30.u.31.07.2016

Straßen- und Veranstaltungsrecht
DVR: 0008249
Übertragener
Wirkungsbereich
Paulitschgasse 13
4. Stock, Zimmer Nr. 419
T +43 (0) 463-537`3373
F +43 (0) 463 537`6242
[email protected]
FF Viktring-Stein-Neudorf
Herrn OBI Harald Morak
Emil Hölzl Weg 6
9073 Klagenfurt-Viktring
Mag.Zl.
Klagenfurt am Wörthersee, 17.5.2016
BG-SR 27/2016/RK
Verordnung
Gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 und in Verbindung mit
Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960
werden anlässlich des Feuerwehrfestes 2016
Viktring-Stein-Neudorf am 30. und 31. Juli
Maßnahmen verfügt:
§ 94d Ziffer 4, sowie § 94b lit. b der
in der derzeit geltenden Fassung,
( Waldfest im Neudorfer Wald ) in
2016, folgende straßenpolizeiliche
-§1Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird
für die Aussichtsstraße, eine „ Einbahnstraße “ von Norden nach Süden und ein,
beidseitiges „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem
Zusatz-Symbol Abschleppzeichen, angeordnet.
Weiters: Aufstellen des Gebotszeichens „ Vorgeschriebene Fahrtrichtung “
Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird
für
den Rundblickweg,
die Kreuthgasse,
den Bodentalweg,
den Loibltalweg,
den Bogenweg und
die Neudorfer Straße,
ein „ Fahrverbot “ mit dem Zusatz „ ausgenommen Anrainerverkehr “,
angeordnet.
Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird
für den Annaweg, ab der Neudorfer Straße in Richtung Aussichtsstraße, eine
„ Einbahnstraße “ und ein beidseitiges „ Halten und Parken verboten “ mit
„ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz-Symbol Abschleppzeichen, angeordnet.
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht,
A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 ( 0 ) 463-537’3681, F 0463537’6242,[email protected]
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Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird
für die Hollenburger Straße, ab dem Emil Hölzlweg bis zur Aussichtsstraße, ein
beidseitiges „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem
Zusatz-Symbol Abschleppzeichen, angeordnet.
-§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen § 52 Ziffer 1, 2, 13b und
§ 53 Ziffer 10 der StVO mit Zusatz kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung
dieser Zeichen in Kraft.
-§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten,
gemäß § 99 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit
geltenden Fassung, geahndet.
Für die Bürgermeisterin
Der Sachbearbeiter:
( König )
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht,
A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F 0463537’6242,[email protected]
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