Hinweis zur Vollendung der Steuerhinterziehung bei Einreichung einer falschen Feststellungserklärung über die Einkünfte einer GbR Der BGH hat mit Beschluss vom 10.12.2008 – 1 StR 322/08 entschieden, dass schon mit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides, mit dem der Gewinn zu niedrig festgestellt wurde, ein spezifischer Steuervorteil eingetreten sei, der zu einer hinreichend konkreten Gefährdung des Steueranspruchs führe. Konsequenz der Auffassung des BGH ist, dass die Steuerhinterziehung bereits mit der Bekanntgabe des unrichtigen Feststellungsbescheides und nicht erst mit der Bekanntgabe des zu niedrigen Einkommensteuerbescheides vollendet ist. Allerdings ist auch der BGH der Meinung, dass die Tat erst mit dem Erlass des Einkommensteuerbescheides beendet ist, sodass die Strafverfolgungsverjährung erst dann zu laufen beginnt. Die Auffassung des BGH ist in der Literatur umstritten. Dem BGH wird – meines Erachtens zu Recht – entgegengehalten, dass dem eigentlichen Eintritt des Steuerschadens durch die Bekanntgabe des zu niedrigen Einkommensteuerbescheides keine größere Wirkung beigemessen wird, als lediglich den Zeitpunkt der Beendigung der Tat darzustellen. Der Vorsatz des Täters richtet sich darauf, weniger Einkommensteuer zahlen zu müssen. Der Feststellungsbescheid – wenn er ihm denn überhaupt bekannt gegeben wird – stellt aus der Sicht des Täters nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels dar. Wegen der Einzelheiten s. Rolletschke, Einführung in das Steuerstrafrecht, S. 42 ff. Für die Klausur bedeutet dies: Jede der beiden Auffassungen stellt mit (kurzer) Begründung eine richtige Lösung dar. 06.07.2015 / Wch.
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