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2015.11
FLÜCHTLINGSUNTERBRINGUNG –
Schnellere Vergaben
SOZIALSTAAT AN DEN
GRENZEN? –
Die aktuellen Änderungen im Asylrecht
SAFE HARBOR-PAKT –
EuGH verteilt Ohrfeigen
KOMMUNALFINANZIERUNG –
Alternativen für Deutschlands
Kommunen
© Vera Kuttelvaserova – Fotolia
Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht
Seite 2
Publicus 2015.11
 Editorial
Inhalt
Flüchtlinge und (IT-)Sicherheit
Liebe Leserin, lieber Leser,
Christine Kreitmeier-Heger
Redaktion PUBLICUS
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
ein ganzes Jahr mussten sie sich gedulden, die Faschingsnarren! Heute, am Tag des Erscheinens dieser PUBLICUS Ausgabe, klopfen sie sich wieder den Staub von den Narrenkappen. Doch nicht allen steht an diesem Tag und vor allem
in diesen Wochen der Sinn nach Schabernack. Bereits seit
Längerem begleitet uns in der Redaktion die Flüchtlingsproblematik. Und auch in dieser Ausgabe beschäftigen sich
wieder einige Beiträge unmittelbar oder mittelbar damit.
Ganz aktuell beleuchtet Franz Dillmann die vom Bundestag im Schnelldurchgang beschlossenen Änderungen der
Leistungen für Asylbewerber. Insbesondere die Rückgängigmachung des Primats der Geldleistung und die Wiedereinführung der Sachleistung betrachtet er – auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und dem Sozialstaatsgebot – als problematisch.
Inhalt des Artikelgesetzes ist auch, befristet von baulichen
und ähnlichen Standards abweichen zu können, um mehr
Unterbringungen zu ermöglichen. Die Auseinandersetzung
von Michael Stemmer zur Anwendung des Vergaberechts im
Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von
Flüchtlingen gibt wichtige Hinweise zur öffentlichen Auftragsvergabe und den Herausforderungen im Vergabeverfahren.
Die Flüchtlingsdebatte erhitzt die Gemüter in jegliche
Richtungen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass
auch in den sozialen Netzwerken entsprechende Kommentare abgesetzt werden. Darunter leider auch Hasskommentare. Christian Solmecke fragt aus gegebenem Anlass, ab
wann Äußerungen nicht mehr unter die Meinungsfreiheit
fallen und was Dritte tun können, wenn sie derartigen
Aussagen begegnen.
Oder gelten hier etwa datenschutzrechtliche Regelungen?
Zum Thema Datenschutz gab es jüngst eine schallende
Ohrfeige des EuGH: ausreichender Schutz für die personenbezogenen Daten, die aus einem Land der Europäischen
Union in die USA übermittelt werden besteht nicht, so die
Richter. Professor Achim Albrecht bewertet die Entscheidung zum Safe Harbor Abkommen und seine Auswirkungen.
Gibt es dann vielleicht Datensicherheit mittels USB -Stick?
Mit dieser Frage setzt sich Dr. Arnd-Christian Kulow auseinander. Er analysierte „the world´s most secure USB flash
drive“ und hat diesen einem Praxistest unterzogen. Das
Ergebnis lesen Sie in dieser Ausgabe.
Bleiben wir beim Thema Sicherheit: Dr. Dorothee Dienstbühl
erläutert die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung der Organisierten Kriminalität 2014. Leider kommt auch
in diesem Zusammenhang wieder die Flüchtlingskrise ins
Spiel: Der Anstieg der Schleuserkriminalität dürfte auch
weiterhin ein problematisches Thema bleiben.
Weitere interessante Beiträge befassen sich mit Sicherheitskonzepten, der Kapitalmarktfähigkeit von Kommunen
und der Ausweisung von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen.
Lesen Sie doch einfach rein!
Eine anregende und gewinnbringende Lektüre
wünscht Ihnen
Christine Kreitmeier-Heger
Seite 3
Publicus 2015.11
Inhalt
Inhalt
Editorial
Flüchtlinge und (IT-)Sicherheit
Natur/Umwelt/Energie
2
Ausländer- und Asylrecht
Von den Grenzen des Sozialstaates –
Bundestag beschließt Änderungen der Leistungen
für Asylbewerber
Franz Dillmann, Köln
4
Vergaberecht
Schnellere Vergaben –
Öffentliche Aufträge in Asyl- und Flüchtlings­
angelegenheiten7
Michael Stemmer, München
10
13
Alternativen der Kommunalfinanzierung –
Neue Studie: Sind Deutschlands Städte
kapitalmarktfähig?16
Florian Kirchmann, Köln
Jakob Fichtner, Köln
Medien/IT
Der sicherste USB-Stick der Welt …!? –
Hält der datAshur ® von iStorage,
was er verspricht?
Dr. Arnd-Christian Kulow, Stuttgart
Der 42. BMW-BERLIN MARATHON –
Sicherheitskonzept für ein Sportereignis
der Superlative
Prof. Marcel Kuhlmey, Berlin
Alltagsdelikte und Schleuserkriminalität –
Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2014 Dr. Dorothee Dienstbühl, Darmstadt
Abgaben/Finanzen/Steuern
Hasskommentare im Internet –
Was können User dagegen tun?
Christian Solmecke LL.M, Köln
Datenschutz
EuGH verteilt Ohrfeigen –
Datenschutzbedenken kippen den
Safe Harbor-Pakt
Professor Achim Albrecht, Gelsenkirchen
Windenergievorhaben: Plangerecht steuern –
Viele Aspekte bei der Ausweisung von
Konzentrationszonen zu beachten
Prof. Dr. Michael Frey, Kehl
Alexander Häring, Kehl
Polizei/Sicherheit und Ordnung
23
25
Rechtsprechungsspiegel27
Gesetzgebungsspiegel29
Veranstaltungsspiegel31
18
Zeitschriftenspiegel36
Literaturspiegel39
20
Partner40
Impressum41
Publicus 2015.11
Inhalt
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Die Autoren
sind versierte Kenner der Kommunalpolitik und wissen,
wie die Zielgruppen einer Rede optimal erreicht werden
können.
Alfred Bachofer war viele Jahre Bürgermeister und Oberbürgermeister in baden-württembergischen Kommunen
und ist Vorsitzender der größten Fraktion des Landkreises
Esslingen, Mitglied der Regionalversammlung sowie
Ehrensenator der Fachhochschule Nürtingen.
Der Jurist und Diplom-Verwaltungswirt Werner Frasch
kennt die Kommunalpolitik gewissermaßen »von außen«.
Als freier Journalist ist er für mehrere Lokalzeitungen
publizistisch tätig und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge, unter anderem im »Staatsanzeiger Baden-Württemberg«.
Das gesprochene Wort ist immer noch das wirksamste
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ausdrucken und vor Publikum halten.
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Rede.
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bei Gedenk- und Festtagen. Vor jeder Rede findet sich ein
Hinweis auf die Zielgruppen und Themen der Rede.
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SZ1015
Publicus 2015.11
Ausländer- und Asylrecht  Sozialstaat
Inhalt
Von den Grenzen des Sozialstaates
Bundestag beschließt Änderungen der Leistungen für Asylbewerber
Im Schnelldurchgang hat der Bundestag mit großer Mehrheit und Zustimmung des Bundesrates am 16. 10. 2015 das
sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen.
Bereits am 24. 10. 2015 ist es einen Tag nach Verkündung im
Bundesgesetzblatt in Kraft getreten (BGB l. I S. 1722). Diese
ungewöhnliche legislative Eile ist nicht verwunderlich; sie ist
der die Medien und Diskussionen beherrschenden dramatisch sich entwickelnden Flüchtlingskrise geschuldet. Die
Anzahl der Asylsuchenden dürfte bei Erscheinen dieses
Beitrages die im Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU /
CSU und SPD vom 29. 09. 2015 (BT-Drs. 18/6185) angenommenen 800.000 für 2015 noch übertreffen.
Um den damit verbundenen gewaltigen Herausforderungen für Politik, Verwaltung und Gesellschaft zu begegnen,
zielt der gesetzgeberische Wille darauf, die Asylverfahren zu
beschleunigen, Rückführungen zu erleichtern sowie die
Integration derjenigen mit guter Bleibeperspektive zu verbessern. Dazuhin soll befristet von baulichen und ähnlichen
Standards abgewichen werden können, um mehr Unterbringungen zu ermöglichen. Das im Namen des Gesetzes schon
aufscheinende Motiv der Beschleunigung der Verfahren auf
Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a GG soll
insbesondere erreicht werden, in dem nun auch Albanien,
Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, sodass aus diesen Ländern Flüchtende zügiger
als nicht schutzwürdig, damit nicht asylberechtigt wieder
abgeschoben werden können.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
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Seite 4
Im sozialen Rechtsstaat darf die Grenze der Wahrung der Menschenwürde für Asylbewerber nicht überschritten werden.
Kein Anreiz für Grenzüberschreitungen
Durch das verabschiedete Artikelgesetz erfährt darüber
hinaus das sog. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG )
erneut einige Änderungen, nachdem es erst zum 01. 03. 2015
mit Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. 12. 2014 (BGB l. I
S. 2187) und Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung
asylsuchender und geduldeter Ausländer vom 23. 12. 2014
(BGB l. I 2014, 2439) grundlegend neu gestaltet worden war.
Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist es, Fehlanreize
zu beseitigen, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen führen
können. Durch folgende Neuregelungen will man „eventuellen
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Publicus 2015.11
Ausländer- und Asylrecht  Sozialstaat
Inhalt
Anreizen” entgegenwirken, „aus sachfremden Gründen einen
Asylantrag zu stellen” (BT-Drs. 18/6185, S. 26). In Erstaufnahmeeinrichtungen wird künftig nicht nur wie bisher der
notwendige Bedarf (Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege
sowie Haushaltsgüter), sondern auch regelmäßig der notwendige persönliche Bedarf statt durch Geld- allein durch
Sachleistungen gedeckt. Diese Neuregelung betrifft zudem
künftig eine größere Anzahl von Asylbewerbern, da der
Zwangsaufenthalt in diesen Einrichtungen nunmehr auf
sechs Monate und für solche aus sicheren Herkunftsstaaten
sogar bis zum Abschluss ihres Verfahrens verlängert wird.
Werden die Asylsuchenden im Rahmen ihrer weiteren regionalen Verteilung später Gemeinschaftsunterkünften zugewiesen, kann das zuständige Sozialamt den notwendigen persönlichen Bedarf soweit wie möglich ebenfalls durch
Sachleistungen befriedigen.
Ferner werden die Leistungsansprüche vollziehbar Ausreisepflichtiger, die aus ihnen vorwerfbaren Gründen nicht
ausgereist sind (entfällt etwa bei Reiseunfähigkeit oder
faktischer Unmöglichkeit auszureisen), sowie Geduldeter, die
schuldhaft die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindert haben (etwa durch falsche Angaben), drastisch gekürzt. Dies gilt ebenso für Leistungsberechtigte, die
nach der sog. Dublin III -Verordnung in die Zuständigkeit
eines anderen Staates (sicherer Herkunftsstaat) fallen.
Statt der Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG erhalten
diese Personen bis zu ihrer freiwilligen oder erzwungenen
Ausreise nur noch Leistungen für Ernährung, Unterkunft
einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und erforderlicher Akutversorgung bei Krankheit. Nur
wenn „besondere Umstände” vorliegen, können ihnen
regelmäßig als Sachleistung auch Kleidung, Haushaltsgüter
und Mittel für den persönlichen Bedarf zur Verfügung
gestellt werden. Vor allem nach § 6 AsylbLG mögliche
weitergehende besondere Leistungen in dringenden Einzelfällen etwa zur Gesundheitsversorgung sind aber aufgrund
der Neuregelung vollständig ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse gelten wiederum nicht für Angehörige von ausreisepflichtigen Geduldeten, die immerhin noch insoweit
„unabweisbare gebotene” Leistungen bekommen (allerdings
bedeutet auch dies eine Verschärfung, da Absenkungen
bislang an ein eigenes Fehlverhalten der Familienmitglieder
gekoppelt war).
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Schließlich wird die Auszahlung von Geldleistungen
sinnvollerweise im Voraus generell auf den Bedarfsmonat
beschränkt. Durch Ansprüche auf Impfungen sowie die
optionale Einführung einer Gesundheitskarte – beschränkt
auf das Niveau des AsylbLG – wird der Gesundheitsschutz
der Betroffenen erleichtert. Bayern hat im Bundestag jedoch
schon angekündigt, die Gesundheitskarte nicht einzuführen;
zu erwarten ist demnach ein bundesweiter Flickenteppich
von Regelungen.
Verfassungsrechtliche Grenzkontrolle
Mit der Grundsatzentscheidung vom 18. 07. 2012, (Az. 1 BvL
10/10, 1 BvL 2/11), welche bereits die Verbesserungen des
AsylbLG zum 01. 03. 2015 auslöste, hat das Bundesverfassungsgericht klar festgestellt, dass das durch Art. 1 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums allen Menschen
zusteht, die sich in Deutschland aufhalten.
Schon die Rückgängigmachung des Primats der Geldleistung dürfte bei einer „Grenzkontrolle” durch das Bundesverfassungsgericht massive Probleme bekommen. Dieses hatte
migrationspolitischen Erwägungen eine deutliche Absage
erteilt, die darauf abzielten, Wanderungsanreize durch zu
hohe Standards zu vermeiden, um damit ein Absenken der
Leistungsstandards unter das menschenwürdige Existenzminimum zu rechtfertigen. Zwar wird dieses mit der Umwandlung des persönlichen Bedarfs in Sachleistungen nicht
unmittelbar verletzt, auch wenn die Betroffenen damit
weitgehend nicht mehr selbstbestimmt handeln können. Mit
der Gewährung von Sachleistungen wird es aber schwieriger
sein, die zum Existenzminimum gehörende soziale Teilhabe
in einer Einrichtung für alle gleich zu gewährleisten; Geld
macht insofern „gleicher”. Zudem besteht die Gefahr, dass
der „Handel” mit Sachgütern innerhalb der Einrichtungen
verstärkt wird, sodass soziale Konflikte weiter geschürt
werden, die in der Enge der Unterkünfte ohnehin schnell
ausbrechen können. Nicht zuletzt ist die vollständige Vergabe von Sachleistungen für die Kommunen ein bürokratischer,
kostenträchtiger Mehraufwand, der in der derzeitigen belastenden Situation kaum zu leisten ist. Die Neuregelung lässt
daher für die Kommunen ein „Hintertürchen” offen, das kurz
vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch eingefügt
wurde: Sind Sachleistungen nicht „mit vertretbarem Aufwand” möglich, können die entsprechenden Leistungen
auch mit Gutscheinen oder in bar gewährt werden. Die
Kommunen werden diesen Ausweg wohl gerne suchen.
Die Kontrolle durch das oberste Verfassungsgericht wird
die neue Regelung in § 1 a AsylbLG allerdings wohl kaum
passieren. Hiernach sollen die Leistungen für vollziehbar
Ausreisepflichtige und diesen Gleichgestellte auf das physische Existenzminimum reduziert werden. Nach Auffassung
der Verfassungsrichter muss das Existenzminimum „in jedem
Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein”. Selbst eine kurze
Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive könne dessen
Beschränkung auf das rein physische Existenzminimum nicht
begründen. Differenzierungen bei den Leistungen für bestimmte Gruppen seien nur bei nachweisbar geringerer
Bedarfslage zulässig. Soweit bei vollziehbar Ausreisepflichtigen unter keinen Umständen ein Bleiberecht mehr in Betracht
kommt, ließe sich danach eine kurzfristige, übergangsweise
Herabsetzung der Leistungen auf das physische Minimum bis
zur endgültigen Ausreise womöglich noch rechtfertigen.
Bei Geduldeten oder vollziehbar Ausreisepflichtigen,
denen allein eine angebliche schuldhafte Verhinderung ihrer
Abschiebung vorgeworfen wird, dürfte im Regelfall gerade
dies streitig sein – mit der Folge, dass Zeit benötigt wird, um
eine tatsächliche und rechtliche Klärung herbei zu führen.
Insofern hat die Leistungskürzung hier allein Strafcharakter.
Eine „Sippenhaft” in Gestalt von Kürzungen des Taschengeldes für alle Familienmitglieder ist verfassungsrechtlich
schon unzulässig (vgl. auch BSG , Terminsbericht v.
28. 05. 2015, B 7 AY 1/14 R). Eine Instrumentalisierung des
Leistungsrechts zur vermeintlichen Lösung aufenthalts- und
asylverfahrensrechtlicher Fragen widerspricht ferner dem
verfassungsrechtlichen Verbot der migrationspolitischen
Relativierung der Leistungen. Bereits die einzelfallbezogene,
daher schon mildere bisherige Herabsetzung auf das „unabweisbar gebotene” Minimum bei schuldhaftem Verhalten
sehen einige Landesozialgerichte zu Recht als verfassungswidrig an, wenn nicht wenigstens ungekürzt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschließlich des persönlichen Barbetrages zur soziokulturellen Teilhabe bewilligt werden (etwa
LSG NRW, Beschl. v. 24. 04. 2013, Az. L 20 AY 153/12 B ER ).
Die Legislative nimmt also sehenden Auges die Möglichkeit
des Verfassungsbruchs in Kauf.
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Publicus 2015.11
Ausländer- und Asylrecht  Sozialstaat
Inhalt
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Der Sozialstaat beruht nicht zuletzt auf der Annahme
wechselseitiger Verbundenheit aller Menschen, in der der
Leistungsfähige sich gegenüber dem Bedürftigen zur Hilfe
verpflichtet. Nimmt man das Sozialstaatsprinzip als tragende
staatliche Säule ernst, darf die Grenze der Wahrung der
Menschenwürde für Asylbewerber nicht überschritten
werden – selbst wenn die Flüchtlingszahlen noch weiter
dramatisch steigen sollten. Auch für uns sollte der Maßstab
in der Präambel der schweizerischen Verfassung gelten:
„Die Stärke des Volkes misst sich am Wohl der Schwachen”.
Der Erhalt des sozialen Rechtsstaates ist den Preis wert.
Wesentliche
Arbeitsgrundlage.
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Grundsicherung und Sozialhilfe
Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII
von Dr. Peter Mrozynski, Professor an der Fachhochschule München
Loseblattwerk, etwa 1450 Seiten, € 88,–
einschl. Ordner
ISBN 978-3-415-03655-0
Franz Dillmann,
Landesverwaltungsdirektor,
Landschaftsverband Rheinland,
Köln
[email protected]
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Der Inhalt:
Das systematische Kompendium verdeutlicht insbesondere die für die Praxis wichtigen Zusammenhänge
der einzelnen Regelungen. Das Werk beschäftigt
sich intensiv mit dem Fürsorgesystem und zeigt die
gemeinsamen Grundsätze von SGB II und SGB XII auf.
Im Anschluss daran folgt die ausführliche Darstellung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Rahmen
der Sozialhilfe werden die Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen erläutert.
Die Darstellung:
Zahlreiche Beispiele sorgen für eine anschauliche Darstellung des schwierigen Rechtsgebietes. Im Anhang
findet der Leser hilfreiche Schemata zur schnellen
Erfassung der komplexen Regelungen, die Düsseldorfer Tabelle sowie eine dreigliedrige Synopse von
BSHG, SGB II und SGB XII. In über 1500 Fußnoten
werden Entscheidungen der Rechtsprechung sowohl
mit Gericht, Datum und Aktenzeichen als auch mit
Sekundärfundstellen zitiert.
Der Autor:
Der Verfasser ist ein ausgewiesener Kenner der komplexen und schwierigen Materie des Sozialrechts.
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20
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SZ1015
Publicus 2015.11
Vergaberecht  Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
Inhalt
SCHNELLERE VERGABEN
Öffentliche Aufträge in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten
Zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit
der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Asylund Flüchtlingsangelegenheiten bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) im Rundschreiben vom 24. 08. 2015 – Az. 1B
6-270100/14 – geäußert. Es weist dazu auf Beschleunigungsmöglichkeiten hin. Eingangs heißt es wörtlich:
„Es ist die gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder
und der Kommunen, für die nach Deutschland kommenden
Menschen Unterkunft und Verpflegung sicherzustellen und
Obdachlosigkeit zu vermeiden. Im Zusammenhang mit der
Unterbringung und Versorgung stellen sich auch Herausforderungen für die Vergabeverfahren und deren schnelle, aber
auch rechtssichere und effiziente Durchführung.”
Nachfolgend wird der Inhalt des Rundschreibens mit
einigen Ergänzungen dargestellt.
Aufträge unterhalb der EU -Schwellenwerte
Bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU -Schwellenwerte kommt das Haushaltsrecht zur Anwendung. Die
Grundprinzipien des Unionsrechts – Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie Gleichbehandlung und Transparenz – gelten auch in diesem Bereich,
ferner die Grundsätze des Wettbewerbs, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Die Verfahrensregeln des
Haushaltsrechts lassen bereits eine Beschleunigung der
Verfahren und die im Vergleich zum Oberschwellenbereich
erleichterte Wahl eines freihändigen Vergabeverfahrens bei
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
© Jonathan Stutz – Fotolia
Seite 7
Es ist eine gemeinsame Aufgabe, Obdachlosigkeit der Flüchtlinge zu vermeiden.
öffentlichen Aufträgen zu (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 VOB /A, § 3
Abs. 5 Buchst. g) VOL /A).
Aufträge oberhalb der EU -Schwellenwerte
In Betracht kommen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab den jeweiligen Schwellenwerten. Bauaufträge betreffen
Neubauten und Umbauten. Lieferaufträge für Waren betreffen z. B. Zelte, Container, Kleidung, Decken, Betten, Nahrungsmittel. Dienstleistungsaufträge sind z. B. Reinigungs-,
Gesundheits-, Verpflegungs- und Sicherheitsdienste. Der
derzeit geltenden Richtlinie 2004/18/ EG unterliegen Dienstleistungen nur dann vollständig, wenn sie in der dort enthalte-
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Publicus 2015.11
Inhalt
nen erschöpfenden Auflistung (Anhang II Teil A der Richtlinie)
aufgeführt sind. Im Hinblick auf Asylsuchende sind hier
besonders Bustransporte und Reinigungsdienste relevant. Für
alle sonstigen Dienstleistungen, die nicht in der erschöpfenden Auflistung enthalten sind, sind gemäß der Richtlinie (s.
Teil B des Anhangs II) lediglich Transparenz ex post (durch
eine an das Amt für Veröffentlichung der EU zu übermittelnde
Bekanntmachung) und die Anwendung der Bestimmungen zu
technischen Spezifikationen erforderlich. Dass die Vorschriften für Dienstleistungsaufträge mit der Richtlinie 2014/24/ EU
gegenüber der derzeit geltenden Richtlinie grundlegend
geändert werden, sei nur am Rande vermerkt. Die neue
Richtlinie ist erst bis zum 18. 04. 2016 umzusetzen, das entsprechende Verfahren in Deutschland läuft derzeit.
Für Vergabeverfahren oberhalb der EU -Schwellenwerte,
welche durch die maßgeblichen Vorgaben der EU -Vergabekoordinierungsrichtlinie geprägt werden, sind im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von
Flüchtlingen folgende Aspekte zu beachten:
Auch die vom EU -Vergaberecht geprägten deutschen
Regelungen für die Vergabe oberhalb der EU -Schwellenwerte kennen mehrere Möglichkeiten zur Beschleunigung von
Vergabeverfahren, die bei öffentlichen Aufträgen zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Anspruch
genommen werden können. Dabei kommen insbesondere
das beschleunigte nicht offene Verfahren, aber auch das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in
Betracht. Die Wahl des Verfahrens ist im Vergabevermerk
zu begründen.
Beschleunigtes nicht offenes Verfahren
Im beschleunigten nicht offenen Verfahren können die
Fristen für Teilnahmeanträge auf 15 Tage (im Fall einer
elektronische Bekanntmachung auf 10 Tage) und für die
Abgabe von Angeboten auf 10 Tage herabgesetzt werden.
Dies ergibt sich aus § 10 VOB /A-EG Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a),
§ 12 VOL /A-EG Abs. 4 Satz 2 bzw. § 10 VOB /A-EG Abs. 1
Nr. 6 Buchst. b), § 12 VOL /A-EG Abs. 5 Satz 2. Voraussetzung ist, dass der Auftrag besonders dringlich ist. Die besondere Dringlichkeit dürfte nach Auffassung des BMW i
aufgrund der vorliegenden Informationen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen derzeit im
Regelfall anzunehmen sein.
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Vergaberecht  Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Rechtsgrundlagen sind § 3 VOB /A-EG Abs. 5 Nr. 4, § 3 VOL /
A-EG Abs. 4 Buchst. d), § 3 Abs. 4 Buchst. c) VOF. Es sollten
mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden.
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
kommt in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Situation
vor Ort auch die vorher genannten verkürzten Fristen nicht
einzuhalten sind. Bei einem Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kann der öffentliche Auftraggeber unmittelbar mit wenigen potenziellen Bietern verhandeln, ohne den
beabsichtigten Auftrag vorab veröffentlichen zu müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs müssen drei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Ausnahmetatbestände für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfüllt sein. Der Verzicht auf die EU -weite
Bekanntmachung ist danach nur zulässig, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, dringliche und zwingende
Gründe bestehen und ein kausaler Zusammenhang besteht
zwischen dem unvorhergesehen Ereignis und der Unmöglichkeit, die Fristen einzuhalten.
Aufgrund des plötzlichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen
dürften derzeit nach Ansicht des BMW i regelmäßig sowohl
das Tatbestandsmerkmal „unvorhergesehenes Ereignis” als
auch „dringliche und zwingende Gründe” im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen zur Unterbringung und
Versorgung von Flüchtlingen erfüllt sein. Entscheidend sei
in diesem Zusammenhang, dass der jeweilige öffentliche
Auftraggeber nicht voraussehen konnte, dass er kurzfristig
wesentlich mehr Flüchtlinge aufnehmen und unterbringen
muss als zu erwarten war. Das BMW i dazu wörtlich:
„Nach der am 19. 08. 2015 veröffentlichten Flüchtlingsprognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF ) werden für das Jahr 2015 bis zu 800.000 Flüchtlinge
erwartet. Bisher wurde für das Jahr 2015 lediglich eine Zahl
von 450.000 Flüchtlingen prognostiziert. Dieser unerwartete
Anstieg von aufzunehmenden Flüchtlingen wird regelmäßig
dazu führen, dass die für die Unterbringung und Versorgung
verantwortlichen Kommunen wesentlich mehr Unterbringungsmöglichkeiten und Versorgungskapazitäten zur Verfügung stellen müssen als zu erwarten war. Dies kann im
konkreten Einzelfall zu äußerst kurzfristigem Beschaffungs-
bedarf führen, bei dem aufgrund der bestehenden Gefährdungen für ein wichtiges Rechtsgut (Gesundheit der Flüchtlinge) Aufträge zügig vergeben und ausgeführt werden
müssen und von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen
werden kann. Im Sinne einer effizienten Verwendung von
Haushaltsmitteln empfiehlt es sich, mehrere Unternehmen
zur Abgabe von Angeboten aufzufordern.”
Weitere Anmerkungen
Mittlerweile dürften die vorher genannten Zahlen bereits
wieder nach oben zu korrigieren sein, sodass die Argumentation des BMW i zur Zulässigkeit von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb weiter an Gewicht gewinnt.
Das BMW i hat im Rundschreiben ferner angeregt, „stets
zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Versorgung einer
noch nicht genau abzuschätzenden Zahl von Flüchtlingen
mit Liefer- und Dienstleistungen auf das Instrument einer
Rahmenvereinbarung zurückgegriffen werden kann.”
Zusätzlich zum Rundschreiben des BMWi ist auf eine
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat zu den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingsproblematik vom 09. 09. 2015 hinzuweisen, die unter „COM
(2015) 454 final” im Internet aufgerufen werden kann. Anknüpfend an diese Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass
das Anmieten vorhandener Gebäude nicht den Vorschriften
für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegt (vgl. Art. 16
Buchst. a der Richtlinie 2004/18/ EU und § 100 Abs. 5 Nr. 2
GWB). Sofern vorhanden, kann Wohnraum ohne öffentliche
Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt werden, indem
vorhandene Gebäude auf dem Immobilienmarkt angemietet
werden oder bestehende öffentliche Infrastruktur (Kasernen,
Schulen, Sportstätten usw.) diesem Verwendungszweck
zugeführt wird. Wenn Neubauten, Renovierungsmaßnahmen
oder andere Herrichtungsarbeiten bei vorhandenen Gebäuden notwendig sind, gelten die Vorschriften der Union für die
öffentliche Auftragsvergabe (s. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie 2004/18/ EU und künftig Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie
2014/24/ EU). Die Richtlinie 2004/18/ EU ist anwendbar, wenn
der geschätzte Auftragswert des betreffenden Bau-, Renovierungs- oder Herrichtungsvorhabens den derzeit geltenden
Schwellenwert von 5 168 000 EUR erreicht oder überschreitet. Dies gilt für jedes funktional unabhängige Vorhaben. Eine
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Vergaberecht  Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen
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Stadt oder Gemeinde, die mehrere Wohnbauvorhaben plant,
errechnet im Allgemeinen den Auftragswert jedes Vorhabens
separat, um festzustellen, ob der Schwellenwert erreicht ist.
Es ist jedoch nicht zulässig, ein einzelnes Bauvorhaben
aufzuteilen, um es so der Anwendung der Richtlinie zu entziehen (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/ EU).
2. Auflage
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Arbeitsbasis.
Vergaberecht
Textsammlung mit Erläuterungen
VOB /A und B – VOL /A und B –
VOF – GWB (4. Teil) – VgV – SektVO – VSVgV
2. Auflage
ROHRMÜLLER Vergaberecht
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Vergaberecht
Textsammlung mit Erläuterungen
VOB/A und B – VOL/A und B – VOF –
GWB (4. Teil) – VgV – SektVO – VSVgV
von Johann Rohrmüller, Oberrevisionsdirektor beim
Bayer. Kommunalen Prüfungsverband
2014, 2. Auflage, 376 Seiten, € 18,80;
ab 30 Expl. € 15,90
Mengenpreis nur bei Abnahme durch einen
Endabnehmer zum Eigenbedarf.
ISBN 978-3-415-05090-7
Leseprobe unter
www.boorberg.de/alias/909642
Vergaberecht: Vorschriften plus Erläuterungen in
einem Band
Alle wesentlichen Vorschriften zur Vergabe und zur
Abwicklung öffentlicher Aufträge sind in der Textsammlung enthalten. Grafiken und ausführliche Erläuterungen veranschaulichen die Materie.
VOB/A – was ist neu?
Die VOB/A bildet den Schwerpunkt des Buches. Die
europaweite Ausschreibung oberhalb der Schwellenwerte ist im neu gefassten Abschnitt II geregelt. Die
Vergabe von Leistungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich beinhaltet der Abschnitt III.
Ein eigener Abschnitt enthält die Vergabeverordnung
für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Die Textausgabe bietet einen kompakten Überblick über
das gesamte Vergaberecht.
Michael Stemmer,
Direktor a. D. beim
Bayer. Kommunalen Prüfungsverband,
München
[email protected]
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20
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Datenschutz  Safe Harbor
Inhalt
EuGH verteilt Ohrfeigen
Datenschutzbedenken kippen den Safe Harbor-Pakt
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Es klingt wie ein modernes Märchen, angesiedelt zwischen
dem Kampf Davids gegen einen anscheinend unüberwindlichen Goliath und Don Quichottes Kampf gegen Windmühlen.
Die Rede ist von der juristischen Auseinandersetzung des
österreichischen Studenten Maximilian Schrems und Facebook Europe, der bis ins Jahr 2013 zurückreicht.
ÌÌ
Modernes Märchen: Der tapfere Held
gewinnt gegen Facebook.
Mildes Erstaunen und resigniertes Kopfschütteln
Die ersten Reaktionen auf die Initiative von Herrn Schrems
lösten bei Bekanntwerden mildes Erstaunen und resigniertes
Kopfschütteln aus. Herr Schrems führte Beschwerde, dass
seine Facebook – Nutzerdaten, wie die von Millionen anderer
Nutzer innerhalb der EU, über die irische Facebook Niederlassung zu Servern in den USA transferiert wurden. Schrems
legte im Sommer 2013 bei der zuständigen irischen Datenschutzbehörde, dem Data Protection Commissioner eine
Beschwerde ein, um es Facebook Irland zu untersagen, seine
personenbezogenen Daten in die USA zu übermitteln. Nach
den unwidersprochenen Offenbarungen des NSA -Whistleblowers Edward Snowden sei die Welt darauf aufmerksam
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Sicherer Hafen war gestern…
geworden, dass US -Geheimdienste in großem Stil und ohne
Einwilligung oder Information der Betroffenen auf in den
USA gespeicherte Daten zurückgreife. Damit sei ein zumutbares Datenschutzniveau unterlaufen worden. Ein effektiver
Rechtsschutz stünde den Betroffenen gegen die Überwachungstätigkeiten der Behörden nicht zur Verfügung.
Der Commissioner wies die Beschwerde als unbegründet
zurück, da Schrems zum einen nicht bewiesen habe, dass
seine personenbezogenen Daten von US -Behörden in der
geschilderten Art und Weise abgeschöpft worden seien.
Zum anderen seien alle die Angemessenheit des Schutzes
personenbezogener Daten in den USA betreffenden Fragen
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Datenschutz  Safe Harbor
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in der Safe Harbor Entscheidung der EU -Kommission aus
dem Jahr 2000 abschließend und bindend geklärt und in
Absprache mit den USA ein angemessenes Datenschutzniveau garantiert.
Kein ausreichendes Datenschutzniveau in den USA
Anlass für die Safe Harbor-Regelung war das grundsätzliche
Verbot der Datenschutzrichtlinie 95/46/ EG, personenbezogene
Daten aus Mitgliedstaaten der EU in Drittstaaten zu übertragen, deren Datenschutzniveau nicht mit dem europäischen
vergleichbar war. Zu solchen Drittstaaten zählten auch die
USA , die insbesondere nach den Anschlägen des 9/11 durch
den Patriot Act zahlreiche Möglichkeiten schufen, aufgrund
überragend wichtiger Sicherheitsinteressen Eingriffe in
Menschen- und Bürgerrechte durch Behörden jederzeit
möglich machten. Diese Entwicklung hatte den ohnehin
schwach ausgeprägten Datenschutz in den USA weiter erodiert.
ÌÌ
EuGH: Kommission hat ihre
Befugnisse überschritten.
Um den Datentransfer zwischen der EU und den USA auch
weiterhin zu ermöglichen, versuchte die EU -Kommission mit
dem Safe Harbor Modell die Systemunterschiede in Absprachen mit dem US -Handelsministerium FTC einzuebnen.
Heraus kam eine seltsam anmutende Konstruktion, bei der
sich Unternehmen einer Selbstverpflichtung zum Datenschutz unterwerfen konnten, die aus Grundprinzipien und
einer Reihe verbindlicher FAQ ’s bestanden. Bejahte und
verpflichtete man sich entsprechend, konnte man sich als
Unternehmen beim FC registrieren lassen und sich damit
dem Überwachungs- und Sanktionsapparat des FTC unterwerfen, wenn es zu begründeten Beschwerden kam. Rund
5.500 Unternehmen, darunter auch die bekanntesten sozialen Netzwerke und Internet-Riesen, taten dies.
Der Beschwerdeführer Schrems indessen brachte den Fall
in Irland vor den High Court. Das Gericht hatte angesichts
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des inzwischen bekannt gewordenen Handelns von US -Geheimdienststellen große Zweifel daran, dass trotz Safe
Harbor personenbezogene Daten in den USA ausreichenden
und angemessenen Schutz erführen und Unionsbürger einen
wirksamen Schutz auf rechtliches Gehör hätten. Er sah
Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt und bezweifelte, dass die Vorgaben der
Art 25 VI und 28 der Richtlinie 95/46/ EG zur Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten von Unionsbürgern
in Drittstaaten mit der Safe Harbor Entscheidung eingehalten wurden.
Kein angemessenes Datenschutzniveau mit Safe Harbor
In einem Vorabentscheidungsersuchen stellte der High
Court die Fragen an den EuGH , ob eine EU -Datenschutzbehörde bei der eingelegten Beschwerde durch Schrems
eigene Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse habe
oder an die Safe Harbor Entscheidung der EU – Kommission
2000/520 gebunden sei.
In der Zwischenzeit waren zahlreiche Stimmen laut geworden, dass Safe Harbor kein angemessenes Datenschutzniveau garantiere. Selbst die EU stellte Mitte 2013 in Aussicht,
Safe Harbor überprüfen und anpassen zu wollen, weil europäische Datenschutzstandards in den USA offenbar nicht
gewährleistet seien. In Deutschland wies die Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder darauf
hin, dass künftig die Zweckbindung der Daten sichergestellt
werden müsse. Staatliche Zugriffsmöglichkeiten seien auf
ein grundrechtskonformes Maß zu begrenzen und den
Betroffenen ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung einzuräumen. Ein effektiver Rechtsschutz sei zu
garantieren.
Der Generalanwalt Bot hatte bereits am 23. 09. 2015 im
Fall Schrems v. Data Protection Commissioner (C-362/14) in
klaren Worten plädiert, dass Safe Harbor nicht zu einem
angemessenen Datenschutzniveau übermittelter personenbezogener Daten in den USA führt. Die massenhafte, intransparente Abschöpfung von persönlichen Daten durch
US -Behörden und die de facto Rechtlosstellung der Betroffenen führe zu einer kompletten Aushöhlung dessen, was Safe
Harbor garantieren wollte. Die gelebte Realität gebiete es,
Safe Harbor auszusetzen und in neue Verhandlungen mit
den USA einzutreten. Die irische Datenschutzbehörde habe
die Pflicht, im Lichte aktueller Entwicklungen eine Neubewertung der eingelegten Beschwerde vorzunehmen.
Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung in gleicher
Rechtssache am 06. 10. 2015 den Ausführungen des Generalanwalts vollinhaltlich angeschlossen. Der Gerichtshof führt
aus, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission,
in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes
Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten
gewährleistet, die Befugnisse, über die die nationalen Datenschutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der EU
und der Datenschutzrichtlinie verfügen, weder beseitigen
noch auch nur beschränken kann. Letztlich habe der EuGH
darüber zu befinden, ob eine Entscheidung der Kommission
gültig ist.
Die in Frage stehende Safe Harbor-Regelung habe sich
angesichts der zutage getretenen Entwicklungen in den USA
als unwirksam erwiesen, ein angemessenes Datenschutzniveau für übertragene personenbezogene Daten zu etablieren. In den USA stünde diese Datenschutzverpflichtung
unter dem uneingeschränkten Vorbehalt vorrangiger Inte­
ressen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses
und der Durchsetzung von Gesetzen der USA . Die Verpflichtung amerikanischer Unternehmen auf die Beachtung europäischer Datenschutzstandards würden in jedem Kollisionsfall hinter die gesetzlichen Erfordernisse des US -Rechts
zurücktreten müssen. Amerikanische Behörden können
demnach, ohne die Betroffenen vor oder nach dem Eingriff
zu informieren unter Berufung auf US -Sicherheitsinteressen
Grundrechte europäischer Bürger aushebeln. Eine Begrenzung der Eingriffsmöglichkeiten oder ein wirksamer, gerichtlich durchsetzbarer Rechtsschutz gegen derartige Eingriffe
ist nicht möglich. Damit sei der Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und gerichtlichen
Rechtsschutz trotz Safe Harbor verletzt.
Kommission hat Befugnisse überschritten
Als schallende Ohrfeige ist es zu werten, wenn der EuGH
weiter feststellt, dass die Kommission ihre Befugnisse mit
der Safe Harbor-Regelung überschritt, weil sie nationalen
Datenschutzbehörden die Befugnis zur unabhängigen Untersuchung und Entscheidung über die Zulässigkeit von Datentransfer personenbezogener Daten aus der EU in die USA
durch eine administrative Maßnahme entziehen wollte. Aus
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Datenschutz  Safe Harbor
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diesem Grund wurde die Entscheidung der Kommission vom
26. 07. 2000 für ungültig erklärt.
Die Folgen dieses Urteils, das sofort und ohne Übergangsfristen Wirkung entfaltet, sind vielfältig. Die EU -Kommission
bemüht sich schon seit Monaten, Safe Harbor mit den USA
neu zu verhandeln. Google, Facebook und andere denken
laut darüber nach, die Daten der EU -Nutzer künftig innerhalb der EU zu speichern und die nationalen Datenschutzbehörden stellen sich auf eine Flut von Beschwerden und
Eingaben ein, die alle einer individuellen Prüfung bedürfen.
Die Ohrfeigen des EuGH allerdings werden noch lange
nachhallen.
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Natur/Umwelt/Energie  Windkraft-Flächennutzungsplanung
Windenergievorhaben: Plangerecht steuern
Viele Aspekte bei der Ausweisung von Konzentrationszonen zu beachten
Um bestimmte Gebiete ihrer Gemarkung vor privater Windenergienutzung zu schützen, müssen Kommunen seit 2013
selbst Konzentrationszonen innerhalb ihrer Flächennutzungspläne für Windenergienutzung ausweisen. Somit
schaffen sie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen der
privilegierten Nutzung im Außenbereich entgegenstehenden
öffentlichen Belang.
Diese Steuerungsmöglichkeit ist allerdings komplex und muss
daher sorgfältig durchgeführt werden. Gelingt den Planungsträgern keine rechtssichere Planung, bleibt die Privilegierung
von Windkraftvorhaben im Außenbereich bestehen.
Allgemeines
Konzentrationszonen innerhalb bestehender Flächennutzungspläne kann der kommunale Planungsträger mithilfe
von sachlichen, teilweise auch räumlichen Teilflächennutzungsplänen erstellen. Denkbare Darstellungsarten derartiger Konzentrationszonen speziell für die Windenergienutzung wären gemäß § 5 Abs. 2 BauGB Bauflächen (Nr. 1),
Flächen für Versorgungsanlagen (Nr. 4), und Flächen für
Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegen wirken (Nr. 2b). Überlagernde Darstellungen sind möglich.
Neben der passenden Darstellungsart für die WindkraftFlächennutzungsplanung müssen derartige Vorhaben die
allgemeinen rechtlichen Anforderungen beachten, die das
BVerwG in seiner Rechtsprechung (insb. Urt. v. 17. 12. 2002,
Az. 4 C 15.01, E 117, 287 und Urt. v. 13. 12. 2012, Az. 4 CN
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Flächennutzungsplanung mit Konzentrationszonen: Ein wichtiges Instrumentarium, das beherrscht werden muss.
1.11, E 145, 231) konkretisiert hat. Diese sind folglich städtebauliche Erforderlichkeit, Vollziehbarkeit, ein zugrunde liegendes schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und die
Schaffung „substanziellen Raumes” für die Windenergie.
Zudem dürfen der Umsetzung der Planung nicht schon bei
der Planung erkennbare dauerhafte rechtliche oder tatsäch-
liche Hindernisse im Weg stehen (Feigenblatt- oder Verhinderungsplanung). Windenergie-Flächennutzungspläne sind
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Normenkontrollverfahren
angreifbar.
Nachfolgend sollen wichtige Aspekte der Windkraft-­
Flächennutzungsplanung vorgestellt werden.
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Inhalt
Einbezug der Nachbarkommunen
Möglichkeiten der Verhinderung: Nachbarkommunen können
die Flächennutzungsplanung der planenden Gemeinde nur
verhindern, wenn sie einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB
geltend machen können. Dafür müssen sie allerdings durch
die Windkraftflächennutzungsplanung der planenden Gemeinde in unzumutbarer Weise betroffen sein, was in der
Praxis selten sein dürfte. Ist dies der Fall, kann ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werden.
ÌÌ
Eine Internetpräsenz mit wesentlichen Inhalten
des Vorhabens ist in heutiger Zeit sinnvoll.
Gemeinsame Planung: Einer mangelnden interkommunalen
Abstimmung oder auch dem Vorwurf der Verhinderungsplanung können Gemeinden entgehen, indem sie ihre Flächennutzungsplanung gemäß §§ 203, 204 BauGB gemeinsam
betreiben. Hierzu stehen sowohl baurechtliche als auch
landesrechtliche Formen interkommunaler Zusammenarbeit
zur Verfügung. Besonders reizvoll hieran ist, dass Windenergiestandorte auf einzelnen Gemarkungen sogar vollständig
ausgeschlossen werden können.
Das Baurecht enthält drei Formen interkommunaler Zusammenarbeit, welche nach Kooperationsgrad abgestuft
sind. Den Planungsverband (§ 205 Abs. 1 BauGB) als engste
Form gemeindeübergreifender Zusammenarbeit, der sämtliche Träger hoheitlicher Fachplanungen umfasst; den gemeinsamen Flächennutzungsplan (§ 204 Abs. 1 Satz 1-3 BauGB),
welcher von benachbarten Gemeinden aufgestellt wird und
ein hohes Maß an Abstimmung erfordert sowie die Vereinbarung bestimmter Darstellungen (§ 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB),
als schwächste der drei Formen im Baurecht, für die alle
betroffenen Kommunen eigene, rechtlich unabhängige
Flächennutzungspläne aufstellen.
Über § 205 Abs. 6 Bau GB sind auch andere Kooperationsformen zulässig. Diese können Zweckverbände (§ 1
GKZ ), öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (§ 25 GKZ ),
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Natur/Umwelt/Energie  Windkraft-Flächennutzungsplanung
Gemeindeverwaltungsverbände und vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften (§ 61 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 GemO BW )
sein.
Zurückstellungsmöglichkeiten als Plansicherung
Durch ihre hohe Komplexität gerät die Windkraftflächennutzungsplanung nicht selten ins Stocken. Da jedoch geplante
Windenergievorhaben privater Investoren bis zum Abschluss
der Flächennutzungsplanung im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind, ist die Kenntnis über plansichernde Instrumente des BauGB unabdingbar.
Veränderungssperre nach § 14 BauGB: § 14 BauGB ist
ausschließlich anwendbar auf Bebauungspläne, folglich wird
er in der Windenergiesteuerung selten genutzt. Dennoch hat
der Planungsträger durch dieses Instrument die Möglichkeit
Windenergieanlagen als Vorhaben gemäß § 29 BauGB vorläufig für zwei bis vier Jahre zu verhindern.
Zurückstellung nach § 15 BauGB: Gemäß § 15 BauGB kann
die Zurückstellung eines Baugesuchs auch bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt werden. Bei Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen kann der Planungsträger
ein Vorhaben bis zu zwei Jahre zurückstellen.
§ 15 Abs. 3 BauGB ist auf Flächennutzungspläne anwendbar und greift, sobald der Aufstellungsbeschluss über den
Flächennutzungsplan gefasst wurde. Der Planungsträger hat
nun sechs Monate Zeit die Zurückstellung eines Baugesuchs
bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, um die Entscheidung über Zulässigkeit des Gesuchs bis zu ein Jahr
auszusetzen. Besondere Umstände können die Entscheidung
noch um ein weiteres Jahr verschieben.
Befangenheit
Anders als bei anderen Flächennutzungsplanverfahren ist
bei der Windkraftflächennutzungsplanung darauf zu achten,
dass Gemeinderäte bei den Beschlussfassungen nicht von
Befangenheit betroffen sind (vgl. hierzu Frey/Stiefvater,
NV wZ 2014, 249). Mögliche Befangenheitsszenarien könnten
sich durch Eigentum innerhalb einer Konzentrationszone
ergeben, da dies einen unmittelbaren Vorteil darstellt. Ein
unmittelbarer Nachteil ergibt sich für Pächter oder Mieter
derartiger Grundstücke, da diesen der Verlust der Nutzungsmöglichkeit droht. Liegen die Grundstücke innerhalb einer
Fläche, die aus rechtlich zwingenden Gründen von der
Planung ausgeschlossen ist (fehlende Eignung, harte Tabukriterien), ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil grundsätzlich auszuschließen. Unterliegen Grundstücke der Ratsmitglieder dem Abwägungsprozess des Planungsträgers, ob
sie ausgewiesen werden sollen oder nicht, sind Grundstückseigentümer oder Rechteinhaber als befangen anzusehen.
Weitere Befangenheitsszenarien ohne direkten Grundstücksbezug sind nur theoretisch denkbar, können aber nicht
pauschal angenommen werden. Hier hängt die Befangenheit
vom konkreten Einzelfall ab. Vertreter von Tourismus- oder
Naturschutzverbänden gelten beispielsweise nicht als befangen, da sie lediglich Gruppeninteressen gemäß § 18 Abs. 3
GO BW vertreten. Wird allein über die Windenergie-Flächennutzungsplanung entschieden, ist auch kein unmittelbarer
Vorteil bei Angestellten von Unternehmen der Windenergiebranche anzunehmen.
Bürgerbeteiligung
Aufgrund des häufig großen Bürgerinteresses an derartigen
Vorhaben, sind Gemeinden dazu verpflichtet aber auch
angehalten Bürger an gewissen Punkten des Verfahrens
teilhaben zu lassen. Diese Beteiligung kann gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig sein.
Formell: „Möglichst frühzeitig” (§ 3 Abs. 1 BauGB), aber
spätestens beim Aufstellen des Flächennutzungsplans ist die
Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Grad der Beteiligung steht
zu Beginn des Verfahrens noch im Ermessen der Gemeinde.
Später ist der Bauleitplan einen Monat öffentlich auszulegen
(§ 3 Abs. 2 BauGB), währenddessen können auch die Bürger
Stellungnahmen abgeben.
Hat ein Investor bereits ein Einzelvorhaben nach BImSchG
geplant, liegt die Öffentlichkeitsbeteiligung beim Antragssteller. Bei Windenergievorhaben ist diese aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen in Baden-Württemberg aber
nur selten verpflichtend (meist vereinfachtes Verfahren nach
§ 19 BImSchG).
Informell: Zur besseren Akzeptanz eines derart emotionalen Verfahrens, können Bürger auch informell in Form von
Ausstellungen, Kompetenzwerkstätten oder innerhalb kommunaler Energieforen beteiligt werden. Eine Internetpräsenz
mit wesentlichen Inhalten des Vorhabens ist in heutiger Zeit
sinnvoll.
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Natur/Umwelt/Energie  Windkraft-Flächennutzungsplanung
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Zusammenfassung
Am Ende kommunaler Windenergie-Flächennutzungsplanung sollte die Privilegierung von Windenergievorhaben
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausgeschlossen sein, da der
neue Flächennutzungsplan mit seinen Konzentrationszonen
als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
derartigen Vorhaben entgegensteht. Die neuen Steuerungsmöglichkeiten, die den Kommunen durch dieses Werkzeug
gegeben sind, bringen jedoch Gefahren mit sich. Für ein
reibungsloses Verfahren gilt es demnach sämtliche der
behandelten Aspekte zu beachten.
Boewe · Meckert (Hrsg.)
Frischer Wind.
Leitfaden Windenergie
Planung, Finanzierung und Realisierung
von Onshore-Windenergieanlagen
Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Beitrag der
Autoren zu diesem Thema finden Sie in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis (apf).
Siehe auch Zeitschriftenspiegel auf S. 37.
WWW.BOORBERG.DE
Leitfaden Windenergie
Planung, Finanzierung und Realisierung von
Onshore-Windenergieanlagen
hrsg. von Dr. Marius Boewe, Rechtsanwalt, und
Matthias J. Meckert, Rechtsanwalt, mit einem
Geleitwort von EU-Kommissar Günther Oettinger
2013, 310 Seiten, € 35,–
ISBN 978-3-415-04863-8
Prof. Dr. Michael Frey,
Mag.rer.publ.,
Fakultät Rechts- und Kommunikations­
wissenschaften,
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
[email protected]
Alexander Häring, M.A.,
Student an der Hochschule für öffentliche
Verwaltung Kehl,
Studentische Hilfskraft bei Prof. Frey
[email protected]
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Leseprobe unter
www.boorberg.de/alias/662243
Der Leitfaden bietet Kommunen und Investoren einen
umfassenden Einblick in die komplexen Zusammenhänge der Planung, Finanzierung und Realisierung von
Windenergieanlagen.
Zu den Themen des Buches gehören:
die Gestaltung des Projektablaufs aus juristischer
und wirtschaftlicher Sicht
mögliche Beteiligungsformen – von der kommunalen
Zweckgesellschaft über Joint Ventures bis hin zu
Bürgerbeteiligungsmodellen
vergaberechtliche Besonderheiten bei der Auftragsvergabe
die Ausgestaltung von Pachtverträgen
Checklisten, Muster und zahlreiche Abbildungen
verdeutlichen die Strukturen und zentralen Problemstellungen.
Die Autoren sind ausgewiesene Experten und verfügen
über langjährige einschlägige berufliche Erfahrungen.
»Alles in allem lässt sich sagen, dass vermutlich jeder,
der mit dem Thema Windenergie zu tun hat, in dem
Buch lesenswerte Hinweise finden wird.«
Rechtsanwalt Dr. Hanns-Christian Fricke, Kanzlei Dr. Fricke &
Collegen, Hannover, ree Recht der Erneuerbaren Energien 2/2013
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20
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Inhalt
Finanzen/Abgaben/Steuern  Kommunalfinanzierung
Alternativen der Kommunalfinanzierung
Neue Studie: Sind Deutschlands Städte kapitalmarktfähig?
Deutschlands Kommunen stehen zunehmend veränderten,
vielfach verschlechterten Finanzierungsbedingungen gegenüber. Wesentliche Ursache dafür sind die hohen Verbindlichkeiten, die viele deutsche Kommunen mittlerweile belasten.
Gleichzeitig ist ein erheblicher Investitionsstau in der Erhaltung und Weiterentwicklung der kommunalen Infrastruktur
entstanden. Wesentliche Ursache ist die mangelhafte Finanzausstattung durch Bund und Länder, die insbesondere
in strukturschwachen Regionen in einer strukturellen Verschuldung mündet.
Um Kredite zu refinanzieren und sich ein Minimum an
finanzieller Unabhängigkeit zu erhalten, setzen viele Städte
und Gemeinden deshalb mittlerweile in hohem Umfang auf
die Aufnahme kurzfristiger Kassenkredite. Gleichzeitig
wurden im Zuge von Basel III verschärfte Bilanzierungsregeln für Kommunalkredite eingeführt. Diese Veränderung,
aber auch ein geringeres Vertrauen in die Kreditfähigkeit
öffentlicher Institutionen, hat zum einen den Rückzug
einiger Bankhäuser aus diesem Bereich zur Folge. Zum
anderen wird de facto die Bonität finanzschwacher deutscher Kommunen vom Kapitalmarkt zunehmend negativ
eingeschätzt.
Deutschland wird zu einem „sicheren Hafen” für Investoren
Diesen Herausforderungen stehen neue Möglichkeiten der
Finanzierung gegenüber, die durch den Rückzug der Investoren aus Staatsanleihen und aus unsicheren Regionen befeuert werden. Deutschland wird mehr und mehr zu einem
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
© IR.on AG
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Alternative Bausteine für die Kommunalfinanzierung erweitern Handlungsspielräume.
„sicheren Hafen” für nationale und internationale Investoren,
nicht zuletzt ablesbar an den niedrigen Zinssätzen, zu denen
sich die Bundesfinanzagentur derzeit auf dem internationalen
Anleihemarkt finanziert. Zu den neuen Möglichkeiten in der
Kommunalfinanzierung gehören insbesondere die wiederentdeckten Schuldscheindarlehen, kommunale Einzel- oder
Gemeinschaftsanleihen, aber auch Bürgerkredite und andere
„Crowdfunding”-Instrumente. Fest steht jedoch: Sowohl
Kommunen als auch Investoren betreten bei diesen Formen
der Finanzierung vielfach Neuland.
Um diese neue Formen der kommunalen Finanzierung
näher zu beleuchten, führten die Kommunikationsberatung
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Publicus 2015.11
Inhalt
IR .on AG und die IKB Deutsche Industriebank AG eine Befragung von Entscheidungsträgern in Kommunen, Banken und
Kapitalmarktsammelstellen durch. Dabei sollten die Motive
und Bedürfnisse von Kommunen und Investoren gleichermaßen erfasst werden. Befragt wurden 20 Kämmerer aus der
Gruppe der 150 größten deutschen Kommunen und 20
Investoren und Finanzinstitute mit einer Bilanzsumme zwischen 300 Mio. und 900 Mrd. Euro.
Im Ergebnis sollte deutlich werden, welche Formen der
alternativen Kommunalfinanzierung bevorzugt werden und
welche Instrumente die besten Chancen besitzen, sich
langfristig zu etablieren. Zudem sollte veranschaulicht
werden, inwieweit neue Formen der Finanzierung ein Umdenken auf Seiten der Investoren oder Kommunen erfordern
und ob die Kommunen insbesondere in der Finanzkommunikation neue Wege beschreiten müssen, um das Informationsbedürfnis der Investoren zu befriedigen.
Deutsche Kommunen sind offen für den Kapitalmarkt
Im Ergebnis sehen sich die deutschen Kommunen gut
aufgestellt, um neue Finanzierungswege über den Kapitalmarkt zu erschließen. Fast drei Viertel der befragten Kämmerer halten ihre Kommune gut gerüstet. Dagegen beurteilen Investoren die Kapitalmarktfähigkeit vieler Kommunen
zurückhaltend. Nur rund ein Drittel der befragten Investoren hält deutsche Kommunen für grundsätzlich kapitalmarktfähig.
Die Studie bestätigt zudem eine Verschlechterung der
Finanzierungsbedingungen für Kommunen. So gaben in der
Studie rund zwei Drittel der befragten Kämmerer an, dass
sie heute von Banken weniger Angebote für Kommunaldarlehen erhalten als vor fünf Jahren. Insbesondere hoch verschuldete Kommunen betrachten sich als abhängig vom
Kreditmarkt und sind deshalb offen für alternative Formen
der Kommunalfinanzierung.
Gefragt nach den interessantesten alternativen Finanzierungsinstrumenten, nennt die Mehrheit der Kämmerer das
Schuldscheindarlehen. Wichtigste Vorteile des Schuldscheins sind für die Befragten die derzeit günstigen Konditionen, verbunden mit längeren Laufzeiten, sowie die Verbreiterung der Investorenbasis. Auch 90 % der teilnehmenden
Investoren haben bereits kommunale Schuldscheine gezeichnet oder können sich eine Zeichnung vorstellen.
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Finanzen/Abgaben/Steuern  Kommunalfinanzierung
Als alternatives Projektfinanzierungsinstrument sind
Public Private Partnerships (PPP ) in den deutschen Kommunen fest etabliert. Ebenfalls potenziell geeignet für eine
Projektfinanzierung hält die Mehrheit der befragten Kämmerer den Bürgerkredit. Obwohl zwei Drittel der Befragten
einen Bürgerkredit aus wirtschaftlicher Perspektive für nicht
attraktiv halten, könne diese Form des Crowdfunding politisch sinnvoll sein, um die Bürger in kommunale Projektvorhaben einzubinden.
Kommunalanleihen: Kämmerer scheuen Aufwand – Gemeinschaftsanleihen bevorzugt
Die Hälfte der befragten Kämmerer kann sich zudem die
Begebung einer Gemeinschaftsanleihe (Städteanleihe)
vorstellen oder hat bereits eine solche Emission durchgeführt. Kämmerer sehen hier den Vorteil, gemeinsam ein
marktgängiges Volumen zu erreichen. Große Kommunen
bevorzugen dagegen Einzelanleihen. Negativ zu Buche
schlägt der hohe Aufwand für die Emission von Kommunalanleihen. Die befragten Investoren aus dem Sparkassenumfeld stehen dem Instrument eher ablehnend gegenüber,
während die befragten Versicherungsinstitute offen für
Investitionen in Kommunalanleihen sind.
Gefragt nach den wichtigsten Investitionskriterien nannten die Investoren vor allem Emissions- und Ordervolumen,
Laufzeit und Rendite des Kommunalinvestments. Die konkrete Finanzlage einer deutschen Kommune ist für die Mehrheit
der Investoren zwar kein Ausschlusskriterium, da Kommunen nach wie vor als Teil der föderalen Haftungskette wahrgenommen werden. Gleichzeitig findet bei dieser Assetklasse eine verstärkte Ausdifferenzierung der Bonität statt.
Wollen Kommunen den Kapitalmarkt nutzen, fordert daher
ein Teil der befragten Investoren externe Ratings zur Erleichterung der Bonitätseinschätzung.
Ratings, Reportings oder Investorenpräsentationen, wie
am Kapitalmarkt üblich, werden von den Kämmerern bislang
kaum bereitgestellt. In Zukunft werden sich deutsche Kommunen jedoch verstärkt einem „Schönheitswettbewerb” um
die besten Konditionen stellen müssen, sodass die Finanzmarktkommunikation zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil avancieren wird.
Alternative Finanzierungen erweitern Handlungsoptionen
Alternative Finanzierungen können den Grundkonflikt in der
deutschen Kommunalfinanzierung zwar nicht beheben. Sie
erweitern jedoch die Handlungsoptionen einer Kommune
deutlich. So bietet ein Schuldschein einer Kommune die
Möglichkeit, die Liquidität im Haushalt durch Umschuldung
auf lange Laufzeiten zu erhöhen. Eine Gemeinschaftsanleihe
verschafft Kommunen Zugang zu neuen Investorengruppen,
der ihnen aufgrund der notwendigen Mindestemissionsvolumina ansonsten versagt geblieben wäre. Mit Hilfe einer
PPP -Finanzierung können zur Bekämpfung struktureller
Defizite wichtige Infrastrukturprojekte schneller und effizienter realisiert werden. Und die Beteiligung der Bürger an
Großprojekten kann für eine erhöhte Akzeptanz und damit
eine ebenfalls schnellere und effizientere Durchführung
sorgen. Natürlich müssen die verschiedenen Optionen vor
Realisierung immer einem Tauglichkeitstest standhalten.
Aber es bleibt wünschenswert, dass das Thema „alternative
Finanzierungsmöglichkeiten” möglichst ohne ideologische
Scheuklappen behandelt wird. Schlussendlich wird sich ein
Markt für alternative Instrumente der Kommunalfinanzierung nur auf Basis einer professionellen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Kapitalmarkt und Kommunen
dauerhaft etablieren.
Florian Kirchmann,
IR .on AG ,
Köln
[email protected]
Jakob Fichtner,
IKB Deutsche Industriebank AG ,
Köln
[email protected]
Seite 18
Publicus 2015.11
Medien/ IT  Social Media
Inhalt
Hasskommentare im Internet
Was können User dagegen tun?
© Manuel Schönfeld – Fotolia
Was können User dagegen tun?
Die Flüchtlingsdebatte erhitzt die Gemüter und entsprechend tauschen sich die Nutzer auch zahlreich in den sozialen Netzwerken wie Facebook darüber aus. Nicht wenige
Nutzer posten dabei hasserfüllte Kommentare oder rassistische Bemerkungen – im vermeintlichen Irrglauben, das Netz
sei anonym.
ÌÌ
Der Tatbestand der Volksverhetzung ist alles
andere als ein Kavaliersdelikt.
In solchen Fällen ist die Grenze zur freien Meinungsäußerung jedoch oft überschritten. Unter Umständen müssen die
Nutzer mit einer strafrechtlichen Verfolgung und einer
Freiheitsstrafe rechnen. Im Folgenden soll die Frage beantwortet werden, ab wann Äußerungen nicht mehr unter die
Meinungsfreiheit fallen und was Dritte tun können, wenn sie
auf hasserfüllte Kommentare bei Facebook stoßen.
Grenze zur Meinungsfreiheit ist bei bloßen Hass­
bekundungen überschritten
Die Grenze zur freien Meinungsäußerung, die von Art. 5 des
Grundgesetzes geschützt wird, ist dann erreicht, wenn es
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Verurteilungen wegen Volksverhetzung sind nicht selten.
sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder wenn die Äußerungen beleidigende Aussagen oder Schmähkritik enthalten. Geht es nur noch darum,
eine Person oder eine Personengruppe zu beleidigen oder zu
beschimpfen, dann ist die Grenze zur Meinungsfreiheit
überschritten.
Im Rahmen der Flüchtlingsdebatte sind in den allermeisten Fällen Personengruppen betroffen. Die Hasskommentare
richten sich allgemein gegen „die Asylanten” oder „die
Flüchtlinge”. Wenn hierbei zu einer Straf- oder Gewalttat
aufgerufen wird „Einfach abknallen wie tollwütige Hunde!”
oder schlicht die Menschenwürde der betroffenen Personen­
Seite 19
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Medien/ IT  Social Media
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Wie können die Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden?
Richtet sich der Hasskommentar gegen eine einzelne Person, dann kann diese sich direkt an Facebook wenden und
die Löschung des Kommentars verlangen. Facebook ist in
der Pflicht zu reagieren, sobald die Plattform Kenntnis von
illegalen Inhalten bekommt. Zudem kann die betroffene
Person eine Strafanzeige stellen. Eine strafrechtliche Verfolgung ist über die Ermittlung der IP-Adresse sehr gut möglich. Dem identifizierten Täter drohen strafrechtliche Sanktionen wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler
Nachrede, §§ 185, 186, 187 St GB. Hier kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in Betracht.
Facebook oder Strafanzeige
Verurteilungen wegen Volksverhetzung sind nicht selten. Es
handelt sich um einen sehr ernst zu nehmenden Straftatbestand. Beispielhaft genannt sei die erst vor wenigen Monaten in Essen erfolgte Verurteilung eines Mannes, der auf
einer Demo „Tod und Hass den Zionisten” gerufen und seine
Aussage auf Facebook verteidigt hatte.
Einige Menschen haben bereits öffentliche Listen mit
einigen Kommentaren erstellt, um auf die Missstände im
Netz aufmerksam zu machen und Nazis an den Pranger zu
stellen. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten. Wer die
Kommentare von fremden Seiten kopiert und samt Profilbild
und Namen veröffentlicht, begeht möglicherweise eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Weg über Facebook
oder eine Strafanzeige ist in jedem Fall zu bevorzugen.
FEHRINGER · SOLMECKE
Der Social-Media-Leitfaden
für Kommunen
Grundlagen – Strategien – Praxishilfen
Der Social-Media-Leitfaden für Kommunen
Grundlagen – Strategien – Praxishilfen
von Dipl.-Verwaltungswissenschaftler Dominik
Fehringer M.A. und Christian Solmecke, Rechtsanwalt
2016, ca. 160 Seiten, ca. € 25,–
Reihe »Fortbildung & Praxis«, Band 13
ISBN 978-3-415-05207-9
Der Leitfaden zeigt Wege zum erfolgreichen Einsatz
der sozialen Medien in den Kommunalverwaltungen
auf.
Aus dem Inhalt:
Auswahl und Aufbau der relevanten Netzwerke
Social Media richtig integrieren
Wie gestalte ich den Social-Media-Auftritt rechtssicher?
Ermittlung der IP-Adresse sehr gut möglich.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
13
WWW.BOORBERG.DE
ÌÌ
Eine strafrechtliche Verfolgung ist über die
Richten sich die Hasskommentare gegen bestimmte Personengruppen, dann droht dem Täter eine Strafe wegen Volksverhetzung (§ 130 St GB). Es kommt nicht darauf an, ob die
betroffene Personengruppe von dem konkreten Angriff
erfährt. Eine Anzeige kann hier durch Dritte erfolgen – dies
ist sogar anonym und online möglich.
Neuerscheinung.
Fortbildung & Praxis
gruppe durch Beschimpfungen oder bloße Hassbekundungen verletzt wird, dann ist schnell der Tatbestand der
Volksverhetzung erreicht. Dies ist alles andere, als ein
Kavaliersdelikt. Es droht den Äußernden bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe.
Voraussetzung dafür ist, dass der öffentliche Frieden
durch die Äußerungen gestört wird. Dies ist bereits dann der
Fall, wenn das öffentliche Klima vergiftet wird, indem bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt werden und sich
infolge dessen potenziell nicht mehr sicher fühlen. Für ein
Gefühl der Unsicherheit reicht es bereits aus, wenn ein
gewisses Publikum zu Übergriffen, wie beispielsweise dem
Anzünden von Asylantenheimen, aufgehetzt wird.
Christian Solmecke LL .M,
Rechtsanwalt und Partner,
Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER
SOLMECKE ,
Köln
www.wbs-law.de
[email protected]
Besonders hilfreich sind die konkreten Handlungsanweisungen mit Screenshots und Tipps zum Aufbau
eines eigenen Social-Media-Auftritts in den verschiedenen Netzwerken.
SZ1015
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Seite 20
Publicus 2015.11
Medien/ IT  Datensicherheit
Inhalt
Der sicherste USB-Stick der Welt …!?
Hält der datAshur® von iStorage, was er verspricht?
© lucadp – Fotolia
„The world’s most secure USB flash drive …”, so beschreibt
die englische Firma iStorage – führend in der Entwicklung
von sicheren mobilen Datenspeichern und Verschlüsselungsprodukten – gänzlich ohne britisches Understatement
ihre Produktfamilie ultrasicherer Krypto- USB-Sticks (mit 4
GB, 16 GB und 32 GB bzw. datAshur SSD mit 30, 60, 120 und
240 GB).
ÌÌ
Einen unverschlüsselten Stick zu lesen,
ist ein Kinderspiel.
Datensicherheit war schon immer bedeutsam, gewinnt aber
angesichts der offenbaren Datensammelwut privater und
staatlicher Akteure eine noch stärkere Bedeutung. Gleichzeitig steuert die europäische und nationale Gesetzgebung
unsere Gesellschaften immer stärker in Richtung „Elektronifizierung”. Allein das E-Health Gesetz („Gesetz für sichere
digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen”) hat im Juli 2015 die erste Lesung passiert und soll
im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten. Es strebt die
digitale Vernetzung des Gesundheitswesens an. Hier werden
millionenfach höchst sensible Daten anfallen, die geschützt
werden müssen.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Datensicherheit mittels USB -Stick?
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, hält der
datAshur ® von iStorage, was er verspricht?
Das Sicherheitsrisiko
Wie können Daten effektiv geschützt werden? Verschlüsselung ist grundsätzlich ein probates Mittel. Zu Unrecht gilt
das Verschlüsseln von Festplatten oder USB -Sticks als
schwierig. Leider wird dadurch eher selten auf korrekte
Verschlüsselung etwa von Laptops geachtet. Überdies gilt
natürlich gleichwohl: Verschlüsselung mag ja schön und
gut sein, aber was ist, wenn man den Schlüssel vergisst
oder nicht mehr findet? Was, wenn die verschlüsselten
Seite 21
Publicus 2015.11
Medien/ IT  Datensicherheit
Inhalt
Daten mit anderen geteilt werden sollen? Dann muss der
Schlüssel irgendwie übermittelt werden. Ist das dann noch
sicher? Vielen offenen praktischen Fragen stehen wenig
praktische Antworten gegenüber. Als Folge davon werden
immer noch Daten aller Art auf USB -Sticks kopiert und
diese wandern sogleich fröhlich durch die Welt. Bleibt das
gute Stück dann mal irgendwo liegen (oder stecken), drohen Schweißausbrüche beim Verantwortlichen: Einen
unverschlüsselten Stick zu lesen ist ein Kinderspiel!
Dies ist bei dem datAshur ganz und gar nicht der Fall. Der
Stick verschlüsselt seine Inhalte automatisch und ohne
weiteres Zutun des Nutzer mit dem AES 256 Standard.
ÌÌ
Verschlüsselung am Schlüsselbund:
Sicher und robust.
Die Verschlüsselung
AES steht für Advanced Encryption Standard und wurde im
Jahr 2000 von dem staatlichen amerikanischen National
Institute of Standards and Technology (NIST ) zum Standard
(Federal Information Processing Standard [FIPS ] 197) für
amerikanische Behörden erhoben und für Private empfohlen. Das NIST kann in etwa mit der der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig verglichen werden.
Der AES ist ein sogenannter symmetrischer Verschlüsselungsalgorithmus. Dabei werden die Daten mit nur einem
Schlüssel verschlüsselt und entschlüsselt. Die Zahl „256”
bezeichnet dabei die Länge des Schlüssels in Bit (also eine
256 Stellen lange Zahl in binärer Zahlendarstellung). Die
Menge der möglichen Schlüssel ist, trotz verschiedener
Angriffe aus den AES – auch die NSA arbeitet in ihrem „Utah
Data Center” intensiv daran den AES zu brechen – derzeit
noch immer so groß, dass eine Errechnung des Schlüssel
faktisch unmöglich ist.
Das Verschlüsselungsmodul im datAshur entspricht dem
FIPS 140-2 (unter der Nr. 1873 am 1. 8. 2013 vom NIST zertifziert ). Von den vier möglichen amerikanischen Sicherheitsstufen wurde dem datAshur Sicherheit der Stufe drei zuerkannt.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Der Stick benötigt keinerlei Treiber oder Software von
Drittanbietern. Er ist so konstruiert, das er völlig unabhängig
vom Betriebssystem des Rechners ist, an den er angeschlossen werden soll. Das heißt, er arbeitet mit allen gängigen
Betriebssystemen (Windows, Mac OS , Linux, Chrome, Android, Symbian, etc.) zusammen. Der Stick kann auch auf
Smartphones, Tablets, Google Chromebooks, Thin Clients,
Druckern, Scannern, kurz allen elektronischen Geräten die
einen USB Port haben eingesetzt werden.
Die PIN
Der datAshur verfügt über ein Hardwaretastenfeld, in das
eine 7-15 stellige PIN eingegeben werden kann. Ein eigener
Akku ermöglicht die Entsperrung des Sticks außerhalb jeder
Hardware. Ein wie immer geartetes Mitlesen der PIN ist
daher unmöglich. Einmal über die Eingabe der richtigen PIN
frei geschaltet, verbleiben dem Nutzer 30 Sekunden um den
Strick mit der Hardware zu verbinden. Verstreicht diese
Zeitspanne, ohne dass es zu einer solchen Verbindung
kommt, schaltet sich der Stick ab. Ebenso schaltet sich der
Stick ab, wenn er von der Hardware getrennt wird. Bei
dreimaliger Eingabe der falschen PIN führt der Stick einen
„Reset” durch. Er löscht alle Inhalte und stellt sich auf den
Original Werkszustand zurück.
Neben der PIN lässt sich auch eine PUK , also eine SuperPIN einrichten. Dies ist von den Handy Chipkarten bekannt.
Für Firmen und Behörden ist dies sehr interessant, weil sie
so als Dienstherr bzw. Arbeitgeber stets die „Oberhoheit”
über die Daten auf dem Stick haben.
Am Schlüsselbund
Die Hardware des Sticks ist sehr robust ausgestaltet. Er sitzt
in einer Aluminiumhülle und soll sogar mehrmaliges langsames Überrollen von einem PKW ohne Schaden aushalten. Er
ist unempfindlich gegen Nässe und Staub, die Innereien sind
in Epoxidharz eingelegt. Dies macht auch manipulative
Angriffe auf die Hardware nahezu chancenlos.
Im täglichen Einsatz am Schlüsselbund des Rezensenten
hält der Krypto-Stick (datAshur 4 GB), was er verspricht. Die
Handhabung ist einfach, zwei Leuchtdioden signalisieren
Einsatzbereitschaft oder Sperre. Sobald man ihn an einen
Rechner lässt, saugt sich der interne Akku voll. Wichtige
Dateien jeder Art, die im datAshur landen, werden dort
sofort automatisch verschlüsselt und sind damit tatsächlich
extrem sicher untergebracht. Der Transport auf und vom
Stick ist beim Testexemplar langsamer als bei einem normalen USB -Stick. USB 3.0 wird nicht unterstützt. Größere
Datenmengen fordern daher etwas die Geduld des Nutzers
heraus. Mittlerweile hat iStorage daher nachgelegt: Mit dem
datAshur Pro bietet die Elektronikschmiede aus Großbritannien einen USB 3.0 fähigen Krypto-Stick.
In der bootfähigen Version kann sogar ein komplettes
Betriebssystem auf dem Stick installiert werden. Die „ SSD ”Versionen speichern Datenmengen von 30 bis 240 GB. Damit
ergeben sich auch die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten
der Sticks.
Der Praxistest
Wer personenbezogene oder sonst wie sensible Daten transportieren und bearbeiten will, ohne gleich den ganzen Laptop zu verschlüsseln, der ist mit dem datAshur auf der ganz,
ganz sicheren Seite. Wer ein Live-System am Schlüsselbund
mitführen will, um an beliebigen fremden Rechnern sicher
zu arbeiten, hat mit der bootfähigen Variante des datAshur
ebenfalls das ideale Medium.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kam wohl auch die
„Transport for London” (TfL). Der obersten Planungsbehörde, die seit 2001 das gesamte Verkehrssystem von London
koordiniert, waren vagabundierende unsichere USB -Sticks
ein Dorn im Auge. Im März dieses Jahres schaffte die TfL
250 datAshur Sticks an und verteilte diese in ihren verschiedenen Abteilungen. Die universale Verwendbarkeit des
Sticks – unabhängig vom jeweiligen Betriebssystem – war
neben der einfachen Handhabbarkeit ein Hauptgrund der getroffenen Wahl. Gleichzeitig wollte die TfL ein sichtbares
Zeichen für den Datenschutz setzen.
Fazit
Trotz der großen Sicherheit des Sticks wäre ein Verlust nur
schwer zu verschmerzen. Natürlich nicht, weil jemand die
Daten lesen könnte oder wegen der Daten selbst – natürlich
gibt es immer Kopien auf einem anderen Medium. Nein, es
würde schmerzen wegen des Preises. iStorage ruft hier
deutlich höhere Preise auf als die Konkurrenz. So bietet etwa
die Firma Kingston verschlüsselbare Sticks zu deutlich niedrigeren Preisen an. Gleichwohl haben diese dann entweder
Publicus 2015.11
Medien/ IT  Datensicherheit
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kein eigenes Tastenfeld und sind nur an Windows oder Mac
OS Systeme anschlussfähig wie beim „Kingston 8GB Data­
Traveler”. Insoweit hat der datAshur mit seiner universalen
Anschlussfähigkeit tatsächlich ein weltweites Alleinstellungsmerkmal in Sachen Sicherheit und Hardware-Konnektivität.
Die Ausgangsfrage ist daher mit einem klaren „Ja” zu beantworten.
band 27
Der Schutz der Persönlichkeit im Internet
leible · KutschKe (hrsg.)
Recht und Neue Medien
27
Aus der Reihe
»Recht und Neue Medien«
Der Schutz
der Persönlichkeit
im Internet
leible · KutschKe (hrsg.)
Seite 22
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Band 27:
Band 24:
Der Schutz der Persönlichkeit im Internet
Onlinerecht 2.0: Alte Fragen – neue Antworten?
hrsg. von Professor Dr. Stefan Leible und
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Band 23:
Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus
Onlinewelten
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2010, 294 Seiten, € 42,–
ISBN 978-3-415-04507-1
Band 22:
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2010, 240 Seiten, € 45,–
ISBN 978-3-415-04465-4
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SZ1015
Publicus 2015.11
Inhalt
Polizei/Sicherheit und Ordnung  Sicherheitskonzepte
Der 42. Bmw-Berlin Marathon
Sicherheitskonzept für ein Sportereignis der Superlative
Am letzten Septemberwochenende fand wie in jedem Jahr
einer der größten und stimmungsvollsten Leichtathletikveranstaltungen der Bundesrepublik Deutschland statt: Der
42. BMW-Berlin Marathon mit rund 40.000 Teilnehmern.
An den zwei Veranstaltungstagen startet nicht nur der
eigentliche Marathon auf seiner 42,195 km langen Strecke,
sondern auch zahlreiche andere Sportwettkämpfe wie
beispielsweise der Inlineskating Marathon oder der MiniMarathon.
Bereits seit Jahren liegt ein Sicherheitskonzept vor, welches eine sichere und störungsfreie Veranstaltungsdurchführung gewährleisten soll. Nach dem Anschlag auf den
Boston-Marathon am 18. April 2013 haben die Sicherheitsund Genehmigungsbehörden ein erhöhtes Sicherheitsrisiko
erkannt und eine grundlegende Überarbeitung des Sicherheitskonzeptes gefordert.
Inhalt und Umfang des Sicherheitskonzeptes
Großveranstaltungen wie der 42. BMW-Berlin Marathon
stehen im Blickpunkt der Weltöffentlichkeit. Professionelles
Planen und Handeln sind unabdingbar, um ein derartiges,
über mehrere Tage andauerndes Event erfolgreich durchführen zu können. Aus diesem Grund ist das Rahmensicherheitskonzept sehr detailliert und umfangreich. Es enthält
insbesondere Angaben zu den nachfolgenden Aspekten:
–– Veranstaltungsbeschreibung mit den wesentlichen Angaben zu den einzelnen Wettkämpfen (Wegstrecken, Zeiten),
–– Parallelveranstaltungen,
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
© ebraxas – Fotolia
Seite 23
Der BMW -Berlin Marathon zählt zu einer der größten Leichtathletikveranstaltung in Deutschland.
–– Risikoanalyse zu der Gesamtveranstaltung,
–– Definition der Schutzziele als Grundlage für die zu treffenden Maßnahmen,
–– Darstellung der Maßnahmenplanung für den Rettungsdienst, Sicherheitsdienst und den Ordnungsdienst sowie
–– weitergehende Maßnahmen und Hinweise zur Veranstaltungsdurchführung (z. B. allgemeine Verhaltenshinweise
an die Mitarbeiter, Angaben zu Kindersammelstellen,
Krankenhäusern und Polizeidienststellen, Auf- und Abbau
etc.).
Seite 24
Publicus 2015.11
Polizei/Sicherheit und Ordnung  Sicherheitskonzepte
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Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Anlagen, die einen
wesentlichen Bestandteil des Sicherheitskonzeptes darstellen.
Diese reichen von Karten zu den einzelnen Wettkämpfen über
einen Kommunikationsplan, mehrsprachige Lautsprecherdurchsagen, Maßnahmenplanung in Schadensfällen bis hin
zum Handeln des Veranstalters bei Unwetterlagen.
Logistikkonzept gesondert zu erarbeiten oder in das Sicherheitskonzept zu integrieren.
Bei Großveranstaltungen kommt es zunehmend zum
Einsatz von Videotechnik. Der Zweck der Videoüberwachung und deren Nutzung sind unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten streng zu prüfen.
in Zusammenarbeit mit:
ÌÌ
Die Einrichtung einer Koordinierungsstelle hat
Herausgeber: Florian Haacke M.Sc.,
Leiter Konzernsicherheit,
RWE AG, Essen
sich zwischenzeitlich bei Großveranstaltungen
bewährt.
Praktische Umsetzung eines Sicherheitskonzepts
Die praktische Umsetzung von Sicherheitskonzepten und
deren rechtzeitige Vorlage bei der Genehmigungsbehörde
ist eine zwingende Voraussetzung. Hierbei sind folgende
Voraussetzungen zu beachten:
Das Sicherheitskonzept sollte mit den zuständigen Behörden zeitgerecht und vollständig abgestimmt sein, um dieses
der Genehmigungsbehörde fristgerecht vorlegen zu können.
Andernfalls kann dies dazu führen, dass bestimmte Anträge
wie z. B. zusätzliche Aufbauten nicht mehr genehmigt werden können.
Mit den zuständigen Sicherheitsbehörden und der Genehmigungsbehörde sollte eine Abnahme der Veranstaltungsfläche erfolgen. Vor der Abnahme sollten noch keine Verkaufstätigkeiten oder anderen Aktivitäten erfolgen.
Die Flucht- und Rettungswege sind bereits während der
Aufbauphase freizuhalten.
Die Einrichtung einer Koordinierungsstelle hat sich zwischenzeitlich bei Großveranstaltungen etabliert. Um die
Funktionsfähigkeit auch bei außergewöhnlichen Ereignissen
gewährleisten zu können, sollte sich die Koordinierungsstelle abgesetzt vom eigentlichen Veranstaltungsort befinden.
Das Sicherheitskonzept bezieht sich in erster Linie auf die
zu treffenden Maßnahmen zum Schutz der Teilnehmer und
Besucher. Da die Sicherheitsmaßnahmen vom Veranstaltungsablauf nicht isoliert betrachtet werden können, ist ein
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Kostenloser Online-Dienst
www.sicherheitsmelder.de
Umfassender Online-Dienst
zu Security und Safety
Der Sicherheitsmelder ist ein praxisorientierter Online-Dienst, der Fachbeiträge zu den Bereichen Security und
Safety liefert. Unter www.sicherheitsmelder.de können Sie mit Hilfe einer
Schlagwortsuche über 2.000 Fachbeiträge aufrufen.
Umfangreiche Vorschriftensammlung
Sie finden hier leicht alle für die Sicherheitswirtschaft relevanten Normen, z.B.
zum Gewerberecht, Waffenrecht oder
zur Arbeitssicherheit.
Prof. Marcel Kuhlmey,
Hochschule für Wirtschaft und Recht
(HWR ),
Berlin
[email protected]
RICHARD BOORBERG VERLAG
FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564
TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20
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Polizei/Sicherheit und Ordnung  Organisierte Kriminalität
Alltagsdelikte und Schleuserkriminalität
Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2014
Organisierte Kriminalität wird immer stärker zu einer Bedrohung für jeden Bürger und dessen Alltag. Dieses Fazit ist aus
dem Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (OK ) 2014 zu
ziehen, das Anfang Oktober dieses Jahres vorgestellt wurde.
Demnach werden immer häufiger bei Delikten wie Autodiebstählen und Einbrüchen organisierte Strukturen festgestellt. Die weitverbreitete Vorstellung von einer elitären
Mafia in Verbindung mit OK bedarf daher der Korrektur.
Zudem zeigt sich ein Anstieg der Schleuserkriminalität, die
angesichts der gegenwärtigen Flüchtlingskrise besonders
brisant ist.
Methodik der Lagebilder
Die vom Bundeskriminalamt (BKA ) jährlich erstellten Bundeslagebilder „Organisierte Kriminalität” enthalten in gestraffter Form die aktuellen Erkenntnisse zu Lage und Entwicklung im Bereich OK . Sie werden vom BKA in
Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern, dem Zollkriminalamt und dem Bundespolizeipräsidium erstellt. Die
im Berichtszeitraum anhängigen OK-Ermittlungsverfahren
werden nach einem bundesweit einheitlichen Raster erhoben. Die Aussagen zur Entwicklungen der OK basieren im
Wesentlichen auf der Analyse der Entwicklung einzelner
Indikatoren aus der retrograden Langzeitbetrachtung.
Ausmaß und Delikte
Das aktuelle Bundeslagebild dokumentiert ein ungebrochen
hohes Niveau von Aktivitäten organisiert-krimineller Struk© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
© swa182 – Fotolia
Seite 25
Die Gewalt der Terrormiliz des Islamischen Staates (IS) führt auch in Deutschland zu mehr Extremismus.
turen in Deutschland. Im Jahr 2014 wurden 571 Ermittlungsverfahren mit OK-Bezug geführt (2013: 580 Ermittlungsverfahren). Von diesen wurden 299 Verfahren neu eingeleitet.
Die Zahl der Erstmeldungen stieg damit um 7,2 % im Vergleich zum Vorjahr an. Die Tätigkeitsfelder der Organisierten
Kriminalität in Deutschland erstrecken sich in erster Linie
auf Rauschgifthandel mit einem Anteil von 32,9 % an den
registrierten OK-Taten, gefolgt von Eigentums- (18,9 %) und
Wirtschaftskriminalität (12,8 %) sowie von Steuer- und
Zolldelikten (9,1 %). Gerade Eigentumsdelikte, wie Einbrüche und PKW -Diebstähle betreffen zunehmend Bürger und
ihren Alltag.
Seite 26
Publicus 2015.11
Polizei/Sicherheit und Ordnung  Organisierte Kriminalität
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Schleuserkriminalität als Problemfeld
In Hinblick auf die aktuelle Flüchtlingskrise spricht Bundesinnenminister Thomas de Maizière von einem „alarmierenden Zuwachs” der Schleuserkriminalität, die bereits im Jahr
2014 auffällig war. Nach Angaben des Lagebildes lag die
Anzahl registrierter Schleusungsdelikte im gesamten Vorjahr bei 2.149 und hatte sich damit im Vergleich zu 2013 mit
etwa 1.500 Fällen bereits deutlich erhöht. Insgesamt wurde
2014 gegen 35 Gruppierungen der Organisierten Kriminalität ermittelt, die sich auf Schleusungen spezialisiert hatten.
2013 waren es 29. Damit ist der Bereich Schleuserkriminalität nach Einschätzungen des BKA mit einem Gesamtanteil
von 6,1 % an den entsprechenden Ermittlungsverfahren das
fünftwichtigste Tätigkeitsfeld für professionelle, internationale Verbrechernetzwerke. Die Organisationen seien von
syrischen und türkischen Verdächtigen dominiert, daneben
fanden sich aber auch mehrere Netzwerke unter deutscher,
vietnamesischer, chinesischer, serbischer, irakischer sowie
iranischer Kontrolle.
Relation Tatverdächtige und Deliktanzahl
Die Zahl der registrierten Tatverdächtigen sank im Jahr 2014
auf 8.700 von 9.155 im Vorjahr. Allerdings liege die Zahl
nach einem deutlichen Anstieg im Jahr 2013 noch immer
weit über dem Niveau der Jahre 2011 und 2012. Dabei sagt
die Anzahl der erfassten Tatverdächtigen wenig über die
Dimension der Delinquenz von OK aus. Beispielsweise kann
in Berlin fast jede vierte Straftat im Bereich der organisierten Kriminalität Mitgliedern arabischstämmiger Großfamilien zugeschrieben werden. Dabei stellen arabischstämmige
Personen gerade einmal 2,34 Prozent der Berliner Gesamtbevölkerung. Es handelt sich somit um eine verhältnismäßig
kleine Anzahl von Tätern, die sehr viele Delikte begehen.
Auch die gering erscheinende Zahl von 571 Verfahren führt
mitunter zu einer falschen Vorstellung über die Relevanz des
Phänomens Organisierte Kriminalität. Hinter jedem Fall
stecken zum Teil Tausende von Einzeldelikten, die von Gruppen begangen werden. Diese agieren grenzüberschreitend,
konspirativ und operieren international. Zwei Drittel der
Tatverdächtigen seien Ausländer. Insgesamt wurden etwa
100 Nationalitäten registriert. Deutsche Staatsangehörige
stellen mit 36 Prozent nach wie vor den größten Anteil unter
den mutmaßlichen Tätern.
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Fazit und Ausblick
Organisierte Kriminalität als Oberbegriff beinhaltet viele
unterschiedliche Deliktformen. Das Lagebild 2014 weist auf
zweierlei Entwicklungen hin: Zum einen betreffen Delikte,
die von internationalen, professionellen, kriminellen Gruppen begangenen werden mehr den Alltag aller Bürger und
stellen eine enorme Bedrohung für jeden, Opfer von Verbrechen zu werden, dar. Zum anderen zeigte das Jahr 2014
bereits einen Anstieg an registrierter Schleuserkriminalität
auf, der angesichts der bestehenden Flüchtlingskrise nicht
nur weiter rasant angewachsen sein dürfte, sondern auch
weiterhin ein problematisches Thema bleiben wird. Innenminister de Maizière kündigte angesichts dieser Entwicklungen
gesetzliche Maßnahmen an. Wie diese ausgestaltet sein
sollen, wurde indessen noch nicht bekannt gegeben. Zudem
soll über diese Themen international beraten und gemeinsame Gegenmaßnahmen initiiert werden.
Von A wie Amok
bis Z wie Zuwanderung.
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 Rechtsprechungsspiegel
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Rechtsprechungsspiegel
Gemeinderatssitzungsmitschnitte | Hauptwohnung beim Wechselmodell |
Trockenwetterabfluss
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VGH BW: Keine Pflicht zur Herausgabe
von Mitschnitten aus Gemeinderats­
sitzungen
Dürfen Gemeindeeinwohner Mitschnitte von Gemeinderatssitzungen herausverlangen, auch wenn diese in einer öffentlichen Sitzung hergestellt wurden? Nein, lautet die Antwort
des Verwaltungsgerichtshofs ( VGH) Baden-Württemberg in
einem aktuellen Beschluss (Az.: 1 S 1124/15).
Ein Bürger der Stadt Heidelberg hatte auf Herausgabe der
Redebeiträge aller Gemeinderäte aus einer Sitzung des
Heidelberger Gemeinderats geklagt, was die Stadt ihm aber
verweigert hatte.
Dem Mann ging es um einen Tagesordnungspunkt über
den Abriss einer ehemaligen Geburtsklinik; der Abriss hatte
hohe Wellen geschlagen. In der fraglichen Gemeinderatssitzung waren Tonaufnahmen gefertigt worden. Sie dienten für
die anschließende Erstellung des Protokolls. Mit Hilfe dieser
Audiodateien wollte der Bürger herausfinden, wie es zu dem
umstrittenen Abriss hatte kommen können. Es waren aber
nicht alle Gemeinderäte zur Herausgabe der Mitschnitte
bereit.
Geregelt ist in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, dass Einwohner an öffentlichen Gemeinderatssitzungen
teilnehmen können und Einsicht in die Protokolle nehmen
dürfen, wobei laut Gemeindeordnung nur die wesentlichen
Ergebnisse im Protokoll wiederzugeben sind.
Nach dem Urteil des VGH können Einwohner nicht mehr
verlangen. Das gilt insbesondere für die einzelnen Redebeiträge aus der Sitzung.
©
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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
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Zwar gibt es einen älteren Beschluss des Heidelberger
Gemeinderats, wonach Bürgern auf Nachfrage und gegen
Kostenbeteiligung auf CD gebrannte Tonaufnahmen der
Gemeinderatssitzungen zur Verfügung gestellt werden. 15
Mitglieder des Gemeinderats hatten aber eine Einwilligung
für die Herausgabe verweigert. Diese, so die Richter, ist
aber aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich, da
es sich um die Übermittlung personenbezogener Daten
handelt.
An der gesetzgeberischen Entscheidung, die Öffentlichkeit auf die im Raum der Gemeinderatssitzung Anwesenden
zu beschränken (sogenannte Saalöffentlichkeit), hatten die
Richter nichts auszusetzen. Der Gesetzgeber, so die Richter,
habe vor allem berücksichtigen dürfen, „dass die ungezwungene Rede und die freie Willensbildung im Gemeinderat
durch Mitschnitte beeinträchtigt werden könnten”. (jb)
BVerwG: Kein doppelter
Hauptwohnsitz für Kinder
Die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger
Kinder auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrennt lebenden Eltern ist unzulässig. Dies entschied in
einem aktuellen Urteil das Bundesverwaltungsgericht
(Az. 6 C 38.14).
Im entschiedenen Fall hatte der Vater beim Meldeamt
nach Trennung und Einzug in eine neue Wohnung diese für
seine Kinder als Hauptwohnung anmelden wollen. Dies hatte
ihm das Meldeamt verweigert.
Zu Recht: Laut Meldegesetz kann, wenn ein Einwohner
mehrere Wohnungen hat, nur eine einzige dieser Wohnungen
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Hauptwohnung sein. Dies gilt laut Urteil auch dann, wenn
getrennt lebende Eltern ihr Kind nach dem inzwischen weit
verbreiteten sogenannten „Wechselmodell” betreuen, bei
denen sich also die Kinder abwechselnd und zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen aufhalten.
Auch im entschiedenen Fall hatten sich die Eltern darauf
geeinigt, dass sich ihre Kindern an zwei Tagen der Woche bei
der Mut­ter aufhalten, an zwei Tagen bei dem Vater und an
den Wo­chen­en­den ab­wech­selnd bei einem der El­tern­tei­le.
Im entschiedenen Fall war auch völlig unstreitig, dass sich
beide El­tern­tei­le in gleicher Weise um die Betreuung und
Erziehung ihrer Kinder kümmern, etwa bei Krankheit, der
Teilnahme an Elternabenden oder beim Taschengeld.
Die im Gesetz aufgeführten Kriterien für die Bestimmung
der Hauptwohnung helfen allerdings in diesen Fällen nicht;
nach dem Gesetz kommt es darauf an, welche Wohnung
über­wie­gend be­nut­z t wird und wer der Sor­ge­be­rech­tig­te ist.
Die Regelung, dass in Zwei­fels­f äl­len die über­wie­gend ge­
nutz­te Woh­nung dort ist, wo der Schwer­punkt der Le­bens­
be­zie­hun­gen liegt, passt für das Wechselmodell gerade
nicht.
Die Richter wiesen aber den Weg: In der Pflicht sind die
sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern selbst; laut Urteil ist es Aufgabe
der Eltern, eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des
Kindes zu bestimmen. Können sie sich nicht einigen, ist
entscheidend, welche Wohnung bisher Hauptwohnung des
Kindes war. (jb)
VG Freiburg: Bemessung von Abwasser
nur nach „Trockenwetterabfluss” ist
unangemessen
In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht
Freiburg die Satzung des Abwasserverbandes „Mittleres
Wiesental” aus Baden-Württemberg beanstandet. Laut
Urteil ist die Verteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung
auf die verbandsangehörigen Gemeinden sachwidrig und unangemessen. Die Richter erklärten die Satzung insoweit für
nichtig.
Damit konnte sich die Gemeinde „Kleines Wiesental“ vor
Gericht gegen den Abwasserverband aus dem südlichen
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Schwarzwald durchsetzen. Allerdings wurde die Berufung
zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Im dem Streitfall wollte der Abwasserverband von seiner
Mitgliedsgemeinde eine anteilige Zahlung der Betriebskosten für die Abwasserkläranlage – rund 270.000 Euro. Vor
dem Verwaltungsgericht hatte der Bescheid aber keinen
Bestand. Die Richter beanstandeten nämlich die für die
Verteilung der Betriebskosten maßgebliche Satzungsregelung. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und
das Gebot der Angemessenheit, so die Richter aus Freiburg.
Die Richter kritisierten vor allem die alleinige Bemessung
des Abwassers nach dem „Trockenwetterabfluss”, obwohl
die sieben zum Verband gehörenden Gemeinden unterschiedliche Ableitungssysteme in der Entwässerungstechnik
verwenden.
So entsorgt das „Kleine Wiesental“ das Abwasser im
Trennsystem, verwendet also einen eigenen Schmutzwasserkanal getrennt vom Regenwasserkanal. Andere Gemeinden
haben dagegen einen gemeinsamen Kanal für Regen- und
Schmutzwasser (sog. Mischsystem). Im Fall von Regenwetter werden die Abwasserbeseitigungsanlagen daher ganz
unterschiedlich in Anspruch genommen.
Laut Urteil hat aber die Verteilungsregelung in der Satzung zur Folge, dass Fremdwasser bei der Betriebskostenumlage voll, das Regenwasser aber gar nicht berücksichtigt
wird. Gemeinden, die ihr Abwasser im Trennsystem entsorgen, würden daher gegenüber Gemeinden mit Mischsystem
„in grober Weise benachteiligt” (Az. 4 K 622/14). (jb)
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 Gesetzgebungsspiegel
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Gesetzgebungsspiegel
SGB XII | Pflegebedürftigkeitsbegriff | Unterhaltsrecht | Wohnimmobilienkredite
Änderung des SGB XII
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vorgelegt. Damit kommt es zu Änderungen im
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (dort v. a. im Zusammenhang mit der Einführung der Bundesauftragsverwaltung
sowie im Leistungsrecht), im Dritten Buch Sozialgesetzbuch
und im Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung von Geduldeten.
Weitere Änderungen sind die Anpassung der Regelungen
nach Einführung der unbeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für Kroatien sowie die Weiterentwicklung der Regelungen zur Hofabgabe.
Die Leistungserbringung nach dem 4. Kapitel des SGB XII
erfolgt inzwischen als Bundesauftragsverwaltung, und der
Bund übernimmt 100 % der auflaufenden Kosten. Mit dem
aktuellen Gesetzentwurf sollen die Länder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für aus dem Bundeshaushalt abgerufene Erstattungszahlungen Verwendungsnachweise (Quartals- und Jahresnachweise) vorlegen.
Der Begriff der Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII
wird klargestellt: Leistungsberechtigt sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen
nach § 43 bestreiten können.
Die Bestimmungen zur Einkommensanrechnung erfahren
insofern Anpassungen, als unter § 43 ein neuer Absatz 2
eingefügt wird, nach dem zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2
vom Einkommen abzusetzenden Beträgen Einnahmen aus
Kapitalvermögen abzusetzen sind, soweit sie einen Betrag
von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. (ckh)
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Pflegebedürftigkeitsbegriff neu
definiert
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der
pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) wird
beabsichtigt, die Pflegeversicherung und die pflegerische
Versorgung durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
und ein neues Begutachtungsinstrument auf eine neue
pflegefachliche Grundlage zu stellen. Alle Kriterien, die für
die Feststellung von Pflegebedürftigkeit relevant sind, sollen
in einer einheitlichen Systematik erfasst werden.
Der umfangreiche Gesetzentwurf reformiert das Pflegeversicherungsrecht seit seiner Einführung vor 20 Jahren
grundlegend und umfassend.
Es wird ein neues Begutachtungsassessment (NBA ) eingeführt. Dieses soll eine umfassende Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit gewährleisten, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder
kognitiven Beeinträchtigungen beruht. Die Einstufung
erfolgt künftig durch das NBA für alle antragstellenden
Personen einheitlich in fünf Pflegegrade.
Die Einstufung orientiert sich am Grad der Selbstständigkeit
einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Dies soll
für die pflegebedürftigen Personen und ihre Angehörigen
mehr Leistungstransparenz schaffen. Gleichzeitig werden
neben dem Pflegebedürftigkeitsbegriff die Leistungen der
Pflegeversicherung weiterentwickelt. Dazu sind Anpassungen im Vertrags- und Vergütungsrecht durch die Akteure der
Selbstverwaltung, einschließlich der privaten Versicherungsunternehmen nötig.
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 Gesetzgebungsspiegel
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Für die bislang rund 2,8 Millionen pflegebedürftigen
Personen in Deutschland gibt es Überleitungsregelungen in
das neue System. Neue Begutachtungen sollen vermieden
werden.
Mit derartigen Überleitungsregelungen soll sich auch der
Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen, den Versicherungsunternehmen und den medizinischen Diensten der
Krankenversicherung in Grenzen halten. (ckh)
Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrecht geändert
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vorgelegt.
Die Entwurfsbegründung sieht im Wesentlichen drei
Vorhaben zur Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Unterhalts- und des Unterhaltsverfahrensrechts vor. Betroffen sind zunächst die Regelungen
zur Bestimmung des Mindestunterhalts. Die rechtstechnische Anknüpfung des Mindestunterhalts an den Kinderfreibetrag hat in der Vergangenheit zu Divergenzen geführt. Er
knüpfte gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines
Kindes (Kinderfreibetrag) an, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Mit dem Gesetzentwurf soll der
Mindestunterhalt nicht länger vom steuerrechtlich geprägten Kinderfreibetrag abhängig sein, sondern als Bezugsgröße unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche
Existenzminimum minderjähriger Kinder abstellen. Daher
soll § 1612a Abs. 1 BGB dahingehend geändert werden, dass
für die Bemessung der Höhe des Mindestunterhalts das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
zuständig ist, das eine entsprechende Rechtsverordnung
hierzu erlässt, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung.
Im Bereich des vereinfachten Unterhaltsverfahrens gibt
es „strukturellen und praktischen Änderungsbedarf”, da
dieses vor allem von den örtlichen Jugend- bzw. Sozialbehörden im Rahmen der Beistandschaft für das Kind oder im
Wege des Unterhaltsregresses beantragt würde. Beabsich© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
tigt war ursprünglich, dass es von den gesetzlichen Vertretern minderjähriger Kinder wahrgenommen wird. Durch
diese tatsächliche Praxis haben sich die verfahrensrechtlichen Positionen der Beteiligten verschoben (Behörde als
Antragsteller und Naturalbeteiligter als Antragsgegner), da
die behördlichen Antragsteller nicht dem Formularzwang
unterliegen. Antragsgegner haben ein durch Rechtsverordnung vorgegebenes Formular zu verwenden: Nicht formularmäßig erhobene Einwendungen wären unzulässig. Das
Formular sei laut Bundesregierung ohne Rechtskenntnisse
nicht ausfüllbar und überdies schwer verständlich. Das
vereinfachte Unterhaltsverfahren soll insofern den praktischen Bedürfnissen angepasst und gänzlich modernisiert
werden. (ckh)
Richtlinie für Wohnimmobilienkredite
In der parlamentarischen Beratung befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
Die Gesetzesinitiative beruht auf der Richtlinie 2014/17/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für
Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/ EG
und 2013/36/ EU und der Verordnung (EU) Nummer
1093/2010, die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht
umgesetzt werden muss.
Zudem hatte die Große Koalition vereinbart, eine Beratungspflicht des Darlehensgebers für Fälle einzuführen, in
denen das Konto des Darlehensnehmers dauerhaft und
erheblich überzogen ist. Außerdem soll im Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein Honorarberater eingeführt werden.
Die Richtlinie zielt darauf ab, „durch kohärente, flexible
und gerechte Immobilienkreditverträge zur Entwicklung
eines transparenten, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarktes und gleichzeitig zur Förderung einer
nachhaltigen Kreditvergabe und -aufnahme sowie finanziellen Teilhabe beizutragen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen”.
Zur Umsetzung in nationales Recht bedarf es der Änderung der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und dort
im Wesentlichen im Recht der Verbraucherdarlehensverträge
der §§ 491 ff. BGB und der entgeltlichen Finanzierungshilfen
in § 506 BGB, im Recht der Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen in
den §§ 655a ff. BGB sowie insbesondere hinsichtlich der
Informationspflichten ergänzend in den zugehörigen Vorschriften des Artikels 247 EGBGB. (ckh)
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 Veranstaltungsspiegel
Inhalt
Veranstaltungsspiegel
Digitale Verwaltung | Flüchtingsproblematik | EU-Beihilfen | Beamtenrecht
F ot olia
ÌÌ Governikus Jahrestagung 2015
Digitale Verwaltung – die prozessorientierte Zukunft
Veranstalter: Governikus GmbH & Co. KG
Ort: Bremen
Termin: 24. – 25. November 2015
Ehemals unter „Governikus-Kunden- und Partnertagung”
stattfindend, lädt dieses Jahr mit neuem Konzept unter dem
Motto „Digitale Verwaltung – die prozessorientierte Zukunft” die Governikus Jahrestagung ein zu Podiumsdiskussionen, Dialogrunden und Vorträgen rund um die Themenvielfalt zur Umsetzung der Nationalen eGovernment-Strategie
sowie der entsprechenden eGovernment- und eJustice-Gesetze: vom Umgang mit elektronischen Identitäten, sicherem
Datentransport, der Integration unterschiedlicher Datenformate und Kryptografie bis hin zur beweiswerterhaltenden
Langzeitaufbewahrung, auch vor dem Hintergrund der
EU -Verordnung eIDAS .
Mehr Info: www.jahrestagung.governikus.de/
© glo 5 –
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ÌÌ Herausforderung Flüchtlinge: Welche Rolle kann
das kommunale Personalmanagement übernehmen?
Veranstalter: KGSt
Termin: 1. Dezember 2015
Ort: Köln
Kommunen stehen angesichts des Themas „Flüchtlinge” vor
großen Herausforderungen.
Die Schwierigkeiten scheinen mannigfaltig. Allerdings hat
die kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) bereits gute Beispiele parat und kann
Hilfestellung geben. Bei dieser kostenlosen Veranstaltung
geht es auch um den persönlichen Austausch. Die KGSt hat
im Programmbereich Personalmanagement für Personalver© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
antwortliche bzw. Verantwortliche im Personalmanagement
und in der Personalentwicklung ein besonderes Angebot
entwickelt. Dazu lädt sie Kommunen zum kollegialen Austausch in Form eines Workshops ein.
Mehr Infos: https://www.kgst.de/aktuelles/nachricht/
fluechtlinge.dot
ÌÌ EIPA -Seminar EU -Beihilferecht – Nach der Reform ist
vor der Reform
Veranstalter: European Institut of Public Administration
Termin: 03. – 04. Dezember 2015
Ort: Berlin
Das Seminar soll vor allem Entscheidungsträgern und Praktikern in der öffentlichen Verwaltung (Bund/Länder/Kommunen), Beratern für den Bereich EU -Beihilfen, Unternehmensmanagern sowie Syndikusanwälten, Anwaltssozietäten und
Mitarbeitern von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die mit
der Architektur und der Beantragung bzw. Umsetzung von
Beihilfemaßnahmen befasst sind, wichtige und hilfreiche
Informationen bieten. Ein sicherer Umgang mit den europäischen Beihilferegelungen ist hier unerlässlich. Außerdem
richtet sich die Veranstaltung an Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter von Banken sowie Förder- und Aufbaubanken,
die an der Vergabe von öffentlichen Krediten i.R. von Beihilfevorhaben beteiligt sind.
Mehr Info: www.eipa.eu
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ÌÌ Fachtagung Beamtenrecht
Veranstalter: Kommunales Bildungswerk e.V.
Ort: Berlin
Termin: 10. – 11. Dezember 2015
Im Rahmen dieser 8. Fachtagung stehen neben der aktuellen
Rechtsentwicklung sowie auch der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht Fragen der
Personalauswahl und der Ver- und Umsetzung sowie Abordnung der Beamten im Mittelpunkt. Ebenso einen Schwerpunkt bilden die Gesundheit des Beamten und die damit
verbundene Verantwortung des Dienstherrn. Zudem steht
im Fokus der Dienstunfall und die Dienstunfähigkeit. Die
Referentinnen und Referenten werden in den Vorträgen
wesentliche in der Praxis der Personalverwaltungen und der
Personalvertretungen auftretende Probleme behandeln. Die
Teilnehmer sind aufgerufen, ihre Praxisfälle mit in die Diskussion einzubringen.
Mehr Info: www.kbw.de/web/neuigkeiten.html
Veranstaltungsberichte
ÌÌ Forumsbericht von der Kommunale 2015
Asyl in Bayern – eine große Herausforderung für die
Gemeinden
Die Kommunale in Nürnberg fand dieses Jahr am 14. und 15.
Oktober statt. Viele interessante Foren erwarteten die
Besucher – von einem Forum, das den Schlusspunkt der
Messeveranstaltung des Bayerischen Gemeindetags darstellte, wird in diesem Beitrag berichtet: „Asyl in Bayern – eine
große Herausforderung für die Gemeinden“. Eingeladen zu
dem Forum war Staatsministerin Emilia Müller (MdL, Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
- St MAS), die sich allerdings wegen kurzfristig anberaumter
Kabinettssitzung entschuldigen ließ. An ihrer Stelle gab
Dr. Markus Gruber, der Ministerialdirektor des St MAS , das
im Programm angekündigte Statement vor Beginn der Podiumsrunde ab. Zur Diskussionsrunde waren außerdem Stefan
Paulus (erster Bürgermeister der Gemeinde Knetzgau) und
Thomas Zwingel (erster Bürgermeister der Stadt Zirndorf,
Vizepräsident des Bayerischen Gemeindetags) erschienen.
Geleitet wurde das Forum von Gerhard Dix (Bayerischer
Gemeindetag).
Gruber skizzierte in seiner Stellungnahme zu Beginn die
Entwicklung der Flüchtlingszahlen, um den rasanten Anstieg
der Zuwanderung zu verdeutlichen. Anfang September sei
ein Tageszugang von 5.000 bzw. 6.000 Flüchtlingen in
Bayern registriert worden. Dieses Ankunftsgeschehen sei
erst einmal zu bewältigen. Dank gebühre allen, die damit
zurechtkommen müssten. Dabei erwähnte Gruber das bundesweite Verteilsystem, den Königsteiner Schlüssel, nach
dem nicht nur Bayern, sondern alle Bundesländer herausgefordert seien.
Begrenzung und Integration
Anschließend ging Gruber auf die Aufgaben angesichts der
Zuwanderung von Seiten der Staatsregierung ein. Die
Staatsregierung setze sich für eine Begrenzung der Zuwanderung ein. Eine Begrenzung müsse es geben, vor allem für
die Zukunft, da ein Abriss des Flüchtlingsstroms nicht zu
erwarten sei. So seien z.B. nach einer Information des Aus-
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wärtigen Amtes in Afghanistan eine Million neue Pässe
ausgestellt worden, um von dort die Flucht über Iran, Irak,
Türkei und letztlich die Balkanroute zu ermöglichen. Weiter
ist auf Maßnahmen in den Herkunftsländern hinzuwirken,
damit Einheimische in ihren Heimatländern bleiben. Es ist
auf eine gerechtere Verteilung innerhalb Europas zu drängen. Auf kommunaler Ebene sind die Gemeinden bei der
Unterbringung der Flüchtlinge zu unterstützen. Der Freistaat Bayern leiste dabei im Vergleich zu anderen Bundesländern einen sehr großen finanziellen Beitrag. So finanziere
er Unterbringung und Verpflegung der Ankommenden zu
100 %. Eine weitere enorme Belastung stelle die Zuwanderung unbegleiteter Minderjähriger dar. Während für Erwachsene das Verteilsystem des Königsteiner Schlüssels gelte,
gebe es für unbegleitete Minderjährige kein solches Verteilsystem. Ab 1. November soll jedoch eine vergleichbare
Verteilmethode eingeführt werden. Neben der Verteilung
der Ankommenden stelle sich die Frage nach den Aufgaben
hinsichtlich der Flüchtlinge, die dauerhaft bleiben können
und wollen. Dabei gelinge die Integration nur, wenn die
Bildung von Parallelgesellschaften vermieden wird, wozu
zum Beispiel die Einbindung in eine angemessene Wohnsituation gehöre. Gruber betonte, dass es ein äußerst großes
Anliegen der Staatsregierung sei, dass die Integration funktioniere. So werde sie in dem von der Staatsregierung verabschiedeten Integrationspaket eine halbe Milliarde Euro zur
Verfügung stellen. Neben dem Bereich „Wohnen“ umfasse
die Integration auch die Themen Sprache, Bildung und
Arbeit. Im Bereich Bildung werden daher 1700 neue Lehrerstellen geschaffen. Wesentlich sei bei alledem natürlich auch
das Thema „Werte“. So müssten die gesellschaftliche Grundordnung der Bundesrepublik, die Werte des Grundgesetzes
sowie die christlichen Werte, die in der Geschichte Deutschlands hart erkämpft wurden, akzeptiert werden. Mit dem
nochmaligen Dank an alle für ihren Einsatz bei dieser
schwierigen Herausforderung und der Bitte um weitere
Unterstützung beendete Gruber sein Statement.
„Macht mit“
Dix eröffnete mit den drei Diskussionsteilnehmern die Gesprächsrunde. Seine ersten Fragen richtete er vor allem an
Gruber. Den Gemeinden oblägen per Gesetz gewisse Mitwirkungspflichten, wie sähen die Mitwirkungspflichten konkret
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 Veranstaltungsspiegel
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aus? Nach Gruber gäbe es juristisch gesehen keinen Pflichtenkatalog für die Gemeinden. Er könne die Mitwirkung nur
in die Aussage „Macht mit!“ fassen. Auf die Frage, ob die
Möglichkeit einer Beschlagnahme von öffentlichen Gebäuden erwartet werden könne, erwiderte Gruber, dass eine
solche im Gespräch sei, dass aber keinesfalls eine Beschlagnahme von privatem Wohnraum befürchtet werden müsse.
Zu beachten sei, dass die Gemeinden unterschiedlich aufgestellt und auch entsprechend unterschiedlich bereit zur
Aufnahme von Flüchtlingen seien. Wichtig sei vor allem,
dass die Belastung gerecht sein sollte, wobei dies durch
konstruktive Zusammenarbeit unter den Gemeinden erreicht
werden könne. Weiter sprach Dix die Verteilung der Flüchtlinge durch die Durchführungsverordnung (DV ) Asyl an, in
der Normen, die sich an kreisangehörige Gemeinden richteten, fehlten. Wäre eine Änderung der DV Asyl nicht erforderlich? Gruber halte nichts von einer Reglementierung von
staatlicher Seite, eine Änderung der Verordnung sei nicht
beabsichtigt.
Erstaufnahmestelle Zirndorf
In Zirndorf befindet sich die Erstaufnahmestelle für Flüchtlinge in Bayern. Auf Nachfrage berichtete erster Bürgermeister Zwingel von der Stimmungslage in Zirndorf. Es gäbe
keine schlechte Stimmung in seiner Stadt. Dies begründete
er damit, dass die Stadt schon seit den 60er Jahren Erstaufnahmestelle für Asylsuchende sei, sodass sich die Bürger mit
Asylsuchenden schon lange arrangiert hätten. Natürlich
werde die momentane Situation mit mehr ankommenden
Flüchtlingen registriert. Entlastend wirke eine evangelische
Einrichtung, die sich sehr für Flüchtlinge engagiere und
dafür aktuell auch den Bürgerpreis des Bayerischen Landtags erhalten habe. Entzerrt werden musste die Situation
allerdings in dem Moment, als sogar Treppenstufen als
Schlafplatz vergeben wurden.
Informieren und „mitnehmen“
Nach dem Lagebericht aus der Stadt Zirndorf gab Dix das
Wort an Paulus, erster Bürgermeister der Gemeinde Knetzgau, wo es ländlicher ist und zurzeit schon etwas „ungewohnter“ zuginge. Paulus berichtete, dass schon vor einiger
Zeit die Anfrage vom Landratsamt nach Kapazitäten zur
Flüchtlingsaufnahme kam. Im Zuge der guten Zusammenar© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
beit mit dem Landratsamt konnten schon im Dezember 2014
die ersten Flüchtlinge untergebracht werden. Schlechte
Stimmung kam seither noch nicht auf. Dies begründete er
mit regelmäßigen Bürgerversammlungen zu der Frage:
„Warum kommen die Flüchtlinge?“, mit dem errichteten
„Freundeskreis Asyl“, in dem Ehrenamtliche aktiv sind, mit
einer engagierten Nachbarschaftshilfe, der Einrichtung von
Fahrdiensten, Deutschkursen, Schwimmkursen etc. Positiv
sei, dass sich viele Menschen jetzt erstmals engagieren. Dix
fasste diesen Bericht wie folgt zusammen: „Information und
Bürger mitnehmen! - Also darauf kommt es an.“
Neuen Wohnraum schaffen
Die nächste Frage an Gruber lautete, wie in Bayern, vor
allem in Ballungsräumen, weiterer Wohnraum geschaffen
werden könne. Gruber räumte ein, da der Freistaat eine hohe
Wirtschaftskraft habe, sei Bayern aufgrund des Königsteiner
Schlüssels natürlich stärker als andere Bundesländer belastet. Baden-Württemberg, das ebenfalls eine hohe Wirtschaftskraft habe, dränge zum Beispiel auf ein anderes
Verteilungssystem in Deutschland. Eventuell böten sich
Wohnraum-Leerstände als Verteilungskriterium an. Daraufhin bemerkte Dix, dass zumeist in Wohngegenden mit hohem Leerstand keine Arbeitsmöglichkeiten existierten,
entsprechend keine Integration funktioniere. Gruber warf
die Stichworte ein: Sozialwohnungen in München, kleinteiligere Wohnformen, einzuhaltende Wohnstandards – an
diesen Stellschrauben müsse gedreht werden. Bürger, die
wenig Geld haben und sich auch in Ballungsräumen schwer
tun, Wohnungen zu finden, dürfen sich nicht gegenüber
Flüchtlingen benachteiligt fühlen. Dix stimmte dem zu:
Sozialer Sprengstoff müsse selbstverständlich vermieden
werden. Damit beendete Dix die Diskussionsrunde und gab
den Gästen im Publikum die Möglichkeit, sich einzubringen.
Vielerlei Einzelprobleme
Die Bürgermeisterin des oberbayerischen Miesbachs meldete sich zu Wort, ging auf die Situation in ihrer 11.400-Einwohner-Stadt ein, in der 450 Flüchtlinge in der Turnhalle, in
einer Gemeinschaftsunterkunft und Containern untergebracht seien. Es gäbe allerdings keine verfügbaren Flächen,
um sozialen Wohnraum zu schaffen; Deutschkurse seien
teilweise nicht zielführend bei 20 % Analphabeten unter den
Asylanten. Im Kindergarten musste ein hochtraumatisiertes
Kind herausgenommen werden; Übergangsklassen gäbe es
für Mittelschulen, aber fehlten für die Grundschulen; drei
TBC-Fälle gab es unter den Asylsuchenden. Zudem seien
sehr viele junge Männer aus Eritrea, Somalia und Nigeria
angekommen, eine bessere Mischung wäre wünschenswert.
Ihre Bitte: „Außergewöhnliche Zeiten erforderten außergewöhnliche Regelungen.“ Weiter berichtete der Bürgermeister von Amerang aus dem Landkreis Rosenheim. Er bedauerte die teilweise Stigmatisierung der Bürgermeister mit dem
Vorwurf, sie duckten sich weg. Im Landkreis gäbe es eine
große Anzahl an „Fehlbelegern“, also Flüchtlingen in Asylunterkünften, die anerkannt sind und keine Wohnungen
finden. Zudem seien die Reglementierungen im Baurecht so
aufwendig, es würde Flexibilität fehlen. Ein weiterer Zuhörer
kritisierte, dass Kindergärten zu knapp wären. Ob nicht der
Anstellungsschlüssel „in außergewöhnlichen Zeiten“ auch
flexibler gehandhabt werden könne. Der Bürgermeister von
Kelheim stellte ebenso wie seine Vorredner die Frage, wie
die Gemeinde Wohnraum schaffen könne. Es müssten auch
angesichts leer stehender Wohnungen - Enteignungen
geprüft werden. Die Bereitschaft zu einer Enteignung in
Bezug auf jahrelang unbebaute Bauplätze zeigte auch der
Bürgermeister einer fränkischen Gemeinde, der die Privatisierung des sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich kritisierte. Er äußerte den Vorschlag, für unbebaute Bauplätze die
Grundsteuer anzuheben. Eine weitere Wortmeldung gab zu
bedenken, es dürfe nicht zu der Schieflage kommen, dass
Einheimische evtl. wegziehen müssten, weil sie sich keinen
Wohnraum leisten könnten, während Flüchtlinge „versorgt“
würden.
Gruber konnte auf diese Einwände meist nur darauf verweisen, er werde sich die Anliegen im Einzelnen notieren. Er
gab zu, dass beim Bauen von Wohnungen Flexibilität fehle,
dass man darüber aber im Gespräch sei. Dix stimmte ein, es
müsse auch mehr Flexibilität beim Anstellungsschlüssel in
Kindergärten geben.
„Schaffen wir das?“
„Schaffen wir das“ stellte Dix dann allen Podiumsdiskussionsteilnehmern die abschließende Frage. Zwingel bejahte
und schränkte ein, es werde allerdings keine leichte Aufgabe
und es müssten Aktionen folgen, um den Zuzug zu begrenzen,
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 Veranstaltungsspiegel
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da 800.000 Zuwanderer pro Jahr auf Dauer nicht mehr
bewältigt werden könnten. Auch Paulus bejahte die Frage. Er
wünschte sich eine gerechtere Verteilung der Flüchtlinge auf
der Welt und betonte noch einmal die Wichtigkeit, ehrlich
mit den Bürgern umzugehen. Als Maßnahmen zur Fluchtbekämpfung erwähnte er auch die Subventionspolitik und TTIP.
Alle müssten mitziehen. Gruber beantwortete die Frage als
Privatperson, ebenso wie seine Vorredner positiv. Es sei
alles zu tun, um die Zuwanderer zu integrieren. Jetzt schon
sei zu bedenken, dass sich die Zahl der Zuwanderer angesichts des Familiennachzugs um den Faktor 3 oder 4 erhöhen werde. Eine Begrenzung der Zuwanderung müsse es
geben.
Dix dankte allen Beteiligten und verwies zuletzt auf den
Deutschen Bundestag in Berlin, wo am gleichen Tag die
Bundeskanzlerin ihre Regierungserklärung zur Flüchtlingsproblematik abgab und anschließend 475 Abgeordnete für
das Maßnahmenpaket zur Bewältigung des Flüchtlingsandrangs votierten.
Corinna Wilde, Ass. iur
Lektorin
Richard Boorberg Verlag
[email protected]
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ÌÌ 7. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht
2015
Gesellschaftliche Veränderungen, zunehmende religiöse und
nichtreligiöse Vielfalt, die Auflösung traditioneller Familienverbünde und eine erhöhte Mobilität treffen auf eine zunehmende Liberalisierung und Privatisierung von Bestattungsleistungen, mit nachhaltigen Auswirkungen auf das
Friedhofs- und Bestattungsrecht. Die „7. Speyerer Friedhofsund Bestattungsrechtstage“, die sogar noch mehr Besucher
anlocken konnten als bei der bereits sehr erfolgreichen
Veranstaltung aus dem Jahr 2014, widmete sich erneut
aktuellen rechtlichen Problemen und Tendenzen zum Thema
Bestattung und bot den Teilnehmern erneut viele Gelegenheiten, Problemfälle zu diskutieren und Erfahrungen auszutauschen.
Friedhofsplanungs- und Genehmigungsverfahren
Nach der Begrüßung durch Veranstaltungsleiter Prof. Dr.
Ulrich Stelkens begann Prof. Dr. Jan Ziekow mit dem Thema
Friedhofsplanungs- und Genehmigungsverfahren. Ziekow
wies darauf hin, dass es das Recht der Friedhofsplanung und
-genehmigung als solches nicht gibt, da stets verschiedene
Rechtsgebiete berührt sind und die Bestattungsgesetze sehr
heterogen sind. Ein formeller Friedhofsentwicklungsplan
existiert nur in Berlin, ansonsten führt die starke Deregulierung zu einem Verlassen der Bauleitplanungsebene. Aufgrund der aktuellen Zunahme unbenutzter Friedhofsflächen
nimmt die Bedeutung von Aufhebungen und Schließungen
von Friedhöfen zu, wobei aufgrund der kommunalen Pflicht
von Bestattungsmöglichkeiten ein Rechtfertigungsbedürfnis
bei Schließungen besteht.
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Rechtsfragen des Grabnutzungsrechts
Im Anschluss ging RA Torsten F. Barthel, LL .M., auf die
Rechtsfragen ein, die sich durch ein erworbenes Grabnutzungsrecht ergeben. Das Grabnutzungsrecht ist ein sowohl
begünstigender wie auch belastender Verwaltungsakt
(Verpflichtung der Unterhaltung des Grabmals). Daher ist
eine Übertragung des Grabnutzungsrechts ausnahmslos
antragsgebunden, zugleich muss eine Ablehnung von Seiten
des Friedhofsbetreibers begründet werden. Auswärtigenzuschläge sind unzulässig, Andersgläubigenzuschläge sind
rechtmäßig. Sondernutzungen wie Filmaufnahmen oder
Führungen unterscheiden sich von gewerblichen Betätigungen. Diese sind keine Sondernutzung, sondern ein Sondergebrauch.
Ökologisierung des Friedhofs- und Bestattungswesens
Prof. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger betonte in seinem Vortrag über die Ökologisierung des Friedhofs- und Bestattungswesens den grünpolitischen Wert von Friedhöfen. Bei
den Hinterbliebenen nehmen ökologische Überlegungen zu.
Umstritten ist, ob eine Totenasche bei der Einäscherung und
später bei der Beisetzung unter ökologischen Gesichtspunkten unbedenklich ist. Die Promession, bei der durch Gefriertrocknen ein angeblich leicht kompostierbares Granulat
erzeugt wird, ist im niedersächsischen Bestattungsgesetz
bereits als zulässig geregelt.
Gebührenkalkulation in der Praxis
Dipl.-Kauffrau Mirjam Naß referierte über die Gebührenkalkulation von Friedhofsträgern; ein Thema, das angesichts
der sinkenden Einnahmen bei nicht ausgelasteten Friedhöfen von hoher Relevanz ist. Bei der Gebührenkalkulation ist
der weite Gestaltungsspielraum unter anderem durch das
Kostendeckungsprinzip eingeschränkt. Auch wenn eine
100-prozentige Kostendeckung möglich ist, dürfen nicht
gebührenfähige Kosten, z. B. Anteile für Grün- und Vorhalteflächen, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Entsprechend ist es in der Verwaltungspraxis üblich, einen
im Einzelfall festgelegten prozentualen Anteil an den Friedhofsbetriebskosten als „grünpolitischen Wert“ vom allgemeinen Haushalt tragen zu lassen.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Praxisbericht: Defizitausgleich bei kirchlichen Friedhöfen
Roger Bodin erläuterte die Situation der überwiegend noch
kameral geführten Friedhöfe am Beispiel der Situation der
Friedhöfe in den Kirchenkreisen Dithmarschen und Nordfriesland. Der Wandel der Bestattungskultur hat keineswegs
nur gesellschaftspolitische Gründe. Der stetige Anstieg der
Kosten und der vollständige Wegfall des Sterbegeldes kollidieren mit einer nachlassenden Kirchenbindung und verstärken den Trend, die Erdbestattung nicht mehr als üblich zu
sehen und pflegeleichte Grabstätten anzustreben. Die Lösung könnte in Zukunft darin liegen, regionale Zentralfriedhöfe zu schaffen, bestehende Friedhöfe zu verkleinern, die
Trägerschaft an die Kommunen abzutreten oder die Friedhöfe in einem kirchlichen Werk in Form einer AöR oder eines
Verbandes zusammenzuführen.
Kommunale Gestaltungsmöglichkeiten bei Friedhofs­
satzungen
Prof. Dr. Christoph Brüning ging der Frage nach, ob das
deutsche Friedhofswesen wirklich zu stark reglementiert ist
und ob es eine „Schrebergartenmentalität“ gibt, bei der
sich Bürger durch die Gestaltung des Nachbargrabs gestört
fühlen. Die Kritik am uniformen Erscheinungsbild weist oft
darauf hin, dass Regelungen zu weit gehen und lieber
darauf gerichtet sein sollen, Pluralität und Heterogenität
zuzulassen. Einschränkungen und Verbote sollten lediglich
darauf gerichtet sein, eine Grabnutzung, die nicht der
Ehrung und dem Andenken des Verstorbenen dient, auszuschließen, und die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit zu gewährleisten.
Bestattungsgewerbe als zulassungspflichtiges Gewerbe?
Prof. Dr. Ulrich Stelkens befasste sich mit den Fragen, ob eine
Reglementierung des Bestatterberufs denkbar wäre, welche
Ziele damit verbunden sein könnten und in welchem rechtlichen Rahmen sich eine derartige Reglementierung bewegen
könnte. So könnte eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend sein, und es könnten einheitliche
Anforderungen an die Fachkunde des Bestattungsgewerbetreibenden gestellt werden. Eine Annäherung zu einem
freien Beruf würde eine stärkere Reglementierung der
Werbung und eine Durchsetzbarkeit „würdigen“ Verhaltens
– entsprechend § 43 BRAO – ermöglichen. Eine bundes­
gesetzliche Umwandlung des Bestattungsgewerbes zu
einem genehmigungsbedürftigen Gewerbe wäre nicht nur
verfassungsrechtlich zulässig, auch europarechtlich wären
allenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Einschränkungen gegeben.
Bestattungsrecht in den Niederlanden: Andere Antworten
auf dieselben Fragen?
Prof. Oswald Jansen hielt zum Abschluss der zweitägigen
Veranstaltung einen sehr informativen Vortrag über abweichende Regelungen und Gebräuche, die in den Niederlanden
insbesondere zur Feuerbestattung gelten. Dort besteht
lediglich die Pflicht, eine Urne über einen Zeitraum von 30
Tagen aufzubewahren, bevor sie beigesetzt wird. Eine private Verstreuung der Totenasche ist ohne Einschränkungen
zulässig. Einen Friedhofszwang gibt es lediglich bei einer
Erdbestattung. Zwar unterliegt das Bestattungsgewerbe in
den Niederlanden – wie in Deutschland – keinerlei Zulassungsbeschränkungen, es gibt dort aber eine Zertifizierungsmöglichkeit, von der ein Großteil der Unternehmen
auch Gebrauch macht.
Thomas Höhl, Ass. iur.
Lektor
Richard Boorberg Verlag
[email protected]
Seite 36
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 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
Zeitschriftenspiegel
Verwaltungsblätter | Sozialverwaltung und Sozialrecht
Verwaltungsblätter für
Baden-Württemberg (VBlBW)
Niedersächsische Verwaltungs­
blätter (NdsVBl.)
Herberger Öffentlich-rechtliche Probleme von FacebookPartys Heft 11 – 445
Ipsen Alte Holzberechtigungen in Niedersachsen Heft 11 – 289
Rab/Frey Energetische Sanierung von denkmalgeschützten
Nichtwohngebäuden in kommunaler Hand im Spannungsfeld zwischen Denkmalschutz- und Klimaschutzrecht Heft 11 – 454
Biederbeck Arbeitnehmerunterkünfte im öffentlichen
Baurecht Heft 11 – 292
Jaeke Das Meldewesen im Wandel einer digitalen Informationsgesellschaft – Das neue Bundesmeldegesetz und die
landesrechtlichen Ausführungsregelungen Heft 11 – 461
Bayerische Verwaltungsblätter
(BayVBl.)
Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über
ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den
juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags
erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden.
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)
Heusch Die Fraktion in Rat und Kreistag – Zugleich ein
Überblick über Schwerpunkt und Leitlinien in der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Heft 11 – 401
Baßlsperger Hinausschieben der Altersgrenze nach Art. 63
BayBG Heft 21 – 729
Reinhard Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der
Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und
alter Befugnisse Heft 11 – 408
Herber/Bomhard Mit bestem Erfolg zum Zweiten Juristischen Staatsexamen und mit frischem Elan in den Beruf Heft 22 – 765
Sächsische Verwaltungsblätter
(SächsVBl.)
Rusteberg Polizeiliche Eilzuständigkeit „vom Schreibtisch
aus” bei Versammlungs- und Veranstaltungverboten zur
Abwehr terroristischer Gefahren – 261
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Thüringer Verwaltungsblätter
(ThürVBl.)
Knauff Landesenergiepolitik zwischen Kompetenzgrenzen
und Gestaltungs(un)willen Heft 11 – 257
Rennert Kleine Reise durch die deutsche Justiz Heft 11 – 262
AUSBILDUNG/
FACHPRAXIS
ISSN 1867 - 6995
41. Jahrgang
15. Oktober 2015
Gesamtausgabe
Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung
Schwerpunkte
Kepert Fachpraxis: Verbesserung der Rechtsstellung
unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
sowie Entlastung bestimmter Stadt- und Landkreise –
Überblick über die gesetzlichen Neureglungen im SGB
VIII Heft 11 – 345
Zimmermann Europa: Regieren im europäischen Mehrebenensystem in zwölf Lektionen – Europäisierung und Europafähigkeit der Landes- und Kommunalebene (Lektionen
VII und VIII ) Heft 11 – 347
Ludwig Lexikon: Glossar Sozialrecht von A bis Z Heft 11 – 354 Handlungsinstrumente der Verwaltung:
Der Verwaltungsakt
Vorschau
Heft 12/2015
Das aktuelle Thema
Einspeisung von Prozesswärme in die Wärmenetze
Matthias Knuper / Marcel Lauinger
Wissens-Check
Lärmschutz und der Ruf des Muezzin
Braun Das aktuelle Thema: Vergabe von Leistungen im
Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften
Dr. Martin Thormann, Warendorf
Fragen und Fälle zum Verwaltungsprozessrecht
Dr. Günter Hilg
Fachpraxis
Der richtige Inhalts- und Bekanntgabeadressat von
Verwaltungsakten
Georg Gass
Ausbildung/Prüfung/Fachpraxis
SOZIALRECHT
B 2753
ISSN 0341-3888
49. Jahrgang
Heft 7/2010 Dezember 2010
ISSN 0342-3379
H 7463
62. Jahrgang . Dezember 2010
12
FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION
Prof. Dr. E.-W. Luthe
Die Leistungen
zur Teilhabe am
Leben in der
Gemeinschaft im
SGB IX (Teil I)
Dr. Monika Exner/
Franz Dillmann
»Mit heißem
Bemühn . . .«,
Voraussetzungen
und Grenzen der
Gewährung einer
Hochschulhilfe
für behinderte
Menschen
181
Seite
190
Tagungsbericht
des 3. Deutschen
Sozialgerichtstags:
Hartz IV-Reform –
Experten bezweifeln Verfassungsfestigkeit
Seite
197
Vertrauenspersonen fragen ____________________ 201
AKTUELLES
_ 16
Soziales Gesundheits- und Medizinrecht
Medizinrecht _________203
Aus der Rechtsprechung
Integrationsprojekte
Abschlussbericht
in
_________________________________189
_ 14
Fürsorgetag/ConSozial
Deutschland ____________________________2009
Auswärtige Unterbringung beh.
Auszubildender (BVerwG) _____________________ 205
Kosten der Schwerbehindertenvertretung (BAG) _____________________________________________ 210
Verteilung der verringerten
Arbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212
Benachteiligung eines schwerbeh.
Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214
Pflichtarbeitsplatz für schwerbeh. Menschen (LSG) __________________________________ 216
Zeitschrift für das Fürsorgewesen
Dr. Mecke
_______UN___________________ 14
8.
Deutsche
Deutscher
imHörfilmpreis
Ausschuss zur
Behindertenrechtskonvention _________ 202
Berechnung der Ausgleichsabgabe
______und
_____________Nutzen
_______________________der
__________beruf________________________________ 16
Kosten
2009
lichen Reha ____________________________________________________________ 204
Rundfunkgebührenbefreiung __________________ 30
Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204
Internes Qualitätsmanagement ___________ 30
Rechtsprechung
Neuer Internetauftritt
in Leitsätzen _________________________________________________________ 219
der Berufsbildungswerke ______________________________ 30
Bücher _________________________________________ II/204/220
Schriftl. Anfragen an die
Bundesregierung ___________________________________________________ 30
Aus dem Inhalt:
Den Wechsel gelingen lassen –
Faktoren für ein erfolgreiches Management
des Übergangs in die Optionskommune
Jahresinhaltsverzeichnis
II/32
Häring/Frey Das aktuelle Thema: Rechtliche Aspekte der
Windenergie-Flächennutzungsplanung
Sojka Aufsatz: Die Handlungsinstrumente der Verwaltung:
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Dorf Das Interview: Wir sprachen mit Dr. Hans-Georg
Maaßen
Kulle Wissens-Test: Frau Baumann und ihre Töchter –
Fallbearbeitung aus dem SGB XII Heft 11 – 329
Maaßen Aus der Hochschule: Ansprache an die „Dienstleister der Demokratie”
Gass Rechtsprechung: Kein Eintritt einer auflösenden
Bedingung bei Neubewertung eines Sachverhalts Heft 11 – 339
Ebert Wissens-Test: Jüngere Verfassungsgeschichte – Die
mündliche Prüfung in Fragen und Antworten
Albrecht Rechtsprechung: Der EuGH stärkt den europäischen Datenschutz und erklärt den Safe-Harbor-Pakt für
ungültig
Schneider/Weisensee Fachpraxis: Frauen und Männer auf
dem Weg ins Bürgermeisteramt
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Vorschau
Heft 5/2015
Bücher __________________________________________________________________
Sojka Aufsatz: Die Handlungsinstrumente der Verwaltung
– Die Allgemeinverfügung Heft 11 – 325
Dorf Das Interview mit MdB Matthias Schmidt: Stationen
eines bewegten Werdegangs – aus der Verwaltung in die
Politik Heft 11 – 343
Ludwig Lexikon: Staats- und Verfassungsrecht von A – Z
Seite
Allgemeines Verwaltungsrecht:
Klausuren, Übungen, Lexikon
Das Interview:
Prüfungen sind keine Hexerei
Engel Perspektive: Schlüssig argumentieren mit Logik –
richtig überzeugen und gekonnt kontern
Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
mit besonderer Berücksichtigung der Gebiete
Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge
E 11884
ausbildung · prüfung · fachpraxis
10 | 2015
 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
7/2010
Publicus 2015.11
Rubriken
Seite 37
Behindertenrecht (br)
Deutenberg Anwendbarkeit der AGVO auf die Förderungen
der Integrationsämter an schwerbehinderte Menschen
sowie (insbesondere) an deren Arbeitgeber Heft 6 – 151
Ennuschat Zwei Schritte vor, ein Schritt zurück:
Folgt aus der UN -Behindertenrechtskonvention ein
Verschlechterungsverbot? Heft 6 – 155
Scheibner Das Recht der Beschäftigten im Arbeitsbereich
der Werkstätten für behinderte Menschen auf den Mindestlohn – Teil 1 Heft 6 – 158
Seite 38
Publicus 2015.11
 Zeitschriftenspiegel
Inhalt
Zeitschrift für das Fürsorgewesen
(ZfF)
Kruse SGB XI : Aufstockung von Kurzzeitpflege um Mittel
der Verhinderungspflege Heft 10 – 217
Schwerpunkt: Medien, Journalismus und Recht
–– Deutscher Journalistenverband: Berufswahl „Journalist/in“
–– Zusatzausbildung „Journalismus & Recht“
–– Masterstudiengang „Medienrecht“
–– Pressesprecher in Kanzleien
Heinz Übergang zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche
auf den Sozialhilfeträger im Falle drittverursachter Sozialhilfebedürftigkeit Heft 10 – 220
Referendariat
–– Der juristische Vorbereitungsdienst in Niedersachsen
–– Weiterbildung im Ausland
Einblicke: Bayerischer Rundfunk, Daimler, Merck, SLP
DER
WIRTSCHAFTSFÜHRER
DER WIRTSCHAFTSFÜHRER
FÜR JUNGE JURISTEN
Medien,
Journalismus
und Recht
2015 · 2016
Wo geht’s hier zum
Journalismus?
Ulrike Kaiser
Masterstudiengang
Medienrecht
Dieter Dörr
Das Interview: Claus Kleber
Pressesprecher in
Kanzleien
Jörg Overbeck
Sie finden den Wirtschaftsführer nach Erscheinen auch zum
Download als PDF im Internet unter www.boorberg.de.
Auf Wunsch senden wir Ihnen ein Exemplar des Wirtschaftsführers auch per Post zu. Wir benötigen hierfür einen frankierten Rückumschlag (für Format DIN A4) mit Ihrer Adresse
an:
Richard Boorberg Verlag
GmbH & Co KG
Herrn Birger Graf
Scharrstraße 2
70563 Stuttgart
Zu den kompletten Inhaltsverzeichnissen
der Zeitschriften:
ÌÌ Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)
Rechtsprechung zur
anwaltlichen Werbung
Christian Deckenbrock
] Ausbildung
] Praxis
] Karriere
Ausbildungsplätze in Studium und
Referendariat
Traineeprogramme und Stellen
Tätigkeitsfelder von Juristen
in Unternehmen
Anfang Oktober 2015 ist die 55. Ausgabe des Wirtschafts­
führers für junge Juristen mit aktuellen Themen und in
neuem Layout erschienen. Fachbeiträge rund um Studium,
Referendariat und Berufseinstieg sowie die Jobbörse mit
Ausbildungs- und Referendarplätzen in Firmen und Kanzleien
machen das kostenlose Jura-Magazin so beliebt. Es erscheint
zweimal im Jahr jeweils Anfang April und Oktober in einer
Auflage von ca. 10.000 Exemplaren.
ÌÌ Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)
ÌÌ Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)
ÌÌ Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)
ÌÌ Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.)
ÌÌ Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW)
ÌÌ Behindertenrecht (br)
Lesen Sie diesmal:
Interview mit Claus Kleber, Moderator des „heute-journals“
im ZDF
ÌÌ Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)
ÌÌ Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (apf)
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Seite 39
Publicus 2015.11
 Literaturspiegel
Inhalt
Literaturspiegel
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsstrafrecht
Verfahren zur Sozialversicherung
Grundlegendes Werk zum sozialversicherungsrechtlichen Handeln
Das Werk zeigt die Fülle sozialversicherungsrechtlicher Handlungsmöglichkeiten
und ihre rechtliche Einbettung sowie die
verfahrensrechtlichen Regelungen bei
Dissensen auf (Widerspruch, Klage, Aufsichtsmaßnahmen). Die Autoren behandeln
auch die in Praxis und Theorie wiederkehrenden und strittigen Fragen nach der
Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten,
nach dem Umgang mit wiederholten Überprüfungsanträgen oder nach der Lösung von
Behördenkonflikten. Sie gehen außerdem auf
die Informationstätigkeit der Sozialversicherungsträger und sonstiger dazu befugter und
verpflichteter Stellen ein.Speziell für die
Wirtschaftsrechts-Studentinnen und -studenten an Fachhochschulen wurde eine
Fachliteratur entwickelt, die genau auf deren
Studienanforderungen ausgerichtet ist.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Autoren
Konrad Francke, Verwaltungsdirektor, und
Professor Dr. Gernot Dörr
ÌÌ Verfahren zur Sozialversicherung
Rechtliche Ausgestaltung und systematische
Ordnung
2015, ca. 192 Seiten, € 34,80
ISBN 978-3-415-05606-0
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Handbuch Arbeitsstrafrecht
Ein Standardwerk für Praktiker
Das »Handbuch Arbeitsstrafrecht«, ein Werk
von Praktikern für Praktiker, hat sich mittlerweile zu einem Standardwerk entwickelt. Es
präsentiert die Materie übersichtlich und
praxisnah und verfolgt das Ziel, sowohl zur
Vermeidung von Rechtsverstößen als auch
zur rechtsstaatlichen Anwendung der
Rechtsvorschriften beizutragen.
Auf dem neuesten Stand
Die 3. Auflage wurde umfassend aktualisiert
und erweitert. Neu aufgenommen wurden
das Mindestlohngesetz und das Betriebsverfassungsrecht, zudem das Verfahrensrecht
der St PO sowie des SchwarzArbG. Jedes
Kapitel schließt nunmehr mit einem speziellen Compliance-Abschnitt ab.
Herausgeber
Professor Dr. Dr. Alexander Ignor, Rechtsanwalt in Berlin, und Professor Dr. Andreas
Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof in
Karlsruhe
ÌÌ Handbuch Arbeitsstrafrecht
Personalverantwortung als Strafbarkeitsrisiko
2016, 3., überarbeitete Auflage, ca. 1040
Seiten, € 118,–
ISBN 978-3-415–05520-9
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Seite 40
Publicus 2015.11
 Partner
Inhalt
Unsere Partner
PUBLICUS-Ausgaben der letzten 12 Monate
Strategischer Partner
Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht
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Fax: +49 (0)711 86040-01
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Kooperationspartner
VuBN – Verwaltungs- und Beschaffernetzwerk
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Ansprechpartner: Dr. Michael Broens
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DATEV eG
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90429 Nürnberg
Telefon: +49 (0)911 319-0
Fax: +49 (0)911 3196
Ansprechpartner: Dr. Tobias Wagner
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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Seite 41
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Impressum
Redaktion
Susanne Sonntag (so), Rechtsanwältin (verantw.)
Johannes Buschbeck (jb)
Franz Königsperger (fk)
Christine Kreitmeier-Heger (ckh)
E-Mail: [email protected]
Verlag
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Geschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA Markus Ott
Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart
AG Stuttgart HRA 3076
Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100
E-Mail: [email protected]
Internet: www.publicus-boorberg.de
Wissenschaftlicher Beirat
Prof. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches
­Ö ffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts­
verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof
des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht,
Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig
Prof. Dr. Dirk Heckmann, Mitglied des Bayerischen Verfassungs­
gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und
Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik,
Universität Passau
Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes­
verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches
Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der
­Europäischen Integration, Ludwig-Maximilian-Universität München
Prof. Dr. Markus Möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität
Bayreuth
Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere
deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für
Verwaltungswissenschaften Speyer
Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für
öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of
Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des
International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats
Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern,
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Fachbeirat
Dr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des
­Deutschen Landkreistages (DLT)
Georg Herbert, Vorsitzender Richter am BVerwG a. D.
Dr. Alexander Jannasch, Richter am BVerwG a. D.
© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München
Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes
Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes
Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden-­
Württemberg
Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende
­Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Geschäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen
Manuskriptangebote
Manuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefordert eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen.
Graphische Konzeption
Thomas Scheer
Produktion
Christine Stanger, Stefanie Wisse
Anzeigenverkauf
Roland Schulz
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Scharrstr. 2, 70563 Stuttgart
Telefon: (0711) 7385–238
E-Mail: [email protected]
Satz
GreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de
Bezug, Erscheinungsweise
Bezug kostenlos, erscheint monatlich
Fotos
S. 1 : Vera Kuttelvaserova © www.fotolia.de
S. 2 : Carmen Teltscher, Foto Kurz
S. 4 : Weissblick © www.fotolia.de
S. 7 : Jonathan Stutz © www.fotolia.de
S. 10 : david_leshem © www.fotolia.de
S. 13 : VRD © www.fotolia.de
S. 16 : IR.on AG Privat
S. 18 : Manuel Schönfeld © www.fotolia.de
S. 20 : lucadp © www.fotolia.de
S. 23 : ebraxas © www.fotolia.de
S. 25 : swa182 © www.fotolia.de
S. 27 : ChaotiC_PhotographY © www.fotolia.de
S. 31 : glo5 © www.fotolia.de
Urheber- und Verlagsrechte
Alle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. Die Auswertung für
Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art und der Nachdruck von
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Mit der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag
das ausschließliche Nutzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Urheber darf das Werk nach Ablauf eines Jahres seit
Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten (§ 38 Abs. 1 Satz 2
UrhG). Vor Ablauf eines Jahres hat er die Zustimmung des Verlags
einzuholen.
Der Verlag erwirbt insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektronischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung des Beitrags in
eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung
(online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergütung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version des
Beitrags erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung; die Nutzung
durch den Urheber bleibt innerhalb der genannten Grenzen vorbehalten
(§ 31 Abs. 3 Satz 3 UrhG).
Hinweis
Sämtliche mit Verfasserangabe versehene Beiträge stellen die Meinung
des Verfassers, nicht unbedingt der Redaktion dar.
Zitierweise
Beiträge im PUBLICUS werden wie folgt zitiert (Beispiel):
Jäde, in: PUBLICUS 2013.9, S. 45 f.