B 15 am Fleischmarkt Textilh GmbH Veranst fashion kitchen am

Straßen- und Veranstaltungsrecht
DVR: 0008249
Eigener und übertragener
Wirkungsbereich
Paulitschgasse 13
4. Stock, Zimmer Nr. 419
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Klagenfurt am Wörthersee, 11.6.2015
Mag.Zl. BG-SR 60/2015/RK
Verordnung
Gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 4 und § 94b lit. b der
Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden
betreffend der Durchführung der Veranstaltung „ fashion kitchen “ am Fleischmarkt, für die
Dauer der gemäß §§ 82 und 83 der zitierten Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom
11.6.2015, Zl. BG - SR 60/2015/RK, bewilligten Veranstaltung, folgende straßenpolizeiliche
Maßnahmen verfügt:
-§1Am Donnerstag, den 2. Juli 2015 wird zwischen 16:00 Uhr und 24:00 Uhr für den
Fleischmarkt, ab der Bahnhofstraße, ein „ Einfahrt verboten “ mit dem Zusatz
„ ausgenommen Zulieferer “, angeordnet.
Am Donnerstag, den 2. Juli 2015 wird zwischen 16:00 Uhr und 24:00 Uhr für die gesamten
Parkplätze am Fleischmarkt, ein „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ u. „ Ende “,
sowie das Symbol Abschleppzeichen, angeordnet.
-§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Ziffer 2 und 13b mit
Zusatz der StVO kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Beschilderung in Kraft.
-§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99
Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung,
geahndet.
Für die Bürgermeisterin:
Der Sachbearbeiter:
( König )
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010
Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242,
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