Straßenpolizeiliche Maßnahmen anlässlich der

Straßen- und Veranstaltungsrecht
DVR: 0008249
Eigener und übertragener
Wirkungsbereich
Wirte Gemeinschaft Universitätsstraße
Herrn Armin Kreiner
Universitätsstraße 33
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Paulitschgasse 13
4. Stock, Zimmer Nr. 419
T +43 (0) 463-537`3373
F +43 (0) 463 537`6242
[email protected]
Klagenfurt am Wörthersee, 25.7.2016
Mag.Zl. BG-SR 63/2016/RK
Verordnung
Gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 4 und § 94b lit. b der
Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden
anlässlich der Durchführung eines Straßenfestes der Wirte Gemeinschaft in der
Universitätsstraße am Freitag, den 29.7.2016 und am Samstag, den 30.7.2016, jeweils
zwischen 18:00 Uhr und 03:00 Uhr, für die Dauer der gemäß §§ 82 und 83 der zitierten
Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom 25.7.2016, Mag. Zl. BG - SR 63/2016/RK,
bewilligten Veranstaltung, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen, verfügt:
-§1In der Zeit von Freitag, den 29. Juli 2016, ab 12:00 Uhr bis Sonntag, den 31. Juli 2016, 12:00
Uhr wird der Bereich in der Universitätsstraße, zwischen der westlichen Zufahrt der Union
Tennishalle und dem Nautilusweg, ein „ Fahrverbot “ mit dem Zusatz „ ausgenommen Kfz Berechtigte Veranstalter, Zulieferer “, angeordnet.
In der Zeit von Freitag, den 29. Juli 2016, ab 12:00 Uhr bis Sonntag, den 31. Juli 2016, 12:00
Uhr wird die Universitätsstraße, ab der Wörthersee-Südufer-Straße in Fahrtrichtung Osten bis
zum Veranstaltungsgelände/Höhe Union-Tennishalle, zur „ Sackgasse “, erklärt.
Die Durchfahrtssperre der Universitätsstraße ist an den Straßenkreuzungen Universitätsstraße
/ Wörthersee-Südufer-Straße, und Universitätsstraße / Neckheimgasse, jeweils aus allen drei
Fahrtrichtungen, ordnungsgemäß, voranzukündigen.
In der Zeit von Freitag, den 29. Juli 2016, ab 12:00 Uhr bis Sonntag, den 31. Juli 2016, 12:00
Uhr wird für sämtliche Parkplätze in der Universitätsstraße, beidseitig, zwischen der westlichen
Zufahrt der Union-Tennishalle und dem Nautilusweg, ein „ Halten und Parken verboten “ mit
„ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz, Symbol – Abschleppzeichen/Zone, angeordnet.
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010
Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242,
[email protected]
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-§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen § 52 Ziffer 1 und 13b, § 53 Ziffer 11
der StVO mit Zusatz kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
-§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99
Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung,
geahndet.
Für die Bürgermeisterin:
Der Sachbearbeiter:
( König )
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht,A 9010
Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242,
[email protected]
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