Tun und Unterlassen 3

Tun und Unterlassen 3
Aktuell zu Tötungsdelikten:
• NStZ 12/2015
• Niedriger Beweggrund: BGH 5 StR 222/15
• Ermöglichungsabsicht: BGH 2 StR 422/14
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Unechtes Unterlassen, § 13
§ 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der
zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach
diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich
dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt,
und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden.
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Aufbau
• Tun oder Unterlassen – im Gutachten sinnvollerweise
i. R. d. Begehungsdeliktes (z. B. § 212)
• Wenn festgestellt, dass kein Tun: Unterlassen =
• §§ 212, 13
- Objektiver TB
- Eintritt des Erfolges
- Nichtvornahme der erford u zumutb Handlg
- Quasikausalität u. obj Zurechng
- Garantenstellg
- Entsprechung (Gleichwertigkeit)
- Subjektiver TB
Dann: Rewi + Schuld
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BGH 2 StR 454/09, Urt. v. 25.6.10
Kernaussage der Entscheidung (LS)
Über wessen Revision hat der BGH entschieden?
Sachverhalt
Entscheidung des LG Fulda: Strafmaß
Verhältnis von Strafrecht zu §§ 1901a BGB
Systematik der Rechtfertigungsgründe
Verhältnis von Tun und Unterlassen
Was sagt der BGH zu § 216?
Was sollte man jedem empfehlen, der nicht in eine
Lage wie die Patientin E. K. gelangen will?
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Garantenstellg: BeschützG
Rechtssätze (= Gesetz): §§ 1353, 1626, 1626a (?),
1631, 1793, 1800 BGB, § 2 LPartG, § 60 I Nr. 1 SGB 1
Familie: Eltern u Kinder, Ehepartner, § 1353 I 2 BGB –
Normativität vs. Faktizität, 48, 301, 304 m. w. N.
Gemeinschaften: eheähnl Gemeinsch, WohnGemeinsch,
Liebesbeziehg, Freundschft - Einzelfallentscheidg: Art d
Entstehg, VertrauVerhältn, gegenseit (?) erwartete u
Geleistete Hilfe u Fürsorge: dann aber auch:
Bergwanderer, -steiger, Expeditions-Teiln usw
Abgrenzen von Zufallsgemeinschaft (Bsp) Trinkgelage,
Drogenkonsum, gemeinschaftl Grenzübertritt
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Weitere Garantenstellungen
Vertrag – Ausdrückliche Zusagen bzw. Vereinbarung
Vgl. BGHSt 39, 392; 46, 196: Fehlbuchungen
46, 203: GStellg aus Vertrag? Bes. VertrauensVerhält.
Verweis auf 39, 392: Abheben von Fehlbuchung
(500.000 DM): GiroKto – keine Vertrauensbeziehg.
s. a. Beckemper ZJS 2012, 697 (Schimmelbefall –
Verschweigen – Hausaufgabe)
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Zu weitgehend:
BGHSt 6, 198: Treu u Glauben m. Verweis auf RGSt 70,
151, 155, 156:
„Fordern Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte nach der Auffassung des redlichen
Verkehrs, der Anschauung aller billig und gerecht
Denkenden über das, was sittlich erlaubt und erträglich
ist (Verweis RG Urt. 3.4.33 Az.), eine bestimmte
Tatsache zu offenbaren, so besteht eine Rechtspflicht
zur Offenbarung …“ (Zivil- und StrR!)
BGH: drch pflichtwidr Unterlass „wahre Tatsachen“
unterdrückt …
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Weitere Garantenstellungen
Übernahme (freiwill) v. Schutz- u. Beistandspflichten
(Babysitter, ärztl. Behandlg, Pflegedienst,
Rettungsschwimmer)
faktische Übernahme, Vertrauen, Verzicht auf
anderen Schutz
Wohnungsinhaber (BGHSt 27, 10 vs. 30, 391)
Gastwirt (BGHSt 26, 35, 37 [L]), Taxifahrer, ArztPatient: AIDS (-) aber § 34 zu § 203 (!)
Verhältnis von Recht (i. S. v. RFertigg) und Pflicht
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Weitere Garantenstellungen
Amtsträger/Organ jurist. Person
z. B. Lehrer, BGH NStZ-RR 08, 9 (4 StR 240/07):
• „ … insbesondere mögliche Vergehen des sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1
StGB, gefördert, sich mithin jedenfalls der Beihilfe durch
Unterlassen zu solchen Taten schuldig gemacht zu haben. Als
Schulleiter oblag dem Angeklagten eine Garantenpflicht zum
Schutz der ihm anvertrauten Schüler. Diese verpflichtete ihn,
die Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu
bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW
1986, 1947, 1948). Der Angeklagte wäre als Schulleiter
deshalb gehalten gewesen, zumutbare Maßnahmen zur
Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe seines Kollegen zu
treffen (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626;
BGH MDR 1984, 274)
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Polizisten: BGHSt 38, 388, 390 (L) Verhinderung von
Prostitution durch Polizeibeamten bei
außerdienstlich
erlangter Kenntnis (§ 138 !)
Fall Oury Jalloh
BGH 4 StR 473/13, Urt. v. 4.12.14 (Hausaufg)
MONITOR 15.10.15 (ARD-Mediathek), Tatort 11.10.,
Tagesschau 27.10.15, s. a. 4 StR 413/09
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Weitere Garantenstellungen
Verantw f bestimmte GefahrQuellen (= ÜberwachG)
Verkehrssicherungspflichten (Hausbesitzer, KFZ-Halter,
Inhaber gefährl. Betriebe) – Zustand von Sachen,
Anlagen etc. im Herrschaftsbereich
BGHSt 53, 38 (4 StR 252/08) – Gebäudeeinsturz
2 StR 295/11 – „Cleanmagic“
Aus Überwachungs-/SicherungsPflichten
BGHSt 47, 224 (Schwebebahn); 52, 159 (Bremsen)
Internet-Provider: §§ 7-10 TMG: „verantwortlich“
§ 357 (L)
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Geschäftsherrenhaftg? Eigenverantw.?
Verantw i Unternehmen als Garanten?
Generell? Aus Eigenart des Betriebes (Gefahren)?
Organistationsherrschaft (vgl. Täter h. d. Täter?)
BGHSt 54, 44 (sehr lesenswert mit den dazugehör
Beschl., Az.: 5 StR 394/08 – oder: Wo wohnen BGHRichter (StPO)
BGHSt 57, 42 (4 StR 71/11) m. Abgrenz. zu § 323 c
Hinweis: Ehegatten gegenseitig (-)
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Weitere Garantenstellungen
Ingerenz (pflichtwidr gefährd Vorverhalten)
Vorverhalten -> Gefahr f e Rgut -> AbWendPfl
Nach Fahrlässigkeit zum Mord: Unfall -> Opfer verletzt
-> liegenlassen -> §§ 211, 212, 13
Pflichtwidrkt: Schutzzweck d Norm (BGHSt 37, 106, 115)
Problem: vorsätzliche Vortat? A schießt in TötAbsicht
auf B, verletzt ihn und lässt ihn liegen. B stirbt später.
h. M.: keine GarantStell (Vorwurf Tun ≠ Pflicht Erfolg
abzuwenden
a. A.: erst recht, wenn schon bei Fahrlkt: Konkurrenzen
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Zusammenhänge: Hausarbeit
Rechtmäßiges Vorverhalten, z. B. Notwehr
-> § 323c oder im Straßenverkehr (Schuld d Opfers)
s. dazu BGHSt 23, 327; 25, 218, 222; 34, 82 (L)
Ausnahme: Vgl. Gefährdunghaftung (Gefährlichkeit
der KFZ-Benutzung = Gefahrenquelle)
Keine Übertragung der GarantenPflicht aus Ingerenz
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Vorsatz
• Bezogen auf den obj. TB
• Vorsatz gerichtet auf den
Erfolg
Unterlassen der erford Handlg
Quasikausalität
Garantenstellg – Irrtum: § 16 I 1
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Vorschau 13.1.2016
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Rechtswidrigkeit
Vorwerfbarkeit
Beteiligung
Versuch und Rücktritt beim Unterlassen
Echtes Unterlassen
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• Frohe und gesegnete Weihnachten und ein
gutes, erfolgreiches neues Jahr 2016 mit viel
Freude am Strafrecht …
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