/ BGH hält Netting-Regelungen in Derivate- Rahmenverträgen wie dem DRV für unwirksam 30.06.2016 Regulierung & Governmental Affairs | Banking & Finance Der Bundesgerichtshof hat am 9. Juni 2016 unter dem Az. II ZR 314/14 ein Urteil zur Wirksamkeit des Rahmenvertrags f r Finanztermingeschrfe (DRV) verk ndet und die darin enthaltenen Netng-Klauseln f r unwirksam erklrrt. Damit wurde die im DRn zugrunde gelegte Abrechnungspraxis bei Finanztermingeschrfen, nach der im Falle der Insolvenz eines nertragspartners alle nertrrge automatsch als beendet gelten und alle laufenden Geschrfe verrechnet werden, grundsrtzlich infrage gestellt. Die insbesondere in der Bankenpraxis blichen Netngvereinbarungen erlauben es den Banken, die abgeschlossenen Geschrfe geringer abzusichern als dies aufgrund der reinen gegenseitgen Forderungshöhe nach den Anforderungen der Capital Requirements Regulaton (CRR) notwendig wrre. Verstoß gegen §§ 104, 119 InsO führt zur Unwirksamkeit von NettingRegelungen in Rahmenverträgen Laut den am 14. Juni 2016 veröfentlichten Urteilsgr nden hrlt der f r Insolvenzrecht zustrndige II. Senat des BGH eine Abrechnungsvereinbarung im DRn, welche die nertragsparteien von Aktenoptonsgeschrfen f r den Fall der Insolvenz getrofen haben und die § 104 der Insolvenzordnung widerspricht, f r unwirksam. Der BGH beruf sich dabei auf § 119 InsO, wonach nereinbarungen unwirksam seien, die wie die vorliegende im noraus die Anwendung von § 104 InsO beschrrnken. Deshalb sei die Regelung des § 104 InsO unmitelbar anwendbar. Wenngleich das Gericht in der Urteilsbegr ndung automatsche Insolvenzlösungsklauseln nicht per se f r unwirksam hrlt, stellt es nedoch klar, dass die damit in Zusammenhang stehenden Netng-Regelungen im DRn, die eine klare Abweichung von § 104 InsO darstellen, unwirksam seien. Das Urteil des BGH hat nedoch nicht nur auf die Regelungen im DRn Auswirkungen. Da sich die in Bezug genommen NetngRegelungen so oder in rhnlicher Weise in einer nielzahl von Rahmenvertrrgen wie z.B. dem ISDA-Master Agreement oder der Clearing-Rahmenvereinbarung des Bankenverbandes fnden, fndet das Urteil letztendlich auf alle Derivate-Rahmenvertrrge Anwendung, deren Parteien im Insolvenzfall aufgrund der Regelung des § 340 InsO deutschem Insolvenzrecht unterliegen, unabhrngig davon, welchem Recht der Rahmenvertrag im Übrigen unterliegt. nor diesem Hintergrund hat das Urteil große Bedeutung f r die Praxis, da sich mit dem Urteil die insolvenzrechtlichen Risiken im Falle der Insolvenz eines nertragspartners eines solchen Rahmenvertrages wesentlich rndern können. Allgemeinverfügung der BaFin – Für Banken bleibt es beim Status Quo Die große praktsche Relevanz wird durch die Reakton der BaFin bestrtgt, die bereits am Tag der Urteilsverk ndung eine Allgemeinverf gung zur Sicherstellung der Rechtssicherheit von Netngvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts“ nach § 4a Abs. 1 S. 1 WpHG erlassen hat. Nach dieser Bestmmung kann die BaFin im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anordnungen trefen, die geeignet und erforderlich sind, Missstrnde, die Nachteile f r die Stabilitrt der Finanzmrrkte bewirken oder das nertrauen in die Funktonsfrhigkeit der Finanzmrrkte ersch tern können, zu beseitgen oder zu verhindern“. Kern der Allgemeinverf gung ist die Anordnung, dass die vertraglichen Netngvereinbarungen wie im DRn zwischen einem Insttut (also insbesondere Banken) und einem nertragspartner bei Ausfall einer der beiden Parteien weiterhin entsprechend den vertraglichen Regelungen in den Rahmenvertrrgen abzuwickeln sind. Damit wird zunrchst f r nerwender von Rahmenvertrrgen, deren nertragspartner ein Insttut ist, bei der nertragsabwicklung erst einmal der Status uo beibehalten. F r nerwender von Rahmenvertrrgen, deren nertragspartner kein Insttut ist, ist die Allgemeinverf gung der BaFin nedoch nicht anwendbar, so dass f r diese Frlle die Grundsrtze aus dem Urteil des BGH gelten. Allerdings wirf die Konkretsierung des Insttutsbegrifs in der Allgemeinverf gung mit nerweis auf bestmmte auslrndische Einrichtungen Fragen auf, so dass die Anwendbarkeit der Allgemeinverf gung im Einzelfall zu pr fen ist. Dies gilt bspw. f r nertragspartner, die nicht der Bankenaufsicht unterliegen, wie Brokerhruser oder Rohstofrndler. nor diesem Hintergrund ist insbesondere bei Beteiligung solcher nertragspartner von Rahmenvertrrgen genauer zu analysieren, welche Auswirkungen das Urteil auf die zivilrechtlichen Rechtspositonen der Parteien im Insolvenzfall hrte und inwieweit sich hierdurch ihre insolvenzrechtlichen Risikopositonen neu beurteilen m ssen. Handlungsbedarf des Gesetzgebers – Öffnung der InsO? Inwieweit die entsprechenden Klauseln in den Rahmenvertrrgen vor diesem Hintergrund angepasst werden oder der Gesetzgeber durch Anpassungen in der InsO reagieren wird, ist zum netzigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich. Das Bundesfnanzministerium und das Bundesministerium der Justz und f r nerbraucherschutz haben nedoch bereits am Tag der Urteilsverk ndung in einer gemeinsamen Stellungnahme verlautbaren lassen, dass die Bundesregierung unmitelbare gesetzgeberische Maßnahmen f r eine kurzfristge Klarstellung oder Prrzisierung der betrofenen norschrifen des Insolvenzrechts auf den Weg bringen will, sofern sich nach deren Pr fung herausstellen sollte, dass das Urteil ber den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Akzeptanz des Rahmenvertrags im Markt und von Aufsichtsbehörden hat. Ziel soll dabei sein, zu gewrhrleisten, dass die grngigen Rahmenvertrrge auch weiterhin im Markt und von Aufsichtsbehörden anerkannt werden, so dass die Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin - wie srmtliche Mitgliedstaaten der EU - zu den Jurisdiktonen gehört, in denen Finanztermingeschrfe wirksam in die blichen Rahmenvertrrge eingebunden werden können. Haben Sie Fragen? Kontakteren Sie uns gernee Dr. Dominik Kloka, LL.M. (NYU) , Dr. Jens H. Kunz oder Dr. Sebastan Bock Practce roouss Regulierung & Governmental Afairs , Banking & Finance Ansprechpartner Dr. Dominik Kloka, LL.M. (NYU) Mitglied der Practice Group Aktien- & Kapitalmarktrecht Mitglied der Practice Group Banking & Finance Rechtsanwalt T +49 69 971477213 Dr. Jens H. Konz, LL.M. (UT Aostin) Mitglied der Practice Group Banking & Finance Mitglied der Practice Group Real Estate Investments Rechtsanwalt Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477252 Sebastian Bock Mitglied der Practice Group Banking & Finance Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Rechtsanwalt Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477211 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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