Informationen zur Aufstallungspflicht

INFORMATIONEN GEFLÜGELPEST
Informationen für Geflügelhalter
Maßnahmen gegen die Geflügelpest in Hamburg
1.
Aufstallungspflicht für Geflügelhalter
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse
sind ab Montag, den 14.11.2016
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung
(Plane) und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung
(Schutzvorrichtung)
zu halten.
Alte Ausnahmegenehmigungen der Bezirksämter sind nicht mehr gültig!
Verstöße gegen die Verpflichtungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
2.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Der direkte Kontakt von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln sollte
vermieden werden.
Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden.
Futter, Einstreu usw. dürfen nicht an Orten aufbewahrt werden, zu denen Wildvögel Zugang
haben.
Bei vermehrten Todesfällen, Veränderung der Legeleistung oder bei Gewichtsabnahme hat der
Besitzer durch einen Tierarzt Vogelgrippe oder Geflügelpest ausschließen zu lassen.
Ställe sollten nur mit sauberem Schuhwerk betreten werden (Plastiküberzieher). Am Eingang sollten Wannen oder Matten zur Desinfektion aufgestellt werden.
Der Halter muss ein Register über Zugänge und Abgänge von Geflügel führen, einschließlich
Nennung des Transporteurs und Empfängers.
Es müssen Aufzeichnungen über verendete Tiere gemacht werden. (Bestände über 100 Tiere).
Es müssen Aufzeichnungen über die Legeleistung je Werktag gemacht werden (Bestände über
1000 Tiere).
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Billstraße 80 | 20539 Hamburg
Telefon: 040 428 37-3602 | www.hamburg.de/bgv
Stand: 11/2016
INFORMATIONEN GEFLÜGELPEST
3.
Verbot von Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen mit Geflügel
und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten ist verboten.
Hinweise:
Nach § 4 Tiergesundheitsgesetz ist jeder Tierhalter verpflichtet, den Verdacht des Ausbruch
einer anzeigepflichtigen Tierseuche wie beispielsweise der Geflügelpest unverzüglich dem zuständigen Amtstierarzt des Bezirkes zu melden. Ein solcher Verdacht besteht insbesondere in
Fällen eines Rückganges der Legeleistung, einer verminderten Futter- oder Wasseraufnahme,
einer Störung des Allgemeinbefindens der Tiere oder plötzlicher Todesfälle im Bestand.
Nach der Viehverkehrsverordnung ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen,
Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühnern oder Wachteln unabhängig von der Größe des
Bestandes verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Auch Änderungen sind
unverzüglich anzuzeigen. Es gibt keine Ausnahme für Hobbyhaltungen. Sollten Sie Ihre Geflügelhaltung bisher nicht angezeigt haben, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an die Behörde
für Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
V1, Billstraße 80, 20539 Hamburg oder an den Amtstierarzt Ihres Bezirkes.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.hamburg.de/tiere/