Rechtliche Aspekte einer Gesamtlärmbewertung I. Segmentierte Normierung und Gesamtlärmbelastung II. Lärmschutz in der Verkehrswegeplanung 1. Bisher geltende Rechtslage 2. Erforderliche Rechtsänderungen III. Zusammenfassende Würdigung Dr. Ulrich Storost 1 Segmentierte Normierung und Gesamtlärmbelastung • Segmentierte Regelungstechnik vs. integrative Umweltqualitätsziele • Summative Betrachtungsweise des BImSchG vs. Nebeneinander lärmartspezifischer Regelwerke • Schutz der Gesundheit erfordert normative Operationalisierung der Ermittlung und Bewertung von Gesamtlärm Dr. Ulrich Storost 2 Lärmschutz in der Verkehrswegeplanung: Bisher geltende Rechtslage a. b. c. d. e. f. Planerisches Abwägungsgebot Schutz vor Immissionen als Abwägungsbelang Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) Gebot aktiven Schallschutzes (§ 41 Abs. 1 BImSchG) Verkehrslärmschutzverordnung Ausnahme bei Unverhältnismäßigkeit (§ 41 Abs. 2 BImSchG) g. Subsidiär: Passiver Schallschutz (§ 42 BImSchG) h. Grundsatz: Kein Summenpegel i. Ausnahme: Grundrechtliche Schutzpflicht j. Abwägungserheblicher Folgelärm k. Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz l. „Freiwillige“ Lärmsanierung Dr. Ulrich Storost 3 Lärmschutz in der Verkehrswegeplanung: Erforderliche Rechtsänderungen a. Verfassungsrechtliche Vorgaben • Eigentumsgarantie • Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit b. Änderungsbedarf • Allgemeines Gebot, den Gesamtverkehrslärm zu berücksichtigen, reicht nicht. • Summationsklausel muss Unterschiede zwischen Straßen- und Schienenverkehrslärm berücksichtigen. c. Neuregelung ohne Gesetzesänderung: Novellierung der Verkehrslärmschutzverordnung • „Anlagenpegel“ für Anwendungsbereich • „Summenpegel“ für Immissionsgrenzwerte d. Neuregelung mit Gesetzesänderung: Gesetzliche Einführung von Sanierungspflichten für unverändert bestehende Verkehrsanlagen • Verteilungsregelung • Irrelevanzschwelle • Problem unterschiedlicher Behördenzuständigkeiten Dr. Ulrich Storost 4 Zusammenfassende Würdigung • Ermittlung und Bewertung von Gesamtlärm ist verfassungsrechtlich geboten. • Hierzu bedarf es eines einheitlichen Mess- und Bewertungsverfahrens. • Gesamtlärmbewertung für Verkehrswege ist erster Schritt. • Allgemeines Gebot der Gesamtlärmbewertung reicht nicht. • Novellierung der Verkehrslärmschutzverordnung ist ohne Gesetzesänderung möglich. • Sanierungspflichten für unverändert bestehende Verkehrsanlagen bedürfen einer Gesetzesänderung. Dr. Ulrich Storost 5
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