Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms FT 2015 Umweltrecht ________________________________________________________________ Instrumente (2): Direkte Verhaltenssteuerung durch ordnungsrechtliche Instrumente A. Begriff und Funktion Zum ordnungsrechtlichen Instrumentarium zählen Ge- und Verbote, Genehmigungsvorbehalte und besondere Entscheidungsverfahren sowie Instrumente nachträglicher (repressiver) Überwachung. Das ordnungsrechtliche Instrumentarium wurzelt ursprünglich im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht und zielt primär auf die Abwehr von Umweltgefahren und die Verhinderung und Abwehr von Umweltschädigungen. B. Anmelde- und Anzeigepflichten, Auskunftspflichten, Sicherungspflichten Anmelde- und Anzeigepflichten gewährleisten Kenntnis der Verwaltung von einem umweltrelevanten Sachverhalt. Beispiele: Anzeigepflichten nach § 18 KrWG für gewerbliche Sammlung von Abfällen. C. Präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Kontrollerlaubnis) Ein möglicherweise umweltschädigendes Verhalten (Betrieb einer Anlage, Inverkehrbringen eines Produkts) wird erst nach Überprüfung durch die Verwaltung zugelassen. Die Erlaubnis (auch Zulassung oder Lizenz) wird bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz konkret benannter Voraussetzungen erteilt. Die Erlaubnis ergeht als gebundene Entscheidung. Auf ihre Erteilung besteht ein Anspruch. Beispiele: Genehmigungsbedürftigkeit von betrieblichen Anlagen gem. § 4 BImSchG i.V.m. 4. BImSchV, Zulassungsbedürftigkeit des Inverkehrbringens und der Verwertung von BiozidProdukten, §§ 12a, 12b ChemG. D. Repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (Ausnahmebewilligung, Befreiung) Die Verwaltung kann auf Antrag und unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen ein an sich verbotenes Verhalten erlauben. Die Befreiung steht im Ermessen der Verwaltung. Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht. Beispiel: § 62 BNatSchG: Befreiungsmöglichkeit von den Vorschriften über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten. E. Gesetzliche Verbote ohne Befreiungsvorbehalt Beispiel: Chemikalienverbots-Verordnung auf der Grundlage von § 17 Chemikaliengesetz Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms FT 2015 Umweltrecht ________________________________________________________________ F. Andere hoheitliche Maßnahmen der Verwaltung zur Überwachung und Ordnung 1. Repressive/laufende Aufsicht Beispiele: Überwachungsbefugnisse, -organisation und –verfahren nach § 21 ff. ChemikalienG; nachträgliche Anordnungen für genehmigte Anlagen (z.B. § 17 BImSchG), Untersagungs-, Stillegungs- und Beseitigungsverfügungen (z.B. § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtomG), Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen (z.B. §§ 20, 21 BImSchG) Zertifizierung von Produkten und Anlagen G. Polizeiliche Anordnungen außerhalb der Spezialgesetze zum Zwecke der Gefahrenabwehr Spezialgesetzliche Befugnisse (vgl. o. 1.) gehen den allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Befugnissen grundsätzlich vor. Soweit sie bestimmte Gefahrensituationen (Bsp.: Gefahr im Verzug) nicht erfassen, bleibt rasches Eingreifen durhc Polizeivollzugsbehörden auf Grundlage des jeweiligen Landespolizei- und –ordnungsrechts möglich und notwendig. H. Besonderheiten für Anlagen und Tätigkeiten im Geschäftsbereich des BMVG Beachte: Bundeswehrverwaltung und Streitkräfte haben Vorgaben und Verbote des Umweltrechts zu beachten, soweit keine ausdrücklichen Ausnahmen bestehen. Die Kontrolle der Einhaltung obliegt jedoch dem BMVg und den von ihm bestimmten Stellen (vgl. z.B. § 24 Chemikaliengesetz, §§ 59 f. BImSchG). Die Bundeswehr ist also nicht der - in der Regel in der Zuständigkeit der Länder liegenden – Ordnungsverwaltung unterworfen. Ausgenommen sind auch insoweit Befugnisse der Vollzugspolizei bei Gefahr im Verzug.
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