Sehr geehrter Frau Heeg, sehr geehrter Frau Lepper, Sie fragen nach, ob Anspruch auf Betreuungsgeld besteht, wenn das Kind eine Spielgruppe besucht. Ja, ein Anspruch auf Betreuungsgeld besteht, auch wenn das Kind eine Spielgruppe besucht. Eine Prüfung der Frage, ob eine Kinderbetreuung in öffentlicher Verantwortung nach § 24 SGB VIII oder in privater Verantwortung vorliegt, ist nicht an der Vorlage einer Betriebs- bzw. Tagespflegeerlaubnis festzumachen. Kriterien für die Annahme einer Leistung nach § 24 SGB VIII sind vielmehr die Gewährleistung des Förderauftrages gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII, die Aufnahme in die kommunale Jugendhilfeplanung (§§79, 80 SGB VIII) und die öffentliche Finanzierung. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege ist gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII im Landesrecht geregelt. Nur wenn alle drei Kriterien gegeben sind, ist eine Leistung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. den §§ 22 bis 23 SGB VIII gegeben, die zum Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsgeld führt. Reine Spielgruppen oder Spielkreise halten in der Regel kein dem Förderungsauftrag gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII gerecht werdendes sozialpädagogisches Konzept vor. Ihr Angebot stellt damit keine Leistung im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB VIII dar, so dass in der Regel davon auszugehen ist, das der Besuch einer Spielgruppe / eines Spielkreises den Anspruch auf Betreuungsgeld nicht ausschließt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen Anke Aldenborg Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betreuungsgeld Hafenstraße 30 - 3. Etage Zi 302 48127 Münster Sprechzeiten: Mo. - Fr. 9:00 bis 12:00 Uhr Do 14:30 bis 18:00 Uhr Telefon: 0251/492-5532
© Copyright 2024 ExpyDoc