Umweltrecht Instrumente (3): Instrumente mit ökonomischen Lenk

Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms
FT 2015
Umweltrecht
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Instrumente (3): Instrumente mit ökonomischen Lenkungswirkungen
A. Subventionen und Abgaben
1. Mittels finanziellen Zuwendungen und steuerlichen Entlastungen (unionsrechtlich:
Beihilfen) lassen sich finanzielle Anreize als „Belohnung“ für umweltgerechtes Verhalten
setzen. Solche Anreize können ordnungsrechtliche Instrumente ersetzen oder auch auf ein
Verhalten zielen, das die ordnungsrechtlich vorgegebenen Grenzen (z.B. Grenzwerte) deutlich
unterschreitet
Beispiele:
Finanzielle Förderung des Einsatzes von Solarstrom durch Unternehmen; Förderung von
Passivenergie-Maßnahmen im Bereich der privaten Haushalte
Finanzielle Förderung der Aktivitäten von Verbänden und Organisationen
Finanzielle Förderung der Forschung und Entwicklung innovativer Technologien und
Verfahren
Nationale Beihilfen bedürfen allerdings einer Prüfung und Freigabe (Notifikation) durch die
Europäische Kommission, vgl. Art. 107 f. AEUV, Leitlinien der Kommission für
umweltpolitische Beihilfen,
http://europa.eu/legislation_summaries/competition/state_aid/ev0003_de.htm
2. Abgaben auf umweltschädliches Verhalten erzeugen finanzielle Abreize zugunsten des
Umweltschutzes. Als Abgaben kommen steuerliche Belastungen, Gebühren, Beiträge und
Umlagen in Betracht.
(Zulässige) Lenkungszwecke verbindet der Gesetzgeber z.B. mit der Mineralölsteuer und
vergleichbaren mengenbezogenen Verbrauchssteuern.
Gebühren werden z.B. erhoben für die Nutzung des PKW in Städten (Feinstaub-Plakette).
Ausnahmsweise und in besonderen Konstellationen sind auch Umlagen zulässig, die bei
konventionellen Unternehmen erhoben werden und umweltförderlich arbeitenden
Unternehmen zufließen (EEG-Abgabe).
B. Zertifikate
Ein auf ökonomische Effekte setzendes Steuerungsinstrument sind auch Zertifikate, mit denen
gleichsam eine Erlaubnis für Belastungen der Umwelt erkauft werden muss. Das ZertifikatModell par excellence sind die Treibhausgas-Emissionszertifikate.
Im Unterschied zu den einfachen Abgaben ( Feinstaub-Plakette) sind Emissionszertifikate
handelbar. Unternehmen erhalten auf diese Weise Wahlmöglichkeiten. Sie können sich im
Rahmen ihres umweltbezogenen betrieblichen Managements für oder gegen betriebs- oder
produktionsbezogene Investitionen in den Umweltschutz und für oder gegen Abgaben
zugunsten des Umweltschutzes entscheiden.
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Zertifizierungsinstrumente ermöglichen dem Staat überdies, die Umwelt als „Gut“
ökonomisch zu verknappen. Das Ordnungsrecht formuliert hiernach äußerste Grenzen
zulässiger Belastung. Zertifikate bewirken, dass die Ausschöpfung dieser Grenzen durch die
Unternehmen zusätzliche Kosten verursacht.
Das Instrument erfordert aber auch hohen staatlichen Verwaltungsaufwand, zum einen in
Form von Allokationsplanung, zum anderen in Form einer Kontrolle der Einhaltung
individueller Grenzbelastungswerte.
Rechtsgrundlage: Treibhausgas-Emissionzertifikate-Richtlinie und deutsches
Umsetzungsgesetz.
C. Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Ein wichtiges ökonomisches Steuerungsinstrument bilden auch Auftragsvergaben der
öffentlichen Hand, die für wirtschafts-, konjunktur-, arbeitsmarkt-, aber auch
umweltpolitische Belange genutzt werden können. Der Staat spielt in diesem Zusammenhang
als überdimensionaler „Verbraucher“ bzw. „Konsument“ aus. Angesichts der erheblichen, in
einigen Sektoren sogar beherrschenden Marktmacht der öffentlichen Hand ist die
umweltpolitische Wirkung dieses Instruments nicht zu unterschätzen.
Die Beschaffungstätigkeit des Staates ist zu folgenden Zwecken streng reglementiert:
1. Effiziente Bewirtschaftung staatlicher Mittel, und hiermit zusammenhängend
2. Bekämpfung von Korruption.
3. Verhinderung der Bevorzugung einheimischer vor ausländischen Unternehmen im
europäischen Binnenmarkt.
Der erste und zweite Zweck wird mit haushaltsrechtlichen Anforderungen an die öffentliche
Auftragsvergabe erfüllt. Der dritte ist in zwei Richtlinien unionsrechtlich geregelt und im 4.
Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) umgesetzt
worden.
Beauftragt wird in der Regel dasjenige Unternehmen, das im Ausschreibungswettbewerb mit
anderen Unternehmen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat (vgl. § 97 Abs. 5 GWB),
sofern das Unternehmen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und
Zuverlässigkeit aufweist (§ 97 Abs. 4 GWB). Umweltbezogene Aspekte lassen sich sowohl
im Rahmen der Eignungs- als auch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung
berücksichtigen.
Umweltbezogene Aspekte können bereits in der Ausschreibung als Eignungskriterien
formuliert werden mit der Folge, dass alle Angebote aus dem Wettbewerb ausscheiden, die
diese Kriterien nicht erfüllen. Die EU hat allerdings diese Möglichkeit dahin eingeschränkt,
dass umweltbezogene Kriterien im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand
stehen (vgl. insgesamt § 97 Abs. 3 S. 2 GWB). Das ist z.B. der Fall, wenn Verkehrsleistungen
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oder Müllentsorgung durch private Unternehmen in staatlichem Auftrag an besondere
umweltbezogene Kriterien (z.B. Tauglichkeit des Fuhrparks für den Einsatz erneuerbarer
Energien) gebunden werden. Am sachlichen Zusammenhang fehlte es z.B., wenn anwaltliche
Beratungsleistungen ausgeschrieben und ein Betrieb der Kanzlei mit erneuerbaren Energien
als Eignungskriterium formuliert würde.
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit lassen sich Umweltschutzaspekte berücksichtigen, indem
z.B. Vorhalte- und Betriebskosten in die Kalkulation einbezogen werden. Wichtig ist, dass die
Leistungsbeschreibung diese Posten der Kalkulation und auch ihren Stellenwert in der
Prüfung der Wirtschaftlichkeit benennt.
In der Verbindung mit der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand für den Umweltschutz (
Arbeitsblatt 10) kommt dem Umweltschutz als Eignungskriterium große Bedeutung zu.