Umsetzung der EU-Agrarreform 2015 - Zahlungsansprüche

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Umsetzung der EU-Agrarreform 2015
Beantragung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Ein Stück Geschichte….
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Bisherige ZA haben am
31. Dezember 2014 ihre
Gültigkeit verloren!
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Grundsätzliches
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• Basisprämienregelung wird in D weiterhin auf regionaler Ebene, d.h.
auf Ebene der Bundesländer, angewandt (2015 – 2018)
• 2015 haben alle ZA einer Region einen einheitlichen Wert
• 2017 – 2019: schrittweise Angleichung des ZA-Wertes zwischen
den Regionen
• ab 2019: Basisprämie wird in Deutschland einheitlich angewandt
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Wie kommt der Landwirt zum ZA?
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Der „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen“ für die Basisprämie ist
gemeinsam mit dem Sammelantrag einmalig bis zum 15. Mai 2015 zu stellen.
•
Spätere Antragstellung möglich (2016, …):
 Fälle, die die Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve begründen
 Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
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Anzahl der ZA in 2015
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•
Anzahl zuzuweisender ZA je AS: Umfang der beihilfefähigen Flächen, die
dem Landwirt zum Stichtag 15. Mai 2015 zur Verfügung stehen
•
Voraussetzung: AS ist „aktiver Landwirt“ und Bewirtschafter der Flächen
•
Voraussetzungen Fläche:
 mind. 1 ha beihilfefähige Fläche
 ganzjährig beihilfefähig
Ausnahme: Fälle höherer Gewalt/außergewöhnliche Umstände
 Mindestparzellengröße (ST 0,3 ha) beachten
•
Bruchteile von ZA sind zulässig - Bsp. 52,3 ha beihilfefähiger Fläche
begründen 52 ZA und 0,3 ZA Bruchteilsanspruch
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Erstzuweisung 2015: Herkunft der ZA
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•
Regionale Obergrenze (Regelfall)
•
„Löwenanteil“ aller ZA – betrifft den Großteil der AS
(Normalfälle, betriebliche Veränderungen, Erst-AS…. usw.)
•
Nationale Reserve (bis zu 3 % der nat. Obergrenze)
- Junglandwirte
-
Neueinsteiger, (die landwirtschaftliche Tätigkeit neu aufnehmen)
-
Antragstelller, denen infolge höherer Gewalt oder außer-
gewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften keine ZA
zugewiesen werden können
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Wer ist für ZA aus der
regionalen Obergrenze antragsberechtigt?
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Betriebsinhaber: natürliche bzw. juristische Personen
a) die in 2013 Betriebsprämie beantragt haben und vor
Kürzung/Ausschlüssen zum Empfang der DZ berechtigt waren
b) Erstantragssteller in 2014, die 2014 ZA aus der nationalen
Reserve erhalten haben
c) Antragssteller, die landw. Tätigkeit mit Stichtag 15. Mai 2013
nachweisen, ohne je ZA besessen oder gepachtet zu haben
(z.B. Beitragsbescheid BG, Rechnungen, HIT-Meldung, Buchführung)
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Berücksichtigung betrieblicher Veränderungen
bei ZA aus regionaler Obergrenze
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Zuweisung von ZA können Betriebsinhaber auch in folgenden Fällen beantragen:
Dies gilt für Zeitraum nach dem 15. Mai 2013!
• Betriebs-/Betriebsteilübernahme durch Erbfall bzw.
vorweggenommene Erbfolge
• durch Zusammenschlüsse entstandene Betriebe
• durch Auf- und Abspaltung entstandene Betriebe
• Änderung der Bezeichnung (Name des BI oder der Firma)
• Änderung des Rechtsstatus (solange BI den neuen Betrieb leitet)
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Wer ist für ZA aus der
nationalen Reserve antragsberechtigt?
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Junglandwirte – Für alle Rechtsformen geltend!
Betriebsinhaber/Antragsteller,
•
die ein Anrecht auf Zahlung der Basisprämie haben
•
die im Antragsjahr nicht älter als 40 Jahre sind/werden
•
die sich in 2015 erstmals als Betriebsleiter niederlassen
oder während der 5 Jahre vor erstmaliger Beantragung
der Basisprämie sich als Betriebsleiter niedergelassen haben
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Wer ist für ZA aus der
nationalen Reserve antragsberechtigt?
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Junglandwirte – Juristische Person/Vereinigung natürlicher Personen (GbR)
•
faktische Voraussetzungen wie bei natürlichen Personen
•
zusätzlich muss die Kontrollfunktion im Antragsjahr und in den
Folgejahren nachgewiesen werden!
Der JLW übt als Betriebsleiter die wirksame und langfristige Kontrolle
des Betriebsinhabers in Bezug auf die Entscheidungen zu
Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken aus.
•
Betriebsführung durch mehrere natürliche Personen:
Alleinige oder gemeinschaftliche Kontrolle mit den anderen Landwirten
•
„gemeinschaftliche Kontrolle“: beteiligte Nicht-JLW können keine
Entscheidung gegen den JLW durchsetzen
•
unabhängig von der Rechtsform muss der JLW immer Geschäftsführer sein
•
Niederlassung: Zeitpunkt der ersten Kontrollaufnahme durch den JLW
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Wer ist für ZA aus der
nationalen Reserve antragsberechtigt?
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Neueinsteiger
Betriebsinhaber,
•
die eine landw. Tätigkeit ab dem 01.01.2013 aufgenommen haben
•
die 5 Jahre vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit keinen
landwirtschaftlicher Betrieb in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung
bewirtschaftet haben
•
die bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Kontrolle einer juristischen Person
inne hatten, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt
•
Antragstellung bis spätestens 2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die landw. Tätigkeit aufgenommen wurde
Neueinsteiger bzw. JLW: BI kann nur einmal ZA
aus der nationalen Reserve beantragen!
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Wer ist für ZA aus der
nationalen Reserve antragsberechtigt?
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Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
Betriebsinhaber,
•
die aufgrund Krankheit/längerer Berufsunfähigkeit nicht in der Lage sind,
fristgerecht einen Antrag auf Zuweisung von ZA zu stellen
•
deren bisher genutzte Flächen am 15.05.2015 nicht zur
Verfügung stehen (weitere vergleichbare schwerwiegende, den
Anbauumfang beeinträchtigende Ereignisse)
•
die aufgrund einer öffentlichen Infrastrukturmaßnahme vorübergehend
ihre Flächen nicht landwirtschaftlich nutzen können (z.B. Deichbau, etc.)
•
Fläche muss im NN2015 angegeben werden, Beantragung und
Erstzuweisung von ZA dann im Jahr der ersten Nutzung möglich
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Übertragung des Rechts zum Erhalt von ZA
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•
Verkauf/Verpachtung/endgültige Übertragung: Recht zum Erhalt von ZA kann
an einen oder mehrere BI übertragen werden
Voraussetzungen:
 Vorlage privatrechtlicher Pacht-/Kaufvertrag
 Übertragungsklausel im Vertrag
 Stichtag Vertragsunterzeichnung 14. Mai 2015
 übertragende BI muss in 2015 zumindest zeitweise aktiver Landwirt sein
•
Übertragung von Teilen des Betriebs: abgebender BI kann selbst noch
Zuweisung von ZA beantragen, solange er hinreichende Teile behält
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Übertragung von ZA
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•
Jederzeit mit und ohne Fläche möglich
•
Befristet (z.B. Pacht) oder unbefristet (z.B. Kauf)
•
Voraussetzung: Übertragung darf ausschließlich an aktive Betriebsinhaber
erfolgen!
•
Ausnahme: Erbfall/vorweggenommene Erbfolge
•
Befristet übertragene ZA: Rückübertragung gilt nicht als Übertragung im o.g.
Sinne – Übernehmer muss kein aktiver BI sein
•
Nutzung und Handel von ZA nur innerhalb einer Region statthaft
•
Bruchteilbildung und Bruchteilübertragung sind möglich
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Rückfluss in die Nationale Reserve
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•
Möglichkeit der rotierenden Aktivierung besteht nicht mehr
•
ZA-Einzug: Summe der ZA, die in einem Zeitraum von zwei
aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert wurden
•
Ausnahme: Fälle höherer Gewalt/außergewöhnlicher Umstände
•
Rangfolge des Einzugs in die nationale Reserve:
Eigene ZA des Betriebsinhabers haben Vorrang vor gepachteten ZA!
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
27.03.2015
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