Orientierung in der Pflegesituation

Orientierung in
der Pflegesituation
von A wie Antrag bis Z wie
zusätzliche Betreuungsleistungen
Inhalt
1. Die Pflegebedürftigkeit
04-05
2. Die Begutachtung
06-07
3. Die Leistungen
08-19
4. Die Finanzierung
20-21
5. Die Pflegezeit
22-23
6. Die Hilfsmittel und das Wohnumfeld
24-25
7. Die Pflegeberatung
26-27
In der Mitte und am Ende der Broschüre
finden Sie folgende wichtige Informationen:
Pflegeprotokoll
PflegeleistungsCompass
Stand April 2015
1. Die Pflegebedürftigkeit
Ab wann bin ich pflegebedürftig?
Der Gesetzgeber hat im Elften Sozialgesetzbuch genau festgelegt, wann jemand pflegebedürftig ist und damit Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung erhalten kann.
Demnach ist pflegebedürftig, wer dauerhaft (darunter versteht der Gesetzgeber mindestens sechs Monate) wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit
oder Behinderung auf fremde Hilfe bei den „Verrichtungen des täglichen Lebens“ angewiesen ist. „Verrichtungen des täglichen Lebens“ sind nach der Definition des Gesetzgebers zum Beispiel waschen, duschen, Zähne putzen, kämmen, anziehen, selbstständig
essen, kochen, putzen, einkaufen, an- und ausziehen sowie Treppen steigen.
Die 3 Pflegestufen
Wenn Sie nun fremde Hilfe bei der Verrichtung des täglichen Lebens brauchen, können
Sie Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung beantragen. Diese Leistungen sind
in drei Stufen – die Pflegestufen – eingeteilt. Den Grad der Hilfebedürftigkeit in den
einzelnen Stufen und die Höhe der jeweiligen Leistungen hat der Gesetzgeber ebenfalls
im Sozialgesetzbuch festgelegt.
Die Leistungen auf einen Blick
Pflegestufe
Pflegegeld
Ambulante Pflege
Teilstationäre Pflege Vollstationäre Pflege
Pflegestufe I
244,–
468,-
468,–
1.064,–
Pflegestufe II
458,–
1.144,–
1.144,–
1.330,–
Pflegestufe III
728,–
1.612,–
1.612,–
Härtefall 1.995,–
1.612,–
1.995,–
Besonderer Härtefall
Ein besonderer Härtefall liegt dann vor, wenn der Hilfebedarf in „erheblich höherem
Maße“ als in Pflegestufe III geschildert, vorliegt. Ist diese Hilfe in erhöhtem Maße auch
nachts erforderlich und Sie benötigen für die Versorgung mehrere Pflegepersonen – dann
bezeichnen die Fachleute dies als besonderen Härtefall. Dabei handelt es sich nicht um
eine weitere eigenständige Pflegestufe, sondern vielmehr um eine besondere Form der
Pflegesachleistung. Denn im Härtefall müssen Sie einen Pflegedienst engagieren.
Die Höhe der Leistungen in den einzelnen Pflegestufen hängt wiederum davon ab, ob der
Pflegebedürftige zu Hause (ambulant) oder in einem Pflegeheim (stationär) versorgt wird.
04-05
Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Sie benötigen bei wenigstens zwei Verrichtungen des täglichen Lebens mindestens
einmal täglich Hilfe (Grundpflege wie z.B. waschen, duschen, Treppen steigen, essen)
zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich (z.B. Wäsche
waschen, putzen, einkaufen).
Der Zeitaufwand für die Pflege muss dabei im Wochendurchschnitt 90 Minuten pro
Tag betragen, wobei mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen. Dies
bedeutet, dass der Pflegeaufwand aus dem Bereich der Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität mindestens 46 Minuten betragen muss.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftigkeit
Wenn Sie mindestens drei Mal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrmals wöchentlich in der Hauswirtschaft
benötigen, erhalten Sie Pflegestufe II.
Der Zeitaufwand für die Pflege muss dabei im Wochendurchschnitt mindestens drei
Stunden täglich betragen, hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden
entfallen.
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftigkeit
Benötigen Sie Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die
Uhr, auch nachts, und auch mehrmals wöchentlich Hilfe in der Hauswirtschaft, liegt
Pflegestufe III vor. Der Zeitaufwand für die Pflege muss dabei im Wochendurchschnitt
mindestens fünf Stunden täglich betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier
Stunden entfallen müssen.
2. Die Begutachtung
Wo stelle ich den Antrag
für die Begutachtung?
Sie können den Antrag für eine Begutachtung bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Dazu
genügt ein Anruf oder ein formloses Schreiben. Ihre Versicherung sendet Ihnen ein Antragsformular zu. Beim Ausfüllen sind Ihnen die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater
gerne behilflich.
Wie läuft eine Begutachtung ab? Kann ich mich darauf vorbereiten?
Der medizinische Dienst der Privaten Krankenversicherung, MEDICPROOF, übernimmt
die Begutachtungen. Ihre Pflegeversicherung leitet Ihren Antrag auf Leistungen der
Pflegepflichtversicherung mit den entsprechenden Unterlagen an MEDICPROOF weiter.
Ihr Hausarzt kann natürlich – wenn Sie dies wünschen – in die Begutachtung mit einbezogen werden. Der MEDICPROOF-Gutachter wird in diesem Fall ärztliche Auskünfte über
Ihre Erkrankungen und deren Auswirkung auf Ihre Hilfebedürftigkeit bei Ihrem Hausarzt
einholen. Diese Arztanfrage ist selbstverständlich nur mit Ihrer Einwilligung möglich.
Der MEDICPROOF-Gutachter prüft bei der Begutachtung, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt. Dafür vereinbart der
Gutachter in der Regel einen Termin bei Ihnen zu Hause oder auch in der Pflegeeinrichtung, wenn Sie dort leben. Der Gutachter berät im Rahmen der Begutachtung auch zur
Rehabilitation, zur Versorgung mit (Pflege)-Hilfsmitteln und zur Verbesserung Ihres
Wohnumfeldes. Nach dem persönlichen Gespräch erstellt der Gutachter ein ausführliches
Pflegegutachten. Umfang und Inhalte sind im Pflegeversicherungsgesetz festgelegt.
Der Medicproof-Gutachter beurteilt, ob Sie die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
erfüllen und welche Pflegestufe vorliegt.
Der Begutachtungstermin
Sie haben für sich selbst oder für einen Angehörigen Leistungen aus der
Pflegeversicherung beantragt und auch ein Termin mit einem Gutachter von
MEDICPROOF ist inzwischen vereinbart? Was erwartet Sie beziehungsweise
Ihren Angehörigen nun bei der Begutachtung?
06-07
Zunächst einmal ist eine Pflegebegutachtung etwas völlig anderes als eine medizinische
Untersuchung, wie man sie sonst etwa von einem Arztbesuch kennt. Der Gutachter wird
in der Regel nicht den Blutdruck messen oder das Herz mit dem Stethoskop abhören,
sondern mithilfe eines Fragenkatalogs den individuellen Hilfebedarf ermitteln. Er wird
nach aktuellen Krankheiten und Vorerkrankungen fragen und sich einen Eindruck davon
machen, was der Antragsteller im täglichen Leben noch selbstständig erledigen kann und
wobei sie oder er unterstützt werden muss.
Neben der Befragung führt der Gutachter außerdem Funktionsprüfungen durch – zum
Beispiel der Beweglichkeit und Mobilität. Er beurteilt dadurch, ob Sie in der Lage sind,
selbstständig aufzustehen oder zu gehen. Zudem beurteilt der Gutachter, ob psychomentale Einschränkungen vorliegen.
Bei der Untersuchung bei Ihnen zu Hause wird der Gutachter neben medizinischen
Aspekten auch die häusliche Pflege- und Versorgungssituation sowie das soziale Umfeld beurteilen. Er wird ferner Vorschläge unterbreiten, welche Maßnahmen notwendig,
geeignet und zumutbar sind, um die Pflegesituation zu verbessern, Pflegebedürftigkeit
zu vermeiden oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
Wenn sie einen Antrag für stationäre Pflege stellen, erfolgt die Begutachtung – sofern
möglich – in der entsprechenden Pflegeeinrichtung.
Auf der Grundlage des Gutachtens erhalten Sie anschließend eine schriftliche Mitteilung
über den Umfang der Leistungen von Ihrem Versicherungsunternehmen. Sie erhalten auch
das Gutachten, wenn Sie dem nicht widersprechen.
Worauf sollte ich zur Vorbereitung des Hausbesuchs achten?
Für die Begutachtung sollten Sie Unterlagen wie zum Beispiel Arzt- und Krankenhausberichte, das Pflegeprotokoll oder auch Medikamente, die sie benötigen, griffbereit
halten. Zudem können Sie Ihren Partner, Kinder oder auch einen anderen Menschen,
dem Sie vertrauen, bitten, beim Begutachtungstermin dabei zu sein. Gerne unterstützt
Sie auch Ihre Pflegeberaterin/ Ihr Pflegeberater im Begutachtungstermin.
Pflegeprotokoll zur Vorbereitung
Der Gutachter ist in dem Termin auf Ihre Mithilfe und Unterstützung angewiesen. Er kann
bei diesem Besuch nur eine Momentaufnahme erheben. Zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin hat MEDICPROOF einen Fragebogen vorbereitet. Diesen finden Sie in der
Mitte der Broschüre oder auf unserer Website www.compass-pflegeberatung.de zum
Download. Wenn Sie Fragen zum Pflegeprotokoll haben, erreichen Sie uns kostenfrei unter
0800 101 88 00.
3. Die Leistungen
Pflegegeld oder Sachleistungen –
was ist das Richtige für uns?
Die Mehrheit der Pflegebedürftigen möchte auch im Pflegefall weiterhin in der eigenen
Wohnung, dem eigenen Haus leben und dabei am liebsten von Kindern, dem Partner oder
anderen Familienmitgliedern versorgt werden. Doch nicht immer ist dies möglich, weil der
Partner bereits verstorben ist, die Kinder nicht im gleichen Ort leben, berufstätig sind oder
aber die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass die Angehörigen Unterstützung von Profis
benötigen. Die Pflegepflichtversicherung trägt diesen unterschiedlichen Bedürfnissen und
Lebenssituationen Rechnung, indem die Pflegebedürftigen entweder Sachleistungen erhalten oder aber Pflegegeld in Anspruch nehmen können.
08-09
Ihre Pflegestufe ist bewilligt und Sie möchten einen ambulanten Pflegedienst oder auch
eine Pflegefachkraft bitten, Sie im Alltag zu unterstützen. In diesem Fall können im Rahmen des entsprechenden Anspruchs Ihrer Pflegestufe die Kosten des Pflegedienstes von
Ihrer Pflegeversicherung übernommen werden. Diese erstattet in der Pflegestufe I 468,–
Euro, in Pflegestufe II sind es 1.144,– Euro und in Pflegestufe III 1.612,– Euro. Reichen
Sie die Rechnung des Pflegedienstes, der Pflegefachkraft oder der Sozialstation bei Ihrer
Versicherung ein. Achten Sie dabei darauf, dass der Pflegedienst von den Landesverbänden der Pflegekassen zugelassen ist.
Wenn Ihre pflegerische Versorgung sichergestellt ist, können Sie die Sachleistungen auch
für weitere Hilfeleistungen nutzen, wie zum Beispiel zur Unterstützung bei Aktivitäten im
Haushalt oder zur Begleitung von Spaziergängen.
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen aufgrund
eingeschränkter Alltagskompetenz (vergleiche Seite 16) haben, erhöht sich die Kostenerstattung für häusliche Pflegehilfe:
• ohne Pflegestufe/„Pflegestufe 0“: Sachleistungen bis zu 231,– Euro monatlich.
• Pflegestufe I: erhöhte Sachleistungen bis zu 689,– Euro monatlich.
• Pflegestufe II: erhöhte Sachleistungen bis zu 1.298,– Euro monatlich.
• Pflegestufe III und Härtefälle bleiben unberücksichtigt.
Der Expertentipp:
Schöpfen Sie die Sachleistungen nicht voll aus, können Sie ein anteiliges Pflegegeld für zusätzliche ehrenamtliche Unterstützung erhalten.
Haben Sie Fragen zu den Sachleistungen oder
auch den zusätzlichen Betreuungsleistungen?
Wir beantworten gerne Ihre Fragen und beraten
Sie umfassend.
Sie erreichen mich und meine Kolleginnen
unter der kostenfreien
Nummer 0800 101 88 00.
Ihre Heike Lüdtke, Pflegeberaterin am Telefon
3. Die Leistungen
Was ist Pflegegeld und
wann kann ich dieses in Anspruch nehmen?
Wenn Ihr Versicherungsunternehmen eine Pflegestufe bewilligt hat, können Sie, wenn
Sie weiterhin zu Hause leben möchten, entweder einen Pflegedienst beauftragen oder
die Versorgung privat zum Beispiel durch Angehörige, Bekannte oder auch Pflegekräfte,
die keine Zulassung der Pflegekassen haben, sowie durch Pflegekräfte, die Sie als Arbeitgeber beschäftigen, organisieren. Stellen Sie die Pflege privat sicher, erhalten Sie eine
Geldleistung je nach Pflegestufe zwischen 244,– und 728,– Euro.
Wenn Sie Pflegegeld erhalten, müssen Sie in Pflegestufe I und II halbjährlich und in Pflegestufe III vierteljährlich einen sogenannten kostenpflichtigen Beratungseinsatz abrufen.
Die Pflegeversicherung übernimmt diese Kosten vollständig. Die Pflegeexperten kommen
zu Ihnen nach Hause, prüfen, ob die Pflege sichergestellt ist und geben auch Pflege- und
Entlastungstipps. Versäumen Sie es, einen Termin für ein solches Beratungsgespräch zu
vereinbaren, kann das Versicherungsunternehmen Ihnen das Pflegegeld kürzen oder sogar
ganz streichen. So gibt es das Gesetz vor.
Der Expertentipp:
Den Beratungseinsatz können Sie entweder bei einem ambulanten Pflegedienst oder
auch bei uns, den Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern von COMPASS, abrufen.
Oft zeigt sich bei einem Gespräch im Rahmen des Beratungseinsatzes auch, dass die
Familien weitergehenden Informations- und Beratungsbedarf haben.
Wir nehmen uns gerne Zeit für Ihre Fragen und bieten Ihnen eine umfassende Pflegeberatung an. Denn Sie haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine solche
Beratung – neutral und kostenfrei. Nutzen Sie diese Möglichkeit
und rufen Sie uns einfach an.
Sie erreichen mich und meine Kolleginnen und Kollegen
unter der kostenfreien Nummer 0800 101 88 00.
Wir kommen gerne zu Ihnen nach Hause.
Ihre Regina Fiala,
Teamleiterin in der Pflegeberatung vor Ort
10-11
Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten bietet die Pflegepflichtversicherung?
Die Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds ist eine emotional
und oft auch körperlich fordernde Aufgabe. Damit Sie als pflegender Angehöriger bei
dieser Aufgabe Unterstützung und wenn nötig Entlastung erfahren, unterstützt Sie die
Pflegepflichtversicherung mit verschiedenen Leistungen.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Wer einen Angehörigen zu Hause versorgt, braucht manchmal eine Auszeit, wird selbst
krank oder möchte manchmal seinen Interessen oder Hobbies weiter nachgehen. In diesen
Situationen können Sie als Pflegeperson Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Damit
die Pflegeversicherung Ihrem Antrag zustimmt, müssen jedoch einige Voraussetzungen
erfüllt sein: Sie betreuen zum Beispiel als Angehöriger einen Pflegebedürftigen oder pflegen einen Freund oder eine Freundin ehrenamtlich seit mindestens sechs Monaten zu
Hause.
Wollen Sie einem Hobby nachgehen, einen Arzt- oder Behördentermin wahrnehmen,
können Sie die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch nehmen. Dabei müssen
Sie darauf achten, dass der Höchstbetrag pro Jahr auf 1.612,– Euro begrenzt ist. Tage, an
denen Sie weniger als acht Stunden die Ersatzpflege nutzen, rechnet die Pflegeversicherung nicht auf Ihren Gesamtanspruch von bis zu 42 Tagen pro Kalenderjahr an.
Fallen Sie länger aus, kann der Pflegebedürftige selbstverständlich weiterhin zu Hause
versorgt werden und in seiner vertrauten Umgebung bleiben, wenn zum Beispiel eine
Nachbarin als Pflegeperson oder jemand anderer aus der entfernteren Verwandtschaft
einspringt. Die Kosten können Sie als Verhinderungspflege mit Ihrem Versicherungsunternehmen abrechnen. Alternativ kann auch eine stationäre Einrichtung wie ein Pflegeheim
die Verhinderungspflege übernehmen. In diesem Fall müsste der Pflegebedürftige für diese
Zeit dorthin umziehen. Die Pflegeversicherung übernimmt dann die reinen Pflegeaufwendungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für vereinbarte Zusatzleistungen
muss die Familie selbst zahlen. Pro Kalenderjahr stehen Ihnen maximal 1.612,– Euro für
längstens sechs Wochen zur Verfügung. Als pflegende Verwandte ersten oder zweiten
Grades oder auch wenn Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegebedürftigen
leben, erhalten Sie für die Ersatzpflege maximal einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes.
Nehmen Sie jedoch beispielsweise unbezahlten Urlaub, um für die Pflegeperson einzuspringen, kann die Pflegeversicherung den Verdienstausfall übernehmen, wenn Sie diesen
entsprechend belegen. Auch Fahrtkosten können erstattet werden. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte
weitergezahlt.
3. Die Leistungen
Tages- und Nachtpflege
Oft genug versorgen Angehörige ein pflegebedürftiges Familienmitglied und gehen
gleichzeitig auch ihrem Beruf nach. Um die Pflege während der Arbeitszeiten sicherzustellen oder auch um den Pflegebedürftigen nachts zu versorgen, können die Familien
Tages- oder Nachtpflege bei der Pflegeversicherung beantragen. Diese kann die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Kosten für die soziale Betreuung und die notwendige
Behandlungspflege übernehmen. Die Leistungen der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) stehen zusätzlich zu den Leistungen der ambulanten Pflege zur Verfügung.
Die Höhe der Kostenerstattung richtet
sich nach der jeweiligen Pflegestufe
und liegt je Kalendermonat bei:
• Pflegestufe I bis zu 468,– Euro
• Pflegestufe II bis zu 1.144,– Euro
• Pflegestufe III bis zu 1.612,– Euro
Kurzzeitpflege
Sie versorgen einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause, können diese Pflege jedoch
kurzfristig nicht leisten und benötigen eine Alternative zur Versorgung des Pflegebedürftigen. In diesen Fällen können Sie entweder Verhinderungspflege oder auch sogenannte
Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen. Eine Kurzzeitpflege kommt für Sie
auch in Frage, wenn Sie beispielsweise nach einer Behandlung im Krankenhaus für eine
Übergangszeit eine Versorgung suchen, weil Sie noch keine Pflegeperson gefunden haben.
Kurzzeitpflege kommt infrage, wenn es sich entweder um
• eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung handelt oder um
• eine „Krisensituation“, die nicht aus eigenen Kräften überbrückt werden kann
oder auch um
• eine Situation, in der sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege können für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr und
bis zu einem Betrag in Höhe von 1.612,– Euro in Anspruch genommen werden.
Die Pflegeversicherung kommt dabei für die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale
Betreuung und auch die Behandlungspflege auf. Sie übernimmt jedoch keine Kosten für
Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen.
Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegeversicherung das Pflegegeld für bis zu vier
Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weiter.
Weitere Veränderungen durch das Pflegestärkungsgesetz
Bis zu 50% des Betrags, der für die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, kann für die
Finanzierung der Verhinderungspflege eingesetzt werden, wenn die Höchstdauer von
28 Tagen für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft ist.
12-13
Ist der Anspruch der Kurzzeitpflege bereits ausgeschöpft, ein weiterer Aufenthalt in einer
Kurzzeitpflegeeinrichtung aber notwendig oder gewünscht, kann dieser Aufenthalt über
die Tage und den Betrag für die Verhinderungspflege, die noch zur Verfügung stehen,
finanziert werden. So kann die Leistung für Kurzzeitpflege auf bis zu 56 Tage und 3.224,–
Euro (je 1.612,– Euro für Kurzzeit- und Verhinderungspflege) erhöht werden.
Vollstationäre Pflege
Wir alle möchten am liebsten zu Hause alt werden und auch, wenn wir auf Pflege und
Unterstützung angewiesen sind, in unserer vertrauten Umgebung bleiben. Deshalb gilt
in der Pflege der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Doch nicht immer ist die Versorgung zu Hause auch möglich. In diesen Fällen können Pflegebedürftige in ein Altenund Seniorenheim ziehen. Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Heimkosten.
Zu diesen pflegebedingten Kosten, die durch die Pflegeversicherung finanziert werden
können, gehören zum Beispiel Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Essen und
Trinken. Auch die Kosten für die Behandlungspflege wie beispielsweise Verbandswechsel
und Medikamentengabe gehören dazu.
Die Leistungen für die vollstationäre Unterbringung sind je nach Pflegestufe unterschiedlich hoch. Die finanzielle Unterstützung seitens der Pflegepflichtversicherung beträgt:
• 1.064,– Euro in der Pflegestufe I
• 1.330,– Euro in der Pflegestufe II
• 1.612,– Euro in der Pflegestufe III
• 1.995,– Euro in der Pflegestufe III/Härtefall
Wenn Sie für sich selbst oder ein Familienmitglied ein Alten- und Seniorenheim suchen,
sind die COMPASS-Pflegeberaterinnen und -Pflegeberater Ihnen gerne behilflich. Erste
Informationen sowie eine kleine Checkliste für die Heimauswahl finden Sie auch unter:
www.compass-pflegeberatung.de/fuer-ratsuchende/pflegeplanung
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Wie hebe ich meinen pflegebedürftigen Angehörigen aus dem Bett ohne meinen Rücken
zu sehr zu belasten? Was muss ich bei der Körperpflege beachten? Das sind Fragen, die
für Sie als pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen wichtig sind. Doch
wo finden Sie Antworten auf diese Fragen? Handgriffe, Tipps und Informationen rund um
die Angehörigenpflege erhalten Sie in so genannten „Pflegekursen“. Ihre Pflegeversicherung kann diese Kurse finanziell bezuschussen.
Wer bei Ihnen vor Ort solche Pflegekurse anbietet, können Sie zum Beispiel bei der Pflegeberatung unter 0800 101 88 00 erfragen. Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater
recherchieren Anbieter für Sie. Alternativ können Sie sich auch bei Ihrem Versicherungsunternehmen informieren.
3. Die Leistungen
Was sind Kombinationsleistungen?
Der Expertentipp:
„Sie möchten Ihren Angehörigen gerne versorgen, sind jedoch auch berufstätig, so
dass es Ihnen morgens nicht möglich ist, den Pflegebedürftigen zu waschen, ihn
anzuziehen und vielleicht auch das Frühstück vorzubereiten. In diesen Fällen können
Sie Geld und Sachleistungen kombinieren und erhalten neben der Sachleistung ein
anteiliges Pflegegeld. Ihre Versicherung geht bei der Berechnung der Kombinationsleistung vom Höchstanspruch der Sachleistung der jeweiligen Pflegestufe aus. Dann
berechnet die Versicherung, wie viel Prozent der Ihnen zustehenden Sachleistung
Sie für den Pflegedienst aufwenden. Um diesen Prozentsatz reduziert
das Versicherungsunternehmen anschließend Ihren Pflegegeldanspruch. Gerne beraten wir Sie und Ihre Angehörigen in Ihrer
individuellen Pflegesituation zu der Kombinationsleistung.“
Ihr Frank Timnik, Teamleiter
Pflegeberater vor Ort
Die Wohngemeinschaft
Alternative Wohnformen für Pflegebedürftige werden umfangreich gefördert. Für
Menschen, die zwar nicht mehr selbstständig wohnen können oder wollen, jedoch
keine stationäre Pflege benötigen, ist die Wohngemeinschaft eine Alternative.
Solche ambulant betreuten Wohngemeinschaften können als Anschubfinanzierung einmalig bis zu 2.500,– Euro pro Person erhalten – maximal 10.000,– Euro stehen je Wohngruppe zur Verfügung. Gedacht ist das Geld für den altersgerechten oder barrierefreien
Umbau der Wohnung. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung für jeden Bewohner einer
Pflege-WG weitere 205,– Euro monatlich. Damit soll eine Pflegekraft bezahlt werden,
die sich beispielsweise um organisatorische Abläufe innerhalb der WG kümmert. Bedingung für die beiden Fördermaßnahmen ist, dass mindestens drei Pflegebedürftige oder
Personen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz in der WG leben. Zudem dürfen
die Bewohner einer Wohngemeinschaft ihre Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen
„zusammenlegen“. Bis zu viermal 4.000,– Euro – maximal 16.000,– Euro – werden pro
Umbaumaßnahme gezahlt. Damit kann beispielsweise ein gemeinsamer Treppenlift angeschafft werden.
14-15
Die Haushaltshilfe
Sie haben sich entschieden, Ihren Angehörigen zu Hause zu versorgen und brauchen
Unterstützung bei der Pflege und im Haushalt. Eine Alternative zum Pflegedienst oder der
Sozialstation ist eine Haushaltshilfe. Diese kann leichte pflegerische Tätigkeiten wie zum
Beispiel Hilfe bei der Körperpflege oder Essen anreichen und auch Aufgaben im Haushalt
wie einkaufen oder putzen übernehmen.
Der Expertentipp:
„Sie können auch eine Haushaltshilfe aus dem Inland beschäftigen. In diesem Fall
werden Sie Arbeitgeber und müssen mit der Angestellten einen Arbeitsvertrag für
haushaltsnahe Dienstleistungen abschließen. Ansprechpartner ist hier die MinijobZentrale. Diese erreichen Sie unter der Nummer 0355 2902 70799. Natürlich
informieren wir Sie gerne umfassend, wenn Sie überlegen, eine Haushaltshilfe
einzustellen. Alternativ können Sie auch eine ausländische Haushaltshilfe einstellen.
Spezialisierte Agenturen vermitteln diese Haushaltshilfen aus dem Ausland. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt ebenfalls Haushaltshilfen und
informiert auch umfassend zu den Kosten, die entstehen. Bei dieser Institution, die zur
Bundesagentur für Arbeit gehört, ist sichergestellt, dass alle rechtlichen
Erfordernisse beachtet werden. Die ZAV hat ihren Sitz in Bonn
und Sie erreichen die Vermittlungsstelle unter der Nummer
0228 713 13 13.“
Ihre Helga Espeter, Teamleiterin
der Telefonischen Pflegeberatung
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Demenzerkrankte
Immer mehr Menschen haben große Schwierigkeiten, sich im Alltag zurechtzufinden. Sie
leiden unter sogenannten Fähigkeitsstörungen, wie sie beispielsweise bei demenzbedingten Ausfällen, bei geistiger Behinderung oder bei psychischen Erkrankungen auftreten.
Fachleute sprechen von einer „erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz“.
Für Menschen mit demenziellen Erkrankungen gibt es besondere Leistungen in der Pflegeversicherung. Je nachdem wie stark die Einschränkungen sind, unterstützt die Pflegeversicherung mit maximal 104,– Euro pro Monat und bei besonders hohem Betreuungsaufwand mit maximal 208,– Euro monatlich. Diese Leistungen können Sie auch erhalten,
wenn die Voraussetzungen für eine Pflegestufe noch nicht erfüllt sind. In diesen Fällen
werden Sie der „Pflegestufe 0“ zugeordnet. Ob jemand „einen erheblichen Betreuungsbedarf“ hat, prüft der Medizinische Dienst bei einem Hausbesuch.
3. Die Leistungen
Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen wird auf Personen ausgeweitet, die
eine Pflegestufe I, II oder III haben und keine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Sie erhalten monatlich 104,00 Euro Entlastungsleistungen.
Kriterien für die Begutachtung
Der Gutachter des Medizinischen Dienstes prüft während des Hausbesuches, ob ein
erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung vorliegt. Das wird
nicht nur durch Gespräche – auch mit den Angehörigen – festgestellt. Es gibt insgesamt
13 Kriterien um diesen Betreuungsbedarf zu beurteilen.
Unter anderem geht es um folgende Themen:
• Hat der Betroffene eine eindeutige Weglauftendenz?
• Verkennt oder verursacht er gefährliche Situationen?
• Geht er unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen und gefährdenden
Substanzen um?
• Verkennt der Hilfebedürftige Situationen und greift andere verbal und tätlich an?
• Zeigt er „unangebrachtes Verhalten“ – wie in Wohnräume urinieren oder fremdes Eigentum verstecken?
• Kann er seelische und körperliche Bedürfnisse – wie Freude, Hunger, Durst oder
Schmerz – nicht mehr wahrnehmen?
• Hat er Probleme beim Wiedererkennen vertrauter Personen, bei der Artikulation
im Alltag sowie beim Finden des Heimwegs?
• Ist der Tag- und Nachtrhythmus gestört?
Für die Vorbereitung des Gutachter-Termins können Sie ein Pflegeprotokoll nutzen.
Dies finden Sie hier in der Mitte des Hefts oder auf unserer Website www.compasspflegeberatung.de.
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Seit Januar 2015 haben sich die zusätzlichen Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz erhöht.
„Pflegestufe 0“ (ohne Pflegestufe und mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Wenn Ihr Angehöriger pflegerische Hilfe benötigt, aber die Anforderungen an die Pflegestufe I noch nicht erfüllt werden. Das heißt, der Pflegebedürftige hat keinen erheblichen
Hilfebedarf, jedoch große Schwierigkeiten, sich im Alltag zu Recht zu finden und seine
Gedächtnisleistung ist eingeschränkt. 13 Kriterien geben Aufschluss darüber, ob eine
eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt.
Wer noch keine Pflegestufe hat, der Medizinische Dienst jedoch eine eingeschränkte
Alltagskompetenz festgestellt hat, bekommt monatlich 123,– Euro Pflegegeld zur freien
Verwendung beziehungsweise 231,– Euro als sogenannte Sachleistungen für die Bezahlung ambulanter Hilfen. Eine Kombination aus beiden Varianten ist möglich. Diese Zuwendungen erhalten Sie zusätzlich zu den 104,– beziehungsweise 208,– Euro im Monat
für Betreuungsleistungen.
Mit Pflegestufe I
Wenn Sie bereits eine Pflegestufe haben, zahlt die Pflegeversicherung ebenfalls einen
höheren Betrag als bislang, um die zusätzlichen Betreuungsaufwendungen mit zu finanzieren. In der Pflegestufe I wurde das Pflegegeld auf monatlich 316,– Euro angehoben.
Die Sachleistungen steigen auf 689,– Euro – das sind 220,– Euro mehr gegenüber der
Einstufung in Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz.
Mit Pflegstufe II
In Kombination mit der Pflegestufe II wird das Pflegegeld um 20,– Euro auf 545,– Euro
im Monat angehoben. Kommen professionelle Dienste zum Einsatz, zahlt die Pflegeversicherung 1.298,– Euro monatlich.
3. Die Leistungen
Antrag bei der Pflegekasse
Sie müssen alle zusätzlichen Betreuungsleistungen gesondert beantragen. Der Medizinische Dienst kommt dann zu einer auf diese besondere Situation zugeschnittenen
Begutachtung zu Ihnen. Für die Bewilligung der zusätzlichen Leistungen ist das Krankheitsbild allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr geht es auch hier darum, festzustellen,
wie groß der tatsächliche Hilfebedarf ist – gleich, ob der Betreffende nun dement, schwer
depressiv oder etwa nach einem Unfall geistig behindert ist. Weil der Pflegebedürftige
seine Situation oft nicht mehr beschreiben kann, ist es hilfreich, wenn Sie als Angehörige
beim Gutachterbesuch dabei sind und helfen, die Fragen des Gutachters zu beantworten.
Der richtige Pflegedienst – wie ich ihn finde und was ich beachten sollte
Den richtigen ambulanten Pflegedienst zu finden, ist nicht ganz einfach. Denn es ist nun
einmal kein vertrauter Familienangehöriger, der dann im Alltag hilft, sondern eine völlig
fremde Person. Der Pflegedienst kann zudem aufgrund von Dienstplänen, Urlaub oder
auch Krankheit nicht garantieren, dass immer die gleiche Pflegefachkraft zu dem Pflegebedürftigen nach Hause kommt. Entscheidend ist daher, dass der Pflegebedürftige diese
akzeptiert und ihr vertraut. Manchmal müssen erst verschiedene Pflegedienste getestet
werden, ehe die passende Pflegekraft gefunden ist.
Auch andere Auswahlkriterien spielen eine wichtige Rolle:
• Bietet er alle gewünschten Leistungen an?
• Hat der Pflegedienst genügend qualifiziertes Fachpersonal, um bei einer höheren
Pflegestufe den Dienst nicht wechseln zu müssen?
• Funktioniert die Kommunikation mit den Angehörigen auch in kritischen Situationen?
• Was ist mir selbst wichtig?
• Möchte ich eine kirchliche, eine private oder eine andere Organisation?
Zu entscheiden ist natürlich, welche konkreten Hilfeleistungen benötigt werden.
Zur Auswahl stehen sogenannte Leistungskomplexe.
Das sind beispielsweise • die „kleine Morgen-/ Abendtoilette“,
• „Hilfe bei der Nahrungsaufnahme“ oder die
• „Zubereitung einer warmen Mahlzeit“.
18-19
Sie können auch Zeitkontingente bei den Pflegediensten abrufen. Die Vergütung nach
Zeitaufwand kommt insbesondere dann in Betracht, wenn neben der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung auch die Beaufsichtigung und Betreuung vom Pflegedienst übernommen wird. Besprechen Sie in diesen Fällen, welche Aufgaben die Fachkräfte in dieser Zeit übernehmen sollen. Denn manchmal kann sich der Pflegebedürftige
nicht mehr alleine duschen, alle anderen Tätigkeiten, die unter die kleine Morgentoilette
fallen, aber noch eigenständig erledigen.
Die Leistungskomplexe können je nach Bundesland variieren, sind dann aber für die dort
zugelassenen Pflegedienste identisch. Unterschiedlich sind aber deren Preise. Erkennbar
ist das zunächst am sogenannten Punktwert, den jeder Dienst individuell mit den Pflegekassen ausgehandelt hat. Neben den Punktwerten sollten Sie auch auf die Extras achten:
Denn hinzu kommen noch je nach Pflegedienst unterschiedliche Wegepauschalen; manchmal werden zusätzlich noch Investitionskosten oder Umlagen für die Ausbildung berechnet.
Lassen Sie sich von den für Sie infrage kommenden Pflegediensten einen Kostenvoranschlag machen. Dann können Sie besser beurteilen, welche Kosten entstehen und welche
davon die Pflegeversicherung trägt bzw. welche Sie privat übernehmen müssen. Gerne
helfen wir, die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, Ihnen auch bei der Auswahl des
passenden Pflegedienstes. Rufen Sie uns einfach an.
Der Expertentipp:
Der PflegeleistungsCOMPASS
„Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zusätzliche Betreuungsleistungen – die Möglichkeiten der Unterstützung sind vielfältig und vielen fällt
es verständlicherweise schwer, hier den Überblick zu behalten. Aus dieser Situation
heraus ist bei uns die Idee des PflegeleistungsCOMPASS entstanden. Dieser soll Ihnen
helfen, den Überblick zu behalten. Trennen Sie den PflegeleistungsCOMPASS aus der
Broschüre und hängen Sie ihn an den Kühlschrank, neben das Telefon – wo immer Sie
ihn im Blick haben.“
Außerdem finden Sie den PflegeleistungsCOMPASS auf
unserer Website www.compass-pflegeberatung.de
zum Download.
Oder rufen Sie uns kostenfrei an unter 0800 101 88 00.
Wir sind für Sie da – bei allen Fragen zur Pflege.
Ihre Susanne Veit, Pflegeberaterin vor Ort
4. Die Finanzierung
Was mache ich, wenn die finanziellen Leistungen
aus der Pflegepflichtversicherung nicht alle
Kosten decken?
Der Gesetzgeber hat die Pflegeversicherung 1995 eingeführt, um die Risiken der Pflegebedürftigkeit abzufedern. Die Pflegeversicherung ist als Teilkaskoversicherung angelegt
und deckt oftmals nicht alle Aufwendungen zur Versorgung des Pflegebedürftigen ab.
Die Unterstützung durch die Pflegeversicherung kann durch Geld- oder Sachleistungen
(vergleiche Kapitel 3) geschehen. Die Leistungen wurden 2008, 2010, 2012 und 2015
angehoben. Ab 2015 wird der Gesetzgeber die Beträge alle drei Jahre erhöhen, um mit
der Preisentwicklung Schritt zu halten.
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Die finanziellen Leistungen aus der Versicherung bei Pflegebedürftigkeit im Überblick
Pflegegeld
Die am häufigsten gewährte Leistung
ist das Pflegegeld bei häuslicher Pflege
durch Angehörige. Das Pflegegeld
beträgt:
• in der Pflegestufe I 244,– Euro
• in der Pflegestufe II 458,– Euro
• in der Pflegestufe III 728,– Euro
Inanspruchnahme eines Pflegedienstes
Die Leistung durch einen professionellen
Pflegedienst wird Pflegesachleistung
genannt und beträgt:
• in der Pflegestufe I 468,– Euro
• in der Pflegestufe II 1.144,– Euro
• in der Pflegestufe III 1.612,– Euro
• in der Pflegestufe III
mit Härtefall 1.995,– Euro
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Ist eine häusliche Betreuung tagsüber
oder nachts nicht sichergestellt, trägt
die Pflegekasse die Kosten für die Tagesbzw. Nachtpflege in einer teilstationären
Einrichtung. Sie beträgt:
• in der Pflegestufe I 468,– Euro
• in der Pflegestufe II
1.144,– Euro
• in der Pflegestufe III
1.612,– Euro
Vollstationärer Pflege (Pflegeheim)
Die Pflegekassen übernehmen pro
Monat für die vollstationäre Pflege
für Pflegebedürftige der
• Pflegestufe I 1.064,– Euro
• Pflegestufe II
1.330,– Euro
• Pflegestufe III
1.612,– Euro
• in der Pflegestufe III
mit Härtefall
1.995,– Euro
Hierin sind Leistungen der sozialen Betreuung und der Behandlungspflege eingeschlossen.
(Den PflegeleistungsCompass mit allen Leistungen finden Sie am Ende dieser Broschüre.)
Wenn die tatsächlichen Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung übersteigen, müssen Sie diese Aufwendungen aus eigener Tasche zahlen. Wer die Kosten nicht
aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, kann beim Sozialamt Hilfe zur
Pflege beantragen. Diese wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Aufgrund
der Komplexität dieses Verfahrens wenden Sie sich, wenn Sie überlegen, wie Sie die Pflege
Ihres Angehörigen finanzieren, an die COMPASS-Pflegeberaterinnen und -Pflegeberater.
Telefonisch oder im persönlichen Gespräch bei Ihnen zu Hause prüfen die Expertinnen
und Experten gemeinsam mit Ihnen unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten.
Sie erreichen Ihre Pflegeberatung unter der kostenfreien Nummer 0800 101 88 00.
5. Die Pflegezeit
Was bedeutet Pflegezeit?
Ihr Angehöriger ist auf Hilfe und Pflege angewiesen. Sie möchten die Versorgung Ihres
Angehörigen gerne übernehmen. Doch gerade wenn Sie selbst berufstätig sind, ist die
Vereinbarkeit von beruflichen Erfordernissen und dem Bedürfnis für den pflegebedürftigen Angehörigen da zu sein, oft schwer vereinbar. Die Pflegezeit ermöglicht Ihnen eine
unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit – bis zu sechs Monaten.
Wer kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, etwa nach einem Schlaganfall, kann künftig eine Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige Auszeit vom Beruf
erhalten, vergleichbar dem Kinderkrankengeld – das Pflegeunterstützungsgeld.
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Sie können die Pflegezeit in Anspruch nehmen, wenn Sie
• Ehe- oder Lebenspartner, Groß(vater) oder (Groß)mutter, Bruder oder Schwester, Kind,
Schwiegerkind oder auch Enkel sind
• einen Angehörigen mit wenigstens Pflegestufe I versorgen
• Ihr Familienmitglied zu Hause pflegen
• in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeiter/-innen beschäftigt sind
Der Antrag auf Pflegezeit
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber zehn Tage im Voraus schriftlich ankündigen, dass Sie Pflegezeit nehmen möchten. In dem Schreiben müssen Sie darlegen, für welchen Zeitraum und
in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten. Zudem müssen Sie Ihrem
Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen. Dies kann durch eine
Bescheinigung der Pflegeversicherung oder des Medizinischen Dienstes erfolgen.
Sie können sich entweder vollständig von der Arbeit freistellen lassen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren. Im letzteren Fall müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche
Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der
Arbeitgeber kann Ihren Wunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
In der Pflegesituation kann es jedoch plötzlich zu Veränderungen kommen, die auch Auswirkungen auf die Pflegezeit haben. Möchten Sie früher als vereinbart ins Berufsleben
zurückkehren, ist dies grundsätzlich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich.
Eine Ausnahme ist natürlich, wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger plötzlich verstirbt,
eine stationäre Pflege notwendig wird oder Ihnen die Pflege aus wichtigen Gründen (z.B.
gesundheitliche Probleme) nicht länger möglich ist. In diesen Fällen können Sie vor Ablauf
des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen in den
Beruf zurückkehren.
Der Versicherungsschutz
Während der Pflegezeit erhalten Sie kein Gehalt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt jedoch während der Pflegezeit erhalten, wenn Sie über Ihren Partner als
Familienmitglied versichert sein können. Sollte bei Ihnen keine Familienversicherung
möglich sein, müssen Sie sich freiwillig in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterversichern und zahlen dafür in der Regel den Mindestbeitrag. Die Pflegeversicherung –
sowohl die private wie auch die gesetzliche – erstattet auf Antrag diesen Beitrag bis zur
Höhe des Mindestbeitrages. Auch die Arbeitslosenversicherung besteht in der Pflegezeit
fort. Hier übernimmt auf Antrag ebenfalls die Pflegeversicherung die Beiträge. Während
der Pflegezeit sind Sie als Pflegeperson zudem weiterhin rentenversichert, wenn Sie Ihren
Angehörigen oder Ihre Angehörige mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen.
6. Die Hilfsmittel und das Wohnumfeld
Wie erhält der Pflegebedürftige
ein Pflegehilfsmittel?
Rollator, Pflegebett, Badewannenlifter – das sind Hilfsmittel, die Ihnen die Pflege erleichtern sollen. Zudem erhalten Sie als Pflegebedürftiger alle notwendigen Hilfsmittel,
um Beschwerden zu lindern und ein möglichst selbstständiges Leben führen zu können.
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Wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes in seinem Gutachten eines oder mehrere
Hilfsmittel empfiehlt und Sie dieses nutzen möchten, können Sie nach Rücksprache mit
dem Versicherungsunternehmen das benötigte Hilfsmittel anschaffen. Wichtig ist, dass
Sie zunächst Kontakt mit Ihrem Versicherer aufnehmen, bevor Sie die Hilfsmittel kaufen.
Die Versicherer verfügen über Kooperationspartner, welche die Hilfsmittel in der Regel
kostengünstiger – vielmals ohne Eigenanteil für Sie – liefern können.
Dabei unterscheiden die Fachleute grundsätzlich zwischen
• technischen Pflegehilfsmitteln und
• zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Pflegebetten und Hausnotrufsysteme.
Die Kostenerstattung für eine Hilfsmittelversorgung aus der Pflegepflichtversicherung
kann jedoch nur für Hilfsmittel erfolgen, die im sogenannten PPV-Hilfsmittelverzeichnis
enthalten sind.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Zu diesen Hilfsmitteln zählen Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und vor allem
Windeln. Die Pflegeversicherung zahlt einen Zuschuss von maximal 40,– Euro pro Monat.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der versicherten
Person, zum Beispiel der Umbau des Badezimmers, können finanzielle Zuschüsse bis zu
einem Betrag von 4.000,– Euro gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche
Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder weiterhin ermöglicht wird. Auch hierfür
ist eine Empfehlung durch den Gutachter des medizinischen Dienstes erforderlich. Die
Kostenbeteiligung sollte zudem im Vorfeld der Maßnahme mit der Pflegeversicherung
abgeklärt werden.
7. Die Pflegeberatung
Was ist Pflegeberatung und
wer kann sie in Anspruch nehmen?
Ein Gespräch mit Helga Espeter, Teamleiterin Telefonische Pflegeberatung:
Espeter: Der Gesetzgeber hat für alle Versicherten einen Anspruch auf kostenfreie und
neutrale Pflegeberatung im Gesetz festgeschrieben. Wer selbst in eine Pflegesituation
kommt oder aber einen pflegebedürftigen Angehörigen hat, kann sich an die Pflegeberatung wenden.
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Frage: Was genau macht der Pflegeberater?
Espeter: Ganz allgemein informieren wir zu allen Fragen, die in der Pflegesituation
auftauchen. Da kann es um die Organisation der Pflege gehen, entweder zu Hause oder
in einem Pflegeheim. Oder die Menschen haben Fragen zur Finanzierung. Was zahlt die
Pflegeversicherung, welche Kosten muss ich selber tragen. Fragen zu der Antragstellung
auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und dem Termin mit dem Gutachter von
Medicproof/vom Medizinischen Dienst beantworten wir genauso wie wir auch bei der
Suche nach dem passenden Pflegedienst unterstützen. Manche Fragen sind sehr schnell
geklärt, andere Pflegesituationen sind kompliziert. Wir stehen den Familien in allen Konstellationen zur Verfügung und unterstützen sowohl telefonisch und auch mit persönlichen Gesprächen bei den Menschen zu Hause. Nicht nur einmal, sondern so oft und so
lange, bis wir eine Lösung für alle Fragen und Probleme gefunden haben. Dazu analysieren
wir zunächst mit der Familie die Situation und überlegen dann, welche Möglichkeiten es
für ihre individuelle Situation gibt. Durch die Pflegeversicherung und auch durch Angebote
in der Stadt oder der Gemeinde. Wir stellen zum Beispiel auch den Kontakt zu Selbsthilfegruppen oder anderen Angeboten vor Ort her.
Frage: Mit welchen Problemen kommen die Menschen besonders häufig zu Ihnen?
Espeter: Besonders häufig erleben wir pflegende Angehörige, die in der Pflegesituation
Entlastung suchen. Die Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder ist häufig nicht
nur körperlich anstrengend, sondern auch mental. Viele sind der Meinung: Das schaffe
ich schon. Doch wenn die Pflegesituation länger andauert, manchmal Jahre, kommt der
Punkt, an dem man es nicht mehr alleine schafft. An diesem Punkt wenden sich die
Menschen dann an uns.
Frage: Und dann helfen Sie wie?
Espeter: Manchmal genügt es schon, zunächst einfach mal zuzuhören. Pflegende Angehörige sind häufig alleine mit dem, was sie erleben und was sie leisten. Da ist es wichtig,
sich einmal alles von der Seele zu reden. Wir ermutigen die Menschen, die sich in einer
solchen Belastungssituation befinden aber auch, Hilfe und Unterstützung von außen
anzunehmen. Das ist ein wichtiger Schritt. Es ist niemandem geholfen, wenn die Pflegeperson plötzlich zusammenklappt und krank wird – am allerwenigsten dem Pflegebedürftigen. Die Pflegeversicherung bietet hier verschiedene Leistungen an, um pflegende
Angehörige zu entlasten. Etwa die Verhinderungspflege. Die Unterstützungsmöglichkeiten
zeigen wir den Ratsuchenden auf und unterstützen sie dabei, ihren Pflegealltag anders zu
organisieren und sich Freiräume zu schaffen – im eigenen und im Interesse des Pflegebedürftigen.
Wenn Sie konkrete Fragen haben, können Sie Helga Espeter und ihr Team unter der
kostenfreien Nummer 0800 101 88 00 erreichen.
Zentrale
Gustav-Heinemann-Ufer 74 C
50968 Köln
www.compass-pflegeberatung.de