Die aktuelle Pflegereform – was ändert sich:

Die aktuelle Pflegereform –
was ändert sich:
Hintergrund
Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG).
Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft
getreten. Die Leistungsverbesserungen für Menschen mit
Demenz und weitere Regelungen treten am 1. Januar 2013 in
Kraft.
Die erste gute Nachricht
Voraussetzung: Eine eingeschränkte Alltagskompetenz wurde
festgestellt (gem. § 45 a SGB XI).
a) Sachleistungen
Menschen mit Demenz erhalten ab 1. Januar 2013 bis zu 225
Euro mehr an Sachleistungen als bisher aus der
Pflegeversicherung. Diese erhöhten Beträge gibt es bei ambulanter
Pflege in den Pflegestufen 0, 1 und 2. In der Pflegestufe 3 bleiben
die Beträge unverändert.
Die erste gute Nachricht
Tipp: Personen mit Demenz/Alzheimer sollten einen Antrag bei
ihrer Pflegekasse stellen. Sie sollten Leistungen für Menschen mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf beantragen.
Rechtsgrundlage:§123 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Die erste gute Nachricht
Pflegestufe
Bisherige
Sachleistungen
nach
§ 36 SGB XI
01.01.2012 bis
zu
Neue Sachleistungen Erhöhung Bisherige
nach § 36 SGB XI in
in Euro
Betreuungsleistungen
Verbindung mit § 123
nach § 45b SGB XI (die es
- NEU SGB XI für Personen
weiterhin gibt)
nach § 45a SGB XI bis
zu
Pflegestufe 0
0€
225 €
+ 225 €
Pflegestufe 1
450 €
665 €
+ 215 €
Pflegestufe 2
1.100 €
1.250 €
+ 150 €
Pflegestufe 3
1.550 €
-
-
Grundbetrag 100 €
Erhöhter Betrag 200 €
Grundbetrag 100 €
Erhöhter Betrag 200 €
Grundbetrag 100 €
Erhöhter Betrag 200 €
Grundbetrag 100 €
Erhöhter Betrag 200 €
Die erste gute Nachricht
b) Geldleistungen
Wer dementiell erkrankt ist, erhält ab 1. Januar 2013 bis zu 120
Euro mehr, wenn er Geldleistungen in Anspruch nimmt. Diese
erhöhten Beträge gibt es in den Pflegestufen 0, 1 und 2. In der
Pflegestufe 3 bleiben die Beträge unverändert.
Rechtsgrundlage:§123 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Die erste gute Nachricht
b)  Geldleistungen
Pflegestufe
Pflegegeld § 37 SGB XI i.V.m. § 123 SGB XI für
Personen, die nach § 45a SGB XI eingestuft sind
alt
neu
Pflegestufe 0
0€
120 €
Pflegestufe 1
Pflegestufe 2
235 €
440 €
305 €
525 €
Pflegestufe 3
700 €
700 €
Die erste gute Nachricht
c) Kombinationsleistungen
Bei Kombinationsleistungen (Sachleistungen und Geldleistungen
anteilig) werden ebenfalls die erhöhten Beträge zugrunde gelegt
(Ausnahme: Pflegestufe 3).
Rechtsgrundlage:§123 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Die erste gute Nachricht
c)  Kombinationsleistungen
Pflege- Pflegegeld § 37 SGB XI i.V.m. Pflegesachleistung § 36 SGB XI i.V.m.
stufe
Übergangs-zuschlag für § 45a Übergangszuschlag § 45a SGB XI, § 123
SGB XI, § 123 SGB XI
SGB XI bis zu
alt
neu
alt
neu
Pflege0€
120 €
0€
225 €
stufe 0
Pflege235 €
305 €
450 €
665 €
stufe 1
Pflege440 €
525 €
1.100 €
1.250 €
stufe 2
Pflegestufe 3
700 €
700 €
1.550 €
1.550 €
Die erste gute Nachricht
d)  Weitere Leistungen
Menschen mit Demenz können künftig auch Pflegehilfsmittel,
Leistungen der Verhinderungspflege, der Pflegeberatung
und Leistungen für den Umbau der Wohnung in Anspruch
nehmen, wenn sie nur der Pflegestufe 0 zugeordnet sind.
Die erste gute Nachricht
d)  Weitere Leistungen
Pflegebedürftige der so genannten Pflegestufe 0 mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenz) können ab
2013 Verhinderungspflege (§39 SGB XI), Pflegehilfsmittel
und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) in
vollem Umfang in Anspruch nehmen. Dies gilt wie bisher auch
für die Pflegeberatung (§ 7a SGB XI), für Pflegekurse (§ 45
SGB XI) und zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB
XI).
Rechtsgrundlage: § 123 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Die zweite gute Nachricht
Zuschlag von 200 Euro pro Monat
Wenn mindestens drei pflegebedürftige Menschen, die
Sachleistungen, Geldleistungen oder Kombinationsleistungen der
Pflegeversicherungen beziehen, zum Zweck der gemeinsamen
Bewältigung ihrer Pflegebedürftigkeit zusammen in einer ambulant
versorgten Wohngemeinschaft leben, hat jede dieser Personen
Anspruch auf zusätzlich 200 Euro pro Monat. Voraussetzungen
sind, dass:
• in der Wohngruppe eine Pflegekraft, z. B. des Pflegedienstes, tätig
ist. Die Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen bei der Wahl des
Pflegedienstes ist zu gewährleisten;
Die zweite gute Nachricht
•  die Wohngemeinschaft nach dem Landesheimgesetz kein Heim ist;
•  die 200 € zweckgebunden für die Sicherstellung der Versorgung
eingesetzt werden (weitergehende Nachweise gegenüber den
Pflegekassen sind nicht erforderlich).
Der Anspruch auf den Geldbetrag besteht gegenüber der Pflegekasse
des Pflegebedürftigen.
Rechtsgrundlage: § 38 a SGB XI
Gültig ab: sofort
Die dritte gute Nachricht
Die Anschubfinanzierung wird den Gründern zur altersgerechten
oder barrierefreien Umgestaltung einer gemeinsamen Wohnung,
die eine Wohngemeinschaft nutzt, gewährt.
Voraussetzung: Anspruch nach § 38 a SGB XI
Die dritte gute Nachricht
Pflegebedürftige, die an der Gründung einer ambulanten Wohngruppe
beteiligt sind, erhalten einen einmaligen Betrag von bis zu 2.500
Euro. Pro Wohngruppe werden maximal 10.000 Euro gewährt, die bei
mehr als vier Bewohnern anteilig von den jeweiligen Pflegekassen
übernommen werden. Die Auszahlung erfolgt auf Nachweis durch die
Pflegekasse. Die Gesamtförderung ist auf eine Summe von 30
Millionen Euro begrenzt (d.h. maximal können 3.000 Wohngruppen mit
je 4 Bewohnern gefördert werden.), sie endet in jedem Fall spätestens
am 31. Dezember 2015. Die Pflegekassen zahlen die Beträge aus,
sobald ihnen die Gründung der Wohngemeinschaft nachgewiesen
wurde.
Rechtsgrundlage: § 45 e SGB XI
Gültig ab: sofort
Die vierte gute Nachricht
Durch Pflegebedürftigkeit kann die Nutzung der eigenen Wohnung
eingeschränkt sein. Unter Umständen muss ein Treppenlift eingebaut
werden, eine ebenerdige Dusche oder eine Verbreiterung von Türen
veranlasst werden.
Für diese Umbaumaßnahmen gibt es eine finanzielle Unterstützung
der Pflegeversicherung. Das heißt im Gesetz
„wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“.
Die Pflegekasse zahlt auf Antrag pro Pflegebedürftigen und
Maßnahme 2.557 Euro. Die bisherige Einkommensprüfung dafür
entfällt ab sofort. Neu ist auch Folgendes: Wenn mehrere
Pflegebedürftige von einer Maßnahme profitieren, können die
Zuschüsse bis auf maximal 10.228 € aufaddiert werden.
Die vierte gute Nachricht
Achtung: Die 2.557 Euro gibt es auch für Bewohner einer
Wohngemeinschaft zusätzlich neben der
Anschubfinanzierung von 2500 €
(siehe oben§45 e SGB XI).
Rechtsgrundlage: § 40 SGB XI
Gültig ab: sofort
Die fünfte gute Nachricht
a)  Beratungsgutschein
Wenn ein Antrag auf erstmalige Leistungen aus der
Pflegeversicherung gestellt wird, muss die Pflegekasse innerhalb
von zwei Wochen entweder einen Beratungstermin anbieten oder
einen Beratungsgutschein für eine Beratungsstelle ausstellen.
Wichtig: Wenn es Pflegebedürftige oder ggf. Angehörige
wünschen, muss die Beratung in deren Häuslichkeit erfolgen.
Rechtsgrundlage:§7 b SGB XI
Gültig ab: sofort; Umsetzung über Beratungsgutscheine wird ggf.
noch dauern, da erst noch Verträge zwischen Kassen und
Beratungsstellen bzw. Beratern abgeschlossen werden müssen.
Die fünfte gute Nachricht
b)  Unabhängige Gutachter
Für die Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, sind zukünftig nicht
mehr nur die Gutachter des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) zuständig. Auch unabhängige Gutachter
übernehmen künftig die Einstufung. Die Pflegekasse muss dem
Antragsteller drei Gutachter zur Auswahl benennen, spätestens
wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine
Begutachtung erfolgt ist oder ein unabhängiger Gutachter die
Begutachtung vornehmen soll. Der Versicherte muss sich dann
innerhalb einer Woche zwischen den drei ihm zur Auswahl vorgelegten
Gutachtern entscheiden, ansonsten benennt die Pflegekasse einen
Gutachter aus der Auswahlliste.
Rechtsgrundlage:§18 Abs. 3 a SGB XI
Gültig ab: 1. Juni 2013
Die fünfte gute Nachricht
c)  70 Euro pro Woche für den Versicherten bei verspäteter
Begutachtung
In der Vergangenheit hat es oft sehr lange gedauert, bis eine
Pflegekasse einen Gutachter zur Einstufung in die
Pflegeversicherung geschickt hat.
Neu: Wenn die Pflegekasse nicht innerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist von max. fünf Wochen (bei bestimmten
Vorrausetzungen verkürzt sich die Frist auf eine Woche, vergl.§18
Abs. 3 SGB XI) dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid
gesendet hat, erhält dieser 70 Euro pro angefangener Woche
von der Pflegekasse als Verzugszahlung.
Die fünfte gute Nachricht
c)  70 Euro pro Woche für den Versicherten bei verspäteter
Begutachtung
Das gilt nicht, wenn der Verzug nicht von der Pflegekasse zu vertreten
ist und in der Regel auch nicht, wenn der Antragsteller stationäre
Pflege erhält.
Rechtsgrundlage:§18 Abs. 3 b SGB XI
Gültig ab: sofort
Die fünfte gute Nachricht
d)  Anspruch auf Erhalt des Gutachtens gestärkt
Bisher war es teils sehr schwierig, das Ergebnis des Gutachters
(MDK) auch zu überprüfen.
Der Antragsteller hat jetzt einen ausdrücklichen Rechtsanspruch,
dass er das Ergebnis der Begutachtung (Gutachten), das der
Gutachter an die Pflegekasse schickt, auch selbst erhält. Das
Gutachten wird automatisch zugesendet, wenn der Antragsteller
dieses bei der Begutachtung deutlich zum Ausdruck bringt oder es
zu einem späteren Zeitpunkt einfordert.
Rechtsgrundlagen:§18 und§18 a SGB XI
Gültig ab: sofort
Die sechste gute Nachricht
Ab 2013 sieht das Gesetz Betreuungsleistungen für alle
Pflegebedürftigen vor.
Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sollen
aber sichergestellt sein. Zur häuslichen Betreuung zählen z. B.
die Begleitung bei Spaziergängen oder dem Einkaufen, die
Beaufsichtigung, Vorlesen, die Unterstützung bei der Gestaltung
des Alltags. Häusliche Betreuung darf auch durch mehrere
Pflegebedürftige gemeinschaftlich in Anspruch genommen
werden.
Die sechste gute Nachricht
Der Pflegebedürftige entscheidet – im Rahmen der mit den
Pflegekassen und den Pflegediensten vereinbarten Leistungen –
ob er Grundpflege, Hauswirtschaft oder Betreuungsleistungen wählt und wie er diese bei Bedarf kombiniert. Für
diese Entscheidung stehen die jeweiligen Sachleistungsbeträge
der Pflegestufe des Pflegebedürftigen zur Verfügung.
Erst wenn die Pflegekassen mit den Pflegediensten Verträge
abgeschlossen haben, können die Pflegebedürftigen die
Betreuungsleistung in Anspruch nehmen. Verantwortlich für die
Sicherstellung der Leistung ist die jeweilige Pflegekasse.
Die sechste gute Nachricht
Gern informieren wir Sie sobald die neuen Betreuungsleistungen
zur Verfügung stehen und diese mit den Pflegekassen
abgerechnet werden können. Aus den Ihnen zur Verfügung
stehenden Ansprüchen der jeweiligen Pflegestufe erstellen wir
Ihnen gerne ein Angebot mit den entsprechenden Leistungen.
Rechtsgrundlage:§124 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Die siebte gute Nachricht
Wenn pflegende Angehörige sich von der Pflege erholen wollen,
kann der Pflegebedürftige beispielsweise in einer
Kurzzeitpflegeeinrichtung versorgt werden oder ein ambulanter
Pflegedienst übernimmt die Versorgung zu Hause (sog.
Verhinderungspflege). Bisher wurde in solchen Fällen das
Pflegegeld oft weitgehend gekürzt, weil die Pflege nicht mehr
selber sichergestellt wurde. Das ändert sich jetzt. Auch wenn der
Pflegebedürftige in die Kurzzeitpflege geht oder er im Rahmen
der Verhinderungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst
versorgt wird, erhält der Pflegebedürftige für vier Wochen 50 %
des Pflegegeldes.
Die siebte gute Nachricht
Das gilt auch bei der Kombinationsleistung. Erhält der
Pflegebedürftige nur stundenweise am Tag Verhinderungspflege, z. B. weil die ihn versorgende Ehefrau einen Arzttermin
hat und der Pflegedienst in dieser Zeit die Pflege übernimmt,
dann bleibt es dabei, dass immer das volle Pflegegeld weiter
gezahlt wird.
Rechtsgrundlagen:§37 und§38 SGB XI
Gültig ab: ab sofort
Weitere Regelungen
1.) Vergütung auch nach Zeitaufwand möglich
Der Gesetzgeber hat festgeschrieben, dass ab 2013 in der
ambulanten Pflege eine Vergütung nicht nur wie bisher nach
Leistungskomplexen, sondern auch nach Zeitaufwand in Form
einer Stundenvergütung angeboten werden muss. Der
Pflegebedürftige entscheidet zukünftig im Rahmen der
Sachleistungsansprüche seiner Pflegestufe, ob er die Leistung
nach Stunden oder den Pauschalen (Leistungskomplexen) in
Anspruch nehmen will. Die Aufklärung und Entscheidung des
Pflegebedürftigen wird im Pflegevertrag festgelegt und vereinbart.
An diese Entscheidung ist der Pflegebedürftige gebunden.
Weitere Regelungen
1.) Vergütung auch nach Zeitaufwand möglich
Die Stundenvergütung kann der Pflegebedürftige in Anspruch
nehmen, sobald die Pflegekassen mit den Pflegediensten die
nötigen Verträge abgeschlossen haben. Verantwortlich für die
Bereitstellung der Stundenvergütung ist die jeweilige
Pflegekasse.
Rechtsgrundlagen:§ 89 und§120 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Weitere Regelungen
2.) Der Pflegevertrag muss angepasst werden.
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz legt fest, dass der Pflegevertrag, der zwischen dem Pflegedienst und dem
Pflegebedürftigen geschlossen wird, neu ausgestaltet werden
muss. Dort soll zukünftig die Auswahl zwischen den Leistungen
nach Leistungskomplexen oder Stunden durch den
Pflegebedürftigen dokumentiert werden und auch die
Kündigungsregelungen müssen angepasst werden. Der neue
Pflegevertrag wird rechtzeitig zum Beginn des neuen Jahres
vorliegen, und der Pflegedienst wird diesen dann allen Kunden
zur Verfügung stellen und erläutern. Für Fragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung. Wenn Sie mit uns nicht zufrieden sind oder
Fragen haben, sprechen Sie uns bitte jederzeit an.
Rechtsgrundlage:§120 SGB XI
Gültig ab: sofort
Weitere Regelungen
3.) Eine private Pflege-Zusatzversicherung wird eingeführt.
Ab 2013 fördert der Staat eine zusätzliche Versicherung zur
Absicherung der Pflegebedürftigkeit. Wer eine entsprechende
Versicherung abschließt und monatlich mindestens 10 Euro an
Beitrag zahlt, erhält 5 Euro erstattet.
Rechtsgrundlagen:§ 126 bis§130 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Weitere Regelungen
4.) Anstieg des Beitragssatzes für die Pflegeversicherung
Die Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung werden
finanziert durch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur
Pflegeversicherung. Der Beitrag steigt allerdings nur um 0,1 %.
Dieses stellt daher keine zukunftssichere Finanzierung dar.
Rechtsgrundlage:§55 SGB XI
Gültig ab: 01.01.2013
Tagespflege
Zusätzlich zur ambulanten Pflege kann auch die Tagespflege in
Anspruch genommen werden. Hierfür steht ein Betrag bis zur
Hälfte der ambulanten Sachleistung zur Verfügung. Neu ist, dass
Pflegebedürftige mit Demenz auch in der Tagespflege von
zusätzlichen Betreuungskräften versorgt werden können. Bisher
waren diese Betreuungskräfte nur in der stationären Pflege
möglich.
Die gute Nachricht zum Schluss:
Wir unterstützen Sie weiterhin bei
allen Fragen zur Pflegebedürftigkeit!
Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder zur
Pflegeversicherung haben, unterstützen wir Sie sehr gerne.
Sie sind uns immer willkommen. Bitte sprechen Sie uns an.
Wir sind Ihnen auch hier für entsprechende Anregungen sehr
dankbar.