Ekotechnika-Anleihe VOLLMACHT

ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG
betreffend die
EUR 60.000.000,00
9,75 % Inhaberschuldverschreibungen 2013/2018
der Ekotechnika GmbH, Walldorf,
ISIN: DE000A1R1A18 / WKN: A1R1A1
(insgesamt "Ekotechnika-Anleihe")
von Montag, den 30. März 2015, um 0:00 Uhr (MESZ)
bis Donnerstag, den 2. April 2015, um 8:00 Uhr (MESZ)
("Abstimmung ohne Versammlung")
Ekotechnika-Anleihe
VOLLMACHT
Anleihegläubiger / Vollmachtgeber
Name, Vorname / Firma
Adresse
Vollmacht an eine Person Ihres Vertrauens
Vollmacht
Untervollmacht
(kann durch den Bevollmächtigten erteilt werden)
Ich / Wir bevollmächtige(n) Herrn / Frau
Ich / Wir bevollmächtige(n) Herrn / Frau
Bevollmächtigte/r
Unterbevollmächtigte/r
Name, Vorname / Firma
Name, Vorname / Firma
Adresse
Adresse
mich / uns in der Abstimmung ohne Versammlung der
Anleihegläubiger der Ekotechnika-Anleihe – mit dem Recht zur
Erteilung einer Untervollmacht – zu vertreten und das
Stimmrecht für mich / uns auszuüben. Der / die Bevollmächtigte
ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
den / die Vollmachtgeber in der Abstimmung ohne Versammlung
der Anleihegläubiger der Ekotechnika-Anleihe zu vertreten und
das Stimmrecht für den / die Vollmachtgeber auszuüben.
Der / die Unterbevollmächtigte ist von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit.
Ort / Datum / Unterschrift (bzw. Nennung der Person des
Erklärenden gemäß § 126b BGB)
Ort / Datum / Unterschrift (bzw. Nennung der Person des
Erklärenden gemäß § 126b BGB)
Die Vollmacht ist bis spätestens Donnerstag, den 2. April 2015, 8:00 Uhr MESZ (eingehend) in Textform (§ 126b BGB) an die
Notarin Dr. Annette Bödeker mit Amtssitz in Frankfurt am Main als Abstimmungsleiterin der Abstimmung ohne Versammlung
entweder (i) per Post: c/o Kaye Scholer LLP, Bockenheimer Landstraße 25, 60325 Frankfurt am Main, (ii) per Telefax-Nr.: +49
69 25494 447 oder (iii) per E-Mail: [email protected] zu übersenden.
Rechtliche Hinweise zur Vollmachtserteilung :
1. Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen
(§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 SchVG).
2. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des
Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
3. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums von Montag, den 30. März 2015,
0:00 Uhr (MESZ) bis Donnerstag, den 2. April 2015, 8:00 Uhr (MESZ) ("Abstimmungszeitraum") gegenüber der
Abstimmungsleiterin der Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger der Ekotechnika-Anleihe, Frau Notarin
Dr. Annette Bödeker mit Amtssitz in Frankfurt am Main ("Abstimmungsleiterin"), durch Übermittlung der
Vollmachtserklärung in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist
ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des
Vollmachtgebers nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 4 sowie – soweit einschlägig – die Vertretungsbefugnis des
Vollmachtgebers gegenüber der Abstimmungsleiterin nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 6 nachzuweisen.
4. Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis
zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des
depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach
Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) an die Abstimmungsleiterin zu übermitteln ("Besonderer
Nachweis mit Sperrvermerk"):
a) Besonderer Nachweis
Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und
die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen der Ekotechnika-Anleihe angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser
Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
b) Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom
Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Ekotechnika-Anleihe bis zum Ende des
Abstimmungszeitraums, d.h. bis Donnerstag, den 2. April 2015, 8:00 Uhr (MESZ) beim depotführenden Institut
gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des Besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit Ihrer
depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die (i) den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des
Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) übermittelt haben, und/oder (ii) ihre Schuldverschreibungen nicht
oder nicht rechtzeitig haben sperren lassen, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte oder Unterbevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
5. Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B.
Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder
nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bis zum Ende des
Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister,
Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary
Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 5 ist nicht Voraussetzung für die
Berücksichtigung der Stimmen bei der Abstimmung ohne Versammlung.
6. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen
Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter)
vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche
Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der
Bestallungsurkunde).
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