47 03.12.2015 AK Gefahrgut informiert Zweifache Verwendung eindeutig gekennzeichneter ASP-Behälter weiter möglich Der Bundländerfachausschuss Gefahrgut (BLFA-GG) hat auf seiner Herbstsitzung erneut diskutiert, ob die zweifache Verwendung von ASP-Behältern als Kisten oder IBC und deren Doppelcodierung weiterhin zulässig sind. Im Ergebnis fasste das Gremium folgenden Beschluss: „Die Verkehrsressorts der Länder stellten unter sich klar, dass sie kein Interesse an einer Ahndung haben, sofern sich aus der Kennzeichnung des Umschließungsmittels und der Angabe im Beförderungspapier eindeutig die jeweilige Verwendung des Umschließungsmittels ergibt.“ Hintergrund der erneuten Diskussion ist die zum 30.06.2015 ausgelaufene Duldungsregelung zu den bis dato verwendeten Doppelcodierungen. Lediglich mit der im Verkehrsblatt Nr. 12/2015 vom 30.06.2015 veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 87 ‚Beförderung gefährlicher Güter; – Bekanntmachung zur Doppelkennzeichnung als Kiste und IBC‘ ist eine bedingte Übergangsregelung zur Entfernung der Doppelcodierung auf ASP-Behältern vom Bundesverkehrsministerium erteilt worden. Nach dem nun von den Verkehrsressorts der Länder gefassten Beschluss darf an den Umschließungen eine Kennzeichnung für die Zulassung als Großpackmittel (11A) und als Kiste (4A) angebracht sein, wenn die Kennzeichnung am Umschließungsmittel eine eindeutige Verwendung sichtbar macht (zuklappen/ -schieben des zweiten Typenschildes). Der Beschluss der Länder bestätigt die gängige Praxis in der Branche. Ein geprüfter und zugelassener Behälter erfüllt die Anforderungen der Verpackungsgruppe I bzw. II der jeweiligen Baumusterzulassung. Von diesen Behältertypen befinden sich aktuell ca. 200 000 Stück im bundesweiten Einsatz. Hier zeigen die Erfahrungen aller Beteiligten in der Praxis eindeutig, dass es im Einsatz der Behälter mit zwei Verwendungsmöglichkeiten zu keinen Problemen oder sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beim Gefahrguttransport gekommen ist. In der täglichen Anwendungspraxis entscheidet verantwortlich sowieso bereits der Verpacker, in welcher Form er den Behälter einsetzt und dokumentiert dieses unmissverständlich im jeweiligen Beförderungspapier. Somit ist auch für die Kontrollorgane die Einsatzart der Behälter transparent und nachvollziehbar. Über die Angaben im Beförderungspapier ist der Einsatz als Kiste oder IBC grundlegend dokumentiert; die gleichzeitige Verwendung unter beiden Zulassungen ist ausgeschlossen. Die Kennzeichnung als IBC oder Kiste wird an die jeweilige Verwendung angepasst und es erfolgt der Verwendung entsprechend eine zweifelsfreie Kennzeichnung. Eine im Zusammenhang mit den bereits geführten Diskussionen realisierte Anpassung der Ausnahme 20 GGAV hat zur Folge, dass seit dem 01.07.2015 alle Abfallgruppen in IBC befördert werden dürfen. Für die Abfallgruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 ist jedoch die Verpackungsgruppe I anzuwenden und somit der x-codierte IBC notwendig. Diese durchgeführte praxistaugliche Änderung untermauert gerade die Seite 1 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband www.bde.de 47 AK Gefahrgut informiert Argumentation, dass universell einzusetzende Transportverpackungen sowohl für Kleingebinde als auch für unverpackte Stoffe als geeignet angesehen werden. Dieser Auslegung wird nun auch bei der Beibehaltung der doppelten Verwendungsmöglichkeit Rechnung getragen. Kontakt BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. Behrenstraße 29 10117 Berlin Dipl.-Ing. Sandra Giern Abfallbehandlung, Logistik, Sonderabfallwirtschaft Tel.: +49 30 590 03 35-40 E-Mail: [email protected] Seite 2 BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Wirtschafts- und Arbeitgeberverband www.bde.de
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