Straßen- und Veranstaltungsrecht DVR: 0008249 Übertragener Wirkungsbereich Paulitschgasse 13 4. Stock, Zimmer Nr. 419 T +43 (0) 463-537`3373 F +43 (0) 463 537`6242 [email protected] FF Viktring-Stein-Neudorf Herrn OBI Harald Morak Emil Hölzl Weg 6 9073 Klagenfurt-Viktring Mag.Zl. Klagenfurt am Wörthersee, 17.5.2016 BG-SR 27/2016/RK Verordnung Gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 und in Verbindung mit Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 werden anlässlich des Feuerwehrfestes 2016 Viktring-Stein-Neudorf am 30. und 31. Juli Maßnahmen verfügt: § 94d Ziffer 4, sowie § 94b lit. b der in der derzeit geltenden Fassung, ( Waldfest im Neudorfer Wald ) in 2016, folgende straßenpolizeiliche -§1Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird für die Aussichtsstraße, eine „ Einbahnstraße “ von Norden nach Süden und ein, beidseitiges „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz-Symbol Abschleppzeichen, angeordnet. Weiters: Aufstellen des Gebotszeichens „ Vorgeschriebene Fahrtrichtung “ Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird für den Rundblickweg, die Kreuthgasse, den Bodentalweg, den Loibltalweg, den Bogenweg und die Neudorfer Straße, ein „ Fahrverbot “ mit dem Zusatz „ ausgenommen Anrainerverkehr “, angeordnet. Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird für den Annaweg, ab der Neudorfer Straße in Richtung Aussichtsstraße, eine „ Einbahnstraße “ und ein beidseitiges „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz-Symbol Abschleppzeichen, angeordnet. Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 ( 0 ) 463-537’3681, F 0463537’6242,[email protected] Seite 1 von 2 Am Samstag, den 30.7.2016, ab 17:00 Uhr bis Sonntag, 31.7.2016, 05:00 Uhr wird für die Hollenburger Straße, ab dem Emil Hölzlweg bis zur Aussichtsstraße, ein beidseitiges „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz-Symbol Abschleppzeichen, angeordnet. -§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen § 52 Ziffer 1, 2, 13b und § 53 Ziffer 10 der StVO mit Zusatz kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. -§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet. Für die Bürgermeisterin Der Sachbearbeiter: ( König ) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F 0463537’6242,[email protected] Seite 2 von 2
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