BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 1 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, standardisierter Unionsterminologie und redaktioneller Anpassungen ändert die Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft ihre Kundenrichtlinien für das Debitkarten- und Quick-Service (nachfolgend „Debitkarten-Bedingungen“). Gegenüberstellung der Fassung Jänner 2016 (alt) und der ab 1. Jänner 2017 (neu) gültigen Fassung. Fassung Jänner 2016 Fassung 1. Jänner 2017 Diese Kundenrichtlinien regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos (im folgenden „Kontoinhaber“), zu welchem Bezugskarten ausgegeben sind sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser Bezugskarte (im folgenden „Karteninhaber“) einerseits und dem kontoführenden Kreditinstitut andererseits. Diese Kundenrichtlinien regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos (im folgenden „Kontoinhaber“), zu welchem Debitkarten ausgegeben sind sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser Debitkarte (im folgenden „Karteninhaber“) einerseits und der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (Kreditinstitut) andererseits. 1.1. Debitkarten-Service Das Debitkarten-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldabhebungen und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. 1.2. Kontaktlos-Funktion Debitkarten mit dem Kontaktlos-Symbol ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose Zahlungen und Bargeldabhebungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen 1.3. Quick-Service Das Quick-Service ist ein österreichweit verbreitetes elektronisches Geldbörsensystem, welches noch bis 31.07.2017 Ladungen der Elektronischen Geldbörse und bargeldlose Zahlungen mit dieser an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. 1.1. Karten-Service Das Karten-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. 1.2. Kontaktlos-Funktion Bezugskarten mit dem Kontaktlos-Symbol ermöglichen dem Karteninhaber weltweit kontaktlose und bargeldlose Zahlungen und Bargeldbehebungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen. 1.3. Quick-Service Das Quick-Service ist ein österreichweit verbreitetes elektronisches Geldbörsensystem, welches Ladungen der Elektronischen Geldbörse und bargeldlose Zahlungen mit dieser an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 2 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 1.4. Persönlicher Code Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche Identifizierungsnummer, Personal Identification Number) genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber in einem verschlossenen Kuvert erhält. Die Eingabe des persönlichen Codes ermöglicht die Nutzung des KartenService (sowie das Laden der Elektronischen Geldbörse Quick). 1.5. Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“ verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. 1.6. Karteninhaber Der Kontoinhaber kann die Ausstellung einer Bezugskarte für sich selbst und für dritte Personen, insbesondere Zeichnungsberechtigte, beantragen. Diese haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und die Geltung dieser Kundenrichtlinien zu akzeptieren. 1.7. Kartenantrag, Kartenvertrag Nimmt das Kreditinstitut den vom Kontoinhaber unterfertigten Kartenantrag an, kommt der Kartenvertrag zustande. Der Kartenantrag gilt jedenfalls mit Zustellung der Bezugskarte an den Karteninhaber als angenommen. 1.8. Multikontofunktion Auf Wunsch kann mit einer Bezugskarte über mehrere Konten verfügt werden. Verfügungen über diese Konten sind an allen SB-Geräten in den BTV Foyers möglich. 1.4. Persönlicher Code Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche Identifizierungsnummer, Personal Identification Number) genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber in einem verschlossenen Kuvert erhält. Die Eingabe des persönlichen Codes ermöglicht die Nutzung des DebitkartenService (sowie das Laden der Elektronischen Geldbörse Quick). 1.5. Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer Debitkarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu stellen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kontoinhabern zu unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den Debitkarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff „Kontoinhaber“ verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. 1.6. Karteninhaber Der Kontoinhaber kann die Ausstellung einer Debitkarte für sich selbst und für dritte Personen, insbesondere Zeichnungsberechtigte, beantragen. Diese haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und die Geltung dieser Kundenrichtlinien zu akzeptieren. 1.7. Kartenantrag, Kartenvertrag Nimmt das Kreditinstitut den vom Kontoinhaber unterfertigten Kartenantrag an, kommt der Kartenvertrag zustande. Der Kartenantrag gilt jedenfalls mit Zustellung bzw. Übergabe der Debitkarte an den Karteninhaber als angenommen. 1.8. Multikontofunktion Auf Wunsch kann mit einer Debitkarte über mehrere Konten verfügt werden. Verfügungen über diese Konten sind an allen SB-Geräten in den BTV Foyers möglich. BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 3 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 1.9. Benützungsmöglichkeiten der Bezugskarte für den Karteninhaber 1.9. Benützungsmöglichkeiten der Debitkarte für den Karteninhaber 1.9.1. Geldausgabeautomaten und sonstige SB-Geräte Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen. Weiters ist der Karteninhaber berechtigt, mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code an den Geldausgabeautomaten in den BTV Foyers bis zu dem im Preis- und Schalteraushang bzw. individuell vereinbarten Limit, maximal jedoch bis zur Höhe des Kontostandes bzw. verfügbaren Dispositionsrahmens zu beziehen. Einzahlungen können in automatisierten Stellen während der SB-Öffnungszeiten getätigt werden. Der in der automatisierten Stelle ausgedruckte Beleg gilt als Einzahlungsbestätigung. Bei Reklamationen ist die Vorlage dieses Beleges erforderlich. Des Weiteren können an den dafür vorgesehenen Einrichtungen Auszüge ausgedruckt und Kontoumsätze abgefragt werden. 1.9.1. Geldausgabeautomaten und sonstige SB-Geräte Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit einem auf der Debitkarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind, mit der Debitkarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen. Weiters ist der Karteninhaber berechtigt, mit der Debitkarte und dem persönlichen Code an den Geldausgabeautomaten in den BTV Foyers bis zu dem im Preis- und Schalteraushang bzw. individuell vereinbarten Limit, maximal jedoch bis zur Höhe des Kontostandes bzw. verfügbaren Dispositionsrahmens zu beziehen. Einzahlungen können in automatisierten Stellen während der SB-Öffnungszeiten getätigt werden. Der in der automatisierten Stelle ausgedruckte Beleg gilt als Einzahlungsbestätigung. Bei Reklamationen ist die Vorlage dieses Beleges erforderlich. Des Weiteren können an den dafür vorgesehenen Einrichtungen Auszüge ausgedruckt und Kontoumsätze abgefragt werden. Warnhinweis: Es kann sein, dass Betreiber von Geldausgabeautomaten mit denen das Kreditinstitut keinen diesbezüglichen Vertrag hat („Dritte“), für die Durchführung von Kartentransaktionen, insbesondere Bargeldabhebungen, an Geldausgabeautomaten ein gesondertes, direkt dem Kontoinhaber zu verrechnendes Entgelt fordern. Dabei wird dem Karteninhaber vor Durchführung der Kartentransaktion am Geldausgabeautomaten vom Betreiber des Geldausgabeautomaten die Durchführung der Kartentransaktion gegen ein bestimmtes Entgelt angeboten. Durch das Betätigen der Taste wie z. B. „Fortfahren“ oder „OK“ wird das dadurch vereinbarte Entgelt direkt vom Betreiber des Geldausgabeautomaten dem Kontoinhaber verrechnet. Das Kreditinstitut hat darauf keinen Einfluss. BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 4 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 1.9.2. POS-Kassen Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit den auf der Bezugskarte angeführten Symbolen gekennzeichnet sind (im folgenden POS-Kassen ), mit der Bezugskarte und unter Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POSKassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und Betätigung der Taste OK bzw. durch seine Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung und/ oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,- in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.10. Einwendungen aus dem Grundgeschäft Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter Verwendung der Bezugskarte oder der Elektronischen Geldbörse bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Rechnungsbetrages. Das Kreditinstitut übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner 1.11.1. Entgeltvereinbarung: 1.9.2. POS-Kassen Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit den auf der Debitkarte angeführten Symbolen gekennzeichnet sind (im folgenden POS-Kassen ), mit der Debitkarte und unter Eingabe des persönlichen Codes Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im folgenden „Vertragsunternehmen“) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POSKassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und Betätigung der Taste OK bzw. durch seine Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kontoinhaber vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.9.2.1. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes An POS-Kassen, die mit dem auf der Debitkarte angeführten Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Debitkarte ohne Einstecken der Debitkarte, ohne Unterschriftsleistung und/ oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Debitkarte zur POS-Kasse Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Debitkarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.10. Einwendungen aus dem Grundgeschäft Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter Verwendung der Debitkarte oder der Elektronischen Geldbörse bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Rechnungsbetrages. Das Kreditinstitut übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner. 1.11.1. Entgeltvereinbarung BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 5 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut - unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - für bestimmte typische Leistungen im Schalter- und Preisaushang festlegt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist. Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut - unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - für bestimmte typische Leistungen im Schalter- und Preisaushang festlegt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in der jeweils gültiger mit dem Kunden vereinbarten Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Debitkarte ausgestellt ist. 1.11.2 Änderungen des Entgelts (1) Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. Jänner eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut mitzuteilen. 1.11.2 Änderungen des Entgelts (1) Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. Jänner eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut mitzuteilen. (2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem Kunden eine Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 ("Verbraucherpreisindex") vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte Juni des vergangenen Jahres mit Juni des vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende Entgeltanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten werden. (2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem Kunden eine Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 ("Verbraucherpreisindex") vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte Juni des vergangenen Jahres mit Juni des vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende Entgeltanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten werden. (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 6 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 Entgeltänderung höher ist als jene, die sich auch der VPIEntwicklung ergäbe. 1.13. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse Wird an einem Geldausgabeautomaten oder an einer POSKasse vier Mal ein unrichtiger Code eingegeben, kann das Kreditinstitut veranlassen, dass die Bezugskarte von aus Sicherheitsgründen gesperrt, eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. 1.14. Verfügbarkeit des Systems Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstitutes liegenden Problemen bei der Akzeptanz der Bezugskarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen bzw. sich vor Antritt einer Auslandsreise beim Kreditinstitut über die Verfügbarkeit des Karten-Service im Reiseland zu erkundigen. 1.15. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte, Kartenvertragsdauer und Beendigung 1.15.1. Gültigkeitsdauer der Bezugskarte Die Bezugskarte ist bis zum Ende des Jahres gültig, das auf ihr vermerkt ist. Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VPIEntwicklung ergäbe. 1.13. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse Wird an einem Geldausgabeautomaten oder an einer POSKasse vier Mal ein unrichtiger Code eingegeben, kann das Kreditinstitut veranlassen, dass die Debitkarte von aus Sicherheitsgründen gesperrt, eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht wird. 1.14. Verfügbarkeit des Systems Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstitutes liegenden Problemen bei der Akzeptanz der Debitkarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen oder der Bezugskarten kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen bzw. sich vor Antritt einer Auslandsreise beim Kreditinstitut über die Verfügbarkeit des Karten-Service im Reiseland zu erkundigen. Für bestimmte Regionen außerhalb Europas ist die Debitkarte für das Beheben von Bargeld grundsätzlich gesperrt und dadurch besser vor Missbrauch geschützt. Um außerhalb Europas Bargeld bis zum vereinbarten Limit der Debitkarte beheben zu können, muss die Funktion „Geo Control“ für den Zeitraum des Auslandaufenthalts — durchgehend ist dies maximal für die Dauer von drei Monaten möglich — deaktiviert werden. Dadurch ist die Debitkarte weltweit für Bargeldabhebungen freigeschalten. Die Liste der jeweils erfassten Staaten, für die keine Freischaltung erforderlich ist, wird auf Wunsch vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird „Geo Control“ automatisch wieder aktiviert. 1.15. Gültigkeitsdauer der Debitkarte, Kartenvertragsdauer und Beendigung 1.15.1. Gültigkeitsdauer der Debitkarte Die Debitkarte ist bis zum Ende des Jahres gültig, das auf ihr vermerkt ist. BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 7 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 1.15.2. Austausch der Bezugskarte Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Bezugskarte. Das Kreditinstitut ist bei aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, die Bezugskarte aus wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue Bezugskarte zur Verfügung zu stellen. 1.15.3. Vernichtung der Bezugskarte Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Bezugskarte verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten Bezugskarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Bezugskarte zu vernichten. 1.15.4. Dauer des Kartenvertrags Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. 1.15.2. Austausch der Debitkarte Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Debitkarte. Das Kreditinstitut ist bei aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, die Debitkarte aus wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue Debitkarte zur Verfügung zu stellen. 1.15.3. Vernichtung der Debitkarte Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Debitkarte verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten Debitkarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Debitkarte zu vernichten. 1.15.4. Dauer des Kartenvertrags Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber und/oder vom Karteninhaber als auch vom Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag sowohl vom Kontoinhaber und/oder vom Karteninhaber als auch vom Kreditinstitut mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. 1.15.5. Rückgabe der Bezugskarte Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich nach Ende des Vertragsverhältnisses zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten zu sperren und/oder einzuziehen. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Debitkarte werden dem Kontoinhaber, sofern dieser Verbraucher ist, anteilig rückerstattet. Bestehende oder bis zum Beendigungszeitpunkt des Kartenvertrages entstandene Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. 1.15.5. Rückgabe der Debitkarte Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Debitkarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Debitkarte unverzüglich nach Ende des Vertragsverhältnisses zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Debitkarten zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 1.16. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Debitkarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 1.16. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 8 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 Änderungen der Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. 1.17. Adressänderungen Der Karteninhaber und der Kontoinhaber sind verpflichtet, dem Kreditinstitut jede Änderung ihrer Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Karteninhaber oder der Kontoinhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzten dem Kreditinstitut bekannt gegebenen Adressen gesendet wurden. Änderungen der Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Durch die Änderung der Kundenrichtlinien dürfen sich keine unverhältnismäßigen Änderungen der wesentlichen Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts ergeben. Änderungen der Kundenrichtlinien müssen unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich gerechtfertigt sein. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebes oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen aufgrund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden. 1.17. Adressänderungen Der Karteninhaber und der Kontoinhaber sind verpflichtet, dem Kreditinstitut jede Änderung ihrer Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Karteninhaber oder der Kontoinhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstitutes als zugegangen, wenn sie an die letzten dem Kreditinstitut bekannt gegebenen Adressen gesendet wurden. 2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS KARTEN-SERVICE 2.1. Benützungsinstrumente Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die Bezugskarte und in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung des Karteninhabers, berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse des Karteninhabers zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet 2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS DEBITKARTEN-SERVICE 2.1. Benützungsinstrumente Der Karteninhaber erhält vom Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die Debitkarte und in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist, nach vorheriger Einwilligung des Karteninhabers berechtigt, die Debitkarte und den persönlichen Code an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse des Karteninhabers zu versenden. Debitkarte und persönlicher Code werden nicht gemeinsam versendet. BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 9 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen. Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstitutes. 2.2. Limitvereinbarung und Limitänderung Zwischen den Sendungen liegen mindestens drei Werktage. Die Debitkarte bleibt Eigentum des Kreditinstitutes. 2.2.1. Limitvereinbarung Der Kontoinhaber und das Kreditinstitut vereinbaren • bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich oder wöchentlich) Bargeld unter Benützung der Bezugskarte von Geldausgabeautomaten behoben werden kann, sowie • bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich oder wöchentlich) unter Benützung der Bezugskarte an POS-Kassen und an Geldausgabeautomaten mit POS-Funktion bargeldlos bezahlt werden kann. Die jeweils gültigen Limits pro Zeiteinheit samt allfälliger Entgelte für erhöhte Limits sind im Schalter- und Preisaushang ersichtlich. 2.2.1. Limitvereinbarung Der Kontoinhaber und das Kreditinstitut vereinbaren • bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich oder wöchentlich) Bargeld unter Benützung der Debitkarte von Geldausgabeautomaten abgehoben werden kann, sowie • bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z. B. täglich oder wöchentlich) unter Benützung der Debitkarte an POS-Kassen und an Geldausgabeautomaten mit POS-Funktion bargeldlos bezahlt werden kann. Die jeweils gültigen Limits pro Zeiteinheit samt allfälliger Entgelte für erhöhte Limits sind im Schalter- und Preisaushang ersichtlich bzw. ergeben sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber. 2.2.2. Limitsenkung durch den Kunden Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z. B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits. Das Kreditinstitut wird den Kontoinhaber in dem Angebot darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt, und der Kontoinhaber das Recht hat, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Der Kunde (Kontoinhaber und/oder Karteninhaber) ist ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt, die Senkung des Limits beim Kreditinstitut zu veranlassen. 2.2.2. Limitänderung Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z. B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits. Das Kreditinstitut wird den Kontoinhaber in dem Angebot darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt, und der Kontoinhaber das Recht hat, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. 2.2. Limitvereinbarung und Limitsenkung BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 10 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 2.3. Kontodeckung Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits die im Punkt 1.9. beschrieben Benützungsmöglichkeiten der Bezugskarte nur in dem Ausmaß ausnützen, als das Konto, zu dem die Bezugskarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben und Überziehungsrahmen) aufweist. 2.4. Pflichten des Karteninhabers Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 2.4.1. Unterfertigung der Bezugskarte Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Bezugskarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen. 2.4.2. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem eigenen Interesse - die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf jedenfalls nicht auf der Bezugskarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes hat der Karteninhaber gehörige Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. 2.4.3. Sperrmeldung und sonstige Anzeigen Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z. B. Verlust oder Diebstahl) empfiehlt das Kreditinstitut, dass der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet und diese dem Kreditinstitut - auf Verlangen - im Original oder in Kopie übergibt. 2.3. Kontodeckung Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits die im Punkt 1.9. beschrieben Benützungsmöglichkeiten der Debitkarte nur in dem Ausmaß ausnützen, als das Konto, zu dem die Debitkarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben und Überziehungsrahmen) aufweist 2.4. Pflichten des Karteninhabers Warnhinweis: Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren schuldhafte Verletzung führt im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 2.4.1. Unterfertigung der Debitkarte Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Debitkarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen. 2.4.2. Verwahrung der Debitkarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber - in seinem eigenen Interesse - die Debitkarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Debitkarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf jedenfalls nicht auf der Debitkarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes hat der Karteninhaber gehörige Sorgfalt walten zu lassen, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. 2.4.3. Sperrmeldung und sonstige Anzeigen Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Debitkarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, beim Kreditinstitut oder über den Sperrnotruf eine Sperre der Debitkarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Debitkarte (z. B. Verlust oder Diebstahl) empfiehlt das Kreditinstitut, dass der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet und diese dem Kreditinstitut - auf Verlangen - im Original oder in Kopie übergibt. BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 11 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 2.5. Abrechnung Transaktionen unter der Verwendung der Bezugskarte werden vom Konto ab- bzw. gutgebucht und in der mit dem Kontoinhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: • bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; • bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zum BTV AustroFX-Fremdwährungskurs. Der BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von TeleTrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse, ohne Berücksichtigung des Kurses der BTV, der AustroFX gebildet. Für die Ermittlung eines BTV AustroFXFremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der BTV) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs der OANDA Corporation zur Anwendung. Die BTV AustroFXFremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer „PSA Sperrnotruf“ (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. auf der Internetseite 2.5. Abrechnung Transaktionen unter der Verwendung der Debitkarte werden vom Konto ab- bzw. gutgebucht und in der mit dem Kontoinhaber für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: • bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; • bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zum BTV AustroFX-Fremdwährungskurs. Der BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von TeleTrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte BTV AustroFX-Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse, ohne Berücksichtigung des Kurses der BTV, der AustroFX gebildet. Für die Ermittlung eines BTV AustroFX-Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der BTV) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Internetseite der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs der OANDA Corporation zur Anwendung. Die BTV AustroFX-Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA Payment Services Austria GmbH die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.7.1 Sperre der Debitkarte Die Sperre einer Debitkarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: • jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer „PSA Sperrnotruf“ (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. auf der Internetseite BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 12 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 http://www.bankomatkarte.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden) oder • zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder - zu welchem Zeitpunkt immer - bei der Kreditinstitut Sperrhotline oder beim „PSA Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den „PayLife Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten. 2.7.2. Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt. 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen • wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen; oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder • wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Bezugskarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist; oder beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlichen Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder http://www.bankomatkarte.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden); oder • zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten beim Kreditinstitut oder zu welchem Zeitpunkt immer - beim „PSA Sperrnotruf“ oder in der Banking App beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrages wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten beim Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der Öffnungszeiten, wirksam. Die über den „PSA Sperrnotruf“, ohne Angabe der Kartenfolgenummer beantragte Sperre, bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Debitkarten. 2.7.2. Aufhebung der Sperre Der Kontoinhaber ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Debitkarten bzw. einzelner Debitkarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Debitkarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Kontoinhabers erstellt. 2.7.3. Limitsenkung durch das Kreditinstitut Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Debitkarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Debitkarte vereinbarten Limits herabzusetzen • wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen; oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder • wenn der Kontoinhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit der Debitkarte verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist; oder beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlichen Anordnung BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 13 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal 75,- EUR weiterhin möglich. 3.1.Nutzungsmöglichkeit Eine Bezugskarte mit dem Kontaktlos-Symbol bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an POS-Kassen im In- und Ausland, die mit dem Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens bis zum Betrag von 25,- EUR pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis 125,- EUR in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes im Betrag von insgesamt 125,- EUR in Folge die Eingabe des persönlichen Codes des Karteninhabers gefordert. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein. verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes. Kleinbetragszahlungen sind auch nach der Sperre bis zum Betrag von maximal 75,- EUR weiterhin möglich. 3.1. Nutzungsmöglichkeit Eine Debitkarte mit dem Kontaktlos-Symbol bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an POS-Kassen im In- und Ausland, die mit dem Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten der Debitkarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens bis zu einem Betrag von EUR 25,pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,- in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR 125,- beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine Zahlung oder Bargeldbehebung mit persönlichem Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlungen freizuschalten. Vor dem erstmaligen Einsatz der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am Geldausgabeautomaten unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein. BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 14 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 3.3.Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen Da bei Verwendung der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert wurde, besteht (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Bezugskarte bis zu einer Höhe von 75,- Euro) keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. 3.3. Keine Haftung für nicht autorisierte Zahlungen Da bei Verwendung der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen, ohne Eingabe des persönlichen Codes das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass der Zahlungsvorgang vom Karteninhaber autorisiert wurde, besteht (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Debitkarte bis zu einer Höhe von EUR 75,-) keine Verpflichtung des Kreditinstitutes, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Bezugskarte) der Karteninhaber. 3.4.Keine Information über die Ablehnung des Zahlungsauftrags Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, den Karteninhaber von einer Ablehnung des Zahlungsauftrages zu unterrichten, da die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang der Durchführung der Transaktion (z. B. durch Anzeige am Display der POS-Kasse) hervorgeht. 3.6.Keine Sperre der für Kleinbetragszahlungen bei Abhandenkommen der Bezugskarte möglich Eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust oder Diebstahl) der Bezugskarte können weiterhin auch nach einer Sperre gemäß Punkt 2.7. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von 25,- EUR vorgenommen werden. Diese Beträge (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust) werden nicht erstattet. Da es sich um Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 25,- EUR möglich sind und eine Möglichkeit, die Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar.) Warnhinweis: Das Risiko des Missbrauchs der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes trägt (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust der Debitkarte) der Karteninhaber. Warnhinweis: die Bezugskarte ist für Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu verwenden. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes oder ohne Unterschrift bis zu einem Betrag von 125,- Warnhinweis: die Debitkarte ist für Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu verwenden. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Debitkarte für Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes oder ohne Unterschrift bis zu einem Betrag von 125,- 3.4. Keine Information über die Ablehnung des Zahlungsauftrags Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, den Karteninhaber von einer Ablehnung des Zahlungsauftrages zu unterrichten, da die Nichtausführung des Auftrags bereits aus dem Versuch der Durchführung der Transaktion (z. B. durch Anzeige am Display der POS-Kasse) hervorgeht. 3.6. Keine Sperre für Kleinbetragszahlungen bei Abhandenkommen der Debitkarte Eine Sperre der Debitkarte für Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (z. B. Verlust oder Diebstahl) der Debitkarte können weiterhin auch nach einer Sperre gemäß Punkt 2.7. Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zu einem Betrag von EUR 75,- vorgenommen werden. Diese Beträge werden (mit Ausnahme bei Diebstahl oder Verlust) nicht erstattet. (Da es sich um Kleinbetragszahlungen im Sinne des § 33 ZaDiG handelt, nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens EUR 25,- möglich sind und eine Möglichkeit, die Debitkarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes zu sperren, nicht besteht, ist § 44 Abs 3 ZaDiG nicht anwendbar.) BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 15 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 EUR verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Bezugskarte wird empfohlen. EUR verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Debitkarte wird empfohlen. Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt 3. eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die Regelungen des Punktes 2. (Karten-Service). 4.1.Elektronische Geldbörse Eine elektronische Geldbörse benötigt ein Speichermedium. Der auf der Bezugskarte angebrachte Mikrochip ist als ein solches Speichermedium geeignet. In die elektronische Geldbörse kann E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes „EGeldgesetz 2010“ (BGBl I 2010/107 idF BGBl I 2012/35) geladen werden. Der Karteninhaber kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf diesem Mikrochip die elektronische Geldbörse des Quick-Services (im Folgenden „Elektronische Geldbörse“) verwenden. Soweit für Kleinbetragszahlungen nicht ausdrücklich in Punkt 3. eine Sonderregelung enthalten ist, gelten für diese auch die Regelungen des Punktes 2. (Debitkarten-Service). 4.1. Elektronische Geldbörse Eine elektronische Geldbörse benötigt ein Speichermedium. Der auf der Debitkarte angebrachte Mikrochip ist als ein solches Speichermedium geeignet. In die elektronische Geldbörse kann E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes 2010 (BGBl I 2010/107 idF BGBl I 2012/35) geladen werden. Der Karteninhaber kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf diesem Mikrochip die elektronische Geldbörse des Quick-Services (im Folgenden „Elektronische Geldbörse“) verwenden. 4.2. Laden der Elektronischen Geldbörse Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse mit den vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol gekennzeichneten Ladestationen laden. Das Laden kann erfolgen (die Lademöglichkeiten sind hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und überall gleichzeitig zur Verfügung): • mit der Bezugskarte und persönlichem Code an Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen, • mit der Bezugskarte und persönlichem Code an Selbstbedienungsladestationen für das QuickService, • gegen Barzahlung bei jedem Kreditinstitut, das eine Ladestation für das Quick-Service bereithält. Achtung: Das Quick-Service wird stufenweise vom Markt genommen und mit 31. Juli 2017 eingestellt. 4.2. Laden der Elektronischen Geldbörse Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse mit den vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol gekennzeichneten Ladestationen laden. Das Laden kann wie folgt erfolgen (die Lademöglichkeiten sind hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und überall gleichzeitig zur Verfügung): • mit der Debitkarte und persönlichem Code an Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen, • mit der Debitkarte und persönlichem Code an Selbstbedienungsladestationen für das QuickService, • gegen Barzahlung bei jedem Kreditinstitut, das eine Ladestation für das Quick-Service bereithält. Der Speicher der Elektronischen Geldbörse sieht technisch einen höchstmöglichen Ladebetrag von EUR 400,00 vor, der technisch nach Verwendung immer wieder bis zu dieser Höhe aufgeladen werden kann. Der jeweils geladene Betrag wird dem Karteninhaber beim Laden durch die Ladestation angezeigt. Der Speicher der Elektronischen Geldbörse sieht technisch einen höchstmöglichen Ladebetrag von EUR 400,00 vor, der nach Verbrauch immer wieder bis zu dieser Höhe aufgeladen werden kann. Der jeweils geladene Betrag wird dem Karteninhaber beim Laden durch die Ladestation angezeigt. Achtung: Durch Laden der Elektronischen Geldbörse an Geldausgabeautomaten und Selbstbedienungsladestationen verringert der Karteninhaber den Betrag, der ihm im Rahmen des Achtung: Durch Laden der Elektronischen Geldbörse an Geldausgabeautomaten und Selbstbedienungsladestationen verringert der Karteninhaber den Betrag, der ihm im Rahmen des BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 16 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 Karten-Service zur Bezahlung an POS-Kassen zur Verfügung steht. 4.3. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse 4.3.1. Mit einer geladenen Elektronischen Geldbörse können Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an Kassen und Automaten im Inland, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet sind, sowie im Internet ohne Eingabe des persönlichen Codes, ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis zum geladenen Betrag bargeldlos bezahlt werden. Das Kreditinstitut muss nicht nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde. 4.3.2. Durch Bestätigen der Zahlung mit der im jeweiligen Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung oder durch kontaktloses Vorbeiziehen der Karte an einem Zahlungsterminal weist der Karteninhaber das Kreditinstitut unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an den Vertragsunternehmer zu zahlen, soweit dies im geladenen Betrag Deckung findet. Das Kreditinstitut nimmt die Anweisung bereits jetzt an. 4.3.3. Zahlungsvorgänge werden nur durchgeführt, wenn der Rechnungsbetrag nicht höher ist, als der in der Elektronischen Geldbörse geladene Betrag. 4.4. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet 4.4.1. Zahlungen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet sind möglich. Dafür benötigt der Karteninhaber geeignete Hard- (z. B. Chipleser, Terminal) und Software. Über Anfrage wird das Kreditinstitut oder die PayLife Bank GmbH, Marxergasse 1B, 1030 Wien, dem Karteninhaber solche Produkte bekannt geben. 4.4.2. Bei Zahlungen im Internet kann die Elektronische Geldbörse nur bei Vertragsunternehmen, die auf ihren Webseiten die Zahlungsmöglichkeit mit „@Quick“ anbieten, verwendet werden. Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die Quick - Vertragspartner sind, im Internet bargeldlos zu begleichen. 4.5. Entladen der Elektronischen Geldbörse Debitkarten-Service zur Bezahlung an POS-Kassen zur Verfügung steht. Achtung: Ab 31.07.2017 kann die Elektronische Geldbörse nicht mehr geladen werden. 4.3. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse 4.3.1. Mit einer geladenen Elektronischen Geldbörse können Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an Kassen und Automaten im Inland, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet sind, sowie im Internet ohne Eingabe des persönlichen Codes, ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis zum geladenen Betrag bargeldlos bezahlt werden. Das Kreditinstitut muss nicht nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde. 4.3.2. Durch Bestätigen der Zahlung mit der im jeweiligen Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung oder durch kontaktloses Vorbeiziehen der Debitkarte an einem Zahlungsterminal weist der Karteninhaber das Kreditinstitut unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an den Vertragsunternehmer zu zahlen, soweit dies im geladenen Betrag Deckung findet. Das Kreditinstitut nimmt die Anweisung bereits jetzt an. 4.3.3. Zahlungsvorgänge werden nur durchgeführt, wenn der Rechnungsbetrag nicht höher ist, als der in der Elektronischen Geldbörse geladene Betrag. 4.4. Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet 4.4.1. Zahlungen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet sind möglich. Dafür benötigt der Karteninhaber geeignete Hard- (z. B. Chipleser, Terminal) und Software. Über Anfrage wird das Kreditinstitut oder die SIX Payment Services (Austria) GmbH, Marxergasse 1B, 1030 Wien, dem Karteninhaber solche Produkte bekannt geben. 4.4.2. Bei Zahlungen im Internet kann die Elektronische Geldbörse nur bei Vertragsunternehmen, die auf ihren Webseiten die Zahlungsmöglichkeit mit „@Quick“ anbieten, verwendet werden. Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die Quick - Vertragspartner sind, im Internet bargeldlos zu begleichen. Achtung: Ab 31.07. 2017 kann mit der Elektronische Geldbörse nicht mehr bezahlt werden. 4.5. Entladen der Elektronischen Geldbörse BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 17 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse an den vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol gekennzeichneten Ladestationen entladen. Das Entladen kann erfolgen (die Entlademöglichkeiten sind hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und überall gleichzeitig zur Verfügung): • an Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen auf das Konto gegen Gutschrift; • an Selbstbedienungsladestationen für Quick-Service auf das Konto gegen Gutschrift; • bei einem Kreditinstitut, welches über eine Ladestation verfügt, gegen die Auszahlung von Bargeld. Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse an den vorgesehenen Einrichtungen z. B. an mit dem Quick-Symbol gekennzeichneten Ladestationen entladen. Das Entladen kann wie folgt erfolgen (die Entlademöglichkeiten sind hier beispielsweise aufgezählt und stehen nicht jederzeit und überall gleichzeitig zur Verfügung): • an Geldausgabeautomaten, die über die QuickLadefunktion verfügen auf das Konto gegen Gutschrift; • an Selbstbedienungsladestationen für Quick-Service auf das Konto gegen Gutschrift; • bei einem Kreditinstitut, welches über eine Ladestation verfügt, gegen die Auszahlung von Bargeld. Kann die Elektronische Geldbörse aufgrund einer Beschädigung nicht entladen oder nicht mehr für Zahlungen verwendet werden, ist der allenfalls geladene Betrag beim die Bezugskarte ausgebenden Kreditinstitut geltend zu machen. Wenn auf der Elektronischen Geldbörse vor der Unbrauchbarkeit ein Betrag geladen war, wird dieser dem Kontoinhaber gutgeschrieben. Das Kreditinstitut ist berechtigt bei jeder Barauszahlung die Identität der die Elektronische Geldbörse vorlegenden Person zu überprüfen. Kann die Elektronische Geldbörse aufgrund einer Beschädigung nicht entladen oder nicht mehr für Zahlungen verwendet werden, ist der allenfalls geladene Betrag beim Kreditinstitut geltend zu machen. Wenn auf der Elektronischen Geldbörse vor der Unbrauchbarkeit ein Betrag geladen war, wird dieser dem Kontoinhaber gutgeschrieben. 4.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die Bezugskarte gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich. Das Kreditinstitut ist berechtigt bei jeder Barauszahlung die Identität der die Elektronische Geldbörse vorlegenden Person zu überprüfen. Achtung: Die Elektronische Geldbörse kann an gekennzeichneten Geldausgabeautomaten nur noch bis 31.12.2017 entladen werden. 4.6. Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse Die Elektronische Geldbörse ist grundsätzlich solange wie die Debitkarte gültig, längstens jedoch bis 31.07.2017. Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden und Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich. Warnhinweis: Vor Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. Warnhinweis: Vor Vernichtung der Debitkarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 7 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt. 4.7. Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service Änderungen Kundenrichtlinie über das Quick-Service gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Debitkarte auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 7 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Bezugskarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt. 4.7. Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service Änderungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 18 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Die Verständigung des Kunden kann in jeder Form (Brief, Kontoauszug) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Die Verständigung des Kunden kann in jeder Form (Brief, Kontoauszug) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. 4.9. Abhandenkommen der Elektronischen Geldbörse 4.9.1. Bei Abhandenkommen (z.B. Verlust, Diebstahl) der Elektronischen Geldbörse ist der geladene Betrag - wie entsprechendes Bargeld - verloren. Diese Beträge werden auch nicht erstattet. (Da es sich bei den gespeicherten Beträgen um elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs 1 des E-Geldgesetzes handelt und der maximal Ladebetrag EUR 400,00 nicht übersteigt und eine Möglichkeit, das Zahlungsinstrument zu sperren nicht besteht, ist § 44 ZaDiG nicht anwendbar.) 4.9.2. Eine Sperre der Elektronischen Geldbörse ist technisch nicht möglich. Eine vorgenommene Sperre der Bezugskarte bewirkt, dass die Elektronische Geldbörse auf dieser Bezugskarte nicht mehr geladen werden kann. Es können aber Durch die Änderung der Kundenrichtlinien über das QuickService dürfen sich keine unverhältnismäßigen Änderungen der wesentlichen Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstituts ergeben. Änderungen der Kundenrichtlinien über das Quick-Service müssen unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich gerechtfertigt sein. Eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderung die Sicherheit des Bankbetriebs oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen aufgrund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden. 4.9. Abhandenkommen der Elektronischen Geldbörse 4.9.1. Bei Abhandenkommen (z.B. Verlust, Diebstahl) der Elektronischen Geldbörse ist der geladene Betrag - wie entsprechendes Bargeld - verloren. Diese Beträge werden auch nicht erstattet. (Da es sich bei den gespeicherten Beträgen um elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs 1 des EGeldgesetzes handelt und der maximal Ladebetrag EUR 400,00 nicht übersteigt und eine Möglichkeit, das Zahlungsinstrument zu sperren nicht besteht, ist § 44 ZaDiG nicht anwendbar.) 4.9.2. Eine Sperre der Elektronischen Geldbörse ist technisch nicht möglich. Eine vorgenommene Sperre der Debitkarte bewirkt, dass die Elektronische Geldbörse auf dieser Debitkarte nicht mehr geladen werden kann. Es können aber BTV Privatkunden Oktober 2016 Seite 19 von 19 Information über geänderte Kundenrichtlinien für das Debitkarten-Service und das Quick-Service ab 1. Jänner 2017 weiterhin Zahlungen bis zur Höhe des geladenen Betrages vorgenommen werden. 4.9.3. Der auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherte Betrag ist wie Bargeld zu betrachten. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Elektronische Geldbörse ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe eines persönlichen Codes oder ohne Unterschrift verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Bezugskarte, auf der sich die Elektronische Geldbörse befindet, wird daher empfohlen. Kontakt Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Stadtforum 1 6020 Innsbruck Tel.: +43/(0)5 05 333-0 [email protected] www.btv.at weiterhin Zahlungen bis zur Höhe des geladenen Betrages vorgenommen werden. 4.9.3. Der auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherte Betrag ist wie Bargeld zu betrachten. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Elektronische Geldbörse ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe eines persönlichen Codes oder ohne Unterschrift verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Debitkarte, auf der sich die Elektronische Geldbörse befindet, wird daher empfohlen.
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