Zur Verfügung gestellt von Rechtsschutz - www.das.at format.at › Service › Recht 26. November 2015 Grunderwerbsteuer: So machen Sie beim Schenken keinen Fehler Ab 2016 wird die Grunderwerbsteuer vielfach um einiges teurer. Wer sich unnötige Steuern ersparen will, ist deshalb gut beraten, Grund und Boden innerhalb der Familie noch in diesem Jahr zu schenken. Josef Lachmann, Partneranwalt der D.A.S. Rechtsschutz AG, erklärt, worauf man beim Schenken achten sollte. Jeder, der eine Liegenschaft erwirbt, muss dafür Grunderwerbsteuer zahlen. Das betrifft nicht nur Grundstücke, sondern auch Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser. Die Steuer fällt auch bei jeder Schenkung an und ist damit quasi ein Ersatz für die Schenkungssteuer, die vor Jahren abgeschafft wurde. Mehrere tausend Euro Mehrkosten Bisher richtete sich der Steuersatz bei Schenkungen innerhalb der Familie nach den Einheitswerten. Diese Einheitswerte wurden seit Jahren nicht mehr angehoben, wodurch sie derzeit nur einem Bruchteil realistischer Verkehrswerte entsprechen. Ab Beginn des Jahres 2016 ist für die Steuerhöhe der jeweils tatsächliche Verkehrswert der verschenkten Liegenschaft, etwa auch einer verschenkten Eigentumswohnung, maßgeblich. Damit wird es ab 2016 in vielen Fällen zu einer erheblichen Steuererhöhung kommen. Die Erhöhung fällt umso stärker aus, je höher der Verkehrswert ist. Schon bei einer Eigentumswohnung im Wert von etwa 300.000 Euro kann, wer noch heuer schenkt, mehrere tausend Euro sparen. Steuer gespart werden kann vor allem bei Schenkungen an eigene Kinder, aber etwa auch an Enkel, Ehegatten und eingetragene Partner und auch an den Lebensgefährten (bei gemeinsamen Wohnsitz). Dabei ändert an der Steuerersparnis nichts, wenn sich Geschenkgeber an verschenktem Haus oder verschenkter Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Im Pflegefall kann der Staat auf Liegenschaften zurückgreifen Trotz der Schenkung muss der Geschenkgeber nicht alle seine Rechte an der Liegenschaft aufgeben. So kann er sich am verschenkten Haus oder an der verschenkten Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht sichern oder auf Grund und Boden ein Fruchtgenussrecht einräumen. www.format.at Diese Praxis, Schenkung unter gleichzeitigem Vorbehalt eines Wohnrechts, ist in Österreich aus einem simplen Grund häufig: Wird der Eigentümer zu einem Pflegefall, so können beim jeweiligen Bundesland erhebliche Pflegekosten anfallen. Um diese Kosten zu finanzieren, dürfen die Behörden je nach Bundesland einen Großteil der Pension einkassieren, Sparbücher als Sicherstellung verlangen und auch auf das Immobilienvermögen zugreifen. Besteht Liegenschaftseigentum, hält sich das Bundesland daran schadlos. Das bedeutet, falls die Pension oder Erspartes des Pfleglings nicht reichen oder keine Pflegeversicherung besteht, erhält das betreffende Bundesland zur Sicherung von Rückgriffsansprüchen zunächst ein Pfandrecht im Grundbuch. Nach dem Tod des Pfleglings wird dann die tatsächliche Forderung gegen den Nachlass erhoben. Das kann dazu führen, dass sich Erben zum Verkauf der Liegenschaft gezwungen sehen und diese unter Umständen auch versteigert werden muss. In diesen Fällen können die Erben im schlimmsten Fall leer ausgehen. Lebenslanges Wohnrecht & Belastungs- und Veräußerungsverbot Genau aus diesem Grund ist es in Österreich üblich, dass zu Lebzeiten an die nächste Generation verschenkt, statt vererbt wird. Gleichzeitig kann sich der Geschenkgeber im Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht sichern und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen lassen. Damit ist das weitere lebenslange Gebrauchsrecht ungeachtet geschehener Schenkung und Übertragung des Eigentums in jeder Hinsicht gesichert. Staat kann noch Jahre nach Schenkung auf Liegenschaften zurückgreifen Die staatlichen Ansprüche auf Rückerstattung von Pflegeaufwand können nicht dadurch vermieden werden, dass mit Beginn des Pflegebedarfs noch rasch verschenkt wird. Zwischen Schenkung und Pflegebedarf müssen mehrere Jahre verstreichen. Ansonsten kann der Staat trotz geschehener Schenkung auf Wohnung, Haus oder Grundstücke zugreifen. Die Zeit, die zwischen Schenkung und Beginn des Pflegeaufwands verstreichen muss, ist nach Bundesland verschieden und beträgt zwischen drei und zehn Jahre. www.format.at Weitere Informationen zu dem Thema erhalten Sie unter: Dr. Josef Lachmann Gardegasse 2/Top 5 A-1070 Wien Tel.: +43 1 235 04 40 Fax.: +43 1 235 04 40 DW 10 [email protected] www.ra-lachmann.at Über die D.A.S. Rechtsschutz AG: Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt. 2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 65,4 Mio. Euro. Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe. Haftungsauschluss: Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
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