Rechtsinformationsdienst der Kanzlei Rechtsanwälte Bernd Schäfer & Kollegen Haagstraße 8 - 10, 61169 Friedberg/Hessen Telefon: 06031/12032 u. 73253 – Telefax: 06031/62187 E-Mail: [email protected] – wwww.RaBerndSchaefer.de Ausgabe: gewerbliche Mandanten - alle Angaben ohne Gewähr - Juli 2016 Wirtschaftsrecht Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben Gerät ein Schuldner nach einer vergeblichen Mahnung mit Fristsetzung in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Gläubiger zweckmäßig und erforderlich. Der Schuldner hat dann die hierfür anfallenden Anwaltsgebühren zu tragen. Der Gläubiger muss das Mandat zur außergerichtlichen Vertretung im Regelfall auch nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränken, für das der Rechtsanwalt nur eine erheblich unter dem Regelsatz liegende Gebühr erhält. Der Anwalt bestimmt die Gebühr vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach billigem Ermessen. Urteil des BGH vom 17.09.2015 IX ZR 280/14 ZIP 2016, 237 Verwendung einer Rechnung zum Vorsteuerabzug als Indiz für Vertragsschluss Ist zwischen den Parteien das Zustandekommen eines Vertrags (hier eines Werkvertrags über die Renovierung einer Gaststätte) strittig, kann die Verwendung einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs seitens des Auftraggebers ein Indiz für den Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer darstellen, da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraussetzt, dass die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen geschuldet ist. Übergeht das Gericht den Parteivortrag des Auftragnehmers dazu, dass von der Ausübung des Vorsteuerabzugs unter Verwendung der erstellten Rechnung auf den Vertragsschluss zu schließen sei, liegt laut Bundesgerichtshof hierin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung eines für die Partei günstigen Beweisergebnisses, was zur Anfechtbarkeit des Urteils führt. Beschluss des BGH vom 03.12.2015 VII ZR 77/15 BauR 2016, 713 Versicherungspflicht eines Juweliers für Kundenschmuck Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Juwelier verpflichtet ist, zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern und - falls kein Versicherungsschutz besteht - den Kunden hierüber aufzuklären. Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist ein Juwelier zwar generell dazu nicht verpflichtet. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz ist der Juwelier allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit eine Aufklärung über den Versicherungsschutz erwarten darf. Einen außergewöhnlich hohen Wert hat das Gericht im vorliegenden Fall verneint, in dem bei einem Raubüberfall Schmuckstücke des Kunden im Wert von 2.930 Euro entwendet wurden. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren hat nun das Berufungsgericht nach entsprechender Beweiserhebung zu entscheiden. Urteil des BGH vom 02.06.2016 VII ZR 107/15 Pressemitteilung des BGH Wettbewerbsrecht Geringer Streitwert bei Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail-Werbung Für Zivilrechtsstreitigkeiten sind bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro die Amtsgerichte sachlich zuständig. Werden Ansprüche auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung gemäß §§ 823, 1004 BGB geltend gemacht, liegt der Streitwert im Regelfall unter 3.000 Euro, weshalb das Amtsgericht zuständig ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt orientierte sich bei der Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter EMail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen, sondern am objektiven Interesse, das der Kläger (Antragsteller) im Einzelfall daran hat, durch die unerwünschte Werbung nicht belästigt zu werden. richts Verbraucher dem Begriff keinen bestimmten See zu, weshalb die Angabe auch keine Fehlvorstellung über die Herkunft des mit Bezeichnung Klosterseer versehenen Bieres begründet. In einem ähnlich gelagerten Fall sah dasselbe Gericht in der Verwendung der Bezeichnung Chiemseer für ein in Rosenheim gebrautes Bier hingegen einen Rechtsverstoß. Bei der Benutzung der Angabe Chiemseer besteht die Gefahr der Irreführung, weil das Bier nicht von einer an dem überregional bekannten Chiemsee gelegenen Brauerei stammt. Urteile des OLG München vom 17.03.2016 29 U 2878/15 u.3187/15 - WRP 2016, 756 u. 760 Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.03.2016 6 W 9/16 - K&R 2016, 358 Slogan „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht schutzwürdig Internetwerbung mit Testergebnis ohne Fundstellenangabe Die Werbung mit einem Testergebnis im Internet verstößt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gegen die sich aus § 5a UWG ergebenden Informationspflichten, wenn weder die Fundstelle des Tests genannt noch eine Verlinkung auf den vollständigen Testbericht vorhanden ist. Urteil des OLG Frankfurt vom 24.03.2016 6 U 182/14 - WRP 2016, 750 Unzutreffende Herkunftsangabe nicht irreführend (“Klosterseer Bier”) Die Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe im Sinne des § 127 Abs. 1 MarkenG liegt nur dann vor, wenn diese vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher als solche verstanden wird. Das trifft nach Auffassung des Oberlandesgerichts München bei der Verwendung der Bezeichnung Klosterseer für eine Biermarke durch eine Brauerei, die ihren Firmensitz nicht am bayerischen Klostersee hat, nicht zu. Da es in Deutschland mehrere Seen mit diesem Namen gibt und keiner eine herausragende Bekanntheit genießt, ordnen nach Auffassung des Ge- Ein Verlag, der ein Sachbuch über Mauerwerkstrockenlegung mit dem Untertitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ herausgab, machte gegen den Betreiber einer Website, die mit demselben Slogan auf Twitter für ihr Onlineangebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte, Unterlassungsansprüche geltend. Das Oberlandesgericht Köln hielt den Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ jedoch nicht als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für schutzfähig, da es an der erforderlichen sogenannten „Schöpfungshöhe“ fehlte, und wies die Klage ab. Je kürzer ein Text ist, umso höhere Anforderungen sind an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ enthält keine besondere sprachliche Gestaltung, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er weist auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt und erst recht keine schützenswerte „Wortakrobatik“ auf. Urteil des OLG Köln vom 08.04.2016 6 U 120/15 JURIS online Insolvenzrecht Erfüllungsablehnung eines Subunternehmervertrags Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter dies ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 103 InsO). Lehnt der Verwalter in Ausübung seines Wahlrechts die Erfüllung eines vom Insol venzschuldner - einem Bauunterneh- mer mit einem Subunternehmer abgeschlossenen, nicht erfüllten Werkvertrags ab, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in der er sich bei der Verfahrenseröffnung befand. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Urteil des BGH vom 19.11.2015 IX ZR 198/14 DB 2016, 105 Arbeitsrecht Schriftform bei Beendigungserklärung („Sprinterklausel“) Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ab, wird nicht selten zusätzlich eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart. Dadurch wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, das Arbeitsverhältnis mit kurzer Frist vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Kündigungsfrist, zu beenden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass eine solche Erklärung wie eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform bedarf. de. Eine Geheimhaltungsanordnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen ein konkretes sachliches und objektiv berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat. Die Begründung des Unternehmens, die Kenntnis konkurrierender Unternehmen von Planung und Umfang des Personalabbaus noch vor dessen Realisierung bedeute einen Wettbewerbsnachteil, reichte dem Gericht hier nicht aus. Beschluss des LAG vom 20.05.2015 3 TaBV 35/14 - NZA-RR 2016, 77 Urteil des BAG vom 17.12.2015 6 AZR 709/14 NZA 2016, 361 Betriebsrente: Ausschluss von Beschäftigungsmonaten nach Vollendung des 60. Lebensjahres Geplanter Personalabbau ist kein Betriebsgeheimnis Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten (§ 79 BetrVG). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein fallen Informationen über einen geplanten betriebsändernden Personalabbau nicht generell bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen unter die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch wenn insoweit eine ausdrückliche Geheimhaltungserklärung der Arbeitgeberseite abgegeben wur- In einem Tarifvertrag war die Berechnung der Höhe der Betriebsrente dahingehend geregelt, dass Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Das Landesarbeitsgericht München sah darin keine unzulässige Altersdiskriminierung, da durch die Regelung das legitime Ziel der Berechenbarkeit, Begrenzbarkeit und Kalkulierbarkeit des Rentenanspruchs gerechtfertigt ist. Der Ausschluss der Betriebszugehörigkeitszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres war als angemessen und erforderlich und somit wirksam anzusehen. Urteil des LAG München vom 10.02.2016 11 Sa 924/15 jurisPR-ArbR 22/2016 Anm. 2 Steuerrecht Konkludente Gestattung der Istbesteuerung durch Finanzamt Vorsteuererstattung aus Billigkeitsgründen bei Gutgläubigkeit Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen befreit ist oder, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs erzielt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung), sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) berechnet (§ 20 UStG). Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewerbetreibender eine die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung gar nicht ausstellen durfte, weil er überhaupt keine Geschäftstätigkeit ausübt und/oder die verkauften Waren gar nicht ihm gehörten, hat der Rechnungsempfänger grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt. Ein Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung kann auch darin gesehen werden, dass der Steuerpflichtige in den von ihm abgegebenen Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet hat und dies für das Finanzamt erkennbar war. Eine konkludente Gestattung durch das Finanzamt ist sodann in der antragsgemäßen Festsetzung der Umsatzsteuer zu sehen. Urteil des BFH vom 18.11.2015 XI R 38/14 StuB 2016, 403 In solchen Fällen kann jedoch im sogenannten Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vorsteuerabzug ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes anerkannt werden. Das setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Urteil des BFH vom 18.02.2016 V R 62/14 - DStR 2016, 960 Onlinerecht Unbefugte Verwendung eines Facebook-Fotos Das Hochladen eines Fotos in einem sogenannten sozialen Netzwerk (hier Facebook) stellt für das Oberlandesgericht Frankfurt keine Einwilligung des Abgebildeten in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes dar. verstoßes noch nicht, sondern erst sechs Tage später online zur Verfügung stand, war für das Landgericht Bochum unerheblich, da die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle nicht bereits bei Vertragsschluss Relevanz entfalten muss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werden kann, dann wenn eine Streitigkeit entsteht. Die abgebildete Person kann dem Betreiber eines Zeitungsportals gerichtlich untersagen lassen, ihr Bildnis auf dessen Internetseite zu veröffentlichen. Urteil des LG Bochum vom 31.03.2016 14 O 21/16 - K&R 2016, 436 Urteil des OLG München vom 17.03.2016 29 U 368/16 K&R 2016, 424 XING-Profil: Immer bei der Wahrheit bleiben Zwingender Hinweis auf Onlinestreitbeilegungs-Plattform Am 9. Januar 2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Onlinebeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit dem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet einen Wettbewerbsverstoß. Dass die OS-Plattform zum Zeitpunkt des Rechts- Teilnehmer an sozialen Netzwerken sollten sich nicht mit fremden Federn schmücken. Dies gilt natürlich besonders bei geschäftlich genutzten Internetdiensten. So untersagte das Landgericht Nürnberg-Fürth per einstweilige Verfügung einem Mitglied des BusinessNetzwerks XING, eine geschäftliche Auszeichnung anzugeben, die nicht ihm, sondern seinem früheren Arbeitgeber verliehen worden war. Das Gericht sah in diesen Angaben ein unternehmerisches Handeln und bejahte folglich den vom früheren Arbeitgeber beanstandeten Wettbewerbsverstoß. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 08.03.2016 19 O 1585/16 - JURIS online Miet- und Immobilienrecht Abgrenzung von Wohnraum- und Geschäftsraummietverhältnis Verjährung von Mängelansprüchen bei Dach-Fotovoltaikanlage Mietet eine GmbH eine Wohnung zur überwiegenden Wohnnutzung durch ihren Prokuristen an, liegt kein Wohnraum-, sondern ein Geschäftsraummietverhältnis vor. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da bei Streitigkeiten aus einem Wohnraummietverhältnis unabhängig vom Streitwert stets das Amtsgericht zuständig ist und strengere Mieterschutzregelungen bestehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Fotovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet. Urteil des LG Berlin vom 08.10.2015 25 O 119/15 ZMR 2016, 170 Urteil des BGH vom 02.06.2016 VII ZR 348/13 Pressemitteilung des BGH Recht der freien Berufe „Ehrenkodex“ ungeeignetes Suchkriterium bei Online-Praxissuche Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein untersagt, die auf ihrer Internetseite ermöglichte Suche von Verbrauchern nach einem geeigneten Zahnarzt auf solche Zahnärzte zu beschränken, die einen - nicht unumstrittenen - „Ehrenkodex“ unterschrieben haben. Durch die Verwendung des Merkmals „Ehrenkodex“ neben den anderen Kriterien und die entsprechende Vorgabe in der Suchmaske wird nach Auffassung des Gerichts der irreführende Eindruck erweckt, der „Ehrenkodex“ sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Urteil des OLG Schleswig vom 12.05.2016 6 U 22/15 - Pressemitteilung des OLG Schleswig
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