Öffentliche Bekanntmachung Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises erlässt folgende Allgemeinverfügung I. Die vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises am 30. Januar 2017 bezüglich des Ausbruchs der Geflügelpest bekanntgegebene Allgemeinverfügung und das damit festgelegte Sperr- und Beobachtungsgebiet wird aufgehoben. II. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Begründung Am 23.01.2017 wurde von dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises der der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung bei einem an der Lahn in 35578 Wetzlar, bei Eiserne Hand 3, tot aufgefundenen Wildvogel amtlich festgestellt. Daraufhin wurden am 30. Januar 2017 durch eine Allgemeinverfügung ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet für die Dauer von 30 Tagen mit Restriktionen bekannt gegeben. Die Zuständigkeit des Landrates des Lahn-Dill-Kreises ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 232) in der zur Zeit gültigen Fassung, da in der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 08. November 2010 (GVBl I 354, 358) in der zur Zeit gültigen Fassung keine abweichende Zuständigkeit begründet wurde. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 04. März 1999 (GVBl. I S. 222) in der zurzeit gültigen Fassung gilt bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes dieser 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Karl-Kellner-Ring 51 in 35576 Wetzlar Widerspruch erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift oder der schriftliche Widerspruch Seite 1 von 2 ist auch bei dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Abteilung für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Schlossstr. 20, 35745 Herborn während der Dienststunden möglich. Seite 2 von 2
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