Öffentliche Bekanntmachung - Lahn-Dill

Öffentliche Bekanntmachung
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises erlässt folgende Allgemeinverfügung
I. Die vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises am 30. Januar 2017 bezüglich des Ausbruchs der
Geflügelpest bekanntgegebene Allgemeinverfügung und das damit festgelegte Sperr- und
Beobachtungsgebiet wird aufgehoben.
II. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als
bekannt gegeben.
Begründung
Am 23.01.2017 wurde von dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises der der Ausbruch der Geflügelpest im
Sinne des § 1 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung bei einem an der Lahn in 35578 Wetzlar, bei Eiserne
Hand 3, tot aufgefundenen Wildvogel amtlich festgestellt. Daraufhin wurden am 30. Januar 2017 durch
eine Allgemeinverfügung ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet für die Dauer von 30 Tagen mit
Restriktionen bekannt gegeben.
Die Zuständigkeit des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und
des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im
Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08. November 2010
(GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde.
Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 04. März 1999 (GVBl. I S.
222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes
dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer
Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe
folgende Tag bestimmt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Karl-Kellner-Ring 51 in 35576 Wetzlar Widerspruch
erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift oder der schriftliche Widerspruch
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ist auch bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
Schlossstr. 20, 35745 Herborn während der Dienststunden möglich.
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