Gegenüberstellung_Kundenrichtlinien für das

BTV Privatkunden
Oktober 2016
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Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
Jänner 2017
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, standardisierter Unionsterminologie
und redaktioneller Anpassungen ändert die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ihre
Kundenrichtlinien für das Debitkarten- und Quick-Service (nachfolgend „Debitkarten-Bedingungen“).
Gegenüberstellung der Fassung Jänner 2016 (alt) und der ab 1. Jänner 2017 (neu) gültigen Fassung.
Fassung Jänner 2016
Fassung 1. Jänner 2017
Diese Kundenrichtlinien regeln die Rechtsbeziehung
zwischen dem Inhaber eines Kontos (im folgenden
„Kontoinhaber“), zu welchem Bezugskarten ausgegeben sind
sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser
Bezugskarte (im folgenden „Karteninhaber“) einerseits und
dem kontoführenden Kreditinstitut andererseits.
Diese Kundenrichtlinien regeln die Rechtsbeziehung
zwischen dem Inhaber eines Kontos (im folgenden
„Kontoinhaber“), zu welchem Debitkarten ausgegeben sind
sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser Debitkarte
(im folgenden „Karteninhaber“) einerseits und der Bank für
Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (Kreditinstitut)
andererseits.
1.1. Debitkarten-Service
Das Debitkarten-Service ist ein weltweit verbreitetes
Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem,
welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten
Bargeldabhebungen und/oder bargeldlose Zahlungen an
gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht.
1.2. Kontaktlos-Funktion
Debitkarten mit dem Kontaktlos-Symbol ermöglichen dem
Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose
Zahlungen und Bargeldabhebungen an gekennzeichneten
Akzeptanzstellen
1.3. Quick-Service
Das Quick-Service ist ein österreichweit verbreitetes
elektronisches Geldbörsensystem, welches noch bis
31.07.2017 Ladungen der Elektronischen Geldbörse und
bargeldlose Zahlungen mit dieser an gekennzeichneten
Akzeptanzstellen ermöglicht.
1.1. Karten-Service
Das Karten-Service ist ein weltweit verbreitetes
Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem,
welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten
Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an
gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht.
1.2. Kontaktlos-Funktion
Bezugskarten mit dem Kontaktlos-Symbol ermöglichen dem
Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose
Zahlungen und Bargeldbehebungen an gekennzeichneten
Akzeptanzstellen.
1.3. Quick-Service
Das Quick-Service ist ein österreichweit verbreitetes
elektronisches Geldbörsensystem, welches Ladungen der
Elektronischen Geldbörse und bargeldlose Zahlungen mit
dieser an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht.
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Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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1.4. Persönlicher Code
Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche
Identifizierungsnummer, Personal Identification Number)
genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber in
einem verschlossenen Kuvert erhält. Die Eingabe des
persönlichen Codes ermöglicht die Nutzung des KartenService (sowie das Laden der Elektronischen Geldbörse
Quick).
1.5. Kontoinhaber
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Bezugskarte
wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten
Kartenantrag zu stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist
jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen.
Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit
der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten
solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“
verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei
Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber.
1.6. Karteninhaber
Der Kontoinhaber kann die Ausstellung einer Bezugskarte für
sich selbst und für dritte Personen, insbesondere
Zeichnungsberechtigte, beantragen. Diese haben den
Kartenantrag mit zu unterfertigen und die Geltung dieser
Kundenrichtlinien zu akzeptieren.
1.7. Kartenantrag, Kartenvertrag
Nimmt das Kreditinstitut den vom Kontoinhaber
unterfertigten Kartenantrag an, kommt der Kartenvertrag
zustande. Der Kartenantrag gilt jedenfalls mit Zustellung der
Bezugskarte an den Karteninhaber als angenommen.
1.8. Multikontofunktion
Auf Wunsch kann mit einer Bezugskarte über mehrere Konten
verfügt werden. Verfügungen über diese Konten sind an allen
SB-Geräten in den BTV Foyers möglich.
1.4. Persönlicher Code
Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche
Identifizierungsnummer, Personal Identification Number)
genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber in
einem verschlossenen Kuvert erhält. Die Eingabe des
persönlichen Codes ermöglicht die Nutzung des DebitkartenService (sowie das Laden der Elektronischen Geldbörse
Quick).
1.5. Kontoinhaber
Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Debitkarte
wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten
Kartenantrag zu stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist
jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen.
Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit
der/den Debitkarte/n entstehenden Verbindlichkeiten
solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“
verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei
Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber.
1.6. Karteninhaber
Der Kontoinhaber kann die Ausstellung einer Debitkarte für
sich selbst und für dritte Personen, insbesondere
Zeichnungsberechtigte, beantragen. Diese haben den
Kartenantrag mit zu unterfertigen und die Geltung dieser
Kundenrichtlinien zu akzeptieren.
1.7. Kartenantrag, Kartenvertrag
Nimmt das Kreditinstitut den vom Kontoinhaber
unterfertigten Kartenantrag an, kommt der Kartenvertrag
zustande. Der Kartenantrag gilt jedenfalls mit Zustellung bzw.
Übergabe der Debitkarte an den Karteninhaber als
angenommen.
1.8. Multikontofunktion
Auf Wunsch kann mit einer Debitkarte über mehrere Konten
verfügt werden. Verfügungen über diese Konten sind an allen
SB-Geräten in den BTV Foyers möglich.
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1.9. Benützungsmöglichkeiten der Bezugskarte für den
Karteninhaber
1.9. Benützungsmöglichkeiten der Debitkarte für den
Karteninhaber
1.9.1. Geldausgabeautomaten und sonstige SB-Geräte
Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten
im In- und Ausland, die mit einem auf der Bezugskarte
angeführten Symbol gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte
und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten
Limit zu beziehen.
Weiters ist der Karteninhaber berechtigt, mit der Bezugskarte
und dem persönlichen Code an den Geldausgabeautomaten in
den BTV Foyers bis zu dem im Preis- und Schalteraushang bzw.
individuell vereinbarten Limit, maximal jedoch bis zur Höhe
des Kontostandes bzw. verfügbaren Dispositionsrahmens zu
beziehen. Einzahlungen können in automatisierten Stellen
während der SB-Öffnungszeiten getätigt werden. Der in der
automatisierten Stelle ausgedruckte Beleg gilt als
Einzahlungsbestätigung. Bei Reklamationen ist die Vorlage
dieses Beleges erforderlich. Des Weiteren können an den
dafür vorgesehenen Einrichtungen Auszüge ausgedruckt und
Kontoumsätze abgefragt werden.
1.9.1. Geldausgabeautomaten und sonstige SB-Geräte
Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten
im In- und Ausland, die mit einem auf der Debitkarte
angeführten Symbol gekennzeichnet sind, mit der Debitkarte
und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten
Limit zu beziehen.
Weiters ist der Karteninhaber berechtigt, mit der Debitkarte
und dem persönlichen Code an den Geldausgabeautomaten in
den BTV Foyers bis zu dem im Preis- und Schalteraushang bzw.
individuell vereinbarten Limit, maximal jedoch bis zur Höhe
des Kontostandes bzw. verfügbaren Dispositionsrahmens zu
beziehen. Einzahlungen können in automatisierten Stellen
während der SB-Öffnungszeiten getätigt werden. Der in der
automatisierten Stelle ausgedruckte Beleg gilt als
Einzahlungsbestätigung. Bei Reklamationen ist die Vorlage
dieses Beleges erforderlich. Des Weiteren können an den
dafür vorgesehenen Einrichtungen Auszüge ausgedruckt und
Kontoumsätze abgefragt werden.
Warnhinweis:
Es kann sein, dass Betreiber von Geldausgabeautomaten
mit denen das Kreditinstitut keinen diesbezüglichen
Vertrag hat („Dritte“), für die Durchführung von
Kartentransaktionen, insbesondere
Bargeldabhebungen, an Geldausgabeautomaten ein
gesondertes, direkt dem Kontoinhaber zu
verrechnendes Entgelt fordern. Dabei wird dem
Karteninhaber vor Durchführung der Kartentransaktion
am Geldausgabeautomaten vom Betreiber des
Geldausgabeautomaten die Durchführung der
Kartentransaktion gegen ein bestimmtes Entgelt
angeboten. Durch das Betätigen der Taste wie z. B.
„Fortfahren“ oder „OK“ wird das dadurch vereinbarte
Entgelt direkt vom Betreiber des
Geldausgabeautomaten dem Kontoinhaber verrechnet.
Das Kreditinstitut hat darauf keinen Einfluss.
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das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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1.9.2. POS-Kassen
Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit den auf
der Bezugskarte angeführten Symbolen gekennzeichnet sind
(im folgenden POS-Kassen ), mit der Bezugskarte und unter
Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen
von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden
„Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem
vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen.
Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POSKassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des
persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein.
Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen
Codes und Betätigung der Taste OK bzw. durch seine
Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den
Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber
vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu
zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt
an.
1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes
An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten
Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ist der
Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne
Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung und/
oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten
der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen
von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag
von EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis
EUR 125,- in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen.
Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum
Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes
Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des
Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an,
den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen
zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits
jetzt an.
1.10. Einwendungen aus dem Grundgeschäft
Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche,
die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem
Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen
und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter
Verwendung der Bezugskarte oder der Elektronischen
Geldbörse bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem
Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die
Höhe des Rechnungsbetrages. Das Kreditinstitut übernimmt
keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des
Grundgeschäftes durch den Vertragspartner
1.11.1. Entgeltvereinbarung:
1.9.2. POS-Kassen
Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit den auf
der Debitkarte angeführten Symbolen gekennzeichnet sind
(im folgenden POS-Kassen ), mit der Debitkarte und unter
Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen
von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden
„Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem
vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen.
Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POSKassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des
persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein.
Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen
Codes und Betätigung der Taste OK bzw. durch seine
Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den
Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber
vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu
zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt
an.
1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes
An POS-Kassen, die mit dem auf der Debitkarte angeführten
Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ist der
Karteninhaber auch berechtigt, mit der Debitkarte ohne
Einstecken der Debitkarte, ohne Unterschriftsleistung und/
oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten
der Debitkarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von
Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von
EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen.
Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum
Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes
Hinhalten der Debitkarte zur POS-Kasse des
Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an,
den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen
zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits
jetzt an.
1.10. Einwendungen aus dem Grundgeschäft
Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche,
die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem
Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen
und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter
Verwendung der Debitkarte oder der Elektronischen
Geldbörse bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem
Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die
Höhe des Rechnungsbetrages. Das Kreditinstitut übernimmt
keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des
Grundgeschäftes durch den Vertragspartner.
1.11.1. Entgeltvereinbarung
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Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein
Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut - unter Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - für bestimmte typische
Leistungen im Schalter- und Preisaushang festlegt. Das
Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger
Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte
ausgestellt ist.
Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein
Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut - unter Einhaltung der
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - für bestimmte typische
Leistungen im Schalter- und Preisaushang festlegt. Das
Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in der jeweils gültiger
mit dem Kunden vereinbarten Höhe dem Konto anzulasten, zu
dem die Debitkarte ausgestellt ist.
1.11.2 Änderungen des Entgelts
(1) Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen
werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei
Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. Jänner eines Jahres,
angeboten.
Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als
erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden
einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im
Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung
darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den
Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos
fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im
Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem
Kunden vom Kreditinstitut mitzuteilen.
1.11.2 Änderungen des Entgelts
(1) Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen
werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei
Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. Jänner eines Jahres,
angeboten.
Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als
erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden
einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im
Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung
darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den
Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos
fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im
Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem
Kunden vom Kreditinstitut mitzuteilen.
(2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem
Kunden eine Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des
von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen
Verbraucherpreisindex 2010 ("Verbraucherpreisindex")
vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der
Indexwerte Juni des vergangenen Jahres mit Juni des
vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung
ergebende Entgelt wird kaufmännisch auf ganze Cent
gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die sich aus der
Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende
Entgeltanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung
dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft
angeboten werden.
(2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem
Kunden eine Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des
von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen
Verbraucherpreisindex 2010 ("Verbraucherpreisindex")
vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der
Indexwerte Juni des vergangenen Jahres mit Juni des
vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung
ergebende Entgelt wird kaufmännisch auf ganze Cent
gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die sich aus der
Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende
Entgeltanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung
dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft
angeboten werden.
(3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex
abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit
dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter
folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen
einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex ergeben würde. Im Änderungsangebot
wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
(3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex
abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit
dem Kunden auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg nur
unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen
einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex ergeben würde. Im Änderungsangebot
wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
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das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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Entgeltänderung höher ist als jene, die sich auch der VPIEntwicklung ergäbe.
1.13. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten
bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen
Zahlung vorgesehenen POS-Kasse
Wird an einem Geldausgabeautomaten oder an einer POSKasse vier Mal ein unrichtiger Code eingegeben, kann das
Kreditinstitut veranlassen, dass die Bezugskarte von aus
Sicherheitsgründen gesperrt, eingezogen und/oder
unbrauchbar gemacht werden.
1.14. Verfügbarkeit des Systems
Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des
Kreditinstitutes liegenden Problemen bei der Akzeptanz der
Bezugskarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen
Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der
Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten kommen. Auch in
solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte
weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf
Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen bzw. sich vor
Antritt einer Auslandsreise beim Kreditinstitut über die
Verfügbarkeit des Karten-Service im Reiseland zu erkundigen.
1.15. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte,
Kartenvertragsdauer und Beendigung
1.15.1. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte
Die Bezugskarte ist bis zum Ende des Jahres gültig, das auf ihr
vermerkt ist.
Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VPIEntwicklung ergäbe.
1.13. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten
bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen
Zahlung vorgesehenen POS-Kasse
Wird an einem Geldausgabeautomaten oder an einer POSKasse vier Mal ein unrichtiger Code eingegeben, kann das
Kreditinstitut veranlassen, dass die Debitkarte von aus
Sicherheitsgründen gesperrt, eingezogen und/oder
unbrauchbar gemacht wird.
1.14. Verfügbarkeit des Systems
Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des
Kreditinstitutes liegenden Problemen bei der Akzeptanz der
Debitkarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen
Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der
Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten kommen. Auch in
solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte
weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf
Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen bzw. sich vor
Antritt einer Auslandsreise beim Kreditinstitut über die
Verfügbarkeit des Karten-Service im Reiseland zu erkundigen.
Für bestimmte Regionen außerhalb Europas ist die Debitkarte
für das Beheben von Bargeld grundsätzlich gesperrt und
dadurch besser vor Missbrauch geschützt. Um außerhalb
Europas Bargeld bis zum vereinbarten Limit der Debitkarte
beheben zu können, muss die Funktion „Geo Control“ für den
Zeitraum des Auslandaufenthalts — durchgehend ist dies
maximal für die Dauer von drei Monaten möglich — deaktiviert
werden. Dadurch ist die Debitkarte weltweit für
Bargeldabhebungen freigeschalten. Die Liste der jeweils
erfassten Staaten, für die keine Freischaltung erforderlich ist,
wird auf Wunsch vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird „Geo Control“
automatisch wieder aktiviert.
1.15. Gültigkeitsdauer der Debitkarte,
Kartenvertragsdauer und Beendigung
1.15.1. Gültigkeitsdauer der Debitkarte
Die Debitkarte ist bis zum Ende des Jahres gültig, das auf ihr
vermerkt ist.
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1.15.2. Austausch der Bezugskarte
Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber
rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue
Bezugskarte. Das Kreditinstitut ist bei aufrechtem
Kartenvertrag überdies berechtigt, die Bezugskarte aus
wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber
eine neue Bezugskarte zur Verfügung zu stellen.
1.15.3. Vernichtung der Bezugskarte
Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Bezugskarte
verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten
Bezugskarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer ist eine Bezugskarte zu vernichten.
1.15.4. Dauer des Kartenvertrags
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung
des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der
Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
1.15.2. Austausch der Debitkarte
Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber
rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue
Debitkarte. Das Kreditinstitut ist bei aufrechtem Kartenvertrag
überdies berechtigt, die Debitkarte aus wichtigem Grund
zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue Debitkarte
zur Verfügung zu stellen.
1.15.3. Vernichtung der Debitkarte
Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Debitkarte
verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten
Debitkarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer ist eine Debitkarte zu vernichten.
1.15.4. Dauer des Kartenvertrags
Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung
des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der
Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom
Kontoinhaber und/oder vom Karteninhaber als auch vom
Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag
sowohl vom Kontoinhaber und/oder vom Karteninhaber als
auch vom Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst
werden.
Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der
Bezugskarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet.
Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers
werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht
berührt und sind zu erfüllen.
1.15.5. Rückgabe der Bezugskarte
Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto
ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des
Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich nach
Ende des Vertragsverhältnisses zurückzugeben. Das
Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene
Bezugskarten zu sperren und/oder einzuziehen.
Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der
Debitkarte werden dem Kontoinhaber, sofern dieser
Verbraucher ist, anteilig rückerstattet. Bestehende oder bis
zum Beendigungszeitpunkt des Kartenvertrages entstandene
Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch
die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und
sind zu erfüllen.
1.15.5. Rückgabe der Debitkarte
Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto
ausgegebenen Debitkarten und bei Kündigung des
Kartenvertrages die jeweilige Debitkarte unverzüglich nach
Ende des Vertragsverhältnisses zurückzugeben. Das
Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene
Debitkarten zu sperren und/oder einzuziehen.
Warnhinweis:
Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die
Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.
1.16. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien
Warnhinweis:
Vor Rückgabe oder Vernichtung der Debitkarte ist die
Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.
1.16. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien
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das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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Änderungen der Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von
zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen
Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin
kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt.
Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die
Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass
sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang
der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber
einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die
Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise
zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen
beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der Verbraucher ist,
das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste
(insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten
der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.
1.17. Adressänderungen
Der Karteninhaber und der Kontoinhaber sind verpflichtet,
dem Kreditinstitut jede Änderung ihrer Adressen unverzüglich
bekannt zu geben. Gibt der Karteninhaber oder der
Kontoinhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt,
gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als
zugegangen, wenn sie an die letzten dem Kreditinstitut
bekannt gegebenen Adressen gesendet wurden.
Änderungen der Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von
zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen
Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin
kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt.
Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die
Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass
sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang
der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber
einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die
Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise
zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen
beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der Verbraucher ist,
das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste
(insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten
der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.
Durch die Änderung der Kundenrichtlinien dürfen sich keine
unverhältnismäßigen Änderungen der wesentlichen Rechte
und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts ergeben.
Änderungen der Kundenrichtlinien müssen unter
Berücksichtigung aller Umstände sachlich gerechtfertigt sein.
Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor,
wenn die Änderung durch gesetzliche oder
aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die
Änderung die Sicherheit des Bankbetriebes oder die
Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer
Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht
mehr kostendeckend erbracht werden können oder die
Leistungen aufgrund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr
von wenigen Kunden nachgefragt werden.
1.17. Adressänderungen
Der Karteninhaber und der Kontoinhaber sind verpflichtet,
dem Kreditinstitut jede Änderung ihrer Adressen unverzüglich
bekannt zu geben. Gibt der Karteninhaber oder der
Kontoinhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt,
gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstitutes als
zugegangen, wenn sie an die letzten dem Kreditinstitut
bekannt gegebenen Adressen gesendet wurden.
2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS KARTEN-SERVICE
2.1. Benützungsinstrumente
Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut als
Benützungsinstrumente die Bezugskarte und in einem
verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das
Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung des
Karteninhabers, berechtigt, die Bezugskarte und den
persönlichen Code an die zuletzt bekannt gegebene
Zustelladresse des Karteninhabers zu versenden. Bezugskarte
und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet
2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS DEBITKARTEN-SERVICE
2.1. Benützungsinstrumente
Der Karteninhaber erhält vom Kreditinstitut als
Benützungsinstrumente die Debitkarte und in einem
verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das
Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung des
Karteninhabers berechtigt, die Debitkarte und den
persönlichen Code an die zuletzt bekannt gegebene
Zustelladresse des Karteninhabers zu versenden. Debitkarte
und persönlicher Code werden nicht gemeinsam versendet.
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das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei
Werktage liegen. Die Bezugskarte bleibt Eigentum des
Kreditinstitutes.
2.2. Limitvereinbarung und Limitänderung
Zwischen den Sendungen liegen mindestens drei Werktage.
Die Debitkarte bleibt Eigentum des Kreditinstitutes.
2.2.1. Limitvereinbarung
Der Kontoinhaber und das Kreditinstitut vereinbaren
• bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich
oder wöchentlich) Bargeld unter Benützung der
Bezugskarte von Geldausgabeautomaten behoben
werden kann, sowie
• bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich
oder wöchentlich) unter Benützung der Bezugskarte
an POS-Kassen und an Geldausgabeautomaten mit
POS-Funktion bargeldlos bezahlt werden kann.
Die jeweils gültigen Limits pro Zeiteinheit samt allfälliger
Entgelte für erhöhte Limits sind im Schalter- und Preisaushang
ersichtlich.
2.2.1. Limitvereinbarung
Der Kontoinhaber und das Kreditinstitut vereinbaren
• bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich
oder wöchentlich) Bargeld unter Benützung der
Debitkarte von Geldausgabeautomaten abgehoben
werden kann, sowie
• bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich
oder wöchentlich) unter Benützung der Debitkarte
an POS-Kassen und an Geldausgabeautomaten mit
POS-Funktion bargeldlos bezahlt werden kann.
Die jeweils gültigen Limits pro Zeiteinheit samt allfälliger
Entgelte für erhöhte Limits sind im Schalter- und Preisaushang
ersichtlich bzw. ergeben sich aus der individuellen
Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber.
2.2.2. Limitsenkung durch den Kunden
Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und
Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein
Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch
Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber
erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss:
Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab
Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige
Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des
zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher
Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt.
Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form
(Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit
ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden
ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über
den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des
Kreditinstituts (z. B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch
für das Angebot über Änderungen des Limits. Das
Kreditinstitut wird den Kontoinhaber in dem Angebot darauf
aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von
zwei Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur
Änderung gilt, und der Kontoinhaber das Recht hat, den
Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos
fristlos zu kündigen.
Der Kunde (Kontoinhaber und/oder Karteninhaber) ist ohne
Angabe von Gründen jederzeit berechtigt, die Senkung des
Limits beim Kreditinstitut zu veranlassen.
2.2.2. Limitänderung
Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und
Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein
Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch
Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber
erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss:
Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab
Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige
Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des
zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher
Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt.
Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form
(Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit
ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden
ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über
den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des
Kreditinstituts (z. B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch
für das Angebot über Änderungen des Limits. Das
Kreditinstitut wird den Kontoinhaber in dem Angebot darauf
aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von
zwei Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur
Änderung gilt, und der Kontoinhaber das Recht hat, den
Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos
fristlos zu kündigen.
2.2. Limitvereinbarung und Limitsenkung
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2.3. Kontodeckung
Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits die
im Punkt 1.9. beschrieben Benützungsmöglichkeiten der
Bezugskarte nur in dem Ausmaß ausnützen, als das Konto, zu
dem die Bezugskarte ausgestellt wurde, die erforderliche
Deckung (Guthaben und Überziehungsrahmen) aufweist.
2.4. Pflichten des Karteninhabers
Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der
Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien
angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die
nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu
beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt zu
Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von
Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.
2.4.1. Unterfertigung der Bezugskarte
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Bezugskarte sofort nach
Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen.
2.4.2. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung
des persönlichen Codes
Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem
eigenen Interesse - die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren.
Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht
zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf
jedenfalls nicht auf der Bezugskarte notiert werden. Der
persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht
Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern
oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei
der Verwendung des persönlichen Codes hat der
Karteninhaber gehörige Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser
nicht von Dritten ausgespäht wird.
2.4.3. Sperrmeldung und sonstige Anzeigen
Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder
sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der
Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er
davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder
über den Sperrnotruf eine Sperre der Bezugskarte zu
veranlassen.
Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z. B. Verlust oder
Diebstahl) empfiehlt das Kreditinstitut, dass der Karteninhaber
bzw. der Kontoinhaber eine Anzeige bei der dafür zuständigen
Behörde erstattet und diese dem Kreditinstitut - auf Verlangen
- im Original oder in Kopie übergibt.
2.3. Kontodeckung
Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits die
im Punkt 1.9. beschrieben Benützungsmöglichkeiten der
Debitkarte nur in dem Ausmaß ausnützen, als das Konto, zu
dem die Debitkarte ausgestellt wurde, die erforderliche
Deckung (Guthaben und Überziehungsrahmen) aufweist
2.4. Pflichten des Karteninhabers
Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der
Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien
angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die
nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu
beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt im
Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu
Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von
Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.
2.4.1. Unterfertigung der Debitkarte
Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Debitkarte sofort nach
Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen.
2.4.2. Verwahrung der Debitkarte und Geheimhaltung
des persönlichen Codes
Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem
eigenen Interesse - die Debitkarte sorgfältig zu verwahren.
Eine Weitergabe der Debitkarte an dritte Personen ist nicht
zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf
jedenfalls nicht auf der Debitkarte notiert werden. Der
persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht
Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern
oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei
der Verwendung des persönlichen Codes hat der
Karteninhaber gehörige Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser
nicht von Dritten ausgespäht wird.
2.4.3. Sperrmeldung und sonstige Anzeigen
Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder
sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Debitkarte hat der
Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er
davon Kenntnis erlangt, beim Kreditinstitut oder über den
Sperrnotruf eine Sperre der Debitkarte zu veranlassen.
Bei Abhandenkommen der Debitkarte (z. B. Verlust oder
Diebstahl) empfiehlt das Kreditinstitut, dass der Karteninhaber
bzw. der Kontoinhaber eine Anzeige bei der dafür zuständigen
Behörde erstattet und diese dem Kreditinstitut - auf Verlangen
- im Original oder in Kopie übergibt.
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2.5. Abrechnung
Transaktionen unter der Verwendung der Bezugskarte werden
vom Konto ab- bzw. gutgebucht und in der mit dem
Kontoinhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten
Form bekannt gegeben.
2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser
Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige
Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:
• bei zum Euro fixierten nationalen
Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs;
• bei Währungen von Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion
sind: zum BTV AustroFX-Fremdwährungskurs.
Der BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf
der von TeleTrader Software GmbH betriebenen Internetseite
www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten
Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen
Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte BTV
AustroFX-Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung
aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf
www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse,
ohne Berücksichtigung des Kurses der BTV, der AustroFX
gebildet. Für die Ermittlung eines BTV AustroFXFremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at
veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der BTV) erforderlich.
Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der
Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH
www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs der OANDA
Corporation zur Anwendung. Die BTV AustroFXFremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder
auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die
Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA die Belastung erhält.
Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in
der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten
Form bekannt gegeben
2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber
oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt
werden:
• jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA
Payment Services Austria GmbH eingerichtete
Sperrnotrufnummer „PSA Sperrnotruf“ (die
Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im
Inland einer Aufschrift an jedem
Geldausgabeautomaten bzw. auf der Internetseite
2.5. Abrechnung
Transaktionen unter der Verwendung der Debitkarte werden
vom Konto ab- bzw. gutgebucht und in der mit dem
Kontoinhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten
Form bekannt gegeben.
2.6. Umrechnung von Fremdwährungen
Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser
Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige
Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:
• bei zum Euro fixierten nationalen
Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs;
• bei Währungen von Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion
sind: zum BTV AustroFX-Fremdwährungskurs.
Der BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf
der von TeleTrader Software GmbH betriebenen
Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich
gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und
ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung
gestellte BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird für jede
Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser
Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten
Devisenverkaufskurse, ohne Berücksichtigung des Kurses der
BTV, der AustroFX gebildet. Für die Ermittlung eines BTV
AustroFX-Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf
www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der
BTV) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung,
gelangt der auf der Internetseite der PSA Payment Services
Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs
der OANDA Corporation zur Anwendung. Die BTV
AustroFX-Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut
erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag
für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA Payment
Services Austria GmbH die Belastung erhält. Der Kurs sowie
das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für
den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt
gegeben.
2.7.1 Sperre der Debitkarte
Die Sperre einer Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom
betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:
• jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA
Payment Services Austria GmbH eingerichtete
Sperrnotrufnummer „PSA Sperrnotruf“ (die
Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im
Inland einer Aufschrift an jedem
Geldausgabeautomaten bzw. auf der Internetseite
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http://www.bankomatkarte.at entnommen und bei
jedem Kreditinstitut erfragt werden) oder
• zu den jeweiligen Öffnungszeiten des
Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder
telefonisch bei dem Kreditinstitut.
Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder
- zu welchem Zeitpunkt immer - bei der Kreditinstitut
Sperrhotline oder beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre
wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die
über den „PayLife Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis
auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen
Bezugskarten.
2.7.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der
Sperre von Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu
seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre
wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines schriftlichen
Auftrages des Kontoinhabers erstellt.
2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne
Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu
sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits
herabzusetzen
• wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der
Sicherheit des Zahlungsinstruments dies
rechtfertigen; oder
• der Verdacht einer nicht autorisierten oder
betrügerischen Verwendung des
Zahlungsinstruments besteht; oder
• wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten
im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte
verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder
Überziehung) nicht nachgekommen ist, und
entweder die Erfüllung dieser
Zahlungspflichten aufgrund einer
Verschlechterung oder Gefährdung der
Vermögensverhältnisse des
Karteninhabers oder eines
Mitverpflichteten gefährdet ist; oder
beim Karteninhaber die
Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder
diese unmittelbar droht.
Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe
der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine
gerichtliche oder verwaltungsbehördlichen Anordnung
verletzen bzw. österreichischen oder
http://www.bankomatkarte.at entnommen und bei
jedem Kreditinstitut erfragt werden); oder
• zu den jeweiligen Öffnungszeiten des
Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder
telefonisch bei dem Kreditinstitut.
Eine innerhalb der Öffnungszeiten beim Kreditinstitut oder zu welchem Zeitpunkt immer - beim „PSA Sperrnotruf“ oder
in der Banking App beauftragte Sperre wird unmittelbar mit
Einlangen des Sperrauftrages wirksam. Außerhalb der
Öffnungszeiten beim Kreditinstitut einlangende Sperraufträge
werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der
Öffnungszeiten, wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“,
ohne Angabe der Kartenfolgenummer beantragte Sperre,
bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto
ausgegebenen Debitkarten.
2.7.2. Aufhebung der Sperre
Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre
von Debitkarten bzw. einzelner Debitkarten zu seinem Konto
zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue
Debitkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des
Kontoinhabers erstellt.
2.7.3. Limitsenkung durch das Kreditinstitut
Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Debitkarte ohne
Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu
sperren oder die zur Debitkarte vereinbarten Limits
herabzusetzen
• wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der
Sicherheit des Zahlungsinstruments dies
rechtfertigen; oder
• der Verdacht einer nicht autorisierten oder
betrügerischen Verwendung des
Zahlungsinstruments besteht; oder
• wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten
im Zusammenhang mit einer mit der Debitkarte
verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder
Überziehung) nicht nachgekommen ist, und
entweder die Erfüllung dieser
Zahlungspflichten aufgrund einer
Verschlechterung oder Gefährdung der
Vermögensverhältnisse des
Karteninhabers oder eines
Mitverpflichteten gefährdet ist; oder
beim Karteninhaber die
Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder
diese unmittelbar droht.
Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe
der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine
gerichtliche oder verwaltungsbehördlichen Anordnung
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gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven
Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer
solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens
aber unverzüglich nach der Sperre informieren.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen
und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen
Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der
Sperre bis zum Betrag von maximal 75,- EUR weiterhin
möglich.
3.1.Nutzungsmöglichkeit
Eine Bezugskarte mit dem Kontaktlos-Symbol bietet auch die
Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von
Vertragsunternehmen an POS-Kassen im In- und Ausland, die
mit dem Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ohne
Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen
Codes durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse
des Vertragsunternehmens bis zum Betrag von 25,- EUR pro
Einzeltransaktion, maximal jedoch bis 125,- EUR in Folge,
kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen.
Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
im Betrag von insgesamt 125,- EUR in Folge die Eingabe des
persönlichen Codes des Karteninhabers gefordert.
Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse
oder zur Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des
persönlichen Codes verwendet worden sein.
verletzen bzw. österreichischen oder
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven
Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer
solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens
aber unverzüglich nach der Sperre informieren.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen
und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse.
Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen
Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der
Sperre bis zum Betrag von maximal 75,- EUR weiterhin
möglich.
3.1. Nutzungsmöglichkeit
Eine Debitkarte mit dem Kontaktlos-Symbol bietet auch die
Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von
Vertragsunternehmen an POS-Kassen im In- und Ausland, die
mit dem Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ohne
Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen
Codes durch bloßes Hinhalten der Debitkarte zur POS-Kasse
des Vertragsunternehmens bis zu einem Betrag von EUR 25,pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,- in Folge,
kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen.
Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit
direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne
Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf
insgesamt EUR 125,- beschränkt. Nach Erreichen dieser
Beschränkung muss der Karteninhaber eine Zahlung oder
Bargeldbehebung mit persönlichem Code durchführen, um
weitere Kleinbetragszahlungen freizuschalten.
Vor dem erstmaligen Einsatz der Debitkarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse
oder zur Bargeldbehebung am Geldausgabeautomaten unter
Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein.
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3.3.Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen
Da bei Verwendung der Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass der
Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert wurde,
besteht (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der
Bezugskarte bis zu einer Höhe von 75,- Euro) keine
Verpflichtung des Kreditinstitutes, im Falle eines nicht
autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des nicht
autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete
Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne
den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
3.3. Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen
Da bei Verwendung der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen,
ohne Eingabe des persönlichen Codes das Kreditinstitut nicht
nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang vom
Karteninhaber autorisiert wurde, besteht (mit Ausnahme bei
Diebstahl oder Verlust der Debitkarte bis zu einer Höhe von
EUR 75,-) keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, im Falle
eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des
nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das
belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es
sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden
hätte.
Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs der
Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe
des persönlichen Codes trägt (mit Ausnahme bei
Diebstahl oder Verlust der Bezugskarte) der
Karteninhaber.
3.4.Keine Information über die Ablehnung des
Zahlungsauftrags
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, den Karteninhaber von
einer Ablehnung des Zahlungsauftrages zu unterrichten, da
die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang der
Durchführung der Transaktion (z. B. durch Anzeige am Display
der POS-Kasse) hervorgeht.
3.6.Keine Sperre der für Kleinbetragszahlungen bei
Abhandenkommen der Bezugskarte möglich
Eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ist
technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust
oder Diebstahl) der Bezugskarte können weiterhin auch nach
einer Sperre gemäß Punkt 2.7. Kleinbetragszahlungen ohne
Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von 25,- EUR
vorgenommen werden. Diese Beträge (mit Ausnahme bei
Diebstahl oder Verlust) werden nicht erstattet. Da es sich um
Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG handelt, nur
einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 25,- EUR möglich
sind und eine Möglichkeit, die Bezugskarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht
anwendbar.)
Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs der
Debitkarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des
persönlichen Codes trägt (mit Ausnahme bei Diebstahl
oder Verlust der Debitkarte) der Karteninhaber.
Warnhinweis: die Bezugskarte ist für
Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu verwenden. Eine
dritte Person kann eine abhanden gekommene
Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu
identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes
oder ohne Unterschrift bis zu einem Betrag von 125,-
Warnhinweis: die Debitkarte ist für
Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu verwenden. Eine
dritte Person kann eine abhanden gekommene
Debitkarte für Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu
identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes
oder ohne Unterschrift bis zu einem Betrag von 125,-
3.4. Keine Information über die Ablehnung des
Zahlungsauftrags
Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, den Karteninhaber von
einer Ablehnung des Zahlungsauftrages zu unterrichten, da
die Nichtausführung des Auftrags bereits aus dem Versuch der
Durchführung der Transaktion (z. B. durch Anzeige am Display
der POS-Kasse) hervorgeht.
3.6. Keine Sperre für Kleinbetragszahlungen bei
Abhandenkommen der Debitkarte
Eine Sperre der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen ist
technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust
oder Diebstahl) der Debitkarte können weiterhin auch nach
einer Sperre gemäß Punkt 2.7. Kleinbetragszahlungen ohne
Eingabe des persönlichen Codes bis zu einem Betrag von EUR
75,- vorgenommen werden. Diese Beträge werden (mit
Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust) nicht erstattet. (Da es
sich um Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG
handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens EUR
25,- möglich sind und eine Möglichkeit, die Debitkarte für
Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes
zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht
anwendbar.)
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das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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EUR verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der
Bezugskarte wird empfohlen.
EUR verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der
Debitkarte wird empfohlen.
Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt
3. eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die
Regelungen des Punktes 2. (Karten-Service).
4.1.Elektronische Geldbörse
Eine elektronische Geldbörse benötigt ein Speichermedium.
Der auf der Bezugskarte angebrachte Mikrochip ist als ein
solches Speichermedium geeignet. In die elektronische
Geldbörse kann E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes „EGeldgesetz 2010“ (BGBl I 2010/107 idF BGBl I 2012/35)
geladen werden. Der Karteninhaber kann nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen auf diesem Mikrochip die
elektronische Geldbörse des Quick-Services (im Folgenden
„Elektronische Geldbörse“) verwenden.
Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt
3. eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die
Regelungen des Punktes 2. (Debitkarten-Service).
4.1. Elektronische Geldbörse
Eine elektronische Geldbörse benötigt ein Speichermedium.
Der auf der Debitkarte angebrachte Mikrochip ist als ein
solches Speichermedium geeignet. In die elektronische
Geldbörse kann E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes 2010
(BGBl I 2010/107 idF BGBl I 2012/35) geladen werden. Der
Karteninhaber kann nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen auf diesem Mikrochip die elektronische
Geldbörse des Quick-Services (im Folgenden „Elektronische
Geldbörse“) verwenden.
4.2. Laden der Elektronischen Geldbörse
Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse mit den
vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol
gekennzeichneten Ladestationen laden.
Das Laden kann erfolgen (die Lademöglichkeiten sind hier
beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und
überall gleichzeitig zur Verfügung):
• mit der Bezugskarte und persönlichem Code an
Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen,
• mit der Bezugskarte und persönlichem Code an
Selbstbedienungsladestationen für das QuickService,
• gegen Barzahlung bei jedem Kreditinstitut, das eine
Ladestation für das Quick-Service bereithält.
Achtung: Das Quick-Service wird stufenweise vom
Markt genommen und mit 31. Juli 2017 eingestellt.
4.2. Laden der Elektronischen Geldbörse
Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse mit den
vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol
gekennzeichneten Ladestationen laden.
Das Laden kann wie folgt erfolgen (die Lademöglichkeiten sind
hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und
überall gleichzeitig zur Verfügung):
• mit der Debitkarte und persönlichem Code an
Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen,
• mit der Debitkarte und persönlichem Code an
Selbstbedienungsladestationen für das QuickService,
• gegen Barzahlung bei jedem Kreditinstitut, das eine
Ladestation für das Quick-Service bereithält.
Der Speicher der Elektronischen Geldbörse sieht technisch
einen höchstmöglichen Ladebetrag von EUR 400,00 vor, der
technisch nach Verwendung immer wieder bis zu dieser Höhe
aufgeladen werden kann.
Der jeweils geladene Betrag wird dem Karteninhaber beim
Laden durch die Ladestation angezeigt.
Der Speicher der Elektronischen Geldbörse sieht technisch
einen höchstmöglichen Ladebetrag von EUR 400,00 vor, der
nach Verbrauch immer wieder bis zu dieser Höhe aufgeladen
werden kann.
Der jeweils geladene Betrag wird dem Karteninhaber beim
Laden durch die Ladestation angezeigt.
Achtung: Durch Laden der Elektronischen Geldbörse an
Geldausgabeautomaten und
Selbstbedienungsladestationen verringert der
Karteninhaber den Betrag, der ihm im Rahmen des
Achtung: Durch Laden der Elektronischen Geldbörse an
Geldausgabeautomaten und
Selbstbedienungsladestationen verringert der
Karteninhaber den Betrag, der ihm im Rahmen des
BTV Privatkunden
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Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
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Karten-Service zur Bezahlung an POS-Kassen zur
Verfügung steht.
4.3. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse
4.3.1. Mit einer geladenen Elektronischen Geldbörse können
Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an
Kassen und Automaten im Inland, die mit dem Quick-Symbol
gekennzeichnet sind, sowie im Internet ohne Eingabe des
persönlichen Codes, ohne Unterschrift oder sonstige
Identifikation bis zum geladenen Betrag bargeldlos bezahlt
werden. Das Kreditinstitut muss nicht nachweisen, dass der
Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß
aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen
technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung
beeinträchtigt wurde.
4.3.2. Durch Bestätigen der Zahlung mit der im jeweiligen
Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung oder durch
kontaktloses Vorbeiziehen der Karte an einem
Zahlungsterminal weist der Karteninhaber das Kreditinstitut
unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in
Rechnung gestellten Betrag an den Vertragsunternehmer zu
zahlen, soweit dies im geladenen Betrag Deckung findet. Das
Kreditinstitut nimmt die Anweisung bereits jetzt an.
4.3.3. Zahlungsvorgänge werden nur durchgeführt, wenn der
Rechnungsbetrag nicht höher ist, als der in der Elektronischen
Geldbörse geladene Betrag.
4.4. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse im
Internet
4.4.1. Zahlungen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet
sind möglich. Dafür benötigt der Karteninhaber geeignete
Hard- (z. B. Chipleser, Terminal) und Software. Über Anfrage
wird das Kreditinstitut oder die PayLife Bank GmbH,
Marxergasse 1B, 1030 Wien, dem Karteninhaber solche
Produkte bekannt geben.
4.4.2. Bei Zahlungen im Internet kann die Elektronische
Geldbörse nur bei Vertragsunternehmen, die auf ihren
Webseiten die Zahlungsmöglichkeit mit „@Quick“ anbieten,
verwendet werden.
Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen
von Vertragsunternehmen, die Quick - Vertragspartner sind,
im Internet bargeldlos zu begleichen.
4.5. Entladen der Elektronischen Geldbörse
Debitkarten-Service zur Bezahlung an POS-Kassen zur
Verfügung steht.
Achtung: Ab 31.07.2017 kann die Elektronische
Geldbörse nicht mehr geladen werden.
4.3. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse
4.3.1. Mit einer geladenen Elektronischen Geldbörse können
Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an
Kassen und Automaten im Inland, die mit dem Quick-Symbol
gekennzeichnet sind, sowie im Internet ohne Eingabe des
persönlichen Codes, ohne Unterschrift oder sonstige
Identifikation bis zum geladenen Betrag bargeldlos bezahlt
werden. Das Kreditinstitut muss nicht nachweisen, dass der
Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß
aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen
technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung
beeinträchtigt wurde.
4.3.2. Durch Bestätigen der Zahlung mit der im jeweiligen
Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung oder durch
kontaktloses Vorbeiziehen der Debitkarte an einem
Zahlungsterminal weist der Karteninhaber das Kreditinstitut
unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in
Rechnung gestellten Betrag an den Vertragsunternehmer zu
zahlen, soweit dies im geladenen Betrag Deckung findet. Das
Kreditinstitut nimmt die Anweisung bereits jetzt an.
4.3.3. Zahlungsvorgänge werden nur durchgeführt, wenn der
Rechnungsbetrag nicht höher ist, als der in der Elektronischen
Geldbörse geladene Betrag.
4.4. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse im
Internet
4.4.1. Zahlungen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet
sind möglich. Dafür benötigt der Karteninhaber geeignete
Hard- (z. B. Chipleser, Terminal) und Software. Über Anfrage
wird das Kreditinstitut oder die SIX Payment Services (Austria)
GmbH, Marxergasse 1B, 1030 Wien, dem Karteninhaber
solche Produkte bekannt geben.
4.4.2. Bei Zahlungen im Internet kann die Elektronische
Geldbörse nur bei Vertragsunternehmen, die auf ihren
Webseiten die Zahlungsmöglichkeit mit „@Quick“ anbieten,
verwendet werden.
Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen
von Vertragsunternehmen, die Quick - Vertragspartner sind,
im Internet bargeldlos zu begleichen.
Achtung: Ab 31.07. 2017 kann mit der Elektronische
Geldbörse nicht mehr bezahlt werden.
4.5. Entladen der Elektronischen Geldbörse
BTV Privatkunden
Oktober 2016
Seite 17 von 19
Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
Jänner 2017
Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse an den
vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol
gekennzeichneten Ladestationen entladen.
Das Entladen kann erfolgen (die Entlademöglichkeiten sind
hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und
überall gleichzeitig zur Verfügung):
• an Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen auf das Konto gegen
Gutschrift;
• an Selbstbedienungsladestationen für Quick-Service
auf das Konto gegen Gutschrift;
• bei einem Kreditinstitut, welches über eine
Ladestation verfügt, gegen die Auszahlung von
Bargeld.
Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse an den
vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol
gekennzeichneten Ladestationen entladen.
Das Entladen kann wie folgt erfolgen (die
Entlademöglichkeiten sind hier beispielsweise aufgezählt und
stehen nicht jederzeit und überall gleichzeitig zur Verfügung):
• an Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen auf das Konto gegen
Gutschrift;
• an Selbstbedienungsladestationen für Quick-Service
auf das Konto gegen Gutschrift;
• bei einem Kreditinstitut, welches über eine
Ladestation verfügt, gegen die Auszahlung von
Bargeld.
Kann die Elektronische Geldbörse aufgrund einer
Beschädigung nicht entladen oder nicht mehr für Zahlungen
verwendet werden, ist der allenfalls geladene Betrag beim die
Bezugskarte ausgebenden Kreditinstitut geltend zu machen.
Wenn auf der Elektronischen Geldbörse vor der
Unbrauchbarkeit ein Betrag geladen war, wird dieser dem
Kontoinhaber gutgeschrieben.
Das Kreditinstitut ist berechtigt bei jeder Barauszahlung die
Identität der die Elektronische Geldbörse vorlegenden Person
zu überprüfen.
Kann die Elektronische Geldbörse aufgrund einer
Beschädigung nicht entladen oder nicht mehr für Zahlungen
verwendet werden, ist der allenfalls geladene Betrag beim
Kreditinstitut geltend zu machen. Wenn auf der
Elektronischen Geldbörse vor der Unbrauchbarkeit ein Betrag
geladen war, wird dieser dem Kontoinhaber gutgeschrieben.
4.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse
Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die Bezugskarte
gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der
Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich.
Das Kreditinstitut ist berechtigt bei jeder Barauszahlung die
Identität der die Elektronische Geldbörse vorlegenden Person
zu überprüfen.
Achtung: Die Elektronische Geldbörse kann an
gekennzeichneten Geldausgabeautomaten nur noch bis
31.12.2017 entladen werden.
4.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse
Die Elektronische Geldbörse ist grundsätzlich solange wie die
Debitkarte gültig, längstens jedoch bis 31.07.2017. Nach
Ablauf der Gültigkeit ist das Laden und Bezahlen mit der
Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich.
Warnhinweis: Vor Vernichtung der Bezugskarte ist die
Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.
Warnhinweis: Vor Vernichtung der Debitkarte ist die
Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch
geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.
Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen
Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das
Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 7 Jahren
nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist
dieser Anspruch verjährt.
4.7. Änderungen von Bestimmungen der
Kundenrichtlinie über das Quick-Service
Änderungen Kundenrichtlinie über das Quick-Service gelten
nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der
Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Debitkarte auf der
Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt
das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 7
Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Bezugskarte geltend
gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.
4.7. Änderungen von Bestimmungen der
Kundenrichtlinie über das Quick-Service
Änderungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service
gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der
BTV Privatkunden
Oktober 2016
Seite 18 von 19
Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
Jänner 2017
angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart,
sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim
Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in
der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf
aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von
zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur
Änderung gilt. Gegenüber einem Unternehmer ist es
ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem
Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten.
Die Verständigung des Kunden kann in jeder Form (Brief,
Kontoauszug) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der
Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.
Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde,
der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für
Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor
dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu
kündigen.
Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als
vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden
beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den
Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und
darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach
Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung als
Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber einem
Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung
auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf
bereit zu halten. Die Verständigung des Kunden kann in jeder
Form (Brief, Kontoauszug) erfolgen, die mit ihm im Rahmen
der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.
Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde,
der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für
Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor
dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu
kündigen.
4.9. Abhandenkommen der Elektronischen Geldbörse
4.9.1. Bei Abhandenkommen (z.B. Verlust, Diebstahl) der
Elektronischen Geldbörse ist der geladene Betrag - wie
entsprechendes Bargeld - verloren. Diese Beträge werden
auch nicht erstattet. (Da es sich bei den gespeicherten
Beträgen um elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs 1 des
E-Geldgesetzes handelt und der maximal Ladebetrag EUR
400,00 nicht übersteigt und eine Möglichkeit, das
Zahlungsinstrument zu sperren nicht besteht, ist § 44 ZaDiG
nicht anwendbar.)
4.9.2. Eine Sperre der Elektronischen Geldbörse ist technisch
nicht möglich. Eine vorgenommene Sperre der Bezugskarte
bewirkt, dass die Elektronische Geldbörse auf dieser
Bezugskarte nicht mehr geladen werden kann. Es können aber
Durch die Änderung der Kundenrichtlinien über das QuickService dürfen sich keine unverhältnismäßigen Änderungen
der wesentlichen Rechte und Pflichten zu Gunsten des
Kreditinstituts ergeben. Änderungen der Kundenrichtlinien
über das Quick-Service müssen unter Berücksichtigung aller
Umstände sachlich gerechtfertigt sein. Eine sachliche
Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die
Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche
Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des
Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung
technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte
Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden
können oder die Leistungen aufgrund geänderter
Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden
nachgefragt werden.
4.9. Abhandenkommen der Elektronischen Geldbörse
4.9.1. Bei Abhandenkommen (z.B. Verlust, Diebstahl) der
Elektronischen Geldbörse ist der geladene Betrag - wie
entsprechendes Bargeld - verloren. Diese Beträge werden auch
nicht erstattet. (Da es sich bei den gespeicherten Beträgen um
elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs 1 des EGeldgesetzes handelt und der maximal Ladebetrag EUR
400,00 nicht übersteigt und eine Möglichkeit, das
Zahlungsinstrument zu sperren nicht besteht, ist § 44 ZaDiG
nicht anwendbar.)
4.9.2. Eine Sperre der Elektronischen Geldbörse ist technisch
nicht möglich. Eine vorgenommene Sperre der Debitkarte
bewirkt, dass die Elektronische Geldbörse auf dieser
Debitkarte nicht mehr geladen werden kann. Es können aber
BTV Privatkunden
Oktober 2016
Seite 19 von 19
Information über geänderte Kundenrichtlinien für
das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1.
Jänner 2017
weiterhin Zahlungen bis zur Höhe des geladenen Betrages
vorgenommen werden.
4.9.3. Der auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherte
Betrag ist wie Bargeld zu betrachten. Eine dritte Person kann
eine abhanden gekommene Elektronische Geldbörse ohne
sich zu identifizieren, ohne Eingabe eines persönlichen Codes
oder ohne Unterschrift verwenden. Eine sorgfältige
Aufbewahrung der Bezugskarte, auf der sich die Elektronische
Geldbörse befindet, wird daher empfohlen.
Kontakt
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Stadtforum 1
6020 Innsbruck
Tel.: +43/(0)5 05 333-0
[email protected]
www.btv.at
weiterhin Zahlungen bis zur Höhe des geladenen Betrages
vorgenommen werden.
4.9.3. Der auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherte
Betrag ist wie Bargeld zu betrachten. Eine dritte Person kann
eine abhanden gekommene Elektronische Geldbörse ohne
sich zu identifizieren, ohne Eingabe eines persönlichen Codes
oder ohne Unterschrift verwenden. Eine sorgfältige
Aufbewahrung der Debitkarte, auf der sich die Elektronische
Geldbörse befindet, wird daher empfohlen.