Ausformulierte Falllösung zu § 823 I BGB A. Anspruch des H aus § 823 I BGB H könnte einen Anspruch auf Zahlung von 25.000€ für den entgangenen Gewinn, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten i.H.v 2.000€ gem. § 823 I BGB gegen den S haben. I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Rechtsgutsverletzung Dazu müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommen sowohl eine Körper- als auch eine Gesundheitsverletzung, sowie eine Eigentumsverletzung. a. Körperverletzung Es könnte eine Körperverletzung vorliegen. Eine Körperverletzung ist jede äußerliche Einwirkung in die körperliche Unversehrtheit. Ein Nasenbeinbruch kommt durch eine äußere Einwirkung in die körperliche Unversehrtheit zustande. Eine Körperverletzung liegt damit vor. b. Gesundheitsverletzung Weiterhin könnte eine Gesundheitsverletzung vorliegen. Eine solche ist jede Beeinträchtigung der innerlichen Lebensvorgänge des Körpers. Die Gehirnerschütterung ist eine Störung der innerlichen Lebensvorgänge. Eine Gesundheitsverletzung ist damit gegeben. c. (Eigentumsverletzung Darüber hinaus könnte eine Eigentumsverletzung vorliegen. Eine Eigentumsverletzung ist die Zerstörung, Entziehung oder Verunstaltung einer Sache aus dem Eigentum des Geschädigten. Der H selbst wurde verletzt. Er ist keine Sache. Eine Eigentumsverletzung liegt nicht vor. ) d. Zwischenergebnis Eine Rechtsgutsverletzung gem. § 823 I BGB liegt in Form einer Körper- sowie einer Gesundheitsverletzung vor. 2. Verletzungshandlung Eine Verletzungshandlung müsste vorliegen. Eine solche liegt in jedem positiven Tun oder rechtswidrigem Unterlassen. Hier trat der S dem H ins Gesicht. Hierin liegt ein positives Tun. EIne Verletzungshandlung liegt vor. 3. Haftungsbegründende Kausalität Die Verletzungshandlung müsste kausal i.S.d Äquivalenz, Adäquanz und dem Schutzzweck der Norm für die Rechtsgutsverletzung sein. a. Äquivalenztheorie Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Hätte der S den H nicht getreten, so hätte dieser keine Körper- und Gesundheitsverletzung erlitten. Die Handlung ist äquivalent kausal. b. Adäquanztheorie Eine Handlung ist kausal nach der Adäquanztheorie, wenn der Eintritt des Erfolges nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Bei einem Tritt ins Gesicht liegt es nahe, dass dabei ein Nasenbeinbruch bzw. eine Gehirnerschütterung auftreten kann. Der Tritt ist adäquant kausal für die Verletzung des H. c. Schutzzweck der Norm Die Kausalität nach dem Schutzzweck der Norm ist erfüllt, wenn die konkrete Norm vor der eingetretenen Folge schützen soll. Die Kausalität i.S.d. Schutzzwecks der Norm ist erfüllt d. Zwischenergebnis Die haftungsbegründende Kausalität liegt vor. 4. Rechtswidrigkeit Die Handlung müsste auch rechtswidrig gewesen sein. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Handlung nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. In Betracht kommt hier jedoch eine Rechtfertigung in Form einer Einwilligung, (183 S. 1 BGB) a. Einwilligung H könnte durch seine Teilnahme an dem Handballspiel in mögliche Verletzungen eingewilligt haben. Problematisch ist hier allerdings, dass der Tritt ins Gesicht keine typische Verletzung im Rahmen eines Handballspiels darstellt. Eine grundsätzliche Einwilligung in alle Verletzungen, die bei Gelegenheit des Spiels auftreten liegt damit nicht vor. b. Zwischenergebnis Die Handlung ist rechtswidrig. 5. Verschulden S müsste die Verletzung des H auch verschuldet haben. Dazu müsste er vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § 276 BGB gehandelt haben. In Betracht kommt hier eine vorsätzliche Handlung. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatumstände und deren Erfolg. S wollte dem H aus Rache eine Verletzung zufügen und trat ihm deshalb ins Gesicht. Verschulden liegt vor. 6. Zwischenergebnis Der haftungsbegründende Tatbestand ist erfüllt. II. Rechtsfolge (bzw. haftungsausfüllender Tatbestand) 1. Schaden Es müsste dem H ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Durch das Handeln des S entstanden H Kosten i.H.v. 2.000€ für die Behandlung, er konnte aufgrund der erlittenen Schmerzen und Verletzungen einen Monat nicht tätig sein und erlitt dadurch einen Ausfall i.H.v. 25.000€. Ein Schaden ist entstanden. 2. Haftungsausfüllende Kausalität Die Rechtsgutsverletzung müsste kausal für den Eintritt des Schadens gewesen sein. Nach den oben genannten Definitionen liegt die haftungsausfüllende Kausalität vor. 3. Art und Umfang des Schadensersatzes Art und Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. H kann den Ersatz der Behandlungskosten aus § 249 II BGB, Schmerzensgeld aus § 253 II BGB und den entgangenen Gewinn aus § 252 BGB ersetzt bekommen. (§ 842 BGB kommt für den Ersatz des durch den Verdienstausfalles nicht in Frage, da hier keine dauerhafte Beeinträchtigung des gesamten Erwerbslebens des H vorliegt.) 4. Zwischenergebnis Der haftungsausfüllende Tatbestand liegt vor. Mithin kann H von S Schadenseratz für die ihm entstandenen Schäden verlangen III. Gesamtergebnis H hat einen Anspruch auf Zahlung von 25.000 €, 2.000€, sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 I BGB gegen den S. Zusatz: Vorvertragliche Schuldverhältnisse – culpa in contrahendo Geregelt in § 311 I, II BGB Schützt das besondere Vertrauensverhältnis bei der Vertragsanbahnung z. B.: ein Mann geht in den Supermarkt um dort einzukaufen. Rutscht auf einer Bananenschale aus und bricht sich den Arm. Rechtsfolge: Schadensersatz gem. § 280 I, 311 II, III, 241 II BGB Prüfungsschema 1. 2. 3. 4. 5. 6. Vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 311 II BGB Pflichtverletzung (insb. § 241 II BGB) Vertretenmüssen (keine Exkulpation/ wird vermutet) Schaden Kausalität zwischen Schaden und Pflichtverletzung Rechtsfolge: Schadensersatz gem. §§ 280 I, 311 II, III, 241 III BGB Sollten noch Fragen oder Probleme auftauchen, schickt mir gerne eine Mail: [email protected] ☺ Ansonsten wünsche ich euch allen viel Erfolg für die Klausur!
© Copyright 2024 ExpyDoc