Merkblatt zu Nachlassverfahren

Notariat I Radolfzell
-Nachlassgericht-
1. Eigenhändige Testamente müssen beim Nachlassgericht zur Eröffnung
abgeliefert werden.
2. Erbausschlagung
Die Erbschaft geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Einem Erben steht
es jedoch frei, innerhalb der vorgesehenen Frist die Erbschaft auszuschlagen.
Ob der Nachlass überschuldet ist, ob also eine Erbausschlagung in Frage
kommt, muss ein Erbe selbst prüfen. Durch eine Ausschlagung der Erbschaft
kann ein Erbe einer eventuellen Schuldenhaftung entgehen.
Frist
Falls die Erbschaft ausgeschlagen werden soll, muss die Ausschlagungserklärung binnen einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugehen.
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) berufen, so beginnt die
Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht.
Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder hält sich der
Erbe zum Zeitpunkt des Beginns der Frist im Ausland auf, so beträgt die Frist für
die Ausschlagung sechs Monate.
Für einen Erben, der erst durch die Ausschlagung einer zunächst zur Erbschaft
berufenen Person Erbe geworden ist, beginnt die Frist mit Kenntnis von dieser
Tatsache.
Form - Zuständigkeit
Die Ausschlagungserklärung kann zu Protokoll unseres Nachlassgerichts oder
des Nachlassgerichts Ihres Wohnsitzes erklärt werden oder in schriftlicher Form
mit Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar Ihrer Wahl.
Sollten Minderjährige als Erben in Betracht kommen, so hat die Erbausschlagungserklärung durch den gesetzlichen Vertreter (Inhaber der elterlichen Sorge,
bei gemeinsamem Sorgerecht beide gesetzliche Vertreter) zu erfolgen.
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3. Erbschein
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann auch zur Urkunde eines Notars erklärt werden (gebührenpflichtig). Bevor Sie einen Erbschein beantragen, vergewissern Sie sich aber bitte, ob überhaupt ein Erbschein benötigt
wird. Fragen Sie also bei der Bank, Sparkasse oder eben dort, wo das Vermögen
des Verstorbenen verwaltet wird nach, ob dort ein Erbschein verlangt wird.
4. Gebührenfreie Berichtigung des Grundbuchs
Hat der Erblasser Grundbesitz hinterlassen, so muss das Grundbuch hinsichtlich
des eingetragenen Eigentümers berichtigt werden. Der Antrag kann formlos beim
zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Hierfür bedarf es der Vorlage eines
Erbnachweises, der vorher beim Nachlassgericht zu beantragen ist.
Die Berichtigung erfolgt kostenfrei, wenn der Berichtigungsantrag unter Vorlage
des Erbnachweises innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls gestellt wird.
Die Eintragung der Erben infolge einer Erbauseinandersetzung (diese bedarf
der notariellen Beurkundung) erfolgt ebenfalls kostenfrei, wenn die Erbauseinandersetzung innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls im Grundbuch
eingetragen worden ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor keine
Grundbuchberichtigung beantragt wurde.
Das heißt, dass eine Eintragung beim Grundbuchamt gebührenfrei ist (entweder
Berichtigungsantrag oder Erbauseinandersetzung).
5. Vermächtnis-, Erbersatz- oder Pflichtteilsansprüche
Für die Verteilung des Nachlasses oder für die Erfüllung von Vermächtnis-, Erbersatz- oder Pflichtteilsansprüchen ist das Nachlassgericht nicht zuständig.
Soweit auf Grund von Anordnungen im Testament Grundbesitz zwischen den
Erben zu verteilen oder vermächnisweise auf einen Dritten zu übertragen ist, ist
zur Umschreibung im Grundbuch noch ein notarieller Vertrag (Erbauseinandersetzungsvertrag, Vermächtniserfüllungsvertrag) erforderlich.
Ein Mindestanteil am Nachlass, also ein Pflichtteilsanspruch, steht nur Ehegatten, Abkömmlingen oder, wenn keine Abkömmlinge hinterlassen wurden, den Eltern zu.
6. Nachlassinsolvenz
Hat ein Erbe die Erbschaft angenommen, bzw. keine frist- und formgerechte
Ausschlagung erklärt, so ist er verpflichtet, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Kommt ein Erbe dieser Pflicht nicht nach,
haftet er den Gläubigern gegenüber unbeschränkt.