften Der Textteil beinhaltet das Bundesmeldegesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie alle Vorschriften, auf die das Bundesmeldegesetz verweist. Darüber hinaus sind zahlreiche sonstige Vorschriften, die für die Meldebehörden von unmittelbarer Bedeutung sind, enthalten. Autor Dr. Reiner Belz ÌÌ Bundesmeldegesetz Textsammlung mit ausführlichen Erläuterungen 2016, 328 Seiten € 28,99 ISBN 978-3-415-05643-5 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Seite 34 Publicus 2016.3 Partner Inhalt Unsere Partner PUBLICUS-Ausgaben der letzten 12 Monate Strategischer Partner Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft Rheinstahlstraße 3 70469 Stuttgart Telefon: +49 (0)711 86040-00 Fax: +49 (0)711 86040-01 Ansprechpartnerin: Dr. Beatrice Fabry [email protected] www.menoldbezler.de Kooperationspartner VuBN – Verwaltungs- und Beschaffernetzwerk ondux GmbH Postfach 11 08 63 97034 Würzburg Telefon: +49 (0)931- 90 70 98 77 Fax: +49 (0)931- 31 82 40 5 Ansprechpartner: Dr. Michael Broens [email protected] www.vubn.de DATEV eG Paumgartnerstr. 6–14 90429 Nürnberg Telefon: +49 (0)911 319-0 Fax: +49 (0)911 3196 Ansprechpartner: Dr. Tobias Wagner [email protected] www.datev.de © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Seite 35 Publicus 2016.3 Impressum Inhalt Impressum Redaktion Susanne Sonntag (so, verantw.) Johannes Buschbeck (jb) Franz Königsperger (fk) E-Mail: [email protected] Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Verlag Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Geschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA Markus Ott Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart AG Stuttgart HRA 3076 Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100 E-Mail: [email protected] Internet: www.publicus-boorberg.de Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Geschäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen Wissenschaftlicher Beirat Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Ö ffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig Prof. Dr. Dirk Heckmann, Mitglied des Bayerischen Verfassungs gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik, Universität Passau Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der Europäischen Integration, Ludwig-Maximilian-Universität München Prof. Dr. Markus Möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität Bayreuth Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Fachbeirat Dr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages (DLT) Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden- Württemberg © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Dr. Frank Stollmann, Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Manuskriptangebote Manuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen. Graphische Konzeption Thomas Scheer Produktion Christine Stanger, Stefanie Wisse Anzeigenverkauf Roland Schulz Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart Telefon: (0711) 7385–238 E-Mail: [email protected] Satz GreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de Bezug, Erscheinungsweise Bezug kostenlos, erscheint monatlich Fotos S. 1 : fotomek © www.fotolia.de S. 2 : Carmen Teltscher, Foto Kurz S. 4 : M. Schuppich © www.fotolia.de S. 7 : corbis_infinite © www.fotolia.de S. 10 : Bundesverwaltungsamt, Deutsches CAF-Zentrum S. 13 : EinBlick © www.fotolia.de S. 16 : dvoevnore © www.fotolia.de S. 19 : WavebreakMediaMicro © www.fotolia.de S. 21 : avtorpainter © www.fotolia.de S. 23 : BdB, Privatbild Urheber- und Verlagsrechte Alle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. Die Auswertung für Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art und der Nachdruck von Beiträgen und Gerichtsentscheidungen sind nur mit vorheriger Genehmigung des Verlags gestattet. Die Genehmigung ist in jedem Fall einzuholen. Mit der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Urheber darf das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Vor Ablauf eines Jahres hat er die Zustimmung des Verlags einzuholen. Der Verlag erwirbt insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung des Beitrags in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version des Beitrags erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung; die Nutzung durch den Urheber bleibt innerhalb der genannten Grenzen vorbehalten (§ 31 Abs. 3 Satz 3 UrhG). Hinweis Sämtliche mit Verfasserangabe versehene Beiträge stellen die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt der Redaktion dar. Zitierweise Beiträge im PUBLICUS werden wie folgt zitiert (Beispiel): Jäde, in: PUBLICUS 2013.9, S. 45 f.
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