Gewusst Wie 08/2010 – Erbschaft- und Schenkungsteuer: Häufige

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Gewusst WIE!- Orientieren
Häufige
Fehler
IM GESPRÄCH:
Anke Büker, Steuerberaterin
Die Beratungsgruppe Steffen & Partner
gehört zu den Top Adressen unter
den deutschen Steuerberatungsunternehmen ln Gewusst WIE! erklärt
eine der Partnerinnen, Steuerberaterin
Anke Büker, worauf es beim Erben
und Vererben ankommt.
in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Wenn die Selbstnutzung nicht über zehn Jahre erfolgt,
kommt es zu einer Nachversteuerung.
LEIDGEPLAGT: FIRMENERBEN
Erben, die ein Unternehmen weiterführen wollen, haben es jetzt leichter als
früher. Für sie brachte die Steuerreform
2009 einige ersehnte Erleichterungen,
2010 kamen sogar weitere hinzu.
Firmenerben müssen keine Erbschaftsteuer zahlen, vorausgesetzt sie
halten bestimmte Auflagen ein. Seit
dem 01. Januar 2009 galt zunächst, dass
die Erben eines Unternehmens dann
steuerfrei erben, wenn Sie sicherstellten,
dass sie das Unternehmen mindestens
für zehn Jahre weiter führen werden. Als
weitere Auflage mussten sie den Erhalt
der Gesamt lohnsumme sicherstellen.
Konkret bedeutete dies, dafür zu sorgen,
dass die Arbeitsplätze erhalten blieben.
Wurde die Substanz des Unternehmens
nur sieben Jahre erhalten, sollten 15 Prozent Erbschaftsteuer gezahlt werden.
Die Wirtschaftskrise sorgte jedoch
dafür, dass die Änderungen bei den Firmenerben nicht zu den gewünschten
Erleichterungen führten und insbesondere mittelständische Unternehmen
weiterhin mit gravierenden Problemen
bei der Nachfolge kämpften. Dies führte
zu einer Nachbesserung der Besteuerung bei Unternehmensnachfolge, Erbschaft oder Schenkung zum 01. Januar
2010. Sie soll krisenfestere Bedingungen
für die Unternehmensnachfolge im Zuge
der Erbschaft oder Schenkung schaffen.
Begründet wurde dies auch damit, dass
zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses
zum Erbschaftsteuerreformgesetz die
Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise auf die deutsche Wirtschaft
und den Arbeitsmarkt noch nicht absehbar gewesen seien.
Die Zeiträume von zehn bzw. sieben Jahren, innerhalb derer das Unternehmen nach der alten Regelung weitergeführt werden muss, wurden nun
verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt. Die erforderliche
Mindestlohnsumme, die ein Betrieb
einhalten muss, um den Verschonungsabschlag zu erhalten, wurde zudem von
650 auf 400 Prozent herabgesetzt. Maßgeblich hierfür ist darüber hinaus nur
noch ein Zeitraum von fünf statt bisher
sieben Jahren. Der Verschonungsab·
schlag gilt außerdem unabhängig von
der Lohnsumme für alle Betriebe bis zu
zwanzig Beschäftigten, statt bisher bis
zu zehn Beschäftigten. Soll es nicht zur
Nachfolge von zehn bzw. sieben Jahren
kommen, unterliegt die Behandlung
von Betriebsvermögen ansonsten der
verkehrsnahen Bewertung. •
Was sind die häufigsten Fehleinschätzungen bezüglich der Erbschaftsteuer?
Ein häufiger Irrglaube nach der
letzten großen Erbschaftsteuerreform
ist die Annahme, dass alle Vermögensarten gleich behandelt werden. Dabei
bestehen insbesondere im Hinblick auf
Betriebsvermögen Möglichkeiten, die
Steuerbelastung erheblich zu reduzie·
ren. Ferner werden oft nicht alle Möglichkeiten zum Ansatz von Nachlassver·
bindliehkeilen ausgeschöpft, z.B. bei
übernommenen Schulden, bei Kosten,
die im Zusammenhang mit dem Erbfall
Gewusst WIE! - Orientie re n
stehen usw. Diese Dinge werden beim
eigenhändigen Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung oft vergessen.
Wo werden Fehler bei der Erbschaftsteuererklärung gemacht?
Immer wieder wird angenommen,
dass man durch eine Schenkung vor
dem Eintritt des Erbfalls in jedem Falle
die persönlichen Freibeträge doppelt.
Tatsächlich gilt dies nur, wenn zwischen
der Schenkung und dem Erbfall mehr
als 10 Jahre vergangen sind. Nach altem
Recht galt bei Übertragungen von durch
den Schenker bewohnten Immobilien
unter Vorbehalt des Nießbrauchs, dass
dieser nicht zum Abzug gebracht werden konnte. Das hat sich nach der Erbschaftsteuerreform geändert und wird
leider im Hinblick auf Beratungen oftmals vergessen. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird daher zu selten genutzt.
Was raten Sie unser en Lesern?
Insgesamt ist der größte Fehler
meines Erachtens, sich zu steuerlichen
Dingen erst dann Gedanken zu machen,
wenn der Erbfall bereits eingetreten und
damit aus steuerlicher Sicht der . Sachverhalt• verwirklicht ist. Es bestehen im
Vorfeld häufig zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. durch Nutzung günstiger Steuerklassen oder die mehrfache
Nutzung von Freibeträgen, die später
nicht mehr zur Verfügung stehen.
Welche Möglichkelt en gibt es, vor
dem Erbfall St euern zu sparen?
Die mehrfache Nutzung von Freibeträgen, Nutzungen von Privilegien
für Betriebsvermögen oder Nutzungen
günstigerer Steuerklassen, zum Beispiel
auch durch Kettenschenkungen, können
von Fall zu Fall interessant sein. Für den
Einzelfall ist eine detaillierte Beratung
erforderlich.
Und nach dem Erbfall?
Nach Eintritt des Erbfalls oder nach
erfolgter Schenkung sind die Gestaltungsmöglichkeiten nur noch gering.
Insbesondere ist in diesen Fällen darauf
zu achten, dass alle übernommenen
Verbindlichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zum Abzug
gebracht werden und alle Kosten, die
im Zusammenhang mit dem Erbfall oder
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der Schenkung stehen, berücksichtigt
werden. Es ist auch zu prüfen, welche
Rechts-, Steuerberatungs- und Gerichtskosten und gegebenenfalls auch Bankgebühren zum Abzug gebracht werden
können, da es auch diesbezüglich unterschied liehe Möglichkeiten gibt.
Wann macht es Sinn, beim Finanzamt
eine Frist verlängerung zu beantragen?
Dem zuständigen Finanzamt ist ein
der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb bei Erbschaften im Grundsatz innerhalb von drei Monaten nach erlangter
Kenntnis von dem Erbanfall schriftlich
anzuzeigen. Sie erhalten danach vom
Finanzamt gegebenenfalls eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, wobei die vom Finanzamt gesetzte Frist mindestens einen
Monat beträgt.
Ist es nicht möglich, die Frist einzuhalten, sollte beim zuständigen Finanzamt auf jeden Fall ein Antrag auf
Fristverlängerung gestellt werden, am
besten schriftlich. Das Schreiben sollte
den voraussichtlichen Abgabezeitpunkt
der Erklärung und optimalerweise eine
kurze Begründung der Verzögerung der
Abgabe enthalten. Wir haben in unserer
Kanzlei noch nicht erlebt, dass einem
solchen Fristverlängerungsantrag nicht
entsprochen wurde. Da es in der Praxis
oftmals gerade im Hinblick auf Erbfälle lange dauert, bis alle erforderlichen
Unterlagen zusammengestellt werden
können, benötigt man in vielen Fällen eine längere Frist zur Abgabe der
Steuererklärung.
Was ist ein . Härteausglelch" und
wann wird er erteilt?
Die Höhe des Steuersatzes zur Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet
sich nach der Höhe des vererbten/zugewendeten Vermögens nach Abzug
von Verbindlichkeiten und Freibeträgen. Hierdurch kann es passieren, dass
man die Grenze zum nächst höheren
Steuersatz nur geringfügig überschreitet, was jedoch dazu führt, dass der gesamte Erwerb mit diesem ungünstigeren, höheren Steuersatz besteuert wird.
Zur Milderung solcher Effekte sieht das
Erbschaftsteuergesetz eine . Härteausgleichsregelung• vor. Bei dieser Milderung wird berücksichtigt, um welchen
Betrag die Wertgrenze überschritten
wurde und hierdurch wird die fällige
Steuer gegebenenfalls reduziert.
Mit welchen Steuerberaterkosten ist
allgemein im Erbfall zu rechnen?
Der Steuerberater ist grundsätzlich
an die Steuerberatergebührenverordnung gebunden, die j eweils einen Gebührenrahmen vorgibt, der in diesem
Fall wiederum vom Gegenstandswert
der Erbschaft oder Schenkung abhängt.
Der Gegenstandswert ist der . Rohwert•
des Erbfalls- bzw. der Schenkung, das
heißt der steuerliche Wert des Vermögens vor Abzug von Schulden, Lasten
und Freibeträgen. Erforderliche Zusatzarbeiten, wie beispielsweise die
Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderu ng oder die Ermittlung von Werten
für Kapitalgesellschaftsanteilen, sind in
der Gebühr für die Erstellung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung
nicht enthalten, sondern stellen einen
gesonderten Gebührentatbestand dar.
in anderen Fällen, wie z.B. Gestaltungsberatung, kann eine Abrechnung auf
Zeitbasis sachgerecht sein.
Wie kann der Mandant die Steuerberaterkosten überschaubar halten?
Es sollte unbedingt vor Beginn der
Tätigkeiten in einem Gespräch mit dem
Steuerberater über die Beratungsleistungen und anfallenden Kosten gesprochen werden, damit im Nachhinein diesbezüglich keine Divergenzen
auftreten. Auch für den Steuerberater
ist eine Kostentransparenz gegenüber
dem Mandanten von Vorteil, da Ärger
über d ie Steuerberat ergebühren damit vermieden wird. Wir haben sehr
gute Erfahrungen damit gemacht, die
Mandanten jeweils vor Beginn der Tätigkeiten über unsere Gebührenverordnung aufzuklären.
Hilfreich ist auf jeden Fall eine sorgfältige Zusammenstellung und Ordnung
der Unterlagen für den Steuerberater.
Wir stellen dem Mandanten z.B. eine
Checkliste zur Verfügung, die diesem
die Vorbereitung der Steuererklärung
erleichtert, um den Aufwand für die Erst ellung der Steuererklärung geringer
zu halten und somit eine eventuell geringere Gebühr zu ermöglichen. •
Ge wusst WIE! - Erbsch• ft· und Schenkungste uer