Straßen- und Veranstaltungsrecht DVR: 0008249 Eigener und übertragener Wirkungsbereich Paulitschgasse 13 4. Stock, Zimmer Nr. 419 T +43 (0) 463-537`3373 F +43 (0) 463 537`6242 [email protected] FF Klagenfurt St. Georgen am Sandhof Herrn Heinz Stromberger St. Georgen am Sandhof 9020 Klagenfurt am Wörthersee Mag.Zl. Klagenfurt am Wörthersee, 17.5.2016 BG-SR 28/2016/RK Verordnung Gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 4 und § 94b lit. b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden anlässlich der Abhaltung a.) einer Blaulichtparty am Freitag, den 15. Juli 2016 und b.) eines Feuerwehrfestes am Samstag, den 16. Juli 2016, in St. Georgen am Sandhof, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen verfügt: -§1In der Zeit vom 6. bis 19. Juli 2016 wird für den Tannenweg, zwischen Schalleweg und St. Georgener Straße, beidseitig, ein „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz, Symbol Abschleppzeichen, angeordnet. In der Zeit vom 6. bis 19. Juli 2016 wird für die St. Georgener Straße, ab eingeschnittener Parkplätze Feuerwehrhaus ( Müllinsel ) bis zum Haus St. Georgener Straße 7 ( Einfahrt ), beidseitig, ein „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz, Symbol Abschleppzeichen, angeordnet. Am Freitag, den 15. Juli 2016, ab 19:00 Uhr bis Samstag 16. Juli 2016, 04:00 Uhr wird der Tannenweg im Bereich der Rüsthäuser St. Georgen am Sandhof ( alt und neu ) mit einem „ Fahrverbot “ und dem Zusatz „ ausgenommen Anrainer “, belegt. Am Samstag, den 16. Juli 2016 wird in der Zeit von 18:00 Uhr bis Sonntag, den 17. Juli 2016, 03:00 Uhr für die St. Georgener Straße, zwischen der Schumystraße und Höhe Friedhof St. Georgen am Sandhof, Nordseite, ein „ Fahrverbot “ mit dem Zusatz „ ausgenommen Anrainer “, angeordnet. Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 ( 0 ) 463-537’3681, F 0463537’6242,[email protected] Seite 1 von 2 -§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen § 52 Ziffer 1 und 13b der StVO mit Zusatz kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. -§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet. Für die Bürgermeisterin Der Sachbearbeiter: ( König ) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F 0463537’6242,[email protected] Seite 2 von 2
© Copyright 2024 ExpyDoc