Wichtige Fragen zum Arbeitsschutz Frage: Muss ich mich als Arbeitgeber um den Arbeitsschutz kümmern? In Deutschland gibt es ein „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen (§1 Zielsetzung und Anwendungsbereich ArbSchG). Frage: Betrifft das mein Unternehmen überhaupt? Antwort: Ja! Arbeitsschutz betrifft jedes Unternehmen ab 1 Mitarbeiter. Der Unternehmer hat die erste und oberste Pflicht zur Unfallverhütung im Betrieb und ist immer dafür verantwortlich. Frage: Muss ich das machen oder einer meiner Mitarbeiter? Antwort: Nein. Gemäß §13 des Arbeitsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Ansonsten trägt der Unternehmer die volle Verantwortung allein. Die zu beauftragende Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) muss die Qualifikation der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft nachweisen. Frage: Was ist denn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit? Antwort: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person, die zusammen mit einem Arbeitsmediziner Unternehmen oder Behörden ab einem Beschäftigten bei diesen Aufgaben unterstützt. Frage: Wie viel Betreuung braucht mein Unternehmen? Antwort: Für kleine Unternehmen bestehen Sonderregelungen entsprechend den Regelungen der DGUV Vorschrift 2, Anlage 3 des jeweiligen Unfallversicherungsträgers, zu dem das kleine Unterhemen gehört. Danach kann der Unternehmer mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten nach einer Motivationsund Informationsschulung die sicherheitstechnische Betreuung durch eine externe FASi auf selbstermittelnde Bedarfsfälle beschränken. In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die Präventivbetreuung in Form von Begehungen zu erfolgen, die - bei 1 bis 10 AN mindestens in 2-Jahresabständen und - bei 11 bis 50 AN mindestens jährlich durchzuführen sind, wobei diese Begehungen nach Möglichkeit durch die FASi und den Arbeitsmediziner gemeinsam erfolgen sollen. Für diese Begehungen sollten die Zeiten der Vor- und Nachbereitung ebenfalls berücksichtigt werden. Die externe FASi und der Arbeitsmediziner müssen sich vor der Begehung über Art und Umfang des Unternehmens informieren. Weiter sollten sie Auskunft über vorangegangene Arbeitsunfälle oder „Beinahunfälle“ erhalten. Der Unternehmer oder ein verantwortlicher Mitarbeiter sollten ausführlich informieren und Fragen beantworten, damit die anschließende Begehung zielorientiert durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der Begehung soll anschließend Aufschluss über eventuelle Gefährdungen und Vorschläge zur Unfallvermeidung bzw. Unfallverhütung zulassen. Der Gesamtaufwand mit Vorbereitung, Begehung, Nachbereitung und abschließender Besprechung kann mehrere Stunden betragen. In Betrieben mit mehr als 50 AN sind FASi und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im §82a ASchG geregelten Präventionszeit zu beschäftigen. Diese beträgt pro Kalenderjahr und AN für - Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden und für - sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden. Beispiel: Ein Logistikunternehmen beschäftigt insgesamt 70 Mitarbeiter. 15 AN in der Verwaltung, 40 Kraftfahrer, 15 Lagerarbeiter. 1,2 x 15 Büroarbeitsplätze = 18 Stunden 1,5 x 40 Kraftfahrer = 60 Stunden 1,5 x 15 Lagerarbeiter = 22,5 Stunden Jährliche Betreuungszeit durch FASi und Arbeitsmediziner im Unternehmen: 100,5 Stunden. Von der errechneten Arbeitszeit hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit mindestens 40% zu erfüllen. Der Arbeitsmediziner muss 35% erfüllen, die verbleibenden 25% müssen individuell auf alle Präventivkräfte aufgeteilt werden. Frage: Was kann es für Konsequenzen für mein Unternehmen haben, wenn diese Betreuung nicht umgesetzt wird? Antwort: Die Kosten für die Behandlung von Arbeitsunfällen oder Erkrankungen von Mitarbeitern durch die Arbeit und evtl. Folgekosten werden von den zuständigen Berufsgenossenschaften Unternehmen an die für das Unternehmen Berufsgenossenschaft. getragen. Dafür Nichtdestotrotz zahlt das prüfen die Berufsgenossenschaften die Ursachen der Arbeitsunfälle oder der Erkrankung im Unternehmen des Arbeitgebers. Sollte bei dieser Prüfung festgestellt werden, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§3 ArbSchG) kann er für die Behandlungskosten und für die Übernahme von Folgekosten (z.B. Rente) haftbar gemacht werden. Zum Beispiel handelt ein Unternehmer fahrlässig, wenn er seinen Mitarbeitern für die Verrichtung der Arbeit keine geeignete persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Arbeitsschuhe etc. zur Verfügung stellt bzw. Sorge trägt, dass die persönliche Schutzausrüstung auch getragen wird. Kommt es zu einem Arbeitsunfall und es stellt sich heraus, dass der verletzte Mitarbeiter keine geeignete Schutzausrüstung getragen hat, kann der Unternehmer für die Übernahme der Behandlungskosten haftbar gemacht werden. Schutz vor diesen Risiken bieten schriftliche Unterweisungen an alle Mitarbeiter im Umgang und Tragen ihrer Arbeitsschutzbekleidung, regelmäßige Begehungen der Arbeits- und Fertigungsstätten durch die FASi. Sämtliche arbeitssicherheitsrelevanten Aspekte sollten den Mitarbeitern schriftlich mitgeteilt und durch Unterweisungen protokolliert werden. Das gilt auch für Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen. Frage: Welche Vorteile hat mein Unternehmen davon? Antwort: Das Unternehmen, welches ein Arbeitssicherheitskonzept in seinem Unternehmen installiert, profitiert sicherlich von der Unfallverhütung. Ein Unfall, der gar nicht erst passiert, verursacht auch keine Kosten. Es kommt zu keinem Personalausfall, keinem Unfallbericht usw. Darüber hinaus verbessert die Einführung eines betrieblichen Arbeitssicherheitsmanagements den Umgang der Beschäftigten mit ihrer Arbeit und untereinander. Gefährdungen bei der Arbeit oder andere verdeckte Gefahrenquellen um die Arbeitsplätze herum können erkannt und abgestellt werden. Krankenstände von Mitarbeitern werden reduziert und das Betriebsklima wird verbessert. Die Aufgabe für Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Unternehmer. Autor: Konstantin Siemer (Fachkraft für Arbeitssicherheit)
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