S 21-565-23/17 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestV) Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest auf dem Gebiet der Stadt Regensburg Das Staatliche Landratsamt Regensburg erlässt folgende Allgemeinverfügung: I. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regensburg vom 09.02.2017 (Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel, gefunden auf dem Gebiet der Stadt Regensburg) Az. S 21565-23/17) wird wie folgt geändert: 1. Die Ziffer I. (Festlegung des Beobachtungsgebietes) wird um folgende Ortschaften bzw. Ortsteile ergänzt: Gemeinde Barbing, Ortsteile Sarching und Unterheising Gemeinde Mintraching, Ortsteil Rosenhof Gemeinde Wenzenbach, Ortsteile Kufberg, Lehen, Steinbügl 2. Die für das Beobachtungsgebiet geltenden Fristen verschieben sich wie folgt: • Bezüglich II.3. 25.02.2017 • Bezüglich II.4. 12.03.2017 Hiervon ausgenommen sind folgende Ortschaften bzw. Ortsteile, hier bleibt es bei den bisher bestehenden Fristen: Markt Lappersdorf, Ortsteile Kareth, Lappersdorf Gemeinde Nittendorf, Ortsteile Kühschlag, Logenburg, Obereinbuch, Undorf, Untereinbuch, Oberholz, Pollenried, Zeiler Gemeinde Pentling, Ortsteil Lohstadt Gemeinde Pielenhofen, Ortsteile Berghof, Distelhausen, Pielenhofen, Reinhardsleiten, Zieglhof, Reinhardshofen Markt Regenstauf, Ortsteile Eitlbrunn, Geiersberg, Kühthal, Forstberg, Frauenberg, Hochstraß, Kohlstatt, Reiterberg, Steinsberg Gemeinde Sinzing, Niederviehhausen, Thalhof, Viehhausen Gemeinde Wolfsegg, Ortsteil Hohenwarth II. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gründe: I. Am 08.02.2017 hat das Veterinäramt des Landratsamtes Regensburg mitgeteilt, dass bei einem bei der Steinernen Brücke (Stadtgebiet Regensburg) gefundenen Wildvogel der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Gemäß der Geflügelpest-Verordnung wurde deshalb um die Festlegung eines Beobachtungsgebiets gebeten. Aufgrund eines anderen Wildvogelfundes auf dem Gebiet der Stadt Regensburg wurde bereits am 01.02.2017 ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Da dieses weitestgehend deckungsgleich mit dem verläuft, welches aufgrund des aktuellen Fundes festzulegen ist, wurde die bestehende Allgemeinverfügung ergänzt und bezüglich der entsprechenden Fristen aktualisiert. Bezüglich der im Beobachtungsgebiet geltenden Regelungen darf auf die Ausführungen in der Allgemeinverfügung vom 01.02.2017 verwiesen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Beim Verwaltungsgericht Regensburg kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Tierseuchenrechts ab 01.07.2007 abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Regensburg, den 09.02.2017 Staatliches Landratsamt Veterinäramt Gez. Dr. Schoierer Abteilungsleiter H i n w e i s e: Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist notwendig, weil bei einem auf dem Gebiet der Stadt Regensburg gefundenen Wildvogel der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Aufgrund dessen war ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften der GeflügelpestV stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße geahndet werden.
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