Freie und Hansestadt Hamburg 22.12.2016 Aufhebung der tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung über die Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 07.12.2016 mit Wirkung vom 24.11.2016 (Amtlicher Anzeiger 99, Seite 2186 vom 13.12.2016) gemäß § 49 Abs. 1 HmbVwVfG Die aufgrund der §§ 6, 24, 26, 37 und 38 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), und der §§ 21, 27, 55 und 56 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 08. Mai 2013 (BGBl I S. 1212) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Hamburgisches Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AG TierGesG) vom 15.12.2015 (HmbGVBl. Nr. 52) erlassene tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 07.12.2016 mit Wirkung vom 24.11.2016 (Fundort Bezirk HamburgMitte, Ortsteil Rothenburgsort) wird hiermit gemäß § 49 (1) HmbVwVfG aufgehoben. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen neueren Datums über die Einrichtung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest und die rechtlich vorgeschriebene bestehende Aufstallungspflicht für Geflügel bleiben von dieser Aufhebung unberührt. Die Bezirksämter Hamburg, den 22. Dezember 2016
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