Anspruch auf Betreuungsgeld

Sehr geehrter Frau Heeg,
sehr geehrter Frau Lepper,
Sie fragen nach, ob Anspruch auf Betreuungsgeld besteht, wenn das Kind eine
Spielgruppe besucht.
Ja, ein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht, auch wenn das Kind eine Spielgruppe
besucht.
Eine Prüfung der Frage, ob eine Kinderbetreuung in öffentlicher Verantwortung nach
§ 24 SGB VIII oder in privater Verantwortung vorliegt, ist nicht an der Vorlage einer
Betriebs- bzw. Tagespflegeerlaubnis festzumachen. Kriterien für die Annahme einer
Leistung nach § 24 SGB VIII sind vielmehr
die Gewährleistung des Förderauftrages gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII,
die Aufnahme in die kommunale Jugendhilfeplanung (§§79, 80 SGB VIII)
und
die öffentliche Finanzierung.
Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ist
gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im Landesrecht geregelt.
Nur wenn alle drei Kriterien gegeben sind, ist eine Leistung nach § 24 Abs. 2 i. V. m.
den §§ 22 bis 23 SGB VIII gegeben, die zum Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsgeld führt. Reine Spielgruppen oder Spielkreise halten in der Regel kein dem
Förderungsauftrag gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII gerecht werdendes sozialpädagogisches Konzept vor.
Ihr Angebot stellt damit keine Leistung im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB VIII dar, so
dass in der Regel davon auszugehen ist, das der Besuch einer Spielgruppe / eines
Spielkreises den Anspruch auf Betreuungsgeld nicht ausschließt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen
und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anke Aldenborg
Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betreuungsgeld
Hafenstraße 30 - 3. Etage Zi 302
48127 Münster
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