Kärnten Läuft

Straßen- und Veranstaltungsrecht
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Herrn Mag. Martin Kroissenbacher
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9020 Klagenfurt am Wörthersee
Mag.Zl.
K l a g e n fu r t a m Wö r t h e r s e e , 2 9 . 7 . 2 0 1 6
BG-SR 66/2016/RK
Verordnung
Gemäß § 43 Abs. 1 b und § 44 und in Verbindung mit § 94 d Ziffer 4 und § 94 b Abs. 1
lit. b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden
Fassung, werden anlässlich der Durchführung der Laufveranstaltungen „ Wörthersee
Halb- u. Viertelmarathon - um die Rose vom Wörthersee “, „ Wörthersee Night Run “,
„ Kinder- und Familienlauf “, „ Dogging / Laufen mit Hund “ und „ Frauenlauf “
im Rahmen von „ KÄRNTEN LÄUFT 2016 “ in der Zeit von 19. bis 21.8.2016 in der
LH Klagenfurt am Wörthersee, Bereich Metnitzstrand / Friedelstrand / Europapark, für
die Dauer der gemäß §§ 82 und 83 der zit. Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom
29.7.2016, Zl. BG – SR 66/2016/RK bewilligten Veranstaltung - folgende
straßenpolizeiliche Maßnahmen, verfügt:
-§11. Am 18.8.2016, ab 06:00 Uhr bis 21.8.2016, 20:00 Uhr wird für die Parkplätze am
Friedelstrand, Bereich Parkareal östlich des Plattenwirtes, ein "Halten und Parken
verboten" mit "Anfang" und "Ende" mit dem Zusatz "ausgenommen Kfz mit
VIP-Vignette, Kärnten Läuft 2016 " und Symbol Abschleppzone, angeordnet.
2. Am 21.8.2016 wird i. d. Z. v. 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr für den Lido Parkplatz am
Friedelstrand, Südseite, zwischen Metnitzstrand und Restaurant Lido, ein "Halten
und Parken verboten" mit "Anfang" und "Ende" mit dem Zusatz "ausgenommen
Kfz mit VIP-Vignette, Kärnten Läuft 2016 " und Symbol Abschleppzone,
angeordnet.
3. Am 20.8.2016, ab 18:00 Uhr bis 21.8.2015, 15:00 Uhr wird für den
1. Längsparkplatz vor dem Strandbad Klagenfurt/Metnitzstrand im Ausmaß der
gesamten Stellflächen, beidseitig, in einer Länge von ca. 40m x 15m, beginnend ab
der Nordseite, ein "Halten und Parken verboten" mit "Anfang" und "Ende", mit
dem Zusatz „ ausgenommen 3 ÖBB LKW Züge mit Anhänger und 3 KleinLKW´s “ und Symbol Abschleppzeichen, angeordnet.
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt
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4. Am 21.8.2016 wird i. d. Z. v. 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr für den Bereich der Nordseite
der Zu- u. Abfahrt des 1. Längsparkplatzes vor dem Strandbad
Klagenfurt/Metnitzstrand, in einer Länge von ca. 20m, ab dem Metnitzstrand, ein
"Halten und Parken verboten" mit "Anfang" und "Ende", mit dem Zusatz Symbol
Abschleppzeichen, angeordnet.
5. Am 21.8.2016 wird i. d. Z. v. 06:00 Uhr - 10:00 Uhr für die Längsparkplätze - P 3,
3 1/2 Reihen im Bereich vor dem Strandbadeingang am Metnitzstrand, ein
"Halten und Parken verboten" mit "Anfang" und "Ende" mit dem Zusatz
„ ausgenommen Kfz für Strandbadbenützer “, angeordnet. ( Absperrung mit
Bändern – STW-Bäder, Reservierung ausschließlich für Badegäste )
6. Am 21.8.2016 wird i. d. Z. v. 08:00 Uhr - ca. 13:30 Uhr für den Friedelstrand, ab
der westlichen Stadtgrenze bis zum Friedelstrand/Höhe Sitzgarten LidoTelefonzelle, ein "Fahrverbot" und bereits ab 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr, beidseitig,
ein "Halten und Parken verboten" mit "Anfang" und "Ende", und das Symbol
Abschleppzone, angeordnet.
7. Am 21.8.2016 wird i. d. Z. v. 08:00 Uhr - ca. 13:30 Uhr der Friedelstrand, ab dem
Metnitzstrand ( Höhe Schutzweg ) in Richtung Westen bis zum Friedelstrand/Höhe
Sitzgarten Lido, zur „ Sackgasse “, erklärt.
8. Am 21.8.2016 sind i. d. Z. v. 08:00 Uhr - ca. 13:30 Uhr die Absperrungen der
Straßen und Radwege am Friedelstrand mit Scherengittern bzw. mittels Bändern
ordnungsgemäß durchzuführen und rechtzeitig, örtlich, voranzukündigen.
a.)Bereich Villacher Straße, stadtauswärts - ca. 100m vor der Autobahnauffahrt
A 2 mit dem Hinweis - Zufahrt nur bis zum Ortskern Krumpendorf möglich
und
b.)Bereich Wörthersee-Südufer-Straße in Richtung Norden - ca. 100m vor der
Kreuzung Villacher Straße mit dem Hinweis - Zufahrt nur bis zum Ortskern
Krumpendorf möglich und
c.) Bereich der Autobahnabfahrt A 2 (Minimundus) zur Villacher Straße, mit dem
Hinweis - Zufahrt nur bis zum Ortskern Krumpendorf möglich
9. Am 21.8.2016 wird in der Zeit von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr in der Villacher
Straße, stadtauswärts, die nördliche Fahrspur in einer Länge von ca. 30m
westlich bzw. ca. 60m östlich der Ein- und Ausfahrt des Campinggeländes
( Grundstück 729/2 ) auf eine Fahrspur zusammengelegt bzw. eingeengt, sowie
für diesen Bereich eine „ 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung “ und ein
„ Überholen verboten “, angeordnet.
Das Hinweiszeichen „ Fahrstreifenverminderung “ ist ordnungsgemäß aufzustellen.
10. In der Zeit von Donnerstag, den 18.8.2016 bis Dienstag, den 23.8.2016 wird
jeweils zwischen 02:00 Uhr und 05:00 Uhr für sämtliche Parkplätze
( Metnitzstrand/Europapark, Friedelstrand, Lorettoweg ) beginnend am
Friedelstrand in Richtung Westen, ab der Zufahrt zur Schiessstockanlage,
östlich des Plattenwirtes, ein „ Halten und Parken verboten “ - als ZONE,
angeordnet.
11.
In der Zeit von Donnerstag, den 18.8.2016 bis Dienstag, den 23.8.2016 wird
jeweils zwischen 02:00 Uhr und 05:00 Uhr für sämtliche Parkplätze am
Minimundusparkplatz, westlich und nördlich des Minimundusgeländes bzw.
innerhalb des Bereiches der Wörthersee-Südufer-Straße ( Südring - B 70d
Harbacher Straße ) im Westen, der Villacher Straße im Norden und bis zur
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Kohldorfer Straße im Osten, ein „ Halten und Parken verboten “ als ZONE,
angeordnet.
12.
In der Zeit von Donnerstag, den 18.8.2016 bis Dienstag, den 23.8.2016 wird
jeweils zwischen 02:00 Uhr und 05:00 Uhr für sämtliche Parkplätze
auf dem Grundstück der Stadt Klagenfurt am Wörthersee, Grundstücksnummer
729/2 in der Villacher Straße, ggü. Minimundus, ein „ Halten und Parken
verboten “ - als ZONE, angeordnet.
13.
In der Zeit von Donnerstag, den 18.8.2016 bis Dienstag, den 23.8.2016 wird
jeweils zwischen 02:00 Uhr und 05:00 Uhr für sämtliche Parkplätze
am
Park
&
Ride
Parkplatz
in
der
Villacher
Straße,
ggü.
Minimundusparkplatz/westl. des ÖDK Gebäudes, ein „ Halten und Parken
verboten “ - als ZONE, angeordnet.
-§2-
Das Stadtpolizeikommando Klagenfurt am Wörthersee, Verkehrsreferat - wird
ermächtigt, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und dem Verkehrsaufkommen
im Zuge dieser Veranstaltung Maßnahmen vorzunehmen, welche die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Straßenverkehrs, gewährleisten.
-§3Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen nach § 52 Ziffer 1, 4a und
4b, 10 a und 10 b, 11, 13b, 15, § 53 Ziffer 11 mit den entsprechenden Zusätzen der
StVO kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
-§4Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeibehörde Kärnten,
gemäß § 99 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit
geltenden Fassung, geahndet.
Für die Bürgermeisterin:
Der Sachbearbeiter:
( König )
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt
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