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28. Jun. 2012, 14:39
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15.05.09 Ratgeber Recht
Was mit den Verträgen passiert, wenn jemand stirbt
Nach dem Tod eines Angehörigen sehen sich viele Trauernde nicht nur
mit einem psychischen Schock, sondern auch mit unerwarteten
finanziellen Folgen konfrontiert: Denn viele Verträge, die ein Verstorbener
abgeschlossen hat, enden nicht automatisch mit dem Tod. Vor allem
Versicherungen sollten schnell geprüft werden. Von Midia Nuri
Auch wenn es im Moment der tiefsten Trauer schwer fällt: "Unmittelbar nach einem Todesfall
empfiehlt es sich, bestehende vertragliche Verpflichtungen genau aufzulisten und zu prüfen",
rät Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Viele Verträge laufen
auch nach dem Tod weiter und müssen deshalb von den Erben des Verstorbenen erfüllt oder
fristgerecht gekündigt werden. Und das kommt rasch teuer.
Versicherungen schnell prüfen
Als erstes empfehlen Verbraucherschützer einen Blick auf die Versicherungsverträge: So
rasch es geht – möglichst innerhalb von 48 Stunden – sollten die Erben alle
Versicherungsgesellschaften über den Tod des Versicherten informieren.
Auch wenn manche Policen tatsächlich mit dem Tod enden, geht es gerade bei ihnen meist
um viel Geld. Bei Kapitallebensversicherungen zum Beispiel wird dem Bezugsberechtigten
nach dem Tod des Versicherten die Versicherungssumme ausgezahlt. Hat der Verstorbene
den Vertrag aber für eine andere Person abgeschlossen, geht er auf einen zuvor
festgelegten neuen Versicherungsnehmer oder auf den Erben über – und dann werden dort
die künftigen Beiträge eingefordert.
Unfallversicherungen enden normalerweise mit dem Tod, und wenn ein Unfall Todesursache
war, ist das Vertragsverhältnis mit der Auszahlung der Todesfallsumme auch abgeschlossen.
Ist jedoch eine Kinderversicherung integriert, läuft die Versicherung in der Regel beitragsfrei
weiter, bis das Kind volljährig ist. Ebenfalls mit dem Tod endet die Krankenversicherung.
Sind aber weitere Personen mitversichert, können sie den Vertrag fortsetzen. Dafür müssen
sie binnen zwei Monaten nach dem Tod den künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Erben können Verträge übernehmen
Eine Hausratpolice erlischt zwei Monate nach dem Tod. Es sei denn, ein Erbe übernimmt die
Wohnung des Verstorbenen unverändert – dann übernimmt er automatisch den Vertrag und
kann fristgerecht kündigen. Auch die Haftpflichtversicherung erlischt zwei Monate nach dem
Tod des Versicherungsnehmers, es sei denn, sie wurde als Familienversicherung
abgeschlossen – dann läuft sie bis zum nächsten fälligen Beitrag weiter. Will der
hinterbliebene Ehepartner die Police übernehmen, braucht er den Beitrag nur rechtzeitig zu
zahlen, um zum neuen Versicherungsnehmer zu werden.
Gleiches gilt bei der Rechtschutzversicherung: Sie läuft bis zum nächsten fälligen Beitrag
weiter, und wenn der Erbe zahlt, wird er automatisch Versicherungsnehmer. Zahlt er nicht,
endet der Vertrag folgenlos. Kfz-Haftpflichtversicherungen sind an das Auto gebunden. Wer
das erbt, erbt auch den Versicherungsschutz – und muss den Vertrag erfüllen oder kündigen.
Was wird aus der Wohnung?
In Verträge rund um Immobilien tritt der Erbe des Verstorbenen als Nachfolger ein – das gilt
in jedem Fall, wenn der Tote Vermieter war und auf Wunsch auch bei Mietverhältnissen.
"Wenn ein Mieter stirbt, hat der Rechtsnachfolger ein einmonatiges außerordentliches
Kündigungsrecht", erklärt Torsten Bornemann, Rechtsanwalt in der Kanzlei Burkhard
Goßens Rechtsanwälte aus Berlin. Er kann aber auch in der Wohnung bleiben oder nach
dem Tod des bisherigen Mieters dort einziehen.
http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article3743310/Was-mit-den-Vertraegen-pa... 28.06.2012
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Achtung, Handy-Vertrag
Auch Dauerschuldverhältnisse wie etwa Handy- oder Telefonverträge sowie
Zeitschriftenabonnements laufen weiter. "Das ist ein Problem, denn oft haben gerade alte
Leute eine große Zahl von Abonnements", sagt Renate Janeczek von der
Verbraucherzentrale Sachsen. Erben müssen sie fristgerecht kündigen – und solange
zahlen. "An die Vertragslaufzeit ist der Erbe gebunden, wenn er denn das Erbe nicht
ausschlägt und sich damit seiner Verpflichtungen entledigt", erläutert Anwalt Bornemann. Bei
Verträgen ohne feste Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist nach den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) der Telefongesellschaften unabhängig von einer
Rechtsnachfolge häufig sechs Wochen.
Bei Verträgen mit festen Laufzeiten – Telefon- und Handyverträge gelten meist für 24 Monate
und verlängern sich dann jährlich – sind es oft drei Monate vor Ende der Laufzeit. "Daran
ändert auch der Erbfall nichts", betont Rechtsanwalt Bornemann. Die Erben können nur
versuchen, mit dem Anbieter eine außerordentliche Kündigung auszuhandeln. Allerdings hat
der dann ein Recht auf Entschädigung – beispielsweise in Höhe der entgangenen
Grundgebühr. Um solche Verträge sollten Erben sich möglichst rasch kümmern. Sonst
verlängern sie sich womöglich auch nach dem Tod erneut – rechtlich wäre das wirksam.
Bei Darlehensverträgen wird das ordentliche Kündigungsrecht manchmal ausgeschlossen.
Das gilt allerdings nicht für Erben, hat das OLG München vor ein paar Jahren geurteilt: "Eine
solche Abrede kann jedenfalls nach dem Tod des Darlehensnehmers keinen Bestand mehr
haben", entschieden die Richter.
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