Die unberechtigte GoA 1. Voraussetzungen: wie oben, aber

Die unberechtigte GoA
1. Voraussetzungen: wie oben, aber Berechtigungsgrund fehlt
2. Folgen
a) Unberechtigter GF kann nicht Aufwendungsersatz nach §§
677, 683, 670 BGB verlangen, sondern nur nach Rechtsfolgenverweisung des § 684 BGB auf §§ 812 ff. BGB. Ansprüche gegen den GF richten sich nicht nach Verweisungen des §
681 S 2 BGB, sondern nach Bereicherungsrecht
b) Schadensersatzanspruch § 678 BGB; Voraussetzungen:
- Verstoß der GF gegen wirklichen oder mutmaßlichen
Willen des GH
- Kenntnis oder Erkennenmüssen. Fahrlässigkeit genügt,
Ausn. § 680 BGB
II. Die Tatbestände des § 687 BGB
Besonderheit: Fremdgeschäftsführungswille fehlt
1. Irrtümliche Eigengeschäftsführung
§ 687 I BGB hat klarstellende Funktion. Es gilt Bereicherungs- und Deliktsrecht
2. Unerlaubte Eigengeschäftsführung
§ 687 II BGB enthält Verweisungssystem. Folgen:
a) GF haftet nach allg. Regeln §§ 987 ff., 823 ff., 812 ff. BGB
b) GH hat nach § 687 II 1 BGB die Möglichkeit, Geschäft an
sich zu ziehen. Ansprüche: insb. Herausgabe des Erlangten, §§
681 S. 2, 667 ff. BGB
c) Nur dann (!) Anspruch des GF auf Herausgabe des Erlangten, §§ 687 II 2, 684 S. 1 BGB.
Leistungskondiktion: Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
I. Bereicherung des Schuldners
„etwas erlangt“ = jeder Vermögensvorteil
1. Erwerb einer Rechtsposition
= jedes dingliche oder persönliche Recht
2. Befreiung von Schulden und Lasten
3. Gebrauchsvorteile und geleistete Dienste
II. Leistung des Gläubigers
1. = bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
2. Bedeutung des Leistungsbegriffs
- Kondiktionen sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn
der Leistungszweck verfehlt wurde (Ausn. § 817 BGB)
- Leistung bestimmt Gläubiger und Schuldner des Bereicherungsanspruchs.
- Eine Nichtleistungskondiktion ist subsidiär, wenn eine
der betroffenen Personen geleistet hat
III. Wegfall des rechtlichen Grundes
1. Leistung bei einer nicht bestehenden Verbindlichkeit
Mangels (wirksamen) Kausalgeschäfts tritt Erfüllungswirkung
nicht ein
2. Leistung trotz Bestehens der Verbindlichkeit
a) Schuldner erbringt Leistung, ohne daß Erfüllung eintritt - §
818 I 1 Fall 1 BGB
- Schuldner erbringt eine andere Leistung
- Erfüllungswirkung ist nicht eingetreten, weil Gläubiger
nicht voll geschäftsfähig ist
b) Verbindlichkeit entfällt später - § 818 I 1 Fall 1 BGB
Anwendungsfälle:
- auflösende Bedingung oder Befristung
- Dauerschuldverhältnis ist gekündigt, eine Partei hat Vorleistungen erbracht
- Versicherung zahlt bei Diebstahl, gestohlene Sache wird
wiedergefunden
- Umstr.: wirksame Anfechtung wegen § 142 BGB
c) Der Forderung steht eine dauerhafte Einrede entgegen, §
813 BGB
- Bei Einwendung Rechtsgrund gar nicht entstanden
- Dauernde Einrede, z.B. §§ 821, 853 – nicht Verjährung!
IV. Sonderfall: Vollzogener Austauschvertrag
1. Saldotheorie und Zweikondiktionenlehre
a) Zweikondiktionenlehre:
Es bestehen zwei selbständige Bereicherungsansprüche; Aufrechnung möglich
b) Saldotheorie, h. M.
Es besteht ein einzelnes Rückabwicklungsverhältnis, wobei
erbrachte Leistungen und Vor- und Nachteile verrechnet
(„saldiert“) werden. Folgen:
- jede Partei kann ihre Leistung nur insoweit zurückfordern, als sie ihrerseits zur Rückgewähr in der Lage ist
- Vor- und Nachteile sind ohne Aufrechnung zu verrechnen
- Wenn nicht möglich, Zug-um-Zug-Verpflichtung ohne
Zurückbehaltungsrecht
2. Verteilung des Untergangs- und Beschädigungsrisikos
Rückabwicklung eines unwirksamen Vertrages, Sache ist inzwischen beschädigt
a) Zweikondiktionenlehre:
Kaufpreis ist voll zurückzuzahlen, Risiko trägt der Erbringer
der Leistung
b) Saldotheorie:
Käufer ist hinsichtlich der Wertminderung der beschädigten
Sache entreichert, vom Kaufpreis ist also bei der Rückzahlung
die Wertminderung abzuziehen. Risiko trägt der Empfänger
der Leistung.
c) Str. Verschulden zu berücksichtigen? Ggf. analoge Anwendung von §§ 350, 351 BGB
d) Ausnahmen von der Saldotheorie:
- Leistungsempfänger ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
- Leistender hat mangelhafte Sache geliefert und Verschlechterung ist darauf zurückzuführen
- Verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB
- Vorleistungspflicht. Umstritten, wer das Risiko trägt,
wenn Gegenleistung nicht erbracht