Straßen- und Veranstaltungsrecht DVR: 0008249 Eigener und übertragener Wirkungsbereich Paulitschgasse 13 4. Stock, Zimmer Nr. 419 T +43 (0) 463-537`3373 F +43 (0) 463 537`6242 [email protected] Landespolizeidirektion Kärnten – SVA St. Ruprechter Straße 3 9020 Klagenfurt am Wörthersee Klagenfurt am Wörthersee, 4.10.2016 Mag.Zl. BG - SR 76/2016/RK Verordnung der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am straßenpolizeilichen Maßnahmen für die Allerheiligen - Tage 2016: Wörthersee über die Gemäß §§ 43, 44 in Verbindung mit § 94d Ziffer 4 und § 94b Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr.159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden für die Allerheiligen - Tage 2016 in der Zeit von Samstag, den 29.10.2016, ab 07:00 Uhr bis Mittwoch, den 2.11.2016, 20:00 Uhr, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen, verfügt: §1 Je nach Verkehrsaufkommen wird a.) das Teilstück der Flughafenstraße, zwischen der St. Veiter Straße und den Pilotenweg bzw. westliche Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes des Friedhofes Annabichl und b.) der Emil-Hölzel-Weg, ab der Neudorfer Straße bis zur Einmündung in die Unterführung Rosentaler Straße, jeweils von Westen nach Osten, zur „ Einbahnstraße “, erklärt. §2 Die Flughafenstraße ist ab der Josef-Sablatnig-Straße nach Westen als „Sackgasse“ zu kennzeichnen. ( Wiederholungen bei den Ausfahrten der Flughafen - Parkplätze ) Bei den anderen Ausfahrten ist das Gebotszeichen „ Vorgeschriebene Fahrtrichtung “ in Richtung Osten, aufzustellen. §3 Ein „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz – Symbol Abschleppzeichen wird für folgende Straßen, angeordnet: Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242, [email protected] Seite 1 von 2 St. Ruprechter Straße - Ostseite, von der Heizhausgasse bis ca. 50m südlich des Friedhofeinganges Heizhausgasse - Südseite, auf die Länge der Friedhofsmauer, ab den Querparkplätzen §4 Das Stadtpolizeikommando Klagenfurt am Wörthersee - Verkehrsreferat wird ermächtigt, die angeordneten Maßnahmen entsprechend der Verkehrslage in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen. §5 Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Ziffer 2 und 13 b, sowie § 53 Ziffer 10 und 11 kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. §6 Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99 Abs. 3 der zitierten Straßenverkehrsordnung geahndet. Für die Bürgermeisterin: Der Sachbearbeiter: ( König ) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht,A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242, [email protected] Seite 2 von 2
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