An alle Halter von Vögeln und an alle Jagdausübungsberechtigte im Beobachtungsgebiet; an Halter von Hunden und Katzen mit potentiellen Beobachtungsgebietskontakt LANDRATSAMT BAUTZEN LEBENSMITTELÜBERWACHUNGS- UND VETERINÄRAMT Bearbeiterin: Ulrike Kutschke Dienstsitz: Bahnhofstraße 7 02625 Bautzen Telefon: 03591 5251-39000 Fax: 03591 5251-39009 E-Mail: [email protected] Ihr Zeichen: Unser Zei39.0chen: 508.621/Allgemeinverfügung Datum: 19.12.2016 Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i. d. F. d. Bek. vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Bautzen (LÜVA) erlässt folgende Änderung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 23.11.2016 1. Der Ausbruch der Geflügelpest wurde am 20.11.2016 sowie am 02.12.2016 im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge bei am Pratzschwitzer Badesee aufgefundenen Wildvögeln amtlich festgestellt. Das in diesem Zusammenhang festgelegte Beobachtungsgebiet betrifft auch einen Teil des Territoriums des Landkreises Bautzen. 2. Das folgende Beobachtungsgebiet des Landkreises Bautzen bleibt aufgrund der Geflügelpestausbrüche am 02.12.2016 bestehen: LANDRATSAMT BAUTZEN • Bahnhofstraße 9 • 02625 Bautzen • Telefon: 03591 5251-0 • www.landkreis-bautzen.de Kreissparkasse Bautzen • IBAN: DE 84 8555 0000 1000 0033 33 • BIC: SOLADES1BAT Ostsächsische Sparkasse Dresden • IBAN: DE 68 8505 0300 3000 0335 04 • BIC: OSDDDE81XXX Öffnungszeiten: Di./Do. 08:30 – 18:00 Uhr sowie nach Vereinbarung • telefonische Servicezeit: täglich 08:30 – 13:00 Uhr sowie Di./Do. bis 18:00 Uhr Bürgeramt: Mo./Mi. 08:30 – 16:00 Uhr • Di./Do. 08:30 – 18:00 Uhr • Fr. 08:30 – 13:00 Uhr Die Zugangsvoraussetzungen für elektronische Dokumente finden Sie unter www.landkreis-bautzen.de/ekommunikation. -2- Die Fläche von der Kreisgrenze des Landkreises Bautzen zur Landeshauptstadt Dresden bis zu einer Linie von der S177 ab Rossendorfer Teiche bis zum Fluss Prießnitz (siehe Karte in der Anlage). 3. Jeder, der in dem in Punkt 2 genannten Gebiet Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und des Standortes, bezogen auf die jeweilige Art beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist. Zusätzlich ist dem 4. LÜVA anzuzeigen, ob die Haltung des Geflügels in Ställen oder im Freien erfolgt. 5. Für das in Punkt 2 genannte Beobachtungsgebiet gilt Folgendes: Wer Geflügel (gemäß Punkt 3) hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets und bis auf Widerruf durch das LÜVA nicht aus dem Bestand verbracht werden. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets und bis auf Widerruf durch das LÜVA dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets und bis auf Widerruf durch das LÜVA darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung durch das LÜVA gejagt werden. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind nur nach vorheriger Genehmigung des LÜVAs möglich. 6. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. 7. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Begründung I. Sachverhalt Am 20.11.2016 und 28.11.2016 wurden durch das Friedrich-Löffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit), als Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest, hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N8 in Proben aus Wildvögeln, die am Pratzschwitzer Badesee im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge tot aufgefunden wurden, nachgewiesen. -3- Das in diesem Zusammenhang zu bildende Beobachtungsgebiet umfasst auch einen Teil des Territoriums des Landkreises Bautzen. Seit dem 08. November 2016 sind 54 Ausbrüche von HPAI in Deutschland festgestellt worden, zuletzt elf am 14. November 20106 (6 Stück im Freistaat Bayern, 3 Stück im Land Mecklenburg-Vorpommern und 2 Stück im Land Baden-Württemberg) und 6 Verdachtsfälle am 15. November 2016. Weltweit werden seit November 2016 Ausbrüche von HPAI H5N8 nachgewiesen. Das betrifft die Anrainerstaaten Deutschlands Polen, Dänemark, Niederlande, Österreich und Schweiz sowie die Länder Ungarn, Kroatien, Israel und Indien. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat in seiner „Risikobewertung zur Einschleppung sowie des Auftretens von hochgradig hochpathogenem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelbeständen“ (Stand 09.11.2016) das grundsätzliche Risiko der Einschleppung hochpathogener Influenzaviren über infizierte Wildvögel bestätigt. Am 14. November wurde ein Aufstallungsgebot für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten für das Gebiet des Freistaates Sachsen erlassen. II. Rechtliche Begründung Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Bautzen (LÜVA) ist örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechtes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVZfG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) i. V. m. § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Gesetz vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2827). Die sachliche Zuständigkeit nach dem Tierseuchenrecht resultiert aus § 1 Absatz 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 09.Juli 2014 (SächsGVBl. Jg.2014, S.386). Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und an Jagdausübungsberechtigte im Beobachtungsgebiet sowie an Halter von Hunden und Katzen mit potentiellem Kontakt zum Beobachtungsgebiet. Der Ausbruch der Geflügelpest wurde durch das LÜVA des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge amtlich festgestellt. Da sich Teile des festgelegten Beobachtungsgebietes im Landkreis Bautzen befinden hat die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfung aufzunehmen Die genannten Maßnahmen begründen sich in den §§ 2, 55, 56 und 60 der Geflügelpest-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Situation im Landkreis Leipzig und in der Stadt Leipzig als auch des Geschehens in Deutschland (Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Baden-Württemberg) sowie in Ungarn, Polen, Österreich und der Schweiz mit Ausbrüchen von Geflügelpest (hochpathogener aviärer Influenza vom Subtyp H5N8) bei -4- zahlreichen Wildvögeln sowie der Risikoeinschätzung des FLI ist von einer hohen Seuchengefahr auszugehen. Der Erlass von Einzelverfügungen ist infolge des großen Adressatenkreises nicht verhältnismäßig. Eine Anhörung der Beteiligten unterbleibt gemäß § 28 (2) Nr. 4 VwVfG. Das genannte Beobachtungsgebiet liegt im Zuständigkeitsgebiet der Landkreise Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bautzen und der Stadt Dresden. Die hier genannten Maßregeln gelten für den oben beschriebenen, sich auf dem Gebiet des Landkreises Bautzen befindlichen Teil des Beobachtungsgebiets. Die für die Beobachtungsgebiete im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und der Stadt Dresden angeordneten Maßnahmen bleiben unberührt. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, dabei aber zugleich geeignet, die Ausbreitung der Geflügelpest zum derzeitigen Kenntnisstand wirksam zu verhindern und die Seuche zu bekämpfen. In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Geflügelpest und auch aufgrund ihres grundsätzlichen Zoonosecharakters sind sie dennoch angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.09.2003 (SächsGVBl. Nr. 16/2003 S. 698). Da die Amtshandlung im vorwiegend öffentlichen Interesse steht und von Amts wegen vorgenommen wurde, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern, ergeht diese Allgemeinverfügung kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen, mit Sitz in Bautzen zu richten. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kutschke Amtsleiterin Hinweis: Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
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