der Richtlinie einsehen

VDI-RICHTLINIEN
ICS 13.300, 55.220
VDI 3975
Lagerung von Gefahrstoffen
Blatt 3
Betreiben von Gefahrstofflagern
Entwurf
Einsprüche bis 2017-01-31
Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin – Alle Rechte vorbehalten © Verein Deutscher Ingenieure e.V., Düsseldorf 2016
Storages of hazardous substances –
Operation of warehouses
Seite
Vorbemerkung ......................................................... 2
•
vorzugsweise über das VDI-Richtlinien-Einspruchsportal
http://www.vdi.de/einspruchsportal
•
in Papierform an
VDI-Gesellschaft Produktion und Logistik
Fachbereich Technische Logistik
Postfach 10 11 39
40002 Düsseldorf
Inhalt
7
Zusätzliche Anforderungen ........................... 19
8
Änderungen .................................................... 22
9
Aufgeben eines Gefahrstofflagers ................ 26
Einleitung ................................................................. 2
1
Anwendungsbereich......................................... 2
2
Normative Verweise .......................................... 2
3
Abkürzungen ..................................................... 3
4
Errichten und Inbetriebnahme der
Lageranlage ....................................................... 3
4.1 Einhalten der Genehmigung....................... 3
4.2 Anzeigen, behördliche Überwachung
und Abnahmen ........................................... 4
4.3 Sachverständigenprüfungen von
Bauteilen und Einrichtungen ...................... 4
4.4 Sachverständigenprüfung von
Anlagen ...................................................... 5
4.5 Inbetriebnahme der Anlage ........................ 5
5
Betreiberpflichten ............................................. 5
6
Technische Überwachung.............................. 16
5.1 Verantwortlichkeiten .................................. 5
5.2 Erstellen und Fortschreiben von
Dokumenten ............................................... 6
5.3 Betriebsorganisation ................................ 11
5.4 Meldepflichten ......................................... 14
5.5 Notfallorganisation .................................. 14
Seite
7.1 Anforderungen des Versicherers ............. 19
7.2 Kundenanforderungen ............................. 20
7.3 Anforderungen aus dem
Gefahrguttransportrecht ........................... 20
7.4 Behandlung nicht lagerfähiger Ware ....... 20
7.5 Überlagerte Ware und Entsorgung........... 21
8.1 Änderungen bei Anlagen, die nicht
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) unterliegen ............................ 22
8.2 Änderungen bei Anlagen nach
BImSchG ................................................. 22
8.3 Änderung der Randbedingungen und
Restriktionen ............................................ 24
9.1 Aufgabe eines nach LBauO
genehmigten Gefahrstofflagers ................ 26
9.2 Aufgabe eines nach BImSchG
genehmigten Gefahrstofflagers ................ 27
9.3 Besonderheiten beim Abbruch eines
Gefahrstofflagers ..................................... 27
9.4 Praktische Hinweise................................. 28
Schrifttum .............................................................. 29
6.1 Wiederkehrende Prüfungen...................... 16
6.2 Instandhaltung .......................................... 17
6.3 Wiederinbetriebnahme ............................. 19
VDI-Gesellschaft Produktion und Logistik (GPL)
Fachbereich Technische Logistik
VDI-Handbuch Technische Logistik, Band 8: Materialfluss II (Organisation/Steuerung)
VDI-Handbuch Verfahrenstechnik und Chemieingenieurwesen, Band 2: Planung/Projektierung
Vervielfältigung – auch für innerbetriebliche Zwecke – nicht gestattet
VEREIN
DEUTSCHER
INGENIEURE
Inhalt
August 2016
–2–
VDI 3975 Blatt 3 Entwurf
Vorbemerkung
Der Inhalt dieser Richtlinie ist entstanden unter
Beachtung der Vorgaben und Empfehlungen der
Richtlinie VDI 1000.
Alle Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der
Fotokopie, der elektronischen Verwendung und der
Übersetzung, jeweils auszugsweise oder vollständig, sind vorbehalten.
Die Nutzung dieser Richtlinie ist unter Wahrung
des Urheberrechts und unter Beachtung der Lizenzbedingungen (www.vdi.de/richtlinien), die in
den VDI-Merkblättern geregelt sind, möglich.
Allen, die ehrenamtlich an der Erarbeitung dieser
Richtlinie mitgewirkt haben, sei gedankt.
Eine Liste der aktuell verfügbaren Blätter dieser
Richtlinienreihe ist im Internet abrufbar unter
www.vdi.de/3975.
Einleitung
Nachdem in VDI 3975 Blatt 1 bereits die Planung
und Genehmigung eines Gefahrstofflagers ausführlich behandelt wurden, beschreibt diese Richtlinie
die zeitlich daran anschließenden Phasen der Errichtung und des Betriebs. Dementsprechend wird
in dieser Richtlinie der Begriff „Betreiben“ sehr
weit gefasst: Er beinhaltet neben dem eigentlichen
Betrieb des Lagers auch dessen Errichtung auf
Basis der erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse; ferner die eventuelle spätere Änderung, Erweiterung und Stilllegung des Gefahrstofflagers.
Unter „Betreiben“ werden alle Festlegungen und
Maßnahmen verstanden, die zum gesicherten
Funktionsablauf eines Lagerbetriebs gehören.
Hierzu gehören vor allem organisatorische Festlegungen, wie die Aufbauorganisation von verantwortlichen Personen, die Ablauforganisation der
Warenkontrolle und des Warendurchlaufs und die
Betriebsorganisation, die insbesondere die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter regelt. Soweit für
die organisatorischen Abläufe technische Einrichtungen (z. B. IT-Systeme oder automatische Kontrollen) mit herangezogen werden, ist ihre Funktion für das „Betreiben“ ebenfalls dargelegt. Hinsichtlich der Organisationsplanung wird auf
VDI 3975 Blatt 2 verwiesen.
Alle Rechtsvorschriften werden im Text mit den
gängigen Abkürzungen aufgeführt. Die vollständigen Bezeichnungen können im Schrifttum nachgeschlagen werden.
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die Lagerung von festen, flüssigen und gasförmigen Ge-
Alle Rechte vorbehalten © Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf 2016
fahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden, nicht
jedoch für Tanklager, Silos oder Schüttgutlager.
Die Richtlinie stellt die Besonderheiten beim Betrieb eines Gefahrstofflagers dar. Dazu gehören
auch die erforderlichen Schritte und Maßnahmen
während der Errichtung eines Lagers bis zur Inbetriebnahme. Im Mittelpunkt stehen aber der Betrieb
und die zugehörigen Betriebsvorschriften. Diese
Richtlinie dient dazu, die betrieblichen Maßnahmen in einem Gefahrstofflager zu planen, zu überprüfen oder zu ergänzen.
Im Vorfeld von Änderungen oder Erweiterungen in
einem Gefahrstofflager trägt die Anwendung der
Richtlinie dazu bei, deren Konsequenzen und Umfang richtig einzuschätzen und auch genehmigungsrechtlich die notwendigen Schritte einzuleiten. Erforderliche Maßnahmen sind für wesentliche
Veränderungen des baulichen Bestands oder der
Nutzung ebenso aufgeführt wie für die Aufgabe
des Lagerbetriebs und die Beseitigung der Lageranlage (Abriss und gefahrlose Entsorgung).
In ihrer Gesamtheit ist diese Richtlinie eine Zusammenstellung der wesentlichen Aufgaben und
Pflichten, soweit sie dem Betreiber eines Gefahrstofflagers auferlegt sind – sei es, dass sich diese
Vorgaben aus Rechtsvorschriften ableiten lassen
oder sich aus eigenen unternehmerischen Festlegungen („Unternehmensphilosophie“) ergeben.
Aus diesen Aufgaben und Pflichten sind geeignete
Maßnahmen zum Schutz von Personen sowie der
Umwelt zu generieren, umzusetzen und ständig zu
aktualisieren.
Unternehmensspezifische Vorgaben können und
sollen an dieser Stelle nicht allgemeingültig verbreitet werden. Schwerpunkt der Darstellung sind
deshalb die gesetzlichen Bestimmungen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass diese auf den betroffenen
Gebieten des Arbeits- und Umweltschutzes einem
ständigen Wandel unterliegen. Deshalb sollte sich
der Nutzer dieser Richtlinie im Einzelfall Gewissheit darüber verschaffen, ob die zitierte Vorschrift
in dieser Form noch gültig ist oder weitere Vorschriften hinzugekommen sind.
Die Lagerung von radioaktiven oder infektiösen
Stoffen sowie Explosivstoffen ist nicht Gegenstand
dieser Richtlinie. Dieser Ausschluss gilt nicht für
Airbagund
Gurtstraffereinheiten
gemäß
SprengLR 240.
2 Normative Verweise
Die folgenden zitierten Dokumente sind für die
Anwendung dieser Richtlinie erforderlich:
VDI 3975 Blatt 1:2002-03 (Entwurf) Lagerung von
Gefahrstoffen; Planung und Genehmigung
Alle Rechte vorbehalten © Verein Deutscher Ingenieure e. V., Düsseldorf 2016
VDI 3975 Blatt 2:2001-11 Lagerung von Gefahrstoffen; Organisation
3 Abkürzungen
In dieser Richtlinie werden die nachfolgend aufgeführten Abkürzungen verwendet:
SDB
Sicherheitsdatenblatt (engl.: Material
Safety Data Sheet – MSDS)
SMS
Sicherheits-Managementsystem
4
4.1
Errichten und Inbetriebnahme der
Lageranlage
Einhalten der Genehmigung
In der Regel nimmt der Genehmigungsbescheid
(nach § 4 und § 16 BImSchG in Verbindung mit
§ 10 oder § 19 BImSchG oder nach Landesbauordnung (LBauO) und der BetrSichV, AwSV usw.)
aufgrund der baulichen und sicherheitstechnischen
Details direkt Bezug auf den Genehmigungsantrag,
das heißt die Ausführungsbeschreibung in den
Antragsunterlagen wird Bestandteil der Genehmigung („genehmigt wie beantragt“). Hierdurch werden die Angaben aus den Antragsunterlagen verbindlich, das heißt der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anlage genauso errichtet und betrieben wird wie dort beschrieben. Abweichungen
können eine Änderungsanzeige oder – wenn sie
wesentlich sind – eine Änderungsgenehmigung
erforderlich machen (vgl. Abschnitt 8).
Abweichungen des baulichen Konzepts oder Einschränkungen für die Nutzung können sich aber als
Folge von Nebenbestimmungen (Auflagen und
Bedingungen) des Genehmigungsbescheids ergeben. Soweit diese Nebenbestimmungen nicht in
einem förmlichen Rechtsbehelfsverfahren angefochten und sie daraufhin aufgehoben oder entsprechend geändert wurden, sind sie verbindlicher
Bestandteil der Genehmigung. Dies kann eine
Überarbeitung der ursprünglichen Planungsunterlagen erforderlich machen, gegebenenfalls sind
zusätzliche technische Einrichtungen vorzusehen,
oder es werden bestimmte Überwachungen und
Nachweise während des Betriebs vorgeschrieben.
Die Einhaltung der Nebenbestimmungen ist – soweit sie bauliche oder technische Anforderungen
betreffen – in Form geänderter Zeichnungen und
Baubeschreibungen nachzuhalten und – soweit es
sich um Betreiberpflichten während des Betriebs
handelt – in die betriebliche Ablauforganisation
aufzunehmen und zu dokumentieren.
Über die Nebenbestimmungen hinaus enthalten
viele Genehmigungen auch sogenannte Hinweise.
Diese treffen keine verbindliche Regelung, sondern
verweisen lediglich auf einschlägige Rechtsvor-
Entwurf VDI 3975 Blatt 3
–3–
schriften, die – auch unabhängig von diesem Verweis – vom Anlagenbetreiber zu beachten sind
(allerdings nur, solange die Vorschriften, auf die
verwiesen wird, auch tatsächlich gelten, sodass
solche Hinweise bei späteren Gesetzesänderungen
unter Umständen entfallen können. Hierin liegt ein
wichtiger praktischer Unterschied zu Nebenbestimmungen, die auch dann fortgelten, falls die
gesetzliche Grundlage nachträglich zugunsten des
Anlagenbetreibers verändert wird).
Ungeachtet dieser rechtlich eingeschränkten Bedeutung haben die Hinweise für die Anlagenbetreiber oft eine wichtige „Aufklärungsfunktion“
über bestehende gesetzliche Anforderungen. Dies
gilt in der Praxis insbesondere für folgende Hinweise im Zusammenhang mit einer Genehmigung
nach BImSchG:
• § 16 BImSchG
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit
oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn
durch die Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für
die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderungen).
• § 15 Abs. 1 BImSchG
Der Betreiber einer Anlage, für die eine Genehmigung nach § 4 und § 16 BImSchG in
Verbindung mit § 10 oder § 19 BImSchG erteilt
wurde, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder
des Betriebs der Anlage, sofern die Genehmigung nicht beantragt wird, mindestens einen
Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die
Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten
Schutzgüter auswirken kann.
• § 18 Abs.1, Nr. 2 BImSchG
Die Genehmigung erlischt, wenn die Anlage
während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
• § 15 Abs. 3 BImSchG
Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer
genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen,
so ist er verpflichtet, dies unter Angabe des
Zeitpunkts der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige
sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus
§ 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.
Im Übrigen wird häufig in den Hinweisen auf die
Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, das