Frage: Muss ich mich als Arbeitgeber um den Arbeitsschutz

Wichtige Fragen zum Arbeitsschutz
Frage: Muss ich mich als Arbeitgeber um den Arbeitsschutz kümmern?
In Deutschland gibt es ein „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit“ (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG).
Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei
der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es
gilt in allen Tätigkeitsbereichen (§1 Zielsetzung und Anwendungsbereich ArbSchG).
Frage: Betrifft das mein Unternehmen überhaupt?
Antwort: Ja! Arbeitsschutz betrifft jedes Unternehmen ab 1 Mitarbeiter.
Der Unternehmer hat die erste und oberste Pflicht zur Unfallverhütung im Betrieb und
ist immer dafür verantwortlich.
Frage: Muss ich das machen oder einer meiner Mitarbeiter?
Antwort: Nein. Gemäß §13 des Arbeitsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber
zuverlässige
und
fachkundige
Personen
schriftlich
damit
beauftragen,
ihm
obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Ansonsten trägt der Unternehmer die volle Verantwortung allein. Die zu
beauftragende Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) muss die Qualifikation der für
das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft nachweisen.
Frage: Was ist denn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Antwort: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person, die
zusammen mit einem Arbeitsmediziner Unternehmen oder Behörden ab einem
Beschäftigten bei diesen Aufgaben unterstützt.
Frage: Wie viel Betreuung braucht mein Unternehmen?
Antwort: Für kleine Unternehmen bestehen Sonderregelungen entsprechend den
Regelungen
der
DGUV
Vorschrift
2,
Anlage
3
des
jeweiligen
Unfallversicherungsträgers, zu dem das kleine Unterhemen gehört. Danach kann der
Unternehmer mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten nach einer Motivationsund Informationsschulung die sicherheitstechnische Betreuung durch eine externe
FASi auf selbstermittelnde Bedarfsfälle beschränken.
In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die Präventivbetreuung in Form von
Begehungen zu erfolgen, die
-
bei 1 bis 10 AN mindestens in 2-Jahresabständen und
-
bei 11 bis 50 AN mindestens jährlich durchzuführen sind, wobei diese
Begehungen nach Möglichkeit durch die FASi und den Arbeitsmediziner
gemeinsam erfolgen sollen.
Für diese Begehungen sollten die Zeiten der Vor- und Nachbereitung ebenfalls
berücksichtigt werden. Die externe FASi und der Arbeitsmediziner müssen sich vor
der Begehung über Art und Umfang des Unternehmens informieren. Weiter sollten
sie Auskunft über vorangegangene Arbeitsunfälle oder „Beinahunfälle“ erhalten. Der
Unternehmer oder ein verantwortlicher Mitarbeiter sollten ausführlich informieren und
Fragen beantworten, damit die anschließende Begehung zielorientiert durchgeführt
werden kann. Das Ergebnis der Begehung soll anschließend Aufschluss über
eventuelle
Gefährdungen
und
Vorschläge
zur
Unfallvermeidung
bzw.
Unfallverhütung zulassen. Der Gesamtaufwand mit Vorbereitung, Begehung,
Nachbereitung und abschließender Besprechung kann mehrere Stunden betragen.
In Betrieben mit mehr als 50 AN sind FASi und Arbeitsmediziner mindestens im
Ausmaß der im §82a ASchG geregelten Präventionszeit zu beschäftigen. Diese
beträgt pro Kalenderjahr und AN für
-
Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden und für
-
sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden.
Beispiel: Ein Logistikunternehmen beschäftigt insgesamt 70 Mitarbeiter. 15 AN in der
Verwaltung, 40 Kraftfahrer, 15 Lagerarbeiter.
1,2 x 15 Büroarbeitsplätze = 18 Stunden
1,5 x 40 Kraftfahrer = 60 Stunden
1,5 x 15 Lagerarbeiter = 22,5 Stunden
Jährliche Betreuungszeit durch FASi und Arbeitsmediziner im Unternehmen: 100,5
Stunden.
Von der errechneten Arbeitszeit hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit mindestens
40% zu erfüllen. Der Arbeitsmediziner muss 35% erfüllen, die verbleibenden 25%
müssen individuell auf alle Präventivkräfte aufgeteilt werden.
Frage: Was kann es für Konsequenzen für mein Unternehmen haben, wenn diese
Betreuung nicht umgesetzt wird?
Antwort: Die Kosten für die Behandlung von Arbeitsunfällen oder Erkrankungen von
Mitarbeitern durch die Arbeit und evtl. Folgekosten werden von den zuständigen
Berufsgenossenschaften
Unternehmen
an
die
für
das
Unternehmen
Berufsgenossenschaft.
getragen.
Dafür
Nichtdestotrotz
zahlt
das
prüfen
die
Berufsgenossenschaften die Ursachen der Arbeitsunfälle oder der Erkrankung im
Unternehmen des Arbeitgebers. Sollte bei dieser Prüfung festgestellt werden, dass
der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, erforderliche Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zu treffen (§3 ArbSchG) kann er für die Behandlungskosten und
für die Übernahme von Folgekosten (z.B. Rente) haftbar gemacht werden.
Zum Beispiel handelt ein Unternehmer fahrlässig, wenn er seinen Mitarbeitern für die
Verrichtung der Arbeit keine geeignete persönliche Schutzausrüstung, z.B.
Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Arbeitsschuhe etc. zur Verfügung stellt bzw. Sorge
trägt, dass die persönliche Schutzausrüstung auch getragen wird. Kommt es zu
einem Arbeitsunfall und es stellt sich heraus, dass der verletzte Mitarbeiter keine
geeignete Schutzausrüstung getragen hat, kann der Unternehmer für die Übernahme
der Behandlungskosten haftbar gemacht werden. Schutz vor diesen Risiken bieten
schriftliche Unterweisungen an alle Mitarbeiter im Umgang und Tragen ihrer
Arbeitsschutzbekleidung,
regelmäßige
Begehungen
der
Arbeits-
und
Fertigungsstätten durch die FASi. Sämtliche arbeitssicherheitsrelevanten Aspekte
sollten den Mitarbeitern schriftlich mitgeteilt und durch Unterweisungen protokolliert
werden. Das gilt auch für Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen.
Frage: Welche Vorteile hat mein Unternehmen davon?
Antwort: Das Unternehmen, welches ein Arbeitssicherheitskonzept in seinem
Unternehmen installiert, profitiert sicherlich von der Unfallverhütung. Ein Unfall, der
gar nicht erst passiert, verursacht auch keine Kosten. Es kommt zu keinem
Personalausfall, keinem Unfallbericht usw. Darüber hinaus verbessert die Einführung
eines betrieblichen Arbeitssicherheitsmanagements den Umgang der Beschäftigten
mit ihrer Arbeit und untereinander. Gefährdungen bei der Arbeit oder andere
verdeckte Gefahrenquellen um die Arbeitsplätze herum können erkannt und
abgestellt werden. Krankenstände von Mitarbeitern werden reduziert und das
Betriebsklima wird verbessert.
Die Aufgabe für Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und
in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit übernimmt die
Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Unternehmer.
Autor: Konstantin Siemer (Fachkraft für Arbeitssicherheit)