Zuständigkeitsbereiche Kontakt Aufsichtsbehörden der Länder/ Sozialer Arbeitsschutz – Mutterschutz Hessen: Rheinland-Pfalz: Saarland: www.hessen.de www.sgdnord.rlp.de www.sgdsued.rlp.de www.lua.saarland.de Weitere Beratung Erhalten Sie bei • der für Sie zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unfallvertrauensperson • dem/der Betriebsarzt/-ärztin • der personalbearbeitenden Stelle • der Personalvertretung • der Gleichstellungsbeauftragten • dem/der Arbeitsschutzarzt/-ärztin nach Nr. 409 ZDv 44/2 Hessen • der zuständigen Aufsichtsbehörde • dem/der Sozialarbeiter/-in Informationen Gesetze, Leitfäden und Broschüren Rheinland-Pfalz Saarland www.gesetze-im-internet.de www.bmfsfj.de www.bzga.de Jedermann-Verlag BGI 537 Fruchtschädigungen - Schutz am Arbeitsplatz BGI 539 Mutterschutz im Betrieb BGI 539-1 Beruf und Schwangerschaft Bw-interne Arbeitshilfen unter Haben Sie Fragen zu Arbeitsschutzproblemen? Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne. BAIUDBw - Kompetenzzentrum Baumanagement Wiesbaden Öffentlich-rechtliche Aufsicht der Bundeswehr für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz Referat K 5 Postfach 59 02 65189 Wiesbaden Telefon: (0611) 799-2711 (-2795) Fax: -2799 FspNBw:90-4224 E-Mail:[email protected] www.bundeswehr-kinderbetreuung.de Informationen und Formulare Schwangerschaft Schwanger in der Bundeswehr Informationen für Arbeitnehmerinnen Öffentlich-rechtliche Aufsicht der Bw für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz bei der Bundeswehr und den Gaststreitkräften Impressum: ÖrABw Stuttgart 03.2014 Überblick über den Mutterschutz Gesetzliche Grundlagen: • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) • EU-Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG • Mutterschutzgesetz (MuSchG) • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Bekanntgabe der Schwangerschaft Mit Kenntnis der Schwangerschaft ändert sich einiges für Sie, aber auch für Ihren Arbeitgeber. So müssen z. B. besondere Vorschriften zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit berücksichtigt und Ihre Freistellung von der Arbeit eingeplant werden. Bitte informieren Sie daher Ihre/n Vorgesetzte/n und Ihr Personaldezernat. Wichtig ist vor allem der voraussichtliche Geburtstermin, der in einer ärztlichen Bescheinigung oder im Mutterpass dokumentiert ist. Meldung an die Aufsichtsbehörde Der Arbeitgeber ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft mitzuteilen. Bei Fragen, die sich aus der Anwendung der Schutzvorschriften ergeben, können sich Schwangere und Arbeitgeber an die Aufsichtsbehörden wenden. Diese überwachen die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften. Beurteilung der Arbeitsbedingungen Die Beurteilung (Gefährdungsbeurteilung) ist durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgabe in eigener Verantwortung durchzuführen. Es sind alle Gefahren für Ihre Sicherheit und Ihre Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zu bewerten. Die Beurteilung ist rechtzeitig, d.h. umgehend nach Ihrer Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft oder eine geplante Stillzeit und ggf. vor Ihrer Weiterbeschäftigung durchzuführen. Aufgabe des Mutterschutzes ist es, einen möglichst frühzeitigen Schutz vor Gesundheitsschäden für Mutter und Kind zu gewährleisten. Ergibt die Beurteilung, dass Ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so resultieren daraus Schutzmaßnahmen bzw. Beschäftigungsverbote. Reihenfolge der zu treffenden Schutzmaßnahmen: 1. Die Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls die Arbeitszeiten sind so umzugestalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich oder wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar, so ist 2. ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist 3. die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie als werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Mitarbeiterinnen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Die Unterrichtung kann sich auf diejenigen Mitarbeiterinnen beschränken, die ein vergleichbares Aufgabengebiet haben bzw. für die ähnliche Tätigkeiten in Frage kommen. Wenn eine Personalvertretung vorhanden ist, so ist diese mit Ihrem Einverständnis ebenfalls zu unterrichten. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Beschäftigungsverbote b Mitteilung der Schwangerschaft gelten u.a. folgende BeschäfA tigungsverbote und Arbeitsschutzvorschriften, die Sie und Ihr Arbeitgeber beachten müssen: • keine Mehrarbeit, die Arbeitszeit darf 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten • Beschäftigungsverbot zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen bis 22 bzw. 23 Uhr möglich) • keine Sonn- bzw. Feiertagsarbeit (Ausnahmen möglich) • keine Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, b ewegt oder befördert werden • nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft keine Arbeit auf Beförderungsmitteln • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft keine Arbeiten, bei denen Sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet • keine Arbeiten, bei denen Sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen Sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen • keine Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr, auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen • kein Schälen von Holz • keine Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung • keine Akkordarbeit, keine taktgebundenen Tätigkeiten (Ausnahmen möglich) • keine Arbeiten, bei denen Sie infolge Ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht Ihre Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung für Sie als werdende oder stillende Mutter führen können. Mutterschutzfrist Sie beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Insgesamt beträgt sie mind. 14 Wochen, auch wenn das Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde (18 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten).
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