Straßen- und Veranstaltungsrecht DVR: 0008249 Eigener und übertragener Wirkungsbereich Paulitschgasse 13 4. Stock, Zimmer Nr. 419 T +43 (0) 463-537`3373 F +43 (0) 463 537`6242 [email protected] Klagenfurt am Wörthersee, 11.6.2015 Mag.Zl. BG-SR 60/2015/RK Verordnung Gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 4 und § 94b lit. b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden betreffend der Durchführung der Veranstaltung „ fashion kitchen “ am Fleischmarkt, für die Dauer der gemäß §§ 82 und 83 der zitierten Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom 11.6.2015, Zl. BG - SR 60/2015/RK, bewilligten Veranstaltung, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen verfügt: -§1Am Donnerstag, den 2. Juli 2015 wird zwischen 16:00 Uhr und 24:00 Uhr für den Fleischmarkt, ab der Bahnhofstraße, ein „ Einfahrt verboten “ mit dem Zusatz „ ausgenommen Zulieferer “, angeordnet. Am Donnerstag, den 2. Juli 2015 wird zwischen 16:00 Uhr und 24:00 Uhr für die gesamten Parkplätze am Fleischmarkt, ein „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ u. „ Ende “, sowie das Symbol Abschleppzeichen, angeordnet. -§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Ziffer 2 und 13b mit Zusatz der StVO kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Beschilderung in Kraft. -§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet. Für die Bürgermeisterin: Der Sachbearbeiter: ( König ) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242, [email protected] Seite 1
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