Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungsein-­‐
bruchsdiebstahl, § 244 StGB
I.
Allgemeines -
II.
Qualifikationstatbestand hier gilt die Geringwertigkeitsklausel nicht! Qualifikationsmerkmale Abs. 1 Nr. 1a = Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug -
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Waffe = im technischen Sinne; bewegliche Sachen, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzun-­‐
gen von Personen generell geeignet und bestimmt sind; auch Schreckschusswaffen BGH http://www.hrr-­‐
strafrecht.de/hrr/2/02/gsst-­‐2-­‐02.php3 gefährliches Werkzeug = ein Gegenstand, der nach objektiver Beschaffenheit und konkreter Verwendung ge-­‐
eignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen o Literatur verlangt z.T. einschränkend subjektive Haltung des Täters, Rspr. stellt aber auf objektive, abs-­‐
trakte Kriterien ab o zB Messer, Teppichmesser, Baseballschläger, Pfefferspray, besonders lange, spitze Schraubendreher Abs. 1 Nr. 1b = mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, die der Täter in Verwendungsabsicht bei sich führt -
Gegenstände, die der Täter mit der Absicht bei sich führt, erforderlichenfalls Widerstand zu überwinden (zB Handschellen, Knebelungsmittel, Chloroform) auch Scheinwaffen o im Vordergrund steht hier die Einschüchterungs-­‐ und Bedrohungswirkung o Rspr. scheidet aber Gegenstände aus, die offensichtlich ungefährlich sind; zB im Labellofall (BGH https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1996-­‐06-­‐20/4-­‐StR-­‐147_96) Abs. 1 Nr. 1 = bandenmäßige Begehung Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für ei-­‐
ne gewissen Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten i.S.d. § 242 zu begehen - Zusammenwirkung (nicht notwendig körperlich) bei der Tatausführung; BGH http://www.hrr-­‐
strafrecht.de/hrr/3/99/3-­‐339a-­‐99.php3 Ø Bande (mind. 3) + Bandenabrede + Mitwirkung -
Abs. 1 Nr 3 = Wohnungseinbruch -
Wohnung = Inbegriff der Räumlichkeiten, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen als Unterkunft dienen Nebenräume = soweit diese typischerweise der Wohnung dienen und mit ihr verbunden sind AUCH = Wohnanhänger, Campingbusse, Wohnmobile, Zelte etc. NICHT = Treppenhäuser, Aufzüge, Kellerräume, Terrassen, Gärten, freistehende Garagen, rein geschäftlich ge-­‐
nutzte Räume Prüfungsaufbau III.
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§ 243 StGB ist NACH Rechtswidrigkeit und Schuld der § 242-­‐Prüfung zu erörtern. Professorin an der Polizeiakademie Dr. Christiane Schmieder 1