Zweifache Verwendung eindeutig gekennzeichneter ASP

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03.12.2015
AK Gefahrgut informiert
Zweifache Verwendung eindeutig
gekennzeichneter ASP-Behälter weiter möglich
Der Bundländerfachausschuss Gefahrgut (BLFA-GG)
hat auf seiner Herbstsitzung erneut diskutiert, ob die
zweifache Verwendung von ASP-Behältern als Kisten
oder IBC und deren Doppelcodierung weiterhin zulässig sind. Im Ergebnis fasste das Gremium folgenden
Beschluss:
„Die Verkehrsressorts der Länder stellten unter sich
klar, dass sie kein Interesse an einer Ahndung haben,
sofern sich aus der Kennzeichnung des Umschließungsmittels und der Angabe im Beförderungspapier
eindeutig die jeweilige Verwendung des Umschließungsmittels ergibt.“
Hintergrund der erneuten Diskussion ist die zum
30.06.2015 ausgelaufene Duldungsregelung zu den
bis dato verwendeten Doppelcodierungen. Lediglich
mit der im Verkehrsblatt Nr. 12/2015 vom 30.06.2015
veröffentlichten Bekanntmachung Nr. 87 ‚Beförderung gefährlicher Güter; – Bekanntmachung zur Doppelkennzeichnung als Kiste und IBC‘ ist eine bedingte
Übergangsregelung zur Entfernung der Doppelcodierung auf ASP-Behältern vom Bundesverkehrsministerium erteilt worden.
Nach dem nun von den Verkehrsressorts der Länder
gefassten Beschluss darf an den Umschließungen
eine Kennzeichnung für die Zulassung als Großpackmittel (11A) und als Kiste (4A) angebracht sein, wenn
die Kennzeichnung am Umschließungsmittel eine
eindeutige Verwendung sichtbar macht (zuklappen/
-schieben des zweiten Typenschildes).
Der Beschluss der Länder bestätigt die gängige Praxis
in der Branche. Ein geprüfter und zugelassener Behälter erfüllt die Anforderungen der Verpackungsgruppe I
bzw. II der jeweiligen Baumusterzulassung. Von diesen
Behältertypen befinden sich aktuell ca. 200 000 Stück
im bundesweiten Einsatz. Hier zeigen die Erfahrungen
aller Beteiligten in der Praxis eindeutig, dass es im Einsatz der Behälter mit zwei Verwendungsmöglichkeiten zu keinen Problemen oder sicherheitsrelevanten
Zwischenfällen beim Gefahrguttransport gekommen
ist. In der täglichen Anwendungspraxis entscheidet
verantwortlich sowieso bereits der Verpacker, in welcher Form er den Behälter einsetzt und dokumentiert
dieses unmissverständlich im jeweiligen Beförderungspapier. Somit ist auch für die Kontrollorgane die
Einsatzart der Behälter transparent und nachvollziehbar. Über die Angaben im Beförderungspapier ist der
Einsatz als Kiste oder IBC grundlegend dokumentiert;
die gleichzeitige Verwendung unter beiden Zulassungen ist ausgeschlossen. Die Kennzeichnung als IBC
oder Kiste wird an die jeweilige Verwendung angepasst und es erfolgt der Verwendung entsprechend
eine zweifelsfreie Kennzeichnung.
Eine im Zusammenhang mit den bereits geführten
Diskussionen realisierte Anpassung der Ausnahme
20 GGAV hat zur Folge, dass seit dem 01.07.2015 alle
Abfallgruppen in IBC befördert werden dürfen. Für die
Abfallgruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 ist jedoch
die Verpackungsgruppe I anzuwenden und somit
der x-codierte IBC notwendig. Diese durchgeführte praxistaugliche Änderung untermauert gerade die
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Argumentation, dass universell einzusetzende Transportverpackungen sowohl für Kleingebinde als auch
für unverpackte Stoffe als geeignet angesehen werden. Dieser Auslegung wird nun auch bei der Beibehaltung der doppelten Verwendungsmöglichkeit Rechnung getragen.
Kontakt
BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,
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Behrenstraße 29
10117 Berlin
Dipl.-Ing. Sandra Giern
Abfallbehandlung, Logistik, Sonderabfallwirtschaft
Tel.: +49 30 590 03 35-40
E-Mail: [email protected]
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