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/ BGH hält Netting-Regelungen in Derivate-
Rahmenverträgen wie dem DRV für unwirksam
30.06.2016
Regulierung
&
Governmental
Affairs
|
Banking
&
Finance
Der
Bundesgerichtshof
hat
am
9.
Juni
2016
unter
dem
Az.
II
ZR
314/14
ein
Urteil
zur
Wirksamkeit
des
Rahmenvertrags
f r
Finanztermingeschrfe
(DRV)
verk ndet
und
die
darin
enthaltenen
Netng-Klauseln
f r
unwirksam
erklrrt.
Damit
wurde
die
im
DRn
zugrunde
gelegte
Abrechnungspraxis
bei
Finanztermingeschrfen,
nach
der
im
Falle
der
Insolvenz
eines
nertragspartners
alle
nertrrge
automatsch
als
beendet
gelten
und
alle
laufenden
Geschrfe
verrechnet
werden,
grundsrtzlich
infrage
gestellt.
Die
insbesondere
in
der
Bankenpraxis
blichen
Netngvereinbarungen
erlauben
es
den
Banken,
die
abgeschlossenen
Geschrfe
geringer
abzusichern
als
dies
aufgrund
der
reinen
gegenseitgen
Forderungshöhe
nach
den
Anforderungen
der
Capital
Requirements
Regulaton
(CRR)
notwendig
wrre.
Verstoß gegen §§ 104, 119 InsO führt zur Unwirksamkeit von NettingRegelungen in Rahmenverträgen
Laut
den
am
14.
Juni
2016
veröfentlichten
Urteilsgr nden
hrlt
der
f r
Insolvenzrecht
zustrndige
II.
Senat
des
BGH
eine
Abrechnungsvereinbarung
im
DRn,
welche
die
nertragsparteien
von
Aktenoptonsgeschrfen
f r
den
Fall
der
Insolvenz
getrofen
haben
und
die
§
104
der
Insolvenzordnung
widerspricht,
f r
unwirksam.
Der
BGH
beruf
sich
dabei
auf
§
119
InsO,
wonach
nereinbarungen
unwirksam
seien,
die
wie
die
vorliegende
im
noraus
die
Anwendung
von
§
104
InsO
beschrrnken.
Deshalb
sei
die
Regelung
des
§
104
InsO
unmitelbar
anwendbar.
Wenngleich
das
Gericht
in
der
Urteilsbegr ndung
automatsche
Insolvenzlösungsklauseln
nicht
per
se
f r
unwirksam
hrlt,
stellt
es
nedoch
klar,
dass
die
damit
in
Zusammenhang
stehenden
Netng-Regelungen
im
DRn,
die
eine
klare
Abweichung
von
§
104
InsO
darstellen,
unwirksam
seien.
Das
Urteil
des
BGH
hat
nedoch
nicht
nur
auf
die
Regelungen
im
DRn
Auswirkungen.
Da
sich
die
in
Bezug
genommen
NetngRegelungen
so
oder
in
rhnlicher
Weise
in
einer
nielzahl
von
Rahmenvertrrgen
wie
z.B.
dem
ISDA-Master
Agreement
oder
der
Clearing-Rahmenvereinbarung
des
Bankenverbandes
fnden,
fndet
das
Urteil
letztendlich
auf
alle
Derivate-Rahmenvertrrge
Anwendung,
deren
Parteien
im
Insolvenzfall
aufgrund
der
Regelung
des
§
340
InsO
deutschem
Insolvenzrecht
unterliegen,
unabhrngig
davon,
welchem
Recht
der
Rahmenvertrag
im
Übrigen
unterliegt.
nor
diesem
Hintergrund
hat
das
Urteil
große
Bedeutung
f r
die
Praxis,
da
sich
mit
dem
Urteil
die
insolvenzrechtlichen
Risiken
im
Falle
der
Insolvenz
eines
nertragspartners
eines
solchen
Rahmenvertrages
wesentlich
rndern
können.
Allgemeinverfügung der BaFin – Für Banken bleibt es beim Status Quo
Die
große
praktsche
Relevanz
wird
durch
die
Reakton
der
BaFin
bestrtgt,
die
bereits
am
Tag
der
Urteilsverk ndung
eine
Allgemeinverf gung
zur
Sicherstellung
der
Rechtssicherheit
von
Netngvereinbarungen
im
Anwendungsbereich
des
deutschen
Insolvenzrechts“
nach
§
4a
Abs.
1
S.
1
WpHG
erlassen
hat.
Nach
dieser
Bestmmung
kann
die
BaFin
im
Benehmen
mit
der
Deutschen
Bundesbank
Anordnungen
trefen,
die
geeignet
und
erforderlich
sind,
Missstrnde,
die
Nachteile
f r
die
Stabilitrt
der
Finanzmrrkte
bewirken
oder
das
nertrauen
in
die
Funktonsfrhigkeit
der
Finanzmrrkte
ersch tern
können,
zu
beseitgen
oder
zu
verhindern“.
Kern
der
Allgemeinverf gung
ist
die
Anordnung,
dass
die
vertraglichen
Netngvereinbarungen
wie
im
DRn
zwischen
einem
Insttut
(also
insbesondere
Banken)
und
einem
nertragspartner
bei
Ausfall
einer
der
beiden
Parteien
weiterhin
entsprechend
den
vertraglichen
Regelungen
in
den
Rahmenvertrrgen
abzuwickeln
sind.
Damit
wird
zunrchst
f r
nerwender
von
Rahmenvertrrgen,
deren
nertragspartner
ein
Insttut
ist,
bei
der
nertragsabwicklung
erst
einmal
der
Status
uo
beibehalten.
F r
nerwender
von
Rahmenvertrrgen,
deren
nertragspartner
kein
Insttut
ist,
ist
die
Allgemeinverf gung
der
BaFin
nedoch
nicht
anwendbar,
so
dass
f r
diese
Frlle
die
Grundsrtze
aus
dem
Urteil
des
BGH
gelten.
Allerdings
wirf
die
Konkretsierung
des
Insttutsbegrifs
in
der
Allgemeinverf gung
mit
nerweis
auf
bestmmte
auslrndische
Einrichtungen
Fragen
auf,
so
dass
die
Anwendbarkeit
der
Allgemeinverf gung
im
Einzelfall
zu
pr fen
ist.
Dies
gilt
bspw.
f r
nertragspartner,
die
nicht
der
Bankenaufsicht
unterliegen,
wie
Brokerhruser
oder
Rohstofrndler.
nor
diesem
Hintergrund
ist
insbesondere
bei
Beteiligung
solcher
nertragspartner
von
Rahmenvertrrgen
genauer
zu
analysieren,
welche
Auswirkungen
das
Urteil
auf
die
zivilrechtlichen
Rechtspositonen
der
Parteien
im
Insolvenzfall
hrte
und
inwieweit
sich
hierdurch
ihre
insolvenzrechtlichen
Risikopositonen
neu
beurteilen
m ssen.
Handlungsbedarf des Gesetzgebers – Öffnung der InsO?
Inwieweit
die
entsprechenden
Klauseln
in
den
Rahmenvertrrgen
vor
diesem
Hintergrund
angepasst
werden
oder
der
Gesetzgeber
durch
Anpassungen
in
der
InsO
reagieren
wird,
ist
zum
netzigen
Zeitpunkt
noch
nicht
ersichtlich.
Das
Bundesfnanzministerium
und
das
Bundesministerium
der
Justz
und
f r
nerbraucherschutz
haben
nedoch
bereits
am
Tag
der
Urteilsverk ndung
in
einer
gemeinsamen
Stellungnahme
verlautbaren
lassen,
dass
die
Bundesregierung
unmitelbare
gesetzgeberische
Maßnahmen
f r
eine
kurzfristge
Klarstellung
oder
Prrzisierung
der
betrofenen
norschrifen
des
Insolvenzrechts
auf
den
Weg
bringen
will,
sofern
sich
nach
deren
Pr fung
herausstellen
sollte,
dass
das
Urteil
ber
den
Einzelfall
hinaus
Auswirkungen
auf
die
Akzeptanz
des
Rahmenvertrags
im
Markt
und
von
Aufsichtsbehörden
hat.
Ziel
soll
dabei
sein,
zu
gewrhrleisten,
dass
die
grngigen
Rahmenvertrrge
auch
weiterhin
im
Markt
und
von
Aufsichtsbehörden
anerkannt
werden,
so
dass
die
Bundesrepublik
Deutschland
auch
weiterhin
-
wie
srmtliche
Mitgliedstaaten
der
EU
-
zu
den
Jurisdiktonen
gehört,
in
denen
Finanztermingeschrfe
wirksam
in
die
blichen
Rahmenvertrrge
eingebunden
werden
können.
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