Storost: Rechtliche Aspekte einer Gesamtlärmbewertung

Rechtliche Aspekte einer
Gesamtlärmbewertung
I. Segmentierte Normierung und
Gesamtlärmbelastung
II. Lärmschutz in der Verkehrswegeplanung
1. Bisher geltende Rechtslage
2. Erforderliche Rechtsänderungen
III. Zusammenfassende Würdigung
Dr. Ulrich Storost
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Segmentierte Normierung und
Gesamtlärmbelastung
• Segmentierte Regelungstechnik vs.
integrative Umweltqualitätsziele
• Summative Betrachtungsweise des BImSchG
vs. Nebeneinander lärmartspezifischer
Regelwerke
• Schutz der Gesundheit erfordert normative
Operationalisierung der Ermittlung und
Bewertung von Gesamtlärm
Dr. Ulrich Storost
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Lärmschutz in der Verkehrswegeplanung:
Bisher geltende Rechtslage
a.
b.
c.
d.
e.
f.
Planerisches Abwägungsgebot
Schutz vor Immissionen als Abwägungsbelang
Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG)
Gebot aktiven Schallschutzes (§ 41 Abs. 1 BImSchG)
Verkehrslärmschutzverordnung
Ausnahme bei Unverhältnismäßigkeit (§ 41 Abs. 2
BImSchG)
g. Subsidiär: Passiver Schallschutz (§ 42 BImSchG)
h. Grundsatz: Kein Summenpegel
i. Ausnahme: Grundrechtliche Schutzpflicht
j. Abwägungserheblicher Folgelärm
k. Anspruch auf nachträglichen Lärmschutz
l. „Freiwillige“ Lärmsanierung
Dr. Ulrich Storost
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Lärmschutz in der Verkehrswegeplanung:
Erforderliche Rechtsänderungen
a.
Verfassungsrechtliche Vorgaben
•
Eigentumsgarantie
•
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
b. Änderungsbedarf
•
Allgemeines Gebot, den Gesamtverkehrslärm zu berücksichtigen, reicht
nicht.
•
Summationsklausel muss Unterschiede zwischen Straßen- und
Schienenverkehrslärm berücksichtigen.
c.
Neuregelung ohne Gesetzesänderung: Novellierung der
Verkehrslärmschutzverordnung
•
„Anlagenpegel“ für Anwendungsbereich
•
„Summenpegel“ für Immissionsgrenzwerte
d. Neuregelung mit Gesetzesänderung: Gesetzliche Einführung von
Sanierungspflichten für unverändert bestehende Verkehrsanlagen
•
Verteilungsregelung
•
Irrelevanzschwelle
•
Problem unterschiedlicher Behördenzuständigkeiten
Dr. Ulrich Storost
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Zusammenfassende Würdigung
• Ermittlung und Bewertung von Gesamtlärm ist
verfassungsrechtlich geboten.
• Hierzu bedarf es eines einheitlichen Mess- und
Bewertungsverfahrens.
• Gesamtlärmbewertung für Verkehrswege ist erster
Schritt.
• Allgemeines Gebot der Gesamtlärmbewertung reicht
nicht.
• Novellierung der Verkehrslärmschutzverordnung ist
ohne Gesetzesänderung möglich.
• Sanierungspflichten für unverändert bestehende
Verkehrsanlagen bedürfen einer Gesetzesänderung.
Dr. Ulrich Storost
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