Juli 2016 - Rechtsanwalt Bernd Schäfer

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Juli 2016
Wirtschaftsrecht
Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten
für Mahnschreiben
Gerät ein Schuldner nach einer vergeblichen Mahnung
mit Fristsetzung in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich
einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines
Rechtsanwalts durch den Gläubiger zweckmäßig und
erforderlich. Der Schuldner hat dann die hierfür anfallenden Anwaltsgebühren zu tragen. Der Gläubiger muss
das Mandat zur außergerichtlichen Vertretung im Regelfall auch nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränken, für das der Rechtsanwalt nur eine erheblich
unter dem Regelsatz liegende Gebühr erhält. Der Anwalt bestimmt die Gebühr vielmehr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände und der Regelungen
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach billigem Ermessen.
Urteil des BGH vom 17.09.2015
IX ZR 280/14
ZIP 2016, 237
Verwendung einer Rechnung zum Vorsteuerabzug
als Indiz für Vertragsschluss
Ist zwischen den Parteien das Zustandekommen eines
Vertrags (hier eines Werkvertrags über die Renovierung
einer Gaststätte) strittig, kann die Verwendung einer
Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs seitens des
Auftraggebers ein Indiz für den Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer darstellen, da
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraussetzt,
dass die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen geschuldet ist.
Übergeht das Gericht den Parteivortrag des Auftragnehmers dazu, dass von der Ausübung des Vorsteuerabzugs unter Verwendung der erstellten Rechnung auf
den Vertragsschluss zu schließen sei, liegt laut Bundesgerichtshof hierin eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung eines für die Partei günstigen Beweisergebnisses, was
zur Anfechtbarkeit des Urteils führt.
Beschluss des BGH vom 03.12.2015
VII ZR 77/15
BauR 2016, 713
Versicherungspflicht eines Juweliers
für Kundenschmuck
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst,
ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum
Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen
das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu
versichern und - falls kein Versicherungsschutz besteht
- den Kunden hierüber aufzuklären. Nach Auffassung
der Karlsruher Richter ist ein Juwelier zwar generell dazu nicht verpflichtet. Aufklärungspflichtig über den nicht
bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit eine Aufklärung über den Versicherungsschutz erwarten darf.
Einen außergewöhnlich hohen Wert hat das Gericht im
vorliegenden Fall verneint, in dem bei einem Raubüberfall Schmuckstücke des Kunden im Wert von 2.930 Euro
entwendet wurden. Für die Beurteilung der zwischen
den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren
hat nun das Berufungsgericht nach entsprechender Beweiserhebung zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 02.06.2016
VII ZR 107/15
Pressemitteilung des BGH
Wettbewerbsrecht
Geringer Streitwert bei Unterlassungsklagen
gegen unerwünschte E-Mail-Werbung
Für Zivilrechtsstreitigkeiten sind bis zu einem Streitwert
von 5.000 Euro die Amtsgerichte sachlich zuständig.
Werden Ansprüche auf Unterlassung der Zusendung
unerwünschter E-Mail-Werbung gemäß §§ 823, 1004
BGB geltend gemacht, liegt der Streitwert im Regelfall
unter 3.000 Euro, weshalb das Amtsgericht zuständig
ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt orientierte sich bei
der Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen
volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter EMail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven
Erwägungen, sondern am objektiven Interesse, das der
Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die
unerwünschte Werbung nicht belästigt zu werden.
richts Verbraucher dem Begriff keinen bestimmten See
zu, weshalb die Angabe auch keine Fehlvorstellung
über die Herkunft des mit Bezeichnung Klosterseer versehenen Bieres begründet.
In einem ähnlich gelagerten Fall sah dasselbe Gericht in
der Verwendung der Bezeichnung Chiemseer für ein in
Rosenheim gebrautes Bier hingegen einen Rechtsverstoß. Bei der Benutzung der Angabe Chiemseer besteht
die Gefahr der Irreführung, weil das Bier nicht von einer
an dem überregional bekannten Chiemsee gelegenen
Brauerei stammt.
Urteile des OLG München vom 17.03.2016
29 U 2878/15 u.3187/15 - WRP 2016, 756 u. 760
Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.03.2016
6 W 9/16 - K&R 2016, 358
Slogan „Wenn das Haus nasse Füße hat“
nicht schutzwürdig
Internetwerbung mit Testergebnis
ohne Fundstellenangabe
Die Werbung mit einem Testergebnis im Internet verstößt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gegen die sich aus § 5a UWG ergebenden Informationspflichten, wenn weder die Fundstelle des Tests genannt noch eine Verlinkung auf den vollständigen Testbericht vorhanden ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 24.03.2016
6 U 182/14 - WRP 2016, 750
Unzutreffende Herkunftsangabe nicht
irreführend (“Klosterseer Bier”)
Die Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe im
Sinne des § 127 Abs. 1 MarkenG liegt nur dann vor,
wenn diese vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher als solche verstanden wird.
Das trifft nach Auffassung des Oberlandesgerichts München bei der Verwendung der Bezeichnung Klosterseer
für eine Biermarke durch eine Brauerei, die ihren Firmensitz nicht am bayerischen Klostersee hat, nicht zu.
Da es in Deutschland mehrere Seen mit diesem Namen
gibt und keiner eine herausragende Bekanntheit genießt,
ordnen
nach
Auffassung
des
Ge-
Ein Verlag, der ein Sachbuch über Mauerwerkstrockenlegung mit dem Untertitel „Wenn das Haus nasse Füße
hat“ herausgab, machte gegen den Betreiber einer
Website, die mit demselben Slogan auf Twitter für ihr
Onlineangebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte, Unterlassungsansprüche
geltend. Das Oberlandesgericht Köln hielt den Ausdruck
„Wenn das Haus nasse Füße hat“ jedoch nicht als
Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für
schutzfähig, da es an der erforderlichen sogenannten
„Schöpfungshöhe“ fehlte, und wies die Klage ab.
Je kürzer ein Text ist, umso höhere Anforderungen sind
an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass einfache Redewendungen
der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse
Füße hat“ enthält keine besondere sprachliche Gestaltung, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er weist auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt und erst recht
keine schützenswerte „Wortakrobatik“ auf.
Urteil des OLG Köln vom 08.04.2016
6 U 120/15
JURIS online
Insolvenzrecht
Erfüllungsablehnung eines Subunternehmervertrags
Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen
Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag
erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
Lehnt der Verwalter dies ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 InsO). Lehnt der
Verwalter in Ausübung seines Wahlrechts die Erfüllung
eines vom Insol venzschuldner - einem Bauunterneh-
mer mit einem Subunternehmer abgeschlossenen, nicht
erfüllten Werkvertrags ab, bleibt der Vertrag in der Lage
bestehen, in der er sich bei der Verfahrenseröffnung
befand. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht statt der
Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Urteil des BGH vom 19.11.2015
IX ZR 198/14
DB 2016, 105
Arbeitsrecht
Schriftform bei Beendigungserklärung
(„Sprinterklausel“)
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ab,
wird nicht selten zusätzlich eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart. Dadurch wird dem Arbeitnehmer die
Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis mit kurzer
Frist vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Kündigungsfrist, zu
beenden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass eine solche Erklärung wie eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform bedarf.
de. Eine Geheimhaltungsanordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber an der Geheimhaltung
bestimmter Tatsachen ein konkretes sachliches und objektiv berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Die
Begründung des Unternehmens, die Kenntnis konkurrierender Unternehmen von Planung und Umfang des Personalabbaus noch vor dessen Realisierung bedeute einen Wettbewerbsnachteil, reichte dem Gericht hier nicht
aus.
Beschluss des LAG vom 20.05.2015
3 TaBV 35/14 - NZA-RR 2016, 77
Urteil des BAG vom 17.12.2015
6 AZR 709/14
NZA 2016, 361
Betriebsrente: Ausschluss von Beschäftigungsmonaten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Geplanter Personalabbau ist kein
Betriebsgeheimnis
Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom
Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht
zu verwerten (§ 79 BetrVG).
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein fallen Informationen über einen geplanten betriebsändernden Personalabbau nicht generell bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen unter die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch wenn insoweit eine ausdrückliche Geheimhaltungserklärung der Arbeitgeberseite abgegeben wur-
In einem Tarifvertrag war die Berechnung der Höhe der
Betriebsrente dahingehend geregelt, dass Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
nicht berücksichtigt werden.
Das Landesarbeitsgericht München sah darin keine unzulässige Altersdiskriminierung, da durch die Regelung
das legitime Ziel der Berechenbarkeit, Begrenzbarkeit
und Kalkulierbarkeit des Rentenanspruchs gerechtfertigt
ist. Der Ausschluss der Betriebszugehörigkeitszeiten
nach Vollendung des 60. Lebensjahres war als angemessen und erforderlich und somit wirksam anzusehen.
Urteil des LAG München vom 10.02.2016
11 Sa 924/15
jurisPR-ArbR 22/2016 Anm. 2
Steuerrecht
Konkludente Gestattung der Istbesteuerung
durch Finanzamt
Vorsteuererstattung aus Billigkeitsgründen
bei Gutgläubigkeit
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat
oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen befreit
ist oder, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs erzielt, die Umsatzsteuer
nicht nach den vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung), sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet (§ 20 UStG).
Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewerbetreibender eine die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung
gar nicht ausstellen durfte, weil er überhaupt keine Geschäftstätigkeit ausübt und/oder die verkauften Waren
gar nicht ihm gehörten, hat der Rechnungsempfänger
grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der
Vorsteuer durch das Finanzamt.
Ein Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung kann auch
darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige in den
von ihm abgegebenen Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet hat und dies für das Finanzamt erkennbar war. Eine konkludente Gestattung durch das
Finanzamt ist sodann in der antragsgemäßen Festsetzung der Umsatzsteuer zu sehen.
Urteil des BFH vom 18.11.2015
XI R 38/14
StuB 2016, 403
In solchen Fällen kann jedoch im sogenannten Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vorsteuerabzug
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes anerkannt werden. Das setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und
alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von
ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und
seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.
Urteil des BFH vom 18.02.2016
V R 62/14 - DStR 2016, 960
Onlinerecht
Unbefugte Verwendung eines Facebook-Fotos
Das Hochladen eines Fotos in einem sogenannten sozialen Netzwerk (hier Facebook) stellt für das Oberlandesgericht Frankfurt keine Einwilligung des Abgebildeten in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder
des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes dar.
verstoßes noch nicht, sondern erst sechs Tage später
online zur Verfügung stand, war für das Landgericht Bochum unerheblich, da die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle nicht bereits bei Vertragsschluss Relevanz
entfalten muss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werden kann, dann wenn eine Streitigkeit entsteht.
Die abgebildete Person kann dem Betreiber eines Zeitungsportals gerichtlich untersagen lassen, ihr Bildnis
auf dessen Internetseite zu veröffentlichen.
Urteil des LG Bochum vom 31.03.2016
14 O 21/16 - K&R 2016, 436
Urteil des OLG München vom 17.03.2016
29 U 368/16
K&R 2016, 424
XING-Profil: Immer bei der Wahrheit bleiben
Zwingender Hinweis auf Onlinestreitbeilegungs-Plattform
Am 9. Januar 2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013
in Kraft getreten, die die Onlinebeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit
dem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung
die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur
Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher
leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Ein Verstoß gegen
diese Pflicht begründet einen Wettbewerbsverstoß.
Dass die OS-Plattform zum Zeitpunkt des Rechts-
Teilnehmer an sozialen Netzwerken sollten sich nicht
mit fremden Federn schmücken. Dies gilt natürlich besonders bei geschäftlich genutzten Internetdiensten. So
untersagte das Landgericht Nürnberg-Fürth per einstweilige Verfügung einem Mitglied des BusinessNetzwerks XING, eine geschäftliche Auszeichnung anzugeben, die nicht ihm, sondern seinem früheren Arbeitgeber verliehen worden war. Das Gericht sah in diesen Angaben ein unternehmerisches Handeln und bejahte folglich den vom früheren Arbeitgeber beanstandeten Wettbewerbsverstoß. Die Entscheidung ist noch
nicht rechtskräftig.
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 08.03.2016
19 O 1585/16 - JURIS online
Miet- und Immobilienrecht
Abgrenzung von Wohnraum- und Geschäftsraummietverhältnis
Verjährung von Mängelansprüchen
bei Dach-Fotovoltaikanlage
Mietet eine GmbH eine Wohnung zur überwiegenden
Wohnnutzung durch ihren Prokuristen an, liegt kein
Wohnraum-, sondern ein Geschäftsraummietverhältnis
vor. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da bei
Streitigkeiten aus einem Wohnraummietverhältnis unabhängig vom Streitwert stets das Amtsgericht zuständig ist und strengere Mieterschutzregelungen bestehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine auf
dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Fotovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der
Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten
„bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für
Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs.
1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet.
Urteil des LG Berlin vom 08.10.2015
25 O 119/15
ZMR 2016, 170
Urteil des BGH vom 02.06.2016
VII ZR 348/13
Pressemitteilung des BGH
Recht der freien Berufe
„Ehrenkodex“ ungeeignetes Suchkriterium
bei Online-Praxissuche
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in
einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein untersagt, die auf ihrer Internetseite ermöglichte Suche von Verbrauchern nach
einem geeigneten Zahnarzt auf solche Zahnärzte zu beschränken, die einen - nicht unumstrittenen - „Ehrenkodex“ unterschrieben haben. Durch die Verwendung des
Merkmals „Ehrenkodex“ neben den anderen Kriterien
und die entsprechende Vorgabe in der Suchmaske wird
nach Auffassung des Gerichts der irreführende Eindruck
erweckt, der „Ehrenkodex“ sei als wichtiger Aspekt für
die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt.
Urteil des OLG Schleswig vom 12.05.2016
6 U 22/15 - Pressemitteilung des OLG Schleswig