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2016.3
ZWISCHENBILANZ –
Föderalismusreform nach 10 Jahren
SCHULDENBREMSE
WIRKT –
Länder auf einem guten Weg
KRANKENHAUSWESEN –
Sponsoring nach lege artis
QUALITÄTSMANAGEMENT –
Fünf Jahre kommunales
CAF-Zentrum
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Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht
Seite 2
Publicus 2016.3
 Editorial
Inhalt
Unter Beobachtung
Liebe Leserin, lieber Leser,
Johannes Buschbeck
Redaktion PUBLICUS
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
in der dritten Ausgabe dieses Jahres starten wir mit einem
Beitrag zur Finanzsituation der Bundesländer in Deutschland. Eine Einschätzung der Lage auf der Grundlage eines
aktuellen „Länderfinanzbenchmarkings” liefern für Sie die
Experten von PricewaterhouseCoopers (PwC) Alfred Höhn
und Thorsten Schramm, die dabei auch die Finanzsituation
der Kommunen nicht unberücksichtigt lassen.
Die Gesamtheit der Länder hat auch der Beitrag von Prof.
Dr. Matthias Schneider im Blick. Er analysiert die Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im
Umweltrecht nach 10 Jahren Föderalismusreform und zieht
eine weniger schmeichelhafte Bilanz – lesen Sie selbst!
Die überwiegende Zahl der weiteren Beiträge dieser Ausgabe finden aber konstruktive Anknüpfungspunkte. Zu nennen ist der Beitrag von Julia Peters vom Bund deutscher
Baumschulen e.V. über den Erhalt der biologischen Vielfalt in
unseren Städten und Gemeinden, etwa durch die Einrichtung
von Landschaftsgärten, in Bonn zum Beispiel mit 35 Libellenarten, mit Eisvögeln, Schleiereulen oder Mittelspechten.
Technischer, aber nicht weniger nachhaltig zeigt sich das
Qualitätsmanagementmodell „Common Assessment Framework” (CAF ). Hierzu berichtet Norbert Zucht von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement
(KGSt), die vor fast genau 5 Jahren mit dem Bundesministerium des Innern eine Kooperationsvereinbarung über das
CAF -Centrum der KGSt abschloss. Mittlerweile sind ca. 150
Kommunen im Deutschen CAF -Netzwerk registriert.
Hervorgehoben sei auch der Beitrag von Dr. Hanne
Weisensee. Ihr Plädoyer: Coaching in der Verwaltung kann
mehr sein als eine Modeerscheinung (S. 16–18).
In den Blick nehmen wir schließlich Themenbereiche, die
in der Öffentlichkeit unter kritischer Beobachtung stehen.
Dazu zählen etwa das Sponsoring im Krankenhaus, also die
Kooperation zwischen Ärzten bzw. medizinischen Einrichtungen und Industrieunternehmen (dazu Anna Krüger, LL.M. auf
den S. 13–15), das Ende Januar vom Landtag NordrheinWestfalen novellierte WDR-Gesetz (dazu Renate Schmid auf
den S. 19–20) und die „Osmanen Germania”, ein von
türkisch­s tämmigen Rockern gegründeter Club, der mit
extremer Attitüde immer mehr auf sich aufmerksam macht
(dazu Dr. Dorothee Dienstbühl auf den S. 21–22).
Mit besten Grüßen
Ihr
Johannes Buschbeck
Seite 3
Publicus 2016.3
Inhalt
Inhalt
Editorial
Unter Beobachtung
Öffentlicher Dienst/Personal
2
Bund/Länder/Kommunen
Mit Augenmaß haushalten –
Die Länder sind auf einem guten Weg,
die Schuldenbremse einzuhalten
Alfred Höhn, Berlin
Thorsten Schramm, Berlin
Umweltrechtliche Einheit in Vielfalt? –
Föderalismusreform nach 10 Jahren: Konfusion
statt Transparenz
Prof. Dr. Matthias Werner Schneider,Schmalkalden
KGSt: 5 Jahre kommunales CAF-Zentrum –
Qualitätsmanagement wirkt und entwickelt
Organisationen weiter
Norbert Zucht, Köln
Mode oder Mehrwert? –
Coaching in der Verwaltung kann eine wertvolle
Unterstützung sein
Dr. Hanne Weisensee, Bamberg & Berlin
Rechtsprechungsspiegel25
16
Veranstaltungsspiegel27
Zeitschriftenspiegel30
4
Medien/IT
WDR-Gesetz bleibt umstritten –
Landtag beschließt Novellierung: Reduzierung
der Werbesendezeit
Renate Schmid, Köln
Literaturspiegel33
Partner34
19
7
Polizei/Sicherheit und Ordnung
10
Osmanen Germania –
Rockerkriminalität und türkischer
Rechtsextremismus21
Dr. Dorothee Dienstbühl, Darmstadt
Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend
Natur/Umwelt/Energie
Sponsoring im Krankenhaus –
Kooperation im gesundheitlichen Bereich erfordert
Regelbewusstsein13
Anna Krüger, Bochum
Biologische Vielfalt erhalten –
Artenreiche Städte: Bepflanzung schafft
Lebensraum23
Julia Peters, Berlin
Impressum35
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Inhalt
Bund/Länder/Kommunen  Länderfinanzbenchmarking 2015
Mit AugenmaSS haushalten
Die Länder sind auf einem guten Weg, die Schuldenbremse einzuhalten
Die gute Nachricht zuerst: Länder und Kommunen in
Deutschland sind auf einem guten Weg, die ab 2020 geltende
Schuldenbremse einzuhalten. Im Jahr 2014 lagen neun der
16 Bundesländer mit ihrem Haushalt im Plus. Bis auf das
hoch verschuldete Bremen und das Saarland können es alle
aus eigener Kraft schaffen, bis 2020 strukturell ausgeglichene Haushalte vorzulegen. Zu diesen Ergebnissen kommt das
„PwC-Länderfinanzbenchmarking 2015”, für das die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC die aktuelle Finanzsituation der Bundesländer in Deutschland zum
vierten Mal in Folge analysiert hat. Die Betrachtung schließt
auch die Finanzsituation der Kommunen ein.
Haushalte profitieren von hohem Steueraufkommen
Der guten gesamtwirtschaftlichen Lage ist es zu verdanken,
dass die öffentlichen Haushalte anhaltend hohe Einnahmen
zu verzeichnen haben. Die Situation hat sich 2014 sogar
noch einmal deutlich verbessert.
Positiv wirken sich zudem die anhaltenden Niedrigzinsen
aus, die Ländern und Kommunen eine günstige Kapitalaufnahme auf den Finanzmärkten bzw. eine Refinanzierung
bestehender Schulden ermöglichen. Doch nun der Wermutstropfen: Der Finanzierungssaldo, also die Differenz zwischen
Einnahmen und Ausgaben, hat sich im Jahr 2014 trotz der
guten Rahmenbedingungen nur marginal verändert. Er liegt
mit einem Plus von zehn Euro lediglich um fünf Euro über
dem Vorjahreswert. In den Jahren zuvor war dagegen ein
ausgeprägter Aufwärtstrend zu verzeichnen gewesen: Im
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Seite 4
Auch die Finanzen der Kommunalebene sollten in die Regelung der Schuldenbremse mit einbezogen werden.
Jahr 2012 hatte sich der Finanzierungssaldo noch auf ein
Minus von 61 Euro pro Einwohner belaufen. Warum trotz
zunehmender Steuereinnahmen unterm Strich nicht mehr
übrigbleibt, hat einen einfachen Grund: Die Länder geben
wieder mehr aus. Doch das ist nicht in jedem Fall als Rückschritt zu werten. Denn unter diese Ausgaben fallen auch
dringend nötige Investitionen in die Infrastruktur. Vor allem
Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Berlin sind auch
in Zukunft gut beraten, ihre zum Teil extrem niedrige Sachinvestitionsquote deutlich zu erhöhen. Insgesamt weisen
nur vier Länder ein Niveau auf, das als Substanz erhaltend
angesehen werden kann: Sachsen, Bayern, Hamburg und
Seite 5
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Bund/Länder/Kommunen  Länderfinanzbenchmarking 2015
Inhalt
Baden-Württemberg. Die sprunghaft gestiegenen Sachinvestitionen haben bei dem ansonsten finanziell solide aufgestellten Sachsen sogar dazu geführt, dass das Bundesland
beim PwC-Nachhaltigkeitsindex von Platz fünf auf Platz
zwölf abgerutscht ist. Doch insgesamt ist Sachsens Finanzpolitik nach wie vor vorbildlich: Die Schuldenquote wie auch
die künftigen Versorgungsausgaben sind relativ gering.
Ausgaben an zukünftigen Aufgaben orientieren
Der PwC-Nachhaltigkeitsindex ist das Kernstück der Länderfinanzbenchmarking-Studie. Er macht eine Prognose zur
künftigen Finanzkraft der Länder und den daraus resultierenden Konsolidierungsaufgaben. Die Haushalte der Bundesländer und ihrer Kommunen können als nachhaltig angesehen werden, wenn in Zukunft genügend Finanzmittel
verfügbar sind, um Ausgaben auf dem heutigen, entsprechend fortgeschriebenen Leistungsniveau zu finanzieren.
Länder, die nur niedrige Schulden und Versorgungslasten
haben, können deswegen sehr viel höhere Ausgaben zulassen als Länder mit hohen Belastungen durch Zinsen und
Versorgungsausgaben. Das Einhalten der Schuldenbremse
im Jahr 2020 wird deshalb vor allem davon abhängen, ob
jedes Land maßvoll haushaltet und die Höhe seiner Ausgaben so früh wie möglich an seinen zukünftigen Möglichkeiten orientiert.
Bei der Berechnung des Index werden die Finanzmittel,
die den Ländern und ihren Kommunen im Jahr 2020 pro
Einwohner zur Verfügung stehen, ins Verhältnis zum Durchschnitt der westdeutschen Flächenländer gesetzt. So auch
der Mittelverbrauch im Jahr 2014. Werden beide Quotienten
wiederum ins Verhältnis gesetzt, ergibt sich daraus ein
Indexwert, der eine Rangbildung hinsichtlich der Frage
ermöglicht, welches Land im Hinblick auf seine künftigen
finanziellen Möglichkeiten am vorsichtigsten mit seinen
verfügbaren Mitteln vorgeht. Unterhalb eines Indexwertes
von 95 Prozent werden in einer je Einwohner-Betrachtung
zusätzliche Konsolidierungsanstrengungen erforderlich, die
finanziellen Spielräume sind dann begrenzt. Länder deren
Einwohnerentwicklung im Vergleich zu anderen Ländern
ungünstig ist, müssen mit zusätzlichen Einschränkungen der
finanziellen Spielräume rechnen.
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Unterschiede zwischen den Ländern gehen zurück
Insgesamt ist zu beobachten, dass sich die Schere zwischen
finanziell gut und weniger gut gestellten Ländern immer
mehr schließt: Lag der Indexwert im Jahr 2012 zwischen 70
Prozent und 112,9 Prozent, reicht diese Spanne im Jahr 2014
nur noch von 81,6 Prozent bis 106,3 Prozent. Diese zunehmende Konvergenz der Länderfinanzen darf durchaus als
finanzpolitischer Erfolg gewertet werden.
Zu den Ergebnissen im Einzelnen: Die Anzahl der Bundesländer, die bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen ihre
Ausgaben unter Berücksichtigung der Einwohnerentwicklung real senken müssen, ist mit sechs nach wie vor relativ
hoch. Das Ende der Skala markiert das Saarland als Bundesland mit dem höchsten Sparbedarf von 2,8 Prozent (preisbereinigt und nach Abzug der Zins- und Versorgungsausgaben), gefolgt von Sachsen-Anhalt (1,7 %), Bremen (1,0 %),
Thüringen (0,8 %) und aufgrund der ungünstigen Einwohnerentwicklung auch Mecklenburg-Vorpommern (0,4 %),
während Hessen trotz niedrigem Indexwert aufgrund der
positiven Einwohnerentwicklung seine Ausgaben leicht
steigern kann. Kein Problem, die Schuldenbremse 2020
einzuhalten, dürften die beiden Erstplatzierten Bayern und
Baden-Württemberg haben ebenso wie Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die die Plätze drei bis fünf
in diesem Ranking belegen:
PwC-Nachhaltigkeitsindex 2015:
Bayern Baden-Württemberg Hamburg Niedersachsen Schleswig-Holstein
Rheinland-Pfalz Berlin Nordrhein-Westfalen Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Hessen Sachsen Thüringen Sachsen-Anhalt Bremen Saarland 106,3 %
101,8 %
101,5 %
101,3 %
100,0 %
98,1 %
97,9 %
97,2 %
95,3 %
94,3 %
94,2 %
94,1 %
92,9 %
89,1 %
87,3 %
81,6 %
Eine naheliegende Frage ist natürlich, was passiert, wenn
sich die Wirtschaft nicht so positiv entwickelt, wie es die
jüngsten Steuerschätzungen nahelegen. Sinken die Steuereinnahmen beispielsweise um einen Prozentpunkt – und das
bei gleichzeitig sinkendem Zinsniveau und geringerem
Anstieg des Preisniveaus wie in wirtschaftlichen Schwächephasen üblich –, gehören auch Hessen und Brandenburg zu
den Bundesländern, die ihre Ausgaben real kürzen müssen.
Sinkende Einwohnerzahlen belasten ostdeutsche Länder
Die ostdeutschen Flächenländer haben es besonders schwer:
Im Gegensatz zum Westen haben sie besonders unter sinkenden Einwohnerzahlen zu leiden und zudem das Auslaufen
der zusätzlichen Finanzmittel aus dem Solidarpakt II zu
verkraften. So hat Mecklenburg-Vorpommern bis 2020 mit
einem Einwohnerrückgang von 2,1 Prozent zu rechnen, in
Thüringen sind es 2,8 Prozent, in Sachsen-Anhalt sogar
4,3 Prozent. Dagegen steigt die Einwohnerzahl in den
westlichen Flächenländern bis 2020 im Durchschnitt um
1,5 Prozent.
Das bedeutet, die Steuereinnahmen in den ostdeutschen
Bundesländern werden mittelfristig abschmelzen. Sie müssen deswegen ihren Gürtel weiterhin eng schnallen. Allerdings weisen sie momentan ein Ausgabenniveau auf, das
deutlich über dem der westdeutschen Länder liegt. Es gibt
also durchaus Einsparpotenziale. Zudem zeichnet sich ab,
dass Ländern in Ostdeutschland die geplante Neuregelung
des Länderfinanzausgleichs besonders zugutekommt.
Die Schuldenbremse sollte Kommunen einbeziehen
In einigen westdeutschen Flächenländern ist zu beobachten,
dass sich die finanzielle Situation auf Landesebene zwar
verbessert, aber die Haushaltslage der Städte und Gemeinden prekär ist. Besonders ausgeprägt ist das im Saarland:
Dort weisen die Kommunen ein außergewöhnlich hohes
Finanzierungsdefizit von 259 Euro je Einwohner auf. Aber
auch Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz, NordrheinWestfalen und Hessen verzeichnen mit einem Minus zwischen 97 und 72 Euro je Einwohner Defizite in alarmierender
Höhe. Für uns ist das ein Grund, dafür zu plädieren, auch die
Finanzen der Kommunalebene in die Regelung der Schuldenbremse einzubeziehen, womit die Länder stärker verpflichtet würden, für eine ausreichende Finanzierung der
Publicus 2016.3
Bund/Länder/Kommunen  Länderfinanzbenchmarking 2015
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Kommunen zu sorgen. Schließlich müssen die Länder über
kurz oder lang ohnehin für ihre überschuldeten Städte und
Gemeinden finanziell geradestehen. Allerdings kommt die im
Dezember 2015 vorgeschlagene Neuregelung zum Länderfinanzausgleich den Bundesländern mit finanzschwachen
Kommunen besonders entgegen – vorausgesetzt, die Regierungen leiten diese Mittel entsprechend weiter.
Alfred Höhn,
Partner bei PwC und Leiter des Bereiches
öffentlicher Sektor,
Berlin
[email protected]
www.pwc.com
Thorsten Schramm,
Manager bei PwC im Bereich öffentlicher
Sektor und Experte für finanzwissenschaft­
liche und Haushaltsfragestellungen,
Berlin.
[email protected]
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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Die smarte Stadt
Finanzielle Mittel reichen für Flüchtlinge aus
Und in Zukunft? Wie sich die gesamtwirtschaftliche Lage
und auch die Zahl der Flüchtlinge weiterhin entwickeln
werden, ist eine Gleichung mit vielen Unbekannten. Außerdem basiert das aktuelle PwC-Länderfinanzbenchmarking auf
den Zahlen des Haushaltsjahres 2014. Deshalb fließen die
Ausgaben für Flüchtlinge bisher nur zu einem kleinen Teil mit
ein. Doch in den meisten Ländern sind die finanziellen Voraussetzungen nach unserer Einschätzung ausreichend bis
gut, um die Herausforderungen bei der Versorgung, Unterbringung und Integration der Flüchtlinge zu meistern. Und
auch die aktuellen Ergebnisse des Haushaltsjahres 2015
deuten darauf hin, dass sich die Länderhaushalte trotz
Flüchtlingsthematik weiter erholen konnten. Die längerfristige finanzielle Auswirkung dieser Thematik werden wir in
kommenden Länderfinanzbenchmarkings näher beobachten.
WILLI KACZOROWSKI
WILLI KACZOROWSKI
Seite 6
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Bund/Länder/Kommunen  Föderalismusreform
Inhalt
Umweltrechtliche Einheit in Vielfalt?
Föderalismusreform nach 10 Jahren: Konfusion statt Transparenz
Das umweltrechtliche Ziel der Föderalismusreform war klar
definiert. Durch die Neuordnung der Kompetenzen zwischen
Bund und Ländern im Umweltrecht sollte der Weg für eine
einheitliche Gesetzgebung in Deutschland geebnet werden.
Daher packte die bundesdeutsche Legislative nach ausführlichen Beratungen die Gelegenheit beim Schopf und versuchte
vor ziemlich genau 10 Jahren, die Bundesebene deutlich zu
Lasten der Länder zu stärken. Wie dieser Versuch zu weiten
Teilen gescheitert ist, soll der folgende Beitrag analysieren.
Ausgangspunkt: Zersplittertes Umweltrecht
Durch die Reform sollte das deutsche Recht „europarechtsanpassungsfähiger“ gemacht werden, wurzeln doch
bis zu 80 – 90 % der Initiativen in Brüsseler Aktivitäten.
Andererseits herrschte eine weitgehende Zersplitterung des
deutschen Umweltrechts, nicht nur durch das Zusammenspiel im Föderalismus, sondern auch durch die verschiedensten Instrumente, welchen von Legislative und Exekutive
zur Verfügung stehen: Völkerrechtliche Abkommen, EU Richtlinien und Verordnungen, Bundesgesetze, Bundesverordnungen, Ländergesetze als Voll- oder Ausführungsregelungen, Länderverordnungen, technische Anweisungen.
Sicherlich kann dieser Wirrwarr nicht durch einen einzigen
Gesetzgebungsakt beseitigt werden. Dennoch war noch vor
einem Jahrzehnt klar, dass ein deutsches Umweltgesetzbuch
(UGB) ein bedeutender Schritt sein würde. Die rasche und
einmalige Umsetzung von Europarecht war nur ein Aspekt
unter mehreren. Auch der Abschluss von internationalen
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Seite 7
Mit der Wirkweise der konkurrierenden Gesetzgebung wurde das Gebot der Klarheit konterkariert.
Übereinkommen zum Klimaschutz könnte effektiver umgesetzt werden. Nur wenige Stimmen äußerten offen die
Befürchtung konkurrierender Umweltstandards in 16 verschiedenen deutschen Länderrechtsordnungen.
Die Rechtslage war bis dato eindeutig und gefestigt. Der
Bund hatte auf bestimmten Gebieten die Rahmengesetzge-
bungskompetenz (Art. 75 GG a.F.). Dies galt insbesondere für
die Bereiche Naturschutz und Wasserwirtschaft. Es oblag den
Ländern, diesen Rahmen auszufüllen. Entscheidend für die
Betrachtung ist die Abgrenzung zur konkurrierenden Gesetzgebung, die in der Folge der Reform nachhaltig gestärkt, aber
auch verwässert wurde. War bei der Rahmengesetzgebung
Seite 8
Publicus 2016.3
Bund/Länder/Kommunen  Föderalismusreform
Inhalt
der Bund in seinen Befugnissen bereits der Bezeichnung nach
limitiert, ist die Abgrenzung im Rahmen des Art. 72 GG
deutlich komplizierter. Danach können die Länder gesetzgeberisch tätig werden, „solange und soweit der Bund von
seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat“. Die Erforderlichkeitsklausel ist im
Laufe der Jahre mehrfach geändert worden. War es 1994
noch eine reine Bedürfnisprüfung, wurde die Anwendung
durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung insofern
eingeschränkt, als der Bundesspielraum derart verengt
wurde, dass eine Reform unabwendbar schien. 2006 wurden
daher im Zuge der Föderalismusreform zusätzliche Kriterien
formuliert.
Kompromiss in Form einer gespaltenen konkurrierenden
Gesetzgebung
Nunmehr lebt die Legislative mit einem Kompromiss in Form
einer gespaltenen konkurrierenden Gesetzgebung, je nachdem, welche Rechtsmaterie betroffen ist. Nach Art. 72
Abs. 2 GG hat der Bund auf bestimmten Gebieten nur das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht. Systematisch ist der Verweis von Art. 72
Abs. 2 GG auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22,
25 und 26 GG sicherlich rechtstechnisch sauber, für den
Rechtsanwender aber eine Herausforderung. Bei genauerem
Hinsehen erscheinen die von Absatz 2 erfassten Bereiche
fast beliebig: Hierzu gehören u. a. Teile des Ausländerrechts,
die öffentliche Fürsorge, Ausbildungsbeihilfen oder die
Überführung von Grund und Boden.
Komplettverwirrung mit Abweichungsmöglichkeit
Um die Verwirrung zu komplettieren, haben die Verfassungsgeber den Ländern für bestimmte Materien der konkurrierenden Zuständigkeit eine Abweichungsmöglichkeit
zugesprochen, mit der Folge, dass jedes Bundesland nach
seiner Façon von einer Vorschrift auf diesen Gebieten abweichen kann. „Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszustän­
digkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz
hiervon abweichende Regelungen treffen“ (Art. 72 Abs. 3 GG ),
soweit eine der abschließend aufgeführten Regelungsberei© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
che tangiert wird: das Jagdrecht, der Naturschutz und die
Landschaftspflege, die Bodenverteilung, die Raumordnung,
der Wasserhaushalt und „eigentlich überhaupt nicht in
diesen Kontext passend“ die Hochschulzulassung und die
Hochschulabschlüsse. Im Extremfall führt die Abweichung
zu sechzehn verschiedenen Landesvorschriften im Widerspruch zur ursprünglich verabschiedeten Bundesvorgabe.
Bei der Umsetzung eines Abweichungsvorhabens sind die
Landeslegislativorgane nicht unbedingt auf ein bestimmtes
Instrumentarium angewiesen. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass eine Abweichung nur durch ein formelles Gesetz
erfolgen kann. Bei der Ausgestaltung in der Praxis haben
sich aber zahlreiche kreative Varianten entwickelt. Teilweise
wurden allgemein geforderte Regeln sogar missachtet, wie
z. B. eine Veröffentlichung der Vorschriften, von denen
abgewichen wird, im Bundesanzeiger. Für den Bereich des
Naturschutzrechts versucht das Bundesamt für Naturschutz
hier mit einer Rechtssammlung zu unterstützen. Dennoch
stellt sich die gut gemeinte Freiheit der Bundesländer als
Krux für umweltpolitische und umweltrechtliche Ziele dar.
Länderverfassungen im Bereich des Umweltrechts höchst
unterschiedlich
Dem Ziel der Einheitlichkeit der Umweltgesetzgebung war
zunächst eine verfassungsrechtliche Einschränkung zuträglich: Die Vorgabe von „abweichungsfesten Kernen“, von
denen die Länder in keinem Fall abweichen dürfen, wie z. B.
die Grundsätze des Naturschutzes. Letztlich war die Aufnahme von Abweichungsmöglichkeiten in das Grundgesetz nicht
das Ergebnis rechtssetzender Vernunft, sondern vielmehr
Ausdruck eines politischen Kompromisses, bei dem die
Länder dem Bund eine Gegenleistung für den Verlust von
Kompetenzen abgerungen haben.
Die Bundesländer selbst unterliegen bei ihrer legislativen
Tätigkeit neben den bundesrechtlichen Vorgaben eigenen
verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Besonders im Bereich
des Umweltrechts sind den Länderverfassungen höchst
unterschiedliche Forderungen zu entnehmen. So widmet
z. B. der Freistaat Thüringen der Natur und Umwelt einen
eigenen Abschnitt (Abschnitt 4 der ThürVerf). Darin wird
der Umweltschutz nicht nur in den Fokus des Allgemein-,
sondern auch des Individualinteresses gehoben: „Der Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen ist Aufgabe des Freistaats
und seiner Bewohner“. Konkret wird auf die Schutzpflicht im
Hinblick auf den Naturhaushalt und seiner Funktionstüchtigkeit, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und die wertvollen Landschaften und Flächen verwiesen. Dies darf aber
nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Verfassungen der
Bundesländer der föderalen Grundordnung unterworfen
sind, die vorsieht, dass jegliches Länderrecht dem Bundesrecht nachrangig ist, unabhängig von der streitigen Tatsachen, ob es sich im verfassungsrechtlichen Kontext um
einen Geltungs- oder Anwendungsvorrang handelt. Dies gilt
insbesondere für die Interpretation der Staatszielbestimmung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wie
sie Art. 20a GG zu entnehmen ist.
Verbindliche Zuständigkeitszuteilung – eine juristische
Herausforderung
Zusammenfassen lässt sich die konkurrierende Gesetzgebung daher wie folgt:
–– Regel: Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz,
Art. 70 GG
–– Ausnahme: Der Bund hat im Rahmen seiner konkurrierenden Befugnisse von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht, Art. 72 Abs. 2 GG
–– Spezialfall: Art. 74 Abs. 1 Nrn. …, wo der Bund nachweisen muss, dass die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
–– Ausnahme von Art. 72 Abs. 1 GG : Die Abweichungsmöglichkeiten der Länder vom Bundesrecht, Art. 72 Abs. 3 GG
–– Ausnahme: Abweichungsfeste Kerne, die das Grundgesetz
im Einzelnen vorgibt.
Selbst für den geübten Juristen kann es eine Herausforderung sein, eine verbindliche Zuständigkeitszuteilung vorzunehmen. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der
Topos der Erforderlichkeit durch den Gesetzgeber und das
Bundesverfassungsgericht durchaus unterschiedlich interpretiert wurde. Hiervon ausgehend hätte erwartet werden
können, dass die deutsche Legislative mit der Ausgestaltung
der grundgesetzlichen Kompetenzordnung mit größter
Sensibilität umgeht. Das Gegenteil war der Fall. Es wurden
2006 neue unbestimmte Rechtsbegriffe kreiert („Wahrung
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Bund/Länder/Kommunen  Föderalismusreform
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der Rechts und Wirtschaftseinheit“ oder „allgemeine Grundsätze des Naturschutzes“), was selbstredend eine verfassungsrechtliche Diskussion befeuert.
Titelfotos (v.l.n.r.): © spot-shot / Frank-Peter Funke / Hans-Joachim Roy / Rebel - Fotolia
Band 61
Hat die Reform den Namen verdient?
Letztlich stellt sich bei dieser komplexen Ausgestaltung
einer Rechtsanpassung die Frage, ob es sich wirklich um
eine Reform handelt, und wenn ja, ob diese den Namen
verdient hat. Föderalismus ist per se ein vielschichtiges
System. Spricht man mehreren Ebenen Staatsqualität zu,
was im internationalen Kontext trotz Fortschreiten dezentraler bzw. regionalisierter Strukturen nach wie vor die Ausnahme ist, so lebt ein diversifiziertes politisches Gemeinwesen
von der Klarheit seines Aufbaus und der Abgrenzbarkeit
seiner Kompetenzen. Bei der Rahmengesetzgebung schien
das noch transparenter zu sein: Der Bund gibt mit einem
bestimmten Spielraum und mit Grenzen die Grundsätze vor,
die im Detail die Länder auszufüllen haben. Mit der im Zuge
der Föderalismusreform neu geschaffenen Wirkweise der
konkurrierenden Gesetzgebung wurde das Gebot der Klarheit verfassungsrechtlich konterkariert.
An welche konkreten Anforderungen die Abweichungsgesetzgebung geknüpft ist und wie die föderalistische Umsetzungspraxis nach der verfassungsändernden Reform konkret
aussieht, bleibt einem Fortsetzungsbeitrag bei PUBLICUS
vorbehalten.
Bochumer Beiträge zum Berg- und Energierecht
61
SCHULZE DÜLLO Kundenanlagen im System des Energierechts
Seite 9
SCHULZE DÜLLO
Kundenanlagen im System
des deutschen und
europäischen Energierechts
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Band 59
Band 61
Die energierechtliche Planfeststellung
von Erdkabeln
Kundenanlagen im System des deutschen
und europäischen Energierechts
von Claudius Weisensee
von Philipp Heinrich Wichard Schulze Düllo
2014, 442 Seiten, € 74,–
2014, 240 Seiten, € 44,–
ISBN 978-3-415-05258-1
ISBN 978-3-415-05309-0
Band 60
Band 62
Kommunale Energiewirtschaft und
-politik im Koordinatensystem des neuen
Energierechts
Erdgas in Zeiten der Energiewende:
Potenziale, Hemmnisse, Rechtsfragen
Dokumentation der XVI. Jahrestagung des Instituts
für Berg- und Energierecht am 20. März 2012
Prof. Dr. Matthias Werner Schneider,
Fachhochschule Schmalkalden
[email protected]
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Aus der Reihe
»Bochumer Beiträge zum
Berg- und Energierecht«
Dokumentation der XIX. Jahrestagung des Instituts
für Berg- und Energierecht am 19. März 2015
hrsg. von Professor Dr. iur. Johann-Christian Pielow
hrsg. von Professor Dr. iur. Johann-Christian Pielow
2016, ca. 128 Seiten, € 28,–
2014, 108 Seiten, 38,–
ISBN 978-3-415-05705-0
ISBN 978-3-415-05266-6
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20
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Inhalt
Bund/Länder/Kommuen  CAF
KGSt: 5 jahre kommunales cAF-zentrum
Qualitätsmanagement wirkt und entwickelt Organisationen weiter
Die Erwartungen an die öffentliche Verwaltung steigen. Aufgaben und Verfahren werden gerade im internationalen Kontext zunehmend komplexer. Bürgerinnen und Bürger erwarten
zu Recht hohe Qualitätsstandards. Das Qualitätsmanagement
bietet hierfür wirkungsvolle Methoden. Besonders geeignet ist
das Modell des Common Assessment Framework (CAF).
© Bundesverwaltungsamt, Deutsches CAF-Zentrum
Seite 10
CAF als Qualitätsmanagementmodell für den
öffentlichen Sektor
Das kommunale CAF -Zentrum der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) wird fünf
Jahre alt! Seit der Unterzeichnung der CAF -Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern
(BMI) und der KGSt am 25. 2. 2011 ist die KGSt der Ansprechpartner für die Kommunen und das Bundesverwaltungsamt
fungiert auch weiterhin als Ansprechpartner für die Bundesund Länderebene. Dass mittlerweile ca. 150 Kommunen im
Deutschen CAF -Netzwerk registriert sind, macht deutlich,
dass CAF auch in deutschen Kommunen angekommen ist.
CAF gehört zu den „großen” Qualitätsmanagementmodellen. Da eine exakte englische Übersetzung Wortungetüme
schaffen würde wie „Bewertungsmodell für Organisationen
im öffentlichen Bereich”, hat sich auch in Deutschland die
Abkürzung CAF eingebürgert. Wesentlich ist, dass es sich
um ein Modell handelt, das eine Selbstbewertung in Organisationen des öffentlichen Dienstes ermöglicht. Ziel dieser
Selbstbewertung ist die Optimierung von Prozessen und
Strukturen einschließlich des Führungsverhaltens.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Das CAF -Modell unterliegt keiner kommerziellen Bindung. Die Unterlagen sind frei erhältlich und es gibt keine
festgeschriebenen Preise für Beratung und Seminare.
Deswegen empfiehlt die KGSt ihren Mitgliedern CAF anzuwenden. Das CAF -Modell wurde von den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union auf der Basis des EFQM -Modells
und in Zusammenarbeit mit der EFQM -Stiftung entwickelt.
Da es für den Einsatz in der gesamten europäischen öffentlichen Verwaltung konzipiert ist – unabhängig von der Fachrichtung oder der Ebene – zählt es zu den „großen Modellen”, wie DIN EN ISO 9001:2000 ff. und das EFQM . Streng
genommen ist es ein Branchenmodell, weil es für die öffentliche Verwaltung konzipiert worden ist.
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Inhalt
Verbesserungen (in) der Verwaltung durch CAF
Das CAF zu Verbesserungen führt, haben Gemeinden, Städte
und Landkreise auf den KGSt-Infotagen 2012 und 2014 sowie
auf dem KGSt-FORUM 2014, eindrucksvoll dargestellt. Die
vielen guten Beispiele aus der Praxis zeigen, dass der CAFSelbstbewertungsprozess für verschiedene Organisationsformen und -größen geeignet ist und zu guten Ergebnissen führt.
Kommunen führen das Qualitätsmanagementmodell CAF
mit dem Ziel ein, die Organisation durch das strukturierte
Vorgehen zu durchdringen. Es soll dabei ein Gesamtüberblick über verschiedene organisatorische Veränderungen
gewonnen werden, um Modernisierungsaktivitäten und
Verbesserungsmaßnahmen in Gang zu setzen.
Die angestoßenen Veränderungen beziehen sich häufig
auf die innere Organisation und die Kultur in den Verwaltungen. Durch den Einbezug der Mitarbeiter/innen kann CAF zu
positiven Veränderungen in der Kommunikation und dem
Führungsverhalten beitragen. Deswegen hat CAF eine hohe
Bedeutung für die Personal- und Organisationsentwicklung.
CAF wirkt sich jedoch auch auf die Verbesserung der
Kundenorientierung und damit die Öffnung der Verwaltung
nach Außen aus. Ausgehend von den Ergebnissen der
Selbstbewertung werden z. B. oft gezieltere Kundenbefragungen durchgeführt, welche die Anforderungen der Kunden identifizieren und eine bedarfsgerechte Erfüllung ermöglichen.
CAF trägt insgesamt zu einer verbesserten Steuerung bei,
da die Maßnahmen der Verwaltung im Hinblick auf die
Wirkungen, die sie bei Bürger und Kunden entfalten, hinterfragt und optimiert werden.
CAF ist ein Bewertungsverfahren zu allen Arbeitsbereichen einer Organisation. Durch Aufzeigen von Stärken und
Verbesserungspotenzialen dient CAF der nachhaltigen
Implementierung eines kontinuierlichen Prozesses der
Leistungsverbesserung. Nach einer systematischen Analyse
und Selbstbewertung werden Kommunen in die Lage versetzt, Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung optimal
aufeinander abgestimmt anzuwenden.
Erfahrungen bei der Umsetzung des Qualitätsmanagements zeigen immer wieder, dass es an den richtigen Stellschrauben ansetzt:
–– CAF beschreibt, wo eine Organisation tätig werden kann
und sollte.
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Bund/Länder/Kommuen  CAF
© Norbert Zucht – Darstellung nach Loes Broekmate
Seite 11
Der „PDCA -Zyklus“
–– CAF bildet die Ergebnisse der Organisation in einem
zusammenhängenden Indikatorensystem ab, das auf die
jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
–– CAF zeigt die Abhängigkeiten und Verbindungen zwischen
den Managementfeldern auf und verbessert die Abstimmung der Steuerungsinstrumente untereinander.
Weiterentwicklung der Verwaltungsorganisation von
innen heraus
Orientiert am sog. „PDCA -Zyklus” erfolgt die Weiterentwicklung der Organisation von innen heraus. Der Weg zur verbesserten Organisation wird Schritt für Schritt gegangen.
Durch Kommunikationsmaßnahmen werden die Beschäftigten „mitgenommen” und so Teil des Veränderungsprozesses.
Der PDCA-Zyklus wird auch als Deming-Kreis bezeichnet.
Deming geht in seinen Grundhaltungen davon aus, dass jeder
Vorgang als Prozess betrachtet und als solcher schrittweise
verbessert werden kann. Im ersten Schritt werden konkrete
Ziele definiert, um einen angestrebten Zustand zu erreichen
(Plan). Dann erfolgen eine Ist-Analyse und die Durchführung
von Maßnahmen (Do), bevor die Wirksamkeit der Maßnahmen
im dritten Schritt, im Sinne eines Soll-Ist-Vergleiches, überprüft wird (Check). In der letzten Phase (Act) werden Verbesserungen zum Standard und bilden wiederum den Ausgangspunkt, den Zyklus wieder von vorne zu beginnen. Bei
regelmäßiger Anwendung des PDCA-Zyklus, kann ein höherer
Standard durch schrittweise Verbesserungen erreicht werden.
Gütesiegel „Effektiver CAF -Anwender”
Um die Kommunen zu würdigen, die erfolgreiche CAF -Selbstbewertungen durchgeführt haben und um ihnen neue Impulse zu geben, wurde in Europa ein Verfahren des externen
CAF -Feedbacks entwickelt. Wird in diesem Feedback festgestellt, dass eine Kommune oder eine Organisationseinheit
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Inhalt
Bund/Länder/Kommuen  CAF
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CAF auf effektive Weise angewendet hat, erhält sie das Gütesiegel „Effektiver CAF -Anwender”. Das CAF -Gütesiegel
wurde im Übrigen als zusätzliches Angebot in das neue
CAF -Modell 2013 integriert.
Das Bundesministerium des Innern hat für die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dieses externe CAF -Feedbackverfahren auf der Grundlage eines vom Deutschen
CAF -Zentrum und der KGSt entwickelten Konzepts zunächst
in einigen Pilotbehörden bzw. Pilotkommunen durchzuführen. Grundlage für die nationale Gestaltung des externen
Feedbackverfahrens ist der europäische Standard, der mit
wenigen Anpassungen übernommen wird. Eigentümer des
Gütesiegels ist das Bundesministerium des Innern. Als
Kommunales CAF -Zentrum ist die KGSt Ansprechpartner für
die Organisation und Durchführung von CAF -Feedbackverfahren für Kommunen.
Change Management
Führung in Veränderungsprozessen
HartwiCH
Führung in
Veränderungsprozessen
WWW.BOORBERG.DE
Führung in Veränderungsprozessen
Den Wandel gestalten
von Dr. Erwin Hartwich
2014, 152 Seiten, € 19,90
Schriftenreihe der Führungsakademie
Baden-Württemberg
ISBN 978-3-415-05180-5
Leseprobe unter
www.boorberg.de/alias/1009297
Norbert Zucht,
Referent in den KGS t-Programmbereichen
Lösungen, Organisations- & Informations­
management,
Köln
[email protected]
www.kgst.de
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Wandel gestalten.
HartwiCH
Seite 12
Das Buch behandelt das Thema Führung im besonderen Kontext des Wandels in Organisationen. Der
Band gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil gibt
eine Einführung in die Aufgabenstellung »Führen in
Veränderungsprozessen«. Anschließend behandelt
der Autor Persönlichkeitseigenschaften und ein
System zur differenzierten Beschreibung der für
Führung relevanten Fähigkeiten.
Ein weiteres Kapitel zeigt die Voraussetzungen,
Möglichkeiten und Grenzen bei Verhaltensänderungen von Menschen auf. Darüber hinaus vermittelt
der Leitfaden die Vorgehensweise bei der Gestaltung
von Veränderungsprozessen und die Bedeutung der
Veränderungsfähigkeit von Organisationen.
Der zweite Teil des Buches widmet sich spezifischen
Führungssituationen und -aufgaben in Veränderungsprozessen. Aufgezeigt wird dabei die Bedeutung
von Glaubwürdigkeit und Vertrauen. Den Veränderungsbedarf frühzeitig zu erkennen und Betroffene
angemessen für die Gestaltung und Realisierung
notwendiger Maßnahmen zu gewinnen, ist hier
besonders wichtig.
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Inhalt
Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend  Sponsoring
Sponsoring im Krankenhaus
Kooperation im gesundheitlichen Bereich erfordert Regelbewusstsein
Kooperationen zwischen Ärzten und medizinischen Einrichtungen auf der einen Seite sowie Industrieunternehmen auf
der anderen Seite stehen unter besonderer Beobachtung.
Patienten fürchten um ihr Wohl, unterstellen der Gesundheitsbranche die Beeinflussung ihrer Therapieentscheidungen zu Gunsten einer privaten Gewinnmaximierung. Kaum
überschaubare Regelungen und eine daraus resultierende
Intransparenz tun ihr Übriges.
Andererseits ist diese Form der Zusammenarbeit für die
Forschung und Entwicklung unseres Gesundheitssystems
sowie die hohe Qualität der ärztlichen Fortbildung in einem
besonderen Maße erforderlich. Zudem gibt es Einflüsse, zum
Beispiel rechtliche Vorgaben oder ein äußerer Kostendruck,
welche die Zusammenarbeit erfordern.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Neben den gesetzlichen Regelungen spielen in der Praxis
insbesondere die Kodizes der einzelnen Fachkreise, hier
insbesondere der FSA-Kodex Fachkreise, herausgegeben
vom Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. (FSA ) sowie der Kodex Medizinprodukte,
herausgegeben von den Spitzenverbänden der gesetzlichen
Krankenkassen und dem Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVmed), eine Rolle. Diese Kodizes haben keine
Rechtsnormqualität, stellen jedoch zum Teil vom Bundeskartellamt genehmigte Wettbewerbsregeln dar. Auch wenn
sie für Ärzte oder medizinische Einrichtungen keine unmittelbare Geltung beanspruchen, sind sie als Handlungs- und
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Seite 13
Auch Geldspritzen müssen im Krankenhauswesen korrekt gehandhabt werden.
Verhaltensempfehlungen von Relevanz. Seit dem 01. 01. 2015­
ist in diesem Bereich ebenfalls die sogenannte Transparenzrichtlinie zu beachten. Danach müssen sämtliche
geldwerten Leistungen, welche direkt oder indirekt zu
Gunsten der Empfänger fließen, dokumentiert und veröffentlicht werden.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sind insbesondere
das Strafrecht sowie das ärztliche Berufsrecht von Bedeutung. Die Musterberufsordnung für die in Deutschland
tätigen Ärztinnen und Ärzte normiert im vierten Abschnitt
des zweiten Kapitels Regelungen zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten.
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Inhalt
Im Strafrecht ist aktuell ein besonderes Augenmerk auf die
neuen §§ 299a und 299b St GB-E zu legen. Ausgelöst durch
den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofs vom 29. 03. 2012 (BGH, Beschl. v.
29. 03. 2012 – GSSt 2/11, BGHSt 57, 202.), in dem festgestellt
wurde, dass Vertragsärzte keine Amtsträger oder Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen seien, liegt aktuell
ein Referentenentwurf des Justizministeriums zu einem
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT.-Drs. 17/14575, S. 11) vor. Dieser sieht die Einführung von Straftatbeständen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor und soll in den
kommenden Wochen in Kraft treten.
ÌÌ
Neben den normierten Regeln haben sich in
der Praxis vier Grundsätze herausgebildet: das
Trennungsprinzip, das Transparenzprinzip, das
Aquivalenzprinzip und das Dokumentationsprinzip.
Sponsoring im gesundheitlichen Bereich – Grundlagen
Abgesehen von den normierten Regeln haben sich in der
Praxis vier Grundsätze herausgebildet. Nach dem Tren­
nungsprinzip dürfen Zuwendungen an Mitarbeiter von
Krankenhäusern nicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäften, Therapie-, Verordnungs- oder Beschaffungsentscheidungen erfolgen. Das Transparenzprinzip sieht die Involvierung des Arbeitgebers vor. Alle Kooperationen, egal ob
ein- oder gegenseitige sollen dem Dienstherrn vorgelegt
werden. Man geht hier von einer generellen Genehmigungspflicht aus. Die Leistung, die das Unternehmen dem Arzt
oder der medizinischen Einrichtung zahlt, muss in einem
angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen (Äqui­
valenzprinzip). Damit soll verhindert werden, dass sich die
Industrie Entscheidungen zu ihren Gunsten oder ein damit
zusammenhängendes Wohlwollen erkauft. Mit dem Doku­
mentationsprinzip schließlich wird gewissermaßen ein
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Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend  Sponsoring
Schriftformerfordernis statuiert, das weniger Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, als eher dem Eigenschutz dient.
Zum einen sieht § 33 Abs. 1 Satz 2 der MBO -Ä vor, dass
Verträge über die Zusammenarbeit mit der Industrie schriftlich zu schließen sind und der Ärztekammer vorgelegt
werden sollen. Zum anderen kann mit einer lückenlosen
Dokumentation von Leistung und Gegenleistung die Kooperation nachvollzogen werden. Sofern hier neben dem Vertragsdokument auch Aufzeichnungen archiviert werden, die
zusätzliche Informationen über die Umstände des Vertragsschlusses beinhalten – z. B. Telefonate mit dem Unternehmen, Gespräche mit Ärzten oder der Geschäftsführung –
kann das im Fall einer strafrechtlichen Ermittlung eine gute
Grundlage für eine Einstellung des Verfahrens sein. Im
Zweifel liegt hierin ein wichtiges Indiz gegen das Vorliegen
korrupten Verhaltens.
Einzelne Kooperationen
Die Anwendung dieser Prinzipien bezieht sich auf sämtliche
zwischen Ärzten, medizinischen Einrichtungen und der
Industrie bestehende Beziehungen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob es sich um Beziehungen im Austauschverhältnis
handelt oder ob eine einseitige Leistungserbringung vorliegt. Leistungsaustauschbeziehungen bestehen in der Regel
in Form von Referenten- und Beraterverträgen. Aber auch
die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von
Veranstaltungen, dem das Sponsoring im medizinischen
Bereich seinen Namen zu verdanken hat, gehört in diese
Kategorie.
Sponsoring-Verträge
Sponsoringverträge erfassen die Konstellation, dass ein
Veranstalter eine Fortbildungsveranstaltung, eine wissenschaftliche Tagung oder einen Kongress organisiert oder
durch einen Veranstalter organisieren lässt und durchführt.
Ein Industrieunternehmen darf dort werbend auftreten und
zahlt hierfür eine Vergütung. Nach § 32 Abs. 3 MBO -Ä
dürfen diese Unterstützungsleistungen nur zur Finanzierung
des wissenschaftlichen Programms verwendet werden. Im
Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Finanzierung von
Rahmenprogrammen ausgeschlossen ist. Weiterhin sieht das
Berufsrecht vor, dass das Sponsoring, dessen Bedingungen
und ihr Umfang bei der Ankündigung und der Durchführung
der Veranstaltung offen zu legen sind. Regelungen für die
Fortbildungsunterstützung beinhalten auch die Kodizes: Die
finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen (berufsbezogene Fortbildungsveranstaltungen
Dritter) gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang ist zulässig.
Fortbildungsunterstützung
Im Bereich der einseitigen Unterstützungsleistungen, also
der Gewährung von Vorteilen ohne die Einforderung einer
Gegenleistung, liegt der Schwerpunkt der direkten oder
indirekten finanziellen Unterstützung der Ärzte bei deren
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Hierher gehört
schwerpunktmäßig die passive Teilnahme, bei der Ärzte an
Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen ohne eine Gegenleistung zu erbringen und im Gegenzug hierfür insbesondere
Teilnahmegebühren, Reisekosten, Übernachtungskosten
sowie Kosten für Verpflegung gesponsert bekommen.
In den einzelnen Kodices haben sich hierzu Kriterien
herausgebildet, deren Einhaltung das strafrechtliche Risiko
minimiert. Die Rede ist von angemessenen Hin- und Rückreisekosten, notwendigen Übernachtungskosten während des
Zeitraumes der Veranstaltung unter Einschluss des An- und
Abreisetages sowie einer angemessenen Bewirtung. Die
unbestimmten Begriffe Angemessenheit und Notwendigkeit
bedürfen dabei im Einzelfall einer genaueren Auslegung.
Notwendig und angemessen sind in der Regel Übernachtungen in einem Business Hotel, Reisekosten nach den üblichen
Kriterien (Bahnfahrt 1. Klasse, Erstattung der gefahrenen
Kilometer nach den steuerlich zulässigen Sätzen, Flugkosten
innereuropäisch economy class, interkontinental business
class) sowie die Bewirtung im Rahmen der Veranstaltung,
solange sie den üblichen Ansprüchen entspricht sowie
Abendessen in Form von Arbeitsessen. Hierfür wird als
Anhaltspunkt aktuell der Wert 60 € angesehen, wobei im
Ausland ein höherer Betrag angemessen sein kann. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Organisation und Kostenübernahme für Unterhaltungs- und Freizeitprogramme (z. B.
Theater-, Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen
etc.). Ebenfalls dürfen Kosten für eine private Reise nicht
übernommen werden. Die Einladung oder die Übernahme
von Kosten jeglicher Art darf sich bei internen oder externen
Veranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken.
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Soziales/Gesundheit/Kinder und Jugend  Sponsoring
Inhalt
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Fazit
Die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern medizinischer
Einrichtungen und der Pharmaindustrie bzw. den Medizinprodukteherstellern und damit auch das Sponsoring im
Krankenhaus sind gewollt. Sie dient dem Wissens- und
Erfahrungsaustausch; letztlich profitieren auch die Patienten
hiervon. Die soeben aufgezeigten Rahmenbedingungen
können als Orientierungspunkte dienen. Letztlich aber
unterliegt jede einzelne Zusammenarbeit einer eigenständigen Bewertung. Sofern gewisse Regeln beachtet werden, ist
eine Minimierung insbesondere des strafrechtlichen Risikos
denkbar und die Kooperation im gesundheitlichen Bereich
möglich.
Umfassende
Entscheidungshilfe.
WWW.BOORBERG.DE
Das Rechnungswesen der Krankenhäuser
Handkommentar
begründet von Karl Purzer, Revisionsdirektor i.R.,
fortgeführt von Renate Haertle, Oberrevisionsdirektorin beim Bayer. Kommunalen Prüfungsverband,
Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin
Loseblattwerk, etwa 1830 Seiten, € 108,–
einschl. Ordner
ISBN 978-3-415-00646-1
Anna Krüger, LL .M.,
Rechtsanwältin,
Leiterin Stabsstelle Recht,
Katholisches Klinikum Bochum
[email protected]
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Das Werk kommentiert alle einschlägigen Vorschriften
zur Rechnungslegung der Krankenhäuser. Es bietet
nicht nur die Krankenhaus-Buchführungsverordnung
(KHBV) und die Abgrenzungsverordnung (AbgrV)
nebst ausführlichen Kommentierungen; der Benutzer
verfügt vielmehr auch über die Fortschreibung eines
als hervorragend anerkannten Musterkontenplans,
ausführliche Anmerkungen und Buchungsbeispiele
sowie den Berliner Artikelkatalog.
Enthalten sind außerdem u.a. wichtige Vorschriften
wie das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), das
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), die aktuelle
Fallpauschalenvereinbarung, die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sowie die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV).
Erläuterungen zur Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu
den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern und
die einschlägigen Vorschriften runden den Kommentar
ab.
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20
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Öffentlicher Dienst/Personal  Coaching
Inhalt
Mode oder Mehrwert?
Coaching in der Verwaltung kann eine wertvolle Unterstützung sein
Der Coaching-Markt boomt. Es gibt Coaching für jede
Lebenslage – von Business bis Shopping. Jeder coacht
jeden. Kein Wunder, dass auch die öffentliche Verwaltung
Coaching für sich entdeckt hat. Springt sie damit nur auf
den aktuellen Hype auf oder gibt es tatsächlich einen Mehrwert durch Coaching? Die öffentliche Verwaltung steht vor
enormen Herausforderungen: Verwaltungsmodernisierung,
Pensionierungswelle, Fachkräftemangel, verändertes
Führungsverständnis und die Generation Y sind Teile der
Veränderungsdynamik. Coaching wird zusehends als
Schlüssel gesehen, um den Herausforderungen zu begegnen. Es soll im Kontext der Personalentwicklung helfen, die
Potenziale der Führungs- und Nachwuchsführungskräfte
nachhaltig zu entwickeln und zu nutzen. Laut 3. Marburger
Coaching-Studie (2013) und 13. Coaching-Umfrage (BCO
2014) kommen die Personalverantwortlichen damit den
Wünschen ihrer Führungskräfte entgegen. Immer stärker
wird die Forderung, harte Managementthemen durch
„weiche” Themen wie Motivation und Kompetenzplanung
zu ergänzen (Studie Verwaltungsführung heute 2010). Auch
der Führungsbegriff wandelt sich: Respekt aufgrund von
Amt und Funktion ist nicht mehr selbstverständlich. Kompetenz und Persönlichkeit sind ausschlaggebend. Diese zu
stärken und zu entwickeln, ist ein langfristiger Prozess, der
mit klassischen Seminarformaten nicht mehr zu bewältigen
ist. So werden diese Formate zunehmend durch Einzel-,
Gruppen- und Teamcoaching sowie kollegiale Beratung
ergänzt.
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© dvoevnore – Fotolia
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Gerade Führungskräfte benötigen einen klaren inneren Kompass und eine sicherer Orientierung.
Wieso aber ausgerechnet Coaching? Was steckt dahinter?
Gerade im Kontext Führung greift Coaching gut als Instrument. Es ist eine individuelle Beratung auf Zeit, die auf die
berufliche Situation zugeschnitten ist, ohne das Umfeld
auszublenden. Es ist lösungsorientiert, pragmatisch, kurzfristig und auf zukünftiges Handeln und Verhalten ausge-
richtet. Selbstorganisation, Reflexionsfähigkeit und Achtsamkeit werden gefördert. Coaching ist somit eine
Maßnahme, die nicht von der Stange kommt, sondern maßgeschneidert ist: Der Dezernent einer Großstadt zerreibt
sich zwischen der Fachlogik seiner Ämter und den politischen Forderungen, die von Oberbürgermeister, Stadtrats-
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Öffentlicher Dienst/Personal  Coaching
Inhalt
fraktionen und Medien kommen. Dieses Anliegen kann nicht
standardisiert in einem Seminar geklärt werden, weil die
spezifischen Rahmenbedingungen der Kommune, die politischen Konstellationen im Stadtrat und die örtliche Medienlandschaft einbezogen werden müssen. Genauso Persönlichkeit und Berufsbiografie des Dezernenten: Wie geht er
mit den unterschiedlichen Erwartungen um? Wie definiert
er seine Rolle zwischen Fachlichkeit und Politik? Wie vermittelt er dies an die jeweiligen Seiten? Diese Fragen können im Coaching gut ausgelotet werden. Gerade Führungskräfte an der Verwaltungsspitze benötigen einen klaren
inneren Kompass: An der Amtsspitze geht es um die Balance zwischen Gestaltungsmacht und Machtgestaltung. Auch
das beschriebene Spannungsfeld „Verwaltungslogik” versus
„Politik und Medien” wird größer.
ÌÌ
Die Ungeduld mit der klassischen
Laufbahnplanung nimmt vor allem
beim Führungsnachwuchs zu.
Je höher die Führungsebene, desto einsamer die Führungskraft. Coaching kann einen Sparring-Partner auf Augenhöhe
bieten, der nicht ins Verwaltungssystem involviert ist und
daher einen „Blick von außen” ermöglicht. Immer stärker
geht es auch um Fragen von Rollenklärung, Stereotypen und
das Hinterfragen von Hierarchien: Wie umgehen mit den
Trends „Jung führt Alt” oder „Frau führt Mann”? Wie die
Karriereplanung gestalten und gleichzeitig Beruf, Familie
und Gesundheit langfristig unter einen Hut bringen?
Die Ungeduld mit der klassischen Laufbahnplanung nimmt
vor allem beim Führungsnachwuchs zu. Ich erlebe in meinen
Coachings immer häufiger, dass Nachwuchsführungskräfte
schneller aus der Sachbearbeitung in Leitungsfunktionen
drängen. Der nächste Laufbahnschritt soll dann ebenfalls
relativ rasch erfolgen. Immer häufiger reflektieren meine
Coachees (Coaching in Anspruch nehmende Personen),
welche Potenziale sie mitbringen und wo diese außerhalb
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der eigenen Verwaltung noch gefragt sind. Bietet ihnen ihre
Verwaltung nicht Entwicklungsmöglichkeiten mit mehr
Verantwortung, suchen sie sich das woanders. Das kann sich
heute jedoch keine Verwaltung mehr leisten.
Was ist wichtig bei der Implementierung von Coaching
in der Verwaltung?
Zentral ist es erstens, als Kooperationspartner seriöse
Coachs zu gewinnen. Das ist heute aufgrund der Fülle an
Coachs schwieriger geworden. Wesentlich ist die solide
Ausbildung des Coachs, die durch einen der großen Coachingverbände wie dem DBVC zertifiziert sein sollte, um
bestimmte Qualitätsstandards zu sichern. Hinzu kommen
die Berufserfahrung des Coachs und seine Feldkompetenz.
Kann er oder sie etwas mit Verwaltung anfangen? Weiß der
Coach um das Spannungsfeld zwischen Verwaltung, Politik
und Bürgerschaft? Steht er oder sie der Verwaltung wertschätzend gegenüber – ohne bereits betriebsblind zu sein?
Die Führungs- und Arbeitskultur der öffentlichen Verwaltung ist durch andere Faktoren geprägt als die der Privatwirtschaft: Gemeinwohl, politische Kontrolle und Ressortprinzip prägen Bewusstsein und Handeln.
Darüber sollte ein Coach Bescheid wissen, um im Coaching nicht wertvolle Zeit mit der Klärung grundlegender
Faktoren zu verbringen. Für die Coachees ist es zweitens
wichtig, dass es einen Coachpool gibt, aus dem sie sich
einen geeigneten Coach auswählen können. Denn die
„Passung” zwischen Coach und Coachee muss aufgrund
der intensiven Zusammenarbeit stimmen. Große Verwaltungen haben oftmals Coachpools von 20 oder mehr
Coachs anzubieten. Für kleinere Verwaltungen, die sich
den Aufwand eines so großen Coachpools nicht leisten
können, reicht es für den Anfang, drei bis fünf Coachs zu
finden, aus denen die interessierten Führungskräfte wählen
können.
Hilfreich ist es drittens, wenn Verwaltungen in ihrer
Personalabteilung jemanden haben, der sich mit Coaching
auskennt. Bei der Implementierung kann zu Beginn auch ein
erfahrener Coach als BeraterIn unterstützen. Kritisch ist die
Idee des Vorgesetzten als Coach zu sehen. Denn hier fehlen
drei wesentliche Grundpfeiler von professionellem Coaching:
Freiwilligkeit, Vertraulichkeit und Neutralität. Die Abhängigkeiten sind zu groß.
Wer hat Erfahrung mit Coaching in der Verwaltung?
Erfahrene AnsprechpartnerInnen finden sich in der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (Coachingzentrum), in den
Führungs- und Verwaltungsakademien der Bundesländer und
auch an den Hochschulen, die häufig über Kontakte zu erfahrenen Coachs verfügen. Ebenso hat die Stadt München ihre
Erfahrungen mit der Einführung von Coaching veröffentlicht.
Der Leitfaden Coaching: Praktische Erfahrungen mit passgenau­
er Personalentwicklung von 2013 bleibt bis heute allerdings der
einzige umfassende Ratgeber zu diesem Thema, der für die
Verwaltung aus der Verwaltung geschrieben wurde.
Was trägt noch zum Gelingen bei?
Wichtig ist eine gewisse Standardisierung für Auswahl- und
Coachingverfahren, ohne sie bürokratisch zu überfrachten.
Coaching ist kein klassisches Produkt, sondern eine individuelle Dienstleistung. Zu klären ist: Wer darf Coaching
beanspruchen? Wie viele Stunden werden zur Verfügung
gestellt? In welchen Formaten können diese abgerufen
werden? Welche Themen passen zum Format? Muss das
Coaching in einem bestimmten Zeitrahmen absolviert werden (Haushaltslogik)? Aus langjähriger Erfahrung plädiere
ich für den Mut zur Flexibilität: Kleinere pragmatische und
flexible Einheiten, mit der Möglichkeit, bei Bedarf nachzufassen. Zum Einstieg ein 3er-Paket, jede Sitzung zu 90
Minuten im Abstand von acht Wochen. Oder ein Kompaktcoaching von mehreren Stunden, kombiniert mit kürzeren
Einzelsitzungen – heute auch via Skype möglich.
Das Coaching sollte in der Arbeitszeit abgehalten werden
können und nicht on-top nach Feierabend. Empfehlenswert
ist es, außerhalb des Dienstortes zu coachen. Da professionelles Coaching nicht zum Nulltarif einzukaufen ist, kann
überlegt werden, ob und in welcher Höhe sich der Coachee
mit einem Eigenanteil an den Coachingkosten beteiligt.
Oftmals erhöht dies die Verbindlichkeit und ist bei kleineren
Prozessen von drei Sitzungen auch für die meisten leistbar.
Was kommt auf die (Nachwuchs)Führungskräfte zu?
Für sie bedeutet Coaching, den Mut zu haben, auf sich selbst
zu blicken, Gewohntes zu hinterfragen und aktiv an individuellen Lösungen zu arbeiten. Pauschal-Rezepte gibt es im
Coaching nicht. Coaching hilft hier bei der Klärung und den
ersten Schritten.
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Öffentlicher Dienst/Personal  Coaching
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Wenn es dazu kommt, dass Coaching präventiv nachgefragt wird, um sich als (Nachwuchs)Führungskraft frühzeitig
solide und nachhaltig aufzustellen – und nicht erst zu reagieren, wenn es brennt –, dann hat Coaching in der Personalentwicklung gewonnen.
BERG · BERNINGER-SCHÄFER
Coaching
Seite 18
Fazit: Es zeigt sich, dass Coaching in der Verwaltung mehr
sein kann als eine Modeerscheinung. Wenn es solide eingeführt wird, nach klaren Kriterien abläuft und mit dem Ziel
der Stärkung und Entwicklung verbunden ist, kann es ein
Instrument sein, das der öffentlichen Verwaltung bei der
Bewältigung der aktuellen Herausforderungen hilft.
Aus der Schriftenreihe
der Führungsakademie
Baden-Württemberg
Die Kollegiale
Coaching Konferenz
WWW.BOORBERG.DE
Die Kollegiale Coaching Konferenz
Teamcoaching
von Thomas E. Berg und Dr. Elke Berninger-Schäfer
von Dr. Angelina Topan
2010, 109 Seiten, € 19,80
2011, 125 Seiten, € 19,80
ISBN 978-3-415-04549-1
ISBN 978-3-415-04716-7
Die Darstellung gibt einen umfassenden Überblick
über die Kollegiale Coaching Konferenz®. Die Autoren
zeigen, wie durch diese Methode die Motivation gefördert und die berufliche Handlungskompetenz der Mitglieder der selbstgesteuerten kollegialen Coachinggruppen gesteigert werden kann.
Die Autorin stellt zunächst die Phasen einer Teamentwicklung dar und behandelt den Ablauf eines Teamcoachings. Anschließend bietet der Band eine beispielhafte Auswahl unterschiedlicher Techniken des
Teamcoachings und zeigt auf, wann sich welche Technik am besten für das angestrebte Ziel eignet.
Orientierung im Coaching
von Dr. Elke Berninger-Schäfer
2011, 145 Seiten, € 19,80
ISBN 978-3-415-04563-7
Dr. Hanne Weisensee,
Coach & Dozentin für Führungskräfte in
Politik, Verwaltung und Wissenschaft,
Bamberg & Berlin
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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Das Buch gibt Orientierung im Coaching-Markt und
vermittelt zugleich die Grundlagen des Coachings. Der
Band zeigt u.a., welche Anlässe typisch für Coaching
sind bzw. wo Coaching seine Grenzen hat.
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SZ0216
Publicus 2016.3
Medien/ IT  WDR-Gesetz
Inhalt
WDR-Gesetz bleibt umstritten
Landtag beschließt Novellierung: Reduzierung der Werbesendezeit
In einem Beschluss vom 27. 01. 2016 wurde die Novellierung
des WDR-Gesetzes verkündet. Dies wird dazu führen, dass
die WDR-Hörfunkprogramme in Zukunft weniger Werbung
senden. Bislang durften die Hörfunkprogramme des WDR
auf drei Radiosendern insgesamt 90 Minuten Werbung
täglich verkaufen. Die Werbesendezeit soll nun schrittweise
reduziert werden. Im kommenden Jahr soll die Werbezeit auf
75 Minuten und auf zwei Sendern beschränkt werden. In
einem weiteren Schritt im Jahre 2019 soll die Reduzierung
sogar auf 60 Minuten festgelegt werden und nur noch in
einem Sender stattfinden. Das WDR- Gesetz wird seit Jahren
heiß diskutiert und spaltet auch nach der Novellierung die
Lager. Nach der Verkündung der Novellierung wurden
sowohl kritische als auch befürwortende Stimmen laut.
Kritische Stimmen gegen die Novellierung des
WDR -Gesetzes
Nach Ansicht der Kritiker sei die Entscheidung nicht weitsichtig erfolgt, da nun mit einigen Einschneidungen zu
rechnen sei. Die Novellierung hat zur Folge, dass auch der
Rundfunkrat erweitert wird. Hierdurch werden auch weitere
Kosten produziert. Jedes hauptamtliche Rundfunkmitglied
erhält im Monat ca. 1000 Euro und ihre Stellvertreter jeweils
500 Euro. Das neue Gesetz erhöht somit auch die Personalkosten. Zudem wird deutlich kritisiert, dass die WDR-Gremien sehr einheitlich aufgestellt sind und daher konstruktive
Gespräche kaum möglich seien. In den Gremien findet sich
beispielsweise kein Vertreter eines muslimischen Verbandes.
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© WavebreakMediaMicro
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In Zukunft werden die WDR-Hörfunkprogramme weniger Werbung senden.
Die führenden muslimischen Gemeinschaften werden noch
nicht einmal als Körperschaften des öffentlichen Rechts
anerkannt. Ein weiterer Vorwurf wird darin begründet, dass
kein einziges Aufsichtsratsmitglied nachgewiesene Kompetenzen im Bereich der digitalen Medien aufweise. Die beschlossene Reduzierung der Werbung löse zudem nur einen
kleinen Teil des bestehenden Problems. Nach Ansicht eines
Medienpolitikers müsse der öffentlich-rechtliche Rundfunk
gänzlich werbefrei gestaltet werden.
Die Novellierung stelle daher einen unbefriedigenden
Kompromiss dar. Immerhin werde durch diese Entscheidung
gewährleistet, dass zwischen dem privaten und dem öffentlich-
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Medien/ IT  WDR-Gesetz
Inhalt
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rechtlichen Rundfunk in Zukunft ein besseres Verhältnis
herrsche. Innerhalb des WDR wurde der Beschluss ebenfalls
stark kritisiert, weil die Verkürzung der Werbezeit zu Einbußen im Millionenbereich führen werde und dieses Defizit
vermutlich durch empfindliche Kürzungen ausgeglichen
werden müsste. Unabhängig davon in welchen Bereichen die
Einsparungen erfolgen würden, seien bittere Entscheidungen unvermeidbar. Besonders im Bereich der Personalkosten und der Vielfalt des Angebotes würden wohl kräftige
Einsparungen zu erwarten sein.
Befürwortende Stimmen der Novellierung des
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WDR -Gesetzes
Die Novellierung rief jedoch auch positive Reaktionen hervor. Speziell die Verbände begrüßten die Novellierung des
WDR-Gesetzes und versprechen sich hierdurch einige Verbesserungen. Als Begründung wurde angeführt, dass die
nunmehr reduzierte Werbezeit dafür sorgen werde, dass auf
dem nordrhein-westfälischen Hörfunkwerbemarkt mehr
Fairness entstehen wird. Der WDR könne sich am Markt
besser entfalten, da sich sein Programm nun weniger am
Werbemarkt orientieren müsse. Das Ziel seiner Berichterstattungen orientiere sich nunmehr vordergründig am Programmauftrag. Dementsprechend würden sich auch die
Preise entsprechend der Marktposition vom WDR besser
entwickeln. Als positive Folge resultiert hieraus, dass sowohl
für die Kreise als auch Städte Produktionen zu vertretbaren
Bedingungen möglich sind. Der einheitliche Tenor aus
verschiedenen Bereichen der Medien lässt sich mit dem
Inhalt zusammenfassen, dass die Entscheidung zur Novellierung des Gesetzes als unerlässlich für mehr Gerechtigkeit im
Wettbewerb gewesen sei.
Renate Schmid,
Rechtsanwältin,
Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER
SOLMECKE ,
Köln
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Polizei/Sicherheit und Ordnung  Rechtsextremismus
Inhalt
Osmanen Germania
Rockerkriminalität und türkischer Rechtsextremismus
Nach einer Kriegserklärung gegen etablierte Outlaw Motorcycle Clubs (OMC ) wie die Hells Angels (HAMC ) und die
Bandidos ist der neue Club Osmanen Germania in aller
Munde. Seit der offiziellen Gründung im April 2015 im
hessischen Dreieich haben die türkischstämmigen Rocker
bisher bundesweit 20 Gruppen aufgebaut. Diese Entwicklung ist umso mehr besorgniserregend, da sie nicht nur neue
gewalttätige Auseinandersetzungen zu anderen Clubs forcieren, sondern neben einem monetären Interesse mitunter
eine türkisch-nationalistische Ideologie leben, wie es Anhänger der rechtsextremen Grauen Wölfe tun. Ihr Ziel definieren
sie in eigens produzierten Werbevideos sehr klar: „Wir
kommen und übernehmen das ganze Land”.
Größenwahn und rasante Verbreitung
In Dreieich (Offenbach), Frankfurt und vor allem in Städten
in Nordrhein-Westfalen wurden in den vergangenen Monaten „Osmanische Sportclubs” gegründet. Am 6. Juli 2015
verkündete man auf der eingerichteten Facebook-Präsenz
bereits zehn eingerichtete Chapter: „Wir eröffnen einen
Boxclub nach dem anderen, in jeder großen Stadt Deutschlands. OSMANEN GERMANY ist ein Vorstand Chapter, in
dem nur Vorstände von den einzelnen Städten vertreten
sind.” Um ihre Vereinsziele zu kommunizieren wählen sie
musikalische Untermalungen im Sinne von Rap-Songs mit
expliziten Texten: „Deutscher, gehst du in die Diskothek
– Osmanen machen jetzt die Tür – doch nicht so wie der
Cassius Clay – Frontalangriff, hast jetzt kapiert?” Während
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Seite 21
In den vergangenen Monaten wurden in mehreren deutschen Städten „Osmanische Sportclubs” gegründet.
in Deutschland mittlerweile schon 20 solcher Boxclubs
eröffnet wurden und weitere geplant sind, existieren bereits
Ableger in der Schweiz, in Schweden und in der Türkei.
Kampfansage an die Hells Angels?
Sie präsentieren sich in schwarzen Kutten mit aufgenähtem
Logo („Patch”). Dieser ähnelt dem anderer Rockerbanden.
Das und auch die Begrifflichkeit Chapter sind typisch für
Rockergruppen, gleichzeitig stellt es eine Abgrenzung zu
dem Hells Angels MC dar, die ihre Ortgruppen als Charter
bezeichnen. Weiterhin wollen sie einen neuen Typ Rockerclub bilden, nämlich keine Motorcycle Clubs (MC s), sondern
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Polizei/Sicherheit und Ordnung  Rechtsextremismus
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Boxclubs (BC). Ihnen gehe es vor allem um den Boxsport.
Die rasante Ausbreitung dieser Clubs ist auch durch einen
Faktor bedingt, der sie von anderen OMC unterscheiden: Es
gibt keine lange Anwärterzeit, in der man sich Monate,
wenn nicht gar jahrelang bewähren muss, dadurch wiederum herrscht Fluktuation innerhalb der Mitglieder. Für
Aufsehen sorgten die Rocker im Januar 2016 in Neuss, wo
sie mit rund 80 Mitgliedern durch die Stadt liefen. Solche
Präsentationen, wie im übrigen auch in Duisburg, sind
Machtdemonstrationen und eine Kampfansage, in erster
Linie an den HAMC . Dann ginge es eben nicht nur um den
Boxsport, ebenso wenig, wie es den Hells Angels, Bandidos
oder dem Mongol MC lediglich um Motorräder geht, sondern um legale wie illegale Geschäftszweige, z. B. in Verbindung mit dem Nachtleben.
Das Verhältnis zu den Hells Angel ist indes noch unklar. In
den Medien wird spekuliert, ob die Osmanen Germania nicht
tatsächlich aus den Hells Angels hervorgehen. Dafür spricht
vor allem ein Foto in den sozialen Netzwerken, auf dem sich
Mitglieder des Boxclubs Arm in Arm mit den türkischen
Hells Angels aus Gießen präsentieren. Diese haben sich
bereits blutige Machtkämpfe mit anderen Clubmitgliedern
geliefert und waren unter anderem im Juli 2014 an der
Schießerei vor dem Katana Club in Frankfurt am Main beteiligt. Es existiert zudem das hartnäckige Gerücht, dass es
sich beim tatsächlichen Kopf der Osmanen um das ehemalige HAMC-Mitglied Necati „Neco” Arabaci handeln soll, der
seit längerem in die Türkei abgetaucht ist. Bestätigt ist das
allerdings noch nicht.
Extreme Attitüde
Noch ein weiterer Aspekt fällt an den Osmanen Germania
auf. Während andere Rockergruppen häufig bemüht sind,
sich von extremistischen Inhalten abzugrenzen, zeigt sich
dazu hier bei dem neu gegründeten OG BC ein sehr ambivalentes Bild. Obwohl man auf Facebook-Präsenzen, beispielsweise der Osmanen Germania Stuttgart die Herkunft, Ethnie
oder Religion als gleichgültig betont (vgl. FB -Post vom
4. September 2015), beweisen sowohl Aktivitäten, Raptexte
und auch Symboliken das Gegenteil. In einem, ebenfalls auf
einer Facebook-Präsenz der OG , hochgeladenen Videos
(selbiges wurde mittlerweile entfernt), beschwört der Songtext das „osmanische Blut”, zeigt das Wappen der Mitglieder
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über ganz Deutschland und propagiert in diesem Zusammenhang die Zahl 1453, die mehrfach erwähnt vermutlich
auf das Jahr der Eroberung Konstantinopels hinweist. Noch
expliziter wird es, als ebenfalls über soziale Netzwerke eine
türkisch-nationalistische Demonstration in Frankfurt beworben wird. Auf Facebook bekennen sich Männer, die sich
einem Boxclub der Osmanen zugehörig fühlen, nicht selten
gleichzeitig als Sympathisanten des umstrittenen türkischen
Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan oder als Anhänger der
rechtsextremen Grauen Wölfen.
Im Fokus.
Titelfoto: © Olga Ekaterincheva - Fotolia
Glitza
Observation
Fazit
Noch immer sind die Hierarchien und der Kopf dieser
schnellwachsenden Rockerkaste nicht wirklich klar. Zwar
präsentieren sich Mehmet Bagcı und Selçuk Can Sahin als
Gründer, doch dass sie alleine Clubs aufbauen, die nach
eigenen Angaben in Deutschland bereits über 2.500 Mitglieder haben sollen, ist zu bezweifeln. Ob die Osmanen ein
Phänomen sind, dass sich aufgrund interner Streitigkeit und
einer starken Heterogenität in der Gruppe selbst wieder
auflöst oder ob sie sich zu einem langwierigen Akteur in der
Rockerszene entwickeln: Es ist ein Sammelbecken sowohl
für Personen mit krimineller Energie, die möglicherweise bei
anderen OMC nicht landen konnten, für frustrierte Überläufer aus dieser Szene, aber auch für türkische Nationalisten
mit faschistischem Gedankengut. Ihre Ambitionen „Jugendliche von der Straße zu holen” klingt unter diesen Vorzeichen
nicht gerade vertrauenserweckend.
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Natur/Umwelt/Energie  Artenreiche Städte
Inhalt
Biologische Vielfalt erhalten
Artenreiche Städte: Bepflanzung schafft Lebensraum
Der Artenschutz-Report 2015 des Bundesamts für Naturschutz stellt fest, dass ein Drittel der auf Roten Listen erfassten Arten in Deutschland in ihrem Bestand gefährdet sind.
Einen zentralen Verursacher sieht die Fachbehörde in der
Intensivierung der Nutzung von Natur und Landschaft.
Sowohl bei Tieren wie bei Pflanzen hängt der Artenreichtum
eines Lebensraums direkt von seiner Fläche ab. Wird ein
Lebensraum verkleinert oder maßgeblich verändert, verliert
er einen Teil seines Artenbestandes. So erklärt sich beispielsweise, dass moderne Agrarlandschaften, die überwiegend auf maschinelle Bearbeitung optimiert sind und in
Monokultur bewirtschaftet werden, für andere Pflanzenarten
keine Lebensräume mehr bieten. In solchen ausgeräumten
Landschaften fehlen zum Beispiel Hecken, Raine und Böschungen, Baumgruppen oder natürliche Wasserflächen, die
vielen Tieren, Pflanzen und Insekten Lebensraum und Nahrung liefern. Auch die Klimaveränderung trägt dazu bei, dass
sich Lebensräume verändern. Ökologen beklagen, dass
beispielsweise manche Zugvögel ihre Routen verändert
haben, sodass große als Überwinterungsareale bekannte
Schutzgebiete nicht mehr aufgesucht werden.
Vielfalt ist wichtig
Aus der Ökologie wissen wir, dass die Vielfalt ein entscheidendes Kriterium einer intakten Natur ist, Monokulturen
dagegen schädlich sind für alle anderen Lebewesen. Kein
Wunder also, dass heute die Artenvielfalt von Pflanzen und
wildlebenden Tieren in Städten höher ist als in der freien
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© BdB
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Die Bundesregierung hat bereits 2007 die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt beschlossen.
Landschaft. Dabei sind Städte unter anderem gekennzeichnet durch einen hohen Versiegelungsgrad sowie eine hohe
Bevölkerungsdichte mit entsprechendem Verkehr und Lärm
– insgesamt alles andere als typische Lebensräume für eine
vielfältige Natur. Vor diesem Hintergrund und im Wissen,
dass schon heute etwa drei Viertel der deutschen Bevölke-
rung in Ballungsräumen und Städten wohnt, hat die Bundesregierung bereits 2007 die Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt beschlossen. Erklärtes Ziel ist es, die
Menschen in den Städten und Gemeinden für die Erhaltung
der Biodiversität zu gewinnen bzw. den Verlust der biologischen Vielfalt zu stoppen. Eine ausreichende Versorgung mit
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Natur/Umwelt/Energie  Artenreiche Städte
Inhalt
Grünflächen wirkt sich direkt auf das Angebot an Naherholungsmöglichkeiten aus – am besten für die Bürger fußläufig
erreichbar – und erfüllt zugleich wichtige ökologische Funktionen etwa für das Stadtklima.
ÌÌ
Kommunen sind wichtige Partner zur Umsetzung
der Nationalen Strategie und werden
in verschiedenen Programmen gefördert.
Bäume und Sträucher schaffen grüne Grundstruktur
Städte sind als Lebensraum für Mensch und Natur von
Extremen geprägt. Dort ist es wärmer und trockener als im
Umland, weitere Belastungsfaktoren wie Lärm und Feinstaub kommen dazu. Die grüne Infrastruktur der Städte kann
jedoch wesentlich als Puffer dieser Belastungen und zum
aktiven Gesundheitsschutz beitragen. Diese Funktionen von
Grünflächen werden in Zukunft von noch größerer Bedeutung sein, wenn unter den Vorzeichen des Klimawandels
diese Extrembedingungen weiter verstärkt werden. Helmut
Selders, Präsident des Bundes deutscher Baumschulen (BdB)
e.V. betont: „Was viele nicht wissen, ist, dass Bäume und
Sträucher das Gerüst des Grüns in der Stadt bilden und die
Voraussetzung schaffen für abwechslungsreiche Gärten und
öffentliches Grün.
Je vielfältiger die Grünflächen in Städten sind, umso eher
bieten sie Lebensräume für wildlebende Arten, haben positiven Einfluss auf das Stadtklima und umso mehr steigt die
Lebensqualität der Menschen im direkten Wohnumfeld. So
nützen Erhaltung und Ausbau der Artenvielfalt in den urbanen Räumen Deutschlands direkt der Natur und den Menschen. Die Stadt der Zukunft ist grün.” Schon in der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt von 2007 heißt es:
„Bis zum Jahre 2020 soll die Durchgrünung der Siedlungen
einschließlich des wohnumfeldnahen Grüns wie z. B. Hofgrün, kleine Grünflächen, Dach- und Fassadengrün, deutlich
erhöht sein. Öffentlich zugängliches Grün mit vielfältigen
Qualitäten und Funktionen soll spätestens in 2020 i.d.R.
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fußläufig für jeden erreichbar sein. Hierfür sollen alle vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden, um die direkte
Umgebung von Wohngebäuden zu verbessern – z. B. durch
Entsiegelung, Hof- und Gebäudebegrünung, Rückbau und
Beruhigung von Straßen.”
Umsetzung der Nationalen Strategie
Das im Oktober 2015 vom Bundesumweltministerium vorgelegte Handlungsprogramm „Naturschutz-Offensive 2020”
enthält rund 40 Maßnahmen und Initiativen zur Verbesserung der Artenvielfalt. Auch im Rahmen der Städtebauförderung soll mehr Raum für Natur und Naturerleben geschaffen werden. Kommunen sind wichtige Partner zur
Umsetzung der Nationalen Strategie und werden in verschiedenen Netzwerken und Programmen gefördert.
2012 gründete sich mit zunächst 60 Unterzeichnern das
„Bündnis für biologische Vielfalt”, das auch vom Bundesamt
für Naturschutz (BfN) und der Deutschen Umwelthilfe
(DUH) unterstützt wird. Bis zum November 2013 waren es
bereits mehr als 250 Kommunen, die die Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen” unterzeichnet hatten.
Professor Beate Jessel, Präsidentin des BfN, erklärte das
Engagement ihres Hauses so: „Den Kommunen kommt für
den Erhalt der biologischen Vielfalt eine Schlüsselrolle zu.
Denn gerade Siedlungsräume zeichnen sich durch eine
beachtliche Vielfalt an Arten und Lebensräumen aus. Vor
allem aber ist die kommunale Ebene diejenige Politikebene,
die den Bürgern am nächsten ist. In den Städten und Gemeinden werden wesentliche konkrete Handlungsentscheidungen getroffen. Sie haben zudem die unmittelbare Möglichkeit, das öffentliche Bewusstsein zur Bedeutung der
biologischen Vielfalt zu stärken.”
Der urbane Raum spielt aber auch in anderen Handlungsfeldern eine wichtige Rolle, so im Hinblick auf Bildung und
Information, insbesondere wenn man Kinder und Jugendliche erreichen will, die nicht erst größere Entfernungen
zurücklegen müssen, um eigene Naturerfahrungen zu
machen. Hierzu sollen beispielsweise verstärkt Waldkindergärten eingerichtet, Schulgärten angelegt und genutzt,
Naturerlebnisräume für Naturerfahrungen von Kindern
geschaffen werden.
Einige Kommunen loben eigens Wettbewerbe für naturnahe Gärten aus oder stellen die Artenvielfalt in Aktionen
wie den „Offenen Gärten” heraus. Von „Grünen Oasen
mitten in der Stadt” sprachen beispielsweise die Juroren
des Wettbewerbs „Naturnahe Gärten Königswinter” 2015
bei Bonn. Besonders hervorgehoben wurde die hohe Biotop- und Artenvielfalt. In einem Landschaftsgarten fanden
sich allein 35 Libellen-Arten sowie sehr seltene Tierarten
wie Eisvogel, Schleiereule und Mittelspecht. Auch die
Heranführung von Kindern an Naturerleben ist ein wesentliches Ziel des Wettbewerbs. In den Gärten zählen dann
Wildhecken, alte Bäume mit Spechthöhlen neben jungen
Bäumen, aber auch naturnahe Nutzgärten als Pluspunkte.
Weitere Informationen stehen auf www.biologischevielfalt.de
und www.kommunen-fuer-biologische-vielfalt.de sowie
www.kommbio.de und www.gruen-ist-leben.de.
Ansprechpartnerin:
Julia Peters,
Leiterin Verbandskommunikation,
Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V.,
Berlin
[email protected]
www.gruen-ist-leben.de
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 Rechtsprechungsspiegel
Inhalt
Rechtsprechungsspiegel
Steuerberater | Erbengemeinschaften
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Steuerberater sind auch zur Vertretung
in Beitragsstreitigkeiten nach dem KAG
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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell entschieden (BVerwG 10 C 17.14), dass Steuerberater ihre
Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten dürfen. Aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 20. 1. 2016 Nr. 3/2016 ergibt sich Folgendes:
Der Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen der Stadt
Riedenburg und mehreren Steuerberatern zugrunde. Die
Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal.
Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den Fremdenverkehrsbeiträgen. Zwischen Stadtverwaltung und Steuerberatern
ist umstritten, ob die Steuerberater auch berechtigt sind, im
Namen ihrer Mandanten Widersprüche gegen Beitragsbescheide zu erheben. Das Verwaltungsgericht Regensburg
und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben eine
entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für
unzulässig gehalten.
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der
Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt,
dass sie zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt sind. Die
Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Bestimmung
der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw GO). Nach § 67 Vw GO
dürfen Steuerberater „in Abgabenangelegenheiten” vor den
Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als
Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur – wie von den Vorinstanzen
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angenommen – Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern,
sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Es trifft zwar zu, dass das Berufsbild des
Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt ist. Das Steuerberatergesetz lässt jedoch die
nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in
Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Das Berufsbild der Steuerberater kann
daher nicht als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen.
Zwar gestattet § 67 VwGO nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren und nicht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren. Für die außergerichtliche Vertretung gilt das
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG ), das dafür grundsätzlich
eine eigene Erlaubnis voraussetzt. Die den Steuerberatern
eingeräumte Erlaubnis zur Prozessführung erfasst jedoch
nach § 5 Abs. 1 RDG auch Nebenleistungen, die damit in
einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang stehen.
Der erforderliche Zusammenhang ist bei der Vertretung im
verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gegeben. (fk)
Beitragsbescheide an Erbengemeinschaften?
Wollen Gemeinden Erschließungsbeitragsbescheide gegenüber einer Erbengemeinschaft erlassen, fragt sich, an wen die
Bescheide zu richten sind – an „die Erbengemeinschaft” oder
an die einzelnen Miterben? In Baden-Württemberg ist laut
Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen allein die Adressierung an die Miterben rechtlich zutreffend (5 K 2590/14).
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 Rechtsprechungsspiegel
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Die Gemeinde im entschiedenen Fall handelte daher aus
Sicht der Richter richtig, als sie den Bescheid per Postzustellungsurkunde persönlich an die Ehefrau eines verstorbenen
Grundstückseigentümers zustellte. In einem Entwurf hatte die
Gemeinde den Bescheid zuvor noch an die Frau als Mitglied
der Erbengemeinschaft adressieren wollen. Zu der Erbengemeinschaft gehören zwei weitere Erben, die Tochter und eine
dritte Person. Der Entwurf wurde aber nie verschickt. In der
Tat ist die Frage, an wen der Bescheid zu adressieren ist, für
Gemeinden nicht ganz eindeutig zu beantworten.
Denn die Regelung im einschlägigen Paragrafen des
Kommunalabgabengesetzes (§ 21 KAG ) sieht ausdrücklich
vor, dass in Fällen, in denen das Grundstück im Eigentum
mehrerer Personen zur gesamten Hand steht, Beitragsschuldner die Gesamthandsgemeinschaft ist.
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, ebenso wie etwa eine BGB -Gesellschaft oder eine
Gütergemeinschaft beim Eherecht.
Dass Erbengemeinschaften Beitragsschuldner sein sollen,
entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die
Regelung im Jahr 2005 aus Gründen der Rechtssicherheit
einführte.
Dennoch entschieden die Richter aus Sigmaringen anders.
Und mit dieser Entscheidung sind sie nicht allein. Bereits im
Jahr 2008 hatte sich das Verwaltungsgericht Stuttgart gegen
den Willen des Gesetzgebers gestellt.
Ihr Argument: Erbengemeinschaften sind, anders als etwa
BGB -Gesellschaften, nicht rechtsfähig. Auf Erbengemeinschaften darf daher § 21 KAG nicht angewendet werden.
Dass Erbengemeinschaften nicht rechtsfähig sind, hatte
bereits in früheren Entscheidungen der Bundesgerichtshof
in Karlsruhe entschieden. Erbengemeinschaften, so deren
Begründung, entstünden kraft Gesetzes und seien auf Auflösung gerichtet. Demgegenüber würden etwa BGB -Gesellschaften durch Rechtsgeschäft zu dem Zweck begründet, als
Gesamthandsgemeinschaft auf längere Zeit am Rechtsverkehr teilzunehmen.
Abweichend von dieser zivilrechtlichen Rechtslage könnten durch die Vorschrift im KAG nicht einfach eine „TeilRechtsfähigkeit” einer Erbengemeinschaft begründet werden, so dazu die Richter aus Baden-Württemberg – zumal
die Erbengemeinschaft nicht ausdrücklich in der Regelung
genannt wird.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Die KAG -Regelung erklärten die Richter daher im Wege
„verfassungskonformen Auslegung” als auf Erbengemeinschaften nicht anwendbar.
Angesichts dieser Rechtsprechung ist den Gemeinden in
Baden-Württemberg zu empfehlen, bei mehreren Erben
entsprechende Beitragsbescheide auch künftig an jeden
einzelnen Erben persönlich zuzustellen. (jb)
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 Veranstaltungsspiegel
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Veranstaltungsspiegel
13. Krankenhausrechtstag | Sächsische Verwaltungsrechtstage |
KBW-Seminare | 18. Deutsche Verwaltungsgerichtstag
F ot olia
ÌÌ 13. Krankenhausrechtstag
Termin: 10. Mai 2016
Ort: Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Königsallee 71,
Düsseldorf.
Veranstalter: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und
Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW ) führt
am 10. Mai 2016 in Düsseldorf den 13. Krankenhausrechtstag durch. Ziel der Veranstaltung ist es, aktuelle Probleme
des Krankenhausrechts aus Sicht der Praxis vorzustellen und
zu diskutieren.
© glo 5 –
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Themen der Vorträge und Referenten:
–– Das Krankenhausstrukturgesetz – Kompetentielle Grundsatzfragen, Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger, Universität
Augsburg
–– Das Krankenhausstrukturgesetz – Qualität als Planungsparameter, Dr. Christof E. Veit, Institut für Qualitätssicherung
und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG ), Berlin
–– Krankenhauskooperationen – Strukturfonds versus Kartellrecht ? RA in Claudia Mareck, Rehborn Rechtsanwälte,
Dortmund
–– Novellierung des Wirtschaftsstrafrechts – §§ 299, 299 a
und b St GB, Weg und Ziel, OS tAin Dr. Ina Holznagel,
Justizministerium NRW
–– Novellierung des Wirtschaftsstrafrechts – Auswirkungen
auf Krankenhaussektor und Kooperationsmodelle, RA
Matthias Wallhäuser, Rechtsanwälte Busse & Miessen, Bonn
Nähere Auskünfte: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen,
LMR Dr. Frank Stollmann, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf,
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Tel.: (0211) 8618–3376, Fax: (0211) 8618–3372,
E-Mail: [email protected].
Die Buchreihe zum Krankenhausrechtstag: Der Krankenhausrechtstag findet jährlich statt und dient als Forum für
Fortbildung und Meinungsaustausch zu aktuellen Entwicklungen im Krankenhauswesen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse werden in der Reihe »Düsseldorfer Krankenhausrechtstag« veröffentlicht, die vom Ministerium für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen herausgegeben wird und im Richard
Boorberg Verlag erscheint. Folgende Bände sind bisher
erschienen:
–– Rechtsfragen und Gestaltungsoptionen im Krankenhaus,
2016, 96 Seiten, € 24,80
–– Qualität und Wettbewerb im Krankenhaus, 2015,
134 Seiten, € 24,80
–– Krankenhäuser in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2014, 112 Seiten, € 24,80
–– Das Krankenhaus im Brennpunkt, 2013, 134 Seiten,
€ 24,80
–– Krankenhäuser im Fokus: Patientenrechte, Entgeltrecht,
Hygieneanforderungen, 2012, 99 Seiten, € 24,80
–– Aktuelle Entwicklungen im Krankenhausrecht– Medizinische Innovationen, 2011, 160 Seiten, € 24,80
ÌÌ Sächsische Verwaltungsrechtstage
Termin: 13. und 14. Mai 2016
Ort: Oberverwaltungsgericht Bautzen, Ortenburg 9,
02625 Bautzen
Veranstalter: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Säch­
sischer Städte- und Gemeindetag, Sächsischer Landkreistag,
Rechtsanwaltskammern Sachsen
Seite 28
Publicus 2016.3
 Veranstaltungsspiegel
Inhalt
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht, der Sächsische
Städte- und Gemeindetag, der Sächsische Landkreistag und
die Rechtsanwaltskammer Sachsen veranstalten am 13. und
14. Mai 2016 die Sächsischen Verwaltungsrechtstage 2016
in Bautzen.
Freitag, 13. 05. 2016
–– 14.00 Uhr Begrüßung
–– 14.15 – 15.00 Uhr: Wie politisch dürfen/müssen
RichterInnen sein?
–– Marion Eckartz-Höfer, Präsidentin des Bundesverwaltungs­
gerichts a.D.
–– 15.00 – 15.45 Uhr Das neue Asyl-Artikelgesetz aus
bauplanungsrechtlicher Sicht
–– MR Heinz G. Bienek, Referatsleiter im Sächsischen
Staatsministerium des Innern
–– 15.45 Uhr Kaffeepause
–– 16.15 – 17.00 Uhr Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht
–– Rechtsanwalt Dr. Richard Althoff, FA für Verwaltungsrecht,
FA für Bau- und Architektenrecht, Dresden
–– 17.00 – 17.45 Uhr Politik und praktische Aspekte der
Zuwanderung in Sachsen
–– Geert Mackenroth, Sächsischer Ausländerbeauftragter
–– 18.15 Uhr Führung durch den Bautzener Dom
–– ab ca. 19.45 Uhr Abendessen im Restaurant „Burghof”,
Ortenburg 6, 02625 Bautzen
Sonnabend, 14. 05. 2016
–– 09.00 – 09.45 Uhr Polizeilicher Notstand, Kontrollbereiche, Versammlungsverbote –– Aktuelle Herausforderungen des Versammlungsrechts
–– Rechtsanwalt Henrik Karch, FA für Verwaltungsrecht,
Dresden
–– 09.45 – 10.30 Uhr Arbeit der Refugee Law Clinic Leipzig
–– Vertreter der RLCL (wird Anfang April benannt)
–– 10.30 Uhr Kaffeepause
–– 11.00 – 11.45 Uhr Neueste Entwicklungen im Asylrecht
–– Rechtsanwalt Lothar Hermes, FA für Verwaltungsrecht,
Dresden
–– 11.45 – 12.30 Uhr Entwicklungen im Ausweisungsrecht
–– Anja Björndal-Pedersen, Richterin, Verwaltungsgericht
Dresden
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
–– 12.30 Uhr Mittagsimbiss im OVG zum Abschluss der
Veranstaltung
Weitere Informationen und Anmeldung (bis 29. 04. 2016):
www.rak-sachsen.de unter Aktuelles/Veranstaltungen.
ÌÌ Seminar: Trauma-sensitives Arbeiten mit Flüchtlingen
Termin: 19. – 20. Mai 2015
Ort: Berlin
Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e.V.
Viele der gegenwärtig in Deutschland eintreffenden Flüchtlinge waren traumatischen Erlebnissen durch Krieg, Verfolgung oder Flucht ausgesetzt. Sie haben Angst und stehen
unter hohem Stress, oft über lange Zeit. Es ist nicht immer
einfach, mit ihnen als Patienten, Klienten oder Kunden zu
arbeiten. Das Seminar soll ein besseres Verständnis für die
Verhaltensweisen und Bedürfnisse betroffener Menschen
und mehr Sicherheit im Umgang mit ihnen vermitteln. Bei
der trauma-sensitiven Arbeitsweise geht es nicht um die
Aufarbeitung der Traumata, sondern um die Vermeidung zusätzlicher Belastung und den Aufbau von Vertrauen. Es wird
Raum gegeben für Austausch und Fallbesprechungen sowie
die Entwicklung konkreter Handlungsstrategien. Es werden
darüber hinaus Wege aufgezeigt, wie sich Helfende vor den
emotionalen Belastungen dieser Arbeit besser schützen
können.
Zielgruppe: Mitarbeiter aller Behörden, die mit Flüchtlingen
zu tun haben (SGB II-Behörden, Mitarbeiter in Jugendämtern, Ausländerbehörden; Mitarbeiter in Beratungseinrichtungen); Mitarbeiter von Flüchtlingsunterkünften; ehrenamtliche Helfer.
Seminar-Code 0519FÜA 326; Ansprechpartnerin beim
Kommunalen Bildungswerk e.V. ist Frau Dinter, [email protected] Weitere Informationen: www.kbw.de/Seminare/index.php?
seite=seminar&seminarcode=0519FÜA326
ÌÌ Seminar: Die Vielfalt von Kulturen im täglichen Dienst –
darstellen, begreifbar machen, Unterstützung anbieten
Termin: 19. – 20. Mai 2015
Ort: Berlin
Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e.V.
Der berufliche Begegnungsalltag mit Menschen aus anders
geprägten Lebens- und Erziehungswelten (u. a. Flüchtlinge,
Migranten) gehört vor allem in den Ballungsräumen zur
Realität von Verwaltungsmitarbeitern. Dies gilt für Bedienstete, die in der Sachbearbeitung oder auch in operativen Dienststellen tätig sind. Nicht selten lösen ethnische oder religiöse
Eigenheiten von „Fremden” Unsicherheit bzw. auch Unverständnis bei diesen Beschäftigten aus. Gerade in Konfliktsituationen brechen stereotype Bilder auf, welche oft auf Unwissenheit oder unzureichende Informationen zurückzuführen
sind. Ziel des Workshops ist es, durch theoretischen Input,
Reflexion und Praxisbeispiele ein verbessertes „Verstehen
und Verstandenwerden” bei den Teilnehmern zu erreichen.
Im Mittelpunkt soll ein Zugewinn an interkultureller Kompetenz stehen, um die Perspektive für einen „doppelten Perspektivwechsel” zu öffnen. Ebenso sollen Verhaltens- bzw.
Handlungsalternativen diskutiert und von den Teilnehmern
erarbeitet werden.
Seminarcode 0519FÜA 325; Ansprechpartnerin ist
Frau Dr. Lindner, [email protected]
Weitere Informationen: www.kbw.de/Seminare/index.php?
seite=seminar&seminarcode=0519FÜA325
ÌÌ 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag
Termin: 1. bis 3. Juni 2016
Ort: Hamburg
Veranstalter: Verwaltungsgerichtstag
Vom 1. bis zum 3. Juni 2016 findet in Hamburg der 18.
Deutsche Verwaltungsgerichtstag statt. Die alle drei Jahre
stattfindende Tagung ist das größte und wichtigste Diskussionsforum für aktuelle rechtliche und rechtspolitische Themen aus dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Erwartet
werden auch in diesem Jahr rund 1.000 Gäste aus dem
In- und Ausland aus Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft und
Wissenschaft. In insgesamt 13 Arbeitskreisen werden aktuelle Fragen und Probleme diskutiert:
Mittwoch, 1. Juni 2016
Arbeitskreis 1
Wie könnte die Ausgestaltung der Rechtsmittel im Verwaltungsprozess verbessert werden?
Referenten: Präsident des BVerwG Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus
Rennert, Leipzig, und RA Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn
Arbeitskreis 2
Schulische Inklusion – Rechtsansprüche und Organisationsprobleme
Seite 29
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 Veranstaltungsspiegel
Inhalt
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Referent: Prof. Dr. Johannes Rux, Tübingen
Arbeitskreis 3
Menschenrechtsgerechte Zuordnung von Flüchtlingsverantwortung in Europa
Referentin: Prof. Dr. Anna Lübbe, Fulda
Arbeitskreis 4
Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts
Referent: Präsident des BVerfG a.D. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans
Jürgen Papier, München
Donnerstag, 2. Juni 2016
Arbeitskreis 5
Informationsverwaltungsrecht in der Informationsgesellschaft
Referenten: Prof. Dr. Michael Fehling, LL .M., Hamburg,
und Prof. Dr. Wolfgang Schulz, Hamburg
Arbeitskreis 6
Die Grenzen der städtebaulichen Verdichtung
Referent: Prof. Dr. Martin Wickel, LL .M., Hamburg,
und Jacqueline Charlier, München
Arbeitskreis 7
Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts
Referent: VRVGH Michael Funke-Kaiser, Mannheim
Arbeitskreis 8
Neuausrichtung des beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens?
Referenten: Richter am BVerwG Dr. Markus Kenntner,
Leipzig, und RA Dr. Christian-Dietrich Bracher, Bonn
Arbeitskreis 9
Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Chancen zu einer ergonomischen Verbesserung der richterlichen Arbeitsmöglichkeiten
Referent: Präsident des LG Dr. Ralf Köbler, Darmstadt
Arbeitskreis 10
Rechtsschutzfragen im Hochwasserschutzrecht
Referent: RA in Dr. Sigrid Wienhues, Hamburg
Arbeitskreis 11
Neujustierung der Demokratie
Referentin: Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms, Hamburg
Arbeitskreis 12 Wissensgenerierung im Verwaltungsprozess
Prof. Dr. Annette Guckelberger, Saarbrücken
Arbeitskreis 13
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Die Auswirkungen neuer IT-Entwicklungen in den Gerichten
auf die Arbeit der Richter – die europäische Perspektive
Referenten: Richter am Verwaltungsgericht Daimar Liiv, Tallin
(Estland), Richter am Obersten Verwaltungsgericht Petri
Saukko, Helsinki (Finnland) und Vorsitzender Richter am
Oberverwaltungsgericht Bernard Even, Nancy (Frankreich).
Überzeugend.
Den Festvortrag im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung am
1. Juni 2016 wird der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas
de Maizière, halten. Den Abschluss bildet am 3. Juni 2016 eine
Podiumsdiskussion zum Datenschutz im Spannungsfeld von
Freiheit und Sicherheit. Nähere Informationen zum Programm
und zum Tagungsort gibt es auf der Homepage des Verwaltungsgerichtstags (www.verwaltungsgerichtstag2016.de).
Dort besteht auch die Möglichkeit einer Online-Anmeldung
und zum Download eines Anmeldeformulars, mit dem eine
Anmeldung per Post oder Telefax erfolgen kann.
WWW.EDITION-MOLL.DE
WWW.BOORBERG.DE
Clemens · Scheuring · Steingen · Wiese
Kommentar zum Tarifvertrag öffentlicher
Dienst (TVöD)
Loseblattwerk, etwa 10300 Seiten, € 238,–
einschl. neun Ordnern
edition moll
ISBN 978-3-415-03622-2
Ausführliche und profunde Erläuterungen des vollständigen TVöD – für die Beschäftigten des Bundes
und der Kommunen. Inklusive Sparten-Tarifverträgen,
TV-Ärzte/VKA, des TVAöD und TVPöD sowie vieler
weiterer Tarifverträge, Arbeitsvertragsmuster, Rundschreiben von VKA und BMI u.a.
Neu: Entgeltordnung des Bundes mit Synopsen und
Erläuterung der Eingruppierungsgrundlagen
Kompetent kommentiert von einem fachkundigen
Autorenteam, das selbst auf der Arbeitgeberseite tätig
ist und so eine tiefe Auseinandersetzung mit der kompletten Materie garantiert.
SZ0316
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564
TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE
Seite 30
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 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
Zeitschriftenspiegel
Verwaltungsblätter |apf | Behindertenrecht | Fürsorgewesen
Verwaltungsblätter für
Baden-Württemberg (VBlBW)
Niedersächsische Verwaltungs­
blätter (NdsVBl.)
Birk Städtebauliche Verträge im Bebauungsplanverfahren Heft 3 – 89
Meyer Die Flüchtlingskrise – Herausforderung für die
Kommunen, Herausforderung für das Recht Heft 3 – 65
Müller Bandbreiten als Breitseiten auf die Fesseln des
Kapazitätsrechts – Von der Flexibilisierung normativer
Eingabegrößen hin zur Erosion eines Berechnungssystems (Teil 2) Heft 3 – 94
Lange Handlungsoptionen der Kommunen bei der Unterbringung von Flüchtlingen – die BauGB -Novelle 2015 und
neue Standardmaßnahmen im Polizeirecht Heft 3 – 72
Fabry/Augsten Die Kommunalanstalt in Baden-Württemberg – rechtliche und steuerliche Hinweise zur neuen
Rechtsform Heft 3 – 103
Bayerische Verwaltungsblätter
(BayVBl.)
Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über
ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den
juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags
erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden.
Scheidler Unternehmensbetätigung der Gemeinden in
Form der selbstständigen Kommunalunternehmen des
öffentlichen Rechts Heft 5 – 145
Wolff/Stemmer Die Entscheidung der Kommission zur
Angemessenheit des Datenschutzniveaus in den USA Heft 6 – 181
Troidl Nichts ist unmöglich: Unerkannte Gebäudeklassen
und ihre Folgen Heft 6 – 187
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)
Stollmann Neues zum Landesgesundheitsrecht – Novellierungen des KHGG NRW und des RettG NRW Heft 3– 89
Huylmans Die energiewirtschaftliche Betätigung der
Gemeinde – (k)ein subjektiv-öffentliches Recht in § 107 a
GO NRW Heft 3 – 100
Sächsische Verwaltungsblätter
(SächsVBl.)
Boemke/Schönfelder Abschluss der Promotion als Voraussetzung verlängerter Befristungen im Wissenschaftsbereich Heft 3 – 49
Kramer/Köhler Zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Freistaat Sachsen Heft 3 – 52
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
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 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
Thüringer Verwaltungsblätter
(ThürVBl.)
Schwabe Erosion im Versammlungsrecht oder Legalitätsprinzip nach Belieben? Heft 3 – 57
Wickler Widerstand von Staatsdienern gegen Rechtsbruch
in Verwaltung und Justiz – Teil II Heft 3 – 61
Joos prüfungsklausuren: Allgemeines Leistungsstörungsrecht, Schadensersatzrecht und Kaufrecht – (Wiederholer-)
Klausur Frühjahr 2013 an der Hochschule für öffentliche
Verwaltung Kehl Heft 3 – 81
Schneider/Bauer fachpraxis: Der Arbeit einen Sinn geben
– eine Stärke von Führungskräften in der öffentlichen
Verwaltung? Heft 3 – 86
Lüder gesetzgebung: Zur Neuregelung des Notfallblutund Organtransportes durch die Neufassung des Rettungs­
gesetzes Nordrhein-Westfalen
SOZIALRECHT
B 2753
ISSN 0341-3888
49. Jahrgang
Heft 7/2010 Dezember 2010
ISSN 0342-3379
H 7463
62. Jahrgang . Dezember 2010
12
FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION
AUSBILDUNG/
FACHPRAXIS
ISSN 1867 - 6995
41. Jahrgang
15. Oktober 2015
Müller/Nauerth Kese europa: Neue Entwicklungen in der
Beihilfenpolitik und im Beihilfenrecht – Kurz-Beitrag 2:
Neue Entwicklungen im Beihilfenrecht Heft 3 – 90
Gass lexikon: Näher betrachtet: Gesetz und Gesetzgebung Heft 3 – 93
E 11884
Gesamtausgabe
Prof. Dr. E.-W. Luthe
Die Leistungen
zur Teilhabe am
Leben in der
Gemeinschaft im
SGB IX (Teil I)
Seite
ausbildung · prüfung · fachpraxis
10 | 2015
7/2010
Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
mit besonderer Berücksichtigung der Gebiete
Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge
Dr. Monika Exner/
Franz Dillmann
»Mit heißem
Bemühn . . .«,
Voraussetzungen
und Grenzen der
Gewährung einer
Hochschulhilfe
für behinderte
Menschen
181
Vertrauenspersonen fragen ____________________ 201
Aus der Rechtsprechung
Auswärtige Unterbringung beh.
Auszubildender (BVerwG) _____________________ 205
Kosten der Schwerbehindertenvertretung (BAG) _____________________________________________ 210
Verteilung der verringerten
Arbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212
Benachteiligung eines schwerbeh.
Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214
Pflichtarbeitsplatz für schwerbeh. Menschen (LSG) __________________________________ 216
Seite
190
Zeitschrift für das Fürsorgewesen
Dr. Mecke
Tagungsbericht
des 3. Deutschen
Sozialgerichtstags:
Hartz IV-Reform –
Experten bezweifeln Verfassungsfestigkeit
Seite
197
AKTUELLES
_ 16
Soziales Gesundheits- und Medizinrecht
Medizinrecht _________203
Integrationsprojekte
Abschlussbericht
in
_________________________________189
_ 14
Fürsorgetag/ConSozial
Deutschland ____________________________2009
_______UN___________________ 14
8.
Deutsche
Deutscher
imHörfilmpreis
Ausschuss zur
Behindertenrechtskonvention _________ 202
Berechnung der Ausgleichsabgabe
______und
_____________Nutzen
_______________________der
__________beruf________________________________ 16
Kosten
2009
lichen Reha ____________________________________________________________ 204
Rundfunkgebührenbefreiung __________________ 30
Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204
Internes Qualitätsmanagement ___________ 30
Rechtsprechung
Neuer Internetauftritt
in Leitsätzen _________________________________________________________ 219
der Berufsbildungswerke ______________________________ 30
Bücher _________________________________________ II/204/220
Schriftl. Anfragen an die
Bundesregierung ___________________________________________________ 30
Bücher __________________________________________________________________
Aus dem Inhalt:
Den Wechsel gelingen lassen –
Faktoren für ein erfolgreiches Management
des Übergangs in die Optionskommune
Jahresinhaltsverzeichnis
II/32
Sojka Glossar Widerspruchsverfahren von A bis Z Heft 3 – 95
Schwerpunkte
Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung
Handlungsinstrumente der Verwaltung:
Der Verwaltungsakt
Allgemeines Verwaltungsrecht:
Klausuren, Übungen, Lexikon
Das Interview:
Prüfungen sind keine Hexerei
Rubriken
Seite 31
Das aktuelle Thema
Einspeisung von Prozesswärme in die Wärmenetze
Matthias Knuper / Marcel Lauinger
Wissens-Check
Lärmschutz und der Ruf des Muezzin
Vorschau
Heft 4/2016
Dr. Martin Thormann, Warendorf
Fragen und Fälle zum Verwaltungsprozessrecht
Dr. Günter Hilg
Fachpraxis
Der richtige Inhalts- und Bekanntgabeadressat von
Verwaltungsakten
Georg Gass
Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis
Sojka aufsatz: Der Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren
– Teil I: Das Widerspruchsverfahren Heft 3 – 65
Hanne aufsatz: Die Bauleitplanung als Kernaufgabe der
gemeindlichen Planungshoheit Heft 3 – 71
Reichardt interview: Wir sprachen mit: Rebecca Sukow Heft 3 – 75
Kästner wissens-test: Flüchtlingsunterkünfte im öffentlichen Baurecht Heft 3 – 77
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Kitzeder das aktuelle Thema: TTIP, CETA und TiSA : Auch
für die Ausbildung interessant
Block aufsatz: Befristete Arbeitsverhältnisse im öffent­
lichen Dienst
Wilhelm prüfungsklausuren: Sicherheitsrecht: Braunbären
beim „Römerfest“ – Zwischenprüfung 2013/1 an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Hof
Behindertenrecht (br)
Hammel Der besondere Kündigungsschutz nach den
§§ 85 ff. SGB IX im Spiegel der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte Heft 2 – 1
Wuschech/Bruère/Beyer Das »Budget für Arbeit« – wesentlicher Baustein für die Weiterentwicklung der Teilhabe am
Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung Heft 2 – 10
Zeitschrift für das Fürsorgewesen
(ZfF)
Hilg wissens-test: Fragen und Fälle zum Verwaltungsprozessrecht
Schwabe Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen ab
01. 01. 2016 – Teil 2: Leistungsfälle nach § 3 AsylbLG Heft 2 – 25
Ebert Privatrecht – Die mündliche Prüfung in Fragen und
Antworten
Brandmaier/Gühlstorf Schenkungsrückforderungsansprüche
bei geschütztem Vermögen nach § 90 SGB XII Heft 2 – 37
Müller/Nauerth/Kese europa: Neue Entwicklungen in der
Beihilfenpolitik und im Beihilfenrecht – Kurz-Beitrag 3:
Einschätzung und Bewertung der neuen Entwicklungen in
der Beihilfenpolitik und im Beihilfenrecht
Binschus Hinweise auf „Inhaltliche Anforderungen an
Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen“ Heft 2 – 39
Seite 32
Publicus 2016.3
 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
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Hammel Die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) in Leistungsfällen
des Rechts der öffentlichen Fürsorge – Anmerkungen zum
Urteil des SG Dresden vom 29. 4. 2015 – S 12 AS 1184/15 Heft 2 – 41
Entscheidungen der Sozialgerichte:
SG Dresden Zur Pflicht der Behörde, das Verwaltungs­
verfahren zügig zu betreiben Heft 2 – 44
DER
WIRTSCHAFTSFÜHRER
Anfang April 2016 erscheint die 56. Ausgabe des Wirtschaftsführers für junge Juristen. Fachbeiträge rund um
Studium, Referendariat und Berufseinstieg sowie die Job­
börse mit Ausbildungs- und Referendarplätzen in Firmen
und Kanzleien machen das kostenlose Jura-Magazin so
beliebt. Es erscheint zweimal im Jahr jeweils Anfang April
und Oktober in einer Auflage von ca. 10.000 Exemplaren.
Lesen Sie diesmal:
Ein Interview mit Anja Sturm und Wolfgang Heer:
Das Strafrechtsmandat – Strategie und Profession
DER WIRTSCHAFTSFÜHRER
FÜR JUNGE JURISTEN
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Referendariat
–– Der juristische Vorbereitungsdienst in Thüringen
–– Weiterbildung zum Compliance Officer
Einblicke: Baker McKenzie, PWC, Thümmel Schütze &
Partner
Sie finden den Wirtschaftsführer nach Erscheinen auch zum
Download als PDF im Internet unter www.boorberg.de.
Richard Boorberg Verlag
GmbH & Co KG
Herrn Birger Graf
Scharrstraße 2
70563 Stuttgart
Zu den kompletten Inhaltsverzeichnissen
der Zeitschriften:
ÌÌ Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)
ÌÌ Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)
ÌÌ Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)
Ein Interview mit Anja Sturm und Wolfgang Heer
Integritätssysteme und
persönliche Integrität
Stephan Grüninger
Compliance in Kanzleien
Dominik Heske
ÌÌ Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.)
Wie löscht Google heute?
Tobias Jacquemain
Das neue Syndikus-Recht
Martin Huff
ÌÌ Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW)
] Ausbildung
] Praxis
] Karriere
Ausbildungsplätze in Studium und
Referendariat
Traineeprogramme und Stellen
Tätigkeitsfelder von Juristen
in Unternehmen
1 Ausgabe
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Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Exemplar des Wirtschaftsführers auch per Post zu. Wir benötigen hierfür einen frankierten Rückumschlag (für Format DIN A4) mit Ihrer Adresse an:
ÌÌ Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)
Das Strafrechtsmandat:
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Herausgeber: Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Hannover, Schriftleiter: Ulrich Harmening,
Hannover
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Rechts der Sozialhilfe, zur Grundsicherung für
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den neuesten Regelsätzen, sowie eine Zeitschriftenschau und eine Bücherschau mit Rezensionen von
Werken zum Fürsorgewesen und zu angrenzenden
Rechtsgebieten.
ÌÌ Behindertenrecht (br)
Schwerpunkt: Integrität, Compliance und Recht
–– Integritätsmanagement – mehr als nur Compliance!
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Literaturspiegel
Karrierechance Bürgermeister | Bundesmeldegesetz
Karrierechance Bürgermeister
Richtig bewerben für das Bürgermeisteramt
Ein erfolgreicher Bürgermeisterwahlkampf
setzt eine professionelle Planung voraus. Der
Leitfaden bietet konkrete Tipps für die ideale
Bewerbungsstrategie sowie Hinweise auf
mögliche Tücken und Fallstricke.
Erfahrene Autoren teilen ihr Wissen
Die Autoren sind allesamt erfahrene und
profilierte Kenner der Bürgermeisterszene.
Herausgeber
Professor Paul Witt, Rektor der Hochschule
für öffentliche Verwaltung Kehl;
bearbeitet von Professor Gerhard Banner,
Christoph Beil, Elmar Braun, Lars Brügner,
Professor Dr. Jürgen Fleckenstein, Thorsten
Frei, Professor Stefan Gläser, Dr. Timm Kern,
Professor Dr. Andreas Kost, Norman Liebing, Professor Dr. Berthold Löffler, Sarina
Pfründer, Isolde Schäfer, Professor Dr.
Hans-Georg Wehling und Professor Paul
Witt
ÌÌ Karrierechance Bürgermeister
Leitfaden für die erfolgreiche Kandidatur
und Amtsführung
2016, 2., neu bearbeitete Auflage, 296 Seiten
€ 36,80
ISBN 978-3-415-05415-8
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
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Bundesmeldegesetz
Einführung ins Melderecht
Das Buch gibt jedem, der mit dem Meldewesen in Praxis oder Ausbildung befasst ist,
eine umfassende Einführung zum neuen
Bundesmeldegesetz an die Hand. Aufgezeigt
werden außerdem die Unterschiede zum
bisherigen Recht.
Alle wichtigen Vorschriften
Der Textteil beinhaltet das Bundesmeldegesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie alle Vorschriften, auf
die das Bundesmeldegesetz verweist. Darüber hinaus sind zahlreiche sonstige Vorschriften, die für die Meldebehörden von
unmittelbarer Bedeutung sind, enthalten.
Autor
Dr. Reiner Belz
ÌÌ Bundesmeldegesetz
Textsammlung mit ausführlichen Erläuterungen
2016, 328 Seiten
€ 28,99
ISBN 978-3-415-05643-5
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Seite 34
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Ansprechpartner: Dr. Tobias Wagner
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Seite 35
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 Impressum
Inhalt
Impressum
Redaktion
Susanne Sonntag (so, verantw.)
Johannes Buschbeck (jb)
Franz Königsperger (fk)
E-Mail: [email protected]
Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende
­Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen
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Geschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA Markus Ott
Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart
AG Stuttgart HRA 3076
Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100
E-Mail: [email protected]
Internet: www.publicus-boorberg.de
Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Geschäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen
Wissenschaftlicher Beirat
Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches
­Ö ffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts­
verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof
des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig
Prof. Dr. Dirk Heckmann, Mitglied des Bayerischen Verfassungs­
gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und
Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik,
Universität Passau
Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes­
verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der
­Europäischen Integration, Ludwig-Maximilian-Universität München
Prof. Dr. Markus Möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität
Bayreuth
Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere
deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für
Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für
öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of
Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des
International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats
Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern,
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Fachbeirat
Dr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des
­Deutschen Landkreistages (DLT)
Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes
Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden-­
Württemberg
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Dr. Frank Stollmann, Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
Manuskriptangebote
Manuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen.
Graphische Konzeption
Thomas Scheer
Produktion
Christine Stanger, Stefanie Wisse
Anzeigenverkauf
Roland Schulz
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart
Telefon: (0711) 7385–238
E-Mail: [email protected]
Satz
GreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de
Bezug, Erscheinungsweise
Bezug kostenlos, erscheint monatlich
Fotos
S. 1 : fotomek © www.fotolia.de
S. 2 : Carmen Teltscher, Foto Kurz
S. 4 : M. Schuppich © www.fotolia.de
S. 7 : corbis_infinite © www.fotolia.de
S. 10 : Bundesverwaltungsamt, Deutsches CAF-Zentrum
S. 13 : EinBlick © www.fotolia.de
S. 16 : dvoevnore © www.fotolia.de
S. 19 : WavebreakMediaMicro © www.fotolia.de
S. 21 : avtorpainter © www.fotolia.de
S. 23 : BdB, Privatbild
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Alle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. Die Auswertung für
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Sämtliche mit Verfasserangabe versehene Beiträge stellen die Meinung
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Zitierweise
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Jäde, in: PUBLICUS 2013.9, S. 45 f.