Straßenpolizeiliche Maßnahmen anlässlich der

Straßen- und Veranstaltungsrecht
DVR: 0008249
Eigener und übertragener
Wirkungsbereich
Paulitschgasse 13
4. Stock, Zimmer Nr. 419
T +43 (0) 463-537`3373
F +43 (0) 463 537`6242
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Landespolizeidirektion Kärnten – SVA
St. Ruprechter Straße 3
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Klagenfurt am Wörthersee, 4.10.2016
Mag.Zl.
BG - SR
76/2016/RK
Verordnung
der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am
straßenpolizeilichen Maßnahmen für die Allerheiligen - Tage 2016:
Wörthersee
über
die
Gemäß §§ 43, 44 in Verbindung mit § 94d Ziffer 4 und § 94b Abs. 1 lit. b der
Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr.159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden für die
Allerheiligen - Tage 2016 in der Zeit von Samstag, den 29.10.2016, ab 07:00 Uhr bis Mittwoch,
den 2.11.2016, 20:00 Uhr, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen, verfügt:
§1
Je nach Verkehrsaufkommen wird
a.) das Teilstück der Flughafenstraße, zwischen der St. Veiter Straße und den Pilotenweg
bzw. westliche Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes des Friedhofes Annabichl und
b.) der Emil-Hölzel-Weg, ab der Neudorfer Straße bis zur Einmündung in die Unterführung
Rosentaler Straße,
jeweils von Westen nach Osten, zur „ Einbahnstraße “, erklärt.
§2
Die Flughafenstraße ist ab der Josef-Sablatnig-Straße nach Westen als „Sackgasse“ zu
kennzeichnen. ( Wiederholungen bei den Ausfahrten der Flughafen - Parkplätze )
Bei den anderen Ausfahrten ist das Gebotszeichen „ Vorgeschriebene Fahrtrichtung “
in Richtung Osten, aufzustellen.
§3
Ein „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz – Symbol
Abschleppzeichen wird für folgende Straßen, angeordnet:
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010
Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242,
[email protected]
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St. Ruprechter Straße - Ostseite, von der Heizhausgasse bis ca. 50m südlich des
Friedhofeinganges
Heizhausgasse - Südseite,
auf die Länge der Friedhofsmauer, ab den Querparkplätzen
§4
Das Stadtpolizeikommando Klagenfurt am Wörthersee - Verkehrsreferat wird ermächtigt, die
angeordneten Maßnahmen entsprechend der Verkehrslage in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen.
§5
Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Ziffer 2 und 13 b, sowie
§ 53 Ziffer 10 und 11 kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
§6
Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99
Abs. 3 der zitierten Straßenverkehrsordnung geahndet.
Für die Bürgermeisterin:
Der Sachbearbeiter:
( König )
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht,A 9010
Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242,
[email protected]
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