Notariat I Radolfzell -Nachlassgericht- 1. Eigenhändige Testamente müssen beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgeliefert werden. 2. Erbausschlagung Die Erbschaft geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Einem Erben steht es jedoch frei, innerhalb der vorgesehenen Frist die Erbschaft auszuschlagen. Ob der Nachlass überschuldet ist, ob also eine Erbausschlagung in Frage kommt, muss ein Erbe selbst prüfen. Durch eine Ausschlagung der Erbschaft kann ein Erbe einer eventuellen Schuldenhaftung entgehen. Frist Falls die Erbschaft ausgeschlagen werden soll, muss die Ausschlagungserklärung binnen einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugehen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt des Beginns der Frist im Ausland auf, so beträgt die Frist für die Ausschlagung sechs Monate. Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis von dieser Tatsache. Form - Zuständigkeit Die Ausschlagungserklärung kann zu Protokoll unseres Nachlassgerichts oder des Nachlassgerichts Ihres Wohnsitzes erklärt werden oder in schriftlicher Form mit Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar Ihrer Wahl. Sollten Minderjährige als Erben in Betracht kommen, so hat die Erbausschlagungserklärung durch den gesetzlichen Vertreter (Inhaber der elterlichen Sorge, bei gemeinsamem Sorgerecht beide gesetzliche Vertreter) zu erfolgen. -2- 3. Erbschein Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann auch zur Urkunde eines Notars erklärt werden (gebührenpflichtig). Bevor Sie einen Erbschein beantragen, vergewissern Sie sich aber bitte, ob überhaupt ein Erbschein benötigt wird. Fragen Sie also bei der Bank, Sparkasse oder eben dort, wo das Vermögen des Verstorbenen verwaltet wird nach, ob dort ein Erbschein verlangt wird. 4. Gebührenfreie Berichtigung des Grundbuchs Hat der Erblasser Grundbesitz hinterlassen, so muss das Grundbuch hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers berichtigt werden. Der Antrag kann formlos beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Hierfür bedarf es der Vorlage eines Erbnachweises, der vorher beim Nachlassgericht zu beantragen ist. Die Berichtigung erfolgt kostenfrei, wenn der Berichtigungsantrag unter Vorlage des Erbnachweises innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls gestellt wird. Die Eintragung der Erben infolge einer Erbauseinandersetzung (diese bedarf der notariellen Beurkundung) erfolgt ebenfalls kostenfrei, wenn die Erbauseinandersetzung innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls im Grundbuch eingetragen worden ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor keine Grundbuchberichtigung beantragt wurde. Das heißt, dass eine Eintragung beim Grundbuchamt gebührenfrei ist (entweder Berichtigungsantrag oder Erbauseinandersetzung). 5. Vermächtnis-, Erbersatz- oder Pflichtteilsansprüche Für die Verteilung des Nachlasses oder für die Erfüllung von Vermächtnis-, Erbersatz- oder Pflichtteilsansprüchen ist das Nachlassgericht nicht zuständig. Soweit auf Grund von Anordnungen im Testament Grundbesitz zwischen den Erben zu verteilen oder vermächnisweise auf einen Dritten zu übertragen ist, ist zur Umschreibung im Grundbuch noch ein notarieller Vertrag (Erbauseinandersetzungsvertrag, Vermächtniserfüllungsvertrag) erforderlich. Ein Mindestanteil am Nachlass, also ein Pflichtteilsanspruch, steht nur Ehegatten, Abkömmlingen oder, wenn keine Abkömmlinge hinterlassen wurden, den Eltern zu. 6. Nachlassinsolvenz Hat ein Erbe die Erbschaft angenommen, bzw. keine frist- und formgerechte Ausschlagung erklärt, so ist er verpflichtet, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Kommt ein Erbe dieser Pflicht nicht nach, haftet er den Gläubigern gegenüber unbeschränkt.
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