Merkblatt - Botschaft und Konsulate der Bundesrepublik

Merkblatt
über die Abgabe einer Namenserklärung
(Ehenamen/Kindesnamen)
Das deutsche Zivilrecht erlaubt in der Regel eine Namensänderung nur im Falle einer
Veränderung des Personenstandes, also z.B. nach Heirat, Scheidung oder Adoption.
Wenn Sie Ihren Namen in Kanada aufgrund einer Eheschließung, Scheidung oder
Adoption geändert haben, nachdem Ihr letzter Reisepass ausgestellt worden ist
müssen Sie unter Umständen zunächst eine Namenserklärung abgeben und können
erst nach deren Wirksamkeit einen deutschen Pass auf den neuen Namen
beantragen.
Inhaltsverzeichnis
I. Ehenamen
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1. Wann ist eine Namenserklärung erforderlich?
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2. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es?
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3. Wie gebe ich eine Namenserklärung ab?
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4. Wiederannahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung
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5. Wie lange dauert das Verfahren?
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6. Wann kann ich einen Pass auf den neuen Namen beantragen?
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II. Kindesnamen
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1. Wann ist eine Namenserklärung für Kinder notwendig?
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2. Gegenüber wem muss die Namenserklärung erfolgen?
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3. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es?
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4. Namensführung von Kindern bei Namensänderung der Eltern
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5. Wie ist das Verfahren?
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6. Wann kann ein Pass für das Kind beantragt werden?
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III. Kosten
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IV. Wo erhalte ich weitere Informationen?
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I. Ehenamen
1. Wann ist eine Namenserklärung erforderlich?
Eine Namensänderung, insbesondere nach Eheschließung, Scheidung oder aus
sonstigen Gründen, ist in Kanada häufig unproblematisch. Der neue Name wird hier
zumeist ohne großen administrativen Aufwand übernommen und die Papiere
(Führerschein, Citizenship Card etc.) entsprechend umgeschrieben. Weitere Schritte
sind in Kanada in der Regel nicht erforderlich, um mit dem neuen Namen den Alltag
zu bewältigen und am öffentlichen Leben teilzunehmen.
In Deutschland ist dies jedoch anders!
Eine Namensänderung ist hier im Regelfall nur aufgrund einer Eheschließung,
Scheidung oder Adoption möglich. Ändert sich Ihr Name nach der Heirat, einer
Ehescheidung oder Adoption in Kanada, so ist diese Namensänderung nicht im
deutschen Rechtskreis wirksam. Dies geschieht erst durch eine Namenserklärung
gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten.
Eine Namenserklärung wird daher vor allem dann erforderlich, wenn Sie einen
Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses auf den in Kanada zumeist
bereits verwendeten Namen stellen möchten.
2. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es?
Das deutsche Familienrecht sieht in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
vor, dass zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) entweder der
Geburtsname - oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name - der Frau oder
des Mannes bestimmt werden soll. Wenn kein Name zum Ehenamen bestimmt wird,
fuhren die Eheleute ihren jeweiligen Geburtsnamen auch nach der Eheschließung
weiter.
Möglich ist es auch, dass der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame
Ehename wird, durch Erklärung dem gewählten gemeinsamen Ehenamen (z.B.
„Müller“) den eigenen Geburtsnamen (z.B. „Meyer“) oder den bis dahin geführten
Namen hinzufugt (vor oder hinter dem Ehenamen; Beispiel: „Müller-Meyer“ oder
„Meyer-Müller“). Ein solcher Doppelname kann jedoch an die Kinder aus dieser Ehe
nicht weitergegeben werden. Diese erhalten nur den gemeinsamen Ehenamen, nicht
aber auch zusätzlich den Geburtsnamen des betroffenen Elternteils. Dies soll die
Bildung langer Namensketten verhindern.
Bei einer Eheschließung im Ausland besteht nicht immer die Möglichkeit, einen
gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, da viele Rechtssysteme eine dem
deutschen Recht entsprechende Regelung nicht kennen. Häufig besteht nicht für
beide Ehegatten die gleiche Wahlmöglichkeit, so dass in vielen Fällen beide
Ehegatten für den deutschen Rechtskreis ihren Geburtsnamen behalten.
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Es ist nach deutschem Recht jedoch möglich, dass nachträglich durch gemeinsame
Erklärung der Ehegatten ein Ehename bestimmt wird (s.o.). Dabei können die
Eheleute entscheiden, ob sie den Namen nach deutschem Recht oder aber nach
dem Recht eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten
hat, wählen wollen.
Wird deutsches Recht gewählt, so bestimmen sich die Gestaltungsmöglichkeiten
auch nach deutschem Recht. Bei der Entscheidung für ein ausländisches Recht
richten sich dagegen die Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Namensgestaltung nach
der gewählten ausländischen Rechtsordnung. Daher sollten die Eheleute vor ihrer
Rechtswahl genau überlegen, für welche Möglichkeit sie sich entscheiden wollen.
Die Standesämter in Deutschland empfehlen grundsätzlich, deutsches Recht zu
wählen wenn der gewünschte Name auch durch Anwendung deutschen Rechts
erreicht werden kann.
3. Wie gebe ich eine Namenserklärung ab?
Die Bestimmung eines Ehenamens erfolgt bei Eheschließung in Deutschland durch
Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten. Ist bei der Eheschließung
im In- oder Ausland keine solche Erklärung erfolgt, so kann eine Namenserklärung
auch noch später abgegeben werden. Dann muss sie jedoch öffentlich beglaubigt
werden. Hierfür sind im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. In
Kanada kann die Erklärung beim Generalkonsulat Toronto, beim Generalkonsulat
Vancouver oder bei den Honorarkonsuln in Calgary, Edmonton, Halifax und
Winnipeg abgegeben werden. Eine Erklärung vor einem kanadischen Notary Public
ist nicht ausreichend.
Zur Abgabe der Namenserklärung müssen Sie und Ihr Ehegatte persönlich bei der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie
vorher einen Termin und bringen Sie folgende Unterlagen im Original und jeweils
2 Kopien mit:
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Gültige Reisepässe oder deutsche Personalausweise beider Ehegatten
(andere Identifikationsdokumente wie z. B. Führerschein werden vom
deutschen Standesamt nicht akzeptiert),
Ihre Heiratsurkunde im Original
Geburtsurkunden beider Ehegatten
Falls ein Elternteil bereits vorher verheiratet war: Scheidungsurteil der Vorehe
mit Rechtskraftvermerk (divorce decree absolute)
falls Sie gemeinsame Kinder haben: Geburtsurkunden aller Kinder
falls Ihr oder der Reisepass Ihres Ehegatten in Deutschland ausgestellt wurde:
Abmeldebestätigung aus Deutschland
Nachweis des Aufenthaltsstatus in Kanada von beiden Ehegatten (z. B. gültige
permanent resident card, gültiges Visum oder kanadischer Reisepass)
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Bitte beachten Sie, dass kanadische Geburts- und Heiratsurkunden zwingend in der
sog. "long form" vorgelegt werden müssen, da nur die die "long form" auch immer die
Namen der Eltern der jeweils betroffenen Person enthält.
Ausländische Heiratsurkunden bedürfen, um in Deutschland anerkannt zu werden,
gegebenenfalls einer Apostille oder einer Legalisation. Kanada ist dem
internationalen Apostilleabkommen nicht beigetreten. Daher können kanadische
Urkunden nicht mit einer Apostille versehen werden. Es besteht jedoch die
Möglichkeit, Urkunden durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung
legalisieren zu lassen (s. Legalisation).
4. Wiederannahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung
Wenn Sie einen Ehenamen führen und diese Ehe geschieden wurde können Sie
Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wurde Ihre Ehe allerdings nicht in
Deutschland geschieden, so muss die Ehescheidung zunächst in Deutschland
anerkannt werden. Hierzu benötigen Sie die Heiratsurkunde („long form“, s.o.) Ihrer
früheren Eheschließung sowie das Scheidungsurteil und den Scheidungsbeschluss
mit Rechtskraftvermerk (divorce decree absolute). Bitte lesen Sie hierzu auch die
Informationen auf unserer Webseite www.kanada.diplo.de.
5. Wie lange dauert das Verfahren?
Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland
beträgt im Regelfall mehrere Wochen und bis zu 6 Monaten, in Ausnahmefallen,
insbesondere bei Namenswahl nach kanadischem Recht, auch länger. Die
Auslandsvertretung hat leider keine Möglichkeit, dieses Verfahren zu verkürzen.
Muss zuvor eine kanadische oder andere ausländische Ehescheidung in
Deutschland anerkannt werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit um mehrere
Monate.
6. Wann kann ich einen Reisepass auf meinen neuen Namen beantragen?
Durch die Abgabe der Namenserklärung wird Ihr bisheriger Reisepass nicht
automatisch ungültig. Einen Reisepass auf den neuen Namen können Sie erst
beantragen wenn Ihnen die Bescheinigung des deutschen Standesamts über die
neue Namensführung vorliegt.
Weitere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Website
www.kanada.diplo.de
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II. Kindesnamen
1. Wann ist eine Namenserklärung für Kinder notwendig?
Auch für Kinder kann die Abgabe einer Namenserklärung notwendig werden. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern entweder nicht miteinander verheiratet
sind, nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind oder aber keinen gemeinsamen
Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt haben.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, gemeinsam sorgeberechtigt und führen sie
einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht, so erhält das Kind den
gemeinsam bestimmten Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Eine
Namenserklärung ist dann nicht erforderlich und nach deutschem Recht auch nicht
möglich.
2. Gegenüber wem muss die Namenserklärung erfolgen?
Namenserklärungen müssen gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten erfolgen. Im Ausland können die Erklärungen vor einem Konsularbeamten
abgegeben werden, der die Unterschriften der Erklärenden beglaubigt und an das
zuständige deutsche Standesamt weiterleitet. Erst mit Zugang dort und Prüfung
durch den zuständigen Standesbeamten wird die Namenserklärung wirksam. Das
deutsche Standesamt stellt gegen Gebühr eine Bescheinigung über die
Namensführung aus, die Sie dann bei Beantragung eines Passes auf den neuen
Namen vorlegen müssen. Bitte bewahren Sie diese Bescheinigung daher gut auf und
legen Sie sie bei allen zukünftigen Passanträgen vor.
3. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es?
Besitzt mindestens ein Elternteil (auch) eine andere als die deutsche
Staatsangehörigkeit, so müssen die Eltern zunächst entscheiden, welche
Rechtsordnung für die Namensgebung maßgeblich sein soll. Dabei können die Eltern
die Rechtsordnung eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit mindestens
ein Elternteil (auch) hat.
Besitzen beide Elternteile nur die deutsche Staatsangehörigkeit, so richtet sich die
Namensgebung automatisch nach deutschem Recht. Eine Wahlmöglichkeit zwischen
deutschem oder einem ausländischen (z.B. kanadischem) Recht besteht in diesem
Fall nicht.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt und führen die Eltern keinen gemeinsamen
Ehenamen, so erhält das Kind nach deutschem Recht automatisch den Namen des
sorgeberechtigten Elternteils (§ 1617a BGB).
Haben sich die Eltern für das deutsche Namensrecht entschieden oder unterliegen
sie automatisch deutschem Recht, so können die Eltern zum Geburtsnamen des
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Kindes den Namen eines Elternteils bestimmen. Dabei kann allerdings kein
Doppelname aus dem Ehe- und Geburtsnamen eines Elternteils an das Kind
weitergeben werden (siehe obige Ausführungen zum Ehenamen). Eine für ein Kind
abgegebene Namenserklärung nach deutschem Recht ist auch für alle weiteren
gemeinsamen Kinder dieser Eltern bindend (§ 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB).
4. Namensführung der Kinder bei Namensänderung der Eltern
Ändert sich der Ehename der Eltern nach Geburt des Kindes oder wird erst
nachträglich ein gemeinsamer Ehename bestimmt, so erstreckt sich dieser nur dann
automatisch auf das Kind wenn es noch nicht fünf Jahre alt ist. Für Kinder ab 5
Jahren ist auch in diesem Fall eine Namenserklärung erforderlich. Kinder über 14
Jahren müssen selbst eine Erklärung abgeben und daher auch persönlich bei der
Auslandsvertretung vorsprechen.
5. Wie ist das Verfahren?
Für das Verfahren zur Namensänderung von Kindern gelten die Ausführungen zum
Ehenamen entsprechend (siehe oben). Die Eltern des Kindes müssen für die
Erklärung persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen. Ist Ihr Kind bereits
mindestens 14 Jahre alt, muss es selbst der Namenserklärung zustimmen und
ebenfalls persönlich zum Termin im Konsulat erscheinen.
Bitte bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen im Original und jeweils 2 Kopien
mit:
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Geburtsurkunde des Kindes
falls die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern im Original
Geburtsurkunde aller Geschwisterkinder
Gültige Reisepässe oder deutsche Personalausweise der sorgeberechtigten
Eltern (andere Identifikationsdokumente wie z. B. Führerschein werden vom
deutschen Standesamt nicht akzeptiert),
falls einer der Reisepässe/Personalausweise in Deutschland ausgestellt
wurde: Abmeldebestatigung aus Deutschland
wenn das Kind mindestens 14 Jahr alt ist: Reisepass des Kindes
Nachweis des Aufenthaltsstatus in Kanada der sorgeberechtigten Eltern und
des Kindes (z. B. gültige permanent resident card, gültiges Visum oder
kanadischer Reisepass)•œ Geburtsurkunde des Kindes
Bitte beachten Sie, dass kanadische Geburts- und Heiratsurkunden zwingend
in der sog. "long form" vorgelegt werden müssen, da nur die die "long form"
auch immer die Namen der Eltern der jeweils betroffenen Person enthält.
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6. Wann kann ein Reisepass oder Kinderpass für das Kind beantragt werden?
Wenn das Kind nach deutschem Recht bereits einen Geburtsnamen hatte (z. B. weil
im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil sorgeberechtigt war, s.o.) und
dieser durch die Namenserklärung geändert werden soll, kann ein Reisepass oder
Kinderpass auf den neuen Namen erst beantragt werden wenn Ihnen die
Bescheinigung des deutschen Standesamts über die neue Namensführung vorliegt.
Bis dahin kann ein Reisepass oder Kinderausweis nur auf den nach deutschem
Recht automatisch geführten Geburtsnamen vergeben werden.
Wenn das Kind nach deutschem Recht bislang keinen Geburtsnamen hatte und mit
der Namenserklärung erstmalig ein deutscher Name für den deutschen
Rechtsbereich bestimmt wird kann sofort nach der erfolgten Namenserklärung und
Einreichung allen erforderlichen Unterlagen ein Reisepass oder Kinderpass für das
Kind beantragt werden. In dem Dokument wird dann ein Hinweis angebracht, dass
die Namensführung vorläufig ist, d. h. spätestens zur Beantragung des nächsten
Reise- oder Kinderpasses muss die Bescheinigung des deutschen Standesamts über
die Namensführung vorgelegt werden (s.o.).
Weitere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Website
www.kanada.diplo.de
III. Kosten
Unterschriften unter Namenserklärungen müssen durch den Konsularbeamten
beglaubigt werden. Die Gebuhr hierfür beträgt ca. 40 CAD (abhängig vom aktuellen
Wechselkurs). Hinzu kommen ggf. Gebühren für die Beglaubigung von Kopien in
Höhe von mind. 15 CAD sowie die vom jeweils zuständigen Standesamt erhobene
Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung.
IV. Wo erhalte ich weitere Informationen?
Zusätzliche Informationen zum Thema .“Namenserklärung für Kinder“ finden Sie auf
der Website des Standesamts I in Berlin unter:
http://www.berlin.de/standesamt1/kind/name.html
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der
Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und
Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.
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