Merkblatt über die Abgabe einer Namenserklärung (Ehenamen/Kindesnamen) Das deutsche Zivilrecht erlaubt in der Regel eine Namensänderung nur im Falle einer Veränderung des Personenstandes, also z.B. nach Heirat, Scheidung oder Adoption. Wenn Sie Ihren Namen in Kanada aufgrund einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption geändert haben, nachdem Ihr letzter Reisepass ausgestellt worden ist müssen Sie unter Umständen zunächst eine Namenserklärung abgeben und können erst nach deren Wirksamkeit einen deutschen Pass auf den neuen Namen beantragen. Inhaltsverzeichnis I. Ehenamen 2 1. Wann ist eine Namenserklärung erforderlich? 2 2. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es? 2 3. Wie gebe ich eine Namenserklärung ab? 3 4. Wiederannahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung 4 5. Wie lange dauert das Verfahren? 4 6. Wann kann ich einen Pass auf den neuen Namen beantragen? 4 II. Kindesnamen 5 1. Wann ist eine Namenserklärung für Kinder notwendig? 5 2. Gegenüber wem muss die Namenserklärung erfolgen? 5 3. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es? 5 4. Namensführung von Kindern bei Namensänderung der Eltern 6 5. Wie ist das Verfahren? 6 6. Wann kann ein Pass für das Kind beantragt werden? 7 III. Kosten 7 IV. Wo erhalte ich weitere Informationen? 7 1 I. Ehenamen 1. Wann ist eine Namenserklärung erforderlich? Eine Namensänderung, insbesondere nach Eheschließung, Scheidung oder aus sonstigen Gründen, ist in Kanada häufig unproblematisch. Der neue Name wird hier zumeist ohne großen administrativen Aufwand übernommen und die Papiere (Führerschein, Citizenship Card etc.) entsprechend umgeschrieben. Weitere Schritte sind in Kanada in der Regel nicht erforderlich, um mit dem neuen Namen den Alltag zu bewältigen und am öffentlichen Leben teilzunehmen. In Deutschland ist dies jedoch anders! Eine Namensänderung ist hier im Regelfall nur aufgrund einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption möglich. Ändert sich Ihr Name nach der Heirat, einer Ehescheidung oder Adoption in Kanada, so ist diese Namensänderung nicht im deutschen Rechtskreis wirksam. Dies geschieht erst durch eine Namenserklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten. Eine Namenserklärung wird daher vor allem dann erforderlich, wenn Sie einen Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses auf den in Kanada zumeist bereits verwendeten Namen stellen möchten. 2. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es? Das deutsche Familienrecht sieht in § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) entweder der Geburtsname - oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name - der Frau oder des Mannes bestimmt werden soll. Wenn kein Name zum Ehenamen bestimmt wird, fuhren die Eheleute ihren jeweiligen Geburtsnamen auch nach der Eheschließung weiter. Möglich ist es auch, dass der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Ehename wird, durch Erklärung dem gewählten gemeinsamen Ehenamen (z.B. „Müller“) den eigenen Geburtsnamen (z.B. „Meyer“) oder den bis dahin geführten Namen hinzufugt (vor oder hinter dem Ehenamen; Beispiel: „Müller-Meyer“ oder „Meyer-Müller“). Ein solcher Doppelname kann jedoch an die Kinder aus dieser Ehe nicht weitergegeben werden. Diese erhalten nur den gemeinsamen Ehenamen, nicht aber auch zusätzlich den Geburtsnamen des betroffenen Elternteils. Dies soll die Bildung langer Namensketten verhindern. Bei einer Eheschließung im Ausland besteht nicht immer die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, da viele Rechtssysteme eine dem deutschen Recht entsprechende Regelung nicht kennen. Häufig besteht nicht für beide Ehegatten die gleiche Wahlmöglichkeit, so dass in vielen Fällen beide Ehegatten für den deutschen Rechtskreis ihren Geburtsnamen behalten. 2 Es ist nach deutschem Recht jedoch möglich, dass nachträglich durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten ein Ehename bestimmt wird (s.o.). Dabei können die Eheleute entscheiden, ob sie den Namen nach deutschem Recht oder aber nach dem Recht eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten hat, wählen wollen. Wird deutsches Recht gewählt, so bestimmen sich die Gestaltungsmöglichkeiten auch nach deutschem Recht. Bei der Entscheidung für ein ausländisches Recht richten sich dagegen die Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Namensgestaltung nach der gewählten ausländischen Rechtsordnung. Daher sollten die Eheleute vor ihrer Rechtswahl genau überlegen, für welche Möglichkeit sie sich entscheiden wollen. Die Standesämter in Deutschland empfehlen grundsätzlich, deutsches Recht zu wählen wenn der gewünschte Name auch durch Anwendung deutschen Rechts erreicht werden kann. 3. Wie gebe ich eine Namenserklärung ab? Die Bestimmung eines Ehenamens erfolgt bei Eheschließung in Deutschland durch Erklärung gegenüber einem deutschen Standesbeamten. Ist bei der Eheschließung im In- oder Ausland keine solche Erklärung erfolgt, so kann eine Namenserklärung auch noch später abgegeben werden. Dann muss sie jedoch öffentlich beglaubigt werden. Hierfür sind im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. In Kanada kann die Erklärung beim Generalkonsulat Toronto, beim Generalkonsulat Vancouver oder bei den Honorarkonsuln in Calgary, Edmonton, Halifax und Winnipeg abgegeben werden. Eine Erklärung vor einem kanadischen Notary Public ist nicht ausreichend. Zur Abgabe der Namenserklärung müssen Sie und Ihr Ehegatte persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin und bringen Sie folgende Unterlagen im Original und jeweils 2 Kopien mit: Gültige Reisepässe oder deutsche Personalausweise beider Ehegatten (andere Identifikationsdokumente wie z. B. Führerschein werden vom deutschen Standesamt nicht akzeptiert), Ihre Heiratsurkunde im Original Geburtsurkunden beider Ehegatten Falls ein Elternteil bereits vorher verheiratet war: Scheidungsurteil der Vorehe mit Rechtskraftvermerk (divorce decree absolute) falls Sie gemeinsame Kinder haben: Geburtsurkunden aller Kinder falls Ihr oder der Reisepass Ihres Ehegatten in Deutschland ausgestellt wurde: Abmeldebestätigung aus Deutschland Nachweis des Aufenthaltsstatus in Kanada von beiden Ehegatten (z. B. gültige permanent resident card, gültiges Visum oder kanadischer Reisepass) 3 Bitte beachten Sie, dass kanadische Geburts- und Heiratsurkunden zwingend in der sog. "long form" vorgelegt werden müssen, da nur die die "long form" auch immer die Namen der Eltern der jeweils betroffenen Person enthält. Ausländische Heiratsurkunden bedürfen, um in Deutschland anerkannt zu werden, gegebenenfalls einer Apostille oder einer Legalisation. Kanada ist dem internationalen Apostilleabkommen nicht beigetreten. Daher können kanadische Urkunden nicht mit einer Apostille versehen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Urkunden durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung legalisieren zu lassen (s. Legalisation). 4. Wiederannahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung Wenn Sie einen Ehenamen führen und diese Ehe geschieden wurde können Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Wurde Ihre Ehe allerdings nicht in Deutschland geschieden, so muss die Ehescheidung zunächst in Deutschland anerkannt werden. Hierzu benötigen Sie die Heiratsurkunde („long form“, s.o.) Ihrer früheren Eheschließung sowie das Scheidungsurteil und den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk (divorce decree absolute). Bitte lesen Sie hierzu auch die Informationen auf unserer Webseite www.kanada.diplo.de. 5. Wie lange dauert das Verfahren? Die Bearbeitungszeit für die Registrierung der Namensänderung in Deutschland beträgt im Regelfall mehrere Wochen und bis zu 6 Monaten, in Ausnahmefallen, insbesondere bei Namenswahl nach kanadischem Recht, auch länger. Die Auslandsvertretung hat leider keine Möglichkeit, dieses Verfahren zu verkürzen. Muss zuvor eine kanadische oder andere ausländische Ehescheidung in Deutschland anerkannt werden, verlängert sich die Bearbeitungszeit um mehrere Monate. 6. Wann kann ich einen Reisepass auf meinen neuen Namen beantragen? Durch die Abgabe der Namenserklärung wird Ihr bisheriger Reisepass nicht automatisch ungültig. Einen Reisepass auf den neuen Namen können Sie erst beantragen wenn Ihnen die Bescheinigung des deutschen Standesamts über die neue Namensführung vorliegt. Weitere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Website www.kanada.diplo.de 4 II. Kindesnamen 1. Wann ist eine Namenserklärung für Kinder notwendig? Auch für Kinder kann die Abgabe einer Namenserklärung notwendig werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern entweder nicht miteinander verheiratet sind, nicht gemeinsam sorgeberechtigt sind oder aber keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt haben. Sind die Eltern miteinander verheiratet, gemeinsam sorgeberechtigt und führen sie einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht, so erhält das Kind den gemeinsam bestimmten Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung ist dann nicht erforderlich und nach deutschem Recht auch nicht möglich. 2. Gegenüber wem muss die Namenserklärung erfolgen? Namenserklärungen müssen gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten erfolgen. Im Ausland können die Erklärungen vor einem Konsularbeamten abgegeben werden, der die Unterschriften der Erklärenden beglaubigt und an das zuständige deutsche Standesamt weiterleitet. Erst mit Zugang dort und Prüfung durch den zuständigen Standesbeamten wird die Namenserklärung wirksam. Das deutsche Standesamt stellt gegen Gebühr eine Bescheinigung über die Namensführung aus, die Sie dann bei Beantragung eines Passes auf den neuen Namen vorlegen müssen. Bitte bewahren Sie diese Bescheinigung daher gut auf und legen Sie sie bei allen zukünftigen Passanträgen vor. 3. Welche Wahlmöglichkeiten gibt es? Besitzt mindestens ein Elternteil (auch) eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen die Eltern zunächst entscheiden, welche Rechtsordnung für die Namensgebung maßgeblich sein soll. Dabei können die Eltern die Rechtsordnung eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit mindestens ein Elternteil (auch) hat. Besitzen beide Elternteile nur die deutsche Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Namensgebung automatisch nach deutschem Recht. Eine Wahlmöglichkeit zwischen deutschem oder einem ausländischen (z.B. kanadischem) Recht besteht in diesem Fall nicht. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt und führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind nach deutschem Recht automatisch den Namen des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1617a BGB). Haben sich die Eltern für das deutsche Namensrecht entschieden oder unterliegen sie automatisch deutschem Recht, so können die Eltern zum Geburtsnamen des 5 Kindes den Namen eines Elternteils bestimmen. Dabei kann allerdings kein Doppelname aus dem Ehe- und Geburtsnamen eines Elternteils an das Kind weitergeben werden (siehe obige Ausführungen zum Ehenamen). Eine für ein Kind abgegebene Namenserklärung nach deutschem Recht ist auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder dieser Eltern bindend (§ 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB). 4. Namensführung der Kinder bei Namensänderung der Eltern Ändert sich der Ehename der Eltern nach Geburt des Kindes oder wird erst nachträglich ein gemeinsamer Ehename bestimmt, so erstreckt sich dieser nur dann automatisch auf das Kind wenn es noch nicht fünf Jahre alt ist. Für Kinder ab 5 Jahren ist auch in diesem Fall eine Namenserklärung erforderlich. Kinder über 14 Jahren müssen selbst eine Erklärung abgeben und daher auch persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen. 5. Wie ist das Verfahren? Für das Verfahren zur Namensänderung von Kindern gelten die Ausführungen zum Ehenamen entsprechend (siehe oben). Die Eltern des Kindes müssen für die Erklärung persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen. Ist Ihr Kind bereits mindestens 14 Jahre alt, muss es selbst der Namenserklärung zustimmen und ebenfalls persönlich zum Termin im Konsulat erscheinen. Bitte bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen im Original und jeweils 2 Kopien mit: Geburtsurkunde des Kindes falls die Eltern verheiratet sind: Heiratsurkunde der Eltern im Original Geburtsurkunde aller Geschwisterkinder Gültige Reisepässe oder deutsche Personalausweise der sorgeberechtigten Eltern (andere Identifikationsdokumente wie z. B. Führerschein werden vom deutschen Standesamt nicht akzeptiert), falls einer der Reisepässe/Personalausweise in Deutschland ausgestellt wurde: Abmeldebestatigung aus Deutschland wenn das Kind mindestens 14 Jahr alt ist: Reisepass des Kindes Nachweis des Aufenthaltsstatus in Kanada der sorgeberechtigten Eltern und des Kindes (z. B. gültige permanent resident card, gültiges Visum oder kanadischer Reisepass)•œ Geburtsurkunde des Kindes Bitte beachten Sie, dass kanadische Geburts- und Heiratsurkunden zwingend in der sog. "long form" vorgelegt werden müssen, da nur die die "long form" auch immer die Namen der Eltern der jeweils betroffenen Person enthält. 6 6. Wann kann ein Reisepass oder Kinderpass für das Kind beantragt werden? Wenn das Kind nach deutschem Recht bereits einen Geburtsnamen hatte (z. B. weil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nur ein Elternteil sorgeberechtigt war, s.o.) und dieser durch die Namenserklärung geändert werden soll, kann ein Reisepass oder Kinderpass auf den neuen Namen erst beantragt werden wenn Ihnen die Bescheinigung des deutschen Standesamts über die neue Namensführung vorliegt. Bis dahin kann ein Reisepass oder Kinderausweis nur auf den nach deutschem Recht automatisch geführten Geburtsnamen vergeben werden. Wenn das Kind nach deutschem Recht bislang keinen Geburtsnamen hatte und mit der Namenserklärung erstmalig ein deutscher Name für den deutschen Rechtsbereich bestimmt wird kann sofort nach der erfolgten Namenserklärung und Einreichung allen erforderlichen Unterlagen ein Reisepass oder Kinderpass für das Kind beantragt werden. In dem Dokument wird dann ein Hinweis angebracht, dass die Namensführung vorläufig ist, d. h. spätestens zur Beantragung des nächsten Reise- oder Kinderpasses muss die Bescheinigung des deutschen Standesamts über die Namensführung vorgelegt werden (s.o.). Weitere Informationen zur Passbeantragung finden Sie auf unserer Website www.kanada.diplo.de III. Kosten Unterschriften unter Namenserklärungen müssen durch den Konsularbeamten beglaubigt werden. Die Gebuhr hierfür beträgt ca. 40 CAD (abhängig vom aktuellen Wechselkurs). Hinzu kommen ggf. Gebühren für die Beglaubigung von Kopien in Höhe von mind. 15 CAD sowie die vom jeweils zuständigen Standesamt erhobene Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung. IV. Wo erhalte ich weitere Informationen? Zusätzliche Informationen zum Thema .“Namenserklärung für Kinder“ finden Sie auf der Website des Standesamts I in Berlin unter: http://www.berlin.de/standesamt1/kind/name.html Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. 7
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