Ausformulierte Falllösung zu § 823 I BGB A. Anspruch des H aus

Ausformulierte Falllösung zu § 823 I BGB
A. Anspruch des H aus § 823 I BGB
H könnte einen Anspruch auf Zahlung von 25.000€ für den entgangenen Gewinn, sowie ein
angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten i.H.v 2.000€ gem. § 823 I
BGB gegen den S haben.
I.
Haftungsbegründender Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung
Dazu müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommen sowohl eine
Körper- als auch eine Gesundheitsverletzung, sowie eine Eigentumsverletzung.
a. Körperverletzung
Es könnte eine Körperverletzung vorliegen. Eine Körperverletzung ist jede äußerliche
Einwirkung in die körperliche Unversehrtheit. Ein Nasenbeinbruch kommt durch eine
äußere Einwirkung in die körperliche Unversehrtheit zustande. Eine Körperverletzung
liegt damit vor.
b. Gesundheitsverletzung
Weiterhin könnte eine Gesundheitsverletzung vorliegen. Eine solche ist jede
Beeinträchtigung der innerlichen Lebensvorgänge des Körpers. Die Gehirnerschütterung
ist eine Störung der innerlichen Lebensvorgänge. Eine Gesundheitsverletzung ist damit
gegeben.
c. (Eigentumsverletzung
Darüber hinaus könnte eine Eigentumsverletzung vorliegen. Eine Eigentumsverletzung ist
die Zerstörung, Entziehung oder Verunstaltung einer Sache aus dem Eigentum des
Geschädigten. Der H selbst wurde verletzt. Er ist keine Sache. Eine Eigentumsverletzung
liegt nicht vor. )
d. Zwischenergebnis
Eine Rechtsgutsverletzung gem. § 823 I BGB liegt in Form einer Körper- sowie einer
Gesundheitsverletzung vor.
2. Verletzungshandlung
Eine Verletzungshandlung müsste vorliegen. Eine solche liegt in jedem positiven Tun oder
rechtswidrigem Unterlassen. Hier trat der S dem H ins Gesicht. Hierin liegt ein positives
Tun. EIne Verletzungshandlung liegt vor.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Die Verletzungshandlung müsste kausal i.S.d Äquivalenz, Adäquanz und dem
Schutzzweck der Norm für die Rechtsgutsverletzung sein.
a. Äquivalenztheorie
Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn diese nicht
hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Hätte der S den
H nicht getreten, so hätte dieser keine Körper- und Gesundheitsverletzung erlitten.
Die Handlung ist äquivalent kausal.
b. Adäquanztheorie
Eine Handlung ist kausal nach der Adäquanztheorie, wenn der Eintritt des Erfolges
nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Bei einem Tritt ins Gesicht liegt
es nahe, dass dabei ein Nasenbeinbruch bzw. eine Gehirnerschütterung auftreten
kann. Der Tritt ist adäquant kausal für die Verletzung des H.
c. Schutzzweck der Norm
Die Kausalität nach dem Schutzzweck der Norm ist erfüllt, wenn die konkrete Norm
vor der eingetretenen Folge schützen soll. Die Kausalität i.S.d. Schutzzwecks der
Norm ist erfüllt
d. Zwischenergebnis
Die haftungsbegründende Kausalität liegt vor.
4. Rechtswidrigkeit
Die Handlung müsste auch rechtswidrig gewesen sein. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn
die Handlung nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. In Betracht kommt hier
jedoch eine Rechtfertigung in Form einer Einwilligung, (183 S. 1 BGB)
a. Einwilligung
H könnte durch seine Teilnahme an dem Handballspiel in mögliche Verletzungen
eingewilligt haben. Problematisch ist hier allerdings, dass der Tritt ins Gesicht keine
typische Verletzung im Rahmen eines Handballspiels darstellt. Eine grundsätzliche
Einwilligung in alle Verletzungen, die bei Gelegenheit des Spiels auftreten liegt damit
nicht vor.
b. Zwischenergebnis
Die Handlung ist rechtswidrig.
5. Verschulden
S müsste die Verletzung des H auch verschuldet haben. Dazu müsste er vorsätzlich oder
fahrlässig i.S.d. § 276 BGB gehandelt haben. In Betracht kommt hier eine vorsätzliche
Handlung. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatumstände und deren Erfolg. S wollte
dem H aus Rache eine Verletzung zufügen und trat ihm deshalb ins Gesicht. Verschulden
liegt vor.
6. Zwischenergebnis
Der haftungsbegründende Tatbestand ist erfüllt.
II.
Rechtsfolge (bzw. haftungsausfüllender Tatbestand)
1. Schaden
Es müsste dem H ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige
Vermögenseinbuße. Durch das Handeln des S entstanden H Kosten i.H.v. 2.000€ für die
Behandlung, er konnte aufgrund der erlittenen Schmerzen und Verletzungen einen
Monat nicht tätig sein und erlitt dadurch einen Ausfall i.H.v. 25.000€. Ein Schaden ist
entstanden.
2. Haftungsausfüllende Kausalität
Die Rechtsgutsverletzung müsste kausal für den Eintritt des Schadens gewesen sein.
Nach den oben genannten Definitionen liegt die haftungsausfüllende Kausalität vor.
3. Art und Umfang des Schadensersatzes
Art und Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. H kann den
Ersatz der Behandlungskosten aus § 249 II BGB, Schmerzensgeld aus § 253 II BGB und
den entgangenen Gewinn aus § 252 BGB ersetzt bekommen.
(§ 842 BGB kommt für den Ersatz des durch den Verdienstausfalles nicht in Frage, da hier
keine dauerhafte Beeinträchtigung des gesamten Erwerbslebens des H vorliegt.)
4. Zwischenergebnis
Der haftungsausfüllende Tatbestand liegt vor. Mithin kann H von S Schadenseratz für die
ihm entstandenen Schäden verlangen
III.
Gesamtergebnis
H hat einen Anspruch auf Zahlung von 25.000 €, 2.000€, sowie eines angemessenen
Schmerzensgeldes aus § 823 I BGB gegen den S.
Zusatz: Vorvertragliche Schuldverhältnisse – culpa in contrahendo
Geregelt in § 311 I, II BGB
Schützt das besondere Vertrauensverhältnis bei der Vertragsanbahnung
z. B.: ein Mann geht in den Supermarkt um dort einzukaufen. Rutscht auf einer
Bananenschale aus und bricht sich den Arm.
Rechtsfolge: Schadensersatz gem. § 280 I, 311 II, III, 241 II BGB
Prüfungsschema
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 311 II BGB
Pflichtverletzung (insb. § 241 II BGB)
Vertretenmüssen (keine Exkulpation/ wird vermutet)
Schaden
Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung
Rechtsfolge: Schadensersatz gem. §§ 280 I, 311 II, III, 241 III BGB
Sollten noch Fragen oder Probleme auftauchen, schickt mir gerne eine Mail: [email protected] ☺
Ansonsten wünsche ich euch allen viel Erfolg für die Klausur!