Umweltrecht Instrumente (2): Direkte Verhaltenssteuerung durch

Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms
FT 2015
Umweltrecht
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Instrumente (2): Direkte Verhaltenssteuerung durch ordnungsrechtliche
Instrumente
A. Begriff und Funktion
Zum ordnungsrechtlichen Instrumentarium zählen Ge- und Verbote,
Genehmigungsvorbehalte und besondere Entscheidungsverfahren sowie Instrumente
nachträglicher (repressiver) Überwachung. Das ordnungsrechtliche Instrumentarium wurzelt
ursprünglich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und zielt primär auf die Abwehr von
Umweltgefahren und die Verhinderung und Abwehr von Umweltschädigungen.
B. Anmelde- und Anzeigepflichten, Auskunftspflichten, Sicherungspflichten
Anmelde- und Anzeigepflichten gewährleisten Kenntnis der Verwaltung von einem
umweltrelevanten Sachverhalt.
Beispiele: Anzeigepflichten nach § 18 KrWG für gewerbliche Sammlung von Abfällen.
C. Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis)
Ein möglicherweise umweltschädigendes Verhalten (Betrieb einer Anlage, Inverkehrbringen
eines Produkts) wird erst nach Überprüfung durch die Verwaltung zugelassen. Die Erlaubnis
(auch Zulassung oder Lizenz) wird bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz konkret benannter
Voraussetzungen erteilt. Die Erlaubnis ergeht als gebundene Entscheidung. Auf ihre Erteilung
besteht ein Anspruch.
Beispiele: Genehmigungsbedürftigkeit von betrieblichen Anlagen gem. § 4 BImSchG i.V.m.
4. BImSchV, Zulassungsbedürftigkeit des Inverkehrbringens und der Verwertung von BiozidProdukten, §§ 12a, 12b ChemG.
D. Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (Ausnahmebewilligung,
Befreiung)
Die Verwaltung kann auf Antrag und unter bestimmten, gesetzlich geregelten
Voraussetzungen ein an sich verbotenes Verhalten erlauben. Die Befreiung steht im Ermessen
der Verwaltung. Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht.
Beispiel: § 62 BNatSchG: Befreiungsmöglichkeit von den Vorschriften über besonders
geschützte Tier- und Pflanzenarten.
E. Gesetzliche Verbote ohne Befreiungsvorbehalt
Beispiel: Chemikalienverbots-Verordnung auf der Grundlage von § 17 Chemikaliengesetz
Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms
FT 2015
Umweltrecht
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F. Andere hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung zur Überwachung und
Ordnung
1. Repressive/laufende Aufsicht
Beispiele:
Überwachungsbefugnisse, -organisation und –verfahren nach § 21 ff. ChemikalienG;
nachträgliche Anordnungen für genehmigte Anlagen (z.B. § 17 BImSchG), Untersagungs-,
Stillegungs- und Beseitigungsverfügungen (z.B. § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtomG),
Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen (z.B. §§ 20, 21 BImSchG)
Zertifizierung von Produkten und Anlagen
G. Polizeiliche Anordnungen außerhalb der Spezialgesetze zum Zwecke der
Gefahrenabwehr
Spezialgesetzliche Befugnisse (vgl. o. 1.) gehen den allgemeinen polizei- und
ordnungsrechtlichen Befugnissen grundsätzlich vor. Soweit sie bestimmte
Gefahrensituationen (Bsp.: Gefahr im Verzug) nicht erfassen, bleibt rasches Eingreifen durhc
Polizeivollzugsbehörden auf Grundlage des jeweiligen Landespolizei- und –ordnungsrechts
möglich und notwendig.
H. Besonderheiten für Anlagen und Tätigkeiten im Geschäftsbereich des
BMVG
Beachte: Bundeswehrverwaltung und Streitkräfte haben Vorgaben und Verbote des
Umweltrechts zu beachten, soweit keine ausdrücklichen Ausnahmen bestehen. Die Kontrolle
der Einhaltung obliegt jedoch dem BMVg und den von ihm bestimmten Stellen (vgl. z.B. § 24
Chemikaliengesetz, §§ 59 f. BImSchG). Die Bundeswehr ist also nicht der - in der Regel in
der Zuständigkeit der Länder liegenden – Ordnungsverwaltung unterworfen. Ausgenommen
sind auch insoweit Befugnisse der Vollzugspolizei bei Gefahr im Verzug.