www.publicus-boorberg.de 2015.11 FLÜCHTLINGSUNTERBRINGUNG – Schnellere Vergaben SOZIALSTAAT AN DEN GRENZEN? – Die aktuellen Änderungen im Asylrecht SAFE HARBOR-PAKT – EuGH verteilt Ohrfeigen KOMMUNALFINANZIERUNG – Alternativen für Deutschlands Kommunen © Vera Kuttelvaserova – Fotolia Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht Seite 2 Publicus 2015.11 Editorial Inhalt Flüchtlinge und (IT-)Sicherheit Liebe Leserin, lieber Leser, Christine Kreitmeier-Heger Redaktion PUBLICUS © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München ein ganzes Jahr mussten sie sich gedulden, die Faschingsnarren! Heute, am Tag des Erscheinens dieser PUBLICUS Ausgabe, klopfen sie sich wieder den Staub von den Narrenkappen. Doch nicht allen steht an diesem Tag und vor allem in diesen Wochen der Sinn nach Schabernack. Bereits seit Längerem begleitet uns in der Redaktion die Flüchtlingsproblematik. Und auch in dieser Ausgabe beschäftigen sich wieder einige Beiträge unmittelbar oder mittelbar damit. Ganz aktuell beleuchtet Franz Dillmann die vom Bundestag im Schnelldurchgang beschlossenen Änderungen der Leistungen für Asylbewerber. Insbesondere die Rückgängigmachung des Primats der Geldleistung und die Wiedereinführung der Sachleistung betrachtet er – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und dem Sozialstaatsgebot – als problematisch. Inhalt des Artikelgesetzes ist auch, befristet von baulichen und ähnlichen Standards abweichen zu können, um mehr Unterbringungen zu ermöglichen. Die Auseinandersetzung von Michael Stemmer zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen gibt wichtige Hinweise zur öffentlichen Auftragsvergabe und den Herausforderungen im Vergabeverfahren. Die Flüchtlingsdebatte erhitzt die Gemüter in jegliche Richtungen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass auch in den sozialen Netzwerken entsprechende Kommentare abgesetzt werden. Darunter leider auch Hasskommentare. Christian Solmecke fragt aus gegebenem Anlass, ab wann Äußerungen nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fallen und was Dritte tun können, wenn sie derartigen Aussagen begegnen. Oder gelten hier etwa datenschutzrechtliche Regelungen? Zum Thema Datenschutz gab es jüngst eine schallende Ohrfeige des EuGH: ausreichender Schutz für die personenbezogenen Daten, die aus einem Land der Europäischen Union in die USA übermittelt werden besteht nicht, so die Richter. Professor Achim Albrecht bewertet die Entscheidung zum Safe Harbor Abkommen und seine Auswirkungen. Gibt es dann vielleicht Datensicherheit mittels USB -Stick? Mit dieser Frage setzt sich Dr. Arnd-Christian Kulow auseinander. Er analysierte „the world´s most secure USB flash drive“ und hat diesen einem Praxistest unterzogen. Das Ergebnis lesen Sie in dieser Ausgabe. Bleiben wir beim Thema Sicherheit: Dr. Dorothee Dienstbühl erläutert die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung der Organisierten Kriminalität 2014. Leider kommt auch in diesem Zusammenhang wieder die Flüchtlingskrise ins Spiel: Der Anstieg der Schleuserkriminalität dürfte auch weiterhin ein problematisches Thema bleiben. Weitere interessante Beiträge befassen sich mit Sicherheitskonzepten, der Kapitalmarktfähigkeit von Kommunen und der Ausweisung von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen. Lesen Sie doch einfach rein! Eine anregende und gewinnbringende Lektüre wünscht Ihnen Christine Kreitmeier-Heger Seite 3 Publicus 2015.11 Inhalt Inhalt Editorial Flüchtlinge und (IT-)Sicherheit Natur/Umwelt/Energie 2 Ausländer- und Asylrecht Von den Grenzen des Sozialstaates – Bundestag beschließt Änderungen der Leistungen für Asylbewerber Franz Dillmann, Köln 4 Vergaberecht Schnellere Vergaben – Öffentliche Aufträge in Asyl- und Flüchtlings angelegenheiten7 Michael Stemmer, München 10 13 Alternativen der Kommunalfinanzierung – Neue Studie: Sind Deutschlands Städte kapitalmarktfähig?16 Florian Kirchmann, Köln Jakob Fichtner, Köln Medien/IT Der sicherste USB-Stick der Welt …!? – Hält der datAshur ® von iStorage, was er verspricht? Dr. Arnd-Christian Kulow, Stuttgart Der 42. BMW-BERLIN MARATHON – Sicherheitskonzept für ein Sportereignis der Superlative Prof. Marcel Kuhlmey, Berlin Alltagsdelikte und Schleuserkriminalität – Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2014 Dr. Dorothee Dienstbühl, Darmstadt Abgaben/Finanzen/Steuern Hasskommentare im Internet – Was können User dagegen tun? Christian Solmecke LL.M, Köln Datenschutz EuGH verteilt Ohrfeigen – Datenschutzbedenken kippen den Safe Harbor-Pakt Professor Achim Albrecht, Gelsenkirchen Windenergievorhaben: Plangerecht steuern – Viele Aspekte bei der Ausweisung von Konzentrationszonen zu beachten Prof. Dr. Michael Frey, Kehl Alexander Häring, Kehl Polizei/Sicherheit und Ordnung 23 25 Rechtsprechungsspiegel27 Gesetzgebungsspiegel29 Veranstaltungsspiegel31 18 Zeitschriftenspiegel36 Literaturspiegel39 20 Partner40 Impressum41 Publicus 2015.11 Inhalt Anzeige Ziehen Sie die Zuhörer in Ihren Bann! Leseprobe unter www.kommunales-redehandbuch.de/alias/leseprobe WWW.BOORBERG.DE Loseblattwerk, mit Online-Anbindung, etwa 980 Seiten, € 48,– einschl. Ordner ISBN 978-3-415-00980-6 Die Autoren sind versierte Kenner der Kommunalpolitik und wissen, wie die Zielgruppen einer Rede optimal erreicht werden können. Alfred Bachofer war viele Jahre Bürgermeister und Oberbürgermeister in baden-württembergischen Kommunen und ist Vorsitzender der größten Fraktion des Landkreises Esslingen, Mitglied der Regionalversammlung sowie Ehrensenator der Fachhochschule Nürtingen. Der Jurist und Diplom-Verwaltungswirt Werner Frasch kennt die Kommunalpolitik gewissermaßen »von außen«. Als freier Journalist ist er für mehrere Lokalzeitungen publizistisch tätig und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge, unter anderem im »Staatsanzeiger Baden-Württemberg«. Das gesprochene Wort ist immer noch das wirksamste Mittel, um andere zu überzeugen. Im »Kommunalen Redehandbuch« finden Sie alles, was den erfolgreichen Redner ausmacht: Ihre 3 Schritte zur erfolgreichen Rede: [ Ein Redemuster auswählen Wählen Sie auf www.kommunales-redehandbuch.de* aus über 170 Vorlagen die passende Rede aus und laden Sie sie als PDF oder WordVorlage auf Ihren PC herunter. | Individuelle Details einfügen Tragen Sie direkt am PC Namen, Ort und Datum ein. Selbstverständlich lassen sich auf Wunsch auch andere Teile des Redetextes bearbeiten. p Ihre persönliche Rede ausdrucken Nun können Sie Ihre personalisierte Ansprache ausdrucken und vor Publikum halten. Teil A führt knapp und übersichtlich in die redetechnischen Grundlagen ein. Teil B gibt Hinweise für die Gemeinde als Gastgeberin. Teil C umfasst praktische Tipps für die selbstverfasste Rede. Teil D beinhaltet über 170 Musterreden – in großer, leicht lesbarer Schrift gesetzt. Die Reden Die Redetexte umfassen sämtliche Anlässe im kommunalen Bereich: von der Eröffnung einer Bürgerversammlung über die Ehrung verdienter Mitarbeiter bis zur Ansprache bei Gedenk- und Festtagen. Vor jeder Rede findet sich ein Hinweis auf die Zielgruppen und Themen der Rede. * Bezieher des Redehandbuchs melden sich mit dem im Werk abgedruckten Zugangscode an. @·BOORBERG.DE @089 @BOORBERG.DE RICHARD BOORBERG VERLAG FAX STUTTGART FAX 07 0 800 089 11/ /43 /73 73 61 85-100 85 564 MÜNCHEN 700 ·TEL 089 TEL089 / 43 0 800 HANNOVER 61 / 43564 /60 7300-0 85TEL 80007 BESTELLUNG BERLIN BESTELLUNG 11 / 73 85-343 WEIMAR BOORBERG.DE / 43 DRESDEN 60 00-20 BESTELLUNG BESTELLUNG@ BOORBERG.DE SZ1015 Publicus 2015.11 Ausländer- und Asylrecht Sozialstaat Inhalt Von den Grenzen des Sozialstaates Bundestag beschließt Änderungen der Leistungen für Asylbewerber Im Schnelldurchgang hat der Bundestag mit großer Mehrheit und Zustimmung des Bundesrates am 16. 10. 2015 das sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen. Bereits am 24. 10. 2015 ist es einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (BGB l. I S. 1722). Diese ungewöhnliche legislative Eile ist nicht verwunderlich; sie ist der die Medien und Diskussionen beherrschenden dramatisch sich entwickelnden Flüchtlingskrise geschuldet. Die Anzahl der Asylsuchenden dürfte bei Erscheinen dieses Beitrages die im Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU / CSU und SPD vom 29. 09. 2015 (BT-Drs. 18/6185) angenommenen 800.000 für 2015 noch übertreffen. Um den damit verbundenen gewaltigen Herausforderungen für Politik, Verwaltung und Gesellschaft zu begegnen, zielt der gesetzgeberische Wille darauf, die Asylverfahren zu beschleunigen, Rückführungen zu erleichtern sowie die Integration derjenigen mit guter Bleibeperspektive zu verbessern. Dazuhin soll befristet von baulichen und ähnlichen Standards abgewichen werden können, um mehr Unterbringungen zu ermöglichen. Das im Namen des Gesetzes schon aufscheinende Motiv der Beschleunigung der Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a GG soll insbesondere erreicht werden, in dem nun auch Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, sodass aus diesen Ländern Flüchtende zügiger als nicht schutzwürdig, damit nicht asylberechtigt wieder abgeschoben werden können. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © Weissblick – Fotolia Seite 4 Im sozialen Rechtsstaat darf die Grenze der Wahrung der Menschenwürde für Asylbewerber nicht überschritten werden. Kein Anreiz für Grenzüberschreitungen Durch das verabschiedete Artikelgesetz erfährt darüber hinaus das sog. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG ) erneut einige Änderungen, nachdem es erst zum 01. 03. 2015 mit Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. 12. 2014 (BGB l. I S. 2187) und Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung asylsuchender und geduldeter Ausländer vom 23. 12. 2014 (BGB l. I 2014, 2439) grundlegend neu gestaltet worden war. Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist es, Fehlanreize zu beseitigen, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen führen können. Durch folgende Neuregelungen will man „eventuellen Seite 5 Publicus 2015.11 Ausländer- und Asylrecht Sozialstaat Inhalt Anreizen” entgegenwirken, „aus sachfremden Gründen einen Asylantrag zu stellen” (BT-Drs. 18/6185, S. 26). In Erstaufnahmeeinrichtungen wird künftig nicht nur wie bisher der notwendige Bedarf (Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Haushaltsgüter), sondern auch regelmäßig der notwendige persönliche Bedarf statt durch Geld- allein durch Sachleistungen gedeckt. Diese Neuregelung betrifft zudem künftig eine größere Anzahl von Asylbewerbern, da der Zwangsaufenthalt in diesen Einrichtungen nunmehr auf sechs Monate und für solche aus sicheren Herkunftsstaaten sogar bis zum Abschluss ihres Verfahrens verlängert wird. Werden die Asylsuchenden im Rahmen ihrer weiteren regionalen Verteilung später Gemeinschaftsunterkünften zugewiesen, kann das zuständige Sozialamt den notwendigen persönlichen Bedarf soweit wie möglich ebenfalls durch Sachleistungen befriedigen. Ferner werden die Leistungsansprüche vollziehbar Ausreisepflichtiger, die aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht ausgereist sind (entfällt etwa bei Reiseunfähigkeit oder faktischer Unmöglichkeit auszureisen), sowie Geduldeter, die schuldhaft die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert haben (etwa durch falsche Angaben), drastisch gekürzt. Dies gilt ebenso für Leistungsberechtigte, die nach der sog. Dublin III -Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Staates (sicherer Herkunftsstaat) fallen. Statt der Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG erhalten diese Personen bis zu ihrer freiwilligen oder erzwungenen Ausreise nur noch Leistungen für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und erforderlicher Akutversorgung bei Krankheit. Nur wenn „besondere Umstände” vorliegen, können ihnen regelmäßig als Sachleistung auch Kleidung, Haushaltsgüter und Mittel für den persönlichen Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Vor allem nach § 6 AsylbLG mögliche weitergehende besondere Leistungen in dringenden Einzelfällen etwa zur Gesundheitsversorgung sind aber aufgrund der Neuregelung vollständig ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse gelten wiederum nicht für Angehörige von ausreisepflichtigen Geduldeten, die immerhin noch insoweit „unabweisbare gebotene” Leistungen bekommen (allerdings bedeutet auch dies eine Verschärfung, da Absenkungen bislang an ein eigenes Fehlverhalten der Familienmitglieder gekoppelt war). © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Schließlich wird die Auszahlung von Geldleistungen sinnvollerweise im Voraus generell auf den Bedarfsmonat beschränkt. Durch Ansprüche auf Impfungen sowie die optionale Einführung einer Gesundheitskarte – beschränkt auf das Niveau des AsylbLG – wird der Gesundheitsschutz der Betroffenen erleichtert. Bayern hat im Bundestag jedoch schon angekündigt, die Gesundheitskarte nicht einzuführen; zu erwarten ist demnach ein bundesweiter Flickenteppich von Regelungen. Verfassungsrechtliche Grenzkontrolle Mit der Grundsatzentscheidung vom 18. 07. 2012, (Az. 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11), welche bereits die Verbesserungen des AsylbLG zum 01. 03. 2015 auslöste, hat das Bundesverfassungsgericht klar festgestellt, dass das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen Menschen zusteht, die sich in Deutschland aufhalten. Schon die Rückgängigmachung des Primats der Geldleistung dürfte bei einer „Grenzkontrolle” durch das Bundesverfassungsgericht massive Probleme bekommen. Dieses hatte migrationspolitischen Erwägungen eine deutliche Absage erteilt, die darauf abzielten, Wanderungsanreize durch zu hohe Standards zu vermeiden, um damit ein Absenken der Leistungsstandards unter das menschenwürdige Existenzminimum zu rechtfertigen. Zwar wird dieses mit der Umwandlung des persönlichen Bedarfs in Sachleistungen nicht unmittelbar verletzt, auch wenn die Betroffenen damit weitgehend nicht mehr selbstbestimmt handeln können. Mit der Gewährung von Sachleistungen wird es aber schwieriger sein, die zum Existenzminimum gehörende soziale Teilhabe in einer Einrichtung für alle gleich zu gewährleisten; Geld macht insofern „gleicher”. Zudem besteht die Gefahr, dass der „Handel” mit Sachgütern innerhalb der Einrichtungen verstärkt wird, sodass soziale Konflikte weiter geschürt werden, die in der Enge der Unterkünfte ohnehin schnell ausbrechen können. Nicht zuletzt ist die vollständige Vergabe von Sachleistungen für die Kommunen ein bürokratischer, kostenträchtiger Mehraufwand, der in der derzeitigen belastenden Situation kaum zu leisten ist. Die Neuregelung lässt daher für die Kommunen ein „Hintertürchen” offen, das kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch eingefügt wurde: Sind Sachleistungen nicht „mit vertretbarem Aufwand” möglich, können die entsprechenden Leistungen auch mit Gutscheinen oder in bar gewährt werden. Die Kommunen werden diesen Ausweg wohl gerne suchen. Die Kontrolle durch das oberste Verfassungsgericht wird die neue Regelung in § 1 a AsylbLG allerdings wohl kaum passieren. Hiernach sollen die Leistungen für vollziehbar Ausreisepflichtige und diesen Gleichgestellte auf das physische Existenzminimum reduziert werden. Nach Auffassung der Verfassungsrichter muss das Existenzminimum „in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein”. Selbst eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive könne dessen Beschränkung auf das rein physische Existenzminimum nicht begründen. Differenzierungen bei den Leistungen für bestimmte Gruppen seien nur bei nachweisbar geringerer Bedarfslage zulässig. Soweit bei vollziehbar Ausreisepflichtigen unter keinen Umständen ein Bleiberecht mehr in Betracht kommt, ließe sich danach eine kurzfristige, übergangsweise Herabsetzung der Leistungen auf das physische Minimum bis zur endgültigen Ausreise womöglich noch rechtfertigen. Bei Geduldeten oder vollziehbar Ausreisepflichtigen, denen allein eine angebliche schuldhafte Verhinderung ihrer Abschiebung vorgeworfen wird, dürfte im Regelfall gerade dies streitig sein – mit der Folge, dass Zeit benötigt wird, um eine tatsächliche und rechtliche Klärung herbei zu führen. Insofern hat die Leistungskürzung hier allein Strafcharakter. Eine „Sippenhaft” in Gestalt von Kürzungen des Taschengeldes für alle Familienmitglieder ist verfassungsrechtlich schon unzulässig (vgl. auch BSG , Terminsbericht v. 28. 05. 2015, B 7 AY 1/14 R). Eine Instrumentalisierung des Leistungsrechts zur vermeintlichen Lösung aufenthalts- und asylverfahrensrechtlicher Fragen widerspricht ferner dem verfassungsrechtlichen Verbot der migrationspolitischen Relativierung der Leistungen. Bereits die einzelfallbezogene, daher schon mildere bisherige Herabsetzung auf das „unabweisbar gebotene” Minimum bei schuldhaftem Verhalten sehen einige Landesozialgerichte zu Recht als verfassungswidrig an, wenn nicht wenigstens ungekürzt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des persönlichen Barbetrages zur soziokulturellen Teilhabe bewilligt werden (etwa LSG NRW, Beschl. v. 24. 04. 2013, Az. L 20 AY 153/12 B ER ). Die Legislative nimmt also sehenden Auges die Möglichkeit des Verfassungsbruchs in Kauf. Seite 6 Publicus 2015.11 Ausländer- und Asylrecht Sozialstaat Inhalt Anzeige Der Sozialstaat beruht nicht zuletzt auf der Annahme wechselseitiger Verbundenheit aller Menschen, in der der Leistungsfähige sich gegenüber dem Bedürftigen zur Hilfe verpflichtet. Nimmt man das Sozialstaatsprinzip als tragende staatliche Säule ernst, darf die Grenze der Wahrung der Menschenwürde für Asylbewerber nicht überschritten werden – selbst wenn die Flüchtlingszahlen noch weiter dramatisch steigen sollten. Auch für uns sollte der Maßstab in der Präambel der schweizerischen Verfassung gelten: „Die Stärke des Volkes misst sich am Wohl der Schwachen”. Der Erhalt des sozialen Rechtsstaates ist den Preis wert. Wesentliche Arbeitsgrundlage. WWW.BOORBERG.DE Grundsicherung und Sozialhilfe Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII von Dr. Peter Mrozynski, Professor an der Fachhochschule München Loseblattwerk, etwa 1450 Seiten, € 88,– einschl. Ordner ISBN 978-3-415-03655-0 Franz Dillmann, Landesverwaltungsdirektor, Landschaftsverband Rheinland, Köln [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Der Inhalt: Das systematische Kompendium verdeutlicht insbesondere die für die Praxis wichtigen Zusammenhänge der einzelnen Regelungen. Das Werk beschäftigt sich intensiv mit dem Fürsorgesystem und zeigt die gemeinsamen Grundsätze von SGB II und SGB XII auf. Im Anschluss daran folgt die ausführliche Darstellung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Rahmen der Sozialhilfe werden die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen erläutert. Die Darstellung: Zahlreiche Beispiele sorgen für eine anschauliche Darstellung des schwierigen Rechtsgebietes. Im Anhang findet der Leser hilfreiche Schemata zur schnellen Erfassung der komplexen Regelungen, die Düsseldorfer Tabelle sowie eine dreigliedrige Synopse von BSHG, SGB II und SGB XII. In über 1500 Fußnoten werden Entscheidungen der Rechtsprechung sowohl mit Gericht, Datum und Aktenzeichen als auch mit Sekundärfundstellen zitiert. Der Autor: Der Verfasser ist ein ausgewiesener Kenner der komplexen und schwierigen Materie des Sozialrechts. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1015 Publicus 2015.11 Vergaberecht Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Inhalt SCHNELLERE VERGABEN Öffentliche Aufträge in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten Zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Asylund Flüchtlingsangelegenheiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rundschreiben vom 24. 08. 2015 – Az. 1B 6-270100/14 – geäußert. Es weist dazu auf Beschleunigungsmöglichkeiten hin. Eingangs heißt es wörtlich: „Es ist die gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Kommunen, für die nach Deutschland kommenden Menschen Unterkunft und Verpflegung sicherzustellen und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung stellen sich auch Herausforderungen für die Vergabeverfahren und deren schnelle, aber auch rechtssichere und effiziente Durchführung.” Nachfolgend wird der Inhalt des Rundschreibens mit einigen Ergänzungen dargestellt. Aufträge unterhalb der EU -Schwellenwerte Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU -Schwellenwerte kommt das Haushaltsrecht zur Anwendung. Die Grundprinzipien des Unionsrechts – Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie Gleichbehandlung und Transparenz – gelten auch in diesem Bereich, ferner die Grundsätze des Wettbewerbs, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Die Verfahrensregeln des Haushaltsrechts lassen bereits eine Beschleunigung der Verfahren und die im Vergleich zum Oberschwellenbereich erleichterte Wahl eines freihändigen Vergabeverfahrens bei © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © Jonathan Stutz – Fotolia Seite 7 Es ist eine gemeinsame Aufgabe, Obdachlosigkeit der Flüchtlinge zu vermeiden. öffentlichen Aufträgen zu (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 VOB /A, § 3 Abs. 5 Buchst. g) VOL /A). Aufträge oberhalb der EU -Schwellenwerte In Betracht kommen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab den jeweiligen Schwellenwerten. Bauaufträge betreffen Neubauten und Umbauten. Lieferaufträge für Waren betreffen z. B. Zelte, Container, Kleidung, Decken, Betten, Nahrungsmittel. Dienstleistungsaufträge sind z. B. Reinigungs-, Gesundheits-, Verpflegungs- und Sicherheitsdienste. Der derzeit geltenden Richtlinie 2004/18/ EG unterliegen Dienstleistungen nur dann vollständig, wenn sie in der dort enthalte- Seite 8 Publicus 2015.11 Inhalt nen erschöpfenden Auflistung (Anhang II Teil A der Richtlinie) aufgeführt sind. Im Hinblick auf Asylsuchende sind hier besonders Bustransporte und Reinigungsdienste relevant. Für alle sonstigen Dienstleistungen, die nicht in der erschöpfenden Auflistung enthalten sind, sind gemäß der Richtlinie (s. Teil B des Anhangs II) lediglich Transparenz ex post (durch eine an das Amt für Veröffentlichung der EU zu übermittelnde Bekanntmachung) und die Anwendung der Bestimmungen zu technischen Spezifikationen erforderlich. Dass die Vorschriften für Dienstleistungsaufträge mit der Richtlinie 2014/24/ EU gegenüber der derzeit geltenden Richtlinie grundlegend geändert werden, sei nur am Rande vermerkt. Die neue Richtlinie ist erst bis zum 18. 04. 2016 umzusetzen, das entsprechende Verfahren in Deutschland läuft derzeit. Für Vergabeverfahren oberhalb der EU -Schwellenwerte, welche durch die maßgeblichen Vorgaben der EU -Vergabekoordinierungsrichtlinie geprägt werden, sind im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen folgende Aspekte zu beachten: Auch die vom EU -Vergaberecht geprägten deutschen Regelungen für die Vergabe oberhalb der EU -Schwellenwerte kennen mehrere Möglichkeiten zur Beschleunigung von Vergabeverfahren, die bei öffentlichen Aufträgen zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Anspruch genommen werden können. Dabei kommen insbesondere das beschleunigte nicht offene Verfahren, aber auch das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Betracht. Die Wahl des Verfahrens ist im Vergabevermerk zu begründen. Beschleunigtes nicht offenes Verfahren Im beschleunigten nicht offenen Verfahren können die Fristen für Teilnahmeanträge auf 15 Tage (im Fall einer elektronische Bekanntmachung auf 10 Tage) und für die Abgabe von Angeboten auf 10 Tage herabgesetzt werden. Dies ergibt sich aus § 10 VOB /A-EG Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a), § 12 VOL /A-EG Abs. 4 Satz 2 bzw. § 10 VOB /A-EG Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b), § 12 VOL /A-EG Abs. 5 Satz 2. Voraussetzung ist, dass der Auftrag besonders dringlich ist. Die besondere Dringlichkeit dürfte nach Auffassung des BMW i aufgrund der vorliegenden Informationen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen derzeit im Regelfall anzunehmen sein. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Vergaberecht Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Rechtsgrundlagen sind § 3 VOB /A-EG Abs. 5 Nr. 4, § 3 VOL / A-EG Abs. 4 Buchst. d), § 3 Abs. 4 Buchst. c) VOF. Es sollten mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kommt in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Situation vor Ort auch die vorher genannten verkürzten Fristen nicht einzuhalten sind. Bei einem Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kann der öffentliche Auftraggeber unmittelbar mit wenigen potenziellen Bietern verhandeln, ohne den beabsichtigten Auftrag vorab veröffentlichen zu müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Ausnahmetatbestände für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfüllt sein. Der Verzicht auf die EU -weite Bekanntmachung ist danach nur zulässig, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, dringliche und zwingende Gründe bestehen und ein kausaler Zusammenhang besteht zwischen dem unvorhergesehen Ereignis und der Unmöglichkeit, die Fristen einzuhalten. Aufgrund des plötzlichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen dürften derzeit nach Ansicht des BMW i regelmäßig sowohl das Tatbestandsmerkmal „unvorhergesehenes Ereignis” als auch „dringliche und zwingende Gründe” im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen erfüllt sein. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass der jeweilige öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, dass er kurzfristig wesentlich mehr Flüchtlinge aufnehmen und unterbringen muss als zu erwarten war. Das BMW i dazu wörtlich: „Nach der am 19. 08. 2015 veröffentlichten Flüchtlingsprognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF ) werden für das Jahr 2015 bis zu 800.000 Flüchtlinge erwartet. Bisher wurde für das Jahr 2015 lediglich eine Zahl von 450.000 Flüchtlingen prognostiziert. Dieser unerwartete Anstieg von aufzunehmenden Flüchtlingen wird regelmäßig dazu führen, dass die für die Unterbringung und Versorgung verantwortlichen Kommunen wesentlich mehr Unterbringungsmöglichkeiten und Versorgungskapazitäten zur Verfügung stellen müssen als zu erwarten war. Dies kann im konkreten Einzelfall zu äußerst kurzfristigem Beschaffungs- bedarf führen, bei dem aufgrund der bestehenden Gefährdungen für ein wichtiges Rechtsgut (Gesundheit der Flüchtlinge) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden müssen und von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen werden kann. Im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln empfiehlt es sich, mehrere Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufzufordern.” Weitere Anmerkungen Mittlerweile dürften die vorher genannten Zahlen bereits wieder nach oben zu korrigieren sein, sodass die Argumentation des BMW i zur Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb weiter an Gewicht gewinnt. Das BMW i hat im Rundschreiben ferner angeregt, „stets zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Versorgung einer noch nicht genau abzuschätzenden Zahl von Flüchtlingen mit Liefer- und Dienstleistungen auf das Instrument einer Rahmenvereinbarung zurückgegriffen werden kann.” Zusätzlich zum Rundschreiben des BMWi ist auf eine Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom 09. 09. 2015 hinzuweisen, die unter „COM (2015) 454 final” im Internet aufgerufen werden kann. Anknüpfend an diese Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das Anmieten vorhandener Gebäude nicht den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegt (vgl. Art. 16 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/ EU und § 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB). Sofern vorhanden, kann Wohnraum ohne öffentliche Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt werden, indem vorhandene Gebäude auf dem Immobilienmarkt angemietet werden oder bestehende öffentliche Infrastruktur (Kasernen, Schulen, Sportstätten usw.) diesem Verwendungszweck zugeführt wird. Wenn Neubauten, Renovierungsmaßnahmen oder andere Herrichtungsarbeiten bei vorhandenen Gebäuden notwendig sind, gelten die Vorschriften der Union für die öffentliche Auftragsvergabe (s. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/ EU und künftig Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/ EU). Die Richtlinie 2004/18/ EU ist anwendbar, wenn der geschätzte Auftragswert des betreffenden Bau-, Renovierungs- oder Herrichtungsvorhabens den derzeit geltenden Schwellenwert von 5 168 000 EUR erreicht oder überschreitet. Dies gilt für jedes funktional unabhängige Vorhaben. Eine Publicus 2015.11 Vergaberecht Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen Inhalt Anzeige Stadt oder Gemeinde, die mehrere Wohnbauvorhaben plant, errechnet im Allgemeinen den Auftragswert jedes Vorhabens separat, um festzustellen, ob der Schwellenwert erreicht ist. Es ist jedoch nicht zulässig, ein einzelnes Bauvorhaben aufzuteilen, um es so der Anwendung der Richtlinie zu entziehen (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/ EU). 2. Auflage ROHRMÜLLER Arbeitsbasis. Vergaberecht Textsammlung mit Erläuterungen VOB /A und B – VOL /A und B – VOF – GWB (4. Teil) – VgV – SektVO – VSVgV 2. Auflage ROHRMÜLLER Vergaberecht Seite 9 WWW.BOORBERG.DE Vergaberecht Textsammlung mit Erläuterungen VOB/A und B – VOL/A und B – VOF – GWB (4. Teil) – VgV – SektVO – VSVgV von Johann Rohrmüller, Oberrevisionsdirektor beim Bayer. Kommunalen Prüfungsverband 2014, 2. Auflage, 376 Seiten, € 18,80; ab 30 Expl. € 15,90 Mengenpreis nur bei Abnahme durch einen Endabnehmer zum Eigenbedarf. ISBN 978-3-415-05090-7 Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/909642 Vergaberecht: Vorschriften plus Erläuterungen in einem Band Alle wesentlichen Vorschriften zur Vergabe und zur Abwicklung öffentlicher Aufträge sind in der Textsammlung enthalten. Grafiken und ausführliche Erläuterungen veranschaulichen die Materie. VOB/A – was ist neu? Die VOB/A bildet den Schwerpunkt des Buches. Die europaweite Ausschreibung oberhalb der Schwellenwerte ist im neu gefassten Abschnitt II geregelt. Die Vergabe von Leistungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich beinhaltet der Abschnitt III. Ein eigener Abschnitt enthält die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Die Textausgabe bietet einen kompakten Überblick über das gesamte Vergaberecht. Michael Stemmer, Direktor a. D. beim Bayer. Kommunalen Prüfungsverband, München [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1015 Seite 10 Publicus 2015.11 Datenschutz Safe Harbor Inhalt EuGH verteilt Ohrfeigen Datenschutzbedenken kippen den Safe Harbor-Pakt © david_leshem – Fotolia Es klingt wie ein modernes Märchen, angesiedelt zwischen dem Kampf Davids gegen einen anscheinend unüberwindlichen Goliath und Don Quichottes Kampf gegen Windmühlen. Die Rede ist von der juristischen Auseinandersetzung des österreichischen Studenten Maximilian Schrems und Facebook Europe, der bis ins Jahr 2013 zurückreicht. ÌÌ Modernes Märchen: Der tapfere Held gewinnt gegen Facebook. Mildes Erstaunen und resigniertes Kopfschütteln Die ersten Reaktionen auf die Initiative von Herrn Schrems lösten bei Bekanntwerden mildes Erstaunen und resigniertes Kopfschütteln aus. Herr Schrems führte Beschwerde, dass seine Facebook – Nutzerdaten, wie die von Millionen anderer Nutzer innerhalb der EU, über die irische Facebook Niederlassung zu Servern in den USA transferiert wurden. Schrems legte im Sommer 2013 bei der zuständigen irischen Datenschutzbehörde, dem Data Protection Commissioner eine Beschwerde ein, um es Facebook Irland zu untersagen, seine personenbezogenen Daten in die USA zu übermitteln. Nach den unwidersprochenen Offenbarungen des NSA -Whistleblowers Edward Snowden sei die Welt darauf aufmerksam © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Sicherer Hafen war gestern… geworden, dass US -Geheimdienste in großem Stil und ohne Einwilligung oder Information der Betroffenen auf in den USA gespeicherte Daten zurückgreife. Damit sei ein zumutbares Datenschutzniveau unterlaufen worden. Ein effektiver Rechtsschutz stünde den Betroffenen gegen die Überwachungstätigkeiten der Behörden nicht zur Verfügung. Der Commissioner wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da Schrems zum einen nicht bewiesen habe, dass seine personenbezogenen Daten von US -Behörden in der geschilderten Art und Weise abgeschöpft worden seien. Zum anderen seien alle die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in den USA betreffenden Fragen Seite 11 Publicus 2015.11 Datenschutz Safe Harbor Inhalt in der Safe Harbor Entscheidung der EU -Kommission aus dem Jahr 2000 abschließend und bindend geklärt und in Absprache mit den USA ein angemessenes Datenschutzniveau garantiert. Kein ausreichendes Datenschutzniveau in den USA Anlass für die Safe Harbor-Regelung war das grundsätzliche Verbot der Datenschutzrichtlinie 95/46/ EG, personenbezogene Daten aus Mitgliedstaaten der EU in Drittstaaten zu übertragen, deren Datenschutzniveau nicht mit dem europäischen vergleichbar war. Zu solchen Drittstaaten zählten auch die USA , die insbesondere nach den Anschlägen des 9/11 durch den Patriot Act zahlreiche Möglichkeiten schufen, aufgrund überragend wichtiger Sicherheitsinteressen Eingriffe in Menschen- und Bürgerrechte durch Behörden jederzeit möglich machten. Diese Entwicklung hatte den ohnehin schwach ausgeprägten Datenschutz in den USA weiter erodiert. ÌÌ EuGH: Kommission hat ihre Befugnisse überschritten. Um den Datentransfer zwischen der EU und den USA auch weiterhin zu ermöglichen, versuchte die EU -Kommission mit dem Safe Harbor Modell die Systemunterschiede in Absprachen mit dem US -Handelsministerium FTC einzuebnen. Heraus kam eine seltsam anmutende Konstruktion, bei der sich Unternehmen einer Selbstverpflichtung zum Datenschutz unterwerfen konnten, die aus Grundprinzipien und einer Reihe verbindlicher FAQ ’s bestanden. Bejahte und verpflichtete man sich entsprechend, konnte man sich als Unternehmen beim FC registrieren lassen und sich damit dem Überwachungs- und Sanktionsapparat des FTC unterwerfen, wenn es zu begründeten Beschwerden kam. Rund 5.500 Unternehmen, darunter auch die bekanntesten sozialen Netzwerke und Internet-Riesen, taten dies. Der Beschwerdeführer Schrems indessen brachte den Fall in Irland vor den High Court. Das Gericht hatte angesichts © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München des inzwischen bekannt gewordenen Handelns von US -Geheimdienststellen große Zweifel daran, dass trotz Safe Harbor personenbezogene Daten in den USA ausreichenden und angemessenen Schutz erführen und Unionsbürger einen wirksamen Schutz auf rechtliches Gehör hätten. Er sah Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt und bezweifelte, dass die Vorgaben der Art 25 VI und 28 der Richtlinie 95/46/ EG zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Unionsbürgern in Drittstaaten mit der Safe Harbor Entscheidung eingehalten wurden. Kein angemessenes Datenschutzniveau mit Safe Harbor In einem Vorabentscheidungsersuchen stellte der High Court die Fragen an den EuGH , ob eine EU -Datenschutzbehörde bei der eingelegten Beschwerde durch Schrems eigene Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse habe oder an die Safe Harbor Entscheidung der EU – Kommission 2000/520 gebunden sei. In der Zwischenzeit waren zahlreiche Stimmen laut geworden, dass Safe Harbor kein angemessenes Datenschutzniveau garantiere. Selbst die EU stellte Mitte 2013 in Aussicht, Safe Harbor überprüfen und anpassen zu wollen, weil europäische Datenschutzstandards in den USA offenbar nicht gewährleistet seien. In Deutschland wies die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder darauf hin, dass künftig die Zweckbindung der Daten sichergestellt werden müsse. Staatliche Zugriffsmöglichkeiten seien auf ein grundrechtskonformes Maß zu begrenzen und den Betroffenen ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung einzuräumen. Ein effektiver Rechtsschutz sei zu garantieren. Der Generalanwalt Bot hatte bereits am 23. 09. 2015 im Fall Schrems v. Data Protection Commissioner (C-362/14) in klaren Worten plädiert, dass Safe Harbor nicht zu einem angemessenen Datenschutzniveau übermittelter personenbezogener Daten in den USA führt. Die massenhafte, intransparente Abschöpfung von persönlichen Daten durch US -Behörden und die de facto Rechtlosstellung der Betroffenen führe zu einer kompletten Aushöhlung dessen, was Safe Harbor garantieren wollte. Die gelebte Realität gebiete es, Safe Harbor auszusetzen und in neue Verhandlungen mit den USA einzutreten. Die irische Datenschutzbehörde habe die Pflicht, im Lichte aktueller Entwicklungen eine Neubewertung der eingelegten Beschwerde vorzunehmen. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung in gleicher Rechtssache am 06. 10. 2015 den Ausführungen des Generalanwalts vollinhaltlich angeschlossen. Der Gerichtshof führt aus, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleistet, die Befugnisse, über die die nationalen Datenschutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der EU und der Datenschutzrichtlinie verfügen, weder beseitigen noch auch nur beschränken kann. Letztlich habe der EuGH darüber zu befinden, ob eine Entscheidung der Kommission gültig ist. Die in Frage stehende Safe Harbor-Regelung habe sich angesichts der zutage getretenen Entwicklungen in den USA als unwirksam erwiesen, ein angemessenes Datenschutzniveau für übertragene personenbezogene Daten zu etablieren. In den USA stünde diese Datenschutzverpflichtung unter dem uneingeschränkten Vorbehalt vorrangiger Inte ressen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchsetzung von Gesetzen der USA . Die Verpflichtung amerikanischer Unternehmen auf die Beachtung europäischer Datenschutzstandards würden in jedem Kollisionsfall hinter die gesetzlichen Erfordernisse des US -Rechts zurücktreten müssen. Amerikanische Behörden können demnach, ohne die Betroffenen vor oder nach dem Eingriff zu informieren unter Berufung auf US -Sicherheitsinteressen Grundrechte europäischer Bürger aushebeln. Eine Begrenzung der Eingriffsmöglichkeiten oder ein wirksamer, gerichtlich durchsetzbarer Rechtsschutz gegen derartige Eingriffe ist nicht möglich. Damit sei der Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und gerichtlichen Rechtsschutz trotz Safe Harbor verletzt. Kommission hat Befugnisse überschritten Als schallende Ohrfeige ist es zu werten, wenn der EuGH weiter feststellt, dass die Kommission ihre Befugnisse mit der Safe Harbor-Regelung überschritt, weil sie nationalen Datenschutzbehörden die Befugnis zur unabhängigen Untersuchung und Entscheidung über die Zulässigkeit von Datentransfer personenbezogener Daten aus der EU in die USA durch eine administrative Maßnahme entziehen wollte. Aus Seite 12 Publicus 2015.11 Datenschutz Safe Harbor Inhalt Anzeige diesem Grund wurde die Entscheidung der Kommission vom 26. 07. 2000 für ungültig erklärt. Die Folgen dieses Urteils, das sofort und ohne Übergangsfristen Wirkung entfaltet, sind vielfältig. Die EU -Kommission bemüht sich schon seit Monaten, Safe Harbor mit den USA neu zu verhandeln. Google, Facebook und andere denken laut darüber nach, die Daten der EU -Nutzer künftig innerhalb der EU zu speichern und die nationalen Datenschutzbehörden stellen sich auf eine Flut von Beschwerden und Eingaben ein, die alle einer individuellen Prüfung bedürfen. Die Ohrfeigen des EuGH allerdings werden noch lange nachhallen. Souverän im Datenschutz-Dschungel! WWW.BOORBERG.DE Datenschutzrecht Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, den Datenschutzgesetzen der Länder und Kirchen sowie zum Bereichsspezifischen Datenschutz von Dr. jur. Lutz Bergmann, Regierungsdirektor a.D., Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Roland Möhrle und Professor Dr. jur. Armin Herb, Rechtsanwalt Loseblattwerk, etwa 3640 Seiten, € 84,– einschl. 3 Ordnern und CD-ROM ISBN 978-3-415-00616-4 Der renommierte Kommentar bringt bereits jetzt die vollständigen Erläuterungen aller BDSG-Normen, die aufgrund des Zweiten BDSG-Änderungsgesetzes zum 1. Januar 2016 geändert werden. Insbesondere finden Sie hier die Kommentierungen zu den §§ 4 c, 4 d, 10, 19, 21, 22–26, 42 und 44 BDSG. Außerdem erhalten Sie aktuelle Erläuterungen u.a. zu: Videoüberwachung (§ 6 BDSG) Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis (§ 3 Abs. 11 und § 32 BDSG) mit vielen neuen Checklisten Die dem Werk beiliegende CD-ROM enthält nicht nur das umfangreiche Sachregister, sondern im Word-Format auch zahlreiche Formulare und Musterverträge (z.B. zur Datenlöschung nach der neuen DIN-Norm 66399). Informationen und Inhaltsverzeichnis unter www.boorberg.de/alias/98867 Professor Achim Albrecht, Westfälische Hochschule, Gelsenkirchen [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München @ BOORBERG.DE @ RICHARD BOORBERG VERLAG FAX STUTTGART 0 800 089 07 11/ 43 / 736185-100 85 564 MÜNCHEN 700 TEL · 089 TEL089 / 043 800 HANNOVER /61 43/564 60 7300-0 85TEL 800BESTELLUNG 07 BERLIN BESTELLUNG 11 / 73 85-343 WEIMAR · 089 BOORBERG.DE / DRESDEN 43 60 00-20 BESTELLUNG BESTELLUNG@@BOORBERG.DE BOORBERG.DE SZ1015 Publicus 2015.11 Inhalt Natur/Umwelt/Energie Windkraft-Flächennutzungsplanung Windenergievorhaben: Plangerecht steuern Viele Aspekte bei der Ausweisung von Konzentrationszonen zu beachten Um bestimmte Gebiete ihrer Gemarkung vor privater Windenergienutzung zu schützen, müssen Kommunen seit 2013 selbst Konzentrationszonen innerhalb ihrer Flächennutzungspläne für Windenergienutzung ausweisen. Somit schaffen sie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen der privilegierten Nutzung im Außenbereich entgegenstehenden öffentlichen Belang. Diese Steuerungsmöglichkeit ist allerdings komplex und muss daher sorgfältig durchgeführt werden. Gelingt den Planungsträgern keine rechtssichere Planung, bleibt die Privilegierung von Windkraftvorhaben im Außenbereich bestehen. Allgemeines Konzentrationszonen innerhalb bestehender Flächennutzungspläne kann der kommunale Planungsträger mithilfe von sachlichen, teilweise auch räumlichen Teilflächennutzungsplänen erstellen. Denkbare Darstellungsarten derartiger Konzentrationszonen speziell für die Windenergienutzung wären gemäß § 5 Abs. 2 BauGB Bauflächen (Nr. 1), Flächen für Versorgungsanlagen (Nr. 4), und Flächen für Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegen wirken (Nr. 2b). Überlagernde Darstellungen sind möglich. Neben der passenden Darstellungsart für die WindkraftFlächennutzungsplanung müssen derartige Vorhaben die allgemeinen rechtlichen Anforderungen beachten, die das BVerwG in seiner Rechtsprechung (insb. Urt. v. 17. 12. 2002, Az. 4 C 15.01, E 117, 287 und Urt. v. 13. 12. 2012, Az. 4 CN © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © VRD – Fotolia Seite 13 Flächennutzungsplanung mit Konzentrationszonen: Ein wichtiges Instrumentarium, das beherrscht werden muss. 1.11, E 145, 231) konkretisiert hat. Diese sind folglich städtebauliche Erforderlichkeit, Vollziehbarkeit, ein zugrunde liegendes schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und die Schaffung „substanziellen Raumes” für die Windenergie. Zudem dürfen der Umsetzung der Planung nicht schon bei der Planung erkennbare dauerhafte rechtliche oder tatsäch- liche Hindernisse im Weg stehen (Feigenblatt- oder Verhinderungsplanung). Windenergie-Flächennutzungspläne sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Normenkontrollverfahren angreifbar. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte der Windkraft- Flächennutzungsplanung vorgestellt werden. Seite 14 Publicus 2015.11 Inhalt Einbezug der Nachbarkommunen Möglichkeiten der Verhinderung: Nachbarkommunen können die Flächennutzungsplanung der planenden Gemeinde nur verhindern, wenn sie einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend machen können. Dafür müssen sie allerdings durch die Windkraftflächennutzungsplanung der planenden Gemeinde in unzumutbarer Weise betroffen sein, was in der Praxis selten sein dürfte. Ist dies der Fall, kann ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden. ÌÌ Eine Internetpräsenz mit wesentlichen Inhalten des Vorhabens ist in heutiger Zeit sinnvoll. Gemeinsame Planung: Einer mangelnden interkommunalen Abstimmung oder auch dem Vorwurf der Verhinderungsplanung können Gemeinden entgehen, indem sie ihre Flächennutzungsplanung gemäß §§ 203, 204 BauGB gemeinsam betreiben. Hierzu stehen sowohl baurechtliche als auch landesrechtliche Formen interkommunaler Zusammenarbeit zur Verfügung. Besonders reizvoll hieran ist, dass Windenergiestandorte auf einzelnen Gemarkungen sogar vollständig ausgeschlossen werden können. Das Baurecht enthält drei Formen interkommunaler Zusammenarbeit, welche nach Kooperationsgrad abgestuft sind. Den Planungsverband (§ 205 Abs. 1 BauGB) als engste Form gemeindeübergreifender Zusammenarbeit, der sämtliche Träger hoheitlicher Fachplanungen umfasst; den gemeinsamen Flächennutzungsplan (§ 204 Abs. 1 Satz 1-3 BauGB), welcher von benachbarten Gemeinden aufgestellt wird und ein hohes Maß an Abstimmung erfordert sowie die Vereinbarung bestimmter Darstellungen (§ 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB), als schwächste der drei Formen im Baurecht, für die alle betroffenen Kommunen eigene, rechtlich unabhängige Flächennutzungspläne aufstellen. Über § 205 Abs. 6 Bau GB sind auch andere Kooperationsformen zulässig. Diese können Zweckverbände (§ 1 GKZ ), öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§ 25 GKZ ), © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Natur/Umwelt/Energie Windkraft-Flächennutzungsplanung Gemeindeverwaltungsverbände und vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften (§ 61 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 GemO BW ) sein. Zurückstellungsmöglichkeiten als Plansicherung Durch ihre hohe Komplexität gerät die Windkraftflächennutzungsplanung nicht selten ins Stocken. Da jedoch geplante Windenergievorhaben privater Investoren bis zum Abschluss der Flächennutzungsplanung im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind, ist die Kenntnis über plansichernde Instrumente des BauGB unabdingbar. Veränderungssperre nach § 14 BauGB: § 14 BauGB ist ausschließlich anwendbar auf Bebauungspläne, folglich wird er in der Windenergiesteuerung selten genutzt. Dennoch hat der Planungsträger durch dieses Instrument die Möglichkeit Windenergieanlagen als Vorhaben gemäß § 29 BauGB vorläufig für zwei bis vier Jahre zu verhindern. Zurückstellung nach § 15 BauGB: Gemäß § 15 BauGB kann die Zurückstellung eines Baugesuchs auch bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kann der Planungsträger ein Vorhaben bis zu zwei Jahre zurückstellen. § 15 Abs. 3 BauGB ist auf Flächennutzungspläne anwendbar und greift, sobald der Aufstellungsbeschluss über den Flächennutzungsplan gefasst wurde. Der Planungsträger hat nun sechs Monate Zeit die Zurückstellung eines Baugesuchs bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, um die Entscheidung über Zulässigkeit des Gesuchs bis zu ein Jahr auszusetzen. Besondere Umstände können die Entscheidung noch um ein weiteres Jahr verschieben. Befangenheit Anders als bei anderen Flächennutzungsplanverfahren ist bei der Windkraftflächennutzungsplanung darauf zu achten, dass Gemeinderäte bei den Beschlussfassungen nicht von Befangenheit betroffen sind (vgl. hierzu Frey/Stiefvater, NV wZ 2014, 249). Mögliche Befangenheitsszenarien könnten sich durch Eigentum innerhalb einer Konzentrationszone ergeben, da dies einen unmittelbaren Vorteil darstellt. Ein unmittelbarer Nachteil ergibt sich für Pächter oder Mieter derartiger Grundstücke, da diesen der Verlust der Nutzungsmöglichkeit droht. Liegen die Grundstücke innerhalb einer Fläche, die aus rechtlich zwingenden Gründen von der Planung ausgeschlossen ist (fehlende Eignung, harte Tabukriterien), ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil grundsätzlich auszuschließen. Unterliegen Grundstücke der Ratsmitglieder dem Abwägungsprozess des Planungsträgers, ob sie ausgewiesen werden sollen oder nicht, sind Grundstückseigentümer oder Rechteinhaber als befangen anzusehen. Weitere Befangenheitsszenarien ohne direkten Grundstücksbezug sind nur theoretisch denkbar, können aber nicht pauschal angenommen werden. Hier hängt die Befangenheit vom konkreten Einzelfall ab. Vertreter von Tourismus- oder Naturschutzverbänden gelten beispielsweise nicht als befangen, da sie lediglich Gruppeninteressen gemäß § 18 Abs. 3 GO BW vertreten. Wird allein über die Windenergie-Flächennutzungsplanung entschieden, ist auch kein unmittelbarer Vorteil bei Angestellten von Unternehmen der Windenergiebranche anzunehmen. Bürgerbeteiligung Aufgrund des häufig großen Bürgerinteresses an derartigen Vorhaben, sind Gemeinden dazu verpflichtet aber auch angehalten Bürger an gewissen Punkten des Verfahrens teilhaben zu lassen. Diese Beteiligung kann gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig sein. Formell: „Möglichst frühzeitig” (§ 3 Abs. 1 BauGB), aber spätestens beim Aufstellen des Flächennutzungsplans ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Grad der Beteiligung steht zu Beginn des Verfahrens noch im Ermessen der Gemeinde. Später ist der Bauleitplan einen Monat öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB), währenddessen können auch die Bürger Stellungnahmen abgeben. Hat ein Investor bereits ein Einzelvorhaben nach BImSchG geplant, liegt die Öffentlichkeitsbeteiligung beim Antragssteller. Bei Windenergievorhaben ist diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg aber nur selten verpflichtend (meist vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG). Informell: Zur besseren Akzeptanz eines derart emotionalen Verfahrens, können Bürger auch informell in Form von Ausstellungen, Kompetenzwerkstätten oder innerhalb kommunaler Energieforen beteiligt werden. Eine Internetpräsenz mit wesentlichen Inhalten des Vorhabens ist in heutiger Zeit sinnvoll. Seite 15 Publicus 2015.11 Natur/Umwelt/Energie Windkraft-Flächennutzungsplanung Inhalt Anzeige Zusammenfassung Am Ende kommunaler Windenergie-Flächennutzungsplanung sollte die Privilegierung von Windenergievorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgeschlossen sein, da der neue Flächennutzungsplan mit seinen Konzentrationszonen als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB derartigen Vorhaben entgegensteht. Die neuen Steuerungsmöglichkeiten, die den Kommunen durch dieses Werkzeug gegeben sind, bringen jedoch Gefahren mit sich. Für ein reibungsloses Verfahren gilt es demnach sämtliche der behandelten Aspekte zu beachten. Boewe · Meckert (Hrsg.) Frischer Wind. Leitfaden Windenergie Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Beitrag der Autoren zu diesem Thema finden Sie in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis (apf). Siehe auch Zeitschriftenspiegel auf S. 37. WWW.BOORBERG.DE Leitfaden Windenergie Planung, Finanzierung und Realisierung von Onshore-Windenergieanlagen hrsg. von Dr. Marius Boewe, Rechtsanwalt, und Matthias J. Meckert, Rechtsanwalt, mit einem Geleitwort von EU-Kommissar Günther Oettinger 2013, 310 Seiten, € 35,– ISBN 978-3-415-04863-8 Prof. Dr. Michael Frey, Mag.rer.publ., Fakultät Rechts- und Kommunikations wissenschaften, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl [email protected] Alexander Häring, M.A., Student an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, Studentische Hilfskraft bei Prof. Frey [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/662243 Der Leitfaden bietet Kommunen und Investoren einen umfassenden Einblick in die komplexen Zusammenhänge der Planung, Finanzierung und Realisierung von Windenergieanlagen. Zu den Themen des Buches gehören: die Gestaltung des Projektablaufs aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht mögliche Beteiligungsformen – von der kommunalen Zweckgesellschaft über Joint Ventures bis hin zu Bürgerbeteiligungsmodellen vergaberechtliche Besonderheiten bei der Auftragsvergabe die Ausgestaltung von Pachtverträgen Checklisten, Muster und zahlreiche Abbildungen verdeutlichen die Strukturen und zentralen Problemstellungen. Die Autoren sind ausgewiesene Experten und verfügen über langjährige einschlägige berufliche Erfahrungen. »Alles in allem lässt sich sagen, dass vermutlich jeder, der mit dem Thema Windenergie zu tun hat, in dem Buch lesenswerte Hinweise finden wird.« Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke, Kanzlei Dr. Fricke & Collegen, Hannover, ree Recht der Erneuerbaren Energien 2/2013 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1015 Publicus 2015.11 Inhalt Finanzen/Abgaben/Steuern Kommunalfinanzierung Alternativen der Kommunalfinanzierung Neue Studie: Sind Deutschlands Städte kapitalmarktfähig? Deutschlands Kommunen stehen zunehmend veränderten, vielfach verschlechterten Finanzierungsbedingungen gegenüber. Wesentliche Ursache dafür sind die hohen Verbindlichkeiten, die viele deutsche Kommunen mittlerweile belasten. Gleichzeitig ist ein erheblicher Investitionsstau in der Erhaltung und Weiterentwicklung der kommunalen Infrastruktur entstanden. Wesentliche Ursache ist die mangelhafte Finanzausstattung durch Bund und Länder, die insbesondere in strukturschwachen Regionen in einer strukturellen Verschuldung mündet. Um Kredite zu refinanzieren und sich ein Minimum an finanzieller Unabhängigkeit zu erhalten, setzen viele Städte und Gemeinden deshalb mittlerweile in hohem Umfang auf die Aufnahme kurzfristiger Kassenkredite. Gleichzeitig wurden im Zuge von Basel III verschärfte Bilanzierungsregeln für Kommunalkredite eingeführt. Diese Veränderung, aber auch ein geringeres Vertrauen in die Kreditfähigkeit öffentlicher Institutionen, hat zum einen den Rückzug einiger Bankhäuser aus diesem Bereich zur Folge. Zum anderen wird de facto die Bonität finanzschwacher deutscher Kommunen vom Kapitalmarkt zunehmend negativ eingeschätzt. Deutschland wird zu einem „sicheren Hafen” für Investoren Diesen Herausforderungen stehen neue Möglichkeiten der Finanzierung gegenüber, die durch den Rückzug der Investoren aus Staatsanleihen und aus unsicheren Regionen befeuert werden. Deutschland wird mehr und mehr zu einem © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © IR.on AG Seite 16 Alternative Bausteine für die Kommunalfinanzierung erweitern Handlungsspielräume. „sicheren Hafen” für nationale und internationale Investoren, nicht zuletzt ablesbar an den niedrigen Zinssätzen, zu denen sich die Bundesfinanzagentur derzeit auf dem internationalen Anleihemarkt finanziert. Zu den neuen Möglichkeiten in der Kommunalfinanzierung gehören insbesondere die wiederentdeckten Schuldscheindarlehen, kommunale Einzel- oder Gemeinschaftsanleihen, aber auch Bürgerkredite und andere „Crowdfunding”-Instrumente. Fest steht jedoch: Sowohl Kommunen als auch Investoren betreten bei diesen Formen der Finanzierung vielfach Neuland. Um diese neue Formen der kommunalen Finanzierung näher zu beleuchten, führten die Kommunikationsberatung Seite 17 Publicus 2015.11 Inhalt IR .on AG und die IKB Deutsche Industriebank AG eine Befragung von Entscheidungsträgern in Kommunen, Banken und Kapitalmarktsammelstellen durch. Dabei sollten die Motive und Bedürfnisse von Kommunen und Investoren gleichermaßen erfasst werden. Befragt wurden 20 Kämmerer aus der Gruppe der 150 größten deutschen Kommunen und 20 Investoren und Finanzinstitute mit einer Bilanzsumme zwischen 300 Mio. und 900 Mrd. Euro. Im Ergebnis sollte deutlich werden, welche Formen der alternativen Kommunalfinanzierung bevorzugt werden und welche Instrumente die besten Chancen besitzen, sich langfristig zu etablieren. Zudem sollte veranschaulicht werden, inwieweit neue Formen der Finanzierung ein Umdenken auf Seiten der Investoren oder Kommunen erfordern und ob die Kommunen insbesondere in der Finanzkommunikation neue Wege beschreiten müssen, um das Informationsbedürfnis der Investoren zu befriedigen. Deutsche Kommunen sind offen für den Kapitalmarkt Im Ergebnis sehen sich die deutschen Kommunen gut aufgestellt, um neue Finanzierungswege über den Kapitalmarkt zu erschließen. Fast drei Viertel der befragten Kämmerer halten ihre Kommune gut gerüstet. Dagegen beurteilen Investoren die Kapitalmarktfähigkeit vieler Kommunen zurückhaltend. Nur rund ein Drittel der befragten Investoren hält deutsche Kommunen für grundsätzlich kapitalmarktfähig. Die Studie bestätigt zudem eine Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen für Kommunen. So gaben in der Studie rund zwei Drittel der befragten Kämmerer an, dass sie heute von Banken weniger Angebote für Kommunaldarlehen erhalten als vor fünf Jahren. Insbesondere hoch verschuldete Kommunen betrachten sich als abhängig vom Kreditmarkt und sind deshalb offen für alternative Formen der Kommunalfinanzierung. Gefragt nach den interessantesten alternativen Finanzierungsinstrumenten, nennt die Mehrheit der Kämmerer das Schuldscheindarlehen. Wichtigste Vorteile des Schuldscheins sind für die Befragten die derzeit günstigen Konditionen, verbunden mit längeren Laufzeiten, sowie die Verbreiterung der Investorenbasis. Auch 90 % der teilnehmenden Investoren haben bereits kommunale Schuldscheine gezeichnet oder können sich eine Zeichnung vorstellen. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Finanzen/Abgaben/Steuern Kommunalfinanzierung Als alternatives Projektfinanzierungsinstrument sind Public Private Partnerships (PPP ) in den deutschen Kommunen fest etabliert. Ebenfalls potenziell geeignet für eine Projektfinanzierung hält die Mehrheit der befragten Kämmerer den Bürgerkredit. Obwohl zwei Drittel der Befragten einen Bürgerkredit aus wirtschaftlicher Perspektive für nicht attraktiv halten, könne diese Form des Crowdfunding politisch sinnvoll sein, um die Bürger in kommunale Projektvorhaben einzubinden. Kommunalanleihen: Kämmerer scheuen Aufwand – Gemeinschaftsanleihen bevorzugt Die Hälfte der befragten Kämmerer kann sich zudem die Begebung einer Gemeinschaftsanleihe (Städteanleihe) vorstellen oder hat bereits eine solche Emission durchgeführt. Kämmerer sehen hier den Vorteil, gemeinsam ein marktgängiges Volumen zu erreichen. Große Kommunen bevorzugen dagegen Einzelanleihen. Negativ zu Buche schlägt der hohe Aufwand für die Emission von Kommunalanleihen. Die befragten Investoren aus dem Sparkassenumfeld stehen dem Instrument eher ablehnend gegenüber, während die befragten Versicherungsinstitute offen für Investitionen in Kommunalanleihen sind. Gefragt nach den wichtigsten Investitionskriterien nannten die Investoren vor allem Emissions- und Ordervolumen, Laufzeit und Rendite des Kommunalinvestments. Die konkrete Finanzlage einer deutschen Kommune ist für die Mehrheit der Investoren zwar kein Ausschlusskriterium, da Kommunen nach wie vor als Teil der föderalen Haftungskette wahrgenommen werden. Gleichzeitig findet bei dieser Assetklasse eine verstärkte Ausdifferenzierung der Bonität statt. Wollen Kommunen den Kapitalmarkt nutzen, fordert daher ein Teil der befragten Investoren externe Ratings zur Erleichterung der Bonitätseinschätzung. Ratings, Reportings oder Investorenpräsentationen, wie am Kapitalmarkt üblich, werden von den Kämmerern bislang kaum bereitgestellt. In Zukunft werden sich deutsche Kommunen jedoch verstärkt einem „Schönheitswettbewerb” um die besten Konditionen stellen müssen, sodass die Finanzmarktkommunikation zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil avancieren wird. Alternative Finanzierungen erweitern Handlungsoptionen Alternative Finanzierungen können den Grundkonflikt in der deutschen Kommunalfinanzierung zwar nicht beheben. Sie erweitern jedoch die Handlungsoptionen einer Kommune deutlich. So bietet ein Schuldschein einer Kommune die Möglichkeit, die Liquidität im Haushalt durch Umschuldung auf lange Laufzeiten zu erhöhen. Eine Gemeinschaftsanleihe verschafft Kommunen Zugang zu neuen Investorengruppen, der ihnen aufgrund der notwendigen Mindestemissionsvolumina ansonsten versagt geblieben wäre. Mit Hilfe einer PPP -Finanzierung können zur Bekämpfung struktureller Defizite wichtige Infrastrukturprojekte schneller und effizienter realisiert werden. Und die Beteiligung der Bürger an Großprojekten kann für eine erhöhte Akzeptanz und damit eine ebenfalls schnellere und effizientere Durchführung sorgen. Natürlich müssen die verschiedenen Optionen vor Realisierung immer einem Tauglichkeitstest standhalten. Aber es bleibt wünschenswert, dass das Thema „alternative Finanzierungsmöglichkeiten” möglichst ohne ideologische Scheuklappen behandelt wird. Schlussendlich wird sich ein Markt für alternative Instrumente der Kommunalfinanzierung nur auf Basis einer professionellen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Kapitalmarkt und Kommunen dauerhaft etablieren. Florian Kirchmann, IR .on AG , Köln [email protected] Jakob Fichtner, IKB Deutsche Industriebank AG , Köln [email protected] Seite 18 Publicus 2015.11 Medien/ IT Social Media Inhalt Hasskommentare im Internet Was können User dagegen tun? © Manuel Schönfeld – Fotolia Was können User dagegen tun? Die Flüchtlingsdebatte erhitzt die Gemüter und entsprechend tauschen sich die Nutzer auch zahlreich in den sozialen Netzwerken wie Facebook darüber aus. Nicht wenige Nutzer posten dabei hasserfüllte Kommentare oder rassistische Bemerkungen – im vermeintlichen Irrglauben, das Netz sei anonym. ÌÌ Der Tatbestand der Volksverhetzung ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. In solchen Fällen ist die Grenze zur freien Meinungsäußerung jedoch oft überschritten. Unter Umständen müssen die Nutzer mit einer strafrechtlichen Verfolgung und einer Freiheitsstrafe rechnen. Im Folgenden soll die Frage beantwortet werden, ab wann Äußerungen nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fallen und was Dritte tun können, wenn sie auf hasserfüllte Kommentare bei Facebook stoßen. Grenze zur Meinungsfreiheit ist bei bloßen Hass bekundungen überschritten Die Grenze zur freien Meinungsäußerung, die von Art. 5 des Grundgesetzes geschützt wird, ist dann erreicht, wenn es © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Verurteilungen wegen Volksverhetzung sind nicht selten. sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder wenn die Äußerungen beleidigende Aussagen oder Schmähkritik enthalten. Geht es nur noch darum, eine Person oder eine Personengruppe zu beleidigen oder zu beschimpfen, dann ist die Grenze zur Meinungsfreiheit überschritten. Im Rahmen der Flüchtlingsdebatte sind in den allermeisten Fällen Personengruppen betroffen. Die Hasskommentare richten sich allgemein gegen „die Asylanten” oder „die Flüchtlinge”. Wenn hierbei zu einer Straf- oder Gewalttat aufgerufen wird „Einfach abknallen wie tollwütige Hunde!” oder schlicht die Menschenwürde der betroffenen Personen Seite 19 Publicus 2015.11 Medien/ IT Social Media Inhalt Anzeige Wie können die Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden? Richtet sich der Hasskommentar gegen eine einzelne Person, dann kann diese sich direkt an Facebook wenden und die Löschung des Kommentars verlangen. Facebook ist in der Pflicht zu reagieren, sobald die Plattform Kenntnis von illegalen Inhalten bekommt. Zudem kann die betroffene Person eine Strafanzeige stellen. Eine strafrechtliche Verfolgung ist über die Ermittlung der IP-Adresse sehr gut möglich. Dem identifizierten Täter drohen strafrechtliche Sanktionen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede, §§ 185, 186, 187 St GB. Hier kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in Betracht. Facebook oder Strafanzeige Verurteilungen wegen Volksverhetzung sind nicht selten. Es handelt sich um einen sehr ernst zu nehmenden Straftatbestand. Beispielhaft genannt sei die erst vor wenigen Monaten in Essen erfolgte Verurteilung eines Mannes, der auf einer Demo „Tod und Hass den Zionisten” gerufen und seine Aussage auf Facebook verteidigt hatte. Einige Menschen haben bereits öffentliche Listen mit einigen Kommentaren erstellt, um auf die Missstände im Netz aufmerksam zu machen und Nazis an den Pranger zu stellen. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten. Wer die Kommentare von fremden Seiten kopiert und samt Profilbild und Namen veröffentlicht, begeht möglicherweise eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Weg über Facebook oder eine Strafanzeige ist in jedem Fall zu bevorzugen. FEHRINGER · SOLMECKE Der Social-Media-Leitfaden für Kommunen Grundlagen – Strategien – Praxishilfen Der Social-Media-Leitfaden für Kommunen Grundlagen – Strategien – Praxishilfen von Dipl.-Verwaltungswissenschaftler Dominik Fehringer M.A. und Christian Solmecke, Rechtsanwalt 2016, ca. 160 Seiten, ca. € 25,– Reihe »Fortbildung & Praxis«, Band 13 ISBN 978-3-415-05207-9 Der Leitfaden zeigt Wege zum erfolgreichen Einsatz der sozialen Medien in den Kommunalverwaltungen auf. Aus dem Inhalt: Auswahl und Aufbau der relevanten Netzwerke Social Media richtig integrieren Wie gestalte ich den Social-Media-Auftritt rechtssicher? Ermittlung der IP-Adresse sehr gut möglich. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München 13 WWW.BOORBERG.DE ÌÌ Eine strafrechtliche Verfolgung ist über die Richten sich die Hasskommentare gegen bestimmte Personengruppen, dann droht dem Täter eine Strafe wegen Volksverhetzung (§ 130 St GB). Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Personengruppe von dem konkreten Angriff erfährt. Eine Anzeige kann hier durch Dritte erfolgen – dies ist sogar anonym und online möglich. Neuerscheinung. Fortbildung & Praxis gruppe durch Beschimpfungen oder bloße Hassbekundungen verletzt wird, dann ist schnell der Tatbestand der Volksverhetzung erreicht. Dies ist alles andere, als ein Kavaliersdelikt. Es droht den Äußernden bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Voraussetzung dafür ist, dass der öffentliche Frieden durch die Äußerungen gestört wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn das öffentliche Klima vergiftet wird, indem bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt werden und sich infolge dessen potenziell nicht mehr sicher fühlen. Für ein Gefühl der Unsicherheit reicht es bereits aus, wenn ein gewisses Publikum zu Übergriffen, wie beispielsweise dem Anzünden von Asylantenheimen, aufgehetzt wird. Christian Solmecke LL .M, Rechtsanwalt und Partner, Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE , Köln www.wbs-law.de [email protected] Besonders hilfreich sind die konkreten Handlungsanweisungen mit Screenshots und Tipps zum Aufbau eines eigenen Social-Media-Auftritts in den verschiedenen Netzwerken. SZ1015 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE Seite 20 Publicus 2015.11 Medien/ IT Datensicherheit Inhalt Der sicherste USB-Stick der Welt …!? Hält der datAshur® von iStorage, was er verspricht? © lucadp – Fotolia „The world’s most secure USB flash drive …”, so beschreibt die englische Firma iStorage – führend in der Entwicklung von sicheren mobilen Datenspeichern und Verschlüsselungsprodukten – gänzlich ohne britisches Understatement ihre Produktfamilie ultrasicherer Krypto- USB-Sticks (mit 4 GB, 16 GB und 32 GB bzw. datAshur SSD mit 30, 60, 120 und 240 GB). ÌÌ Einen unverschlüsselten Stick zu lesen, ist ein Kinderspiel. Datensicherheit war schon immer bedeutsam, gewinnt aber angesichts der offenbaren Datensammelwut privater und staatlicher Akteure eine noch stärkere Bedeutung. Gleichzeitig steuert die europäische und nationale Gesetzgebung unsere Gesellschaften immer stärker in Richtung „Elektronifizierung”. Allein das E-Health Gesetz („Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen”) hat im Juli 2015 die erste Lesung passiert und soll im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten. Es strebt die digitale Vernetzung des Gesundheitswesens an. Hier werden millionenfach höchst sensible Daten anfallen, die geschützt werden müssen. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Datensicherheit mittels USB -Stick? Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, hält der datAshur ® von iStorage, was er verspricht? Das Sicherheitsrisiko Wie können Daten effektiv geschützt werden? Verschlüsselung ist grundsätzlich ein probates Mittel. Zu Unrecht gilt das Verschlüsseln von Festplatten oder USB -Sticks als schwierig. Leider wird dadurch eher selten auf korrekte Verschlüsselung etwa von Laptops geachtet. Überdies gilt natürlich gleichwohl: Verschlüsselung mag ja schön und gut sein, aber was ist, wenn man den Schlüssel vergisst oder nicht mehr findet? Was, wenn die verschlüsselten Seite 21 Publicus 2015.11 Medien/ IT Datensicherheit Inhalt Daten mit anderen geteilt werden sollen? Dann muss der Schlüssel irgendwie übermittelt werden. Ist das dann noch sicher? Vielen offenen praktischen Fragen stehen wenig praktische Antworten gegenüber. Als Folge davon werden immer noch Daten aller Art auf USB -Sticks kopiert und diese wandern sogleich fröhlich durch die Welt. Bleibt das gute Stück dann mal irgendwo liegen (oder stecken), drohen Schweißausbrüche beim Verantwortlichen: Einen unverschlüsselten Stick zu lesen ist ein Kinderspiel! Dies ist bei dem datAshur ganz und gar nicht der Fall. Der Stick verschlüsselt seine Inhalte automatisch und ohne weiteres Zutun des Nutzer mit dem AES 256 Standard. ÌÌ Verschlüsselung am Schlüsselbund: Sicher und robust. Die Verschlüsselung AES steht für Advanced Encryption Standard und wurde im Jahr 2000 von dem staatlichen amerikanischen National Institute of Standards and Technology (NIST ) zum Standard (Federal Information Processing Standard [FIPS ] 197) für amerikanische Behörden erhoben und für Private empfohlen. Das NIST kann in etwa mit der der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig verglichen werden. Der AES ist ein sogenannter symmetrischer Verschlüsselungsalgorithmus. Dabei werden die Daten mit nur einem Schlüssel verschlüsselt und entschlüsselt. Die Zahl „256” bezeichnet dabei die Länge des Schlüssels in Bit (also eine 256 Stellen lange Zahl in binärer Zahlendarstellung). Die Menge der möglichen Schlüssel ist, trotz verschiedener Angriffe aus den AES – auch die NSA arbeitet in ihrem „Utah Data Center” intensiv daran den AES zu brechen – derzeit noch immer so groß, dass eine Errechnung des Schlüssel faktisch unmöglich ist. Das Verschlüsselungsmodul im datAshur entspricht dem FIPS 140-2 (unter der Nr. 1873 am 1. 8. 2013 vom NIST zertifziert ). Von den vier möglichen amerikanischen Sicherheitsstufen wurde dem datAshur Sicherheit der Stufe drei zuerkannt. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Der Stick benötigt keinerlei Treiber oder Software von Drittanbietern. Er ist so konstruiert, das er völlig unabhängig vom Betriebssystem des Rechners ist, an den er angeschlossen werden soll. Das heißt, er arbeitet mit allen gängigen Betriebssystemen (Windows, Mac OS , Linux, Chrome, Android, Symbian, etc.) zusammen. Der Stick kann auch auf Smartphones, Tablets, Google Chromebooks, Thin Clients, Druckern, Scannern, kurz allen elektronischen Geräten die einen USB Port haben eingesetzt werden. Die PIN Der datAshur verfügt über ein Hardwaretastenfeld, in das eine 7-15 stellige PIN eingegeben werden kann. Ein eigener Akku ermöglicht die Entsperrung des Sticks außerhalb jeder Hardware. Ein wie immer geartetes Mitlesen der PIN ist daher unmöglich. Einmal über die Eingabe der richtigen PIN frei geschaltet, verbleiben dem Nutzer 30 Sekunden um den Strick mit der Hardware zu verbinden. Verstreicht diese Zeitspanne, ohne dass es zu einer solchen Verbindung kommt, schaltet sich der Stick ab. Ebenso schaltet sich der Stick ab, wenn er von der Hardware getrennt wird. Bei dreimaliger Eingabe der falschen PIN führt der Stick einen „Reset” durch. Er löscht alle Inhalte und stellt sich auf den Original Werkszustand zurück. Neben der PIN lässt sich auch eine PUK , also eine SuperPIN einrichten. Dies ist von den Handy Chipkarten bekannt. Für Firmen und Behörden ist dies sehr interessant, weil sie so als Dienstherr bzw. Arbeitgeber stets die „Oberhoheit” über die Daten auf dem Stick haben. Am Schlüsselbund Die Hardware des Sticks ist sehr robust ausgestaltet. Er sitzt in einer Aluminiumhülle und soll sogar mehrmaliges langsames Überrollen von einem PKW ohne Schaden aushalten. Er ist unempfindlich gegen Nässe und Staub, die Innereien sind in Epoxidharz eingelegt. Dies macht auch manipulative Angriffe auf die Hardware nahezu chancenlos. Im täglichen Einsatz am Schlüsselbund des Rezensenten hält der Krypto-Stick (datAshur 4 GB), was er verspricht. Die Handhabung ist einfach, zwei Leuchtdioden signalisieren Einsatzbereitschaft oder Sperre. Sobald man ihn an einen Rechner lässt, saugt sich der interne Akku voll. Wichtige Dateien jeder Art, die im datAshur landen, werden dort sofort automatisch verschlüsselt und sind damit tatsächlich extrem sicher untergebracht. Der Transport auf und vom Stick ist beim Testexemplar langsamer als bei einem normalen USB -Stick. USB 3.0 wird nicht unterstützt. Größere Datenmengen fordern daher etwas die Geduld des Nutzers heraus. Mittlerweile hat iStorage daher nachgelegt: Mit dem datAshur Pro bietet die Elektronikschmiede aus Großbritannien einen USB 3.0 fähigen Krypto-Stick. In der bootfähigen Version kann sogar ein komplettes Betriebssystem auf dem Stick installiert werden. Die „ SSD ”Versionen speichern Datenmengen von 30 bis 240 GB. Damit ergeben sich auch die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten der Sticks. Der Praxistest Wer personenbezogene oder sonst wie sensible Daten transportieren und bearbeiten will, ohne gleich den ganzen Laptop zu verschlüsseln, der ist mit dem datAshur auf der ganz, ganz sicheren Seite. Wer ein Live-System am Schlüsselbund mitführen will, um an beliebigen fremden Rechnern sicher zu arbeiten, hat mit der bootfähigen Variante des datAshur ebenfalls das ideale Medium. Zu einer ähnlichen Einschätzung kam wohl auch die „Transport for London” (TfL). Der obersten Planungsbehörde, die seit 2001 das gesamte Verkehrssystem von London koordiniert, waren vagabundierende unsichere USB -Sticks ein Dorn im Auge. Im März dieses Jahres schaffte die TfL 250 datAshur Sticks an und verteilte diese in ihren verschiedenen Abteilungen. Die universale Verwendbarkeit des Sticks – unabhängig vom jeweiligen Betriebssystem – war neben der einfachen Handhabbarkeit ein Hauptgrund der getroffenen Wahl. Gleichzeitig wollte die TfL ein sichtbares Zeichen für den Datenschutz setzen. Fazit Trotz der großen Sicherheit des Sticks wäre ein Verlust nur schwer zu verschmerzen. Natürlich nicht, weil jemand die Daten lesen könnte oder wegen der Daten selbst – natürlich gibt es immer Kopien auf einem anderen Medium. Nein, es würde schmerzen wegen des Preises. iStorage ruft hier deutlich höhere Preise auf als die Konkurrenz. So bietet etwa die Firma Kingston verschlüsselbare Sticks zu deutlich niedrigeren Preisen an. Gleichwohl haben diese dann entweder Publicus 2015.11 Medien/ IT Datensicherheit Inhalt Anzeige kein eigenes Tastenfeld und sind nur an Windows oder Mac OS Systeme anschlussfähig wie beim „Kingston 8GB Data Traveler”. Insoweit hat der datAshur mit seiner universalen Anschlussfähigkeit tatsächlich ein weltweites Alleinstellungsmerkmal in Sachen Sicherheit und Hardware-Konnektivität. Die Ausgangsfrage ist daher mit einem klaren „Ja” zu beantworten. band 27 Der Schutz der Persönlichkeit im Internet leible · KutschKe (hrsg.) Recht und Neue Medien 27 Aus der Reihe »Recht und Neue Medien« Der Schutz der Persönlichkeit im Internet leible · KutschKe (hrsg.) Seite 22 WWW.BOORBERG.DE Band 27: Band 24: Der Schutz der Persönlichkeit im Internet Onlinerecht 2.0: Alte Fragen – neue Antworten? hrsg. von Professor Dr. Stefan Leible und Torsten Kutschke Cloud Computing – Datenschutz – Urheberrecht – Haftung 2013, 168 Seiten, € 38,– hrsg. von Professor Dr. Stefan Leible und Professor Dr. Olaf Sosnitza ISBN 978-3-415-04915-4 Band 26: Innovation und Recht im Internet hrsg. von Professor Dr. Stefan Leible 2012, 192 Seiten, € 42,– ISBN 978-3-415-04835-5 Band 25: IT-Einsatz in der Justiz Dr. Arnd-Christian Kulow, Rechtsanwalt, Lektor im Richard Boorberg Verlag, Stuttgart Technik, Recht, Realisierung von Miriam Ballhausen 2012, 174 Seiten, € 38,90 ISBN 978-3-415-04666-5 2011, 196 Seiten, € 44,– ISBN 978-3-415-04612-2 Band 23: Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Onlinewelten von Dr. Julia Striezel 2010, 294 Seiten, € 42,– ISBN 978-3-415-04507-1 Band 22: IT-Compliance an Hochschulen von Dr. Ingo Schöttler 2010, 240 Seiten, € 45,– ISBN 978-3-415-04465-4 [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1015 Publicus 2015.11 Inhalt Polizei/Sicherheit und Ordnung Sicherheitskonzepte Der 42. Bmw-Berlin Marathon Sicherheitskonzept für ein Sportereignis der Superlative Am letzten Septemberwochenende fand wie in jedem Jahr einer der größten und stimmungsvollsten Leichtathletikveranstaltungen der Bundesrepublik Deutschland statt: Der 42. BMW-Berlin Marathon mit rund 40.000 Teilnehmern. An den zwei Veranstaltungstagen startet nicht nur der eigentliche Marathon auf seiner 42,195 km langen Strecke, sondern auch zahlreiche andere Sportwettkämpfe wie beispielsweise der Inlineskating Marathon oder der MiniMarathon. Bereits seit Jahren liegt ein Sicherheitskonzept vor, welches eine sichere und störungsfreie Veranstaltungsdurchführung gewährleisten soll. Nach dem Anschlag auf den Boston-Marathon am 18. April 2013 haben die Sicherheitsund Genehmigungsbehörden ein erhöhtes Sicherheitsrisiko erkannt und eine grundlegende Überarbeitung des Sicherheitskonzeptes gefordert. Inhalt und Umfang des Sicherheitskonzeptes Großveranstaltungen wie der 42. BMW-Berlin Marathon stehen im Blickpunkt der Weltöffentlichkeit. Professionelles Planen und Handeln sind unabdingbar, um ein derartiges, über mehrere Tage andauerndes Event erfolgreich durchführen zu können. Aus diesem Grund ist das Rahmensicherheitskonzept sehr detailliert und umfangreich. Es enthält insbesondere Angaben zu den nachfolgenden Aspekten: –– Veranstaltungsbeschreibung mit den wesentlichen Angaben zu den einzelnen Wettkämpfen (Wegstrecken, Zeiten), –– Parallelveranstaltungen, © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © ebraxas – Fotolia Seite 23 Der BMW -Berlin Marathon zählt zu einer der größten Leichtathletikveranstaltung in Deutschland. –– Risikoanalyse zu der Gesamtveranstaltung, –– Definition der Schutzziele als Grundlage für die zu treffenden Maßnahmen, –– Darstellung der Maßnahmenplanung für den Rettungsdienst, Sicherheitsdienst und den Ordnungsdienst sowie –– weitergehende Maßnahmen und Hinweise zur Veranstaltungsdurchführung (z. B. allgemeine Verhaltenshinweise an die Mitarbeiter, Angaben zu Kindersammelstellen, Krankenhäusern und Polizeidienststellen, Auf- und Abbau etc.). Seite 24 Publicus 2015.11 Polizei/Sicherheit und Ordnung Sicherheitskonzepte Inhalt Anzeige Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Anlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Sicherheitskonzeptes darstellen. Diese reichen von Karten zu den einzelnen Wettkämpfen über einen Kommunikationsplan, mehrsprachige Lautsprecherdurchsagen, Maßnahmenplanung in Schadensfällen bis hin zum Handeln des Veranstalters bei Unwetterlagen. Logistikkonzept gesondert zu erarbeiten oder in das Sicherheitskonzept zu integrieren. Bei Großveranstaltungen kommt es zunehmend zum Einsatz von Videotechnik. Der Zweck der Videoüberwachung und deren Nutzung sind unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten streng zu prüfen. in Zusammenarbeit mit: ÌÌ Die Einrichtung einer Koordinierungsstelle hat Herausgeber: Florian Haacke M.Sc., Leiter Konzernsicherheit, RWE AG, Essen sich zwischenzeitlich bei Großveranstaltungen bewährt. Praktische Umsetzung eines Sicherheitskonzepts Die praktische Umsetzung von Sicherheitskonzepten und deren rechtzeitige Vorlage bei der Genehmigungsbehörde ist eine zwingende Voraussetzung. Hierbei sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Das Sicherheitskonzept sollte mit den zuständigen Behörden zeitgerecht und vollständig abgestimmt sein, um dieses der Genehmigungsbehörde fristgerecht vorlegen zu können. Andernfalls kann dies dazu führen, dass bestimmte Anträge wie z. B. zusätzliche Aufbauten nicht mehr genehmigt werden können. Mit den zuständigen Sicherheitsbehörden und der Genehmigungsbehörde sollte eine Abnahme der Veranstaltungsfläche erfolgen. Vor der Abnahme sollten noch keine Verkaufstätigkeiten oder anderen Aktivitäten erfolgen. Die Flucht- und Rettungswege sind bereits während der Aufbauphase freizuhalten. Die Einrichtung einer Koordinierungsstelle hat sich zwischenzeitlich bei Großveranstaltungen etabliert. Um die Funktionsfähigkeit auch bei außergewöhnlichen Ereignissen gewährleisten zu können, sollte sich die Koordinierungsstelle abgesetzt vom eigentlichen Veranstaltungsort befinden. Das Sicherheitskonzept bezieht sich in erster Linie auf die zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Teilnehmer und Besucher. Da die Sicherheitsmaßnahmen vom Veranstaltungsablauf nicht isoliert betrachtet werden können, ist ein © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Kostenloser Online-Dienst www.sicherheitsmelder.de Umfassender Online-Dienst zu Security und Safety Der Sicherheitsmelder ist ein praxisorientierter Online-Dienst, der Fachbeiträge zu den Bereichen Security und Safety liefert. Unter www.sicherheitsmelder.de können Sie mit Hilfe einer Schlagwortsuche über 2.000 Fachbeiträge aufrufen. Umfangreiche Vorschriftensammlung Sie finden hier leicht alle für die Sicherheitswirtschaft relevanten Normen, z.B. zum Gewerberecht, Waffenrecht oder zur Arbeitssicherheit. Prof. Marcel Kuhlmey, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR ), Berlin [email protected] RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @ BOORBERG.DE WWW.BOORBERG.DE Publicus 2015.11 Inhalt Polizei/Sicherheit und Ordnung Organisierte Kriminalität Alltagsdelikte und Schleuserkriminalität Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2014 Organisierte Kriminalität wird immer stärker zu einer Bedrohung für jeden Bürger und dessen Alltag. Dieses Fazit ist aus dem Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (OK ) 2014 zu ziehen, das Anfang Oktober dieses Jahres vorgestellt wurde. Demnach werden immer häufiger bei Delikten wie Autodiebstählen und Einbrüchen organisierte Strukturen festgestellt. Die weitverbreitete Vorstellung von einer elitären Mafia in Verbindung mit OK bedarf daher der Korrektur. Zudem zeigt sich ein Anstieg der Schleuserkriminalität, die angesichts der gegenwärtigen Flüchtlingskrise besonders brisant ist. Methodik der Lagebilder Die vom Bundeskriminalamt (BKA ) jährlich erstellten Bundeslagebilder „Organisierte Kriminalität” enthalten in gestraffter Form die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung im Bereich OK . Sie werden vom BKA in Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern, dem Zollkriminalamt und dem Bundespolizeipräsidium erstellt. Die im Berichtszeitraum anhängigen OK-Ermittlungsverfahren werden nach einem bundesweit einheitlichen Raster erhoben. Die Aussagen zur Entwicklungen der OK basieren im Wesentlichen auf der Analyse der Entwicklung einzelner Indikatoren aus der retrograden Langzeitbetrachtung. Ausmaß und Delikte Das aktuelle Bundeslagebild dokumentiert ein ungebrochen hohes Niveau von Aktivitäten organisiert-krimineller Struk© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © swa182 – Fotolia Seite 25 Die Gewalt der Terrormiliz des Islamischen Staates (IS) führt auch in Deutschland zu mehr Extremismus. turen in Deutschland. Im Jahr 2014 wurden 571 Ermittlungsverfahren mit OK-Bezug geführt (2013: 580 Ermittlungsverfahren). Von diesen wurden 299 Verfahren neu eingeleitet. Die Zahl der Erstmeldungen stieg damit um 7,2 % im Vergleich zum Vorjahr an. Die Tätigkeitsfelder der Organisierten Kriminalität in Deutschland erstrecken sich in erster Linie auf Rauschgifthandel mit einem Anteil von 32,9 % an den registrierten OK-Taten, gefolgt von Eigentums- (18,9 %) und Wirtschaftskriminalität (12,8 %) sowie von Steuer- und Zolldelikten (9,1 %). Gerade Eigentumsdelikte, wie Einbrüche und PKW -Diebstähle betreffen zunehmend Bürger und ihren Alltag. Seite 26 Publicus 2015.11 Polizei/Sicherheit und Ordnung Organisierte Kriminalität Inhalt Anzeige Schleuserkriminalität als Problemfeld In Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingskrise spricht Bundesinnenminister Thomas de Maizière von einem „alarmierenden Zuwachs” der Schleuserkriminalität, die bereits im Jahr 2014 auffällig war. Nach Angaben des Lagebildes lag die Anzahl registrierter Schleusungsdelikte im gesamten Vorjahr bei 2.149 und hatte sich damit im Vergleich zu 2013 mit etwa 1.500 Fällen bereits deutlich erhöht. Insgesamt wurde 2014 gegen 35 Gruppierungen der Organisierten Kriminalität ermittelt, die sich auf Schleusungen spezialisiert hatten. 2013 waren es 29. Damit ist der Bereich Schleuserkriminalität nach Einschätzungen des BKA mit einem Gesamtanteil von 6,1 % an den entsprechenden Ermittlungsverfahren das fünftwichtigste Tätigkeitsfeld für professionelle, internationale Verbrechernetzwerke. Die Organisationen seien von syrischen und türkischen Verdächtigen dominiert, daneben fanden sich aber auch mehrere Netzwerke unter deutscher, vietnamesischer, chinesischer, serbischer, irakischer sowie iranischer Kontrolle. Relation Tatverdächtige und Deliktanzahl Die Zahl der registrierten Tatverdächtigen sank im Jahr 2014 auf 8.700 von 9.155 im Vorjahr. Allerdings liege die Zahl nach einem deutlichen Anstieg im Jahr 2013 noch immer weit über dem Niveau der Jahre 2011 und 2012. Dabei sagt die Anzahl der erfassten Tatverdächtigen wenig über die Dimension der Delinquenz von OK aus. Beispielsweise kann in Berlin fast jede vierte Straftat im Bereich der organisierten Kriminalität Mitgliedern arabischstämmiger Großfamilien zugeschrieben werden. Dabei stellen arabischstämmige Personen gerade einmal 2,34 Prozent der Berliner Gesamtbevölkerung. Es handelt sich somit um eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Tätern, die sehr viele Delikte begehen. Auch die gering erscheinende Zahl von 571 Verfahren führt mitunter zu einer falschen Vorstellung über die Relevanz des Phänomens Organisierte Kriminalität. Hinter jedem Fall stecken zum Teil Tausende von Einzeldelikten, die von Gruppen begangen werden. Diese agieren grenzüberschreitend, konspirativ und operieren international. Zwei Drittel der Tatverdächtigen seien Ausländer. Insgesamt wurden etwa 100 Nationalitäten registriert. Deutsche Staatsangehörige stellen mit 36 Prozent nach wie vor den größten Anteil unter den mutmaßlichen Tätern. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Fazit und Ausblick Organisierte Kriminalität als Oberbegriff beinhaltet viele unterschiedliche Deliktformen. Das Lagebild 2014 weist auf zweierlei Entwicklungen hin: Zum einen betreffen Delikte, die von internationalen, professionellen, kriminellen Gruppen begangenen werden mehr den Alltag aller Bürger und stellen eine enorme Bedrohung für jeden, Opfer von Verbrechen zu werden, dar. Zum anderen zeigte das Jahr 2014 bereits einen Anstieg an registrierter Schleuserkriminalität auf, der angesichts der bestehenden Flüchtlingskrise nicht nur weiter rasant angewachsen sein dürfte, sondern auch weiterhin ein problematisches Thema bleiben wird. Innenminister de Maizière kündigte angesichts dieser Entwicklungen gesetzliche Maßnahmen an. Wie diese ausgestaltet sein sollen, wurde indessen noch nicht bekannt gegeben. Zudem soll über diese Themen international beraten und gemeinsame Gegenmaßnahmen initiiert werden. Von A wie Amok bis Z wie Zuwanderung. Die ganze Welt der Polizei in einer App. Kostenlos downloaden im Google Play Store! Dr. Dorothee Dienstbühl, Hochschule Darmstadt [email protected] Kostenlos downloaden im Apple iTunes Store! Mit »Check it« erschließen Sie sich alle Themen des »Deutschen Polizeiblatts (DPolBl)«, der Fachzeitschrift für Polizeibeamte in Ausbildung und Praxis. Sie finden auf dieser App nahezu sämtliche Checklisten des DPolBl seit 2007. WWW. BOORBERG.DE RICHARD BOORBERG VELAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 [email protected] Publicus 2015.11 Rechtsprechungsspiegel Inhalt Rechtsprechungsspiegel Gemeinderatssitzungsmitschnitte | Hauptwohnung beim Wechselmodell | Trockenwetterabfluss Ch ao t iC _P ho tog ra ph y– Fo t ol ia VGH BW: Keine Pflicht zur Herausgabe von Mitschnitten aus Gemeinderats sitzungen Dürfen Gemeindeeinwohner Mitschnitte von Gemeinderatssitzungen herausverlangen, auch wenn diese in einer öffentlichen Sitzung hergestellt wurden? Nein, lautet die Antwort des Verwaltungsgerichtshofs ( VGH) Baden-Württemberg in einem aktuellen Beschluss (Az.: 1 S 1124/15). Ein Bürger der Stadt Heidelberg hatte auf Herausgabe der Redebeiträge aller Gemeinderäte aus einer Sitzung des Heidelberger Gemeinderats geklagt, was die Stadt ihm aber verweigert hatte. Dem Mann ging es um einen Tagesordnungspunkt über den Abriss einer ehemaligen Geburtsklinik; der Abriss hatte hohe Wellen geschlagen. In der fraglichen Gemeinderatssitzung waren Tonaufnahmen gefertigt worden. Sie dienten für die anschließende Erstellung des Protokolls. Mit Hilfe dieser Audiodateien wollte der Bürger herausfinden, wie es zu dem umstrittenen Abriss hatte kommen können. Es waren aber nicht alle Gemeinderäte zur Herausgabe der Mitschnitte bereit. Geregelt ist in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, dass Einwohner an öffentlichen Gemeinderatssitzungen teilnehmen können und Einsicht in die Protokolle nehmen dürfen, wobei laut Gemeindeordnung nur die wesentlichen Ergebnisse im Protokoll wiederzugeben sind. Nach dem Urteil des VGH können Einwohner nicht mehr verlangen. Das gilt insbesondere für die einzelnen Redebeiträge aus der Sitzung. © Seite 27 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Zwar gibt es einen älteren Beschluss des Heidelberger Gemeinderats, wonach Bürgern auf Nachfrage und gegen Kostenbeteiligung auf CD gebrannte Tonaufnahmen der Gemeinderatssitzungen zur Verfügung gestellt werden. 15 Mitglieder des Gemeinderats hatten aber eine Einwilligung für die Herausgabe verweigert. Diese, so die Richter, ist aber aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich, da es sich um die Übermittlung personenbezogener Daten handelt. An der gesetzgeberischen Entscheidung, die Öffentlichkeit auf die im Raum der Gemeinderatssitzung Anwesenden zu beschränken (sogenannte Saalöffentlichkeit), hatten die Richter nichts auszusetzen. Der Gesetzgeber, so die Richter, habe vor allem berücksichtigen dürfen, „dass die ungezwungene Rede und die freie Willensbildung im Gemeinderat durch Mitschnitte beeinträchtigt werden könnten”. (jb) BVerwG: Kein doppelter Hauptwohnsitz für Kinder Die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern ist unzulässig. Dies entschied in einem aktuellen Urteil das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 38.14). Im entschiedenen Fall hatte der Vater beim Meldeamt nach Trennung und Einzug in eine neue Wohnung diese für seine Kinder als Hauptwohnung anmelden wollen. Dies hatte ihm das Meldeamt verweigert. Zu Recht: Laut Meldegesetz kann, wenn ein Einwohner mehrere Wohnungen hat, nur eine einzige dieser Wohnungen Seite 28 Publicus 2015.11 Inhalt Rechtsprechungsspiegel Anzeige Hauptwohnung sein. Dies gilt laut Urteil auch dann, wenn getrennt lebende Eltern ihr Kind nach dem inzwischen weit verbreiteten sogenannten „Wechselmodell” betreuen, bei denen sich also die Kinder abwechselnd und zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen aufhalten. Auch im entschiedenen Fall hatten sich die Eltern darauf geeinigt, dass sich ihre Kindern an zwei Tagen der Woche bei der Mutter aufhalten, an zwei Tagen bei dem Vater und an den Wochenenden abwechselnd bei einem der Elternteile. Im entschiedenen Fall war auch völlig unstreitig, dass sich beide Elternteile in gleicher Weise um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder kümmern, etwa bei Krankheit, der Teilnahme an Elternabenden oder beim Taschengeld. Die im Gesetz aufgeführten Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnung helfen allerdings in diesen Fällen nicht; nach dem Gesetz kommt es darauf an, welche Wohnung überwiegend benutz t wird und wer der Sorgeberechtigte ist. Die Regelung, dass in Zweifelsf ällen die überwiegend ge nutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebens beziehungen liegt, passt für das Wechselmodell gerade nicht. Die Richter wiesen aber den Weg: In der Pflicht sind die sorgeberechtigten Eltern selbst; laut Urteil ist es Aufgabe der Eltern, eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen. Können sie sich nicht einigen, ist entscheidend, welche Wohnung bisher Hauptwohnung des Kindes war. (jb) VG Freiburg: Bemessung von Abwasser nur nach „Trockenwetterabfluss” ist unangemessen In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Satzung des Abwasserverbandes „Mittleres Wiesental” aus Baden-Württemberg beanstandet. Laut Urteil ist die Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die verbandsangehörigen Gemeinden sachwidrig und unangemessen. Die Richter erklärten die Satzung insoweit für nichtig. Damit konnte sich die Gemeinde „Kleines Wiesental“ vor Gericht gegen den Abwasserverband aus dem südlichen © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Schwarzwald durchsetzen. Allerdings wurde die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Im dem Streitfall wollte der Abwasserverband von seiner Mitgliedsgemeinde eine anteilige Zahlung der Betriebskosten für die Abwasserkläranlage – rund 270.000 Euro. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Bescheid aber keinen Bestand. Die Richter beanstandeten nämlich die für die Verteilung der Betriebskosten maßgebliche Satzungsregelung. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Gebot der Angemessenheit, so die Richter aus Freiburg. Die Richter kritisierten vor allem die alleinige Bemessung des Abwassers nach dem „Trockenwetterabfluss”, obwohl die sieben zum Verband gehörenden Gemeinden unterschiedliche Ableitungssysteme in der Entwässerungstechnik verwenden. So entsorgt das „Kleine Wiesental“ das Abwasser im Trennsystem, verwendet also einen eigenen Schmutzwasserkanal getrennt vom Regenwasserkanal. Andere Gemeinden haben dagegen einen gemeinsamen Kanal für Regen- und Schmutzwasser (sog. Mischsystem). Im Fall von Regenwetter werden die Abwasserbeseitigungsanlagen daher ganz unterschiedlich in Anspruch genommen. Laut Urteil hat aber die Verteilungsregelung in der Satzung zur Folge, dass Fremdwasser bei der Betriebskostenumlage voll, das Regenwasser aber gar nicht berücksichtigt wird. Gemeinden, die ihr Abwasser im Trennsystem entsorgen, würden daher gegenüber Gemeinden mit Mischsystem „in grober Weise benachteiligt” (Az. 4 K 622/14). (jb) NEHMEN SIE DOCH PLATZ! Und treffen Sie mit Ihrem Angebot auf über 4.300 Entscheider im öffentlichen Bereich. 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Weitere Änderungen sind die Anpassung der Regelungen nach Einführung der unbeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für Kroatien sowie die Weiterentwicklung der Regelungen zur Hofabgabe. Die Leistungserbringung nach dem 4. Kapitel des SGB XII erfolgt inzwischen als Bundesauftragsverwaltung, und der Bund übernimmt 100 % der auflaufenden Kosten. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf sollen die Länder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für aus dem Bundeshaushalt abgerufene Erstattungszahlungen Verwendungsnachweise (Quartals- und Jahresnachweise) vorlegen. Der Begriff der Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII wird klargestellt: Leistungsberechtigt sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können. Die Bestimmungen zur Einkommensanrechnung erfahren insofern Anpassungen, als unter § 43 ein neuer Absatz 2 eingefügt wird, nach dem zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen sind, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. (ckh) © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) wird beabsichtigt, die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument auf eine neue pflegefachliche Grundlage zu stellen. Alle Kriterien, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit relevant sind, sollen in einer einheitlichen Systematik erfasst werden. Der umfangreiche Gesetzentwurf reformiert das Pflegeversicherungsrecht seit seiner Einführung vor 20 Jahren grundlegend und umfassend. Es wird ein neues Begutachtungsassessment (NBA ) eingeführt. Dieses soll eine umfassende Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit gewährleisten, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruht. Die Einstufung erfolgt künftig durch das NBA für alle antragstellenden Personen einheitlich in fünf Pflegegrade. Die Einstufung orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Dies soll für die pflegebedürftigen Personen und ihre Angehörigen mehr Leistungstransparenz schaffen. Gleichzeitig werden neben dem Pflegebedürftigkeitsbegriff die Leistungen der Pflegeversicherung weiterentwickelt. Dazu sind Anpassungen im Vertrags- und Vergütungsrecht durch die Akteure der Selbstverwaltung, einschließlich der privaten Versicherungsunternehmen nötig. Seite 30 Publicus 2015.11 Gesetzgebungsspiegel Inhalt Für die bislang rund 2,8 Millionen pflegebedürftigen Personen in Deutschland gibt es Überleitungsregelungen in das neue System. Neue Begutachtungen sollen vermieden werden. Mit derartigen Überleitungsregelungen soll sich auch der Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen, den Versicherungsunternehmen und den medizinischen Diensten der Krankenversicherung in Grenzen halten. (ckh) Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrecht geändert Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt. Die Entwurfsbegründung sieht im Wesentlichen drei Vorhaben zur Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Unterhalts- und des Unterhaltsverfahrensrechts vor. Betroffen sind zunächst die Regelungen zur Bestimmung des Mindestunterhalts. Die rechtstechnische Anknüpfung des Mindestunterhalts an den Kinderfreibetrag hat in der Vergangenheit zu Divergenzen geführt. Er knüpfte gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) an, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Mit dem Gesetzentwurf soll der Mindestunterhalt nicht länger vom steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag abhängig sein, sondern als Bezugsgröße unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kinder abstellen. Daher soll § 1612a Abs. 1 BGB dahingehend geändert werden, dass für die Bemessung der Höhe des Mindestunterhalts das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig ist, das eine entsprechende Rechtsverordnung hierzu erlässt, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Im Bereich des vereinfachten Unterhaltsverfahrens gibt es „strukturellen und praktischen Änderungsbedarf”, da dieses vor allem von den örtlichen Jugend- bzw. Sozialbehörden im Rahmen der Beistandschaft für das Kind oder im Wege des Unterhaltsregresses beantragt würde. Beabsich© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München tigt war ursprünglich, dass es von den gesetzlichen Vertretern minderjähriger Kinder wahrgenommen wird. Durch diese tatsächliche Praxis haben sich die verfahrensrechtlichen Positionen der Beteiligten verschoben (Behörde als Antragsteller und Naturalbeteiligter als Antragsgegner), da die behördlichen Antragsteller nicht dem Formularzwang unterliegen. Antragsgegner haben ein durch Rechtsverordnung vorgegebenes Formular zu verwenden: Nicht formularmäßig erhobene Einwendungen wären unzulässig. Das Formular sei laut Bundesregierung ohne Rechtskenntnisse nicht ausfüllbar und überdies schwer verständlich. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren soll insofern den praktischen Bedürfnissen angepasst und gänzlich modernisiert werden. (ckh) Richtlinie für Wohnimmobilienkredite In der parlamentarischen Beratung befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Die Gesetzesinitiative beruht auf der Richtlinie 2014/17/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/ EG und 2013/36/ EU und der Verordnung (EU) Nummer 1093/2010, die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Zudem hatte die Große Koalition vereinbart, eine Beratungspflicht des Darlehensgebers für Fälle einzuführen, in denen das Konto des Darlehensnehmers dauerhaft und erheblich überzogen ist. Außerdem soll im Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein Honorarberater eingeführt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, „durch kohärente, flexible und gerechte Immobilienkreditverträge zur Entwicklung eines transparenten, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarktes und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Kreditvergabe und -aufnahme sowie finanziellen Teilhabe beizutragen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen”. Zur Umsetzung in nationales Recht bedarf es der Änderung der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und dort im Wesentlichen im Recht der Verbraucherdarlehensverträge der §§ 491 ff. BGB und der entgeltlichen Finanzierungshilfen in § 506 BGB, im Recht der Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen in den §§ 655a ff. BGB sowie insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten ergänzend in den zugehörigen Vorschriften des Artikels 247 EGBGB. (ckh) Publicus 2015.11 Veranstaltungsspiegel Inhalt Veranstaltungsspiegel Digitale Verwaltung | Flüchtingsproblematik | EU-Beihilfen | Beamtenrecht F ot olia ÌÌ Governikus Jahrestagung 2015 Digitale Verwaltung – die prozessorientierte Zukunft Veranstalter: Governikus GmbH & Co. KG Ort: Bremen Termin: 24. – 25. November 2015 Ehemals unter „Governikus-Kunden- und Partnertagung” stattfindend, lädt dieses Jahr mit neuem Konzept unter dem Motto „Digitale Verwaltung – die prozessorientierte Zukunft” die Governikus Jahrestagung ein zu Podiumsdiskussionen, Dialogrunden und Vorträgen rund um die Themenvielfalt zur Umsetzung der Nationalen eGovernment-Strategie sowie der entsprechenden eGovernment- und eJustice-Gesetze: vom Umgang mit elektronischen Identitäten, sicherem Datentransport, der Integration unterschiedlicher Datenformate und Kryptografie bis hin zur beweiswerterhaltenden Langzeitaufbewahrung, auch vor dem Hintergrund der EU -Verordnung eIDAS . Mehr Info: www.jahrestagung.governikus.de/ © glo 5 – Seite 31 ÌÌ Herausforderung Flüchtlinge: Welche Rolle kann das kommunale Personalmanagement übernehmen? Veranstalter: KGSt Termin: 1. Dezember 2015 Ort: Köln Kommunen stehen angesichts des Themas „Flüchtlinge” vor großen Herausforderungen. Die Schwierigkeiten scheinen mannigfaltig. Allerdings hat die kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) bereits gute Beispiele parat und kann Hilfestellung geben. Bei dieser kostenlosen Veranstaltung geht es auch um den persönlichen Austausch. Die KGSt hat im Programmbereich Personalmanagement für Personalver© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München antwortliche bzw. Verantwortliche im Personalmanagement und in der Personalentwicklung ein besonderes Angebot entwickelt. Dazu lädt sie Kommunen zum kollegialen Austausch in Form eines Workshops ein. Mehr Infos: https://www.kgst.de/aktuelles/nachricht/ fluechtlinge.dot ÌÌ EIPA -Seminar EU -Beihilferecht – Nach der Reform ist vor der Reform Veranstalter: European Institut of Public Administration Termin: 03. – 04. Dezember 2015 Ort: Berlin Das Seminar soll vor allem Entscheidungsträgern und Praktikern in der öffentlichen Verwaltung (Bund/Länder/Kommunen), Beratern für den Bereich EU -Beihilfen, Unternehmensmanagern sowie Syndikusanwälten, Anwaltssozietäten und Mitarbeitern von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die mit der Architektur und der Beantragung bzw. Umsetzung von Beihilfemaßnahmen befasst sind, wichtige und hilfreiche Informationen bieten. Ein sicherer Umgang mit den europäischen Beihilferegelungen ist hier unerlässlich. Außerdem richtet sich die Veranstaltung an Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter von Banken sowie Förder- und Aufbaubanken, die an der Vergabe von öffentlichen Krediten i.R. von Beihilfevorhaben beteiligt sind. Mehr Info: www.eipa.eu Seite 32 Publicus 2015.11 Veranstaltungsspiegel Inhalt ÌÌ Fachtagung Beamtenrecht Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e.V. Ort: Berlin Termin: 10. – 11. Dezember 2015 Im Rahmen dieser 8. Fachtagung stehen neben der aktuellen Rechtsentwicklung sowie auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht Fragen der Personalauswahl und der Ver- und Umsetzung sowie Abordnung der Beamten im Mittelpunkt. Ebenso einen Schwerpunkt bilden die Gesundheit des Beamten und die damit verbundene Verantwortung des Dienstherrn. Zudem steht im Fokus der Dienstunfall und die Dienstunfähigkeit. Die Referentinnen und Referenten werden in den Vorträgen wesentliche in der Praxis der Personalverwaltungen und der Personalvertretungen auftretende Probleme behandeln. Die Teilnehmer sind aufgerufen, ihre Praxisfälle mit in die Diskussion einzubringen. Mehr Info: www.kbw.de/web/neuigkeiten.html Veranstaltungsberichte ÌÌ Forumsbericht von der Kommunale 2015 Asyl in Bayern – eine große Herausforderung für die Gemeinden Die Kommunale in Nürnberg fand dieses Jahr am 14. und 15. Oktober statt. Viele interessante Foren erwarteten die Besucher – von einem Forum, das den Schlusspunkt der Messeveranstaltung des Bayerischen Gemeindetags darstellte, wird in diesem Beitrag berichtet: „Asyl in Bayern – eine große Herausforderung für die Gemeinden“. Eingeladen zu dem Forum war Staatsministerin Emilia Müller (MdL, Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration - St MAS), die sich allerdings wegen kurzfristig anberaumter Kabinettssitzung entschuldigen ließ. An ihrer Stelle gab Dr. Markus Gruber, der Ministerialdirektor des St MAS , das im Programm angekündigte Statement vor Beginn der Podiumsrunde ab. Zur Diskussionsrunde waren außerdem Stefan Paulus (erster Bürgermeister der Gemeinde Knetzgau) und Thomas Zwingel (erster Bürgermeister der Stadt Zirndorf, Vizepräsident des Bayerischen Gemeindetags) erschienen. Geleitet wurde das Forum von Gerhard Dix (Bayerischer Gemeindetag). Gruber skizzierte in seiner Stellungnahme zu Beginn die Entwicklung der Flüchtlingszahlen, um den rasanten Anstieg der Zuwanderung zu verdeutlichen. Anfang September sei ein Tageszugang von 5.000 bzw. 6.000 Flüchtlingen in Bayern registriert worden. Dieses Ankunftsgeschehen sei erst einmal zu bewältigen. Dank gebühre allen, die damit zurechtkommen müssten. Dabei erwähnte Gruber das bundesweite Verteilsystem, den Königsteiner Schlüssel, nach dem nicht nur Bayern, sondern alle Bundesländer herausgefordert seien. Begrenzung und Integration Anschließend ging Gruber auf die Aufgaben angesichts der Zuwanderung von Seiten der Staatsregierung ein. Die Staatsregierung setze sich für eine Begrenzung der Zuwanderung ein. Eine Begrenzung müsse es geben, vor allem für die Zukunft, da ein Abriss des Flüchtlingsstroms nicht zu erwarten sei. So seien z.B. nach einer Information des Aus- © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München wärtigen Amtes in Afghanistan eine Million neue Pässe ausgestellt worden, um von dort die Flucht über Iran, Irak, Türkei und letztlich die Balkanroute zu ermöglichen. Weiter ist auf Maßnahmen in den Herkunftsländern hinzuwirken, damit Einheimische in ihren Heimatländern bleiben. Es ist auf eine gerechtere Verteilung innerhalb Europas zu drängen. Auf kommunaler Ebene sind die Gemeinden bei der Unterbringung der Flüchtlinge zu unterstützen. Der Freistaat Bayern leiste dabei im Vergleich zu anderen Bundesländern einen sehr großen finanziellen Beitrag. So finanziere er Unterbringung und Verpflegung der Ankommenden zu 100 %. Eine weitere enorme Belastung stelle die Zuwanderung unbegleiteter Minderjähriger dar. Während für Erwachsene das Verteilsystem des Königsteiner Schlüssels gelte, gebe es für unbegleitete Minderjährige kein solches Verteilsystem. Ab 1. November soll jedoch eine vergleichbare Verteilmethode eingeführt werden. Neben der Verteilung der Ankommenden stelle sich die Frage nach den Aufgaben hinsichtlich der Flüchtlinge, die dauerhaft bleiben können und wollen. Dabei gelinge die Integration nur, wenn die Bildung von Parallelgesellschaften vermieden wird, wozu zum Beispiel die Einbindung in eine angemessene Wohnsituation gehöre. Gruber betonte, dass es ein äußerst großes Anliegen der Staatsregierung sei, dass die Integration funktioniere. So werde sie in dem von der Staatsregierung verabschiedeten Integrationspaket eine halbe Milliarde Euro zur Verfügung stellen. Neben dem Bereich „Wohnen“ umfasse die Integration auch die Themen Sprache, Bildung und Arbeit. Im Bereich Bildung werden daher 1700 neue Lehrerstellen geschaffen. Wesentlich sei bei alledem natürlich auch das Thema „Werte“. So müssten die gesellschaftliche Grundordnung der Bundesrepublik, die Werte des Grundgesetzes sowie die christlichen Werte, die in der Geschichte Deutschlands hart erkämpft wurden, akzeptiert werden. Mit dem nochmaligen Dank an alle für ihren Einsatz bei dieser schwierigen Herausforderung und der Bitte um weitere Unterstützung beendete Gruber sein Statement. „Macht mit“ Dix eröffnete mit den drei Diskussionsteilnehmern die Gesprächsrunde. Seine ersten Fragen richtete er vor allem an Gruber. Den Gemeinden oblägen per Gesetz gewisse Mitwirkungspflichten, wie sähen die Mitwirkungspflichten konkret Seite 33 Publicus 2015.11 Veranstaltungsspiegel Inhalt aus? Nach Gruber gäbe es juristisch gesehen keinen Pflichtenkatalog für die Gemeinden. Er könne die Mitwirkung nur in die Aussage „Macht mit!“ fassen. Auf die Frage, ob die Möglichkeit einer Beschlagnahme von öffentlichen Gebäuden erwartet werden könne, erwiderte Gruber, dass eine solche im Gespräch sei, dass aber keinesfalls eine Beschlagnahme von privatem Wohnraum befürchtet werden müsse. Zu beachten sei, dass die Gemeinden unterschiedlich aufgestellt und auch entsprechend unterschiedlich bereit zur Aufnahme von Flüchtlingen seien. Wichtig sei vor allem, dass die Belastung gerecht sein sollte, wobei dies durch konstruktive Zusammenarbeit unter den Gemeinden erreicht werden könne. Weiter sprach Dix die Verteilung der Flüchtlinge durch die Durchführungsverordnung (DV ) Asyl an, in der Normen, die sich an kreisangehörige Gemeinden richteten, fehlten. Wäre eine Änderung der DV Asyl nicht erforderlich? Gruber halte nichts von einer Reglementierung von staatlicher Seite, eine Änderung der Verordnung sei nicht beabsichtigt. Erstaufnahmestelle Zirndorf In Zirndorf befindet sich die Erstaufnahmestelle für Flüchtlinge in Bayern. Auf Nachfrage berichtete erster Bürgermeister Zwingel von der Stimmungslage in Zirndorf. Es gäbe keine schlechte Stimmung in seiner Stadt. Dies begründete er damit, dass die Stadt schon seit den 60er Jahren Erstaufnahmestelle für Asylsuchende sei, sodass sich die Bürger mit Asylsuchenden schon lange arrangiert hätten. Natürlich werde die momentane Situation mit mehr ankommenden Flüchtlingen registriert. Entlastend wirke eine evangelische Einrichtung, die sich sehr für Flüchtlinge engagiere und dafür aktuell auch den Bürgerpreis des Bayerischen Landtags erhalten habe. Entzerrt werden musste die Situation allerdings in dem Moment, als sogar Treppenstufen als Schlafplatz vergeben wurden. Informieren und „mitnehmen“ Nach dem Lagebericht aus der Stadt Zirndorf gab Dix das Wort an Paulus, erster Bürgermeister der Gemeinde Knetzgau, wo es ländlicher ist und zurzeit schon etwas „ungewohnter“ zuginge. Paulus berichtete, dass schon vor einiger Zeit die Anfrage vom Landratsamt nach Kapazitäten zur Flüchtlingsaufnahme kam. Im Zuge der guten Zusammenar© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München beit mit dem Landratsamt konnten schon im Dezember 2014 die ersten Flüchtlinge untergebracht werden. Schlechte Stimmung kam seither noch nicht auf. Dies begründete er mit regelmäßigen Bürgerversammlungen zu der Frage: „Warum kommen die Flüchtlinge?“, mit dem errichteten „Freundeskreis Asyl“, in dem Ehrenamtliche aktiv sind, mit einer engagierten Nachbarschaftshilfe, der Einrichtung von Fahrdiensten, Deutschkursen, Schwimmkursen etc. Positiv sei, dass sich viele Menschen jetzt erstmals engagieren. Dix fasste diesen Bericht wie folgt zusammen: „Information und Bürger mitnehmen! - Also darauf kommt es an.“ Neuen Wohnraum schaffen Die nächste Frage an Gruber lautete, wie in Bayern, vor allem in Ballungsräumen, weiterer Wohnraum geschaffen werden könne. Gruber räumte ein, da der Freistaat eine hohe Wirtschaftskraft habe, sei Bayern aufgrund des Königsteiner Schlüssels natürlich stärker als andere Bundesländer belastet. Baden-Württemberg, das ebenfalls eine hohe Wirtschaftskraft habe, dränge zum Beispiel auf ein anderes Verteilungssystem in Deutschland. Eventuell böten sich Wohnraum-Leerstände als Verteilungskriterium an. Daraufhin bemerkte Dix, dass zumeist in Wohngegenden mit hohem Leerstand keine Arbeitsmöglichkeiten existierten, entsprechend keine Integration funktioniere. Gruber warf die Stichworte ein: Sozialwohnungen in München, kleinteiligere Wohnformen, einzuhaltende Wohnstandards – an diesen Stellschrauben müsse gedreht werden. Bürger, die wenig Geld haben und sich auch in Ballungsräumen schwer tun, Wohnungen zu finden, dürfen sich nicht gegenüber Flüchtlingen benachteiligt fühlen. Dix stimmte dem zu: Sozialer Sprengstoff müsse selbstverständlich vermieden werden. Damit beendete Dix die Diskussionsrunde und gab den Gästen im Publikum die Möglichkeit, sich einzubringen. Vielerlei Einzelprobleme Die Bürgermeisterin des oberbayerischen Miesbachs meldete sich zu Wort, ging auf die Situation in ihrer 11.400-Einwohner-Stadt ein, in der 450 Flüchtlinge in der Turnhalle, in einer Gemeinschaftsunterkunft und Containern untergebracht seien. Es gäbe allerdings keine verfügbaren Flächen, um sozialen Wohnraum zu schaffen; Deutschkurse seien teilweise nicht zielführend bei 20 % Analphabeten unter den Asylanten. Im Kindergarten musste ein hochtraumatisiertes Kind herausgenommen werden; Übergangsklassen gäbe es für Mittelschulen, aber fehlten für die Grundschulen; drei TBC-Fälle gab es unter den Asylsuchenden. Zudem seien sehr viele junge Männer aus Eritrea, Somalia und Nigeria angekommen, eine bessere Mischung wäre wünschenswert. Ihre Bitte: „Außergewöhnliche Zeiten erforderten außergewöhnliche Regelungen.“ Weiter berichtete der Bürgermeister von Amerang aus dem Landkreis Rosenheim. Er bedauerte die teilweise Stigmatisierung der Bürgermeister mit dem Vorwurf, sie duckten sich weg. Im Landkreis gäbe es eine große Anzahl an „Fehlbelegern“, also Flüchtlingen in Asylunterkünften, die anerkannt sind und keine Wohnungen finden. Zudem seien die Reglementierungen im Baurecht so aufwendig, es würde Flexibilität fehlen. Ein weiterer Zuhörer kritisierte, dass Kindergärten zu knapp wären. Ob nicht der Anstellungsschlüssel „in außergewöhnlichen Zeiten“ auch flexibler gehandhabt werden könne. Der Bürgermeister von Kelheim stellte ebenso wie seine Vorredner die Frage, wie die Gemeinde Wohnraum schaffen könne. Es müssten auch angesichts leer stehender Wohnungen - Enteignungen geprüft werden. Die Bereitschaft zu einer Enteignung in Bezug auf jahrelang unbebaute Bauplätze zeigte auch der Bürgermeister einer fränkischen Gemeinde, der die Privatisierung des sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich kritisierte. Er äußerte den Vorschlag, für unbebaute Bauplätze die Grundsteuer anzuheben. Eine weitere Wortmeldung gab zu bedenken, es dürfe nicht zu der Schieflage kommen, dass Einheimische evtl. wegziehen müssten, weil sie sich keinen Wohnraum leisten könnten, während Flüchtlinge „versorgt“ würden. Gruber konnte auf diese Einwände meist nur darauf verweisen, er werde sich die Anliegen im Einzelnen notieren. Er gab zu, dass beim Bauen von Wohnungen Flexibilität fehle, dass man darüber aber im Gespräch sei. Dix stimmte ein, es müsse auch mehr Flexibilität beim Anstellungsschlüssel in Kindergärten geben. „Schaffen wir das?“ „Schaffen wir das“ stellte Dix dann allen Podiumsdiskussionsteilnehmern die abschließende Frage. Zwingel bejahte und schränkte ein, es werde allerdings keine leichte Aufgabe und es müssten Aktionen folgen, um den Zuzug zu begrenzen, Seite 34 Publicus 2015.11 Veranstaltungsspiegel Inhalt da 800.000 Zuwanderer pro Jahr auf Dauer nicht mehr bewältigt werden könnten. Auch Paulus bejahte die Frage. Er wünschte sich eine gerechtere Verteilung der Flüchtlinge auf der Welt und betonte noch einmal die Wichtigkeit, ehrlich mit den Bürgern umzugehen. Als Maßnahmen zur Fluchtbekämpfung erwähnte er auch die Subventionspolitik und TTIP. Alle müssten mitziehen. Gruber beantwortete die Frage als Privatperson, ebenso wie seine Vorredner positiv. Es sei alles zu tun, um die Zuwanderer zu integrieren. Jetzt schon sei zu bedenken, dass sich die Zahl der Zuwanderer angesichts des Familiennachzugs um den Faktor 3 oder 4 erhöhen werde. Eine Begrenzung der Zuwanderung müsse es geben. Dix dankte allen Beteiligten und verwies zuletzt auf den Deutschen Bundestag in Berlin, wo am gleichen Tag die Bundeskanzlerin ihre Regierungserklärung zur Flüchtlingsproblematik abgab und anschließend 475 Abgeordnete für das Maßnahmenpaket zur Bewältigung des Flüchtlingsandrangs votierten. Corinna Wilde, Ass. iur Lektorin Richard Boorberg Verlag [email protected] © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München ÌÌ 7. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht 2015 Gesellschaftliche Veränderungen, zunehmende religiöse und nichtreligiöse Vielfalt, die Auflösung traditioneller Familienverbünde und eine erhöhte Mobilität treffen auf eine zunehmende Liberalisierung und Privatisierung von Bestattungsleistungen, mit nachhaltigen Auswirkungen auf das Friedhofs- und Bestattungsrecht. Die „7. Speyerer Friedhofsund Bestattungsrechtstage“, die sogar noch mehr Besucher anlocken konnten als bei der bereits sehr erfolgreichen Veranstaltung aus dem Jahr 2014, widmete sich erneut aktuellen rechtlichen Problemen und Tendenzen zum Thema Bestattung und bot den Teilnehmern erneut viele Gelegenheiten, Problemfälle zu diskutieren und Erfahrungen auszutauschen. Friedhofsplanungs- und Genehmigungsverfahren Nach der Begrüßung durch Veranstaltungsleiter Prof. Dr. Ulrich Stelkens begann Prof. Dr. Jan Ziekow mit dem Thema Friedhofsplanungs- und Genehmigungsverfahren. Ziekow wies darauf hin, dass es das Recht der Friedhofsplanung und -genehmigung als solches nicht gibt, da stets verschiedene Rechtsgebiete berührt sind und die Bestattungsgesetze sehr heterogen sind. Ein formeller Friedhofsentwicklungsplan existiert nur in Berlin, ansonsten führt die starke Deregulierung zu einem Verlassen der Bauleitplanungsebene. Aufgrund der aktuellen Zunahme unbenutzter Friedhofsflächen nimmt die Bedeutung von Aufhebungen und Schließungen von Friedhöfen zu, wobei aufgrund der kommunalen Pflicht von Bestattungsmöglichkeiten ein Rechtfertigungsbedürfnis bei Schließungen besteht. Seite 35 Publicus 2015.11 Veranstaltungsspiegel Inhalt Rechtsfragen des Grabnutzungsrechts Im Anschluss ging RA Torsten F. Barthel, LL .M., auf die Rechtsfragen ein, die sich durch ein erworbenes Grabnutzungsrecht ergeben. Das Grabnutzungsrecht ist ein sowohl begünstigender wie auch belastender Verwaltungsakt (Verpflichtung der Unterhaltung des Grabmals). Daher ist eine Übertragung des Grabnutzungsrechts ausnahmslos antragsgebunden, zugleich muss eine Ablehnung von Seiten des Friedhofsbetreibers begründet werden. Auswärtigenzuschläge sind unzulässig, Andersgläubigenzuschläge sind rechtmäßig. Sondernutzungen wie Filmaufnahmen oder Führungen unterscheiden sich von gewerblichen Betätigungen. Diese sind keine Sondernutzung, sondern ein Sondergebrauch. Ökologisierung des Friedhofs- und Bestattungswesens Prof. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger betonte in seinem Vortrag über die Ökologisierung des Friedhofs- und Bestattungswesens den grünpolitischen Wert von Friedhöfen. Bei den Hinterbliebenen nehmen ökologische Überlegungen zu. Umstritten ist, ob eine Totenasche bei der Einäscherung und später bei der Beisetzung unter ökologischen Gesichtspunkten unbedenklich ist. Die Promession, bei der durch Gefriertrocknen ein angeblich leicht kompostierbares Granulat erzeugt wird, ist im niedersächsischen Bestattungsgesetz bereits als zulässig geregelt. Gebührenkalkulation in der Praxis Dipl.-Kauffrau Mirjam Naß referierte über die Gebührenkalkulation von Friedhofsträgern; ein Thema, das angesichts der sinkenden Einnahmen bei nicht ausgelasteten Friedhöfen von hoher Relevanz ist. Bei der Gebührenkalkulation ist der weite Gestaltungsspielraum unter anderem durch das Kostendeckungsprinzip eingeschränkt. Auch wenn eine 100-prozentige Kostendeckung möglich ist, dürfen nicht gebührenfähige Kosten, z. B. Anteile für Grün- und Vorhalteflächen, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Entsprechend ist es in der Verwaltungspraxis üblich, einen im Einzelfall festgelegten prozentualen Anteil an den Friedhofsbetriebskosten als „grünpolitischen Wert“ vom allgemeinen Haushalt tragen zu lassen. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Praxisbericht: Defizitausgleich bei kirchlichen Friedhöfen Roger Bodin erläuterte die Situation der überwiegend noch kameral geführten Friedhöfe am Beispiel der Situation der Friedhöfe in den Kirchenkreisen Dithmarschen und Nordfriesland. Der Wandel der Bestattungskultur hat keineswegs nur gesellschaftspolitische Gründe. Der stetige Anstieg der Kosten und der vollständige Wegfall des Sterbegeldes kollidieren mit einer nachlassenden Kirchenbindung und verstärken den Trend, die Erdbestattung nicht mehr als üblich zu sehen und pflegeleichte Grabstätten anzustreben. Die Lösung könnte in Zukunft darin liegen, regionale Zentralfriedhöfe zu schaffen, bestehende Friedhöfe zu verkleinern, die Trägerschaft an die Kommunen abzutreten oder die Friedhöfe in einem kirchlichen Werk in Form einer AöR oder eines Verbandes zusammenzuführen. Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten bei Friedhofs satzungen Prof. Dr. Christoph Brüning ging der Frage nach, ob das deutsche Friedhofswesen wirklich zu stark reglementiert ist und ob es eine „Schrebergartenmentalität“ gibt, bei der sich Bürger durch die Gestaltung des Nachbargrabs gestört fühlen. Die Kritik am uniformen Erscheinungsbild weist oft darauf hin, dass Regelungen zu weit gehen und lieber darauf gerichtet sein sollen, Pluralität und Heterogenität zuzulassen. Einschränkungen und Verbote sollten lediglich darauf gerichtet sein, eine Grabnutzung, die nicht der Ehrung und dem Andenken des Verstorbenen dient, auszuschließen, und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Bestattungsgewerbe als zulassungspflichtiges Gewerbe? Prof. Dr. Ulrich Stelkens befasste sich mit den Fragen, ob eine Reglementierung des Bestatterberufs denkbar wäre, welche Ziele damit verbunden sein könnten und in welchem rechtlichen Rahmen sich eine derartige Reglementierung bewegen könnte. So könnte eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend sein, und es könnten einheitliche Anforderungen an die Fachkunde des Bestattungsgewerbetreibenden gestellt werden. Eine Annäherung zu einem freien Beruf würde eine stärkere Reglementierung der Werbung und eine Durchsetzbarkeit „würdigen“ Verhaltens – entsprechend § 43 BRAO – ermöglichen. Eine bundes gesetzliche Umwandlung des Bestattungsgewerbes zu einem genehmigungsbedürftigen Gewerbe wäre nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, auch europarechtlich wären allenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Einschränkungen gegeben. Bestattungsrecht in den Niederlanden: Andere Antworten auf dieselben Fragen? Prof. Oswald Jansen hielt zum Abschluss der zweitägigen Veranstaltung einen sehr informativen Vortrag über abweichende Regelungen und Gebräuche, die in den Niederlanden insbesondere zur Feuerbestattung gelten. Dort besteht lediglich die Pflicht, eine Urne über einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren, bevor sie beigesetzt wird. Eine private Verstreuung der Totenasche ist ohne Einschränkungen zulässig. Einen Friedhofszwang gibt es lediglich bei einer Erdbestattung. Zwar unterliegt das Bestattungsgewerbe in den Niederlanden – wie in Deutschland – keinerlei Zulassungsbeschränkungen, es gibt dort aber eine Zertifizierungsmöglichkeit, von der ein Großteil der Unternehmen auch Gebrauch macht. Thomas Höhl, Ass. iur. Lektor Richard Boorberg Verlag [email protected] Seite 36 Publicus 2015.11 Zeitschriftenspiegel Inhalt Zeitschriftenspiegel Verwaltungsblätter | Sozialverwaltung und Sozialrecht Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Niedersächsische Verwaltungs blätter (NdsVBl.) Herberger Öffentlich-rechtliche Probleme von FacebookPartys Heft 11 – 445 Ipsen Alte Holzberechtigungen in Niedersachsen Heft 11 – 289 Rab/Frey Energetische Sanierung von denkmalgeschützten Nichtwohngebäuden in kommunaler Hand im Spannungsfeld zwischen Denkmalschutz- und Klimaschutzrecht Heft 11 – 454 Biederbeck Arbeitnehmerunterkünfte im öffentlichen Baurecht Heft 11 – 292 Jaeke Das Meldewesen im Wandel einer digitalen Informationsgesellschaft – Das neue Bundesmeldegesetz und die landesrechtlichen Ausführungsregelungen Heft 11 – 461 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Heusch Die Fraktion in Rat und Kreistag – Zugleich ein Überblick über Schwerpunkt und Leitlinien in der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Heft 11 – 401 Baßlsperger Hinausschieben der Altersgrenze nach Art. 63 BayBG Heft 21 – 729 Reinhard Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und alter Befugnisse Heft 11 – 408 Herber/Bomhard Mit bestem Erfolg zum Zweiten Juristischen Staatsexamen und mit frischem Elan in den Beruf Heft 22 – 765 Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Rusteberg Polizeiliche Eilzuständigkeit „vom Schreibtisch aus” bei Versammlungs- und Veranstaltungverboten zur Abwehr terroristischer Gefahren – 261 © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) Knauff Landesenergiepolitik zwischen Kompetenzgrenzen und Gestaltungs(un)willen Heft 11 – 257 Rennert Kleine Reise durch die deutsche Justiz Heft 11 – 262 AUSBILDUNG/ FACHPRAXIS ISSN 1867 - 6995 41. Jahrgang 15. Oktober 2015 Gesamtausgabe Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung Schwerpunkte Kepert Fachpraxis: Verbesserung der Rechtsstellung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher sowie Entlastung bestimmter Stadt- und Landkreise – Überblick über die gesetzlichen Neureglungen im SGB VIII Heft 11 – 345 Zimmermann Europa: Regieren im europäischen Mehrebenensystem in zwölf Lektionen – Europäisierung und Europafähigkeit der Landes- und Kommunalebene (Lektionen VII und VIII ) Heft 11 – 347 Ludwig Lexikon: Glossar Sozialrecht von A bis Z Heft 11 – 354 Handlungsinstrumente der Verwaltung: Der Verwaltungsakt Vorschau Heft 12/2015 Das aktuelle Thema Einspeisung von Prozesswärme in die Wärmenetze Matthias Knuper / Marcel Lauinger Wissens-Check Lärmschutz und der Ruf des Muezzin Braun Das aktuelle Thema: Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften Dr. Martin Thormann, Warendorf Fragen und Fälle zum Verwaltungsprozessrecht Dr. Günter Hilg Fachpraxis Der richtige Inhalts- und Bekanntgabeadressat von Verwaltungsakten Georg Gass Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis SOZIALRECHT B 2753 ISSN 0341-3888 49. Jahrgang Heft 7/2010 Dezember 2010 ISSN 0342-3379 H 7463 62. Jahrgang . Dezember 2010 12 FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION Prof. Dr. E.-W. Luthe Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im SGB IX (Teil I) Dr. Monika Exner/ Franz Dillmann »Mit heißem Bemühn . . .«, Voraussetzungen und Grenzen der Gewährung einer Hochschulhilfe für behinderte Menschen 181 Seite 190 Tagungsbericht des 3. Deutschen Sozialgerichtstags: Hartz IV-Reform – Experten bezweifeln Verfassungsfestigkeit Seite 197 Vertrauenspersonen fragen ____________________ 201 AKTUELLES _ 16 Soziales Gesundheits- und Medizinrecht Medizinrecht _________203 Aus der Rechtsprechung Integrationsprojekte Abschlussbericht in _________________________________189 _ 14 Fürsorgetag/ConSozial Deutschland ____________________________2009 Auswärtige Unterbringung beh. Auszubildender (BVerwG) _____________________ 205 Kosten der Schwerbehindertenvertretung (BAG) _____________________________________________ 210 Verteilung der verringerten Arbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212 Benachteiligung eines schwerbeh. Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214 Pflichtarbeitsplatz für schwerbeh. Menschen (LSG) __________________________________ 216 Zeitschrift für das Fürsorgewesen Dr. Mecke _______UN___________________ 14 8. Deutsche Deutscher imHörfilmpreis Ausschuss zur Behindertenrechtskonvention _________ 202 Berechnung der Ausgleichsabgabe ______und _____________Nutzen _______________________der __________beruf________________________________ 16 Kosten 2009 lichen Reha ____________________________________________________________ 204 Rundfunkgebührenbefreiung __________________ 30 Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204 Internes Qualitätsmanagement ___________ 30 Rechtsprechung Neuer Internetauftritt in Leitsätzen _________________________________________________________ 219 der Berufsbildungswerke ______________________________ 30 Bücher _________________________________________ II/204/220 Schriftl. Anfragen an die Bundesregierung ___________________________________________________ 30 Aus dem Inhalt: Den Wechsel gelingen lassen – Faktoren für ein erfolgreiches Management des Übergangs in die Optionskommune Jahresinhaltsverzeichnis II/32 Häring/Frey Das aktuelle Thema: Rechtliche Aspekte der Windenergie-Flächennutzungsplanung Sojka Aufsatz: Die Handlungsinstrumente der Verwaltung: Der öffentlich-rechtliche Vertrag Dorf Das Interview: Wir sprachen mit Dr. Hans-Georg Maaßen Kulle Wissens-Test: Frau Baumann und ihre Töchter – Fallbearbeitung aus dem SGB XII Heft 11 – 329 Maaßen Aus der Hochschule: Ansprache an die „Dienstleister der Demokratie” Gass Rechtsprechung: Kein Eintritt einer auflösenden Bedingung bei Neubewertung eines Sachverhalts Heft 11 – 339 Ebert Wissens-Test: Jüngere Verfassungsgeschichte – Die mündliche Prüfung in Fragen und Antworten Albrecht Rechtsprechung: Der EuGH stärkt den europäischen Datenschutz und erklärt den Safe-Harbor-Pakt für ungültig Schneider/Weisensee Fachpraxis: Frauen und Männer auf dem Weg ins Bürgermeisteramt © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Vorschau Heft 5/2015 Bücher __________________________________________________________________ Sojka Aufsatz: Die Handlungsinstrumente der Verwaltung – Die Allgemeinverfügung Heft 11 – 325 Dorf Das Interview mit MdB Matthias Schmidt: Stationen eines bewegten Werdegangs – aus der Verwaltung in die Politik Heft 11 – 343 Ludwig Lexikon: Staats- und Verfassungsrecht von A – Z Seite Allgemeines Verwaltungsrecht: Klausuren, Übungen, Lexikon Das Interview: Prüfungen sind keine Hexerei Engel Perspektive: Schlüssig argumentieren mit Logik – richtig überzeugen und gekonnt kontern Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen mit besonderer Berücksichtigung der Gebiete Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge E 11884 ausbildung · prüfung · fachpraxis 10 | 2015 Zeitschriftenspiegel Inhalt 7/2010 Publicus 2015.11 Rubriken Seite 37 Behindertenrecht (br) Deutenberg Anwendbarkeit der AGVO auf die Förderungen der Integrationsämter an schwerbehinderte Menschen sowie (insbesondere) an deren Arbeitgeber Heft 6 – 151 Ennuschat Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück: Folgt aus der UN -Behindertenrechtskonvention ein Verschlechterungsverbot? Heft 6 – 155 Scheibner Das Recht der Beschäftigten im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen auf den Mindestlohn – Teil 1 Heft 6 – 158 Seite 38 Publicus 2015.11 Zeitschriftenspiegel Inhalt Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) Kruse SGB XI : Aufstockung von Kurzzeitpflege um Mittel der Verhinderungspflege Heft 10 – 217 Schwerpunkt: Medien, Journalismus und Recht –– Deutscher Journalistenverband: Berufswahl „Journalist/in“ –– Zusatzausbildung „Journalismus & Recht“ –– Masterstudiengang „Medienrecht“ –– Pressesprecher in Kanzleien Heinz Übergang zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auf den Sozialhilfeträger im Falle drittverursachter Sozialhilfebedürftigkeit Heft 10 – 220 Referendariat –– Der juristische Vorbereitungsdienst in Niedersachsen –– Weiterbildung im Ausland Einblicke: Bayerischer Rundfunk, Daimler, Merck, SLP DER WIRTSCHAFTSFÜHRER DER WIRTSCHAFTSFÜHRER FÜR JUNGE JURISTEN Medien, Journalismus und Recht 2015 · 2016 Wo geht’s hier zum Journalismus? Ulrike Kaiser Masterstudiengang Medienrecht Dieter Dörr Das Interview: Claus Kleber Pressesprecher in Kanzleien Jörg Overbeck Sie finden den Wirtschaftsführer nach Erscheinen auch zum Download als PDF im Internet unter www.boorberg.de. Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Exemplar des Wirtschaftsführers auch per Post zu. Wir benötigen hierfür einen frankierten Rückumschlag (für Format DIN A4) mit Ihrer Adresse an: Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Herrn Birger Graf Scharrstraße 2 70563 Stuttgart Zu den kompletten Inhaltsverzeichnissen der Zeitschriften: ÌÌ Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Rechtsprechung zur anwaltlichen Werbung Christian Deckenbrock ] Ausbildung ] Praxis ] Karriere Ausbildungsplätze in Studium und Referendariat Traineeprogramme und Stellen Tätigkeitsfelder von Juristen in Unternehmen Anfang Oktober 2015 ist die 55. Ausgabe des Wirtschafts führers für junge Juristen mit aktuellen Themen und in neuem Layout erschienen. Fachbeiträge rund um Studium, Referendariat und Berufseinstieg sowie die Jobbörse mit Ausbildungs- und Referendarplätzen in Firmen und Kanzleien machen das kostenlose Jura-Magazin so beliebt. Es erscheint zweimal im Jahr jeweils Anfang April und Oktober in einer Auflage von ca. 10.000 Exemplaren. ÌÌ Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) ÌÌ Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) ÌÌ Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) ÌÌ Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.) ÌÌ Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) ÌÌ Behindertenrecht (br) Lesen Sie diesmal: Interview mit Claus Kleber, Moderator des „heute-journals“ im ZDF ÌÌ Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) ÌÌ Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (apf) © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Seite 39 Publicus 2015.11 Literaturspiegel Inhalt Literaturspiegel Sozialversicherungsrecht | Arbeitsstrafrecht Verfahren zur Sozialversicherung Grundlegendes Werk zum sozialversicherungsrechtlichen Handeln Das Werk zeigt die Fülle sozialversicherungsrechtlicher Handlungsmöglichkeiten und ihre rechtliche Einbettung sowie die verfahrensrechtlichen Regelungen bei Dissensen auf (Widerspruch, Klage, Aufsichtsmaßnahmen). Die Autoren behandeln auch die in Praxis und Theorie wiederkehrenden und strittigen Fragen nach der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, nach dem Umgang mit wiederholten Überprüfungsanträgen oder nach der Lösung von Behördenkonflikten. Sie gehen außerdem auf die Informationstätigkeit der Sozialversicherungsträger und sonstiger dazu befugter und verpflichteter Stellen ein.Speziell für die Wirtschaftsrechts-Studentinnen und -studenten an Fachhochschulen wurde eine Fachliteratur entwickelt, die genau auf deren Studienanforderungen ausgerichtet ist. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Autoren Konrad Francke, Verwaltungsdirektor, und Professor Dr. Gernot Dörr ÌÌ Verfahren zur Sozialversicherung Rechtliche Ausgestaltung und systematische Ordnung 2015, ca. 192 Seiten, € 34,80 ISBN 978-3-415-05606-0 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Handbuch Arbeitsstrafrecht Ein Standardwerk für Praktiker Das »Handbuch Arbeitsstrafrecht«, ein Werk von Praktikern für Praktiker, hat sich mittlerweile zu einem Standardwerk entwickelt. Es präsentiert die Materie übersichtlich und praxisnah und verfolgt das Ziel, sowohl zur Vermeidung von Rechtsverstößen als auch zur rechtsstaatlichen Anwendung der Rechtsvorschriften beizutragen. Auf dem neuesten Stand Die 3. Auflage wurde umfassend aktualisiert und erweitert. Neu aufgenommen wurden das Mindestlohngesetz und das Betriebsverfassungsrecht, zudem das Verfahrensrecht der St PO sowie des SchwarzArbG. Jedes Kapitel schließt nunmehr mit einem speziellen Compliance-Abschnitt ab. Herausgeber Professor Dr. Dr. Alexander Ignor, Rechtsanwalt in Berlin, und Professor Dr. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe ÌÌ Handbuch Arbeitsstrafrecht Personalverantwortung als Strafbarkeitsrisiko 2016, 3., überarbeitete Auflage, ca. 1040 Seiten, € 118,– ISBN 978-3-415–05520-9 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Seite 40 Publicus 2015.11 Partner Inhalt Unsere Partner PUBLICUS-Ausgaben der letzten 12 Monate Strategischer Partner Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft Rheinstahlstraße 3 70469 Stuttgart Telefon: +49 (0)711 86040-00 Fax: +49 (0)711 86040-01 Ansprechpartnerin: Dr. Beatrice Fabry [email protected] www.menoldbezler.de Kooperationspartner VuBN – Verwaltungs- und Beschaffernetzwerk ondux GmbH Postfach 11 08 63 97034 Würzburg Telefon: +49 (0)931- 90 70 98 77 Fax: +49 (0)931- 31 82 40 5 Ansprechpartner: Dr. Michael Broens [email protected] www.vubn.de DATEV eG Paumgartnerstr. 6–14 90429 Nürnberg Telefon: +49 (0)911 319-0 Fax: +49 (0)911 3196 Ansprechpartner: Dr. Tobias Wagner [email protected] www.datev.de © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Seite 41 Publicus 2015.11 Impressum Inhalt Impressum Redaktion Susanne Sonntag (so), Rechtsanwältin (verantw.) Johannes Buschbeck (jb) Franz Königsperger (fk) Christine Kreitmeier-Heger (ckh) E-Mail: [email protected] Verlag Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Geschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA Markus Ott Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart AG Stuttgart HRA 3076 Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100 E-Mail: [email protected] Internet: www.publicus-boorberg.de Wissenschaftlicher Beirat Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Ö ffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig Prof. Dr. Dirk Heckmann, Mitglied des Bayerischen Verfassungs gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik, Universität Passau Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der Europäischen Integration, Ludwig-Maximilian-Universität München Prof. Dr. Markus Möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität Bayreuth Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Fachbeirat Dr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages (DLT) Georg Herbert, Vorsitzender Richter am BVerwG a. D. Dr. Alexander Jannasch, Richter am BVerwG a. D. © Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden- Württemberg Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Geschäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen Manuskriptangebote Manuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen. Graphische Konzeption Thomas Scheer Produktion Christine Stanger, Stefanie Wisse Anzeigenverkauf Roland Schulz Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart Telefon: (0711) 7385–238 E-Mail: [email protected] Satz GreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de Bezug, Erscheinungsweise Bezug kostenlos, erscheint monatlich Fotos S. 1 : Vera Kuttelvaserova © www.fotolia.de S. 2 : Carmen Teltscher, Foto Kurz S. 4 : Weissblick © www.fotolia.de S. 7 : Jonathan Stutz © www.fotolia.de S. 10 : david_leshem © www.fotolia.de S. 13 : VRD © www.fotolia.de S. 16 : IR.on AG Privat S. 18 : Manuel Schönfeld © www.fotolia.de S. 20 : lucadp © www.fotolia.de S. 23 : ebraxas © www.fotolia.de S. 25 : swa182 © www.fotolia.de S. 27 : ChaotiC_PhotographY © www.fotolia.de S. 31 : glo5 © www.fotolia.de Urheber- und Verlagsrechte Alle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. 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