Merkblatt Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe oder

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Merkblatt
Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe oder nach Scheidung /Tod des anderen
Ehegattens
§ 1355 Abs. 4 und 5 BGB
 Allgemeine Informationen
a) Ehepartner, deren Name nicht Ehename geworden ist, können Ihren Geburtsnamen oder den zur
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dieser Begleitname kann während der Ehe auch durch einseitige Erklärung wieder abgelegt werden.
b) Führt ein Ehepartner in der Ehe einen anderen als den vor der Ehe geführten Namen, und wird
die Ehe durch Scheidung oder Tod des anderen Ehepartners aufgelöst, so bleibt die Namensführung des Ehe-partners unverändert. Er kann allerdings eine Erklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB mit
dem Ziel abgeben, seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Ehe geführten Namen wieder anzunehmen.

Voraussetzungen
zu a)
Die Namensführung unterliegt deutschem Recht.
zu b)
1. Die Namensführung unterliegt deutschem Recht.
2. Die Ehe wurde (auch für den deutschen Rechtsbereich) rechtswirksam geschieden oder die Ehe
wurde durch den Tod des anderen Ehegattens aufgelöst.
 Zuständigkeit
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt des deutschen Wohnsitzes des Antragstellers oder des
ehemaligen Ehegatten oder das deutsche Standesamt, welches die Eheschließung beurkundet hat und
das Eheregister führt. Sofern kein inländischer Wohnsitz vorhanden ist, ist das Standesamt I in Berlin
zuständig.
 Verfahrensablauf
Füllen Sie bitte das Formular „Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe“ aus.
Stand:02/2015
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Anschließend senden Sie dieses bitte als Worddokument zusammen mit den unter dem Punkt „Erforderliche Unterlagen“ aufgeführten Dokumenten per Mail an [email protected]. Sollten Sie über keine
Emailadresse verfügen, können Sie das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den erforderlichen
Dokumenten (einfache Fotokopien genügen hier für die erste Prüfung) auch an die o.g. Adresse schicken.
Bitte schicken Sie keine Originale an die Botschaft.
Der von Ihnen ausgefüllte Vordruck dient als Entwurf für die Reinschrift Ihrer Namenserklärung. Nach
Prüfung des Sachverhalts und der Unterlagen vereinbart die Botschaft mit Ihnen einen Termin zur Unterzeichnung des Antrags. Bitte nennen Sie zu diesem Zweck Ihre telefonische Erreichbarkeit und Ihre
Emailadresse.
Die Botschaft leitet anschließend den Antrag auf Namenserklärung an das zuständige Standesamt weiter.
Dies überprüft die gewünschte Namensführung. Eine Wirksamkeitsbestätigung erfolgt in der Regel nach
6 - 8 Wochen. Ein gegebenenfalls gleichzeitig gestellter Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes
kann erst nach Vorlage der Wirksamkeitsbestätigung weiter bearbeitet werden. Bitte beachten Sie dies
in Ihrer Zeitplanung!
 Erforderliche Unterlagen:
Die Botschaft benötigt von Ihnen zur Prüfung des Sachverhaltes und zur Vorbereitung des persönlichen
Termins alle nachfolgend aufgezählten Unterlagen zunächst als Scan oder als einfache schwarzweiß Fotokopie, die sie zusammen mit dem ausgefüllten Antrag per Email oder per Post an die oben genannten
Adressen schicken.
Zum Zeitpunkt des persönlichen Termins in der Botschaft benötigen wir allerdings alle erforderlichen,
zuvor als einfache Kopie zugesendeten, Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopien. Die Botschaft behält die Originale oder beglaubigten Kopien dieser Unterlagen nicht ein. Bitte legen Sie deshalb
auch von jedem Dokument eine schwarzweiße Fotokopie vor, damit diese für das deutsche Standesamt
beglaubigt werden kann.
Je nach Lage des Einzelfalls können darüber hinaus weitere Unterlagen, als die nachstehend aufgezählten,
erforderlich sein.
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden) können grundsätzlich bei dem Standesamt bezogen
werden, welches das Ereignis beurkundet hat. Bei den Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Abkommens
(derzeit Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kroatien,
Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien sowie die Türkei) können mehrsprachige Geburtsurkunden bezogen werden. Diese müssen nicht übersetzt werden. Weitere Informationen zur Anerkennung
ausländischer
Urkunden
finden
Sie
hier
(http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/3817838/Urkunden_Auslaendische_oef
fentliche_inDeutschland.pdf).
Bitte achten Sie bei notwendigen Übersetzungen darauf, dass der Übersetzer seine Übersetzung mit dem
Original der Urkunde oder einer Kopie untrennbar verbindet. Somit können die Dokumente dann zwei-
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felsfrei zugeordnet werden. Eine Liste mit in Belgien beeidigten Übersetzern finden Sie unter dem nachfolgend genannten Link:
http://www.bruessel.diplo.de/Vertretung/bruessel/de/04_20RK/Informationen_20zu_20konsularischen
_20Dienstleistungen/Seite__Uebersetzer.html
1. Geburtsurkunde des Antragstellers/der Antragstellerin (bei ausländischer Geburtsurkunde
mehrsprachige Version (z.B. belgische Urkunde) oder Urkunde mit Übersetzung ins Deutsche
durch einen amtlich anerkannten Übersetzer),
2. Heiratsurkunde des Antragstellers/der Antragstellerin (bei ausländischer Heiratssurkunde
mehrsprachige Version (z.B. belgische Urkunde) oder Urkunde mit Übersetzung ins Deutsche
durch einen amtlich anerkannten Übersetzer),
3. deutscher Personalausweis/Reisepass (sofern Sie weitere Staatsangehörigkeiten haben, geben
Sie sie bitte an und legen Sie gegebenenfalls die ausländischen Reisepässe/ Personalausweise mit
vor),
4. aktuelle belgische Wohnsitzbescheinigung (z.B. composition de ménage/ samenstelling van het
gezin, nicht älter als 3 Monate),
5. gültige Aufenthaltserlaubnis für Belgien, wenn Beteiligter nicht belgische Staatsangehöriger ist.
Gegebenenfalls:
6. Namensführungsbestätigung eines deutschen Standesamtes, sofern eine Namenserklärung nach
Schließung der Ehe abgegeben wurde,
7. Sterbeurkunde(n)
Falls ausländische Urkunden dabei sein sollten, lesen Sie sich bitte die folgende Information
durch:
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/2105709/Urkunden_Auslaendis
che_oeffentliche_inDeutschland.pdf
8. Scheidungsurteile(e)
Wenn Ihre Scheidung im Ausland erfolgte, lesen Sie sich bitte das folgende Merkblatt durch und
legen Sie bitte neben dem Scheidungsurteil entweder den Anerkennungsbeschluss oder die Art.
39 Bescheinigung vor:
http://www.bruessel.diplo.de/contentblob/520176/Daten/967487/DownloadDatei_Anerkennun
g_auslndischer_Scheidungsurteile.pdf
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9. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder (deutsche Geburtsurkunde; bei ausländischer Urkunde
die mehrsprachige Version (z.B. bei belgischen Urkunden) oder Urkunde mit Übersetzung ins
Deutsche durch einen amtlich anerkannten Übersetzer) ,
10. deutsche Abmeldebescheinigung aller Beteiligten, die einen deutschen Wohnsitz hatten und wo
dieser noch aus den deutschen Ausweisdokumenten hervorgeht.
 Gebühren
Die Botschaft erhebt für die Beglaubigung der Unterschriften des Antragstellers/der Antragstellerin eine
Gebühr von 25,- €. Weitere Gebühren fallen z.B. für die Beglaubigung der Fotokopien (Mindestgebührensatz: 10,- €; ab 10 Seiten je 1,- € für jede weitere Seite).
 Kontakt
Fragen können Sie entweder telefonisch zu den oben genannten Telefonsprechzeiten oder schriftlich
über die E-Mailadresse [email protected] an uns richten.
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretung im Königreich Belgien zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen.
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