2015/1143818 Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Aufgrund - des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und - der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 - (BStBl II S. 925) und vom 14. April 2015 - IX R 5/14 - (BStBl II S. …) ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 16. Dezember 2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 16. Dezember 2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg 3-S046.0a/75 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 37-S 0645-1/1 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III E - S 0625-6/2011-2 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 33-S 0625/15#01#04 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 0625-1/2014-2/2015-13-2 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg S 0625 - 2015/001 - 51 Hessisches Ministerium der Finanzen S 0338 A - 039 - II 11 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 310 - S 0625 - 00000 - 2011/004 Niedersächsisches Finanzministerium S 0460a - 31 - 33 12 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S 0465 - 2 - V A 2 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 0625 A - 10-002 - 446 Saarland Ministerium für Finanzen und Europa S 0625-1#007, 2015/107707 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 31-S 0625/12/17-2015/51126 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 44 - S 0625 - 5 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein S 0460 - 015/07 Thüringer Finanzministerium S 0460a A - 20 - 23.2
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