Straßen- und Veranstaltungsrecht DVR: 0008249 Eigener und übertragener Wirkungsbereich Wirte Gemeinschaft Universitätsstraße Herrn Armin Kreiner Universitätsstraße 33 9020 Klagenfurt am Wörthersee Paulitschgasse 13 4. Stock, Zimmer Nr. 419 T +43 (0) 463-537`3373 F +43 (0) 463 537`6242 [email protected] Klagenfurt am Wörthersee, 25.7.2016 Mag.Zl. BG-SR 63/2016/RK Verordnung Gemäß §§ 43 Abs. 1, 44 und in Verbindung mit § 94d Ziffer 4 und § 94b lit. b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, werden anlässlich der Durchführung eines Straßenfestes der Wirte Gemeinschaft in der Universitätsstraße am Freitag, den 29.7.2016 und am Samstag, den 30.7.2016, jeweils zwischen 18:00 Uhr und 03:00 Uhr, für die Dauer der gemäß §§ 82 und 83 der zitierten Straßenverkehrsordnung mit Bescheid vom 25.7.2016, Mag. Zl. BG - SR 63/2016/RK, bewilligten Veranstaltung, folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen, verfügt: -§1In der Zeit von Freitag, den 29. Juli 2016, ab 12:00 Uhr bis Sonntag, den 31. Juli 2016, 12:00 Uhr wird der Bereich in der Universitätsstraße, zwischen der westlichen Zufahrt der Union Tennishalle und dem Nautilusweg, ein „ Fahrverbot “ mit dem Zusatz „ ausgenommen Kfz Berechtigte Veranstalter, Zulieferer “, angeordnet. In der Zeit von Freitag, den 29. Juli 2016, ab 12:00 Uhr bis Sonntag, den 31. Juli 2016, 12:00 Uhr wird die Universitätsstraße, ab der Wörthersee-Südufer-Straße in Fahrtrichtung Osten bis zum Veranstaltungsgelände/Höhe Union-Tennishalle, zur „ Sackgasse “, erklärt. Die Durchfahrtssperre der Universitätsstraße ist an den Straßenkreuzungen Universitätsstraße / Wörthersee-Südufer-Straße, und Universitätsstraße / Neckheimgasse, jeweils aus allen drei Fahrtrichtungen, ordnungsgemäß, voranzukündigen. In der Zeit von Freitag, den 29. Juli 2016, ab 12:00 Uhr bis Sonntag, den 31. Juli 2016, 12:00 Uhr wird für sämtliche Parkplätze in der Universitätsstraße, beidseitig, zwischen der westlichen Zufahrt der Union-Tennishalle und dem Nautilusweg, ein „ Halten und Parken verboten “ mit „ Anfang “ und „ Ende “ mit dem Zusatz, Symbol – Abschleppzeichen/Zone, angeordnet. Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht, A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242, [email protected] Seite 1 -§2Diese Verordnung ist durch die Straßenverkehrszeichen § 52 Ziffer 1 und 13b, § 53 Ziffer 11 der StVO mit Zusatz kundzumachen. Sie tritt mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. -§3Übertretungen dieser Verordnung werden von der Landespolizeidirektion Kärnten, gemäß § 99 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, geahndet. Für die Bürgermeisterin: Der Sachbearbeiter: ( König ) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Baurecht.Gewerberecht,A 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, T +43 (0) 463-537’3681, F +43 (0) 463-537’6242, [email protected] Seite 2
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