Widerruf der Allgemeinverfügung vom 16

Allgemeinverfügung
Anordnung der Aufstallung von Geflügel
zum Schutz gegen die Aviäre Influenza
Aufgrund § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in
der z. Zt. gültigen Fassung werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und
verfügt:
Sämtliches im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover gehaltenes Geflügel (Hühner,
Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab
sofort ausschließlich
•
in geschlossenen Ställen oder
•
unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Die Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. § 13 Abs. 1
Geflügelpest-Verordnung für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover vom 12.02.2009
wird hiermit aufgehoben.
Die sofortige Vollziehung der oben genannten Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse
angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Begründung:
Nach den Ausbrüchen von Geflügelpest in mehreren Nutzgeflügelbeständen in Deutschland
und den zunehmenden Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza
vom gleichen Subtyp H5N8, zuletzt am 16.11.2016 bei einem Wildvogel im Landkreis Peine
und der Änderung der Geflügelpestverordnung ist die Aufstallung nach § 13 Abs. 1 der
Geflügelpest-Verordnung anzuordnen und die noch veröffentlichte Ausnahmegenehmigung
von der Aufstallungspflicht zu widerrufen. Als Einschleppungsursache für die
Geflügelpestausbrüche in den Nutztierbeständen in Schleswig-Holstein und MecklenburgVorpommern seit dem 12.11.2016 ist die Infektion mit Aviärer Influenza bei Wildgeflügel sehr
wahrscheinlich.
Diese Verfügung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 GeflügelpestVerordnung. Der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung
zugrunde gelegt, dass die Landeshauptstadt Hannover einerseits Wildvogeldurchzugsgebiet
für wildlebende Wat- und Wasservögel ist und andererseits eine vergleichsweise hohe
Anzahl Nutztierhaltungen meist als Hobbyhaltungen aufweist. Weiterhin wurde die
Risikoeinschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 09.11.2016 berücksichtigt.
Unter Beachtung und Gewichtung der Gefährlichkeit der Geflügelpest einerseits und der
Interessen der Geflügelhalter andererseits war die Aufstallung des Geflügels anzuordnen
und die noch veröffentlichte Ausnahme von der Aufstallungspflicht für das Gebiet der
Landeshauptstadt Hannover vom 12.02.2009 nach pflichtgemäßen Ermessen und unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)
in der z. Zt. gültigen Fassung ordnen wir die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Bei der
Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und sich schnell verbreitende
Viruskrankheit des Geflügels, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der
betroffenen Betriebe und der Geflügelfleischwirtschaft einer ganzen Region durch
Handelrestriktionen verursacht.
Das öffentliche Interesse am Schutz dieser Rechtsgüter ist höher zu werten als das
persönliche Interesse einzelner Geflügelhalter an einer unreglementierten Freilandhaltung,
sodass die sofortige Vollziehung der aufgeführten Maßnahmen insbesondere bei wie im
vorliegenden Fall ungeklärter Seuchenlage im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23.
Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der z.Zt. gültigen Fassung kann als Zeitpunkt der
Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die
Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich, zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in der Form
eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Maßgabe der
Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom
21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
Hinweise:
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15,
30175 Hannover, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt
werden.
Bei Rückfragen können Sie sich an den Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten
der Landeshauptstadt Hannover, Leinstr. 14, 30159 Hannover, Tel.: 0511-168 31153
wenden.
Landeshauptstadt Hannover, den 17.11.2016
Der Oberbürgermeister
Im Auftrage
Dr. Mehl
(Veterinärdirektorin)