Entwurf der Anordnung nach § 17 BImSchG

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt
Hildesheim
Gewerbeaufsicht
in Niedersachsen
Behörde für Arbeits-, Umwelt- und
Verbraucherschutz
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3 - 31134 Hildesheim
Busverbindung ab Hauptbahnhof
Linie 1 bis Rathausstraße
Linie 2 bis Schuhstraße
Lhoist Western Europe
Rheinkalk GmbH
Quellweg 5
31020 Salzhemmendorf
Bearbeiter/in:
Frau Krüger
[email protected]
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom
Mein Zeichen (Bei Antwort angeben)
Durchwahl 05121
Hildesheim
HI023666150-116 123
163-326
01.02.2016
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Anordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Anlage zum Brennen von Dolomit nach Ziff. 2.4.1.1 GE, Anhang 1 der 4. BundesImmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) ordne ich Folgendes an:
1.
Die im Abgas der Dolomitschachtöfen (Quelle 4201) enthaltenen Luftschadstoffe
dürfen die nachfolgend aufgeführten Massenkonzentrationen nicht überschreiten.
Luftschadstoffe
angegeben
als
Staubförmige
Emissionen
NOx
SOx
Organische Stoffe
Gesamtstaub
NO2
SO2
Cges
Massenkonzentration
Grundlage
Quelle
10 mg/m³
BVT, Nr. 43
Abgas Schacht-
0,35 g/m³
öfen I/II
0,20 g/m³
(Quelle 4201)
50 mg/m³
anzustreben sind
30 mg/m³ (Zielwert)
Die Emissionswerte beziehen sich auf das trockene Abgas bei Normzustand und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 Prozent.
BVT, Nr. 45
BVT, Nr. 47
BVT, Nr. 50
Dabei gilt für die zulässigen Massenkonzentrationen im Abgas, dass
a)
sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration nicht überschreiten
dürfen (dies ist erfüllt, wenn sämtliche Messergebnisse der Einzelmessungen zuzüglich der Messunsicherheit die festgesetzten Emissionen nicht überschreiten)
und
b)
sämtliche Halbstundenmittelwerte (gebildet aus den Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde) das zweifache der festgelegten Konzentration, nicht
überschreiten dürfen (dies gilt nur, wenn mehr als zwölf Einzelmessungen für den
Tagesmittelwert zur Verfügung stehen oder bei kontinuierlichen Messungen).
Seite 1 von 5
Dienstgebäude
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Sprechzeiten
Mo-Do:
08:00-16:00 Uhr
Freitag:
08:00-14:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Telefon
Fax
E-Mail
Internet
05121 163-0
05121 163-99
[email protected]
www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de
Bankverbindung
Norddeutsche Landesbank
IBAN:DE40 2505 0000 0106 0252 24
SWIFT-BIC:NOLA DE 2H
2.
Die im Abgas der Brech- und Klassieranlage I (Quelle 4110), der Brech- und Klassieranlage II (Quelle 4111), der Nachbunkeranlage (Quelle 4202), der Bunkeraustragsschleusen (Quelle 4203) und der Aufbereitung „gebrannte Produkte“ (Quelle
4301) enthaltenen Luftschadstoffe dürfen die nachfolgend aufgeführte Massenkonzentration nicht überschreiten:
Luftschadstoffe
Staubförmige
Emissionen
angegeben
als
Gesamtstaub
Massenkonzentration
10 mg/m³
Quellen
Grundlage
Quelle 4110
Quelle 4111
Quelle 4202
Quelle 4203
Quelle 4301
BVT, Nr. 42,
43
Der Emissionswert bezieht sich auf das trockene Abgas im Normzustand.
3.
Die unter Nr. 1 und 2 festgesetzten Emissionsbegrenzungen sind ab dem 10.04.2017
einzuhalten.
4.
Die Einhaltung der unter Nr. 1 und 2 genannten Emissionsbegrenzungen sind durch eine
Messung einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle für die Quelle 4201 bis
zum 30.05.2017, für die übrigen Quellen bis zum 01.10.2017 nachzuweisen.
Zwei gedruckte Exemplare der Messgutachten sowie eine digitale Version sind mir jeweils unverzüglich nach Erhalt zu übersenden.
5.
Sie haben die Kosten dieser Anordnung zu tragen.
Begründung
Sachverhalt
Sie betreiben eine Anlage zum Brennen von Dolomit nach Nr. 2.4.1.1 GE, Anhang 1 der
4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).
Für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage wurde folgende Ursprungsgenehmigung erteilt:
- Errichtung und Betrieb von 2 Schachtöfen zum Brennen von Dolomitgestein, einer Bunker- und
Verladeanlage und Krananlage, genehmigt durch den Landkreis Hameln am 01.11.1962,
Az.: 60/62 - Dr. Kall./Bo.:
Die letzten Änderungen hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Anforderungen erfolgten mit
nachträglicher Anordnung gemäß § 17 BImSchG vom 18.07.2006 und mit Bescheid vom
31.07.2014 zu Ihrer Anzeige gemäß § 15 BImSchG.
Die nach dem aktuellen Genehmigungsstand für Ihre Anlage festgeschriebenen Emissionsbegrenzungen entsprechen zwar dem bisherigen Stand der Luftreinhaltetechnik, aber nicht in vollem Umfang den nunmehr geltenden BVT-Schlussfolgerungen vom 26.03.2013 für die Herstellung von Zement, Kalk- und Magnesiumoxid.
Seite 2 von 5
Mit Schreiben vom 12.10.2015 erhielten Sie deshalb Gelegenheit, zur beabsichtigten Anordnung
Stellung zu nehmen. Von Ihrem Äußerungsrecht haben Sie mit Schreiben vom 05.11.2015 Gebrauch gemacht. Die vorgetragenen Gründe führten zu einer nunmehr geltenden Festsetzung
des Emissionswertes für organische Stoffe, angegeben als Gesamt-C von 50 mg/m³, anzustreben sind 30 mg/m³.
Rechtliche Gründe
Zu 1. und 2.
Gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung zur Erfüllung der sich aus dem BImSchG oder der
auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten Anordnungen treffen.
Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 des BImSchG sind Sie verpflichtet, Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen, indem Sie Ihre Anlage nach dem Stand der Technik ausstatten und betreiben sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung umsetzen.
Auf Grund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26.03.2013 (2013/163/EU)
(veröffentlicht im Amtsblatt der EU, Abl. L100/1 am 09.04.2013) über Schlussfolgerungen zu den
besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Industrieemissionen hat das BMU in einem Verfahren nach
Nr. 5.1.1 der TA Luft entschieden, dass sich der Stand der Technik für Anlagen der Nr. 2.4.1 des
Anhangs 1 der 4. BImSchV für bestimmte Anforderungen der TA Luft fortentwickelt hat.
Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 09.01.2014 (BAnz AT 09.01.2014 B3) hat das
BMU bekanntgegeben, dass die Vorsorgeanforderungen der TA Luft u. a. für Anlagen zur Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid aufgehoben werden. Damit sind bestimmte Vorsorgeanforderungen für die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht
mehr bindend.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des TA Luft Ausschusses (TALA) hat die Bund-/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) u. a. auch für die Anlagen der Zement-, Kalkund Magnesiumindustrie Vollzugsempfehlungen erarbeitet und am 12.11.2013 auf der LAIHomepage veröffentlicht.
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind mit Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums Az.: 33 – 40500/10.4 vom 14.08.2014 angewiesen worden, für bestehende Anlagen die
neuen Anforderungen an den fortgeschriebenen Stand der Technik in den vorgegeben Fristen
durch nachträgliche Anordnungen umzusetzen.
Ihre derzeitige Anlage entspricht mit den bisher festgelegten Emissionsbegrenzungen dem
Stand der Luftreinhaltetechnik der TA Luft (Stand 2002). Sie erfüllen jedoch nicht in vollem Umfang die jetzt geltenden Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen. Deshalb ist Ihnen die Einhaltung der neuen Werte durch nachträgliche Anordnung aufzugeben.
Mit Schreiben vom 05.11.2015 haben Sie mitgeteilt, dass die von mir vorgesehene Emissionsbegrenzung für organische Stoffe angegeben als Gesamt-C von 30 mg/m³ bei 11 % Bezugssauerstoff an Ihrem mischgefeuerten Schachtofen (MSO) ohne thermische Nachverbrennungsanlage nicht erreicht werden kann. Hierzu wurden von einer nach § 29 b BImSchG zugelassenen Messstelle vom 26.10.2015 bis zum 27.10.2015 Emissionsmessungen durchgeführt. Die
gemessenen Halbstundenmittelwerte liegen zwischen 39 mg/m³ und 47 mg/m³ bei 11 % Bezugssauerstoff.
Seite 3 von 5
Deshalb baten Sie, unter Bezugnahme auf Abschnitt B.6 Organische Stoffe der Vollzugsempfehlungen vom 12.11.2013 für Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit entsprechend des
Einzelfalls einen Emissionswert von 50 mg/m³ festzusetzen. Die übrigen Emissionsbegrenzungen haben Sie akzeptiert.
Die immissionsschutzrechtliche Prüfung Ihrer Einlassung hat ergeben, dass für Ihren mischgefeuerten Schachtofen (MSO) hinreichende Gründe für die Anwendung der Ausnahmeregelung
für den Einzelfall gemäß B.6 der Vollzugsempfehlungen vorliegen. Es wird ein Emissionswert
von 50 mg/m³ festgesetzt. Die Anwendung des regulären Emissionswertes wäre aufgrund der
entstehenden Kosten für die Nachrüstung einer thermischen Nachverbrennungsanlage unverhältnismäßig. Der Zielwert von 30 mg/m³ ist durch eine geeignete Brennstoffauswahl und Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur primären Emissionsminderung anzustreben.
Zu 3.
Ihr Kenntnisstand ist zutreffend. Die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionswerte
sind innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt
der europäischen Union dergestalt umzusetzen, dass sie im Anlagenbetrieb eingehalten werden. Es gilt das Datum der Veröffentlichung, d. h. spätestens ab dem 10.04.2017 sind die neuen
Emissionsbegrenzungen einzuhalten.
Zu 4.
Nach § 26 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde Messungen durch eine bekanntgegebene Stelle anordnen, wenn zu befürchten ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Dies ist durch Ihren Anlagenbetrieb gegeben. Gründe davon abzusehen, haben Sie
nicht vorgetragen. Sie bitten jedoch darum, die Messungen aus Kostengründen zeitlich voneinander zu trennen. Ihre Einlassung wurde berücksichtigt. Die Abnahmemessungen erfolgen innerhalb der nach TA Luft Nr. 5.3.2.1 benannten 6-Monats-Frist.
Die Befugnis für die angeordnete Übersendung der Messergebnisse ergibt sich aus § 26 Satz 2
BImSchG.
Zu 5.
Sie haben die Kosten dieser Anordnung gem. §§ 1 und 5 Nds. VwKostG zu tragen, weil Sie
durch das Betreiben der oben genannten BImSchG-Anlage dazu Anlass gegeben haben.
Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kostenfestsetzungsbescheid.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim, Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Im Auftrage
Krüger
Hinweis:
Alle bisherigen Festlegungen und Emissionsbegrenzungen, die nicht unter dem Anordnungspunkt 1 aufgeführt sind, gelten unverändert weiter.
Seite 4 von 5
Zugrunde gelegte Rechtsquellen:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740)
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)
vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)
Umweltinformationsgesetz (UIG)
vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643)
Niedersächsisches Umwelt-Informationsgesetz (NUIG)
vom 07. Dez. 2006 (Nds. GVBl S. 580)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen
(Allgemeine Gebührenordnung - AllGO)
vom 05. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171)
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2015 (Nds. GVBl. S. 38)
Seite 5 von 5