Die aktuelle Pflegereform – was ändert sich: Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die Leistungsverbesserungen für Menschen mit Demenz und weitere Regelungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Die erste gute Nachricht Voraussetzung: Eine eingeschränkte Alltagskompetenz wurde festgestellt (gem. § 45 a SGB XI). a) Sachleistungen Menschen mit Demenz erhalten ab 1. Januar 2013 bis zu 225 Euro mehr an Sachleistungen als bisher aus der Pflegeversicherung. Diese erhöhten Beträge gibt es bei ambulanter Pflege in den Pflegestufen 0, 1 und 2. In der Pflegestufe 3 bleiben die Beträge unverändert. Die erste gute Nachricht Tipp: Personen mit Demenz/Alzheimer sollten einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Sie sollten Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf beantragen. Rechtsgrundlage:§123 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Die erste gute Nachricht Pflegestufe Bisherige Sachleistungen nach § 36 SGB XI 01.01.2012 bis zu Neue Sachleistungen Erhöhung Bisherige nach § 36 SGB XI in in Euro Betreuungsleistungen Verbindung mit § 123 nach § 45b SGB XI (die es - NEU SGB XI für Personen weiterhin gibt) nach § 45a SGB XI bis zu Pflegestufe 0 0€ 225 € + 225 € Pflegestufe 1 450 € 665 € + 215 € Pflegestufe 2 1.100 € 1.250 € + 150 € Pflegestufe 3 1.550 € - - Grundbetrag 100 € Erhöhter Betrag 200 € Grundbetrag 100 € Erhöhter Betrag 200 € Grundbetrag 100 € Erhöhter Betrag 200 € Grundbetrag 100 € Erhöhter Betrag 200 € Die erste gute Nachricht b) Geldleistungen Wer dementiell erkrankt ist, erhält ab 1. Januar 2013 bis zu 120 Euro mehr, wenn er Geldleistungen in Anspruch nimmt. Diese erhöhten Beträge gibt es in den Pflegestufen 0, 1 und 2. In der Pflegestufe 3 bleiben die Beträge unverändert. Rechtsgrundlage:§123 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Die erste gute Nachricht b) Geldleistungen Pflegestufe Pflegegeld § 37 SGB XI i.V.m. § 123 SGB XI für Personen, die nach § 45a SGB XI eingestuft sind alt neu Pflegestufe 0 0€ 120 € Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 235 € 440 € 305 € 525 € Pflegestufe 3 700 € 700 € Die erste gute Nachricht c) Kombinationsleistungen Bei Kombinationsleistungen (Sachleistungen und Geldleistungen anteilig) werden ebenfalls die erhöhten Beträge zugrunde gelegt (Ausnahme: Pflegestufe 3). Rechtsgrundlage:§123 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Die erste gute Nachricht c) Kombinationsleistungen Pflege- Pflegegeld § 37 SGB XI i.V.m. Pflegesachleistung § 36 SGB XI i.V.m. stufe Übergangs-zuschlag für § 45a Übergangszuschlag § 45a SGB XI, § 123 SGB XI, § 123 SGB XI SGB XI bis zu alt neu alt neu Pflege0€ 120 € 0€ 225 € stufe 0 Pflege235 € 305 € 450 € 665 € stufe 1 Pflege440 € 525 € 1.100 € 1.250 € stufe 2 Pflegestufe 3 700 € 700 € 1.550 € 1.550 € Die erste gute Nachricht d) Weitere Leistungen Menschen mit Demenz können künftig auch Pflegehilfsmittel, Leistungen der Verhinderungspflege, der Pflegeberatung und Leistungen für den Umbau der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn sie nur der Pflegestufe 0 zugeordnet sind. Die erste gute Nachricht d) Weitere Leistungen Pflegebedürftige der so genannten Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenz) können ab 2013 Verhinderungspflege (§39 SGB XI), Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Dies gilt wie bisher auch für die Pflegeberatung (§ 7a SGB XI), für Pflegekurse (§ 45 SGB XI) und zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI). Rechtsgrundlage: § 123 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Die zweite gute Nachricht Zuschlag von 200 Euro pro Monat Wenn mindestens drei pflegebedürftige Menschen, die Sachleistungen, Geldleistungen oder Kombinationsleistungen der Pflegeversicherungen beziehen, zum Zweck der gemeinsamen Bewältigung ihrer Pflegebedürftigkeit zusammen in einer ambulant versorgten Wohngemeinschaft leben, hat jede dieser Personen Anspruch auf zusätzlich 200 Euro pro Monat. Voraussetzungen sind, dass: • in der Wohngruppe eine Pflegekraft, z. B. des Pflegedienstes, tätig ist. Die Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen bei der Wahl des Pflegedienstes ist zu gewährleisten; Die zweite gute Nachricht • die Wohngemeinschaft nach dem Landesheimgesetz kein Heim ist; • die 200 € zweckgebunden für die Sicherstellung der Versorgung eingesetzt werden (weitergehende Nachweise gegenüber den Pflegekassen sind nicht erforderlich). Der Anspruch auf den Geldbetrag besteht gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Rechtsgrundlage: § 38 a SGB XI Gültig ab: sofort Die dritte gute Nachricht Die Anschubfinanzierung wird den Gründern zur altersgerechten oder barrierefreien Umgestaltung einer gemeinsamen Wohnung, die eine Wohngemeinschaft nutzt, gewährt. Voraussetzung: Anspruch nach § 38 a SGB XI Die dritte gute Nachricht Pflegebedürftige, die an der Gründung einer ambulanten Wohngruppe beteiligt sind, erhalten einen einmaligen Betrag von bis zu 2.500 Euro. Pro Wohngruppe werden maximal 10.000 Euro gewährt, die bei mehr als vier Bewohnern anteilig von den jeweiligen Pflegekassen übernommen werden. Die Auszahlung erfolgt auf Nachweis durch die Pflegekasse. Die Gesamtförderung ist auf eine Summe von 30 Millionen Euro begrenzt (d.h. maximal können 3.000 Wohngruppen mit je 4 Bewohnern gefördert werden.), sie endet in jedem Fall spätestens am 31. Dezember 2015. Die Pflegekassen zahlen die Beträge aus, sobald ihnen die Gründung der Wohngemeinschaft nachgewiesen wurde. Rechtsgrundlage: § 45 e SGB XI Gültig ab: sofort Die vierte gute Nachricht Durch Pflegebedürftigkeit kann die Nutzung der eigenen Wohnung eingeschränkt sein. Unter Umständen muss ein Treppenlift eingebaut werden, eine ebenerdige Dusche oder eine Verbreiterung von Türen veranlasst werden. Für diese Umbaumaßnahmen gibt es eine finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung. Das heißt im Gesetz „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Die Pflegekasse zahlt auf Antrag pro Pflegebedürftigen und Maßnahme 2.557 Euro. Die bisherige Einkommensprüfung dafür entfällt ab sofort. Neu ist auch Folgendes: Wenn mehrere Pflegebedürftige von einer Maßnahme profitieren, können die Zuschüsse bis auf maximal 10.228 € aufaddiert werden. Die vierte gute Nachricht Achtung: Die 2.557 Euro gibt es auch für Bewohner einer Wohngemeinschaft zusätzlich neben der Anschubfinanzierung von 2500 € (siehe oben§45 e SGB XI). Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI Gültig ab: sofort Die fünfte gute Nachricht a) Beratungsgutschein Wenn ein Antrag auf erstmalige Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt wird, muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen entweder einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein für eine Beratungsstelle ausstellen. Wichtig: Wenn es Pflegebedürftige oder ggf. Angehörige wünschen, muss die Beratung in deren Häuslichkeit erfolgen. Rechtsgrundlage:§7 b SGB XI Gültig ab: sofort; Umsetzung über Beratungsgutscheine wird ggf. noch dauern, da erst noch Verträge zwischen Kassen und Beratungsstellen bzw. Beratern abgeschlossen werden müssen. Die fünfte gute Nachricht b) Unabhängige Gutachter Für die Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, sind zukünftig nicht mehr nur die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zuständig. Auch unabhängige Gutachter übernehmen künftig die Einstufung. Die Pflegekasse muss dem Antragsteller drei Gutachter zur Auswahl benennen, spätestens wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist oder ein unabhängiger Gutachter die Begutachtung vornehmen soll. Der Versicherte muss sich dann innerhalb einer Woche zwischen den drei ihm zur Auswahl vorgelegten Gutachtern entscheiden, ansonsten benennt die Pflegekasse einen Gutachter aus der Auswahlliste. Rechtsgrundlage:§18 Abs. 3 a SGB XI Gültig ab: 1. Juni 2013 Die fünfte gute Nachricht c) 70 Euro pro Woche für den Versicherten bei verspäteter Begutachtung In der Vergangenheit hat es oft sehr lange gedauert, bis eine Pflegekasse einen Gutachter zur Einstufung in die Pflegeversicherung geschickt hat. Neu: Wenn die Pflegekasse nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von max. fünf Wochen (bei bestimmten Vorrausetzungen verkürzt sich die Frist auf eine Woche, vergl.§18 Abs. 3 SGB XI) dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid gesendet hat, erhält dieser 70 Euro pro angefangener Woche von der Pflegekasse als Verzugszahlung. Die fünfte gute Nachricht c) 70 Euro pro Woche für den Versicherten bei verspäteter Begutachtung Das gilt nicht, wenn der Verzug nicht von der Pflegekasse zu vertreten ist und in der Regel auch nicht, wenn der Antragsteller stationäre Pflege erhält. Rechtsgrundlage:§18 Abs. 3 b SGB XI Gültig ab: sofort Die fünfte gute Nachricht d) Anspruch auf Erhalt des Gutachtens gestärkt Bisher war es teils sehr schwierig, das Ergebnis des Gutachters (MDK) auch zu überprüfen. Der Antragsteller hat jetzt einen ausdrücklichen Rechtsanspruch, dass er das Ergebnis der Begutachtung (Gutachten), das der Gutachter an die Pflegekasse schickt, auch selbst erhält. Das Gutachten wird automatisch zugesendet, wenn der Antragsteller dieses bei der Begutachtung deutlich zum Ausdruck bringt oder es zu einem späteren Zeitpunkt einfordert. Rechtsgrundlagen:§18 und§18 a SGB XI Gültig ab: sofort Die sechste gute Nachricht Ab 2013 sieht das Gesetz Betreuungsleistungen für alle Pflegebedürftigen vor. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sollen aber sichergestellt sein. Zur häuslichen Betreuung zählen z. B. die Begleitung bei Spaziergängen oder dem Einkaufen, die Beaufsichtigung, Vorlesen, die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags. Häusliche Betreuung darf auch durch mehrere Pflegebedürftige gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden. Die sechste gute Nachricht Der Pflegebedürftige entscheidet – im Rahmen der mit den Pflegekassen und den Pflegediensten vereinbarten Leistungen – ob er Grundpflege, Hauswirtschaft oder Betreuungsleistungen wählt und wie er diese bei Bedarf kombiniert. Für diese Entscheidung stehen die jeweiligen Sachleistungsbeträge der Pflegestufe des Pflegebedürftigen zur Verfügung. Erst wenn die Pflegekassen mit den Pflegediensten Verträge abgeschlossen haben, können die Pflegebedürftigen die Betreuungsleistung in Anspruch nehmen. Verantwortlich für die Sicherstellung der Leistung ist die jeweilige Pflegekasse. Die sechste gute Nachricht Gern informieren wir Sie sobald die neuen Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen und diese mit den Pflegekassen abgerechnet werden können. Aus den Ihnen zur Verfügung stehenden Ansprüchen der jeweiligen Pflegestufe erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot mit den entsprechenden Leistungen. Rechtsgrundlage:§124 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Die siebte gute Nachricht Wenn pflegende Angehörige sich von der Pflege erholen wollen, kann der Pflegebedürftige beispielsweise in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden oder ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Versorgung zu Hause (sog. Verhinderungspflege). Bisher wurde in solchen Fällen das Pflegegeld oft weitgehend gekürzt, weil die Pflege nicht mehr selber sichergestellt wurde. Das ändert sich jetzt. Auch wenn der Pflegebedürftige in die Kurzzeitpflege geht oder er im Rahmen der Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt wird, erhält der Pflegebedürftige für vier Wochen 50 % des Pflegegeldes. Die siebte gute Nachricht Das gilt auch bei der Kombinationsleistung. Erhält der Pflegebedürftige nur stundenweise am Tag Verhinderungspflege, z. B. weil die ihn versorgende Ehefrau einen Arzttermin hat und der Pflegedienst in dieser Zeit die Pflege übernimmt, dann bleibt es dabei, dass immer das volle Pflegegeld weiter gezahlt wird. Rechtsgrundlagen:§37 und§38 SGB XI Gültig ab: ab sofort Weitere Regelungen 1.) Vergütung auch nach Zeitaufwand möglich Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass ab 2013 in der ambulanten Pflege eine Vergütung nicht nur wie bisher nach Leistungskomplexen, sondern auch nach Zeitaufwand in Form einer Stundenvergütung angeboten werden muss. Der Pflegebedürftige entscheidet zukünftig im Rahmen der Sachleistungsansprüche seiner Pflegestufe, ob er die Leistung nach Stunden oder den Pauschalen (Leistungskomplexen) in Anspruch nehmen will. Die Aufklärung und Entscheidung des Pflegebedürftigen wird im Pflegevertrag festgelegt und vereinbart. An diese Entscheidung ist der Pflegebedürftige gebunden. Weitere Regelungen 1.) Vergütung auch nach Zeitaufwand möglich Die Stundenvergütung kann der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, sobald die Pflegekassen mit den Pflegediensten die nötigen Verträge abgeschlossen haben. Verantwortlich für die Bereitstellung der Stundenvergütung ist die jeweilige Pflegekasse. Rechtsgrundlagen:§ 89 und§120 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Weitere Regelungen 2.) Der Pflegevertrag muss angepasst werden. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz legt fest, dass der Pflegevertrag, der zwischen dem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen geschlossen wird, neu ausgestaltet werden muss. Dort soll zukünftig die Auswahl zwischen den Leistungen nach Leistungskomplexen oder Stunden durch den Pflegebedürftigen dokumentiert werden und auch die Kündigungsregelungen müssen angepasst werden. Der neue Pflegevertrag wird rechtzeitig zum Beginn des neuen Jahres vorliegen, und der Pflegedienst wird diesen dann allen Kunden zur Verfügung stellen und erläutern. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie mit uns nicht zufrieden sind oder Fragen haben, sprechen Sie uns bitte jederzeit an. Rechtsgrundlage:§120 SGB XI Gültig ab: sofort Weitere Regelungen 3.) Eine private Pflege-Zusatzversicherung wird eingeführt. Ab 2013 fördert der Staat eine zusätzliche Versicherung zur Absicherung der Pflegebedürftigkeit. Wer eine entsprechende Versicherung abschließt und monatlich mindestens 10 Euro an Beitrag zahlt, erhält 5 Euro erstattet. Rechtsgrundlagen:§ 126 bis§130 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Weitere Regelungen 4.) Anstieg des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung Die Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung werden finanziert durch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung. Der Beitrag steigt allerdings nur um 0,1 %. Dieses stellt daher keine zukunftssichere Finanzierung dar. Rechtsgrundlage:§55 SGB XI Gültig ab: 01.01.2013 Tagespflege Zusätzlich zur ambulanten Pflege kann auch die Tagespflege in Anspruch genommen werden. Hierfür steht ein Betrag bis zur Hälfte der ambulanten Sachleistung zur Verfügung. Neu ist, dass Pflegebedürftige mit Demenz auch in der Tagespflege von zusätzlichen Betreuungskräften versorgt werden können. Bisher waren diese Betreuungskräfte nur in der stationären Pflege möglich. Die gute Nachricht zum Schluss: Wir unterstützen Sie weiterhin bei allen Fragen zur Pflegebedürftigkeit! Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder zur Pflegeversicherung haben, unterstützen wir Sie sehr gerne. Sie sind uns immer willkommen. Bitte sprechen Sie uns an. Wir sind Ihnen auch hier für entsprechende Anregungen sehr dankbar.
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