ASS Fahrerschulung Nenad Jilke Uhlandstr. 18/1 75428 Illingen Tel.: +49 (0) 70 42 / 81 34 21 Fax: +49 (0) 70 42 / 81 34 20 Mobil: +49 (0) 1 71 / 5 46 59 72 Training bedeutet Qualifizierung! Unser Ziel ist es: Fachpersonal durch Qualifizierung auf die ständig veränderten oder neuen beruflichen Anforderungen vorzubereiten. Unser Angebot dazu reicht vom eintägigen Seminar bis zum genau auf Ihren Bedarf abgestimmten Trainingsprogramm durch den Fachdozenten. Wir unterstützen Sie in Ihrer Verantwortung, die Vorschriften, Gesetze und Regeln der Technik bestmöglich im Betrieb umzusetzen. Durch die Vermittlung von Wissen haben Sie auf dem Arbeitsmarkt die besseren Karten, weil Bildung immer Trumpf ist. [email protected] www.ass-fahrerschulung.de Inhaber: Nenad Jilke Ausbilder nach BG Grundsätzen und Innerbetriebliche Führerscheine Meister für Lagerwirtschaft (IHK) Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV 2 § 4 (VBG/BGW) Regalprüfer nach DIN EN 15635 Wir beraten Sie gerne rund um Ausbildung – Schulung – Seminare Ladungssicherung nach VDI 2700 Schulungen zur Ladungssicherung auf Ihre betrieblichen Bedingungen und Anforderungen angepasst. Oder allgemeine Schulungen zur Verbesserung der Ladungssicherung. LKW-Ladekran, Hallenkranschulung „Krane sicher führen“ Praxisnahe und unkomplizierte Vermittlung der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse. Unsere Schulungsräume: Unser Schulungs- und Ausbildungsprogramm: BKrFQG -BKF Module 1 bis 5 Beschl. Grundqualifikation Digitales Kontrollgerät Ladungssicherung nach VDI 2700 Gabelstaplerfahrer nach DGUV Grundsatz 308-001 LKW-Ladekran nach DGUV Grundsatz 309-003 Hebe- und Arbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008 Erdbaumaschinenführer nach DGUV Regel 100-500 Baustellenabsicherung Straße nach RSA 95 / MVAS Arbeitsschutz Unterweisungen Arbeitssicherheitsschulungen Schulungsgebäude der Verkehrswacht: Walter-de-Pay-Str. 4, 71665 Vaihingen/Enz Uhlandstraße18/1, 75428 Illingen Im Internet zu finden unter: www.ass-fahrerschulung.de www.kraftfahrer-training.de www.gabelstapler-fahrschule-sued.de Ihr kompetenter Partner in der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal in Ihrer Nähe. Auch InhouseSchulungen sind nach Absprache möglich. Die Dauer des Unterrichtes und die Höhe der Preise richten sich nach den Vorerfahrungen der Teilnehmer (Praktiker oder Anfänger) und dem Schulungsort. Termine und Preise auf Anfrage. Unser Beratungsprogramm: Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ein wesentliches Instrument der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, um Gefahren und Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Die Begehungen dienen in erster Linie dazu, sich ein umfassendes Bild von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen vor Ort zu verschaffen, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer fundiert beraten zu können. Um dieser beratenden Rolle gerecht zu werden, sind regelmäßige Begehungen unumgänglich. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) unterstützen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte den Unternehmer in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. (3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. (4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben. (5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 gleichwertig sind. Grundbetreuungen Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei • der Erstellung bzw. • der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Anlassbezogene Betreuungen Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein (hier auszugsweise) die • Planung, Errichtung, Instandhaltung und Änderung von Betriebsanlagen, Betriebsstätten oder der Betriebsorganisation, • Gestaltung neuer bzw. grundlegende Veränderungen vorhandener Arbeitsplätze und -abläufe, • Einführung neuer Arbeitsstoff e bzw. Gefahrstoff e, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben, • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, Regalprüfung nach DIN EN 15635 Gemäß der BetrSichV § 10 müssen alle Arbeitsmittel durch hierzu befähigte Personen geprüft werden. Als weitere Vorschriften sind in diesem Zusammenhang die DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und-geräte“ sowie die DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsystem aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ zu nennen, die die Anforderungen an die Prüfung von Regalen konkretisieren. ASS Arbeitssicherheit Tel.: +49 (0) 70 42 / 81 34 21 Fax: +49 (0) 70 42 / 81 34 20 Mobil: +49 (0) 1 71 / 5 46 59 72 [email protected] www.ass-arbeitssicherheit.de Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Quelle: DGUV Vorschrift 1 Nenad Jilke Uhlandstr. 18/1 75428 Illingen Betriebsbegehungen • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen. Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die • Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren, Betreuung nach DGUV Vorschrift 1 & 2 Grund- Regel- und Anlassbezogene sowie Betriebsspezifische Betreuung. • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen. Quelle: DGUV Vorschrift 2
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