S 21-565-23/17 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG

S 21-565-23/17
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die
Geflügelpest (GeflügelpestV)
Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest auf dem Gebiet der Stadt Regensburg
Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
I.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regensburg vom 09.02.2017 (Verdacht des Ausbruchs
der Geflügelpest bei einem Wildvogel, gefunden auf dem Gebiet der Stadt Regensburg) Az. S 21565-23/17) wird wie folgt geändert:
1.
Die Ziffer I. (Festlegung des Beobachtungsgebietes) wird um folgende Ortschaften bzw.
Ortsteile ergänzt:
Gemeinde Barbing, Ortsteile Sarching und Unterheising
Gemeinde Mintraching, Ortsteil Rosenhof
Gemeinde Wenzenbach, Ortsteile Kufberg, Lehen, Steinbügl
2.
Die für das Beobachtungsgebiet geltenden Fristen verschieben sich wie folgt:
• Bezüglich II.3.
25.02.2017
• Bezüglich II.4.
12.03.2017
Hiervon ausgenommen sind folgende Ortschaften bzw. Ortsteile, hier bleibt es bei den bisher
bestehenden Fristen:
Markt Lappersdorf, Ortsteile Kareth, Lappersdorf
Gemeinde Nittendorf, Ortsteile Kühschlag, Logenburg, Obereinbuch, Undorf, Untereinbuch,
Oberholz, Pollenried, Zeiler
Gemeinde Pentling, Ortsteil Lohstadt
Gemeinde Pielenhofen, Ortsteile Berghof, Distelhausen, Pielenhofen, Reinhardsleiten, Zieglhof,
Reinhardshofen
Markt Regenstauf, Ortsteile Eitlbrunn, Geiersberg, Kühthal, Forstberg, Frauenberg, Hochstraß,
Kohlstatt, Reiterberg, Steinsberg
Gemeinde Sinzing, Niederviehhausen, Thalhof, Viehhausen
Gemeinde Wolfsegg, Ortsteil Hohenwarth
II.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gründe:
I.
Am 08.02.2017 hat das Veterinäramt des Landratsamtes Regensburg mitgeteilt, dass bei einem bei
der Steinernen Brücke (Stadtgebiet Regensburg) gefundenen Wildvogel der Verdacht des
Ausbruchs der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Gemäß der Geflügelpest-Verordnung wurde
deshalb um die Festlegung eines Beobachtungsgebiets gebeten.
Aufgrund eines anderen Wildvogelfundes auf dem Gebiet der Stadt Regensburg wurde bereits am
01.02.2017 ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Da dieses weitestgehend deckungsgleich mit dem
verläuft, welches aufgrund des aktuellen Fundes festzulegen ist, wurde die bestehende
Allgemeinverfügung ergänzt und bezüglich der entsprechenden Fristen aktualisiert.
Bezüglich der im Beobachtungsgebiet geltenden Regelungen darf auf die Ausführungen in der
Allgemeinverfügung vom 01.02.2017 verwiesen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage
beim Bayer. Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1 schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für
die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung aufgrund der Anordnung der sofortigen
Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Beim Verwaltungsgericht
Regensburg kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Tierseuchenrechts ab 01.07.2007 abgeschafft.
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Regensburg, den 09.02.2017
Staatliches Landratsamt
Veterinäramt
Gez.
Dr. Schoierer
Abteilungsleiter
H i n w e i s e:
Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist notwendig, weil bei einem auf dem Gebiet der Stadt
Regensburg gefundenen Wildvogel der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest amtlich
festgestellt wurde. Aufgrund dessen war ein Beobachtungsgebiet festzulegen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften der GeflügelpestV stellen
Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße geahndet werden.