Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom

2015/1143818
Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 16. Dezember 2015
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und
- der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2014 - IX R 31/13 - (BStBl II S. 925)
und vom 14. April 2015 - IX R 5/14 - (BStBl II S. …)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 16. Dezember 2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen
für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit
den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO verstoße
gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 16. Dezember 2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder
Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer
Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt
befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist
für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der
Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll
einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine
Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
3-S046.0a/75
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung
und Heimat
37-S 0645-1/1
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
III E - S 0625-6/2011-2
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33-S 0625/15#01#04
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0625-1/2014-2/2015-13-2
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2015/001 - 51
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0338 A - 039 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV 310 - S 0625 - 00000 - 2011/004
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0460a - 31 - 33 12
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0465 - 2 - V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10-002 - 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007, 2015/107707
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0625/12/17-2015/51126
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0460 - 015/07
Thüringer Finanzministerium
S 0460a A - 20 - 23.2