Steuerfalle Erbschaft Die größten Rechts-Irrtümer Steuerfalle Erbschaft Sparm:odell meh:r Geld Das müssen Sie wissen Erbrechtsreform Vorsorge Vollmachten&Co Inklusive GRATIS;tg ä'(~tii i CD-GUTSCHEIN lß Wissen • Praxis • R1tgeber Service-CD IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIÜ 4 191808 106905 Gewusst WIE!- Orientieren Häufige Fehler IM GESPRÄCH: Anke Büker, Steuerberaterin Die Beratungsgruppe Steffen & Partner gehört zu den Top Adressen unter den deutschen Steuerberatungsunternehmen ln Gewusst WIE! erklärt eine der Partnerinnen, Steuerberaterin Anke Büker, worauf es beim Erben und Vererben ankommt. in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Wenn die Selbstnutzung nicht über zehn Jahre erfolgt, kommt es zu einer Nachversteuerung. LEIDGEPLAGT: FIRMENERBEN Erben, die ein Unternehmen weiterführen wollen, haben es jetzt leichter als früher. Für sie brachte die Steuerreform 2009 einige ersehnte Erleichterungen, 2010 kamen sogar weitere hinzu. Firmenerben müssen keine Erbschaftsteuer zahlen, vorausgesetzt sie halten bestimmte Auflagen ein. Seit dem 01. Januar 2009 galt zunächst, dass die Erben eines Unternehmens dann steuerfrei erben, wenn Sie sicherstellten, dass sie das Unternehmen mindestens für zehn Jahre weiter führen werden. Als weitere Auflage mussten sie den Erhalt der Gesamt lohnsumme sicherstellen. Konkret bedeutete dies, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze erhalten blieben. Wurde die Substanz des Unternehmens nur sieben Jahre erhalten, sollten 15 Prozent Erbschaftsteuer gezahlt werden. Die Wirtschaftskrise sorgte jedoch dafür, dass die Änderungen bei den Firmenerben nicht zu den gewünschten Erleichterungen führten und insbesondere mittelständische Unternehmen weiterhin mit gravierenden Problemen bei der Nachfolge kämpften. Dies führte zu einer Nachbesserung der Besteuerung bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft oder Schenkung zum 01. Januar 2010. Sie soll krisenfestere Bedingungen für die Unternehmensnachfolge im Zuge der Erbschaft oder Schenkung schaffen. Begründet wurde dies auch damit, dass zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses zum Erbschaftsteuerreformgesetz die Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise auf die deutsche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt noch nicht absehbar gewesen seien. Die Zeiträume von zehn bzw. sieben Jahren, innerhalb derer das Unternehmen nach der alten Regelung weitergeführt werden muss, wurden nun verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt. Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um den Verschonungsabschlag zu erhalten, wurde zudem von 650 auf 400 Prozent herabgesetzt. Maßgeblich hierfür ist darüber hinaus nur noch ein Zeitraum von fünf statt bisher sieben Jahren. Der Verschonungsab· schlag gilt außerdem unabhängig von der Lohnsumme für alle Betriebe bis zu zwanzig Beschäftigten, statt bisher bis zu zehn Beschäftigten. Soll es nicht zur Nachfolge von zehn bzw. sieben Jahren kommen, unterliegt die Behandlung von Betriebsvermögen ansonsten der verkehrsnahen Bewertung. • Was sind die häufigsten Fehleinschätzungen bezüglich der Erbschaftsteuer? Ein häufiger Irrglaube nach der letzten großen Erbschaftsteuerreform ist die Annahme, dass alle Vermögensarten gleich behandelt werden. Dabei bestehen insbesondere im Hinblick auf Betriebsvermögen Möglichkeiten, die Steuerbelastung erheblich zu reduzie· ren. Ferner werden oft nicht alle Möglichkeiten zum Ansatz von Nachlassver· bindliehkeilen ausgeschöpft, z.B. bei übernommenen Schulden, bei Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall Gewusst WIE! - Orientie re n stehen usw. Diese Dinge werden beim eigenhändigen Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung oft vergessen. Wo werden Fehler bei der Erbschaftsteuererklärung gemacht? Immer wieder wird angenommen, dass man durch eine Schenkung vor dem Eintritt des Erbfalls in jedem Falle die persönlichen Freibeträge doppelt. Tatsächlich gilt dies nur, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall mehr als 10 Jahre vergangen sind. Nach altem Recht galt bei Übertragungen von durch den Schenker bewohnten Immobilien unter Vorbehalt des Nießbrauchs, dass dieser nicht zum Abzug gebracht werden konnte. Das hat sich nach der Erbschaftsteuerreform geändert und wird leider im Hinblick auf Beratungen oftmals vergessen. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird daher zu selten genutzt. Was raten Sie unser en Lesern? Insgesamt ist der größte Fehler meines Erachtens, sich zu steuerlichen Dingen erst dann Gedanken zu machen, wenn der Erbfall bereits eingetreten und damit aus steuerlicher Sicht der . Sachverhalt• verwirklicht ist. Es bestehen im Vorfeld häufig zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. durch Nutzung günstiger Steuerklassen oder die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, die später nicht mehr zur Verfügung stehen. Welche Möglichkelt en gibt es, vor dem Erbfall St euern zu sparen? Die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Nutzungen von Privilegien für Betriebsvermögen oder Nutzungen günstigerer Steuerklassen, zum Beispiel auch durch Kettenschenkungen, können von Fall zu Fall interessant sein. Für den Einzelfall ist eine detaillierte Beratung erforderlich. Und nach dem Erbfall? Nach Eintritt des Erbfalls oder nach erfolgter Schenkung sind die Gestaltungsmöglichkeiten nur noch gering. Insbesondere ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass alle übernommenen Verbindlichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zum Abzug gebracht werden und alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erbfall oder 42 der Schenkung stehen, berücksichtigt werden. Es ist auch zu prüfen, welche Rechts-, Steuerberatungs- und Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Bankgebühren zum Abzug gebracht werden können, da es auch diesbezüglich unterschied liehe Möglichkeiten gibt. Wann macht es Sinn, beim Finanzamt eine Frist verlängerung zu beantragen? Dem zuständigen Finanzamt ist ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb bei Erbschaften im Grundsatz innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erbanfall schriftlich anzuzeigen. Sie erhalten danach vom Finanzamt gegebenenfalls eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wobei die vom Finanzamt gesetzte Frist mindestens einen Monat beträgt. Ist es nicht möglich, die Frist einzuhalten, sollte beim zuständigen Finanzamt auf jeden Fall ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, am besten schriftlich. Das Schreiben sollte den voraussichtlichen Abgabezeitpunkt der Erklärung und optimalerweise eine kurze Begründung der Verzögerung der Abgabe enthalten. Wir haben in unserer Kanzlei noch nicht erlebt, dass einem solchen Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen wurde. Da es in der Praxis oftmals gerade im Hinblick auf Erbfälle lange dauert, bis alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt werden können, benötigt man in vielen Fällen eine längere Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Was ist ein . Härteausglelch" und wann wird er erteilt? Die Höhe des Steuersatzes zur Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach der Höhe des vererbten/zugewendeten Vermögens nach Abzug von Verbindlichkeiten und Freibeträgen. Hierdurch kann es passieren, dass man die Grenze zum nächst höheren Steuersatz nur geringfügig überschreitet, was jedoch dazu führt, dass der gesamte Erwerb mit diesem ungünstigeren, höheren Steuersatz besteuert wird. Zur Milderung solcher Effekte sieht das Erbschaftsteuergesetz eine . Härteausgleichsregelung• vor. Bei dieser Milderung wird berücksichtigt, um welchen Betrag die Wertgrenze überschritten wurde und hierdurch wird die fällige Steuer gegebenenfalls reduziert. Mit welchen Steuerberaterkosten ist allgemein im Erbfall zu rechnen? Der Steuerberater ist grundsätzlich an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden, die j eweils einen Gebührenrahmen vorgibt, der in diesem Fall wiederum vom Gegenstandswert der Erbschaft oder Schenkung abhängt. Der Gegenstandswert ist der . Rohwert• des Erbfalls- bzw. der Schenkung, das heißt der steuerliche Wert des Vermögens vor Abzug von Schulden, Lasten und Freibeträgen. Erforderliche Zusatzarbeiten, wie beispielsweise die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderu ng oder die Ermittlung von Werten für Kapitalgesellschaftsanteilen, sind in der Gebühr für die Erstellung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung nicht enthalten, sondern stellen einen gesonderten Gebührentatbestand dar. in anderen Fällen, wie z.B. Gestaltungsberatung, kann eine Abrechnung auf Zeitbasis sachgerecht sein. Wie kann der Mandant die Steuerberaterkosten überschaubar halten? Es sollte unbedingt vor Beginn der Tätigkeiten in einem Gespräch mit dem Steuerberater über die Beratungsleistungen und anfallenden Kosten gesprochen werden, damit im Nachhinein diesbezüglich keine Divergenzen auftreten. Auch für den Steuerberater ist eine Kostentransparenz gegenüber dem Mandanten von Vorteil, da Ärger über d ie Steuerberat ergebühren damit vermieden wird. Wir haben sehr gute Erfahrungen damit gemacht, die Mandanten jeweils vor Beginn der Tätigkeiten über unsere Gebührenverordnung aufzuklären. Hilfreich ist auf jeden Fall eine sorgfältige Zusammenstellung und Ordnung der Unterlagen für den Steuerberater. Wir stellen dem Mandanten z.B. eine Checkliste zur Verfügung, die diesem die Vorbereitung der Steuererklärung erleichtert, um den Aufwand für die Erst ellung der Steuererklärung geringer zu halten und somit eine eventuell geringere Gebühr zu ermöglichen. • Ge wusst WIE! - Erbsch• ft· und Schenkungste uer
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