Flyer AN ÖrABw Wiesbaden

Zuständigkeitsbereiche
Kontakt Aufsichtsbehörden der Länder/
Sozialer Arbeitsschutz – Mutterschutz
Hessen:
Rheinland-Pfalz:
Saarland: www.hessen.de
www.sgdnord.rlp.de
www.sgdsued.rlp.de
www.lua.saarland.de
Weitere Beratung
Erhalten Sie bei
• der für Sie zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und
Unfallvertrauensperson
• dem/der Betriebsarzt/-ärztin
• der personalbearbeitenden Stelle
• der Personalvertretung
• der Gleichstellungsbeauftragten
• dem/der Arbeitsschutzarzt/-ärztin nach Nr. 409 ZDv 44/2
Hessen
• der zuständigen Aufsichtsbehörde
• dem/der Sozialarbeiter/-in
Informationen
Gesetze, Leitfäden und Broschüren
Rheinland-Pfalz
Saarland
www.gesetze-im-internet.de
www.bmfsfj.de
www.bzga.de
Jedermann-Verlag
BGI 537 Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz
BGI 539 Mutterschutz im Betrieb
BGI 539-1 Beruf und Schwangerschaft
Bw-interne Arbeitshilfen unter
Haben Sie Fragen zu Arbeitsschutzproblemen?
Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne.
BAIUDBw - Kompetenzzentrum Baumanagement
Wiesbaden
Öffentlich-rechtliche Aufsicht der Bundeswehr für
Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz
Referat K 5
Postfach 59 02
65189 Wiesbaden
Telefon: (0611) 799-2711 (-2795) Fax: -2799
FspNBw:90-4224
E-Mail:[email protected]
www.bundeswehr-kinderbetreuung.de
Informationen und Formulare
Schwangerschaft
Schwanger
in der Bundeswehr
Informationen für
Arbeitnehmerinnen
Öffentlich-rechtliche Aufsicht der Bw
für Arbeitssicherheit und
Technischen Umweltschutz bei der
Bundeswehr und den Gaststreitkräften
Impressum: ÖrABw Stuttgart
03.2014
Überblick über den Mutterschutz
Gesetzliche Grundlagen:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
• EU-Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG
• Mutterschutzgesetz (MuSchG)
• Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
(MuSchArbV)
Bekanntgabe der Schwangerschaft
Mit Kenntnis der Schwangerschaft ändert sich einiges für
Sie, aber auch für Ihren Arbeitgeber. So müssen z. B. besondere Vorschriften zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit berücksichtigt und Ihre Freistellung von der Arbeit eingeplant werden. Bitte informieren Sie daher Ihre/n
Vorgesetzte/n und Ihr Personaldezernat. Wichtig ist vor
allem der voraussichtliche Geburtstermin, der in einer ärztlichen Bescheinigung oder im Mutterpass dokumentiert ist.
Meldung an die Aufsichtsbehörde
Der Arbeitgeber ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft mitzuteilen. Bei
Fragen, die sich aus der Anwendung der Schutzvorschriften
ergeben, können sich Schwangere und Arbeitgeber an die
Aufsichtsbehörden wenden. Diese überwachen die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Die Beurteilung (Gefährdungsbeurteilung) ist durch den
­Arbeitgeber vorzunehmen. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgabe in eigener Verantwortung durchzuführen.
Es sind alle Gefahren für Ihre Sicherheit und Ihre Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder
Stillzeit zu bewerten.
Die Beurteilung ist rechtzeitig, d.h. umgehend nach Ihrer
Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft oder eine
geplante Stillzeit und ggf. vor Ihrer Weiterbeschäftigung
­durchzuführen. Aufgabe des Mutterschutzes ist es, einen
möglichst frühzeitigen Schutz vor Gesundheitsschäden für
Mutter und Kind zu gewährleisten. Ergibt die Beurteilung, dass
Ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so resultieren daraus Schutzmaßnahmen bzw. Beschäftigungsverbote.
Reihenfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen:
1. Die Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls die Arbeitszeiten
sind so umzugestalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen
ist. Ist dies nicht möglich oder wegen des damit ­verbundenen
Aufwandes nicht zumutbar, so ist
2. ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist dies nicht möglich
oder nicht zumutbar, so ist
3. die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie als werdende oder
stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Mitarbeiterinnen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und
die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Die
Unterrichtung kann sich auf diejenigen Mitarbeiterinnen beschränken, die ein vergleichbares Aufgabengebiet haben bzw. für
die ähnliche Tätigkeiten in Frage kommen. Wenn eine Personalvertretung vorhanden ist, so ist diese mit Ihrem Einverständnis
ebenfalls zu unterrichten. Eine formlose Unterrichtung reicht
aus.
Beschäftigungsverbote
b Mitteilung der Schwangerschaft gelten u.a. folgende BeschäfA
tigungsverbote und Arbeitsschutzvorschriften, die Sie und Ihr
Arbeitgeber beachten müssen:
• keine Mehrarbeit, die Arbeitszeit darf 8,5 Stunden pro Tag oder
90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten
• Beschäftigungsverbot zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen bis
22 bzw. 23 Uhr möglich)
• keine Sonn- bzw. Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich)
• keine Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht
ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, b
­ewegt
oder befördert werden
• nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft keine
­Arbeit auf Beförderungsmitteln
• nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft keine
Arbeiten, bei denen Sie ständig stehen müssen, soweit diese
Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet
• keine Arbeiten, bei denen Sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen Sie dauernd hocken oder
sich gebückt halten müssen
• keine Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr, auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen
• kein Schälen von Holz
• keine Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art
mit hoher Fußbeanspruchung
• keine Akkordarbeit, keine taktgebundenen Tätigkeiten
(Ausnahmen möglich)
• keine Arbeiten, bei denen Sie infolge Ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen
durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit
eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder
eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht
Ihre Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu
­einer Gefährdung für Sie als werdende oder stillende Mutter ­führen können.
Mutterschutzfrist
Sie beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung.
Insgesamt beträgt sie mind. 14 Wochen, auch wenn das
Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde (18 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten).