31 02.09.2015 AK Gefahrgut informiert ADR-konformer Transport von Leuchtmitteln Bestehende Behältersysteme zur Sammlung und zum Transport defekter Leuchtmittel dürfen noch bis zum 31.01.2016 eingesetzt werden (siehe BDE-direkt Nr. 23 vom 02.07.2015). Ab 01.02.2016 müssen die bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ADR/RID verwendeten Außenverpackungen gem. Klarstellung in der aktuellen RSEB eine allseitige Umschließung bilden. Festes und flüssiges Füllgut muss auch bei einem Fall aus 1,20 m Höhe eingeschlossen bleiben. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor, ÐÐ wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z. B. Umwickeln mit Stretchfolie) auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden oder ÐÐ wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und Deckel versehen ist. Nach Ansicht des BDE sind mögliche Ausführungen von Leuchtstoffröhren-Sammelbehältern unter Berücksichtigung der Regeln des ADR 2015: ÐÐ Box mit Deckel, Befüllung nur von oben möglich ÐÐ Box mit Deckel und Seitentür, Befüllung von oben und von der Seite möglich ÐÐ Box mit Seitentür, Befüllung nur von der Seite möglich ÐÐ Gitterbox mit Boden-/Deckel- und Seiteneinlegern, Befüllung nur von oben möglich ÐÐ Rungenpalette mit Boden-/Deckel- und Seiteneinlegern, Befüllung von der Seite möglich ÐÐ Kartonagen. (Aufstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Die Bilder im Anhang zeigen jedoch: Viele der täglich eingesetzten Verpackungen erfüllen die Hauptanforderung des ADR an ein Versandstück nur bedingt. Gemäß ADR muss eine Verpackung ein Gefäß mit Behältnis- und Sicherheitsfunktion sein, das nach Kap. 4.1.1.1 „von guter Qualität“ sowie unter normalen Beförderungsbedingungen ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Belastungen und „verschlossen“ ist. Das Austreten des Inhaltes aus der versandfertigen Verpackung muss auch bei Vibrationen, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung vermieden werden. Der Arbeitskreis empfiehlt daher den Unternehmen, den Einsatz tauglicher Verpackungen rechtzeitig zu prüfen und ggf. anzupassen. In der Entsorgungspraxis wird in der Regel letztlich erst bei der Übernahme des befüllten Sammelbehälters durch den Fahrer der Zustand festzustellen sein. Das bedeutet mindestens, dass das Fahrpersonal eine entsprechende Unterweisung bekommen muss, um hier verantwortungsbewusst die regelkonforme Transportfähigkeit zu bewerten und um ggf. Nachbesserungen am Seite 1 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband www.bde.de 31 AK Gefahrgut informiert Behälter vorzunehmen. Zur Herstellung der geforderten Umschließungsfunktion der Verpackung und auch, um den Vorgang bei festgestellter Notwendigkeit ordnungsgemäß abzuschließen, bietet es sich an, geeignetes Verpackungsmaterial mitzuführen. Dies könnte beispielhaft sein: ÐÐ Stretchfolie ÐÐ Gewebeklebeband ÐÐ PE-Folie ÐÐ PE-Sack Kontakt BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. Behrenstraße 29 10117 Berlin Dipl.-Ing. Sandra Giern Abfallbehandlung, Logistik, Sonderabfallwirtschaft Tel.: +49 30 590 03 35-40 E-Mail: [email protected] Seite 2 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Weiter auf Seite X www.bde.de Beispielbilder aus der täglichen Anwendung Nachbesserungen notwendig Auch nach 31.01.2016 einsetzbar deutlicher Türspalt (Inhalt dahinter sichtbar), Stoffaustritt möglich ein vollständig umlaufender Innenanschlag, Stoffaustritt bei geschlossener Tür wird verhindert deutlicher Türspalt, Stoffaustritt möglich Lüftungsschlitze mit entsprechendem Abstand zum Boden, Austritt von Füllgut wird verhindert
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