VDI-RICHTLINIEN ICS 13.300, 55.220 VDI 3975 Lagerung von Gefahrstoffen Blatt 3 Betreiben von Gefahrstofflagern Entwurf Einsprüche bis 2017-01-31 Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin – Alle Rechte vorbehalten © Verein Deutscher Ingenieure e.V., Düsseldorf 2016 Storages of hazardous substances – Operation of warehouses Seite Vorbemerkung ......................................................... 2 • vorzugsweise über das VDI-Richtlinien-Einspruchsportal http://www.vdi.de/einspruchsportal • in Papierform an VDI-Gesellschaft Produktion und Logistik Fachbereich Technische Logistik Postfach 10 11 39 40002 Düsseldorf Inhalt 7 Zusätzliche Anforderungen ........................... 19 8 Änderungen .................................................... 22 9 Aufgeben eines Gefahrstofflagers ................ 26 Einleitung ................................................................. 2 1 Anwendungsbereich......................................... 2 2 Normative Verweise .......................................... 2 3 Abkürzungen ..................................................... 3 4 Errichten und Inbetriebnahme der Lageranlage ....................................................... 3 4.1 Einhalten der Genehmigung....................... 3 4.2 Anzeigen, behördliche Überwachung und Abnahmen ........................................... 4 4.3 Sachverständigenprüfungen von Bauteilen und Einrichtungen ...................... 4 4.4 Sachverständigenprüfung von Anlagen ...................................................... 5 4.5 Inbetriebnahme der Anlage ........................ 5 5 Betreiberpflichten ............................................. 5 6 Technische Überwachung.............................. 16 5.1 Verantwortlichkeiten .................................. 5 5.2 Erstellen und Fortschreiben von Dokumenten ............................................... 6 5.3 Betriebsorganisation ................................ 11 5.4 Meldepflichten ......................................... 14 5.5 Notfallorganisation .................................. 14 Seite 7.1 Anforderungen des Versicherers ............. 19 7.2 Kundenanforderungen ............................. 20 7.3 Anforderungen aus dem Gefahrguttransportrecht ........................... 20 7.4 Behandlung nicht lagerfähiger Ware ....... 20 7.5 Überlagerte Ware und Entsorgung........... 21 8.1 Änderungen bei Anlagen, die nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen ............................ 22 8.2 Änderungen bei Anlagen nach BImSchG ................................................. 22 8.3 Änderung der Randbedingungen und Restriktionen ............................................ 24 9.1 Aufgabe eines nach LBauO genehmigten Gefahrstofflagers ................ 26 9.2 Aufgabe eines nach BImSchG genehmigten Gefahrstofflagers ................ 27 9.3 Besonderheiten beim Abbruch eines Gefahrstofflagers ..................................... 27 9.4 Praktische Hinweise................................. 28 Schrifttum .............................................................. 29 6.1 Wiederkehrende Prüfungen...................... 16 6.2 Instandhaltung .......................................... 17 6.3 Wiederinbetriebnahme ............................. 19 VDI-Gesellschaft Produktion und Logistik (GPL) Fachbereich Technische Logistik VDI-Handbuch Technische Logistik, Band 8: Materialfluss II (Organisation/Steuerung) VDI-Handbuch Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen, Band 2: Planung/Projektierung Vervielfältigung – auch für innerbetriebliche Zwecke – nicht gestattet VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE Inhalt August 2016 –2– VDI 3975 Blatt 3 Entwurf Vorbemerkung Der Inhalt dieser Richtlinie ist entstanden unter Beachtung der Vorgaben und Empfehlungen der Richtlinie VDI 1000. Alle Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Fotokopie, der elektronischen Verwendung und der Übersetzung, jeweils auszugsweise oder vollständig, sind vorbehalten. Die Nutzung dieser Richtlinie ist unter Wahrung des Urheberrechts und unter Beachtung der Lizenzbedingungen (www.vdi.de/richtlinien), die in den VDI-Merkblättern geregelt sind, möglich. Allen, die ehrenamtlich an der Erarbeitung dieser Richtlinie mitgewirkt haben, sei gedankt. Eine Liste der aktuell verfügbaren Blätter dieser Richtlinienreihe ist im Internet abrufbar unter www.vdi.de/3975. Einleitung Nachdem in VDI 3975 Blatt 1 bereits die Planung und Genehmigung eines Gefahrstofflagers ausführlich behandelt wurden, beschreibt diese Richtlinie die zeitlich daran anschließenden Phasen der Errichtung und des Betriebs. Dementsprechend wird in dieser Richtlinie der Begriff „Betreiben“ sehr weit gefasst: Er beinhaltet neben dem eigentlichen Betrieb des Lagers auch dessen Errichtung auf Basis der erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse; ferner die eventuelle spätere Änderung, Erweiterung und Stilllegung des Gefahrstofflagers. Unter „Betreiben“ werden alle Festlegungen und Maßnahmen verstanden, die zum gesicherten Funktionsablauf eines Lagerbetriebs gehören. Hierzu gehören vor allem organisatorische Festlegungen, wie die Aufbauorganisation von verantwortlichen Personen, die Ablauforganisation der Warenkontrolle und des Warendurchlaufs und die Betriebsorganisation, die insbesondere die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter regelt. Soweit für die organisatorischen Abläufe technische Einrichtungen (z. B. IT-Systeme oder automatische Kontrollen) mit herangezogen werden, ist ihre Funktion für das „Betreiben“ ebenfalls dargelegt. Hinsichtlich der Organisationsplanung wird auf VDI 3975 Blatt 2 verwiesen. Alle Rechtsvorschriften werden im Text mit den gängigen Abkürzungen aufgeführt. Die vollständigen Bezeichnungen können im Schrifttum nachgeschlagen werden. 1 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die Lagerung von festen, flüssigen und gasförmigen Ge- Alle Rechte vorbehalten © Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf 2016 fahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden, nicht jedoch für Tanklager, Silos oder Schüttgutlager. Die Richtlinie stellt die Besonderheiten beim Betrieb eines Gefahrstofflagers dar. Dazu gehören auch die erforderlichen Schritte und Maßnahmen während der Errichtung eines Lagers bis zur Inbetriebnahme. Im Mittelpunkt stehen aber der Betrieb und die zugehörigen Betriebsvorschriften. Diese Richtlinie dient dazu, die betrieblichen Maßnahmen in einem Gefahrstofflager zu planen, zu überprüfen oder zu ergänzen. Im Vorfeld von Änderungen oder Erweiterungen in einem Gefahrstofflager trägt die Anwendung der Richtlinie dazu bei, deren Konsequenzen und Umfang richtig einzuschätzen und auch genehmigungsrechtlich die notwendigen Schritte einzuleiten. Erforderliche Maßnahmen sind für wesentliche Veränderungen des baulichen Bestands oder der Nutzung ebenso aufgeführt wie für die Aufgabe des Lagerbetriebs und die Beseitigung der Lageranlage (Abriss und gefahrlose Entsorgung). In ihrer Gesamtheit ist diese Richtlinie eine Zusammenstellung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, soweit sie dem Betreiber eines Gefahrstofflagers auferlegt sind – sei es, dass sich diese Vorgaben aus Rechtsvorschriften ableiten lassen oder sich aus eigenen unternehmerischen Festlegungen („Unternehmensphilosophie“) ergeben. Aus diesen Aufgaben und Pflichten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen sowie der Umwelt zu generieren, umzusetzen und ständig zu aktualisieren. Unternehmensspezifische Vorgaben können und sollen an dieser Stelle nicht allgemeingültig verbreitet werden. Schwerpunkt der Darstellung sind deshalb die gesetzlichen Bestimmungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese auf den betroffenen Gebieten des Arbeits- und Umweltschutzes einem ständigen Wandel unterliegen. Deshalb sollte sich der Nutzer dieser Richtlinie im Einzelfall Gewissheit darüber verschaffen, ob die zitierte Vorschrift in dieser Form noch gültig ist oder weitere Vorschriften hinzugekommen sind. Die Lagerung von radioaktiven oder infektiösen Stoffen sowie Explosivstoffen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Dieser Ausschluss gilt nicht für Airbagund Gurtstraffereinheiten gemäß SprengLR 240. 2 Normative Verweise Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlich: VDI 3975 Blatt 1:2002-03 (Entwurf) Lagerung von Gefahrstoffen; Planung und Genehmigung Alle Rechte vorbehalten © Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf 2016 VDI 3975 Blatt 2:2001-11 Lagerung von Gefahrstoffen; Organisation 3 Abkürzungen In dieser Richtlinie werden die nachfolgend aufgeführten Abkürzungen verwendet: SDB Sicherheitsdatenblatt (engl.: Material Safety Data Sheet – MSDS) SMS Sicherheits-Managementsystem 4 4.1 Errichten und Inbetriebnahme der Lageranlage Einhalten der Genehmigung In der Regel nimmt der Genehmigungsbescheid (nach § 4 und § 16 BImSchG in Verbindung mit § 10 oder § 19 BImSchG oder nach Landesbauordnung (LBauO) und der BetrSichV, AwSV usw.) aufgrund der baulichen und sicherheitstechnischen Details direkt Bezug auf den Genehmigungsantrag, das heißt die Ausführungsbeschreibung in den Antragsunterlagen wird Bestandteil der Genehmigung („genehmigt wie beantragt“). Hierdurch werden die Angaben aus den Antragsunterlagen verbindlich, das heißt der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anlage genauso errichtet und betrieben wird wie dort beschrieben. Abweichungen können eine Änderungsanzeige oder – wenn sie wesentlich sind – eine Änderungsgenehmigung erforderlich machen (vgl. Abschnitt 8). Abweichungen des baulichen Konzepts oder Einschränkungen für die Nutzung können sich aber als Folge von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) des Genehmigungsbescheids ergeben. Soweit diese Nebenbestimmungen nicht in einem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren angefochten und sie daraufhin aufgehoben oder entsprechend geändert wurden, sind sie verbindlicher Bestandteil der Genehmigung. Dies kann eine Überarbeitung der ursprünglichen Planungsunterlagen erforderlich machen, gegebenenfalls sind zusätzliche technische Einrichtungen vorzusehen, oder es werden bestimmte Überwachungen und Nachweise während des Betriebs vorgeschrieben. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen ist – soweit sie bauliche oder technische Anforderungen betreffen – in Form geänderter Zeichnungen und Baubeschreibungen nachzuhalten und – soweit es sich um Betreiberpflichten während des Betriebs handelt – in die betriebliche Ablauforganisation aufzunehmen und zu dokumentieren. Über die Nebenbestimmungen hinaus enthalten viele Genehmigungen auch sogenannte Hinweise. Diese treffen keine verbindliche Regelung, sondern verweisen lediglich auf einschlägige Rechtsvor- Entwurf VDI 3975 Blatt 3 –3– schriften, die – auch unabhängig von diesem Verweis – vom Anlagenbetreiber zu beachten sind (allerdings nur, solange die Vorschriften, auf die verwiesen wird, auch tatsächlich gelten, sodass solche Hinweise bei späteren Gesetzesänderungen unter Umständen entfallen können. Hierin liegt ein wichtiger praktischer Unterschied zu Nebenbestimmungen, die auch dann fortgelten, falls die gesetzliche Grundlage nachträglich zugunsten des Anlagenbetreibers verändert wird). Ungeachtet dieser rechtlich eingeschränkten Bedeutung haben die Hinweise für die Anlagenbetreiber oft eine wichtige „Aufklärungsfunktion“ über bestehende gesetzliche Anforderungen. Dies gilt in der Praxis insbesondere für folgende Hinweise im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach BImSchG: • § 16 BImSchG Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderungen). • § 15 Abs. 1 BImSchG Der Betreiber einer Anlage, für die eine Genehmigung nach § 4 und § 16 BImSchG in Verbindung mit § 10 oder § 19 BImSchG erteilt wurde, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage, sofern die Genehmigung nicht beantragt wird, mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann. • § 18 Abs.1, Nr. 2 BImSchG Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. • § 15 Abs. 3 BImSchG Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so ist er verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen. Im Übrigen wird häufig in den Hinweisen auf die Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, das
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