ADR-konformer Transport von Leuchtmitteln

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02.09.2015
AK Gefahrgut informiert
ADR-konformer Transport von Leuchtmitteln
Bestehende Behältersysteme zur Sammlung und zum
Transport defekter Leuchtmittel dürfen noch bis zum
31.01.2016 eingesetzt werden (siehe BDE-direkt Nr.
23 vom 02.07.2015).
Ab 01.02.2016 müssen die bei Beförderungen nach
Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID verwendeten Außenverpackungen gem. Klarstellung in
der aktuellen RSEB eine allseitige Umschließung bilden. Festes und flüssiges Füllgut muss auch bei einem
Fall aus 1,20 m Höhe eingeschlossen bleiben. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der
Beförderung Gas austritt noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden.
Eine Außenverpackung liegt auch dann vor,
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wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z. B. Umwickeln mit Stretchfolie)
auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden
oder
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wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und
Deckel versehen ist.
Nach Ansicht des BDE sind mögliche Ausführungen
von Leuchtstoffröhren-Sammelbehältern unter Berücksichtigung der Regeln des ADR 2015:
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Box mit Deckel, Befüllung nur von oben möglich
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Box mit Deckel und Seitentür, Befüllung von oben
und von der Seite möglich
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Box mit Seitentür, Befüllung nur von der Seite
möglich
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Gitterbox mit Boden-/Deckel- und Seiteneinlegern, Befüllung nur von oben möglich
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Rungenpalette mit Boden-/Deckel- und Seiteneinlegern, Befüllung von der Seite möglich
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Kartonagen.
(Aufstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Die Bilder im Anhang zeigen jedoch: Viele der täglich
eingesetzten Verpackungen erfüllen die Hauptanforderung des ADR an ein Versandstück nur bedingt.
Gemäß ADR muss eine Verpackung ein Gefäß mit Behältnis- und Sicherheitsfunktion sein, das nach Kap.
4.1.1.1 „von guter Qualität“ sowie unter normalen Beförderungsbedingungen ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Belastungen und „verschlossen“
ist. Das Austreten des Inhaltes aus der versandfertigen Verpackung muss auch bei Vibrationen, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung
vermieden werden.
Der Arbeitskreis empfiehlt daher den Unternehmen,
den Einsatz tauglicher Verpackungen rechtzeitig zu
prüfen und ggf. anzupassen. In der Entsorgungspraxis wird in der Regel letztlich erst bei der Übernahme
des befüllten Sammelbehälters durch den Fahrer der
Zustand festzustellen sein. Das bedeutet mindestens, dass das Fahrpersonal eine entsprechende
Unterweisung bekommen muss, um hier verantwortungsbewusst die regelkonforme Transportfähigkeit zu bewerten und um ggf. Nachbesserungen am
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Behälter vorzunehmen. Zur Herstellung der geforderten Umschließungsfunktion der Verpackung und
auch, um den Vorgang bei festgestellter Notwendigkeit ordnungsgemäß abzuschließen, bietet es sich an,
geeignetes Verpackungsmaterial mitzuführen. Dies
könnte beispielhaft sein:
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Stretchfolie
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Gewebeklebeband
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PE-Folie
ÐÐ
PE-Sack
Kontakt
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
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Behrenstraße 29
10117 Berlin
Dipl.-Ing. Sandra Giern
Abfallbehandlung, Logistik, Sonderabfallwirtschaft
Tel.: +49 30 590 03 35-40
E-Mail: [email protected]
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Beispielbilder aus der täglichen Anwendung
Nachbesserungen notwendig
Auch nach 31.01.2016 einsetzbar
deutlicher Türspalt (Inhalt dahinter sichtbar),
Stoffaustritt möglich
ein vollständig umlaufender Innenanschlag,
Stoffaustritt bei geschlossener Tür wird
verhindert
deutlicher Türspalt,
Stoffaustritt möglich
Lüftungsschlitze mit entsprechendem Abstand
zum Boden,
Austritt von Füllgut wird verhindert