Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Gewerbeaufsicht in Niedersachsen Behörde für Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Goslarsche Straße 3 - 31134 Hildesheim Busverbindung ab Hauptbahnhof Linie 1 bis Rathausstraße Linie 2 bis Schuhstraße Lhoist Western Europe Rheinkalk GmbH Quellweg 5 31020 Salzhemmendorf Bearbeiter/in: Frau Krüger [email protected] Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl 05121 Hildesheim HI023666150-116 123 163-326 01.02.2016 Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Anordnung Sehr geehrte Damen und Herren, für Ihre Anlage zum Brennen von Dolomit nach Ziff. 2.4.1.1 GE, Anhang 1 der 4. BundesImmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) ordne ich Folgendes an: 1. Die im Abgas der Dolomitschachtöfen (Quelle 4201) enthaltenen Luftschadstoffe dürfen die nachfolgend aufgeführten Massenkonzentrationen nicht überschreiten. Luftschadstoffe angegeben als Staubförmige Emissionen NOx SOx Organische Stoffe Gesamtstaub NO2 SO2 Cges Massenkonzentration Grundlage Quelle 10 mg/m³ BVT, Nr. 43 Abgas Schacht- 0,35 g/m³ öfen I/II 0,20 g/m³ (Quelle 4201) 50 mg/m³ anzustreben sind 30 mg/m³ (Zielwert) Die Emissionswerte beziehen sich auf das trockene Abgas bei Normzustand und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent. BVT, Nr. 45 BVT, Nr. 47 BVT, Nr. 50 Dabei gilt für die zulässigen Massenkonzentrationen im Abgas, dass a) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration nicht überschreiten dürfen (dies ist erfüllt, wenn sämtliche Messergebnisse der Einzelmessungen zuzüglich der Messunsicherheit die festgesetzten Emissionen nicht überschreiten) und b) sämtliche Halbstundenmittelwerte (gebildet aus den Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde) das zweifache der festgelegten Konzentration, nicht überschreiten dürfen (dies gilt nur, wenn mehr als zwölf Einzelmessungen für den Tagesmittelwert zur Verfügung stehen oder bei kontinuierlichen Messungen). Seite 1 von 5 Dienstgebäude Goslarsche Straße 3 31134 Hildesheim Sprechzeiten Mo-Do: 08:00-16:00 Uhr Freitag: 08:00-14:30 Uhr oder nach Vereinbarung Telefon Fax E-Mail Internet 05121 163-0 05121 163-99 [email protected] www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de Bankverbindung Norddeutsche Landesbank IBAN:DE40 2505 0000 0106 0252 24 SWIFT-BIC:NOLA DE 2H 2. Die im Abgas der Brech- und Klassieranlage I (Quelle 4110), der Brech- und Klassieranlage II (Quelle 4111), der Nachbunkeranlage (Quelle 4202), der Bunkeraustragsschleusen (Quelle 4203) und der Aufbereitung „gebrannte Produkte“ (Quelle 4301) enthaltenen Luftschadstoffe dürfen die nachfolgend aufgeführte Massenkonzentration nicht überschreiten: Luftschadstoffe Staubförmige Emissionen angegeben als Gesamtstaub Massenkonzentration 10 mg/m³ Quellen Grundlage Quelle 4110 Quelle 4111 Quelle 4202 Quelle 4203 Quelle 4301 BVT, Nr. 42, 43 Der Emissionswert bezieht sich auf das trockene Abgas im Normzustand. 3. Die unter Nr. 1 und 2 festgesetzten Emissionsbegrenzungen sind ab dem 10.04.2017 einzuhalten. 4. Die Einhaltung der unter Nr. 1 und 2 genannten Emissionsbegrenzungen sind durch eine Messung einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle für die Quelle 4201 bis zum 30.05.2017, für die übrigen Quellen bis zum 01.10.2017 nachzuweisen. Zwei gedruckte Exemplare der Messgutachten sowie eine digitale Version sind mir jeweils unverzüglich nach Erhalt zu übersenden. 5. Sie haben die Kosten dieser Anordnung zu tragen. Begründung Sachverhalt Sie betreiben eine Anlage zum Brennen von Dolomit nach Nr. 2.4.1.1 GE, Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage wurde folgende Ursprungsgenehmigung erteilt: - Errichtung und Betrieb von 2 Schachtöfen zum Brennen von Dolomitgestein, einer Bunker- und Verladeanlage und Krananlage, genehmigt durch den Landkreis Hameln am 01.11.1962, Az.: 60/62 - Dr. Kall./Bo.: Die letzten Änderungen hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Anforderungen erfolgten mit nachträglicher Anordnung gemäß § 17 BImSchG vom 18.07.2006 und mit Bescheid vom 31.07.2014 zu Ihrer Anzeige gemäß § 15 BImSchG. Die nach dem aktuellen Genehmigungsstand für Ihre Anlage festgeschriebenen Emissionsbegrenzungen entsprechen zwar dem bisherigen Stand der Luftreinhaltetechnik, aber nicht in vollem Umfang den nunmehr geltenden BVT-Schlussfolgerungen vom 26.03.2013 für die Herstellung von Zement, Kalk- und Magnesiumoxid. Seite 2 von 5 Mit Schreiben vom 12.10.2015 erhielten Sie deshalb Gelegenheit, zur beabsichtigten Anordnung Stellung zu nehmen. Von Ihrem Äußerungsrecht haben Sie mit Schreiben vom 05.11.2015 Gebrauch gemacht. Die vorgetragenen Gründe führten zu einer nunmehr geltenden Festsetzung des Emissionswertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamt-C von 50 mg/m³, anzustreben sind 30 mg/m³. Rechtliche Gründe Zu 1. und 2. Gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG oder der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten Anordnungen treffen. Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 des BImSchG sind Sie verpflichtet, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen, indem Sie Ihre Anlage nach dem Stand der Technik ausstatten und betreiben sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung umsetzen. Auf Grund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26.03.2013 (2013/163/EU) (veröffentlicht im Amtsblatt der EU, Abl. L100/1 am 09.04.2013) über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen hat das BMU in einem Verfahren nach Nr. 5.1.1 der TA Luft entschieden, dass sich der Stand der Technik für Anlagen der Nr. 2.4.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV für bestimmte Anforderungen der TA Luft fortentwickelt hat. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 09.01.2014 (BAnz AT 09.01.2014 B3) hat das BMU bekanntgegeben, dass die Vorsorgeanforderungen der TA Luft u. a. für Anlagen zur Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid aufgehoben werden. Damit sind bestimmte Vorsorgeanforderungen für die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Auf der Grundlage der Empfehlungen des TA Luft Ausschusses (TALA) hat die Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) u. a. auch für die Anlagen der Zement-, Kalkund Magnesiumindustrie Vollzugsempfehlungen erarbeitet und am 12.11.2013 auf der LAIHomepage veröffentlicht. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind mit Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums Az.: 33 – 40500/10.4 vom 14.08.2014 angewiesen worden, für bestehende Anlagen die neuen Anforderungen an den fortgeschriebenen Stand der Technik in den vorgegeben Fristen durch nachträgliche Anordnungen umzusetzen. Ihre derzeitige Anlage entspricht mit den bisher festgelegten Emissionsbegrenzungen dem Stand der Luftreinhaltetechnik der TA Luft (Stand 2002). Sie erfüllen jedoch nicht in vollem Umfang die jetzt geltenden Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen. Deshalb ist Ihnen die Einhaltung der neuen Werte durch nachträgliche Anordnung aufzugeben. Mit Schreiben vom 05.11.2015 haben Sie mitgeteilt, dass die von mir vorgesehene Emissionsbegrenzung für organische Stoffe angegeben als Gesamt-C von 30 mg/m³ bei 11 % Bezugssauerstoff an Ihrem mischgefeuerten Schachtofen (MSO) ohne thermische Nachverbrennungsanlage nicht erreicht werden kann. Hierzu wurden von einer nach § 29 b BImSchG zugelassenen Messstelle vom 26.10.2015 bis zum 27.10.2015 Emissionsmessungen durchgeführt. Die gemessenen Halbstundenmittelwerte liegen zwischen 39 mg/m³ und 47 mg/m³ bei 11 % Bezugssauerstoff. Seite 3 von 5 Deshalb baten Sie, unter Bezugnahme auf Abschnitt B.6 Organische Stoffe der Vollzugsempfehlungen vom 12.11.2013 für Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit entsprechend des Einzelfalls einen Emissionswert von 50 mg/m³ festzusetzen. Die übrigen Emissionsbegrenzungen haben Sie akzeptiert. Die immissionsschutzrechtliche Prüfung Ihrer Einlassung hat ergeben, dass für Ihren mischgefeuerten Schachtofen (MSO) hinreichende Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung für den Einzelfall gemäß B.6 der Vollzugsempfehlungen vorliegen. Es wird ein Emissionswert von 50 mg/m³ festgesetzt. Die Anwendung des regulären Emissionswertes wäre aufgrund der entstehenden Kosten für die Nachrüstung einer thermischen Nachverbrennungsanlage unverhältnismäßig. Der Zielwert von 30 mg/m³ ist durch eine geeignete Brennstoffauswahl und Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur primären Emissionsminderung anzustreben. Zu 3. Ihr Kenntnisstand ist zutreffend. Die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionswerte sind innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der europäischen Union dergestalt umzusetzen, dass sie im Anlagenbetrieb eingehalten werden. Es gilt das Datum der Veröffentlichung, d. h. spätestens ab dem 10.04.2017 sind die neuen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Zu 4. Nach § 26 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde Messungen durch eine bekanntgegebene Stelle anordnen, wenn zu befürchten ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Dies ist durch Ihren Anlagenbetrieb gegeben. Gründe davon abzusehen, haben Sie nicht vorgetragen. Sie bitten jedoch darum, die Messungen aus Kostengründen zeitlich voneinander zu trennen. Ihre Einlassung wurde berücksichtigt. Die Abnahmemessungen erfolgen innerhalb der nach TA Luft Nr. 5.3.2.1 benannten 6-Monats-Frist. Die Befugnis für die angeordnete Übersendung der Messergebnisse ergibt sich aus § 26 Satz 2 BImSchG. Zu 5. Sie haben die Kosten dieser Anordnung gem. §§ 1 und 5 Nds. VwKostG zu tragen, weil Sie durch das Betreiben der oben genannten BImSchG-Anlage dazu Anlass gegeben haben. Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kostenfestsetzungsbescheid. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Im Auftrage Krüger Hinweis: Alle bisherigen Festlegungen und Emissionsbegrenzungen, die nicht unter dem Anordnungspunkt 1 aufgeführt sind, gelten unverändert weiter. Seite 4 von 5 Zugrunde gelegte Rechtsquellen: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) Niedersächsisches Umwelt-Informationsgesetz (NUIG) vom 07. Dez. 2006 (Nds. GVBl S. 580) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) vom 05. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2015 (Nds. GVBl. S. 38) Seite 5 von 5
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