Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungsein-‐ bruchsdiebstahl, § 244 StGB I. Allgemeines - II. Qualifikationstatbestand hier gilt die Geringwertigkeitsklausel nicht! Qualifikationsmerkmale Abs. 1 Nr. 1a = Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug - - Waffe = im technischen Sinne; bewegliche Sachen, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzun-‐ gen von Personen generell geeignet und bestimmt sind; auch Schreckschusswaffen BGH http://www.hrr-‐ strafrecht.de/hrr/2/02/gsst-‐2-‐02.php3 gefährliches Werkzeug = ein Gegenstand, der nach objektiver Beschaffenheit und konkreter Verwendung ge-‐ eignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen o Literatur verlangt z.T. einschränkend subjektive Haltung des Täters, Rspr. stellt aber auf objektive, abs-‐ trakte Kriterien ab o zB Messer, Teppichmesser, Baseballschläger, Pfefferspray, besonders lange, spitze Schraubendreher Abs. 1 Nr. 1b = mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, die der Täter in Verwendungsabsicht bei sich führt - Gegenstände, die der Täter mit der Absicht bei sich führt, erforderlichenfalls Widerstand zu überwinden (zB Handschellen, Knebelungsmittel, Chloroform) auch Scheinwaffen o im Vordergrund steht hier die Einschüchterungs-‐ und Bedrohungswirkung o Rspr. scheidet aber Gegenstände aus, die offensichtlich ungefährlich sind; zB im Labellofall (BGH https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1996-‐06-‐20/4-‐StR-‐147_96) Abs. 1 Nr. 1 = bandenmäßige Begehung Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für ei-‐ ne gewissen Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten i.S.d. § 242 zu begehen - Zusammenwirkung (nicht notwendig körperlich) bei der Tatausführung; BGH http://www.hrr-‐ strafrecht.de/hrr/3/99/3-‐339a-‐99.php3 Ø Bande (mind. 3) + Bandenabrede + Mitwirkung - Abs. 1 Nr 3 = Wohnungseinbruch - Wohnung = Inbegriff der Räumlichkeiten, die Einzelpersonen oder einer Mehrzahl von Personen als Unterkunft dienen Nebenräume = soweit diese typischerweise der Wohnung dienen und mit ihr verbunden sind AUCH = Wohnanhänger, Campingbusse, Wohnmobile, Zelte etc. NICHT = Treppenhäuser, Aufzüge, Kellerräume, Terrassen, Gärten, freistehende Garagen, rein geschäftlich ge-‐ nutzte Räume Prüfungsaufbau III. - § 243 StGB ist NACH Rechtswidrigkeit und Schuld der § 242-‐Prüfung zu erörtern. Professorin an der Polizeiakademie Dr. Christiane Schmieder 1
© Copyright 2025 ExpyDoc